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{'item': 'I408 1425837-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlI408 1425837-2 SpruchI408 1425837-2/10.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführers stellte nach illegaler Einreise am 13.09.2011 einen internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 14.03.2012, XXXXabgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 14.03.2012, XXXXabgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Nigeria ausgewiesen.
  4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015, W153 1425837 als unbegründet abwiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 15.06.2016, Ra 2016/18/0084-5, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision zurückgewiesen.
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  7. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung.
  8. Am 12.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Zu den persönlichen Verhältnissen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und ist christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 illegal in das Bundesgebiet und sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer die Universität, erwarb einen akademischen Abschluss und fand eine adäquate Beschäftigung. In Nigeria leben seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie weitere Angehörige seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist gesund, in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und bezieht Leistungen der Grundversorgung. Er hat hier keine Angehörige und es besteht auch keine Partnerschaft oder sonstige Abhängigkeit aus einer Beziehung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Tätigkeit nach. Er ist ein offener und kontaktfreudiger Mensch, der bestrebt ist, sein Leben eigenbestimmt zu gestalten. So versuchte er einer seiner Qualifikation entsprechenden Tätigkeit zu finden und weist auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse 2012 in einer Forschungsfirma (AS 583) und 2013/14 ein einjähriges Praktikum bei der XXXX GmbH auf (AS 585) und war zwei Jahre XXXX als Student eingeschrieben und arbeitet zeitweilig in der Betreuung von Flüchtlingen bzw. verkauft Straßenzeitungen. Trotz vorhandener Deutschkenntnisse ist eine gesicherte Verständigung mit ihm nur über Englisch möglich.Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Tätigkeit nach. Er ist ein offener und kontaktfreudiger Mensch, der bestrebt ist, sein Leben eigenbestimmt zu gestalten. So versuchte er einer seiner Qualifikation entsprechenden Tätigkeit zu finden und weist auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse 2012 in einer Forschungsfirma (AS 583) und 2013/14 ein einjähriges Praktikum bei der römisch 40 GmbH auf (AS 585) und war zwei Jahre römisch 40 als Student eingeschrieben und arbeitet zeitweilig in der Betreuung von Flüchtlingen bzw. verkauft Straßenzeitungen. Trotz vorhandener Deutschkenntnisse ist eine gesicherte Verständigung mit ihm nur über Englisch möglich. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten liegt in der Betreuung der freichristlichen Gemeinde "XXXX", die er 2013 gründete und im März 2015 als Verein registrieren ließ. In diesem Verein (Kirche) lehrt, berät und unterstützt der Beschwerdeführe die ca. 50 bis 80 Mitglieder, die alle einen Asyl- oder Migrationshintergrund aufweisen. Daneben gründete er am 17.08.2016 den Verein "XXXX". Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Zudem besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Aufgrund der universitären Ausbildung des Beschwerdeführers und seiner dort gewonnen Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  10. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich dem umfangreichen Behördenakt, den dort aufliegenden Einvernahme-Protokollen, den vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens und bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung bzw. im Anschluss daran vorgelegten Unterlagen sowie den vom Gericht eingeholten Abfragen aus Strafregister, ZMR und GVS. Die Angaben zu seiner Person, zu seiner universitären Ausbildung, zu seinen adäquaten Beschäftigungen, zu seiner Familie sowie zu seinen sonstigen Angehörigen in Nigeria beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Diplome und Bestätigungen. Mangels vorliegender Originaldokumente steht die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten aktuellen Strafregisterabfrage, der Bezug von Leistungen der GVS und die Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft aus der GVS-Abfrage und seinen eigenen Angaben. Eine schützenswerte Privatbeziehung wurde vom Beschwerdeführer verneint, sein Bestreben in Österreich eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit zu finden bzw. selbst Geld zu verdienen, ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten. So besteht auch kein Zweifel in Bezug auf seine Aktivitäten in beiden von ihm gegründeten Vereinen, aber auch auf seine freiwilligen Unterstützungsleistungen bei der Betreuung von Flüchtlingen. Sein erkennbares Bemühen in Österreich Fuß zu fassen sowie seine sowie seine durch den universitären Abschluss dokumentierte hohe Intelligenz hat er in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland, die mit ihm in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, nicht substantiiert entgegen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides 3.2.
