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{'item': 'W269 2170520-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlW269 2170520-1 SpruchW269 2170520-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elis

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass sein Vater, ein Polizist, und sein Bruder auf dem Heimweg von den Taliban entführt worden seien. Die Taliban seien in der Folge zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und haben ihn aufgefordert, sich mit Sprengstoff am Flughafen in der Nähe des Militärs in die Luft zu sprengen. Falls er dies nicht tue, würden die Taliban den Beschwerdeführer und seinen Vater töten. 3. Am 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater von den Taliban entführt worden sei. Bei der Entführung des Vaters sei der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden. Nach der Entführung habe die Familie einen Drohbrief erhalten, in dem der Beschwerdeführer, ein Taxifahrer, aufgefordert worden sei, zum Flughafen zu fahren und sich dort in die Luft zu sprengen. Ein paar Tage danach seien die Taliban in der Nacht in das Haus des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer habe gerade noch rechtzeitig flüchten können. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer von den Taliban getötet werden. Am 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab zu seinem Fluchtgrund an, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei und er nicht wisse, wie er von Kabul nach Nangarhar kommen solle ohne in Lebensgefahr zu geraten. Man würde ihn umbringen, mehr wolle er heute gar nicht mehr angeben. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Er habe sich in Widersprüche verwickelt, und es sei unplausibel, dass er als einziger von sieben Brüdern durch Übergriffe der Taliban gefährdet sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland allein wegen der schlechten allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 6. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 08.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 08.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich rudimentäre Länderfeststellungen getroffen habe. Dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ausführlichen Angaben mehr getätigt habe, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme nicht mehr zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. 7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 13.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban entführt worden sei, weil er als Polizeioffizier gearbeitet habe. Bei der Entführung sei der Bruder des Beschwerdeführers, der als Soldat gearbeitet habe, verletzt worden. Nach der Entführung habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, ein Selbstmordattentat zu begehen. Schließlich seien die Taliban nachts in das Haus der Familie eingedrungen und haben nach dem Beschwerdeführer gesucht, der sich gerade noch rechtzeitig retten habe können. Im Fall der Rückkehr würde der Beschwerdeführer von den Taliban ermordet werden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. 9. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert am 25.09.2017, ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter vom 28.07.2016 sowie eine Schnellrecherche der SFH-Flüchtlingshilfe zu Afghanistan, Drohbriefe der Taliban vom 04.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung übergeben und in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, und hiezu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten langte nicht ein. 10. Da der vom Beschwerdeführer in seinem Verfahren angesprochene Drohbrief der Taliban und die Bestätigung seiner Anzeige nicht im Akt auflagen, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kontaktiert, welches dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2017 eine Kopie des Drohbriefes, eines Briefes des Dorfvorstehers und der Bestätigung der Anzeige übermittelte. Am 23.11.2017 wurde eine Kopie des Drohbriefes und der Anzeigebestätigung auch seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die vorgelegten Dokumente durch einen Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzen. Die Übersetzung langte am 13.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Afghanistan in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Weiters bekennt er sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Weiters bekennt er sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Söhne und drei Töchter. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit der Mutter und den sechs Brüdern sowie einer Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus in Nangarhar. Der Beschwerdeführer verdiente seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Polizist seitens der Taliban in Afghanistan physischer Gewalt ausgesetzt zu sein, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert am 25.09.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert): Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Sicherheitslage in den Provinzen Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). 1.2.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] A. Potenzielle Risikoprofile [...]

  1. b)Mitglieder der afghanischen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei Die afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei, werden zunehmend in gezielten Kampagnen angegriffen. Seit dem weitgehenden Rückzug der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 gerieten Polizeistützpunkte und Kontrollstellen zunehmend ins Visier regierungsfeindlicher Kräfte. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei (ANP) wurden sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. Auch gezielte Angriffe auf Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) sind weit verbreitet. Schätzungen zufolge ist die Zahl der Opfer unter der afghanischen lokalen Polizei dreimal so hoch wie die unter anderen Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Berichten zufolge greifen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) auch Mitarbeiter anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Mitglieder Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte an. [...]
