RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW240 2187699-1 SpruchW240 2187697-1/2E W240 2187699-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
Art. 12Abs.
4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis 25.10.2017 gültigen Visums, ausgestellt von französischen Behörden, gewesen wären. Die französischen Behörden wurden auch darüber informiert, dass eine volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 13.11.
Artikel 12
, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis 25.10.2017 gültigen Visums, ausgestellt von französischen Behörden, gewesen wären. Die französischen Behörden wurden auch darüber informiert, dass eine volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig ist. Mit Schreiben vom 07.12.2017 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 07.12.2017 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 22.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, hohen Blutdruck zu haben und an psychischen Problemen zu leiden. Sie nehme Sertralin (Anmerkung BVwG: Antidepressivum) und Trittico (Anmerkung: wird bei Schlafstörungen verschrieben) ein. Sie habe vom Arzt auch Schlaf- und Beruhigungsmittel erhalten. Sie sei vor ihrem Mann, der in Bagdad lebe, geflüchtet, in Österreich lebe ihre volljährige Tochter. Diese sei seit 2010 in Österreich, sie habe seit ein paar Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihr Ehemann sei bereits seit 18 Jahren in Österreich. Sie habe sehr engen Kontakt zu ihrer Tochter, diese habe auch drei Kinder. Die letzten acht Jahre, die die Erstbeschwerdeführerin im Irak gewesen sei und ihre Tochter in Österreich, habe die Erstbeschwerdeführerin heimlich Kontakt übers Internet und telefonisch mit ihrer in Österreich lebenden Tochter gepflegt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei gegen die Ehe der Tochter gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte, dass sie im Besitz eines bis 25.10.2017 gültigen französischen Visums sei, dies sei die schnellste Möglichkeit gewesen, um zur Tochter nach Österreich zu gelangen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, mit ihrem Sohn von Bagdad über Katar aufgrund des Visums legal nach Paris gelangt zu sein, wo sie zwei Nächte geblieben seien. Ihnen sei von einem Mann, der sie dabei unterstützte, erklärt worden, dass sie erst nach Ablauf des Visums in Österreich einen Asylantrag stellen könnten. Sie hänge sehr an ihrer Tochter. Ihr Ehemann habe immer versucht, sie von ihrer Tochter zu trennen, sie würden sich jedoch gegenseitig brauchen. Befragt, was einer Rückkehr nach Frankreich entgegenstehe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe in Frankreich niemanden, sie wolle bei ihrer Tochter in Österreich bleiben. Ihr Sohn (der minderjährige Zweitbeschwerdeführer) lebe auch in Angst, weil er gesehen habe, wie Leute aus der Betreuungsstelle abgeschoben würden, er spiele mit den Kindern der Schwester. Die anwesende Rechtsberaterin gab an, es möge aufgrund der engen familiären Bindung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Tochter in Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden und das Verfahren der Beschwerdeführer inhaltlich in Österreich geprüft werden. Betreffend beide Beschwerdeführer wurden Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ein mit 02.11.2017 datierter labormedizinischer Befundbericht vorgelegt, auf diesem ist jedoch kein besonders von den Normalwerten abweichender Wert ersichtlich.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
- Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 11.2015; AIDA 12.2015; USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
- Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
- Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
- Non-Refoulement Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Mit dem Regierungsrundschreiben vom
- Mai 2013 zielt Frankreich unter anderem darauf ab, einen gemeinsamen Prozess zur Altersbestimmung einzuführen. Dieser Prozess soll eine Evaluierung vorliegender Dokumente, ein Interview und als letztes Mittel im Falle von Zweifeln, eine medizinische Untersuchung umfassen. Die Methoden zur Altersfeststellung unterscheiden sich in der Praxis aber zwischen den Départements. Die einen legen den Schwerpunkt auf Dokumente zum Personenstand, andere bevorzugen eine soziale Evaluierung und wieder andere nehmen Knochenuntersuchungen vor. Letzteres ist sehr umstritten. Angeblich wird im Zweifel kaum die Minderjährigkeit des Betreffenden angenommen. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Kindes in Pflege und ordnet im Zweifel auch eine Altersfeststellung an (AIDA 12.2015). UM sind nicht rechtsfähig. Sie müssen also im Asylverfahren vertreten werden. Wurde zuvor noch kein Vormund bestellt, muss der zuständige Staatsanwalt einen Administrateur ad hoc benennen, der nur als Vertreter im Asylverfahren fungiert. In der Praxis kann die Bestellung eines Administrateur ad hoc bisweilen 1-3 Monate dauern (AIDA 12.2015). In der Regel werden UMA (einschließlich Jugendliche zwischen 16-18 Jahren) nach der Identifizierung in speziellen Heimen, bei Pflegefamilien oder in manchen Regionen in Zentren für sozial schutzbedürftige Kinder untergebracht. Es gibt jedoch nur eine Unterkunft für UMA, die von der NGO Coallia in Côtes-d'Armor betrieben wird. Die NGO Permanence d'accueil et d'orientation des mineurs isolés étrangers (PAOMIE) in Paris, ist ein lokales Projekt zur Identifizierung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen. Im Jahr 2014 wurden die Unterbringungsmöglichkeiten für UMA in Frankreich von mehreren internationalen Organisationen als unzureichenden und