  13. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  14. § 10 Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
  15. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)...
  1. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)... Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...". 3.2.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.2.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.2.2.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): 1.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.1.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 1.
  4. Weiters ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 vorliegen. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.1.
  5. Weiters ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 vorliegen. Eine solche wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Schließlich führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Im Zusammenhang mit seinem Privatleben ist lediglich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 13.09.2011 etwas mehr als sechs Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  6. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Schließlich führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Im Zusammenhang mit seinem Privatleben ist lediglich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 13.09.2011 etwas mehr als sechs Jahre gedauert hat vergleiche dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  7. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht auszugehen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zweifelsohne war der Beschwerdeführer in Österreich bemüht, einen weiteren Verbleib in Österreich mit Aktivitäten um beruflichen, universitären und sozialen Bereich zu rechtfertigen, maßgeblich ist aber die Frage ab dieser Aufenthalt zur Aufrechterhaltung seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Mit seinen Aktivitäten hat sich der Beschwerdeführers in der von ihm gegründeten Kirche und seinen Unterstützungsleistungen in der Flüchtlingsbetreuung sowie seine Arbeits- und Studienversuche in Österreich ein persönliches Umfeld geschaffen, jedoch keine schützenswerten familiären Bindungen. Diese bestehen aber in Nigeria, wo nicht nur die eigene Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus Ehefrau und zwei Kindern, sondern auch die Verwandtschaft seiner Großfamilie leben. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung auch dort in der Lage ist, sich eine Existenz aufzubauen, genauso wie er es hier in Österreich machen müsste, wo er derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft und überwiegend von Leistungen der GVS lebt.Zweifelsohne war der Beschwerdeführer in Österreich bemüht, einen weiteren Verbleib in Österreich mit Aktivitäten um beruflichen, universitären und sozialen Bereich zu rechtfertigen, maßgeblich ist aber die Frage ab dieser Aufenthalt zur Aufrechterhaltung seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Mit seinen Aktivitäten hat sich der Beschwerdeführers in der von ihm gegründeten Kirche und seinen Unterstützungsleistungen in der Flüchtlingsbetreuung sowie seine Arbeits- und Studienversuche in Österreich ein persönliches Umfeld geschaffen, jedoch keine schützenswerten familiären Bindungen. Diese bestehen aber in Nigeria, wo nicht nur die eigene Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus Ehefrau und zwei Kindern, sondern auch die Verwandtschaft seiner Großfamilie leben. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung auch dort in der Lage ist, sich eine Existenz aufzubauen, genauso wie er es hier in Österreich machen müsste, wo er derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft und überwiegend von Leistungen der GVS lebt. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  11. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  12. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  13. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  14. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  16. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  17. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  18. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  19. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandeschaffung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandeschaffung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen.
  20. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass von einem gesonderter Ausspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG Abstand genommen werden kann.
  21. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass von einem gesonderter Ausspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG Abstand genommen werden kann. 3.2.2.
  22. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):3.2.2.
  23. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
  24. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  25. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  26. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  27. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. 2.
  28. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 rechtskräftig entschieden wurde - keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung. 2.
  29. Auch aus den aktuellen Länderberichten zu Nigeria, die in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden, gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  30. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder in einem, seiner universitären Ausbildung entsprechenden Beruf bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zudem halten sich seine Ehefrau mit den beiden Kindern und zahlreiche weitere Familienangehörige in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.2.
  31. Auch aus den aktuellen Länderberichten zu Nigeria, die in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden, gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  32. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder in einem, seiner universitären Ausbildung entsprechenden Beruf bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zudem halten sich seine Ehefrau mit den beiden Kindern und zahlreiche weitere Familienangehörige in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. 2.
  33. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.2.
  34. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
  35. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
  36. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.2.
  37. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.2.2.
  38. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I408.1425837.2.00

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