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{'item': 'I413 2176148-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 71§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 28§ 24§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlI413 2176148-1 SpruchI413 2176148-1/6E I413 2176148-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat den Richter Mag. Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.08.2017 wies die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 26.01.2015 ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ausnahmezustand vor und nach der Geburt ihres zweiten Kindes weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis begründe, welches eine Widereinsetzung zu rechtfertigen vermöge.1. Mit Bescheid vom 10.08.2017 wies die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 26.01.2015 ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ausnahmezustand vor und nach der Geburt ihres zweiten Kindes weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis begründe, welches eine Widereinsetzung zu rechtfertigen vermöge.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass im Zuge der erforderlichen Organisation vor der Geburt ihres zweiten Kindes sowie der mehrere Wochen andauernden Beeinträchtigung nach der Geburt (noch zu erledigende berufliche Verpflichtungen, Aktenübergabe, Vorbereitungen auf die Geburt, dann 9-tägiger Aufenthalt im Krankenhaus, körperliche Einschränkungen durch Kaiserschnitt, Organisation der Kinderbetreuung für das erste Kind, Angst vor der Geburt aufgrund des ersten Geburtserlebnisses, etc.) habe sie bestimmtes zum "privaten Bereich" Gehörende hintangestellt und seien die Unterlagen, welche sie an die belangte Behörde habe übermitteln wollen, in ihrer Wohnung irrtümlich auf einen Stapel gelangt. Dies sei wenige Tage vor dem Geburtstermin gewesen. Sie habe diese Unterlagen aufgrund ihres Ausnahmezustandes kurz vor der Geburt bedauerlicherweise vergessen und nicht mehr bis zum 31.12.2014 eingereicht. Im Anschluss an die Geburt habe sie sich einige Zeit bei ihren Schwiegereltern in Nassereith befunden und habe aufgrund der Ausnahmesituation, in der sie sich auch nach der Geburt für einige Wochen befunden habe, nicht daran gedacht, dass sie übersehen gehabt habe, die Unterlagen fristgerecht einzureichen. Am 25.01.2015 habe sie die Unterlagen in ihrer Wohnung in Innsbruck entdeckt und diese umgehend per Einschreiben an die belangte Behörde übermittelt, samt dem Antrag, die belangte Behörde möge aufgrund dieses einmaligen Versehens und aufgrund der außerordentlichen Umstände diese noch als Nachweis anerkennen. Die verspätete Einreichung sei allein auf den Ausnahmezustand im Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes zurückzuführen. Hinzu sei gekommen, dass ihr Mann seit ca. Anfang 2013 an einer mittelschweren Depression leide und medikamentös behandelt worden sei und auch weiterhin behandelt werde. Ende 2014 habe er regelmäßig Panikattacken gehabt und habe mehrmals in die Notfallaufnahme auf der Klinik müssen. Zusätzlich zu ihrer beruflichen Tätigkeit sei ihr also auch die Organisation und Führung des Haushaltes, die Vorbereitungen im Hinblick auf die Geburt des zweiten Kindes und die Betreuung des ersten Kindes zum weit überwiegenden Anteil oblegen. Sie habe die Unterlagen für die belangte Behörde vorbereitet gehabt und habe diese noch vor dem 12.12.2014 einbringen wollen. Sie könne sich ihr Versäumnis nur so erklären, dass sie sich Ende 2014 gesundheitlich und familiär in einer Ausnahmesituation befunden habe, die sie nicht vorhergesehen habe und die sie an der rechtzeitigen Einbringung gehindert hätte. Auch aus dem Befund ihrer Gynäkologin vom 26.01.2015 ergebe sich, dass sie sich nicht in einem gewöhnlichen Zustand befunden habe ("Diagnose: Bild wie bei Erschöpfungszustand"). Unvorhergesehen sei nicht das Geburtsereignis an sich gewesen, sondern der Umstand, dass sie sich aufgrund der Dreifachbelastung Beruf/Kind/Haushalt sowie dem Stress im Zusammenhang mit der Angst vor dem Geburtsereignis emotional und körperlich in einem derartigen Ausnahmezustand befinden würde, dass sie die Unterlagen verlegen und auf deren Einreichung (vorübergehend) vergessen würde.
