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{'item': 'W103 2170361-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW103 2170361-1 SpruchW103 2170355-1/5E W103 2170361-1/5E W103 2170358-1/5E W103 2170353-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) und 2.) vom 22.08.2017 sowie 3.) und 4.) vom 23.08.2017, Zln. 1.) 1090003100-151483037, 2.) 1090005704-151482987, 3.) 1090008107-151482995, 4.) 1101101600-160028215, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) und 2.) vom 22.08.2017 sowie 3.) und 4.) vom 23.08.2017, Zln. 1.) 1090003100-151483037, 2.) 1090005704-151482987, 3.) 1090008107-151482995, 4.) 1101101600-160028215, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum muslimischen Glauben bekennen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.10.2015 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, er habe sich im Jänner 2015 zur Ausreise entschlossen und die Russische Föderation unter Verwendung seines Reisepasses legal auf dem Luftweg verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Leben in XXXX sei bedroht gewesen. Am XXXX habe er sich vor Schulbeginn in einer Schule in XXXX befunden. An jenem Tag sei XXXX von Terroristen überfallen worden. Drei Terroristen seien zu ihm in die Sporthalle gekommen, hätten ihm sein Telefon weggenommen und ihn in einen Raum gesperrt. Die Polizei hätte die Schule umstellt und geschossen. Die Terroristen hätten ebenfalls geschossen und Handgranaten geworfen. Dabei sei eine Putzfrau verletzt worden. Die Terroristen hätten den Erstbeschwerdeführer dann zusammen mit der verletzten Putzfrau zur Polizei gehen lassen. Der Erstbeschwerdeführer sei von der Polizei beschuldigt worden, da er die Terroristen in die Schule gelassen hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe sich vier Tage lang im Gefängnis befunden, sei dann entlassen worden und nach einigen Tagen wieder für zwei bis drei Tage eingesperrt worden. Er sei dort auch geschlagen worden. Die Behörden in XXXX hätten ihm seinen Beruf und seine Wohnung weggenommen und ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er sei andauernd Befragungen unterzogen worden und habe keine Chance mehr gehabt, eine Arbeit oder eine Wohnung zu bekommen. Aus diesen Gründen habe er mit seiner Familie sein Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, neuerlich eingesperrt und vielleicht umgebracht zu werden. Das Leben seiner Frau und seiner Tochter sei ebenfalls in Gefahr.Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.10.2015 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, er habe sich im Jänner 2015 zur Ausreise entschlossen und die Russische Föderation unter Verwendung seines Reisepasses legal auf dem Luftweg verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Leben in römisch 40 sei bedroht gewesen. Am römisch 40 habe er sich vor Schulbeginn in einer Schule in römisch 40 befunden. An jenem Tag sei römisch 40 von Terroristen überfallen worden. Drei Terroristen seien zu ihm in die Sporthalle gekommen, hätten ihm sein Telefon weggenommen und ihn in einen Raum gesperrt. Die Polizei hätte die Schule umstellt und geschossen. Die Terroristen hätten ebenfalls geschossen und Handgranaten geworfen. Dabei sei eine Putzfrau verletzt worden. Die Terroristen hätten den Erstbeschwerdeführer dann zusammen mit der verletzten Putzfrau zur Polizei gehen lassen. Der Erstbeschwerdeführer sei von der Polizei beschuldigt worden, da er die Terroristen in die Schule gelassen hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe sich vier Tage lang im Gefängnis befunden, sei dann entlassen worden und nach einigen Tagen wieder für zwei bis drei Tage eingesperrt worden. Er sei dort auch geschlagen worden. Die Behörden in römisch 40 hätten ihm seinen Beruf und seine Wohnung weggenommen und ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er sei andauernd Befragungen unterzogen worden und habe keine Chance mehr gehabt, eine Arbeit oder eine Wohnung zu bekommen. Aus diesen Gründen habe er mit seiner Familie sein Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, neuerlich eingesperrt und vielleicht umgebracht zu werden. Das Leben seiner Frau und seiner Tochter sei ebenfalls in Gefahr. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihr Mann habe als Lehrer in einer Schule gearbeitet. Am XXXX seien Terroristen in die Schule gekommen und hätten wild herumgeschossen. Am nächsten Tag habe die Polizei den Erstbeschwerdeführer eingesperrt und gesagt, dass dieser die Terroristen in die Schule gebracht hätte. Ihr Mann sei verhört und geschlagen worden. Einige Tage nach seiner Entlassung sei er erneut von der Polizei verhaftet und für einige Tage eingesperrt worden. Ihr Mann habe seinen Job als Lehrer verloren und es sei ihnen die Wohnung weggenommen worden. Die Regierung habe dann zu ihrem Mann gesagt, dass er das Land verlassen solle, ansonsten bekomme er große Probleme.