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{'item': 'I406 2014804-1'}

Obsah (35)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 10§ 75§ 56§ 58§ 52§ 46§ 55§ 47§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 57§§ 4§ 95§ 24Art. 8§ 60§ 61§ 66§ 67§ 53§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 8§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlI406 2014804-1 SpruchI406 2014804-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

§ 9

BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste am 28.01.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 08 01.062-BAW wurde der Asylantrag

§ 3und 8 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 08 01.062-BAW wurde der Asylantrag

Paragraph 3 und 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl W105 1401868-1/13E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und verwies das Verfahren

§ 75Abs. 20 Ziffer 1 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl W105 1401868-1/13E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und verwies das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.09.2014, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei seit sechseinhalb Jahren durchgehend legal im Bundesgebiet aufhält, hier sehr integriert, habe hier immer in Wohngemeinschaften gewohnt, seit zwei Jahren sei sie bei der Familie einer österreichischen Freundin, deren Mann sowie deren österreichischen Kindern und kümmere sich um letztere, daher sei ein schützenswertes Privatleben gegeben. Sie sei immer selbsterhaltungsfähig gewesen, eine berufliche Verfestigung sei jedoch nicht erforderlich für ein schutzwürdiges Privatleben, da diese für einen Asylwerber ohne Arbeitsbewilligung nicht möglich sei. Angesichts der Dauer des Aufenthaltes mindere die nicht von ihr verschuldete lange Verfahrensdauer nicht die in dieser Zeit in Österreich begründeten und verfestigten Interessen. Sie sei aktives Mitglied einer kirchlichen Gemeinschaft, helfe gemeinnützig beim Putzen und nehme aktiv am "Youth Programm" der Kirche teil. Sie habe keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat und sei selbsterhaltungsfähig, da sie einen Arbeitsvorvertrag für eine Arbeit als Verkäuferin mit einem Einkommen von 1.078 € brutto habe, dies würde ihr erlauben, aus der Prostitution auszusteigen. Sie habe im Jahr 2010 aus eigenen Mitteln einen Alphabetisierungskurs absolviert und das Niveau A1 plus absolviert und 2011 einen weiteren Kurs "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1" selbst bezahlt. Sie habe seit 16.04.2014 eine Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG bei der SVA. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Dazu legte die Beschwerdeführerin vor: -Strichaufzählung ein Schreiben ihres Unterkunftsgebers betreffend ihr Engagement für dessen Kinder -Strichaufzählung Auszüge aus dem ZMR belegend die Meldung der Beschwerdeführerin bei ihren Unterkunftgebern seit dem 21.06.2012 -Strichaufzählung ein Schreiben der Kirchengemeinde der Beschwerdeführerin über deren Engagement seit 2009 -Strichaufzählung ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson -Strichaufzählung ein Schreiben der Volkshilfe betreffend die finanzielle, medizinische, soziale sowie Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung einen Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit als Verkäuferin im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden mit einer monatlichen Entlohnung von brutto 1.078 € -Strichaufzählung eine Wohnrechtsvereinbarung vom 31.07.2014 -Strichaufzählung einen Grundbuchbeschluss des BG Favoriten -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigungen der Volkshochschule über Kurse "Alphabetisierung und Deutsch, Stufe 1/A1 plus" im Zeitraum 15.02.2010 bis 31.05.2010 und "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1" im Zeitraum 12.09.2011 bis 15.12.2011 -Strichaufzählung eine Versicherungsbestätigung der SVA über die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vom 16.04.2014 bis laufend sowie die Unfallversicherung nach dem ASVG vom 16.04.2014 bis laufend -Strichaufzählung einen Auszug aus dem Strafregister Am 19.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Über die bisher getätigten Angaben hinaus gab sie dabei zur Höhe des monatlichen Einkommens € 591 an sowie über kein Vermögen zu verfügen. Die Prüfung "Modul 1 - Niveau A2" habe sie am 19.09.2014 abgelegt.Am 19.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Über die bisher getätigten Angaben hinaus gab sie dabei zur Höhe des monatlichen Einkommens € 591 an sowie über kein Vermögen zu verfügen. Die Prüfung "Modul 1 - Niveau A2" habe sie am 19.09.2014 abgelegt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat laufe sie Gefahr, wieder in die Hände von Frauenhändlern zu gelangen, sie habe dort keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, sei durch ihre Tätigkeit als Prostituierte stigmatisiert und erhalte daher keine Unterstützung. Stigmatisiert sei sie auch durch ihre schwere Verletzung am rechten Arm, aus der eine große Narbe sowie eine eingeschränkte Mobilität der Hand resultierten. Über die bereits vorgelegten Unterlagen hinaus waren diesem Antrag beigelegt: -Strichaufzählung eine Einkommenssteuererklärung für 2013 über betriebliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 5.435,76 -Strichaufzählung ein Schreiben des LKH XXXX über ambulante Behandlung vom 12.02.2008ein Schreiben des LKH römisch 40 über ambulante Behandlung vom 12.02.2008 -Strichaufzählung ein Arztbrief des LKH XXXX vom 02.06.2008ein Arztbrief des LKH römisch 40 vom 02.06.2008 -Strichaufzählung ein die Verletzung des Unterarms sowie der Hand dokumentierendes Foto Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2014, Zahl 780106202-140159307 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.09.2014

