GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2017 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH als Rezeptionistin/Oberbilleteurin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werdenMit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2017 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH als Rezeptionistin/Oberbilleteurin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.12.2017
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.12.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 daher rechtskräftig. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.12.2017 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A)
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.759,38. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass
VG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.12.2017 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.759,38. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Gegen diesen Bescheid vom 22.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin am 26.12.2017 per eAMS-Konto eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Da die Beschwerde keine Begründung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 27.12.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt. In der nunmehr verbesserten Beschwerde, datiert mit 18.01.2018, vermengte die Beschwerdeführerin inhaltliche Beschwerdegründe gegen die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 sowie inhaltliche Beschwerdegründe gegen den Bescheid vom 22.12.2017. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie den Vermittlungsvorschlag für die Stelle einer Oberbilleteurin nicht ignoriert, sondern ihrer Betreuerin mitgeteilt habe, dass sie sich für diese Stelle überqualifiziert fühle und sei ihr der Job daher nicht zumutbar gewesen. Sie tätigte weitreichende Ausführungen zum Thema Zumutbarkeit und führte aus, dass sie als juristischer Laie nicht verstanden habe, warum sie nach ihrem Einspruch zum ursprünglichen Bescheid danach nochmal Einspruch erheben hätte sollen. Generell wolle sie ausführen, dass die Vielzahl an Paragraphen und juristischen Fachbegriffen für sie schwer verständlich sei. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 25.01.2018 übermittelte das AMS - nach entsprechender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts - einen Systemausdruck, aus welchem die Anweisungen für den Leistungszeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 ersichtlich sind. In dem dazugehörigen Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 16.10.2017 eine Nachzahlung für 11 Tage für die Zeit vom 20.09.2017 bis 30.09.2017 erhalten habe; am 03.11.2017 sei die Leistung für Oktober 2017 (31 Tage) ausbezahlt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 26.01.2018 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 24.01.2018 sowie das Schreiben des AMS vom 25.01.2018 samt Beilagen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, sollte sie behaupten keine Leistungen vom AMS erhalten zu haben, dies durch lückenlose Vorlage der Kontoauszüge ihres Kontos für den Zeitraum 01.09.-31.10.2017 nachzuweisen. Am 04.02.2018 langte ein E-Mail der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 27.09.2017 eine Ausschlussfrist
Vm § 10 AlVG für die Zeit vom 20.09.2017 bis 31.10.2017 verhängt.Das AMS hat mit Bescheid vom 27.09.2017 eine Ausschlussfrist
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 20.09.2017 bis 31.10.2017 verhängt. Gegen diesen Bescheid vom 27.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge am 16.10.2017 eine Nachzahlung für 11 Tage für die Zeit vom 20.09.2017 bis 30.09.2017 vom AMS ausbezahlt. Am 03.11.2017 wurde die Leistung für Oktober 2017 (31 Tage) ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2017 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 ist rechtskräftig, zumal von der Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde. Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum 20.09.2017 bis 31.10.2017 ausbezahlten Leistungen nicht gebührten. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.12.2017 die für die Zeit vom 20.09.2017 bis 31.10.2017 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.759,38 (42 Tage x € 41,89 täglich)
VG rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.12.2017 die für die Zeit vom 20.09.2017 bis 31.10.2017 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.759,38 (42 Tage x € 41,89 täglich)
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Melk.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Melk. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: § 25.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 04.02.2018 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine
Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2184085.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.