A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 29.01.2018, Zahl 13-419386609-171365942, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen,
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
1 Z. 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wurde
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkte I. bis VI.).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 29.01.2018, Zahl 13-419386609-171365942, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen,
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig sei. Es wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs.). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer
1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Österreicher verheiratet sei und sich bereits in Österreich aufgehalten habe, als der Beschwerdeführer im August 2009 nach Österreich gelangt wäre. Der Beschwerdeführer habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich erhalten, diese sei bis zum XXXX gültig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Neben der Mutter seien in Österreich der Stiefvater und die volljährige Schwester aufhältig. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Weiters liege eine gegen den Beschwerdeführer
G gerichtete Bedrohung nicht vor. Gegen den Beschwerdeführer sei daher eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 FPG unter Feststellung, dass seine Abschiebung zulässig sei, zu erlassen.Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Österreicher verheiratet sei und sich bereits in Österreich aufgehalten habe, als der Beschwerdeführer im August 2009 nach Österreich gelangt wäre. Der Beschwerdeführer habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich erhalten, diese sei bis zum römisch 40 gültig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Neben der Mutter seien in Österreich der Stiefvater und die volljährige Schwester aufhältig. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Weiters liege eine gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 8, AsylG gerichtete Bedrohung nicht vor. Gegen den Beschwerdeführer sei daher eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG unter Feststellung, dass seine Abschiebung zulässig sei, zu erlassen. 2. In der gegen vorzitierten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer, der seit 2009 durchgehend in der Republik Österreich aufhältig sei, sei damals als Vierzehnjähriger nach Österreich gelangt, habe über einen Aufenthaltstitel verfügt, der mit XXXX geendet habe. Die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid seien aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Heimatland Angst habe um sein Leben. Er habe auf die dortigen Glaubenskriege verwiesen. Eine allfällige gegenüber dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland von ihm zu gegenwärtigende Verfolgung von Privatpersonen sei als quasi-staatliche Verfolgung zu werten. Fest stehe jedenfalls, dass die politische Situation in Kenia äußerst instabil sei und der Beschwerdeführer über keine existentielle Grundlage in seinem Heimatland verfüge. Allein diese Tatsache hätte ausreichen müssen, um zumindest dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei als damals Vierzehnjähriger legal nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer pflege zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten einen engen familiären Kontakt, sodass gegenständliche Entscheidung, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge auch die Erlassung eines Einreiseverbotes vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer
Das BFA habe keine Interessensabwägung vorgenommen, dies stelle einen Verstoß nach Art. 8 Abs. 2 MRK dar. Das Unterlassen geeigneter Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid sei ein derart schwerer Fehler, dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über keine existentielle Grundlage. Es sei ihm nicht möglich, sich in seinem Heimatland eine existentielle Grundlage zu schaffen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, würde ausreichen, um ihn bei zwangsweiser Abschiebung in sein Heimatland umgehend am Flughafen festzunehmen und zu inhaftieren. Auch wenn der Beschwerdeführer rechtskräftige strafrechliche Verurteilungen aufweise, sei doch darauf hinzuweisen, dass er geläutert sei und sich mit dem Unwert der strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt habe. Es bestehe keinerlei Grund zur Annahme dessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werde. Er weise eine günstige Zukunftsprogonose sowohl in strafrechtlicher, als auch fremdenpolizeilicher Hinsicht auf. Das BFA hätte von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen beauftragen müssen, der mit der Befundung des Beschwerdeführers befasst werde. Dies hätte bewiesen, dass der Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprogonose aufweise. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, weshalb über ihn ein Einreiseverbot verhängt werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sei jedenfalls höher anzusetzen als jene Interessen der Republik selbst. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seiner älteren Schwester an einer Adresse ordnugnsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen. Es bestehe keinerlei Grund zur Annahme dessen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde. Er weise eine günstige Zukunftsprogonose auf. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Abschiebung damit rechnen, in Kenia festgenommen zu werden, dies schon deshalb, weil er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es erscheine zweckmäßiger und werde darum ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als den Beschwerdeführer der Gefahr auszusetzen, in sein Heimatland abgeschoben zu werden.2. In der gegen vorzitierten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer, der seit 2009 durchgehend in der Republik Österreich aufhältig sei, sei damals als Vierzehnjähriger nach Österreich gelangt, habe über einen Aufenthaltstitel verfügt, der mit römisch 40 geendet habe. Die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid seien aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Heimatland Angst habe um sein Leben. Er habe auf die dortigen Glaubenskriege verwiesen. Eine allfällige gegenüber dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland von ihm zu gegenwärtigende Verfolgung von Privatpersonen sei als quasi-staatliche Verfolgung zu werten. Fest stehe jedenfalls, dass die politische Situation in Kenia äußerst instabil sei und der Beschwerdeführer über keine existentielle Grundlage in seinem Heimatland verfüge. Allein diese Tatsache hätte ausreichen müssen, um zumindest dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei als damals Vierzehnjähriger legal nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer pflege zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten einen engen familiären Kontakt, sodass gegenständliche Entscheidung, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge auch die Erlassung eines Einreiseverbotes vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer
Das BFA habe keine Interessensabwägung vorgenommen, dies stelle einen Verstoß nach Artikel 8, Absatz 2, MRK dar. Das Unterlassen geeigneter Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid sei ein derart schwerer Fehler, dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über keine existentielle Grundlage. Es sei ihm nicht möglich, sich in seinem Heimatland eine existentielle Grundlage zu schaffen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, würde ausreichen, um ihn bei zwangsweiser Abschiebung in sein Heimatland umgehend am Flughafen festzunehmen und zu inhaftieren. Auch wenn der Beschwerdeführer rechtskräftige strafrechliche Verurteilungen aufweise, sei doch darauf hinzuweisen, dass er geläutert sei und sich mit dem Unwert der strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt habe. Es bestehe keinerlei Grund zur Annahme dessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werde. Er weise eine günstige Zukunftsprogonose sowohl in strafrechtlicher, als auch fremdenpolizeilicher Hinsicht auf. Das BFA hätte von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen beauftragen müssen, der mit der Befundung des Beschwerdeführers befasst werde. Dies hätte bewiesen, dass der Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprogonose aufweise. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, weshalb über ihn ein Einreiseverbot verhängt werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sei jedenfalls höher anzusetzen als jene Interessen der Republik selbst. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seiner älteren Schwester an einer Adresse ordnugnsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen. Es bestehe keinerlei Grund zur Annahme dessen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde. Er weise eine günstige Zukunftsprogonose auf. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Abschiebung damit rechnen, in Kenia festgenommen zu werden, dies schon deshalb, weil er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es erscheine zweckmäßiger und werde darum ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als den Beschwerdeführer der Gefahr auszusetzen, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. 3. Die Beschwerde ist am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Kenia aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,
5 BFA-VG vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2124613.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.