§ 56Asyl

G 2005

§ 58Abs. 9 Ziffer 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen, da über den Asylantrag der Beschwerdeführerin noch nicht abgesprochen worden sei und sie daher über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2014, Zahl 780106202-140159307 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.09.2014

Paragraph 56, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da über den Asylantrag der Beschwerdeführerin noch nicht abgesprochen worden sei und sie daher über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.11.2014, Zahl 780106202-14872355 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G i. V.Mit angefochtenem Bescheid vom 12.11.2014, Zahl 780106202-14872355 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG i. römisch fünf. m. § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.), bestimmte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.09.2014

§ 56Asyl

G 2005

§ 58Abs. 9 Ziffer 2 Asyl

G als unzulässig zurück.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), bestimmte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.09.2014

Paragraph 56, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2 AsylG als unzulässig zurück. Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest, die Daten beruhten auf deren eigenen unbewiesenen Angaben. Die Beschwerdeführerin sei ledig, es bestünden keine Sorgepflichten, ihre Familienangehörigen seien seit 2006 unbekannten Aufenthalts, sie sei trotz Kontrollstellung als Prostituierte am Arbeitsmarkt nicht integriert und habe seit Übernahme der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesasylamtes gewusst, dass sie jederzeit des Landes verwiesen werden könne. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen, sie habe 2010 sowie 2011 Deutschkurse besucht, jedoch keinen Nachweis einer erfolgreichen Prüfung vorgelegt, vom 28.01.2008 bis 01.03.2008, 08.06.2011 bis 31.07.2011 sowie 12.06.2012 bis 30.06.2012 Grundversorgung bezogen, sei seit dem 25.09.2014 neuerlich in Grundversorgung, seit dem 16.04.2014 auch bei der SVA versichert, habe zwar eine Einkommenssteuererklärung für 2013, jedoch keinen Nachweis einer tatsächlichen Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegt, aufgrund der Aufenthaltsdauer sowie der bestehenden Wohngemeinschaft sei von einer gewissen sozialen Integration auszugehen. Im Zuge der Interessensabwägung hielt die belangte Behörde die illegale Einreise der Beschwerdeführerin fest, weiters, dass diese trotz sechseinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zwar Kursbesuchsbestätigungen jedoch keinen Nachweis über tatsächliches Erlernen der deutschen Sprache erbracht habe, ihre Tätigkeit in der Prostitution stelle keine Integration am Arbeitsmarkt dar, trotz Vorlage einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013 sowie einem Arbeitsvorvertrag habe sie keinen Nachweis dafür erbracht, tatsächlich selbsterhaltungsfähig zu sein und stelle ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft dar. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und angesichts der bestehenden Wohngemeinschaft in gewisser Weise sozial integriert, habe seit 2006 keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen, sei arbeitsfähig und ihrer Landessprache mächtig und habe, obwohl es dafür entsprechende Rechtsmittel gegeben hätte, nicht eine frühere Entscheidung über ihren Antrag begehrt und damit die Verfahrensdauer bewusst und billigend in Kauf genommen, daher überwögen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich. Mit Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.11.2014, beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die