RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlI404 2004976-2 SpruchI404 2004976-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2011 durchgeführt.
- Mit Bescheid vom 29.8.2013 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß §§ 49, 51, 51a, 51b, 51c und 54 ASVG, gemäß §§ 2, 4, 5 und 5a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, § 61 Arbeiterkammergesetz 1992 und den §§ 6 und 7 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) verpflichtet ist einen Betrag in der Höhe von € 29.925 zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass XXXX (in der Folge Alexander K) im Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Es handle sich dabei um eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und es sei DER entsprechende Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht erlassen worden.
- Mit Bescheid vom 29.8.2013 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 49, 51, 51 a, 51 b, 51 c und 54 ASVG, gemäß Paragraphen 2, 4, 5 und 5 a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, Paragraph 12, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Paragraph 61, Arbeiterkammergesetz 1992 und den Paragraphen 6 und 7 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) verpflichtet ist einen Betrag in der Höhe von € 29.925 zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass römisch 40 (in der Folge Alexander K) im Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2011 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Es handle sich dabei um eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und es sei DER entsprechende Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht erlassen worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr Beschwerde) und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Die Behörde habe fälschlicherweise als Bemessungsgrundlage ein Entgelt herangezogen, dass auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX (in der Folge L GmbH & Co KG) geleistet worden sei. Die L GmbH & Co. KG verfüge über einen eigenständigen sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb weshalb die Zurechnung der Einkünfte an eben diese und nicht an Herrn Alexander K zu erfolgen habe.Die Behörde habe fälschlicherweise als Bemessungsgrundlage ein Entgelt herangezogen, dass auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 (in der Folge L GmbH & Co KG) geleistet worden sei. Die L GmbH & Co. KG verfüge über einen eigenständigen sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb weshalb die Zurechnung der Einkünfte an eben diese und nicht an Herrn Alexander K zu erfolgen habe.
- Am 12.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
- Mit Schreiben vom 09.02.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Feststellungsbescheides betreffend Alexander K sich der Nachrechnungsbetrag auf € 29.175,00 reduziere. Diese Neuberechnung des Betrages wurde der Beschwerdeführrein mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2017 zu GZ I404 2004976-1/12E 7.11.2017 wurde festgestellt, dass Herr Alexander K im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 bei der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vollversicherungs- und arbeitslosen-versicherungspflichtig beschäftigt war.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2017 zu GZ I404 2004976-1/12E 7.11.2017 wurde festgestellt, dass Herr Alexander K im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 bei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vollversicherungs- und arbeitslosen-versicherungspflichtig beschäftigt war. 1.
- Herr Alexander K hat für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein jährliches Honorar von € 30.000 bekommen, welches ihm in 12 monatlichen Raten in der Höhe von jeweils € 2.500 ausbezahlt wurde.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Pflichtversicherung der Geschäftsführer der Beschwerdeführrein basieren auf den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ I404 2004743-1 und I404 2003835-1 und sind unstrittig. 2.
- Die Höhe des Honorars hat der Mitbeteiligte in der Verhandlung angegeben und wird durch Kontoauszüge belegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist 3.
- Zu Spruchpunkt A) - Teilweise Stattgebung 3.2.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: §§ 49, 51, 51b und 51c ASVG:Paragraphen 49, 51, 51 b und 51 c ASVG: Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. ... Allgemeine Beiträge für Vollversicherte § 51.
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Paragraph 51,
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten: 1. in der Krankenversicherung ...
- e)für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 7,05 %,
- e)für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, 7,05 %, der allgemeinen Beitragsgrundlage; 2. in der Unfallversicherung 1,4 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage; 3. in der Pensionsversicherung 22,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2)Aufgehoben.
(3)Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
(3)Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt: 1. In der Krankenversicherung ...
- c)der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,52 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,53 %,
- c)der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,52 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,53 %, der allgemeinen Beitragsgrundlage. 2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil des (der) Versicherten auf 10,25 %, des Dienstgebers auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. .. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung § 51b.
(1)Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallenParagraph 51 b,
(1)Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
- auf den Pflichtversicherten ........... 0,25 vH
- auf dessen Dienstgeber ................ 0,25 vH Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge § 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.Paragraph 51 c, Für Personen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber. § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG):Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG): Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.Paragraph 2,
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG):Paragraph 12, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG): Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes § 12.
(1)Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:Paragraph 12,
(1)Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus: ...
- einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das
- Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
- einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das
- Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2008 festgesetzt wird:Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2008 festgesetzt wird: §
- Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird für das Jahr 2008 mit 0,55 vH festgesetzt.Paragraph eins, Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) wird für das Jahr 2008 mit 0,55 vH festgesetzt. § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgegesetzesParagraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG): Beitragsrecht Beginn und Höhe der Beitragszahlung § 6.
(1)Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Paragraph 6,
(1)Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. 3.2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Beiträge in der Höhe von € 29.925,00 für den Geschäftsführer der Beschwerdeführrein für den Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2011 nachverrechnet. Die Beschwerdeführerin war der Meinung, dass der Geschäftsführer Alexander K aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG unterlag.€ 29.925,00 für den Geschäftsführer der Beschwerdeführrein für den Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2011 nachverrechnet. Die Beschwerdeführerin war der Meinung, dass der Geschäftsführer Alexander K aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG unterlag. Mit dem im Sachverhalt angeführten Erkenntnis des BVwG wurde nunmehr rechtskräftig festgestellt, dass Alexander K als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG für die die Beschwerdeführerin tätig war.Mit dem im Sachverhalt angeführten Erkenntnis des BVwG wurde nunmehr rechtskräftig festgestellt, dass Alexander K als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG für die die Beschwerdeführerin tätig war. Da die belangte Behörde bei der Nachverrechnung der Beiträge davon ausgegangen ist, dass Herr Alexander K der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegt, war der Wohnbauförderungsbeitrag von 1% in Abzug zu bringen.Da die belangte Behörde bei der Nachverrechnung der Beiträge davon ausgegangen ist, dass Herr Alexander K der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegt, war der Wohnbauförderungsbeitrag von 1% in Abzug zu bringen. Die belangte Behörde hat die noch ausstehenden Beiträge in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2018 korrekt berechnet. Auch die Beschwerdeführerin ist dieser Berechnung nicht entgegen getreten. Insgesamt sind für Alexander K im Zeitraum 1.7.2009 bis 31.12.2011 Beiträge nach dem ASVG, dem IESG, dem BMSVG, sowie dem AMPFG und in der Höhe von € 29.175 (38,9 % von monatlich € 2.500) angefallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2004976.2.00