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihr Mann habe als Lehrer in einer Schule gearbeitet. Am römisch 40 seien Terroristen in die Schule gekommen und hätten wild herumgeschossen. Am nächsten Tag habe die Polizei den Erstbeschwerdeführer eingesperrt und gesagt, dass dieser die Terroristen in die Schule gebracht hätte. Ihr Mann sei verhört und geschlagen worden. Einige Tage nach seiner Entlassung sei er erneut von der Polizei verhaftet und für einige Tage eingesperrt worden. Ihr Mann habe seinen Job als Lehrer verloren und es sei ihnen die Wohnung weggenommen worden. Die Regierung habe dann zu ihrem Mann gesagt, dass er das Land verlassen solle, ansonsten bekomme er große Probleme. Gemeinsam mit den beschwerdeführenden Parteien waren ein Bruder und ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin eingereist. Am XXXX wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Seine gesetzlichen Vertreter stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz für ihren neugeborenen Sohn.Am römisch 40 wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Seine gesetzlichen Vertreter stellten in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz für ihren neugeborenen Sohn. Am 13.04.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, getrennt voneinander, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache einvernommen. Die Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. Fragen zu Ihrer Person LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ich habe einen russischen Inlandspass. LA: Sie sind am Luftweg in Österreich eingereist, demnach müssten Sie auch einen Reisepass haben. Wo ist dieser? VP: Ich habe unsere Pässe zerrissen und am Flughafen weggeschmissen. LA: Warum haben Sie das gemacht? VP: Aus Angst dass man uns sofort abschiebt. ... LA: Wo haben Sie im Heimatland zuletzt gelebt? Nennen Sie die Adresse? VP: In Inguschetien bei meinen Verwandten in der Stadt XXXX . Genauer kann ich keine Angaben machen, ich kann mich nicht erinnern.VP: In Inguschetien bei meinen Verwandten in der Stadt römisch 40 . Genauer kann ich keine Angaben machen, ich kann mich nicht erinnern. ... LA: Um welches Objekt handelte es sich bei Adresse im Stadtteil XXXX ?LA: Um welches Objekt handelte es sich bei Adresse im Stadtteil römisch 40 ? VP: Es handelt sich hierbei um meine Eigentumswohnung. Nachgefragt - Ich lebte dort mit meiner Gattin und meiner Tochter XXXX .VP: Es handelt sich hierbei um meine Eigentumswohnung. Nachgefragt - Ich lebte dort mit meiner Gattin und meiner Tochter römisch 40 . Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich bin Tschetschene und Moslem. LA: Wie und in welcher Häufigkeit praktizieren Sie Ihren Glauben? VP: 5 Mal am Tag bete ich. LA: Ist es für Ihr Gewissen vereinbar, in einer christlichen Gesellschaft zu leben? VP: Ja es ist kein Problem. VP: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich? VP: Dort in der Ortschaft wo wir untergebracht sind gibt es eine kleine Moschee und dort geht ich jede Woche zum Freitagsgebet. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Normal, keine Beschwerden. Befragt geben ich an, dass ich an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Ich nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: 11 Klassen Mittelschule, danach pädagogische Hochschule der Stadt XXXX .VP: 11 Klassen Mittelschule, danach pädagogische Hochschule der Stadt römisch 40 . LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? VP: Ich bin Lehrer und habe als Sportlehrer gearbeitet. LA: Lt. Ihrem vorgelegten Diplom haben Sie einen Abschluss für Fachmann für Kommerz und nicht als Lehrer. Nehmen Sie dazu Stellung! VP: Ja aber ich dürfte auch als Lehrer arbeiten. Nachgefragt - Ich dürfte als Sportlehrer arbeiten. LA: Wo waren Sie als Lehrer beschäftigt? VP: In der Schule Nr XXXX der Stadt XXXX . Nachgefragt - Ich hab dort von September 2013 bis XXXX geabeitet.VP: In der Schule Nr römisch 40 der Stadt römisch 40 . Nachgefragt - Ich hab dort von September 2013 bis römisch 40 geabeitet. LA: Hatten Sie außer dem Verdienst aus Ihrer Lehrertätigkeit noch andere Einnahmequellen? VP: Zu dem Zeitpunkt als ich in der Schule gearbeitet habe nein. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: Es hat für's Leben ausgereicht, es war durchschnittlich. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. Fragen zu Ihren Familienangehörigen ... LA: Wer Ihrer Verwandten lebt in der Russischen Föderation! VP: Meine Eltern (Tschetschenien, XXXX ), ein Halbbruder lebt in Deutschland, ich habe keine weiteren Geschwister. Onkel, Tanten, Cousin leben viele in Tschetschenien aber es gibt auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Verwandte.VP: Meine Eltern (Tschetschenien, römisch 40 ), ein Halbbruder lebt in Deutschland, ich habe keine weiteren Geschwister. Onkel, Tanten, Cousin leben viele in Tschetschenien aber es gibt auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation Verwandte. LA: Haben Sie Kontakt mit Ihren Angehörigen im Heimatland? VP: Ja mit meinen Eltern. LA: Was erzählen Ihre Eltern in den Kontaktphasen? VP: Es geht ihnen gut und sie vermissen mich. Fragen zum Fluchtweg LA: Sie verweilten laut Ihren Angaben bei der Erstbefragung von Jänner 2015 bis September 2015 in Inguschetien. Stimmt das? VP: Ja. LA: Gab es dort etwaige Probleme oder beziehen sich Ihre Fluchtgründe ausschließlich auf Tschetschenien? VP: Ich hatte dort psychologische Probleme dort. Ich hatte Angst, der Bezirkspolizist dort hat mich namentlich erfasst. Ich hatte ständig Angst. LA: Wurden Sie dort von Behördenseite schlecht behandelt oder gar misshandelt? VP: Nein, ich wurde nur erfasst. LA: Warum haben Sie Österreich als Zielland gewählt? VP: Da ich die Möglichkeit im Internet gefunden habe. Ich habe ein Land gesucht, welches ich die GFK abgeschlossen hat. Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Ich habe in einer Schule gearbeitet. Am XXXX haben die Kämpfer die Schule angegriffen, zur gleichen Zeit war auch der Angriff auf das Pressehaus. Das war in der Früh so gegen 7 Uhr. Ich war in der Schule, der Unterricht beginnt normalerweise um 9 Uhr, aber an diesem Tag ging ich früher in die Schule, da ich in der Turnhalle die Sportgeräte und die Halle selbst für eine pädagogische Kommission vorbereiten sollte. Zu diesem Zeitpunkt war außer mir noch die Putzfrau in der Schule. Jemand hat heftig an der Tür geklopft. Ich öffnete die Tür, man stieß mich zur Seite und gingen rein. Sie fragten mich, ob noch weitere Personen in der Schule sind. Ich habe gesagt, dass noch eine Putzfrau da ist und sie kam uns gerade zu diesem Zeitpunkt entgegen. Einer rannte zu ihr, sie wurde panisch, der Mann befahl ihr ruhig zu sein und keinen Lärm zu machen. Man nahm uns dann die Handys weg und sperrte uns in einem Klassenzimmer ein. Wir saßen in diesem Klassenzimmer, die Putzfrau - sie heißt XXXX - sie weinte, ich habe versucht nicht zu weinen. Ca. 15 Minuten später führte mich einer dieser Leute aus dem Klassenzimmer und befragte mich zu den Ein- und Ausgängen dieser Schule. Er fragte mich auch, ob eine Videoüberwachung in der Schule vorhanden ist. Er fragte mich auch, wo die Evakuierungspläne für Notfälle sind. Ich sagte wie es ist, dass es eine Videoüberwachung und 2 Ausgänge gibt und dass es einen solchen Plan in jeder Schule gibt und dieser am Gang ausgehängt ist. Dann brachte er mich in das Klassenzimmer zurück. Einige Zeit später hörte ich, dass jemand durch ein Megaphon die Kämpfer aufforderte die Schule zu verlassen und sich zu ergeben. So habe ich verstanden, dass die Exekutive die Schule umstellt hat. Dann haben diese Leute das Klassenzimmer aufgesperrt und uns befohlen, die Schule zu verlassen. Wir rannten so schnell wir konnten, bis wir die tschetschenische Exekutive erreicht haben. Die Polizisten fragten mich ob wir verletzt wären, ich sagte nein. Dann kam es zu einem Schusswechsel. XXXX wollte man ins Krankenhaus bringen, das sie unter Schock stand und es ihr schlecht war. Sie bestand aber, dass man sie nachhause bringt. Ich bin mit XXXX zu ihr nachhause gefahren. Ich blieb dort etwa 2 Stunden und dann ging ich nachhause. Ich habe gleich nachdem ich bei ihr war meine Eltern angerufen und gesagt, dass alles in Ordnung ist. Als ich nachhause kam war meine Mutter bereits bei uns in der Wohnung. Sie ging nach einiger Zeit nachhause. In der Nacht als wir schon geschlafen hatten, klopfte jemand an der Tür. Meine Frau und ich wurden wach. Ich öffnete die Tür. 2 Männer forderten mich auf, mitzukommen. Sie sagten, dass sie einige Fragen wegen dem Vorfall in der Schule haben. Ich wurde zum sogenannten XXXX gebracht. Das ist der Stützpunkt der Exekutive. Ich wurde durchsucht und man brachte mich in einem Raum im Keller eines Gebäudes. Dort wurde ich in eine Zelle gesperrt und gingen weg. Es waren dort auch bereits 2 Burschen in meinem Alter. Sie sahen schrecklich aus, da sie augenscheinlich schlimm zusammengeschlagen wurden. Ich vermute, dass man mich deshalb in diese Zelle sperrte, um mich psychisch zu beeinflussen. Ich konnte damals es nicht einschätzen, wie lange ich dort war, aber als ich frei gelassen wurde