  2. Mit Schreiben vom 09.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sie - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nachgekommen sei. Der Sachverhalt sei seitens der belangten Behörde genauestens ermittelt worden und seien alle notwendigen Beweise aufgenommen worden. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs habe die belangte Behörde auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin persönlich eingeladen, mit dem Hinweis alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Anhand dieser Einvernahme und der medizinischen Unterlagen sei hervorgegangen, dass mit Befund vom 10.11.2014 der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass am 09.12.2014 für das zweite Kind ein geplanter Kaiserschnitt angesetzt gewesen sei. Später sei der Termin dann auf den 12.12.2014 gelegt worden. Die Gynäkologin habe der Beschwerdeführerin, aufgrund des Notkaiserschnittes beim ersten Kind, schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vornahme eines geplanten Kaiserschnittes beim zweiten Kind empfohlen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihre Gynäkologin bzw. andere medizinische Sachverständige nicht persönlich befragt zu haben, sei unbegründet. Eine Einvernahme sei seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr notwendig, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befunden bereits hervor gegangen sei und dies auch als Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde eingeflossen sei. Es habe keine Indizien für weitere Beweise gegeben, welche zu einem anderen Ergebnis der belangten Behörde geführt hätten. Daraus ergebe sich zweifelsohne die Tatsache, dass der zweite Geburtstermin für die Beschwerdeführerin kein unvorhergesehenes Ereignis dargestellt habe. Unter dem Punkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, bringe die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass kein ihr vorwerfbares Verschulden hinsichtlich der Verabsäumung der Frist vorliege. Weiters sei für die Beschwerdeführerin nicht das Geburtsereignis an sich, sondern ihr körperlicher und psychischer Zustand unvorhergesehen gewesen. Der Beschwerdeführerin seien sowohl die Frist zum Nachweis der Einkünfte im Anspruchszeitraum für das Jahr 2012 im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.2 KBGG, für welchen man zwei Jahre Zeit habe, als auch der voraussichtliche Geburtstermin gekannt gewesen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben, welches angeblich Ende November/Anfang Dezember aufgesetzt worden sei, und mit 10.12.2014 datiert sei, frühestens zwei Tage vor dem geplanten Kaiserschnitt abschicken habe wollen, liege in der Sphäre der Beschwerdeführerin und seien die Konsequenzen für das Nichtverschicken der Nachweise der Einkünfte der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Darüber hinaus müsse bei der Beschwerdeführerin ein strengeres Maß der ihr zumutbaren Voraussicht bezüglich der Einhaltung von Fristen verlangt werden, da sie den Beruf einer praktizierenden Rechtsanwältin ausübe und mit den Eigenschaften, Wirkungen und Folgen von Fristen besten vertraut sei.
  3. Mit Schreiben vom 09.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sie - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nachgekommen sei. Der Sachverhalt sei seitens der belangten Behörde genauestens ermittelt worden und seien alle notwendigen Beweise aufgenommen worden. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs habe die belangte Behörde auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin persönlich eingeladen, mit dem Hinweis alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Anhand dieser Einvernahme und der medizinischen Unterlagen sei hervorgegangen, dass mit Befund vom 10.11.2014 der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass am 09.12.2014 für das zweite Kind ein geplanter Kaiserschnitt angesetzt gewesen sei. Später sei der Termin dann auf den 12.12.2014 gelegt worden. Die Gynäkologin habe der Beschwerdeführerin, aufgrund des Notkaiserschnittes beim ersten Kind, schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vornahme eines geplanten Kaiserschnittes beim zweiten Kind empfohlen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihre Gynäkologin bzw. andere medizinische Sachverständige nicht persönlich befragt zu haben, sei unbegründet. Eine Einvernahme sei seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr notwendig, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befunden bereits hervor gegangen sei und dies auch als Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde eingeflossen sei. Es habe keine Indizien für weitere Beweise gegeben, welche zu einem anderen Ergebnis der belangten Behörde geführt hätten. Daraus ergebe sich zweifelsohne die Tatsache, dass der zweite Geburtstermin für die Beschwerdeführerin kein unvorhergesehenes Ereignis dargestellt habe. Unter dem Punkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, bringe