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{'item': 'W103 1266612-3'}

Obsah (31)§§ 28Art 133§ 9§§ 54§ 5Art. 20§ 5aArt. 16§ 7§ 10§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a§ 61§ 66§ 67§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 81§ 14a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW103 1266612-3 SpruchW103 1266612-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF eingestellt.hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 751806309/140075715, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2016 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 751806309/140075715, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2016 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben,A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wird

§ 9BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl.

I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , geb. XXXX

§§ 54, 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wird

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 26.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2005 schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er mit seiner tschetschenischen Familie in XXXX gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe wegen eines Verwandten aus Tschetschenien, der krank gewesen sei und deshalb ein halbes Jahr bei ihm zu Hause aufhältig gewesen sei, Probleme mit der Polizei bekommen. Der Grund für die Probleme sei gewesen, dass dieser Verwandte und der Beschwerdeführer selbst Tschetschenen seien und man diese in Dagestan hassen würde. Er habe deshalb zusammen mit seiner Familie am 11.09.2005 Dagestan verlassen. Nachdem ihnen am 16.09.2005 die illegale Einreise in Polen gelungen sei, hätten sie am selben Tag einen Asylantrag in Polen gestellt, da seine Tochter an Fieber erkrankt sei. In der Folge hätten sie am 18.09.2005 ihren Asylantrag wieder zurückgezogen und seien über die Slowakei weiter nach Österreich geflüchtet. Er sei geflüchtet, um seine Familie zu erhalten und um seinem Kind das Aufwachsen in einem zivilisierten Land zu ermöglichen.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2005 schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er mit seiner tschetschenischen Familie in römisch 40 gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe wegen eines Verwandten aus Tschetschenien, der krank gewesen sei und deshalb ein halbes Jahr bei ihm zu Hause aufhältig gewesen sei, Probleme mit der Polizei bekommen. Der Grund für die Probleme sei gewesen, dass dieser Verwandte und der Beschwerdeführer selbst Tschetschenen seien und man diese in Dagestan hassen würde. Er habe deshalb zusammen mit seiner Familie am 11.09.2005 Dagestan verlassen. Nachdem ihnen am 16.09.2005 die illegale Einreise in Polen gelungen sei, hätten sie am selben Tag einen Asylantrag in Polen gestellt, da seine Tochter an Fieber erkrankt sei. In der Folge hätten sie am 18.09.2005 ihren Asylantrag wieder zurückgezogen und seien über die Slowakei weiter nach Österreich geflüchtet. Er sei geflüchtet, um seine Familie zu erhalten und um seinem Kind das Aufwachsen in einem zivilisierten Land zu ermöglichen. Am 07.11.2005 wurde der Beschwerdeführer von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Laut Untersuchungsbericht vom selben Tag konnte keine krankheitswerte psychische Störung des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer tätigte anlässlich dieser Untersuchung keinerlei Angaben hinsichtlich Folterspuren.Am 07.11.2005 wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht. Laut Untersuchungsbericht vom selben Tag konnte keine krankheitswerte psychische Störung des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer tätigte anlässlich dieser Untersuchung keinerlei Angaben hinsichtlich Folterspuren. Bei seiner neuerlichen Einvernahme am 08.11.2005 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe in Polen Angst um seine Familie, insbesondere um seine sechsjährige Tochter, gehabt. Er persönlich fürchte nicht um sein Leben, da sich seine Gattin zumindest an ihre in Österreich lebende Schwester wenden könne, falls ihm etwas zustoßen würde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 02.05.2005 in Dagestan im Zuge einer Ausweiskontrolle von Soldaten mit Gewehrkolben geschlagen worden sei, zu Boden gestürzt sei und schließlich erneut auf den Kopf geschlagen worden sei. Da man im Spital Röntgenaufnahmen vom Beschwerdeführer gemacht habe, wisse er, dass sich bei ihm aufgrund des Vorfalles ein Rückenwirbel verschoben habe. Offensichtliche Spuren habe er jedoch keine davongetragen. 1.
  3. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 05 18.063, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 5Abs. 1 Asyl

G 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages

Art. 20(1)(c) der Verordnung (EG) Nr.