sagte mir meine Mutter dass ich 4 Tage dort war. In diesen 4 Tagen wurde ich 2 Mal verhört, wobei jedes Verhör in etwa eine Stunde dauerte. Ich wurde nicht gefoltert aber die Verhöre wurden in sehr strengen Ton geführt und ich wurde auch an den Haaren gerissen. Dann hat man mich an den Schultern und Händen gepackt und ich wurde verbal erniedrigt. Ich wurde verdächtigt, an diesem Überfall an der Schule dabei gewesen zu sein. Sie fragten mich, warum ich überhaupt die Tür geöffnet habe und warum ausgerechnet diese Schule überfallen wurde? Dann wurde mir vorgehalten, dass die Putzfrau ausgesagt hatte, dass ich aus dem Klassenzimmer allein rausgebracht wurde und mit den Angreifern einige Zeit gesprochen habe. Ich habe erzählt, wie die Sache tatsächlich war so wie ich es ihnen hier erzähle. Daraufhin wurde die Befrager zornig und schlugen mich ins Gesicht. Es wurden auch verbale Drohungen ausgesprochen man drohte mir Folterung an. Ich wurde dann nach 4 Tagen mit einem Fahrzeug von diesem Stützpunkt weggebracht und in einer menschenleeren Gegend am Stadtrand einfach aus dem Auto geworfen. Nachgefragt - Ich war nicht gefesselt und man stieß mich aus dem stehenden Auto. Mitgeteilt wurde mir nichts. Ich kam dann zu Fuß nachhause. Meine Frau war gerade entbinden. Ich wurde in etwa 1 Woche später ein weiteres Mal mitgenommen. Es war dieses Mal nicht mehr so brutal wie beim ersten Mal. Ich wurde 2 Tage angehalten. 2 Polizisten habe während dieser Zeit schlechter Polizist - guter Polizist gespielt. Es gab kein Strafverfahren das gegen mich eingeleitet war. Ich wurde nach 2 Tagen wieder entlassen, auch dieses Mal wurde mir bei der Entlassung nichts Sonderliches mitgeteilt. Dann wurde meine Eigentumswohnung versiegelt. Ich habe nur meine Dokumente und Waschmaschine sowie Kühlschrank rausbringen dürfen. Ich wohnte dann bei den Eltern und beschloss Tschetschenien zu verlassen, solange es noch geht. Nach der
  2. Entlassung gab es keinen weiteren Behördenkontakt mehr. Das war mein Fluchtgrund.VP: Ich habe in einer Schule gearbeitet. Am römisch 40 haben die Kämpfer die Schule angegriffen, zur gleichen Zeit war auch der Angriff auf das Pressehaus. Das war in der Früh so gegen 7 Uhr. Ich war in der Schule, der Unterricht beginnt normalerweise um 9 Uhr, aber an diesem Tag ging ich früher in die Schule, da ich in der Turnhalle die Sportgeräte und die Halle selbst für eine pädagogische Kommission vorbereiten sollte. Zu diesem Zeitpunkt war außer mir noch die Putzfrau in der Schule. Jemand hat heftig an der Tür geklopft. Ich öffnete die Tür, man stieß mich zur Seite und gingen rein. Sie fragten mich, ob noch weitere Personen in der Schule sind. Ich habe gesagt, dass noch eine Putzfrau da ist und sie kam uns gerade zu diesem Zeitpunkt entgegen. Einer rannte zu ihr, sie wurde panisch, der Mann befahl ihr ruhig zu sein und keinen Lärm zu machen. Man nahm uns dann die Handys weg und sperrte uns in einem Klassenzimmer ein. Wir saßen in diesem Klassenzimmer, die Putzfrau - sie heißt römisch 40 - sie weinte, ich habe versucht nicht zu weinen. Ca. 15 Minuten später führte mich einer dieser Leute aus dem Klassenzimmer und befragte mich zu den Ein- und Ausgängen dieser Schule. Er fragte mich auch, ob eine Videoüberwachung in der Schule vorhanden ist. Er fragte mich auch, wo die Evakuierungspläne für Notfälle sind. Ich sagte wie es ist, dass es eine Videoüberwachung und 2 Ausgänge gibt und dass es einen solchen Plan in jeder Schule gibt und dieser am Gang ausgehängt ist. Dann brachte er mich in das Klassenzimmer zurück. Einige Zeit später hörte ich, dass jemand durch ein Megaphon die Kämpfer aufforderte die Schule zu verlassen und sich zu ergeben. So habe ich verstanden, dass die Exekutive die Schule umstellt hat. Dann haben diese Leute das Klassenzimmer aufgesperrt und uns befohlen, die Schule zu verlassen. Wir rannten so schnell wir konnten, bis wir die tschetschenische Exekutive erreicht haben. Die Polizisten fragten mich ob wir verletzt wären, ich sagte nein. Dann kam es zu einem Schusswechsel. römisch 40 wollte man ins Krankenhaus bringen, das sie unter Schock stand und es ihr schlecht war. Sie bestand aber, dass man sie nachhause bringt. Ich bin mit römisch 40 zu ihr nachhause gefahren. Ich blieb dort etwa 2 Stunden und dann ging ich nachhause. Ich habe gleich nachdem ich bei ihr war meine Eltern angerufen und gesagt, dass alles in Ordnung ist. Als ich nachhause kam war meine Mutter bereits bei uns in der Wohnung. Sie ging nach einiger Zeit nachhause. In der Nacht als wir schon geschlafen hatten, klopfte jemand an der Tür. Meine Frau und ich wurden wach. Ich öffnete die Tür. 2 Männer forderten mich auf, mitzukommen. Sie