RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlG303 2176691-1 SpruchG303 2176682-1/7E G303 2176679-1/6E G303 2176684-1/6E G303 2176688-1/6E G303 2176691-1/6E G303 2176693-1/6E G303
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind in aufrechter Ehe verheiratet. Sie sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3), des minderjährige Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4), des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (im Folgenden: BF5), des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF6) und der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF7). Die BF2 hat die gesetzliche Vertretung ihrer minderjährigen Kinder inne. Der BF1 und die BF2 stellten am 01.12.2015 für sich sowie für ihre minderjährigen Kinder BF3, BF4, BF5 und BF6 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF 2 stellte des Weiteren am 13.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Dagegen richtet sich die vom BF1 fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.11.2017.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die vom BF1 fristgerecht erhobene Beschwerde vom 06.11.
- Am 03.11.2017 unterfertigen der BF1 und die BF2 jeweils einen Rechtsmittelverzicht. Am 06.11.2017 übermittelte der BF1 ein Schreiben mit der Überschrift "Zurückziehung des Rechtsmittelverzichts" an das BFA und teilte mit, dass er den abgegebenen Rechtsmittelverzicht zurückziehe. Am gleichen Tag langte die Beschwerde des BF1 beim BFA ein. In der Beschwerde vom 06.11.2017 wurde seitens des BF1 vorgebracht, dass er die Wirkung des Rechtsmittelverzichtes nicht verstanden hätte, da die Rechtsberatung auf Deutsch erfolgt sei. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 16.11.2017 einlangten. Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte die International Organization for Migration (IOM) mit, dass alle BF am 17.11.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Alle beschwerdeführenden Parteien reisten während des Beschwerdeverfahrens am 17.11.2017 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
- Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt wäre entscheidungsreif.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt wäre entscheidungsreif. Bei den gegenständlichen Verfahren handelt es sich gemäß § 34 AsylG 2005 um ein Familienverfahren. Das BVwG hat daher nicht nur über die Beschwerde des BF1, dessen Bescheid angefochten worden ist, abzusprechen, sondern gelten damit auch die Bescheide aller anderen Familienmitglieder als mitangefochten.Bei den gegenständlichen Verfahren handelt es sich gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 um ein Familienverfahren. Das BVwG hat daher nicht nur über die Beschwerde des BF1, dessen Bescheid angefochten worden ist, abzusprechen, sondern gelten damit auch die Bescheide aller anderen Familienmitglieder als mitangefochten. Hinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittelverzichtes ist auszuführen, dass ein einmal gültig erklärte Beschwerdeverzicht nicht mehr zurückgenommen werden kann, da er als Prozesshandlung endgültig abgegeben ist; er ist damit unwiderruflich (VwGH 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht ist jedoch, dass eine solche Erklärung ohne Druck, in Kenntnis der Rechtsfolgen und frei von Willensmängeln abgegeben wird (VwGH 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Da der BF in seiner Beschwerde angab, die Wirkung des Rechtsmittelverzichtes aufgrund der deutschen Sprache nicht verstanden zu haben, und nunmehr keine Möglichkeit besteht den BF1 dazu befragen, kann nicht festgestellt werden, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam wurde oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist daher der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif
- Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war und die beschwerdeführenden Parteien am 17.11.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat Irak ausgereist sind, war das Verfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.
- Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war und die beschwerdeführenden Parteien am 17.11.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat Irak ausgereist sind, war das Verfahren spruchgemäß in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu Spruchpunkt B.): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2176691.1.00