343/2003 des Rates Polen zuständig sei.

§ 5aAbs. 1 i

Vm § 5a Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2005 bereits einen Asylantrag in Polen gestellt habe. Dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 16Abs.

1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hätte Polen zudem schriftlich zugestimmt.1.2. Mit Bescheid vom 28.11.2005, Zl. 05 18.063, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 20(, eins,)(c) der Verordnung (EG) Nr.

343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei.

Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2005 bereits einen Asylantrag in Polen gestellt habe. Dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

343 aus 2003, hätte Polen zudem schriftlich zugestimmt. 1.

  1. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.01.2006, Zl. 266.612/0-IX/25/05, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2006 erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er sei in XXXX rund vier Kilometer von der tschetschenischen Grenze entfernt geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, zwischen 1987 und 1999 habe er in einem Depot in XXXX in Tschteschenien gearbeitet, dort jedoch nie gelebt. Er habe sechs Brüder und eine Schwester, die alle in Dagestan aufhältig seien. Er habe eine kleine Landwirtschaft besessen sowie auf Baustellen gearbeitet und so sein Geld verdient. Er sei zusammen mit seiner Familie legal mit Inlandspässen nach Polen eingereist. Weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg habe er gekämpft. In seinem Heimatdorf hätten keine kriegerischen Handlungen, jedoch aufgrund der Nähe zur tschetschenischen Grenze regelmäßige Kontrollen stattgefunden.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2006 erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er sei in römisch 40 rund vier Kilometer von der tschetschenischen Grenze entfernt geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, zwischen 1987 und 1999 habe er in einem Depot in römisch 40 in Tschteschenien gearbeitet, dort jedoch nie gelebt. Er habe sechs Brüder und eine Schwester, die alle in Dagestan aufhältig seien. Er habe eine kleine Landwirtschaft besessen sowie auf Baustellen gearbeitet und so sein Geld verdient. Er sei zusammen mit seiner Familie legal mit Inlandspässen nach Polen eingereist. Weder im ersten noch im zweiten Tschetschenienkrieg habe er gekämpft. In seinem Heimatdorf hätten keine kriegerischen Handlungen, jedoch aufgrund der Nähe zur tschetschenischen Grenze regelmäßige Kontrollen stattgefunden. Seine Probleme hätten damit begonnen, dass ein Verwandter Anfang 2000 für drei Monate bei ihm gelebt habe. Als bekannt geworden sei, dass sich dieser Verwandte beim Beschwerdeführer aufhalte, sei der Beschwerdeführer 2002 und ein zweites Mal im Jahr 2005 festgenommen worden. Der Verwandte, der bei ihm aufhältig gewesen sei, sei derzeit im Gefängnis, da er 2005 zu drei Jahren wegen "Banditentum oder Separatismus" verurteilt worden sei. Sie hätten vom Beschwerdeführer Geld erpresst, falls der besagte Verwandte nicht bezahlen hätte können. Offiziell hätten sie den Beschwerdeführer nicht gesucht, sondern lediglich inoffiziell wegen dessen Hilfstätigkeit gegenüber dem besagten Verwandten beschuldigt. Er habe seinen Herkunftsstaat schließlich verlassen, weil am 29.08.2005 Sonderbedienstete des Militärs in zivil sein Haus aufgesucht hätten, als er nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten seine Frau damit bedroht, dass sie die gemeinsame Tochter mitnehmen würden, falls sie den Beschwerdeführer das nächste Mal auch nicht daheim antreffen würden. Seit diesem Zeitpunkt habe er bis zu seiner Ausreise nicht mehr zu Hause genächtigt und auch seine Ehefrau habe es vermieden, zu Hause zu sein. Da er seine Familie beschützen hätte wollen, sei er ausgereist, denn wäre er alleine, hätte er nicht die Flucht ergriffen. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine minderjährige Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen seiner Probleme die Heimat verlassen hätte müssen. 1.