belangte Behörde habe keine Beweiswürdigung durchgeführt und keine Feststellung zur Existenz eines Privat- oder Familienlebens getroffen. Die Rückkehrentscheidung sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin arbeite regelmäßig und verfüge über ein regelmäßiges Einkommen, welches zu ihrer privaten Unterkunft und bescheidenen Lebensführung beitrage. Sie habe ihren Beruf rechtmäßig ausgeübt, die Einkommenssteuererklärung belege, dass sie als Selbstständige ihren gesetzlichen Pflichten nachkomme, sie habe gleichzeitig mit der Einkommenssteuererklärung 2013 für die Jahre 2012 und 2011 eine Gewinnmitteilung beim Finanzamt eingereicht, dies zeuge von einer nicht unerheblichen Integration und beweise, dass sie gearbeitet habe, insbesondere weise eine selbstständige Arbeit auf eine feste Integration hin, da sie Kenntnis der ortsüblichen Gegebenheiten vorrausetze, eine andere Art der Arbeit sei ihr als Asylwerberin nicht möglich. Ihr Beruf habe angesichts der Einkommenssteuerpflicht, der Möglichkeit der Sozialversicherung sowie des Umstandes, dass entsprechende Verträge nicht als sittenwidrig einzuordnen seien, als Gewerbe Anerkennung gefunden. Der Arbeitsvorvertrag beweise, dass sie aus der Prostitution aussteigen wolle, sobald sie einen Aufenthaltstitel habe, in diesem Fall wolle sie als Verkäuferin arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30.06.2012 nicht krankenversichert, bei einem Beratungsgespräch beim Verein XXXX habe sie erfahren, dass sie sich selbst als Selbstständige versichern lassen könne und dies auch sofort getan.Die Beschwerdeführerin arbeite regelmäßig und verfüge über ein regelmäßiges Einkommen, welches zu ihrer privaten Unterkunft und bescheidenen Lebensführung beitrage. Sie habe ihren Beruf rechtmäßig ausgeübt, die Einkommenssteuererklärung belege, dass sie als Selbstständige ihren gesetzlichen Pflichten nachkomme, sie habe gleichzeitig mit der Einkommenssteuererklärung 2013 für die Jahre 2012 und 2011 eine Gewinnmitteilung beim Finanzamt eingereicht, dies zeuge von einer nicht unerheblichen Integration und beweise, dass sie gearbeitet habe, insbesondere weise eine selbstständige Arbeit auf eine feste Integration hin, da sie Kenntnis der ortsüblichen Gegebenheiten vorrausetze, eine andere Art der Arbeit sei ihr als Asylwerberin nicht möglich. Ihr Beruf habe angesichts der Einkommenssteuerpflicht, der Möglichkeit der Sozialversicherung sowie des Umstandes, dass entsprechende Verträge nicht als sittenwidrig einzuordnen seien, als Gewerbe Anerkennung gefunden. Der Arbeitsvorvertrag beweise, dass sie aus der Prostitution aussteigen wolle, sobald sie einen Aufenthaltstitel habe, in diesem Fall wolle sie als Verkäuferin arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30.06.2012 nicht krankenversichert, bei einem Beratungsgespräch beim Verein römisch 40 habe sie erfahren, dass sie sich selbst als Selbstständige versichern lassen könne und dies auch sofort getan. Während ihrer fast siebenjährigen Anwesenheit in Österreich habe sie einen Anspruch auf Grundversorgung gehabt, diese jedoch nur dreieinhalb Monate lang bezogen, ansonsten keine staatliche Leistung erhalten und sei nicht finanziell unterstützt worden. Der Bezug der GVS vom September 2014 beziehe sich lediglich auf Krankenversicherung und spräche daher nicht gegen ihre Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Kursbesuchsbestätigungen seien vom März 2014, da die Beschwerdeführerin diese nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht angefordert habe, vorher habe sie keine Bestätigungen über Sprachkenntnisse gebraucht, gearbeitet habe sie immer unter Verwendung der deutschen Sprache. Ein siebenjähriger Aufenthalt mit beruflicher und sozialer Verfestigung beweise laut Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes eine gelungene Integration. Die Beschwerdeführerin habe keine Familie mehr in Nigeria und sei daher seit fast sieben Jahren ohne Bindungen zum Herkunftsstaat. Daher bestehe keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin eine Belastung für eine Gebietskörperschaft werde. Eine Feststellung zur engen Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer kirchlichen Gemeinde fehle, ebenso zum Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens. Die überlange Verfahrensdauer sei ihr nicht zuzurechnen. Sie sei unbescholten. Obwohl sie Analphabetin gewesen sei und nie die Schule besucht habe, habe sie Deutsch gelernt und den mündlichen Teil der Prüfung absolviert, wegen der Verletzung ihres rechten Arms falle ihr das Schreiben sehr schwer, sie sei jedoch dennoch entschlossen, die Prüfung des Niveaus A2 zu absolvieren. Dazu wurden vorgelegt: -Strichaufzählung eine Bestätigung der Caritas Wien-Asylzentrum vom 25.11.2014 über die Gewährung der Grundversorgungsleistung ausschließlich in Form der Gewährung von Krankenversicherung sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung keine finanzielle Unterstützung erhalte, die Krankenversicherung vorerst bis auf 30.11.2014 befristet und bei Vorlage aktueller Befunde unter Umständen verlängert würde -Strichaufzählung eine Gewinnmitteilung für das Geschäftsjahr 2011 und 2012 an das Finanzamt Wien Mitte betreffend einen Gewinn aus neuer Selbstständigkeit im Geschäftsjahr 2011 von € 4.550 sowie im Geschäftsjahr 2012 von € 3.770 Mit Stellungnahme vom 23.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Maryam Alemi, Caritas Wien ED, vor, die Beschwerdeführerin habe die A2 Deutschprüfung bestanden und übermittelte ein dementsprechendes Zertifikat. Mit Erkenntnis vom 19.09.2014 habe der VfGH entgegen den Ausführungen der belangten Behörde vom 12.11.2014 ausgesprochen, dass das Ignorieren der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund einer Arbeit als Prostituierte eine verfassungswidrige Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sei, eine solche Arbeit trage zur Selbsterhaltungsfähigkeit bei. Mit Schreiben vom 06.08.2015 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, diese führe seit sechs Monaten eine Beziehung mit einem Inhaber einer rot-weiß-rot Karte plus und sei nunmehr von diesem schwanger und übermittelte dazu eine Bestätigung der Schwangerschaft sowie eine unleserliche Ausweiskopie. Mit Mail vom 06.10.2015 legte die Beschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016 erhielt die Beschwerdeführerin unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation sowie eine Reihe von Fragen zu dieser und wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Mail vom 11.02.2016 ersuchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgrund deren Schwangerschaft um Verlegung der für den 23.02.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Mail vom 09.05.2016 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde des XXXX, geboren am XXXX, Vater XXXX, Mutter XXXX. Der Kindesvater lebe mit der Beschwerdeführerin in einer Beziehung und sei äußerst bemüht, seinem Sohn ein guter Vater zu sein, verfüge über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich (Aufenthaltstitel "rot-weiß-rot plus"), ihm sei in Folge einer Familienzusammenführung