die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass kein ihr vorwerfbares Verschulden hinsichtlich der Verabsäumung der Frist vorliege. Weiters sei für die Beschwerdeführerin nicht das Geburtsereignis an sich, sondern ihr körperlicher und psychischer Zustand unvorhergesehen gewesen. Der Beschwerdeführerin seien sowohl die Frist zum Nachweis der Einkünfte im Anspruchszeitraum für das Jahr 2012 im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG, für welchen man zwei Jahre Zeit habe, als auch der voraussichtliche Geburtstermin gekannt gewesen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben, welches angeblich Ende November/Anfang Dezember aufgesetzt worden sei, und mit 10.12.2014 datiert sei, frühestens zwei Tage vor dem geplanten Kaiserschnitt abschicken habe wollen, liege in der Sphäre der Beschwerdeführerin und seien die Konsequenzen für das Nichtverschicken der Nachweise der Einkünfte der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Darüber hinaus müsse bei der Beschwerdeführerin ein strengeres Maß der ihr zumutbaren Voraussicht bezüglich der Einhaltung von Fristen verlangt werden, da sie den Beruf einer praktizierenden Rechtsanwältin ausübe und mit den Eigenschaften, Wirkungen und Folgen von Fristen besten vertraut sei.
  4. Am 15.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes beantragte die Beschwerdeführerin am 21.05.2012 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 25.03.2012 bis 31.12.
  7. 1.
  8. Anlässlich der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes erhielt die Beschwerdeführerin das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigt hat. Auf Seite 4 des Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ist Folgendes festgehalten: "Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach dem Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind (Abgrenzung der Einkünfte), sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes erzielt werden (und diesem zuzuordnen sind). Einen solchen Nachweis kann man nur bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres - bei sonstiger Verwirkung - in Form einer Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erbringen (deren Überprüfung später durch die Finanzbehörde erfolgt)." 1.
  9. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 25.03.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von € 17.044,50 zuerkannt und ausbezahlt. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres (Ende 2014) keine Abgrenzung ihrer Einkünfte vorgenommen. Aus diesem Grunde wurden die der belangten Behörde seitens des Bundesrechenzentrums für das Kalenderjahr 2012 übermittelten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Berechnung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte für das Jahr 2012 zu Grunde gelegt und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2016 die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 25.03.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze widerrufen und wurde die Beschwerdeführerin in einem zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von insgesamt € 11.534,40 verpflichtet. 1.
  11. Am 27.01.2015 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 12.12.2014 ihr zweites Kind zur Welt gebracht habe und die Versendung der Nachweise über den zeitlich konkreten Bezug ihrer Einkünfte im Jahr 2012 aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes nach der Geburt vergessen habe. Zugleich übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der Einnahmen für das Kalenderjahr
  12. 1.
  13. Am 26.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2016 persönlich Klage ein. Mit ihrem am 23.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten vorbereitenden Schriftsatz zu Geschäftszahl 76 Cgs 56/16a beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen und nunmehr unterbrochenen Sozialgerichtsverfahren legte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten Aufstellungen der Einnahmen für das Kalenderjahr 2012 und Schreiben zwischen ihr und der belangten Behörde vor. Im Zuge der Tagsatzung vom 31.03.2017 wurde das Sozialgerichtsverfahren zu Geschäftszahl 76 Cgs 56/16a seitens des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren betreffend das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.01.2015 unterbrochen. Der zuständige Richter in diesem Verfahren wertete mit Beschluss vom 31.03.2017 zu Geschäftszahl 76 Cgs 56/16a den Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 26.01.2015 als einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG.1.6.