sagten, dass sie einige Fragen wegen dem Vorfall in der Schule haben. Ich wurde zum sogenannten römisch 40 gebracht. Das ist der Stützpunkt der Exekutive. Ich wurde durchsucht und man brachte mich in einem Raum im Keller eines Gebäudes. Dort wurde ich in eine Zelle gesperrt und gingen weg. Es waren dort auch bereits 2 Burschen in meinem Alter. Sie sahen schrecklich aus, da sie augenscheinlich schlimm zusammengeschlagen wurden. Ich vermute, dass man mich deshalb in diese Zelle sperrte, um mich psychisch zu beeinflussen. Ich konnte damals es nicht einschätzen, wie lange ich dort war, aber als ich frei gelassen wurde sagte mir meine Mutter dass ich 4 Tage dort war. In diesen 4 Tagen wurde ich 2 Mal verhört, wobei jedes Verhör in etwa eine Stunde dauerte. Ich wurde nicht gefoltert aber die Verhöre wurden in sehr strengen Ton geführt und ich wurde auch an den Haaren gerissen. Dann hat man mich an den Schultern und Händen gepackt und ich wurde verbal erniedrigt. Ich wurde verdächtigt, an diesem Überfall an der Schule dabei gewesen zu sein. Sie fragten mich, warum ich überhaupt die Tür geöffnet habe und warum ausgerechnet diese Schule überfallen wurde? Dann wurde mir vorgehalten, dass die Putzfrau ausgesagt hatte, dass ich aus dem Klassenzimmer allein rausgebracht wurde und mit den Angreifern einige Zeit gesprochen habe. Ich habe erzählt, wie die Sache tatsächlich war so wie ich es ihnen hier erzähle. Daraufhin wurde die Befrager zornig und schlugen mich ins Gesicht. Es wurden auch verbale Drohungen ausgesprochen man drohte mir Folterung an. Ich wurde dann nach 4 Tagen mit einem Fahrzeug von diesem Stützpunkt weggebracht und in einer menschenleeren Gegend am Stadtrand einfach aus dem Auto geworfen. Nachgefragt - Ich war nicht gefesselt und man stieß mich aus dem stehenden Auto. Mitgeteilt wurde mir nichts. Ich kam dann zu Fuß nachhause. Meine Frau war gerade entbinden. Ich wurde in etwa 1 Woche später ein weiteres Mal mitgenommen. Es war dieses Mal nicht mehr so brutal wie beim ersten Mal. Ich wurde 2 Tage angehalten. 2 Polizisten habe während dieser Zeit schlechter Polizist - guter Polizist gespielt. Es gab kein Strafverfahren das gegen mich eingeleitet war. Ich wurde nach 2 Tagen wieder entlassen, auch dieses Mal wurde mir bei der Entlassung nichts Sonderliches mitgeteilt. Dann wurde meine Eigentumswohnung versiegelt. Ich habe nur meine Dokumente und Waschmaschine sowie Kühlschrank rausbringen dürfen. Ich wohnte dann bei den Eltern und beschloss Tschetschenien zu verlassen, solange es noch geht. Nach der
  3. Entlassung gab es keinen weiteren Behördenkontakt mehr. Das war mein Fluchtgrund. LA: Von wem bekamen Sie den Auftrag, die Turngeräte und den Turnsaal für die Kommission vorzubereiten? VP: Durch den Schuldirektor. LA: Wie haben Sie XXXX nachhause gebracht?LA: Wie haben Sie römisch 40 nachhause gebracht? VP: Die Polizisten haben uns zu XXXX nachhause gebracht.VP: Die Polizisten haben uns zu römisch 40 nachhause gebracht. LA: Wie viele Schüler besuchen diese Schule? VP: Ca. 1000, die Schule ist schon sehr groß. LA: In welchem Stockwerk befand sich das Klassenzimmer, wo Sie und die Putzfrau eingesperrt wurden? VP: Im Erdgeschoss. LA: Dann hätten Sie auch durch das Fenster flüchten können? VP: Man hat uns befohlen nicht rauszugehen. LA: Wie viele Leute waren das? VP: Sie waren
  4. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: .... VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Fragen zum Leben in Österreich LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: In lebe privat bei einer österreichischen Familie in XXXX .VP: In lebe privat bei einer österreichischen Familie in römisch 40 . LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Mein Cousin lebt schon seit 20 Jahren hier. LA: Sprechen Sie Deutsch? (Anm.: Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache)LA: Sprechen Sie Deutsch? Anmerkung, Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache) VP: Ein bisschen. (Anm: Antwort erfolgt in deutscher Sprache)VP: Ein bisschen. Anmerkung, Antwort erfolgt in deutscher Sprache) LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Einmal in der Woche, aber das meiste lerne ich zuhause. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern? VP: Ja zu XXXX und XXXX (Unterkunftsgeber). Wir unterhalten uns in Deutsch, irgendwie geht das. Ich bin diesen Menschen ewig dankbar dass sie mich aufgenommen haben. Sie sind sehr gute Menschen. Ich gehe auch in eine Sporthalle trainieren, dort habe ich auch Freunde.VP: Ja zu römisch 40 und römisch 40 (Unterkunftsgeber). Wir unterhalten uns in Deutsch, irgendwie geht das. Ich bin diesen Menschen ewig dankbar dass sie mich aufgenommen haben. Sie sind sehr gute Menschen. Ich gehe auch in eine Sporthalle trainieren, dort habe ich auch Freunde. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich bin seit Oktober 2015 hier in Österreich. Ein Monat später, also im November kamen Leute von den Behörden zu meinen Eltern. Sie sagten, dass es bereits bekannt ist, dass ich in Österreich bin und ich soll aufpassen und die tschetschenischen Behörden nicht zu beschwärzen. Sie können mich ja auch hier in Österreich finden. Sonst habe ich nichts mehr hinzuzufügen. (...)" Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja natürlich. Fragen zu Ihrer Person ... Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich bin Tschetschenin und Muslimin. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund. LA: Wie ist das gesundheitliche Befinden Ihrer mitgereisten Kinder? VP: Sie sind auch gesund. Befragt geben ich an, dass sowohl ich, als auch meine Kinder an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leiden. Wir nehmen keine Medikamente ein und stehen nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe 11 Klassen abgeschlossen und 1 Jahr an der pädagogischen Hochschule studiert. Das habe ich dann wegen der Schwangerschaft und der Vorfälle abgebrochen. LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? VP: Keinen. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Mann hat mich unterstützt. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. Fragen zu Ihren Familienangehörigen ... LA: Welcher Ihrer Verwandten lebt in der Russischen Föderation? VP: Meine Eltern, 1 Bruder und 2 Schwestern leben in Tschetschenien. Ein Bruder von mir lebt in Österreich. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen im Heimatland? VP: Ja. Fragen zur Flucht LA: Sind Ihre Fluchtgründe wegen der Vorfälle in denen Ihr Gatte involviert war oder haben Sie eigene Fluchtgründe? VP: Nein ich habe keine eigenen Gründe, sondern bin mit meinem Mann mitgegangen. LA: Wie oft wurde Ihr Gatte von zuhause abgeholt? VP: 2 Mal. LA: Wann wurden Sie nach der Geburt von XXXX aus dem Krankenhaus entlassen?LA: Wann wurden Sie nach der Geburt von römisch 40 aus dem Krankenhaus entlassen? VP: Ich habe insgesamt 4 Nächte im Krankenhaus verbracht. LA: Hat Ihr Mann Sie ins Krankenhaus gebracht? VP: Nein. Nachgefragt - Bei uns ist es überhaupt nicht üblich dass der Mann die Frau ins Krankenhaus bringt, außerdem war er ja nicht zuhause, er wurde an diesem Tag mitgenommen. Meine Schwiegermutter brachte mich ins Krankenhaus. LA: Als Ihr Mann nach dem ersten Mal freigelassen wurde, wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt? VP: Ich war nicht zuhause, an dem Tag wurde ich aus dem Krankenhaus abgeholt. Als ich nachhause kam, war dann er schon zuhause. Ich wusste ja gar nicht, dass er die ganze Zeit festgehalten wurde. Ich habe mich ganze Zeit gefragt, warum er nicht kommt, will er unsere Tochter nicht sehen. Die Schwiegermutter hatte mir immer irgendwelche Geschichte erzählt. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gelebt? VP: Wir sind zuerst zu den Eltern meines Mannes, dann nach Inguschetien, danach nach Montenegro. LA: Konnten Sie in Ihrer Wohnung nicht mehr bleiben? VP: Nein, die Wohnung wurde versiegelt. Wir wurden aufgefordert die Wohnung zu verlassen. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. LA: Gelten für Ihre Kinder dieselben Fluchtgründe wie für Sie? VP: Nein, auch sie haben keine eigenen Gründe. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles gesagt und keine weiteren Gründe. ... LÄNDERFESTSTELLUNGEN: ... VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Fragen zum Leben in Österreich LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: Wir leben bei einer Familie in XXXX .VP: Wir leben bei einer Familie in römisch 40 . LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Ja einen Bruder. Nachgefragt - es besteht keine Form einer Abhängigkeit zu diesem. LA: Sprechen Sie Deutsch? (Anm.: Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache)LA: Sprechen Sie Deutsch? Anmerkung, Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache) VP: Etwas (Anm.: Antwort erfolgte in Muttersprache)VP: Etwas Anmerkung, Antwort erfolgte in Muttersprache) LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Ja einmal in der Woche. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern? VP: Ja zu XXXX (Unterkunftgeber) und deren Freunde.VP: Ja zu römisch 40 (Unterkunftgeber) und deren Freunde. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich konnte alles vorbringen. (...)" Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer Angaben jeweils die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.