§ 47

NAG als damals Minderjähriger mit seinem Vater, dem österreichischen Staatsbürger XXXX ursprünglich der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden und sei dieser in der Folge regelmäßig verlängert worden und verfüge der Kindesvater nun über eine dauernde Aufenthaltsberechtigung. Weder Beschwerdeführerin noch Kindesvater verfügten über nennenswerte Beziehungen zu Nigeria, die Familie des letzteren, seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder lebten rechtmäßig in Österreich, der Vater sei seit nunmehr 22 Jahren hier und verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft. Kindesvater sowie dessen Vater stünden in aufrechten Dienstverhältnissen, der Kindsvater habe eine Lehre als Maurer absolviert, dessen Vater sei als Metallarbeiter tätig. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei aufgrund des bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK unzulässig und grundrechtswidrig.Mit Mail vom 09.05.2016 übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 . Der Kindesvater lebe mit der Beschwerdeführerin in einer Beziehung und sei äußerst bemüht, seinem Sohn ein guter Vater zu sein, verfüge über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich (Aufenthaltstitel "rot-weiß-rot plus"), ihm sei in Folge einer Familienzusammenführung

Paragraph 47, NAG als damals Minderjähriger mit seinem Vater, dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 ursprünglich der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden und sei dieser in der Folge regelmäßig verlängert worden und verfüge der Kindesvater nun über eine dauernde Aufenthaltsberechtigung. Weder Beschwerdeführerin noch Kindesvater verfügten über nennenswerte Beziehungen zu Nigeria, die Familie des letzteren, seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder lebten rechtmäßig in Österreich, der Vater sei seit nunmehr 22 Jahren hier und verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft. Kindesvater sowie dessen Vater stünden in aufrechten Dienstverhältnissen, der Kindsvater habe eine Lehre als Maurer absolviert, dessen Vater sei als Metallarbeiter tätig. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei aufgrund des bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikels 8 EMRK unzulässig und grundrechtswidrig. Dazu wurden weiters übermittelt -Strichaufzählung eine Lohn/Gehaltsabrechnung Dezember 2015 des Kindesvaters über € 1386,28 -Strichaufzählung eine Bestätigung des Kindesvaters, mit der Beschwerdeführerin seit einem Jahr zusammen zu leben, gleichfalls nunmehr mit dem gemeinsamen Kind und die Familie finanziell zu unterstützen -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung der AIDS Link International über Teilnahme an einem HIV Workshop -Strichaufzählung das Abschlussprüfungszeugnis des Kindesvaters im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung im Lehrberuf Maurer -Strichaufzählung ein Schreiben einer Pastorin der Kirchengemeinde der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung ein Schreiben der "Wiener Tafel" betreffend deren Unterstützung durch die Beschwerdeführerin -Strichaufzählung ein "Certificate of Citizenship", Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft Wien betreffend die Beschwerdeführerin Am 11.05.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Schreiben vom 25.05.2016 ersuchte die Vertreterin der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Unterlagen. Mit Vorlage vom 01.06.2016 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, der Kindesvater des Kindes der Beschwerdeführerin sei selbsterhaltungsfähig, er verfüge über geregelte Einkünfte aus seiner Vollzeitbeschäftigung als Bauhelfer; er habe ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Sohn, aus dem beiliegendem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindesvater die gemeinsame Obsorge teilten.Mit Vorlage vom 01.06.2016 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, der Kindesvater des Kindes der Beschwerdeführerin sei selbsterhaltungsfähig, er verfüge über geregelte Einkünfte aus seiner Vollzeitbeschäftigung als Bauhelfer; er habe ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Sohn, aus dem beiliegendem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindesvater die gemeinsame Obsorge teilten. Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung die Lohn/Gehaltsabrechnung des Kindesvaters des Kindes der Beschwerdeführerin für März und April 2016 über brutto € 1.017,91 bzw. € 1.835,44, -Strichaufzählung ein Schreiben des Kindesvaters des Kindes der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus betreffend die Übertragung der Obsorge des Kindes der Beschwerdeführerin auf beide Eltern -Strichaufzählung einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung für den Kindesvater betreffend Zeiten zwischen dem 11.12.2011 und dem 21.03.2016 -Strichaufzählung eine Versicherungserklärung für Freiberufler der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung den Einkommenssteuerbescheid 2014 der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung eine Gewinnmitteilung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2011 und 2012 -Strichaufzählung die Einkommenssteuererklärung der Beschwerdeführerin für 2013 über einen steuerlichen Gewinn von € 6.248,00 -Strichaufzählung Familienfotos der Beschwerdeführerin mit Kindesvater und gemeinsamen Kind Mit Eingabe vom 24.01.2017 wurden darüber hinausgehend vorgelegt: -Strichaufzählung eine Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft über die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus am 08.09.2016 -Strichaufzählung Auszüge aus dem zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin, den Kindesvater sowie das gemeinsame Kind Mit Eingabe vom 27.02.2017 wurde eine Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus des Kindes der Beschwerdeführerin übermittelt. Mit Eingabe vom 28.06.2017 wurde eine Besuchsbestätigung des "XXXX Beratungszentrums" betreffend Sozialbetreuung, Karriereplanung der Beschwerdeführerin, weiters den Besuch eines Deutschkurses zwei Mal pro Woche, eines Nähkurses sowie einer Musiktherapie übermittelt. Mit Mail vom 01.02.2018 wurde eine Kopie einer rot-weiß-rot Karte plus lautend auf XXXX, geb. XXXX, gültig bis 01.02.2019 übermittelt.Mit Mail vom 01.02.2018 wurde eine Kopie einer rot-weiß-rot Karte plus lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , gültig bis 01.02.2019 übermittelt. Am 06.02.2018 langte ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft. Die Beschwerdeführerin leidet weder an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Die Beschwerdeführerin hält sich seit zehn Jahren in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 08 01.062-BAW wurde ihr Asylantrag

§ 3und 8 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 08 01.062-BAW wurde ihr Asylantrag

Paragraph 3 und 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl W105 1401868-1/13E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und verwies das Verfahren

§ 75Abs. 20 Ziffer 1 Asyl

G zur Prüfung der zulässigen Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl W105 1401868-1/13E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und verwies das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer 1 AsylG zur Prüfung der zulässigen Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten, der über einen Aufenthaltstitel "rot-weiß-rot plus" verfügt und dem gemeinsamen Kind, geboren am 09.03.2016, welches ebenfalls über einen Aufenthaltstitel "rot-weiß-rot plus" verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt. Beschwerdeführerin und Kindesvater teilen die Obsorge. Die Beschwerdeführerin betreut das gemeinsame Kind, während der Lebensgefährte erwerbstätig ist. Die Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria erscheint nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 und ist in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen. Die Beschwerdeführerin ist erwerbsfähig und war in Österreich mehrere Jahre selbständig erwerbstätig, war und bereitet sich mit Kursen auf eine weitere Erwerbstätigkeit vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Freundeskreis und ist in einer Kirchengemeinde engagiert.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin beruht auf dem von ihr vorgelegten "Certificate of Citizenship" der nigerianischen Botschaft. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Familienleben beruhen auf den von ihr vorgelegten Dokumenten, ihrem glaubhaften Vorbringen sowie jenem ihres Lebensgefährten. Die Feststellungen zu den sprachlichen Kenntnissen beruhen auf den vorgelegten Dokumenten sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu Erwerbstätigkeit beruhen auf den vorgelegten Dokumenten sowie dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Integration beruhen auf den vorgelegten Dokumenten, dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie jenem ihrer Freunde, Bekannten, ihrer Kirchengemeinde sowie der Organisationen, die sie in Anspruch nimmt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK " betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58Asyl

G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 60Abs. 1 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60Abs. 3 Asyl

G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.2.
  4. Die illegal eingereiste Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit dem 28.01.2008 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Ihr am gleichen Tag gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008 abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3.2.1. Die illegal eingereiste Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit dem 28.01.2008 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Ihr am gleichen Tag gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008 abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl W105 1401868-1/13E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und verwies das Verfahren

§ 75Abs. 20 Ziffer 1 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl W105 1401868-1/13E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und verwies das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.11.2014, Zahl 780106202-14872355 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G i. V.Mit angefochtenem Bescheid vom 12.11.2014, Zahl 780106202-14872355 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG i. römisch fünf. m. § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.), bestimmte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.09.2014

§ 56Asyl

G 2005

§ 58Abs. 9 Ziffer 2 Asyl

G als unzulässig zurück.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), bestimmte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.09.2014

Paragraph 56, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2 AsylG als unzulässig zurück. Die Beschwerdeführerin ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und lebt seit zehn Jahren im Bundesgebiet. Obwohl ihr Aufenthalt (welcher rund sechs Jahre auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes beruhte) während der letzten Jahre nicht rechtmäßig war, die zuletzt gesetzten Integrationsschritte infolge Nichtbefolgung rechtskräftig verfügter Ausweisungsentscheidungen gesetzt wurden und dadurch das Gewicht der in diesem Zeitraum erfolgten Integrationsverfestigung gemindert wird, ergibt sich aufgrund der vorhandenen Bindungen gesamtbetrachtend letztlich dennoch ein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich: Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2 und ist in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen und verfügt in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine fortgeschrittene Integration. Sie ist Mitglied einer Kirchengemeinde, zeitweise einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen und bereitet sich mit Kursen auf eine weitere Erwerbstätigkeit vor. Weiters führt die Beschwerdeführerin nicht nur mit ihrem Lebensgefährten sondern auch mit dem gemeinsamen Sohn ein Familienleben. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies aber nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies aber nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben (EGMR, Urteil vom

  1. Oktober 2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10). Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom
  2. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom
  3. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom
  4. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, 71).Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom
  5. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom
  6. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund vergleiche dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71). Im konkreten Fall muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin eine überaus enge Bindung zu ihrem Sohn hat und seine tägliche Versorgung und Erziehung gewährleistet. Vater und Sohn sind aufenthaltsberechtigte nigerianische Staatsbürger. Eine Trennung von der Mutter würde für ihren Sohn einen massiven Eingriff bedeuten und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigen. Eine Fortführung des Familienlebens in Nigeria erscheint aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Vaters in Österreich nicht zumutbar. Das Kindeswohl müsste allerdings hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zurücktreten, wenn von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Da sie bisher strafrechtlich unbescholten ist, ist dies nicht der Fall. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  7. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  8. 2007, 2006/01/0216;
  9. 2007, 2007/01/0479;
  10. 2007, 2006/18/0453;
  11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  12. 2006, 2006/21/0109;
  13. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  14. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  15. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  16. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  17. 2007, 2006/01/0216;
  18. 2007, 2007/01/0479;
  19. 2007, 2006/18/0453;
  20. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  21. 2006, 2006/21/0109;
  22. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  23. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  24. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung nach Nigeria ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführerin von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind und war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria auf Dauer für unzulässig zu erklären.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung nach Nigeria ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführerin von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind und war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria auf Dauer für unzulässig zu erklären. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.3.

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.3.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt

Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt

Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 54Abs. 2 Asyl

G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten: Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aAbs.

1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2, ausgestellt am 13.04.2015, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl.

Nr. 68/2017 erfüllt hat.3.3.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD Zertifikat A2, ausgestellt am 13.04.2015, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

§ 11Abs. 2 Int

G als Nachweis, dass die Beschwerdeführerin mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Asyl

G Abs. 1, soweit sie die Voraussetzungen des Modul eins der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG id

F vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass die Beschwerdeführerin mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, AsylG Absatz eins,, soweit sie die Voraussetzungen des Modul eins der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikates des österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikates des österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben und ist festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - der Beschwerdeführerin die Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG - der Beschwerdeführerin die Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen haben. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (letzter Spruchteil des angefochtenen Bescheides) Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Rückkehrentscheidung und der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise um aufeinander aufbauende Spruchteile handelt und die Rückkehrentscheidung behoben wurde, ist auch der letzte Spruchteil des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2014804.1.00

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