Am 26.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2016 persönlich Klage ein. Mit ihrem am 23.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten vorbereitenden Schriftsatz zu Geschäftszahl 76 Cgs 56/16a beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen und nunmehr unterbrochenen Sozialgerichtsverfahren legte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten Aufstellungen der Einnahmen für das Kalenderjahr 2012 und Schreiben zwischen ihr und der belangten Behörde vor. Im Zuge der Tagsatzung vom 31.03.2017 wurde das Sozialgerichtsverfahren zu Geschäftszahl 76 Cgs 56/16a seitens des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren betreffend das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.01.2015 unterbrochen. Der zuständige Richter in diesem Verfahren wertete mit Beschluss vom 31.03.2017 zu Geschäftszahl 76 Cgs 56/16a den Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 26.01.2015 als einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG. 1.

  1. Mit Befund von XXXX vom 10.11.2014 wurde ein geplanter Kaiserschnitt für die Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin für den 09.12.2014 vorgesehen. Dieser Termin wurde in der Folge auf den 12.12.2014 verlegt.1.
  2. Mit Befund von römisch 40 vom 10.11.2014 wurde ein geplanter Kaiserschnitt für die Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin für den 09.12.2014 vorgesehen. Dieser Termin wurde in der Folge auf den 12.12.2014 verlegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt sowie aus der Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.
  4. Der Sachverhalt steht unstrittig als erwiesen fest.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten (Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.1.

§ 24Abs.

1 Z 3 KBGG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als € 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.3.2.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (Paragraph 8, Absatz eins,) von nicht mehr als € 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

§ 8Abs. 1 Z 2 KBGG sind andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 ESt

G 1988, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG sind andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiven Sicht des VwGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (vgl. VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0528). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegende Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung

§ 71AVG nicht zulässig (vgl. Vw

GH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG IV § 71 Rz 12 und 13).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiven Sicht des VwGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen vergleiche VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0528). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegende Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung

Paragraph 71, AVG nicht zulässig vergleiche VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 11.04.2000, 2000/11/0081; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier Paragraph 71, Rz 12 und 13). 3.2.

  1. Bei der in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist und ist daher bereits aus diesem Grunde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:3.2.
  2. Bei der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist und ist daher bereits aus diesem Grunde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Festzuhalten ist, dass die Erläuterungen zur
  3. KBGG-Novelle (324 RV
  4. GP 5) u. a. Folgendes festhielten:Festzuhalten ist, dass die Erläuterungen zur
  5. KBGG-Novelle (324 Regierungsvorlage
  6. Gesetzgebungsperiode 5) u. a. Folgendes festhielten: "Derzeit grenzen manche selbstständig tätige Eltern ihre Einkünfte - trotz Aufforderung - nicht ab, sodass der Krankenversicherungsträger schließlich die Zuverdienstberechnung anhand der Jahreseinkünfte vornehmen und bei Überschreitung einen Rückforderungsbescheid erlassen muss. Gegen diesen Bescheid wird dann von den Eltern Klage erhoben. Im Gerichtsverfahren werden schließlich doch die Einkünfte mittels Nachweisen (Zwischen-Einnahmen-Aus- gaben-Rechnungen oder Zwischenbilanzen, die den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und daher von der Finanzbehörde im Rahmen der Betriebsprüfungen mitgeprüft werden) abgegrenzt. Diese unnötigen Gerichtsverfahren auf Kosten des FLAF gilt es zu vermeiden. Für den Nachweis der abgegrenzten Einkünfte ist daher eine (großzügige) Frist von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (= Bezugsjahres) einzuführen. Wer diese Frist versäumt, kann in einem Gerichtsverfahren nicht mehr erfolgreich die Nachweise erbringen, sondern hier ist der Zuverdienst - wie für solche Fälle vorgesehen - anhand der gesamten Jahreseinkünfte (mittels der von der Finanzbehörde übermittelten Daten) zu berechnen. Die Krankenversicherungsträger sollen als Serviceleistung selbstständig tätige Eltern rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf die Möglichkeit der Abgrenzung der Einkünfte aufmerksam machen." Betreffend den hier angeführten letzten Satz der Erläuterungen ist anzumerken, dass es sich hier um eine empfohlene Serviceleistung und keinesfalls um eine Verpflichtung der das KBGG vollziehenden Krankenversicherungsträger handelt. Aus den Gesetzeserläuterungen folgt ganz klar die Intention des historischen Gesetzgebers die in § 8 Abs. 1 Z 2 Satz 2 KBGG angeführte Frist ("Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind.") als materiellrechtliche Präklusionsfrist auszugestalten.Aus den Gesetzeserläuterungen folgt ganz klar die Intention des historischen Gesetzgebers die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 KBGG angeführte Frist ("Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind.") als materiellrechtliche Präklusionsfrist auszugestalten. Aus § 8 Abs. 1 Z 2 Satz 3 KBGG ("§ 8 Abs. 1 Z 2 Satz 2 KBGG ("Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.") geht zudem ganz klar die an die Nichteinhaltung der Frist geknüpfte Rechtsfolge hervor, somit, dass diesfalls bei der Berechnung des Gesamtbetrages von den seitens des Bundesrechenzentrums an die belangte Behörde übermittelten Jahreseinkünften auszugehen ist.Aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG ("§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 KBGG ("Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.") geht zudem ganz klar die an die Nichteinhaltung der Frist geknüpfte Rechtsfolge hervor, somit, dass diesfalls bei der Berechnung des Gesamtbetrages von den seitens des Bundesrechenzentrums an die belangte Behörde übermittelten Jahreseinkünften auszugehen ist. 3.2.
  7. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass - selbst wenn man vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist ausgehen würde - das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen kann: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist

§ 71Abs.

1 AVG nur dann zu bewilligen, wenn einer der in dieser Bestimmung genannten Wiedereinsetzungsgründe gegeben ist, wenn somit die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist

Paragraph 71, Absatz eins, AVG nur dann zu bewilligen, wenn einer der in dieser Bestimmung genannten Wiedereinsetzungsgründe gegeben ist, wenn somit die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Diese Regelung stimmt mit § 146 Abs. 1 ZPO überein.Diese Regelung stimmt mit Paragraph 146, Absatz eins, ZPO überein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt die Partei auch unter Bedachtnahme auf die ihr - bzw. ihrem Vertreter - persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab), (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2, 1990, Rz 579; B. Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 1994, 67; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9

(2017)Rz 668; zuletzt OLG Wien 03.22.3022, 4 R 490/11z, 4 R 485/11i; LGZ Wien EFSlg 90.891
(1999); LGZ Wien MietSlg 45.644
(1992); OLG Innsbruck EvBl 1992/139; OLG Wien ARD 4138/17/90). Es kommt daher hier nicht auf das objektive Moment der Unvorhersehbarkeit an, vielmehr muss man sich bei Auslegung dieses Begriffs an den subjektiven Verhältnissen der Partei orientieren. Die Partei - bzw. ihr Vertreter - muss aber alle ihr zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Prozesshandlung fristgerecht vornehmen oder die Tagsatzung zeitgerecht besuchen zu können (VfGH 19.02.2015, E 21/2015).Es kommt daher hier nicht auf das objektive Moment der Unvorhersehbarkeit an, vielmehr muss man sich bei Auslegung dieses Begriffs an den subjektiven Verhältnissen der Partei orientieren. Die Partei - bzw. ihr Vertreter - muss aber alle ihr zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Prozesshandlung fristgerecht vornehmen oder die Tagsatzung zeitgerecht besuchen zu können (VfGH 19.02.2015, E 21 aus 2015,). Der Begriff "unvorhergesehen" ist somit durch den Begriff "unverschuldet" zu ergänzen. Dieses Verschulden wurde durch die ZVN 1983 - um die immer wieder auftretenden Härtefälle zu vermeiden - dahingehend relativiert, dass ein minderer Grad des Versehens der Partei die Wiedereinsetzung nun nicht mehr hindert (LGZ Wien EFSlg 90.892 [1999]). Um der Partei ein Verschulden unterstellen zu können, muss sie daher nach ihren subjektiven Verhältnissen fähig gewesen sein, das Ereignis vorauszusehen. Dabei ist das Verhalten der Partei daran zu messen, wie eine durchschnittlich sorgfältige Partei mit denselben individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in dieser Situation gehandelt hätte. Der Grad der durchschnittlichen Aufmerksamkeit ist im Prozess allerdings gegenüber dem Zivilrecht gesteigert, weil das Prozessrecht formal an die Handlung der Partei, idR nicht an den dahinter stehenden Willen anknüpft. Von der konkreten Partei muss daher das Maß der ihr zumutbaren Voraussicht verlangt werden (Fasching in Hofmeister, Die Weiterentwicklung des österreichischen Zivilprozessrechts im Lichte der Ideen Franz Kleins, Forschungsband Franz Klein, 1988, 109; B. Fink, Wiedereinsetzung 107). Hätte nämlich die säumige Partei das Ereignis vorhersehen können, hat sie dies aber nicht getan, so ist ihr Wiedereinsetzungsantrag nur dann abzuweisen, wenn sie daran grobe Fahrlässigkeit trifft (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen³ II/3, 2015, § 146 ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at] Rz 6).Hätte nämlich die säumige Partei das Ereignis vorhersehen können, hat sie dies aber nicht getan, so ist ihr Wiedereinsetzungsantrag nur dann abzuweisen, wenn sie daran grobe Fahrlässigkeit trifft (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen³ II/3, 2015, Paragraph 146, ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at] Rz 6). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt durch die Partei nicht verhindert werden konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (objektives Kriterium) (vgl. Fasching, Lehrbuch² Rz 579; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 Rz 668).Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt durch die Partei nicht verhindert werden konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (objektives Kriterium) vergleiche Fasching, Lehrbuch² Rz 579; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 Rz 668). Im Gegensatz zum unvorhergesehenen Ereignis kommt es hier nicht darauf an, ob die Partei im konkreten Fall keine Verhinderungsmöglichkeit hat, sondern darauf, ob jeder andere Durchschnittsmensch anstelle der Partei in deren Situation den Eintritt des Ereignisses noch verhindern hätte können. Besondere praktische Bedeutung werden hier vor allem die Fälle "höherer Gewalt" (OLG Innsbruck EvBl 1992/139.) erlangen, insb. die Naturereignisse, auf die auch § 233 dZPO Bezug nimmt. Hätte auch ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch dieses Ereignis nicht abwenden können, so wird der Partei die Wiedereinsetzung gewährt (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 II/3 § 146 ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at] Rz 7).Im Gegensatz zum unvorhergesehenen Ereignis kommt es hier nicht darauf an, ob die Partei im konkreten Fall keine Verhinderungsmöglichkeit hat, sondern darauf, ob jeder andere Durchschnittsmensch anstelle der Partei in deren Situation den Eintritt des Ereignisses noch verhindern hätte können. Besondere praktische Bedeutung werden hier vor allem die Fälle "höherer Gewalt" (OLG Innsbruck EvBl 1992/139.) erlangen, insb. die Naturereignisse, auf die auch Paragraph 233, dZPO Bezug nimmt. Hätte auch ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch dieses Ereignis nicht abwenden können, so wird der Partei die Wiedereinsetzung gewährt (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 146, ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at] Rz 7). Auch wenn das unabwendbare Ereignis von der Partei selbst ausgelöst wurde, hindert dies grundsätzlich die Wiedereinsetzung nicht, wenn der Partei dabei nur ein minderer Grad des Versehens unterstellt werden kann (vgl. Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3, § 146 ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at, Rz 7]).Auch wenn das unabwendbare Ereignis von der Partei selbst ausgelöst wurde, hindert dies grundsätzlich die Wiedereinsetzung nicht, wenn der Partei dabei nur ein minderer Grad des Versehens unterstellt werden kann vergleiche Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3, Paragraph 146, ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at, Rz 7]). Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich ersehen, dass der Wiedereinsetzungsgrund nicht sogleich sowohl ein unvorhergesehenes als auch ein unabwendbares Ereignis darstellen muss. Es genügt, dass das hindernde Ereignis auch nur eine dieser beiden Eigenschaften aufweist. Doch wird davon auszugehen sein, dass die meisten unabwendbaren Ereignisse wohl auch als unvorhergesehen zu beurteilen sind (vgl. Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3, § 146 ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at] Rz 7 aaO).Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich ersehen, dass der Wiedereinsetzungsgrund nicht sogleich sowohl ein unvorhergesehenes als auch ein unabwendbares Ereignis darstellen muss. Es genügt, dass das hindernde Ereignis auch nur eine dieser beiden Eigenschaften aufweist. Doch wird davon auszugehen sein, dass die meisten unabwendbaren Ereignisse wohl auch als unvorhergesehen zu beurteilen sind vergleiche Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3, Paragraph 146, ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at] Rz 7 aaO). Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis muss zudem für die Versäumung kausal sein. Nur dann, wenn die Versäumung ausschließlich auf dieses Ereignis zurückzuführen ist, stellt dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Partei ist daher verpflichtet, alles zu tun, um trotz des eingetretenen Ereignisses rechtzeitig zu erscheinen oder die Frist zu wahren (B. Fink, Wiedereinsetzung 65). Es muss von ihr daher erwartet werden, dass sie dabei alles unternimmt, was ihr persönlich zugemutet werden kann, wobei jedoch der Bogen der Zumutbarkeit hier nicht überspannt werden darf (vgl. Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3, § 146 ZPO [Stand:Es muss von ihr daher erwartet werden, dass sie dabei alles unternimmt, was ihr persönlich zugemutet werden kann, wobei jedoch der Bogen der Zumutbarkeit hier nicht überspannt werden darf vergleiche Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ II/3, Paragraph 146, ZPO [Stand: 1.10.2015, rdb.at] Rz 7 aaO unter Verweis auf OLG Wien 4 R 453/11h; OLG Wien 4 R 316/11)). 3.2.4. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt und die Kenntnisnahme des Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bestätigt hat und dass auf S. 4 dieses Informationsblattes Folgendes festgehalten ist: "Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach dem Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind (Abgrenzung der Einkünfte), sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen die während des Anspruchszeitraumes erzielt werden (und diesem zuzuordnen sind). Einen solchen Nachweis kann man nur bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres - bei sonstiger Verwirkung - in Form einer Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erbringen (deren Überprüfung später durch die Finanzbehörde erfolgt)." Die Beschwerdeführerin wurde somit nachweislich ausdrücklich über die Frist zum Nachweis einer Abgrenzung sowie über die Rechtsfolgen für den Fall des nicht fristgerechten Nachweises einer Abgrenzung hingewiesen. Des Weiteren ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. So begründet der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ausnahmezustand vor und nach der Geburt ihres zweiten Kindes weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis. Spätestens mit Befund vom 10.11.2014 von XXXX war der Beschwerdeführerin der anstehende Kaiserschnitttermin, welcher zunächst für den 09.12.2014 angesetzt und in der Folge auf den 12.12.2014 verlegt wurde, bekannt. Auch der mit einer Geburt, sowie insbesondere einem Kaiserschnitt, stets verbundene körperliche und psychische Ausnahmezustand, stellt kein unvorhersehbares Ereignis dar. Dies zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt bereits im Rahmen der Geburt ihres ersten Kindes, welches ebenfalls im Wege eines Kaiserschnittes zur Welt kam, unter Beeinträchtigungen gelitten zu haben. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignisses glaubhaft zu machen.So begründet der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ausnahmezustand vor und nach der Geburt ihres zweiten Kindes weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis. Spätestens mit Befund vom 10.11.2014 von römisch 40 war der Beschwerdeführerin der anstehende Kaiserschnitttermin, welcher zunächst für den 09.12.2014 angesetzt und in der Folge auf den 12.12.2014 verlegt wurde, bekannt. Auch der mit einer Geburt, sowie insbesondere einem Kaiserschnitt, stets verbundene körperliche und psychische Ausnahmezustand, stellt kein unvorhersehbares Ereignis dar. Dies zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt bereits im Rahmen der Geburt ihres ersten Kindes, welches ebenfalls im Wege eines Kaiserschnittes zur Welt kam, unter Beeinträchtigungen gelitten zu haben. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignisses glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2176148.1.00

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