unangemessenen kritisiert (AIDA 12.2015). Im Rahmen der Asylreform vom 2015 wurden spezifische Bestimmungen zur Identifizierung von Asylwerbern mit speziellen Bedürfnissen, als völlig neues Element im Asylverfahren, eingeführt. Für die Überprüfung der Vulnerabilität und der speziellen Bedürfnisse der Antragssteller ist das Französische Büro für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII) zuständig. Dieses Verfahren wird im Rahmen eines Interviews, nach der Asylantragsstellung bei allen Asylwerbern, von speziell für dieses Verfahren ausgebildeten Referenten durchgeführt. Sollten sich die speziellen Bedürfnisse im Laufe des Asylverfahrens herausstellen, sind sie zu berücksichtigen. Als vulnerabel werden laut den Richtlinien folgende beurteilt: UMA, Alte, Schwangere, Opfer des Menschenhandels, von Folter und Vergewaltigungen oder Opfer von psychologischen, physischen oder sexuellen Gewalt. Es wird jedoch angemerkt, dass in der Praxis während des Interviews in erster Linie die sichtbare Vulnerabilität festgestellt wird. Die über die Vulnerabilität vorhandenen Daten werden an das Französische Amt für Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office français de protection des réfugiés et des apatrides - OFPRA) weitergeleitet (AIDA 12.2015). Wenn der Asylwerber über medizinische Befunde aus dem Heimatland verfügt, entscheidet ein Arzt beim OFII über die weitere Vorgehensweise (OFPRA 11.2016). Im Asylverfahren können von OFPRA aufgrund der besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilität besondere Verfahrensgarantien (Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse bei Unterbringung und Asylverfahren; Befreiung vom Schnellverfahren, usw.) gewährt werden. Obwohl rechtlich nicht vorgesehen, bieten manche Unterbringungszentren trotzdem separate Unterbringungseinheiten für Vulnerable an. In den CADA werden meist Vulnerable untergebracht, deren Vulnerabilität offensichtlich ist, also Familien mit Kleinkindern, Schwangere und Alte. Man hoffte durch die Asylreform auch vermehrt nicht offensichtliche Vulnerabilität besser erkennen zu können. 2014 waren 83,8% der Neuankömmlinge in CADA Familien (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016
- Non-Refoulement Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
- Versorgung Im Rahmen der Asylreform 2015 wurden die folgenden Punkte des französischen Asylgesetzes in Hinsicht auf die Versorgung verändert: Laut der neuen Regelung sollen die materiellen Aufnahmebedingungen an alle Asylwerber (inkl. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren) angeboten werden, mit der einzigen Ausnahme, dass Antragssteller nach dem Dublin-Verfahren keinen Zugang zu Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) haben. Darüber hinaus wurden neue nationale Aufnahmestrukturen eingeführt, für die das Französische Büro für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII) zuständig ist. Der Fokus liegt dabei hauptsächlich auf der Unterbringung. Parallel und in Übereinstimmung mit den nationalen Aufnahmestrukturen werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Weiters wurde eine neue Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, die die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) ersetzt (AIDA 12.2015). Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 5.
- Medizinische Versorgung Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und muss laut der neuen Asylreform innerhalb von 15 Tagen durchgeführt werden (AIDA 12.2015). Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle - CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat - AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle - CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat - AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 6.
- Unterbringung Im März 2015 standen 258 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA), 1 spezielles Zentrum für UMA, 2 Transitzentren und weitere Notunterkünfte zur Verfügung. Die Gesamtaufnahmekapazität betrug ca. 48.100 Plätze. Es besteht jedoch ein kontinuierlicher Mangel an Unterkünften für Schutzsuchende. Asylwerber werden nicht immer dort untergebracht, wo sie ihren Asylantrag stellen. Sie müssen deshalb innerhalb von 5 Tagen in dem zugeteilten Unterkunftszentrum erscheinen, ansonsten werden die weiteren Beihilfen für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) entzogen. Die Plätze in den CADA werden vom OFII zugeteilt und bis auf Personen im Dublin-Verfahren werden Asylwerber dort untergebracht. Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im CADA ca. 534 Tage. Lehnt der Antragssteller den Platz ab, enthält er auch keine ADA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der Asylwerber auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt. Aufgrund des Platzmangels sind die Betroffenen jedoch oft auf Nachtquartiere angewiesen oder sie werden obdachlos. Die neue Asylreform versucht diesem Phänomen gegenzusteuern. 2015 wurde die Errichtung weiterer 4.200 Plätze geplant (AIDA 12.2015). Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von Asylwerbern und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Ctéteil über 80 Plätze. Unter bestimmten Umständen können hier auch Personen im Dublin-Verfahren oder Schnellverfahren für eine bestimmte Zeit untergebracht werden (AIDA 12.2015). Aufgrund des Mangels an Aufnahmekapazitäten in CADA können Asylwerber auch in Notfallzentren untergebracht werden. Dabei wird es zwischen den temporären Aufnahmezentren (accueil temporaire - service de l'asile - AT-SA) und Notunterkünften für Asylwerber (hébergement d'urgence dédié aux demandeurs d'asile - HUDA) unterschieden. AT-SA verfügen über 2.800 Plätze (bis Ende 2015 sollen 4.000 zusätzliche Plätze hinzukommen. HUDA verfügen im Notfall über bis zu 19.600 Plätze (AIDA 12.2015). In einigen Regionen entstanden in den letzten Jahren illegale Lager, etwa in Städten wie Paris, Bordeaux und Calais. Dort leben illegale Migranten, aber auch Asylwerber oft monatelang unter schlechten Bedingungen. Die meisten Personen wollen in Frankreich keinen Asylantrag stellen, sondern warten auf eine Weiterreise nach Großbritannien. Demnach haben sie aber auch keinen Zugang zur staatlichen Versorgung in Frankreich. Diese Lager werden von den Behörden immer wieder aufgelöst, aber es gibt bisher noch keine dauerhafte Lösung (AIDA 12.2015). Mittlerweile gibt es in ganz Frankreich 450 Erstaufnahmezentren, in denen für Neuankommende aus Calais rund 7.500 Plätze zur Verfügung stehen. 85% davon wurden in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern vor allem in bereits vorhandenen, leerstehenden Gebäuden geschaffen. Dort gibt es Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Nach Vorstellung des Innenministers sollen die Migranten nur wenige Monate in den Zentren verbringen, ehe sie ihren Asylantrag stellen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, für die ein eigener Bereich zur Registrierung geschaffen wurde. Bislang wurden über 400 Minderjährige in provisorische Zentren im Umfeld des Lagers gebracht. Gemeinsam mit den dort befindlichen 200 weiteren unbegleiteten Minderjährigen warten sie auf die Prüfung der familiären Anknüpfungspunkte nach Großbritannien. Großbritannien hat sich dazu verpflichtet, unbegleitete Minderjährige mit familiären Verbindungen zu übernehmen und bis Ende Oktober 2016 bereits rund 300 unbegleitete Minderjährige übernommen (ÖB 25.10.2016). Wenn sich Asylsuchende aufgrund des Grenzverfahrens in den Wartezonen befinden, müssen sie dort untergebracht werden. Am Flughafen Roissy CDG gibt es 160 Plätze. In anderen Wartezonen werden Asylsuchende entweder in den naheliegenden Unterbringungsmöglichkeiten, wie einfache Hotels, oder in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeistation untergebracht, solange überprüft wird, ob sie in das Land einreisen und einen Asylantrag stellen dürfen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung ÖB Paris (25.10.2016): Auskunft der Botschaft, per E-Mail Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Dass die Erstbeschwerdeführerin an lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe sie weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich der Angaben, dass die Erstbeschwerdeführerin "ab und zu" [sic] Probleme mit ihrem Blutdruck und auch psychische Probleme hätte, führte das BFA aus, dass aus der Aktenlage keine Probleme von lebensbedrohlichem Charakter ersichtlich seien. Wie die Erstbeschwerdeführerin selbst angeführt habe, habe ihr der Arzt lediglich die Medikamente Sertralin und Trittico sowie ein Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel verschrieben, eine stationäre Betreuung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Wären diese Probleme tatsächlich lebensbedrohlich, hätte der Arzt dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und die Erstbeschwerdeführerin wäre nicht wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin sowohl im Zuge der Erstbefragung gegenüber der Exekutive (27.10.2017) als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (22.01.2018) bestätigt, geistig und körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahmen durchzuführen. Dass der Zweitbeschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe seine gesetzliche Vertreterin weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2018 bezüglich ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union, wonach sie mit ihrem französischen Visum von Bagdad aus über Katar legal nach Paris geflogen sei sowie über Deutschland nach Österreich gereist sei, seien plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die diesbezüglichen Angaben würden in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen stehen, insbesondere zu dem im Akt einliegenden Abgleichsbericht zur VIS Abfrage, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnten. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, in Frankreich Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Konkret zu Frankreich befragt führte die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend an, in Österreich bleiben zu wollen, da auch ihre Tochter hier wäre. Bezüglich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dass ihre volljährige Tochter mit ihrer Familie in Österreich leben würde, wird angeführt, dass zwar ein familiäres Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten vorliege, wobei hier vom BFA eingeräumt wurde, dass nichts darauf hindeute, dass die Erstbeschwerdeführerin im Speziellen von ihrer Tochter abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit). Laut Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) würden familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Unter Verweis auf eine Entscheidung des VwGH wurde festgehalten, dass das von der Erstbeschwerdeführerin angeführte familiäre Naheverhältnis zu ihrer in Österreich lebenden erwachsenen Tochter, insbesondere wie im konkreten Fall mangels eines gemeinsamen Haushaltes und fehlender persönlicher Kontakte seit mindestens acht Jahren - und die Erstbeschwerdeführer selbst angegeben habe, in dieser Zeit lediglich telefonischen und Kontakt über das Internet gehabt zu haben - nicht ausreiche, um es als Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600). Beziehungen des Fremden zu seinem (volljährigen), der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden lebe, falle nicht in den Schutzbereich des Familienlebens (VwGH 21.7.1994, 94/18/0315). Zudem habe der Erstbeschwerdeführerin bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters wurde ergänzend festgehalten, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden sei. Dieser Umstand lasse das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstehen würde.Bezüglich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dass ihre volljährige Tochter mit ihrer Familie in Österreich leben würde, wird angeführt, dass zwar ein familiäres Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten vorliege, wobei hier vom BFA eingeräumt wurde, dass nichts darauf hindeute, dass die Erstbeschwerdeführerin im Speziellen von ihrer Tochter abhängig wäre (besondere Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit). Laut Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007 (Zl 2007/01/0479-7) würden familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten vergleiche auch Erkenntnis des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04 unter dem Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Unter Verweis auf eine Entscheidung des VwGH wurde festgehalten, dass das von der Erstbeschwerdeführerin angeführte familiäre Naheverhältnis zu ihrer in Österreich lebenden erwachsenen Tochter, insbesondere wie im konkreten Fall mangels eines gemeinsamen Haushaltes und fehlender persönlicher Kontakte seit mindestens acht Jahren - und die Erstbeschwerdeführer selbst angegeben habe, in dieser Zeit lediglich telefonischen und Kontakt über das Internet gehabt zu haben - nicht ausreiche, um es als Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600). Beziehungen des Fremden zu seinem (volljährigen), der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden lebe, falle nicht in den Schutzbereich des Familienlebens (VwGH 21.7.1994, 94/18/0315). Zudem habe der Erstbeschwerdeführerin bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters wurde ergänzend festgehalten, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden sei. Dieser Umstand lasse das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstehen würde.
- In der mit 15.02.2018 datierten Vorfallsmeldung des BMI, welche in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer einliegt, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer wiederholt bei Standeskontrollen nicht anwesend gewesen waren, konkret auch am 14.02.2018 und am 15.02.
- Gegen die vorzitierten Bescheide richtet sich die eingebrachte Beschwerde, in welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde sowie darum ersucht wurde, die Bescheide aufzuheben sowie aufzutragen, dass über die Anträge der Beschwerdeführer inhaltlich entschieden werde. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Erstbeschwerdeführerin habe bereits im Heimatland zu ihrer Tochter Kontakt gepflegt und sei nunmehr sehr glücklich, wieder mit ihrer Tochter und deren Familie vereint zu sein. Ihre Tochter, deren Ehemann und die drei Kinder der Tochter würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Beschwerdeführer würden auch von der Tochter der Erstbeschwerdeführerin moralisch und finanziell unterstützt werden, demgegenüber hätten die Beschwerdeführer in Frankreich keine Bezugsperson. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Tochter und ihres Ehemannes beantragt. Zudem würde die Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter bei der Betreuung ihrer drei Kinder unterstützen und sei die Tochter auf die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin dringend angewiesen. Schließlich sei die Erstbeschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen und leide an Depressionen. Durch die Überstellung würde sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern und sei ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Durch die Überstellung nach Frankreich würde in unzulässiger Weise in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis eines im Jahr XXXX in Bagdad geborenen Mannes und eines im Jahr XXXX in Österreich geborenen Mädchens (Anmerkung BVwG: offensichtlich des Schwiegersohnes und eines Enkelkindes der Erstbeschwerdeführerin) vorgelegt.Zusammen mit der Beschwerde wurde ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis eines im Jahr römisch 40 in Bagdad geborenen Mannes und eines im Jahr römisch 40 in Österreich geborenen Mädchens (Anmerkung BVwG: offensichtlich des Schwiegersohnes und eines Enkelkindes der Erstbeschwerdeführerin) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der XXXX geboren ist, beide irakische Staatsangehörige, die im Oktober 2017 in das österreichische Bundesgebiet gelangten und am 27.10.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Für die Beschwerdeführer wurde von der französischen Vertretungsbehörde in Bagdad jeweils ein Visum mit Gültigkeit von 10.09.2017 bis 25.10.2017 ausgestellt.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der römisch 40 geboren ist, beide irakische Staatsangehörige, die im Oktober 2017 in das österreichische Bundesgebiet gelangten und am 27.10.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Für die Beschwerdeführer wurde von der französischen Vertretungsbehörde in Bagdad jeweils ein Visum mit Gültigkeit von 10.09.2017 bis 25.10.2017 ausgestellt. Das BFA richtete am 13.11.
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis 25.10.2017 gültigen Visums, ausgestellt von französischen Behörden, gewesen wären. Die französischen Behörden wurden auch darüber informiert, dass eine volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig ist.Das BFA richtete am 13.11.