  2. k)Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. [...]" 1.2.3. Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan, Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter" vom 28.07.2016: 1. Sind solche Drohbriefe überhaupt authentisch? Kann man diese in Afghanistan einfach kaufen, weil es sich hier offensichtlich um vorgefertigte Briefformulare handelt? [...] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass gefälschte Drohbriefe für etwa US$ 1.000 gekauft werden können. Den Quellen kann auch entnommen werden, dass die Taliban es größtenteils aufgegeben haben, mit Drohbriefen vorzugehen. Einzelquellen: Daily Caller, eine US amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe - angeblich von den Taliban gesendet - kaufen. Todesdrohungen - übermittelt durch handgeschriebene Briefe - haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für US$ 1.000 pro Stück. Ein Fälscher, Mukhamil, gab an, dass aktuell nur 1 Prozent der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. Mukhamil entnimmt einfach ein Talibanlogo aus dem Internet, setzt es ins Dokument ein und behauptet dann, dass der Briefkäufer für die US arbeitet und ernsthaften Strafen ausgesetzt sein wird. Die Associated Press - eine multinationale, profitfreie Nachrichtenagentur mit Sitz in New York City - berichtet, dass die handgeschriebenen Nachrichten auf dem Briefpapier des sogenannten islamischen Emirates traditionellerweise an jene gesendet wurden, die angeblich für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die US - geführten Truppen gearbeitet haben; es wurden deren ‚Verbrechen' aufgelistet und sie wurden gewarnt, dass die ‚militärische Kommission' über ihre Strafen entscheidet. Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu US$ 1.000 kosten kann. ‚Bis heute habe ich nur einen einzigen Typen gekannt, der einen ernsthaften Drohbrief von den Taliban erhalten hat. Der Rest ist gefälscht.' Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid, sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. ‚Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen.' ‚All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht.' Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. ‚Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können.' Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurückund sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet. [...] 2. Beweiswürdigung 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Religion und zu seinen Familienangehörigen, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Vater, ein Polizeioffizier, sei auf dem Heimweg von den Taliban entführt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers, ein Soldat, der den Vater begleitet habe, sei bei diesem Angriff der Taliban auf den Vater verletzt worden. Fünf Tage später habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Taliban erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sich mit seinem mit Sprengstoff beladenen Taxi auf dem Flughafen in die Luft zu sprengen. Wiederum fünf Tage danach sei es zu einem nächtlichen Überfall der Taliban auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer gerade noch rechtzeitig in Sicherheit bringen habe können. 2.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen: 2.2.2.1. Grundsätzlich ist es vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Berichtslage zu Afghanistan nicht unrealistisch, dass Mitglieder der afghanischen Polizei und deren Angehörige in das Visier der Taliban geraten können. Allerdings mangelt es dem Vorbringen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Vaters als Polizist bereits an Glaubhaftigkeit. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er sein Taxi mit dem Geld seines Vaters von der Landwirtschaft gekauft habe. Auf die Nachfrage, ob sein Vater demnach Landwirt sei, korrigierte sich der Beschwerdeführer, indem er sagte "Nein, eigentlich war er Polizist.". Das Geld für das Auto habe er von seinen Brüdern erhalten, die Landwirte seien (Einvernahmeprotokoll 10.08.2016, Seite 2). Dieses Abweichen von der ursprünglichen Antwort lässt Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens aufkommen und wirkt nicht überzeugend. Weitere Ungereimtheiten betreffend den Beruf des Vaters ergaben sich, als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob sein Vater technisch versiert gewesen sei. Diese Frage beantwortete er mit "Nein", um die nächste Frage, ob sein Vater eine Abteilung geführt oder technische Arbeiten verrichtet habe, dazu widersprüchlich mit "Er machte technische Dinge, ich kenne mich damit nicht aus" zu beantworten (Einvernahmeprotokoll 10.08.2016, Seite 3). Die in der Einvernahme gestellte Frage, ob der Vater bereits während des Taliban-Regimes Polizist gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer (Einvernahmeprotokoll 10.08.2016, Seite 3). In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Vater bei der Polizei war, seitdem er sich erinnern könne (Niederschrift Seite 7). Hält man sich vor Augen, dass das Taliban-Regime in etwa von September 1996 bis Oktober 2001 andauerte und der Beschwerdeführer im Jahr XXXX zur Welt kam, sind diese beiden Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen, denn es ist davon auszugehen, dass sich ein Mensch nicht erst an Ereignisse nach seinem 10. Lebensjahr