  5. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22./23.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkte I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).
  6. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22./23.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest und traf umfassende Feststellungen zur aktuellen Lage in deren Herkunftsstaat. Weiters wurde festgehalten, dass sich die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte individuelle Gefährdungslage als nicht glaubhaft erwiesen hätte. Es lägen weder von staatlichen Institutionen noch von sonstigen machtausübenden Gruppierungen Bedrohungen gegenüber den beschwerdeführenden Parteien vor. In den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- und ViertbeschwerdeführerInnen wurde begründend im Wesentlichen festgehalten, dass jeweils keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden wären und sich das vom Erstbeschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen insgesamt als unglaubwürdig erwiesen hätte. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da diese eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da diese eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Die beschwerdeführenden Parteien hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle einer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal im Falle der beschwerdeführenden Parteien kein besonderes Maß an sozialer oder wirtschaftlicher Integration ersichtlich wäre. Diese seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des Paragraph 9, BFA-VG und des Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal im Falle der beschwerdeführenden Parteien kein besonderes Maß an sozialer oder wirtschaftlicher Integration ersichtlich wäre. Diese seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.08.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
  7. Gegen die oben angeführten Bescheide wurde mit Eingabe vom 05.09.2017 fristgerecht der für alle Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeschriftsatz eingebracht. Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen erwogen, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen erwiesen sich hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte als unvollständig. Der VwGH verlange nach ständiger Rechtsprechung, dass die Asylbehörde die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen habe, wobei eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten zu erfolgen habe. Dies sei zwar in weiten Teilen der angefochtenen Bescheide geschehen, jedoch in entscheidungsrelevanten Passagen wie jenen über die Situation von Rückkehrern unausgeglichen und einseitig. Das BFA zitiere zahlreiche einschlägige Länderberichte, welche die Situation von Familienangehörigen von Terroristen und das Problem der Sippenhaftung beschreiben, ein Abgleich mit diesen Berichten sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen seien in Tschetschenien seit Jahren ein großes Problem und würden von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen kritisiert, auch werde von der Enteignung von Vermögen zur Abschreckung von Verwandten von Terrorverdächtigen berichtet. Diese in den von der Behörde zitierten Länderberichten beschriebenen Menschenrechtsverletzungen seien auch dem Erstbeschwerdeführer widerfahren. Dieser habe anlässlich seiner Einvernahme lückenlos geschildert, wie er aufgrund eines Terroranschlags in jener Schule, in welcher er als Sportlehrer tätig gewesen wäre, von der Polizei inhaftiert worden wäre. Es sei ihm vorgehalten worden, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben, da es sonst nicht erklärbar wäre, weshalb er den Terroristen die Türe geöffnet hätte. Nach der vom Erstbeschwerdeführer schilderten Terrorattacke auf XXXX am XXXX, bei welcher 14 Polizisten ums Leben gekommen wären, habe der tschetschenische Präsident Kadyrow medienwirksam auf Instagram verlautbart, dass Familienangehörige von (mutmaßlichen) Terroristen ausgewiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt würden und ihre Häuser niedergebrannt würden. Auch sei vom BFA nicht ausreichend gewürdigt worden, dass insbesondere Rückkehrer nach Tschetschenien besonderen Gefahren ausgesetzt wären. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 6.6.2014, Zl. U 821/2013, in welcher dieser unter anderem ausgesprochen hat, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen Repressionen für Rückkehrer generell und insbesondere für Angehörige (ehemaliger) Widerstandskämpfer nicht ausschließen würden, weshalb es ergänzender Feststellungen bedurft hätte. Dem Erstbeschwerdeführer drohe in Tschetschenien und Russland wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung, er würde Terroristen unterstützen, asylrelevante Verfolgung. Seiner Ehefrau und seinen Kindern drohe als Mitgliedern der sozialen Gruppe einer der Terrorismusunterstützung verdächtigen Person ebenfalls asylrelevante Verfolgung. Den Beschwerdeführern stünde entgegen der Ansicht des BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat bzw. staatsnahen Einrichtungen wie dem tschetschenischen Geheimdienst ausginge. Somit wäre den beschwerdeführenden Parteien internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Erstbeschwerdeführers hervorginge, drohe diesem aufgrund der bereits erfolgten willkürlichen Verhaftung erneute Inhaftierung und sohin Folter sowie unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch staatliche bzw. staatsnahe Einrichtungen (Art. 3 EMRK), weswegen dieser auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfülle. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  8. Gegen die oben angeführten Bescheide wurde mit Eingabe vom 05.09.2017 fristgerecht der für alle Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeschriftsatz eingebracht. Unter einem wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen erwogen, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen erwiesen sich hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte als unvollständig. Der VwGH verlange nach ständiger Rechtsprechung, dass die Asylbehörde die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen habe, wobei eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten zu erfolgen habe. Dies sei zwar in weiten Teilen der angefochtenen Bescheide geschehen, jedoch in entscheidungsrelevanten Passagen wie jenen über die Situation von Rückkehrern unausgeglichen und einseitig. Das BFA zitiere zahlreiche einschlägige Länderberichte, welche die Situation von Familienangehörigen von Terroristen und das Problem der Sippenhaftung beschreiben, ein Abgleich mit diesen Berichten sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen seien in Tschetschenien seit Jahren ein großes Problem und würden von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen kritisiert, auch werde von der Enteignung von Vermögen zur Abschreckung von Verwandten von Terrorverdächtigen berichtet. Diese in den von der Behörde zitierten Länderberichten beschriebenen Menschenrechtsverletzungen seien auch dem Erstbeschwerdeführer widerfahren. Dieser habe anlässlich seiner Einvernahme lückenlos geschildert, wie er aufgrund eines Terroranschlags in jener Schule, in welcher er als Sportlehrer tätig gewesen wäre, von der Polizei inhaftiert worden wäre. Es sei ihm vorgehalten worden, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben, da es sonst nicht erklärbar wäre, weshalb er den Terroristen die Türe geöffnet hätte. Nach der vom Erstbeschwerdeführer schilderten Terrorattacke auf römisch 40 am römisch 40 , bei welcher 14 Polizisten ums Leben gekommen wären, habe der tschetschenische Präsident Kadyrow medienwirksam auf Instagram verlautbart, dass Familienangehörige von (mutmaßlichen) Terroristen ausgewiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt würden und ihre Häuser niedergebrannt würden. Auch sei vom BFA nicht ausreichend gewürdigt worden, dass insbesondere Rückkehrer nach Tschetschenien besonderen Gefahren ausgesetzt wären. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 6.6.2014, Zl. U 821 aus 2013,, in welcher dieser unter anderem ausgesprochen hat, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen Repressionen für Rückkehrer generell und insbesondere für Angehörige (ehemaliger) Widerstandskämpfer nicht ausschließen würden, weshalb es ergänzender Feststellungen bedurft hätte. Dem Erstbeschwerdeführer drohe in Tschetschenien und Russland wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung, er würde Terroristen unterstützen, asylrelevante Verfolgung. Seiner Ehefrau und seinen Kindern drohe als Mitgliedern der sozialen Gruppe einer der Terrorismusunterstützung verdächtigen Person ebenfalls asylrelevante Verfolgung. Den Beschwerdeführern stünde entgegen der Ansicht des BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat bzw. staatsnahen Einrichtungen wie dem tschetschenischen Geheimdienst ausginge. Somit wäre den beschwerdeführenden Parteien internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Erstbeschwerdeführers hervorginge, drohe diesem aufgrund der bereits erfolgten willkürlichen Verhaftung erneute Inhaftierung und sohin Folter sowie unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch staatliche bzw. staatsnahe Einrichtungen (Artikel 3, EMRK), weswegen dieser auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfülle. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. 2.
  9. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 12.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben angehören und die im Spruch angeführten Personalien führen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.10.2015 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.1.
  12. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben angehören und die im Spruch angeführten Personalien führen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.10.2015 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. 1.
  13. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte, zu welchen ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte, zu welchen ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  14. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  15. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  16. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  17. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
  18. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  19. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  20. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  21. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  22. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
  23. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  24. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  25. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  26. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
  27. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
  1. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  2. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  3. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  5. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  6. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  7. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
  8. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
  9. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.20

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