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis 25.10.2017 gültigen Visums, ausgestellt von französischen Behörden, gewesen wären. Die französischen Behörden wurden auch darüber informiert, dass eine volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig ist. Mit Schreiben vom 07.12.2017 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 07.12.2017 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen hinsichtlich beider Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Dass die Erstbeschwerdeführerin an lebensbedrohenden Krankheiten leidet, hat sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich der Angaben, dass die Erstbeschwerdeführerin "ab und zu" [sic] Probleme mit ihrem Blutdruck und auch psychische Probleme hätte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Probleme von besonderer Schwere oder gar einem lebensbedrohlichen Charakter bestehen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, Sertralin (Anmerkung BVwG: Antidepressivum) und Trittico (Anmerkung: wird bei Schlafstörungen verschrieben) einzunehmen. Sie gab weiters an, sie habe vom Arzt auch Schlaf- und Beruhigungsmittel erhalten. Eine stationäre Betreuung wurde weder behauptete noch wurden diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Dass der Zweitbeschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leidet, hat weder seine gesetzliche Vertreterin behauptet noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise aus der Aktenlage. Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurden keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt, welche diese darlegen. Es wurde einzig ein mit 02.11.2017 datierter labormedizinischen Befundbericht vorgelegt, auf diesem ist jedoch kein besonders von den Normalwerten abweichender Wert ersichtlich. Den Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise widersprochen und es wurden keinerlei Unterlagen über die behaupteten Beschwerden vorgelegt. Es wurde einzig behauptet, die Erstbeschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen und leide an Depressionen. Es wurde nicht dargelegt, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer äußerst schwerwiegend oder gar lebensbedrohend sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer gemeinsamen Überstellung nach Frankreich Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstige konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers hat vor rund acht Jahren, bevor sie nach Österreich gelangt war, den Herkunftsstaat verlassen und ist nach Österreich gereist, wo sie nunmehr als österreichische Staatsbürgerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern. Die Beschwerdeführer waren somit rund acht Jahre von der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin getrennt und leben erst seit ihrer Einreise Ende Oktober 2017 in der Nähe von ihr in Österreich, sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin hat nachvollziehbar geschildert, dass sie ihre volljährige Tochter bei der Kinderbetreuung unterstützt und die volljährige Tochter samt ihrer Familie wichtige Kontaktpersonen für die Beschwerdeführer in Österreich darstellen. Die familiäre Bindung der Beschwerdeführer zur volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer weist daher eine gewisse Intensität auf. Es ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin eine besondere Schwere aufweist. Die behauptete Abhängigkeit der Beschwerdeführer von der in Österreich lebenden volljährigen Tochter bzw. Schwester und deren Familie konnte von den Beschwerdeführern nicht dargelegt werden und ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer berechtigt sind Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Schließlich ist der behaupteten Angewiesenheit der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin zu entgegnen, dass diese bei der Kinderbetreuung zweifellos insbesondere auch von ihrem österreichischen Ehemann unterstützt wird. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend anzusehen sind, dass diese auf eine Unterstützung durch ihre volljährige Tochter angewiesen wäre, ist aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausgeprägt höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführer mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester nicht ableitbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem XXXX Sohn nach Österreich gelangt ist, ein Leben ohne ständige Betreuung durch ihre volljährige Tochter zumutbar ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer volljährigen Tochter seit rund acht Jahren getrennt ist, als diese nach Österreich gelangt ist. Auch hat es die Erstbeschwerdeführerin nicht unternommen, zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes mit ihrer Tochter auf legalem Wege nach Österreich zu gelangen.Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend anzusehen sind, dass diese auf eine Unterstützung durch ihre volljährige Tochter angewiesen wäre, ist aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausgeprägt höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführer mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester nicht ableitbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem römisch 40 Sohn nach Österreich gelangt ist, ein Leben ohne ständige Betreuung durch ihre volljährige Tochter zumutbar ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer volljährigen Tochter seit rund acht Jahren getrennt ist, als diese nach Österreich gelangt ist. Auch hat es die Erstbeschwerdeführerin nicht unternommen, zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes mit ihrer Tochter auf legalem Wege nach Österreich zu gelangen. In der mit 15.02.2018 datierten Vorfallsmeldung des BMI, welche in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer einliegt, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer wiederholt bei Standeskontrollen nicht anwesend gewesen waren, konkret auch am 14.02.2018 und am 15.02.2018. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der den Beschwerdeführern erteilten Visa ergeben sich aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung über das Aufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde und den erfolgten Eintritt der Verantwortung Frankreichs zur Prüfung der vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Frankreichs beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen. Die Feststellungen zur bei der Erstbeschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ergeben sich aus ihren Angaben. Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurden keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt, welche diese darlegen. Es wurde einzig ein mit 02.11.2017 datierter labormedizinischer Befundbericht vorgelegt, auf diesem ist jedoch kein besonders von den Normalwerten abweichender Wert ersichtlich. Es haben sich keine Hinweise auf äußerst schwerwiegende oder gar lebensbedrohende Erkrankungen ergeben. Es haben sich keine Anhaltspunkte für das Erfordernis einer stationären Behandlung ergeben. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer sind nicht äußerst schwerwiegend oder gar lebensbedrohend. Es wurde in der Beschwerde angeregt, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie betreffend den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin einzuholen. Diesem Antrag wird unter Verweis auf die Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach keine besonders schweren gesundheitlichen Beschwerden in substantiierter Weise dargelegt wurde sowie keinerlei entsprechende medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Frankreich keine Folge geleistet. Die privaten und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Ungeachtet der regelmäßigen telefonischen Kontakte sowie der Kommunikation über das Internet zwischen der Erstbeschwerdeführerin mit der seit acht Jahren in Österreich lebenden volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie stehen die Beschwerdeführer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur in Österreich aufhältigen volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin samt deren Familie, da sie in Österreich Zugang zu Grundversorgungsleistungen für Asylwerber haben und ebenso im Falle einer Überstellung nach Frankreich erforderlichenfalls Versorgungsleistungen für Asylwerber in diesem Staat in Anspruch nehmen könnten. Auch würden für die volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin keine Hinderungsgründe bestehen, die Beschwerdeführer von Österreich aus in Frankreich materiell durch Geldüberweisungen zu unterstützen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer bloß aufgrund der Stellung von im Ergebnis nicht zulässigen Asylanträgen in Österreich aufgehalten haben, durften weder diese noch die in Österreich aufhältige volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin erwarten, dass ihnen der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wird. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer wiederholt bei Standeskontrollen nicht anwesend gewesen waren, ergibt sich aus der mit 15.02.2018 datierten Vorfallsmeldung des BMI, welche in den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer einliegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich im Besitz eines durch die französische Behörde ausgestellten Schengen-Visums waren, dessen Gültigkeit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Mit Schreiben vom 07.12.2017 stimmten die französischen Dublin-Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich im Besitz eines durch die französische Behörde ausgestellten Schengen-Visums waren, dessen Gültigkeit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Mit Schreiben vom 07.12.2017 stimmten die französischen Dublin-Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich mangels Bestehens einer entsprechenden Schwere der bei den Beschwerdeführern vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzuleitenden Angewiesenheit auf die Unterstützung durch die volljährige Tochter bzw. Schwester und deren Familie keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) ergibt sich mangels Bestehens einer entsprechenden Schwere der bei den Beschwerdeführern vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzuleitenden Angewiesenheit auf die Unterstützung durch die volljährige Tochter bzw. Schwester und deren Familie keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien. Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 leg.cit. liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor. Es wird zwar nicht verkannt, dass für die Beschwerdeführer eine zusätzliche Unterstützung durch die volljährige Tochter, welche mit ihrer Familie in Österreich lebt und von welcher sie vor ihrer Einreise etwa acht Jahre lang getrennt gelebt haben, vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung nicht zu beanstanden hat.Im Hinblick auf Artikel 17, Absatz 2, leg.cit. liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor. Es wird zwar nicht verkannt, dass für die Beschwerdeführer eine zusätzliche Unterstützung durch die volljährige Tochter, welche mit ihrer Familie in Österreich lebt und von welcher sie vor ihrer Einreise etwa acht Jahre lang getrennt gelebt haben, vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung nicht zu beanstanden hat. 3.
- Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien nach Georgien ging, folgendermaßen: "
- Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer."
- Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer.
- Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft. Nach Art. 1 EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Art. 3 EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Art. 13 und Art. 35 Abs. 1 EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).
- Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft. Nach Artikel eins, EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Artikel 3, EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Artikel 13 und Artikel 35, Absatz eins, EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).
- Folglich wird in derartigen Fällen die Verpflichtung der Behörden gemäß Art. 3 EMRK zum Schutz der Unversehrtheit der betroffenen Personen in erster Linie durch geeignete Verfahren, die eine derartige Prüfung ermöglichen, erfüllt (siehe sinngemäß EGMR, Große Kammer, 13.12.2012, 39630/09, El-Masri, Rn. 182; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 104; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117).
- Folglich wird in derartigen Fällen die Verpflichtung der Behörden gemäß Artikel 3, EMRK zum Schutz der Unversehrtheit der betroffenen Personen in erster Linie durch geeignete Verfahren, die eine derartige Prüfung ermöglichen, erfüllt (siehe sinngemäß EGMR, Große Kammer, 13.12.2012, 39630/09, El-Masri, Rn. 182; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 104; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117).
- Im Rahmen dieser Verfahren ist es Sache der Beschwerdeführer, geeignete Beweise dafür vorzulegen, dass es gewichtige Gründe für die Annahme gibt, sie wären im Fall der Umsetzung der in Beschwerde gezogenen Maßnahme der realen Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 129; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 120). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gewisses Maß an Spekulation dem vorbeugenden Zweck des Art. 3 EMRK innewohnt und dass es nicht darum geht, die Betroffenen dazu zu verpflichten, einen klaren Beweis für ihre Behauptung zu liefern, sie wären einer verbotenen Behandlung ausgesetzt (EGMR 04.09.2014, 140/10, Trabelsi, Rn. 130).
- Im Rahmen dieser Verfahren ist es Sache der Beschwerdeführer, geeignete Beweise dafür vorzulegen, dass es gewichtige Gründe für die Annahme gibt, sie wären im Fall der Umsetzung der in Beschwerde gezogenen Maßnahme der realen Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 129; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 120). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gewisses Maß an Spekulation dem vorbeugenden Zweck des Artikel 3, EMRK innewohnt und dass es nicht darum geht, die Betroffenen dazu zu verpflichten, einen klaren Beweis für ihre Behauptung zu liefern, sie wären einer verbotenen Behandlung ausgesetzt (EGMR 04.09.2014, 140/10, Trabelsi, Rn. 130).