erinnern kann.Die in der Einvernahme gestellte Frage, ob der Vater bereits während des Taliban-Regimes Polizist gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer (Einvernahmeprotokoll 10.08.2016, Seite 3). In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Vater bei der Polizei war, seitdem er sich erinnern könne (Niederschrift Seite 7). Hält man sich vor Augen, dass das Taliban-Regime in etwa von September 1996 bis Oktober 2001 andauerte und der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 zur Welt kam, sind diese beiden Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen, denn es ist davon auszugehen, dass sich ein Mensch nicht erst an Ereignisse nach seinem 10. Lebensjahr erinnern kann. Auch die im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten Dokumente den Vater des Beschwerdeführers betreffend, die die Zugehörigkeit des Vaters zur afghanischen Polizei belegen sollen, sind nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers zu stützen. Es handelt sich hierbei neben einer Kopie der Bankkarte des Vaters - die hinsichtlich des Berufs des Vaters keinerlei Aussagewert besitzt - um Bestätigungen über die Teilnahme des Vaters an polizeilichen Ausbildungskursen (AS 87 bis 101), die zum Teil auf Englisch verfasst sind. Bei den meisten Bestätigungen wurde jenes Feld in der englischen Übersetzung, in das der Name des Kursteilnehmers einzutragen ist, freigelassen. Besonders auffällig ist aber das Zertifikat unter AS 91, das von "CNPA-Nangarhar" ausgestellt wurde: Nach den oben zitierten Länderberichten handelt es sich bei der Abkürzung "CNPA" um die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung. Dass sein Vater für die Drogenbekämpfung gearbeitet habe, hat der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren nicht behauptet; er gab an, dass der Vater im technischen Bereich rund um Funkgeräte und Kommunikation tätig war. Die Vorlage des Dokuments von "CNPA-Nangarhar" stellt das gesamte Vorbringen um die berufliche Tätigkeit des Vaters in ein fragwürdiges Licht. Unter Berücksichtigung all dieser Ungereimtheiten kann den vorgelegten Dokumenten daher kein hoher Beweiswert zugestanden werden. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sein Vater tatsächlich für die afghanische Polizei gearbeitet habe. 2.2.2.2. Weiters erscheint es nicht glaubhaft, dass der Vater von den Taliban entführt worden ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, dass sein Vater gemeinsam mit seinem Bruder entführt worden sei und bei Befolgung der Anweisungen des Drohbriefes beide wieder freigelassen würden (Erstbefragungsprotokoll Seite 21). Bei der Einvernahme und anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer jedoch stets davon, dass lediglich sein Vater von den Taliban mitgenommen und sein Bruder, der Zeuge der Entführung geworden sei, von den Taliban verletzt worden sei (Einvernahmeprotokoll 10.08.2016, Seite 5; Niederschrift Seite 11). Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen erheblichen Widerspruch handelt, ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban den Bruder, der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers Soldat gewesen sein soll, nicht auch mitgenommen haben, nachdem sie seiner bereits habhaft waren. Dies hätte keinen weiteren Aufwand bedeutet und auf der anderen Seite aber den Druck auf die Familie des Beschwerdeführers erhöht. Insofern erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf das er sich ab der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgelegt hat, nicht nur widersprüchlich, sondern auch unplausibel. Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass die hier angestellte Überlegung nicht den allein tragenden Strang der Beweiswürdigung bildet, sondern nur einen einzelnen Aspekt.Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass die hier angestellte Überlegung nicht den allein tragenden Strang der Beweiswürdigung bildet, sondern nur einen einzelnen Aspekt. Soweit der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten in der Erstbefragung mit Verständigungsproblemen bei der Übersetzung durch einen Dari/Persisch sprechenden Dolmetscher zu erklären versucht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, gute Sprachkenntnisse in Dari zu haben (Erstbefragungsprotokoll Seite 1), und zweitens, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift nach erfolgter Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigte. Es ist also diesbezüglich von einer bloßen Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen, die massive Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens rund um die behauptete Entführung des Vaters aufkommen lässt. 2.2.2.3. Ferner kommt dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach der Entführung des Vaters einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, keine Glaubhaftigkeit zu: Bereits die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfindens des Drohbriefes sind vage und nicht bestimmt. Auf die in der Einvernahme gestellte Frage, wer den Drohbrief wo gefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer "Ich weiß es nicht mehr ... vielleicht (VP schweigt) ... meine Mutter ... ja genau meine Mutter hat diesen vor der Haustür gefunden." (Einvernahmeprotokoll 10.08.2016, Seite 5). Diese Antwort ist nicht von Überzeugungskraft getragen, sondern legt vielmehr die Unsicherheit einer Person offen, die sich im Vorfeld nicht überlegt hat, wie sie eine derartige Frage beantworten soll. Weiters sprach der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens stets von einem Drohbrief der Taliban, während in der vom Beschwerdeführer erstatteten Meldung an die Distriktverwaltung zu lesen ist, dass ihm "hin und wieder Briefe von den Gegnern eingeworfen" werden. Weiters enthält das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben, das die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban belegen soll, bei der Anführung des Organs "Direktion des Geheimdienstes" zahlreiche Grammatik- und Rechtschreibfehler, sodass - auch im Zusammenhalt mit der oben zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben um Fälschungen handelt. 2.2.2.4. Zudem mangelt es dem gesamten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers an Plausibilität: Der Beschwerdeführer leitet die Bedrohung seiner Person durch die Taliban von seinem Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vater, einem Polizisten, ab. Fraglich ist aber, weshalb es nicht auch zu Bedrohungen der anderen Familienmitglieder, die ebenfalls Angehörige des angeblichen Polizisten sind, gekommen ist. So werden die sechs Brüder des Beschwerdeführers nicht von den Taliban verfolgt. Der Beschwerdeführer führt dies darauf zurück, dass nur er als Taxifahrer für die Taliban von Interesse gewesen sei; nur er hätte den Auftrag, das mit Sprengstoff beladene Taxi am Flughafen in die Luft zu sprengen, ausführen können. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach es in seinem Dorf mehrere Taxifahrer gab (Niederschrift Seite 9). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban erst einen Polizisten entführen sollten, um in der Folge seinen Sohn, einen Taxifahrer, unter Druck setzen zu können, einen Selbstmordanschlag mit einem Auto zu verüben, während es genügend andere Personen gab, die den Anschlag ebenso ausführen hätten können. Schließlich ist es vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer bei dem angeblichen Überfall der Taliban auf das Haus der Familie geflüchtet ist, in weiterer Folge das Land verließ und seine Familie im Stich ließ. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich wiederum aus, dass nur er das Ziel der Taliban gewesen sei, weil nur er das erledigen habe können, was die Taliban gewollt hätten. Diese Begründung steht aber in massivem Widerspruch zum Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefes, wonach bei Nichtbefolgung der Anweisungen das Leben des Vaters und der gesamten Familie des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Wenn es tatsächlich einen Drohbrief mit genanntem Inhalt gegeben hätte, wäre anzunehmen, dass ein Familienvater seine Familie nicht derart in Gefahr bringt. Diese Annahme wird auch durch den oben wiedergegebenen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien gestützt, wonach insbesondere auch Familienangehörige von Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte, darunter auch Frauen und Kinder, gemäß dem Prinzip der Sippenhaftung Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt bis hin zu Tötungen wurden. Vor diesem Hintergrund muss daher das Verhalten des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und sein Vorbringen als unplausibel beurteilt werden. Hinzuweisen ist auch auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme wiederholt nach seinen Fluchtgründen gefragt (Einvernahmeprotokoll 06.03.2017, Seite 5). Bei der Beantwortung dieser Frage ging der Beschwerdeführer in Abkehr von seinen bisherigen Angaben nicht mehr auf eine individuelle Bedrohung seitens der Taliban ein, sondern stellte die allgemeine Sicherheitslage und seine Besorgnis bezüglich der sicheren Rückkehrmöglichkeit in den Mittelpunkt ("Die allgemeine Sicherheitslage ist in meiner Heimat Afghanistan sehr schlecht. Ich weiß auch nicht wie ich von Kabul nach Nangarhar kommen soll, ohne in Lebensgefahr zu geraten. Man würde mich umbringen, mehr will ich heute gar nicht mehr angeben, ich habe alles gesagt."). Wäre tatsächlich die Entführung seines Vaters und die darauf gründende Bedrohung durch die Taliban für den Beschwerdeführer fluchtauslösend gewesen, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die zweite Einvernahme genützt hätte, um diese Gründe vorzubringen. In einer Gesamtschau war daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Taliban bedroht worden zu sein, einen Selbstmordanschlag verüben zu müssen, und weil er den Anweisungen nicht nachgekommen sei, im Fall der Rückkehr von den Taliban getötet zu werden, als nicht glaubhaft zu beurteilen. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist zulässig. Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde: 3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, kommt dem Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den Taliban bedroht, weil sein Vater als Polizist gearbeitet habe, und es werde vom Beschwerdeführer verlangt, einen Selbstmordanschlag mit seinem Taxi zu begehen, keine Glaubhaftigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.3. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.3. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2170520.1.00

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