  2. Mit Bescheid vom 22.01.2007, Zl. 05 18.063-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung dahingehend, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation verfolgt worden sei. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei aufgrund der vagen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Infolge vager Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte sei eine Gefahr vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht fassbar. Seine Ehefrau und sein Kind, mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebe, seien ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder eine sonstige Integration vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in1.4. Mit Bescheid vom 22.01.2007, Zl. 05 18.063-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung dahingehend, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation verfolgt worden sei. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei aufgrund der vagen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Infolge vager Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte sei eine Gefahr vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht fassbar. Seine Ehefrau und sein Kind, mit denen der Beschwerdeführer zusammenlebe, seien ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder eine sonstige Integration vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Artikel 8, EMRK darstelle. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 01.02.2007 erhob der Beschwerdeführer dagegen und gegen alle Bescheide betreffend seine Kernfamilienangehörigen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dieses vollinhaltlich aufrecht erhalten. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer um sich selbst keine Angst habe, sei unrichtig, da diese Äußerung so zu verstehen sei, dass er sein eigenes Leben bereits aufgegeben habe, aufgrund seiner Erlebnisse bereits innerlich tot sei und es ihm deshalb um die Sicherheit seiner Familie gehe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass es für ihn und seine Familie - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde - keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. In diesem Zusammenhang verwies er ua. auf ein vom Unabhängigen Bundesasylsenat in Auftrag gegebenes Gutachten vom 07.03.2006, auf einen Bericht von ECRE aus Mai 2005 sowie auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach Tschetschenen keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. 1.
  2. Am 21.06.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe und insbesondere zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Der Beschwerdeführer brachte beglaubigte Übersetzungen seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter in Vorlage. Zudem wurde ein Schreiben des Inhabers der Pension in XXXX vorgelegt, dieser bestätigte darin, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die minderjährige Tochter seit 30.03.2006 in dessen Pension aufhältig seien und er ein positives Urteil für die Familie aussprechen könne.1.
  3. Am 21.06.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe und insbesondere zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Der Beschwerdeführer brachte beglaubigte Übersetzungen seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter in Vorlage. Zudem wurde ein Schreiben des Inhabers der Pension in römisch 40 vorgelegt, dieser bestätigte darin, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die minderjährige Tochter seit 30.03.2006 in dessen Pension aufhältig seien und er ein positives Urteil für die Familie aussprechen könne. Dem Asylgerichtshof wurden am 27.06.2011 Kopien der Auslandsreisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse betreffend die minderjährige Tochter übermittelt. Mit Eingabe vom 08.07.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme zu den Länderberichten bzw. zu den tatsächlichen Gegebenheiten in Tschetschenien und Dagestan übermittelt. Zusammengefasst wurde darin behauptet, dass die anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Berichte insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Lage der Frauen mangelhaft seien, diese Feststellungen jedoch in anderen Bereichen weitgehend substantiiert seien. Insbesondere sei die Information über die medizinische Versorgung in Tschetschenien substantiiert, die Auskunft über die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Dagestan sei hingegen ungebührlich kurz und undetailliert. 1.
  4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2014, D14 266612-2/2008/10E, wurde die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (Asyl

G 1997) idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "

§ 10Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) idgF wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2014, D14 266612-2/2008/10E, wurde die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. 1.

  1. Am 08.09.2011 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
  2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz 2.
  3. Am 16.10.2014 brachte der Beschwerdeführer infolge irregulärer Einreise einen neuerlichen - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab dabei zusammenfassend an, infolge Erhalts einer rechtskräftigen negativen Entscheidung in seine Heimat Dagestan zurückgekehrt zu sein. Grund seiner neuerlichen Antragstellung seien weiterhin seine ursprünglichen Fluchtgründe, welche nach wie vor aufrecht seien und sich verschlimmert hätten. Aus diesem Grund sei er vom 16.12.2011 bis 14.07.2012 im Gefängnis in XXXX gewesen. Nachgefragt verfüge er über keine neuen Gründe, im Falle einer Rückkehr fürchte er, möglicherweise verhaftet zu werden. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit seiner Rückkehr in seine Heimat im September 2011 bekannt, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er erst jetzt, da er erst am Tag zuvor nach Österreich gelangt sei und hier leben wolle. Als Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Personalausweis im Original vor.2.
  4. Am 16.10.2014 brachte der Beschwerdeführer infolge irregulärer Einreise einen neuerlichen - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab dabei zusammenfassend an, infolge Erhalts einer rechtskräftigen negativen Entscheidung in seine Heimat Dagestan zurückgekehrt zu sein. Grund seiner neuerlichen Antragstellung seien weiterhin seine ursprünglichen Fluchtgründe, welche nach wie vor aufrecht seien und sich verschlimmert hätten. Aus diesem Grund sei er vom 16.12.2011 bis 14.07.2012 im Gefängnis in römisch 40 gewesen. Nachgefragt verfüge er über keine neuen Gründe, im Falle einer Rückkehr fürchte er, möglicherweise verhaftet zu werden. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit seiner Rückkehr in seine Heimat im September 2011 bekannt, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er erst jetzt, da er erst am Tag zuvor nach Österreich gelangt sei und hier leben wolle. Als Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Personalausweis im Original vor. 2.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 751806309/140075715, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2014

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat (vgl die Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheids).2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zl. 751806309/140075715, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2014

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat vergleiche die Seiten 11 ff des angefochtenen Bescheids). 2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2016 zur Zl W103 1266612-3/4E wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2016 zur Zl W103 1266612-3/4E wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. 2.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016 zur Zl. E 755/2016-16 wurde dass Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2016 zur Zl W103 1266612-3/4E behoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass veraltete Länderberichte verwendet worden seien und dem BF auch keine aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden seien. 2.
  2. Am 02.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim BVwG statt an dem der BF teilnahm. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Mit Schreiben vom 15.02.2017 gab der durch den Verein ZEIGE/Dr. Günter KLODNER vertretenen BF bekannt, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. u II. des angefochtenen Bescheides, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 10.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF derzeit einen A2 Sprachkurs absolviere und ein Arbeitsvorvertrag der Fa. " XXXX " vorgelegt.Mit Schreiben vom 15.02.2017 gab der durch den Verein ZEIGE/Dr. Günter KLODNER vertretenen BF bekannt, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. u römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 10.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF derzeit einen A2 Sprachkurs absolviere und ein Arbeitsvorvertrag der Fa. " römisch 40 " vorgelegt. 2.
  3. Mit Schreiben vom 23.01.2018 wurde der BF aufgefordert innerhalb von 2 Wochen Unterlagen vorzulegen ob er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) absolviert habe. Bis zur Entscheidung wurden solche Unterlagen nicht übermittelt.2.
  4. Mit Schreiben vom 23.01.2018 wurde der BF aufgefordert innerhalb von 2 Wochen Unterlagen vorzulegen ob er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) absolviert habe. Bis zur Entscheidung wurden solche Unterlagen nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, der bezughabenden Gerichtsakte, und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, seine Identität feststeht. Die Beschwerdeführer gelangten im Oktober 2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und war bis September 2011 insgesamt 6 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig. Im Oktober 2014 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz (mit Unterbrechung zwischen den beiden Asylanträgen) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines langjährigen Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist bemüht seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und konnte zwei voneinander unabhängige Einstellungszusagen vorlegen. Dem BF wurde von der Firma " XXXX ", ein Arbeitsplatz als "Hausbetreuer" in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.500.- mittels Arbeitsvorvertrag in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat.Dem BF wurde von der Firma " römisch 40 ", ein Arbeitsplatz als "Hausbetreuer" in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.500.- mittels Arbeitsvorvertrag in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat. Auf Grundlage seiner Deutschkenntnisse und des vorgelegten Arbeitsvorvertrages ist der Beschwerdeführer durchaus in der Lage in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Der BF ist laut Anfrage im Strafregister in Österreich unbescholten. Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) der beschwerdeführenden Partei darstellen.Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben (Artikel 8, EMRK) der beschwerdeführenden Partei darstellen.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und Gerichtsakte des Beschwerdeführers, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu deren Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführer anzuerkennen.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchteil I.)3.1. Zu Spruchteil römisch eins.) Zu A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. u II der angefochtenen Bescheide mit Schreiben vom 15.02.2017, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 10.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. u römisch zwei der angefochtenen Bescheide mit Schreiben vom 15.02.2017, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 10.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz Nummer 2 zu Fr 2014/20/0047 vom 29.04.2015 aus, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz Nummer 2 zu Fr 2014/20/0047 vom 29.04.2015 aus, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. 3.2. Zu Spruchteil II.)3.2. Zu Spruchteil römisch zwei.) 1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. 1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 1.

  1. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:1.
  2. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr mehr als neun Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer versucht derzeit durch die Bewerbung bei mehreren Arbeitgebern seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen und ist durchaus davon auszugehen, dass er in naher Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten. Dem BF wurde von der Firma " XXXX ", ein Arbeitsplatz als "Hausbetreuer" in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.500.- mittels Arbeitsvorvertrag in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat.Dem BF wurde von der Firma " römisch 40 ", ein Arbeitsplatz als "Hausbetreuer" in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.500.- mittels Arbeitsvorvertrag in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat. Der BF konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass ihm eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich ist und er einen weiteren Ausbau seiner Sprachkenntnisse anstreben. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  3. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  4. 2007, 2006/01/0216;
  5. 2007, 2007/01/0479;
  6. 2007, 2006/18/0453;
  7. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  8. 2006, 2006/21/0109;
  9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  10. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  11. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  12. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  13. 2007, 2006/01/0216;
  14. 2007, 2007/01/0479;
  15. 2007, 2006/18/0453;
  16. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  17. 2006, 2006/21/0109;
  18. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  19. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  20. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2 EMRK. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  21. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH vom
  22. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom
  23. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2011/18/0256).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  24. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein vergleiche dazu etwa VwGH vom
  25. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom
  26. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte vergleiche VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2011/18/0256). Die BF befinden sich - zwar nicht durchgehend - sondern mit Unterbrechungen von September 2011 bis Oktober 2014 - seit mehr als neun Jahren legal in Österreich. Jedoch seit dem
  27. Antrag im Oktober 2014 auch schon wieder vier Jahre legal in Österreich, wobei diese lange Verfahrensdauer dem BF nicht angelastet werden kann. Der BF ist in Österreich unbescholten. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG kann somit nicht ausgegangen werden.Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann somit nicht ausgegangen werden. Bemerkenswert sind ferner die Kenntnisse der deutschen Sprache, welche sich der BF bereits angeeignet hat. Für den BF liegen zwei Empfehlungsschreiben mit mehreren Unterschriften von Dorfbewohnern vor, die dem BF bescheinigen in Österreich bereits gut integriert zu sein. Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen, überwiegend rechtmäßigen, Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle der Beschwerdeführer, wie oben aufgezeigt, keinesfalls die Rede sein. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären. 1.4.

§ 58Abs.2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.1.4.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.

  1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG idgF lautet:3.
  2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, 4 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 12Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt

§ 81Abs.

36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt

Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) nicht absolviert, daher konnte keine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden.Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) nicht absolviert, daher konnte keine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.1266612.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.