- Werden solche Beweise erbracht, ist es Sache der Behörden des abschiebenden Staates, im Rahmen der innerstaatlichen Verfahren alle aufgeworfenen Zweifel zu beseitigen (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 129; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 120). Die behauptete Gefahr muss einer genauen Prüfung unterzogen werden (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 128; 28.06.2011, 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi, Rn. 214; Große Kammer, 23.02.2012, 27765/09, Hirsi Jamaa u. a., Rn. 116; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 104), in deren Verlauf die Behörden des abschiebenden Staates die vorhersehbaren Folgen der Abschiebung für die betroffene Person im Zielstaat erwägen müssen im Lichte der dortigen allgemeinen Lage und der individuellen persönlichen Verhältnisse (EGMR 30.10.1991, 13163/87 u. a., Vilvarajah u. a., Rn. 108; Große Kammer, 13.12.2012, 39630/09, El-Masri, Rn. 213; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 105). Die oben (Rn. 183-184) definierte Einschätzung der Gefahr muss daher allgemeine Quellen, z. B. Berichte der WHO oder von angesehenen nichtstaatlichen Organisationen, und die medizinischen Befunde über die betroffene Person berücksichtigen.
- Wie der Gerichtshof oben (Rn. 173) festgestellt hat, geht es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen. Daraus folgt, dass die Auswirkungen der Abschiebung für die betroffene Person eingeschätzt werden müssen durch Vergleich des Gesundheitszustandes vor der Abschiebung und wie sich dieser nach der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.
- Wie der Gerichtshof oben (Rn. 173) festgestellt hat, geht es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen. Daraus folgt, dass die Auswirkungen der Abschiebung für die betroffene Person eingeschätzt werden müssen durch Vergleich des Gesundheitszustandes vor der Abschiebung und wie sich dieser nach der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.
- Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird (siehe oben, Rn. 183). Der Maßstab ist nicht das im abschiebenden Staat bestehende Behandlungsniveau; es geht nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung. Es ist auch nicht möglich, aus Art. 3 EMRK ein Recht abzuleiten, im Zielstaat eine bestimmte Heilbehandlung zu erhalten, die für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist.
- Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird (siehe oben, Rn. 183). Der Maßstab ist nicht das im abschiebenden Staat bestehende Behandlungsniveau; es geht nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung. Es ist auch nicht möglich, aus Artikel 3, EMRK ein Recht abzuleiten, im Zielstaat eine bestimmte Heilbehandlung zu erhalten, die für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist.
- Die Behörden müssen auch prüfen, inwieweit die betroffene Person tatsächlich Zugang zu dieser Heilbehandlung und zu diesen Behandlungseinrichtungen im Zielstaat haben wird. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass er bereits bisher die Zugänglichkeit der Heilbehandlung geprüft hat (EGMR 16.04.2013, 17299/12, Aswat, Rn. 55; 14.04.2015, 65692/12, Tatar, Rn. 47-49) und auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Kosten der Medikamente und der Heilbehandlung, das Vorhandensein eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zu der erforderlichen Heilbehandlung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen (EGMR 15.11.2001, 47531/99, Karagoz; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 34-41, mwN; 10.05.2012, 34724/10, E.O.).
- Wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120).
- Wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120).
- Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach Art. 3 EMRK auslöst, nicht das Fehlen der medizinischen Infrastruktur im Zielstaat ist. Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde."
- Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach Artikel 3, EMRK auslöst, nicht das Fehlen der medizinischen Infrastruktur im Zielstaat ist. Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde." Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 30.04.2013, 75203/12, Kochieva u. a.; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim). Dass die Erstbeschwerdeführerin an lebensbedrohenden Krankheiten leidet, hat sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich der Angaben, dass die Erstbeschwerdeführerin "ab und zu" [sic] Probleme mit ihrem Blutdruck und auch psychische Probleme hätte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Probleme von besonderer Schwere oder gar einem lebensbedrohlichen Charakter bestehen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, Sertralin (Anmerkung BVwG: Antidepressivum) und Trittico (Anmerkung: wird bei Schlafstörungen verschrieben) einzunehmen. Sie gab weiters an, sie habe vom Arzt auch Schlaf- und Beruhigungsmittel erhalten. Eine stationäre Betreuung wurde weder behauptete noch wurden diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Dass der Zweitbeschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leidet, hat weder seine gesetzliche Vertreterin behauptet noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise aus der Aktenlage. Hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin wurden keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt, welche diese darlegen. Es wurde einzig ein mit 02.11.2017 datierter labormedizinischen Befundbericht vorgelegt, auf diesem ist jedoch kein besonders von den Normalwerten abweichender Wert ersichtlich. Den Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise widersprochen und es wurden keinerlei Unterlagen über die behaupteten Beschwerden vorgelegt. Es wurde einzig behauptet, die Erstbeschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen und leide an Depressionen. Es wurde nicht dargelegt, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer äußerst schwerwiegend oder gar lebensbedrohend sind. Die gesundheitlichen Beschwerden weisen somit zweifellos nicht jene besondere Schwere auf, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa eine die beschwerdeführenden Parteien in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern und Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Therapien auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In diesem Staat sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Die gesundheitlichen Beschwerden weisen somit zweifellos nicht jene besondere Schwere auf, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa eine die beschwerdeführenden Parteien in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern und Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Therapien auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In diesem Staat sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall", in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Zu den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, sie wolle in Österreich bleiben und nicht nach Frankreich, ist zunächst festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführer plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführer plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Im gegenständlichen Fall hat die Erstbeschwerdeführerin für sich und den XXXX Zweitbeschwerdeführer während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene oder drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Frankreich jemals geltend gemacht und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Rechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Frankreich eintreten würde.Im gegenständlichen Fall hat die Erstbeschwerdeführerin für sich und den römisch 40 Zweitbeschwerdeführer während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene oder drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Frankreich jemals geltend gemacht und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Rechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Frankreich eintreten würde. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.
- Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.
- Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es lebt eine volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin seit acht Jahren in Österreich, ist verheiratet und hat drei Kinder. Nach stRsp des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]).Es lebt eine volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin seit acht Jahren in Österreich, ist verheiratet und hat drei Kinder. Nach stRsp des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rsp des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Boughanemi, Z35). Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt nannte die Erstbeschwerdeführerin jedoch den Aufenthalt der volljährigen Tochter in Österreich als den Grund dafür, selbst nach Österreich zu kommen. Die Beziehung der Beschwerdeführer zur in Österreich lebenden volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin samt deren Familie ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann.Die Beziehung der Beschwerdeführer zur in Österreich lebenden volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin samt deren Familie ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfasst. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Die volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und Schwester des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers hat vor rund acht Jahren, bevor sie nach Österreich gelangt war, den Herkunftsstaat verlassen und ist nach Österreich gereist, wo sie nunmehr als österreichische Staatsbürgerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern lebt. Die Beschwerdeführer waren somit rund acht Jahre von der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin getrennt und leben erst seit ihrer Einreise Ende Oktober 2017 in der Nähe von ihr in Österreich, sie leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin hat nachvollziehbar geschildert, dass sie ihre volljährige Tochter bei der Kinderbetreuung unterstützt und die volljährige Tochter samt ihrer Familie wichtige Kontaktpersonen für die Beschwerdeführer in Österreich darstellen. Die familiäre Bindung der Beschwerdeführer zur volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer samt Familie weist daher eine gewisse Intensität auf. Es ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin eine besondere Schwere aufweist. Die behauptete Abhängigkeit der Beschwerdeführer von der in Österreich lebenden volljährigen Tochter bzw. Schwester und deren Familie konnte von den Beschwerdeführern nicht dargelegt werden und ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer berechtigt sind Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Schließlich ist der behaupteten Angewiesenheit der volljährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin zu entgegnen, dass diese bei der Kinderbetreuung zweifellos insbesondere auch von ihrem österreichischen Ehemann unterstützt wird. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend anzusehen sind, dass diese auf eine Unterstützung durch ihre volljährige Tochter angewiesen wäre, ist aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausgeprägt höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführer mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester nicht ableitbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem XXXX Sohn nach Österreich gelangt ist, ein Leben ohne ständige Betreuung durch ihre volljährige Tochter zumutbar ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer volljährigen Tochter seit rund acht Jahren getrennt ist, als diese nach Österreich gelangt ist. Auch hat es die Erstbeschwerdeführerin nicht unternommen, zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes mit ihrer Tochter auf legalem Wege nach Österreich zu gelangen.Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend anzusehen sind, dass diese auf eine Unterstützung durch ihre volljährige Tochter angewiesen wäre, ist aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausgeprägt höhere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführer mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester nicht ableitbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem römisch 40 Sohn nach Österreich gelangt ist, ein Leben ohne ständige Betreuung durch ihre volljährige Tochter zumutbar ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer volljährigen Tochter seit rund acht Jahren getrennt ist, als diese nach Österreich gelangt ist. Auch hat es die Erstbeschwerdeführerin nicht unternommen, zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes mit ihrer Tochter auf legalem Wege nach Österreich zu gelangen. Der nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten seit Ende Oktober 2017 war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die beschwerdeführenden Parteien mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus ebenso bewusst sein, wie die volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher zwar ein gewisses Gewicht, erreichen aber nicht die Intensität der in Art. 16 Dublin III-VO angesprochenen Konstellation. Sie treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund, zumal es den Beschwerdeführern und der volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer zumutbar ist, ihre familiäre Beziehung - wie behaupteter Maßen auch vor der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich - durch telefonische und schriftliche Kontakte aufrecht zu erhalten, wobei bei einem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Frankreich auch die Möglichkeit von Besuchen durch die volljährige Schwester samt Familie besteht.Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher zwar ein gewisses Gewicht, erreichen aber nicht die Intensität der in Artikel 16, Dublin III-VO angesprochenen Konstellation. Sie treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsger