1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Weißrussland
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Weißrussland
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters wurde festgestellt, dass es sich bei diesem um eine staatenlosen Palästinenser, Angehörigen der Volksgruppe der Araber und des moslemisch-sunnitischen Glaubens handle. Der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts der letzten Jahre sei Weißrussland. Es habe weder eine Bedrohung seiner Person durch den weißrussischen Staat, noch durch dessen Behörden festgestellt werden können. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass dieser in Weißrussland Probleme aufgrund seiner Staatenlosigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hätte. Ebensowenig habe eine Bedrohung seitens Dritter auf dem Staatsgebiet Weißrusslands festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage im gesamten Staatsgebiet Weißrusslands, wie zum Beispiel eine allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei in Syrien registrierter UNRWA-Flüchtling und aufgrund dieser Eigenschaft als UNRWA-Flüchtling von der Asylgewährung ausgeschlossen. Der Entscheidung wurden ein allgemeiner Ländervorhalt zur Lage in Weißrussland sowie die zuvor erwähnten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl desweiteren auszugsweise die folgenden Ausführungen: "(...) Nach Überprüfung zweier von Ihnen vorgelegter syrischer Reisepässe, deren Echtheit durch die Landespolizeidirektion XXXX als unbedenklich eingestuft wurde, steht Ihre Identität fest. (...)"(...) Nach Überprüfung zweier von Ihnen vorgelegter syrischer Reisepässe, deren Echtheit durch die Landespolizeidirektion römisch 40 als unbedenklich eingestuft wurde, steht Ihre Identität fest. (...) Der syrische Staat hat Ihnen jeweils einen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge ausgestellt, woraus sich ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen Staatenlosen handelt. Dass es sich bei Weißrussland um den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes handelt, ergab sich zum einen aus Ihren Aussagen, dass Sie dort nach eigenen Angaben zehn Jahre gelebt hätten und zum anderen aus den Visa in Ihrem Reisepass. Ausdrücklich gaben Sie an, die letzten sechs Jahre durchgehend in Weißrussland gelebt zu haben. (...) Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes gaben Sie in der Erstbefragung an, dass in Syrien Krieg herrsche, dass Sie in den letzten zehn Jahren in Weißrussland gelebt hätten, und man von dort nach Syrien geschickt würde. Sie hätten nicht zurück nach Weißrussland oder Syrien gewollt, weil Sie Arzt sein wollten und aus diesem Grund hätten Sie in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Eine angebliche Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst brachten Sie mit keinem Wort vor. Erst bei Ihrer Einvernahme durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gaben Sie an, unter Beobachtung der syrischen Behörden zu stehen. So konnte Ihr Onkel Einsicht auf diese syrischen Listen nehmen, aber offensichtlich hatte er nicht genug Einfluss, Sie von einer solchen wieder entfernen zu lassen. So hätte Ihr Vater Ihren Wehrdienst erfolgreich über den Zeitraum von zwölf (!) Jahren aufschieben können, aber er hätte nicht genug Einfluss gehabt, das noch einmal zu machen, obwohl Sie bereits in Weißrussland waren. Wer vom Geheimdienst bei Ihnen angerufen hätte, wüssten Sie nicht mehr, weil es sechs Jahre her wäre und außerdem stellt man sich am Telefon in Syrien nicht namentlich vor. Letztlich kam ohnedies heraus, dass Ihnen der Mann vom Geheimdienst gar nicht gedroht hätte, sondern Ihnen nur geraten hätte, Ihre Facebookseite aufzulösen. Ist dieses Vorbringen schon aufgrund seiner Oberflächlichkeit und Inkonsequenz an sich nicht glaubwürdig, kommt es jedoch nach Ansicht des Bundesamtes gar nicht darauf an, ob Sie auf irgendwelchen Listen syrischer Behörden stehen. Der Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist zweifelsohne Weißrussland. Sie haben zumindest die letzten sechs Jahre ununterbrochen dort gelebt, ohne je wieder zurück nach Syrien gereist zu sein. Die einzige Sorge, die Sie in Weißrussland gehabt hätten, sei die vage Angst gewesen, dass man Sie von dort wieder nach Syrien schicken könnte. Wie den Informationen zu Weißrussland zu entnehmen ist, war diese Sorge unbegründet. Staatenlose werden in Weißrussland im Wesentlichen besser behandelt als andere Schutzsuchende, insbesondere was das Aufenthaltsrecht und die Einbürgerung betrifft. In Gesamtbewertung aller Umstände kann das Bundesamt abschließend nur zum Schluss kommen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren, zumal es an einer konkreten persönlichen Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mangelt. Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen. Schon in Ihrer Erstbefragung kam der eigentliche Grund für Ihre Reise nach Österreich zum Ausdruck, nämlich jener, dass Sie Arzt sein wollen. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um einen wirtschaftlichen Grund. Sie sind jedoch aufgrund Ihrer UNRWA-Flüchtlingseigenschaft von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen. (...) Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch nicht amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Weißrussland festgestellt werden. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Weißrussland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch nicht amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Weißrussland festgestellt werden. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Weißrussland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Das Bundesamt ist der Ansicht, dass Ihnen aufgrund Ihres Alters, Ihrer Sprachkenntnisse, Ihrer Auslandserfahrung, Ihres Bildungsstandes, Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann, Ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen und Ihren Lebensunterhalt in Weißrussland zu sichern und Ihr Leben neu zu organisieren. Eine Bedrohung oder Verfolgung liegt in Weißrussland nicht vor und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht. Die einzige Sorge, nämlich nach Syrien abgeschoben zu werden, ist auszuschließen. (...) Selbst wenn Sie in Weißrussland als staatenloser Palästinenser eingeschränkte Rechte hätten, so sind Sie dadurch nicht in höherem Maße betroffen, als jeder andere in einer vergleichbaren Lage. Zudem geht aus der Anfragenbeantwortung klar hervor, dass Staatenlose bevorzugt behandelt werden, verglichen mit anderen Schutzsuchenden. Daher und aufgrund dessen, dass Sie ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sind, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist. An dieser Stelle wird auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zu den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats verwiesen. (...) Betreffend die Feststellungen zu den Ausschlussgründen: Sie haben dem Bundesamt eine Bestätigung des UNRWA Büros in XXXX vorgelegt, wonach es sich bei Ihnen um einen UNRWA-Flüchtling aus Syrien handelt.Sie haben dem Bundesamt eine Bestätigung des UNRWA Büros in römisch 40 vorgelegt, wonach es sich bei Ihnen um einen UNRWA-Flüchtling aus Syrien handelt. Wie dem Bundesamt in einem ähnlich gelagerten Fall vonseiten der Staatendokumentation mitgeteilt wurde, werden derartige Bestätigungen ausgestellt. Es liegen keine Umstände vor, an dieser Bestätigung zu zweifeln, nachdem Sie auch noch eine UNRWA Family Registration Card vorlegen konnten. Dazu befragt gaben Sie bei Ihrer Einvernahme an, dass Ihre Familie nach wie vor Leistungen von UNRWA bezieht und Sie sind der Meinung, dass Ihnen diese Leistungen nach wie vor zustünden, wären Sie damals nicht ausgereist. Der Beistand von UNRWA ist demnach aus keinem Grund weggefallen. (...) Im Sinne der Judikatur sind Sie a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass Ihnen "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Im Sinne der Judikatur sind Sie a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass Ihnen "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. Sie gaben an, Sie hätten Syrien aus freien Stücken verlassen, um in Weißrussland zu studieren. Sie haben somit den Schutzbereich von UNRWA freiwillig verlassen. Nichtsdestotrotz ist dieser Schutz nicht weggefallen. Ihre Familie bezieht nach wie vor Leistungen von UNRWA und auch Sie würden diese noch beziehen, wären Sie noch in Syrien. Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes von UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen. Es ist daher festzustellen, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Ihr UNRWA Schutz per se noch besteht, Sie nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Status-RL genießen (vgl. BVwG 24.01.2017, L502 2102648-1).Es ist daher festzustellen, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Ihr UNRWA Schutz per se noch besteht, Sie nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 1 der Status-RL genießen vergleiche BVwG 24.01.2017, L502 2102648-1). Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358). Eine Bedrohung oder Gefährdung Ihrer Person in Weißrussland, dem Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, haben Sie nicht vorgebracht. Bei Ihnen handelt es sich vielmehr um eine vage Angst davor, wieder nach Syrien zu müssen. Hätten Sie sich mit der rechtlichen Situation in Weißrussland auseinandergesetzt, wäre eine Ausreise erst gar nicht vonnöten gewesen. (...) Eine Bedrohung Ihrer Person in Weißrussland brachten Sie zu keinem Zeitpunkt vor und konnten solche auch unter Bezug auf die landeskundlichen Informationen nicht festgestellt werden. Zu Ihrer individuellen Situation wird unter Verweis auf die oben dargestellten Ausführungen angeführt, dass Sie ein junger Mann sind. Sie verfügen über Schulbildung. Es ist Ihnen zumutbar selbst für Ihr Auslangen zu sorgen. Da in diesem Punkt keine anderslautenden Hinweise vorliegen, kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die Befriedigung Ihrer primären Lebensbedürfnisse nicht möglich wäre. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie an keiner schwerwiegenden, in Weißrussland nicht behandelbaren Erkrankung leiden. Es ist davon auszugehen, dass Sie sich im Falle einer Rückkehr zumindest auf bescheidenem Niveau eine neue Existenz aufbauen können und Ihnen keinesfalls die völlige Entziehung Ihrer Existenzgrundlage drohen würde. Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dass Sie in irgendeiner Weise anderen Staatenlosen in Weißrussland gegenüber in höherem Maße benachteiligt würden, brachten Sie nicht vor. Dass Staatenlose grundsätzlich sogar privilegierte Rechte besitzen ergibt sich aus den Ausführungen der Staatendokumentation. Es ist somit davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. (...)"Es ist somit davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. (...)" Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in Österreich aufhalte und keine nennenswerte Integrationsverfestigung seiner Person erkannt werden könne. 3. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die am 15.11.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses. In dieser wurde begründend zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei UNRWA-registrierter Flüchtling aus Palästina ohne Staatsangehörigkeit, welcher in XXXX geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise in die Ukraine im Jahr 2004 mit Unterstützung von UNRWA gelebt hätte. Er habe drei Jahre lang in der Ukraine gelebt, wo er einige Semester Medizin studiert hätte, sei anschließend für vier Monate nach Syrien zurückgekehrt und habe sich anschließend von Dezember 2007 bis Februar 2017 in Weißrussland aufgehalten. Dort habe er über einen Studienaufenthalt verfügt und ein Medizinstudium absolviert. In Syrien habe er sich zuletzt 2011 aufgehalten, 2012 sei er, nachdem er aufgrund des Studiums mehrmals einen Aufschub erhalten hätte, zum Militärdienst einberufen worden. Eine Verlängerung seines syrischen Passes bei der Botschaft in Weißrussland sei ihm im Jahr 2013 nicht mehr möglich gewesen, da er einen schwarzen Punkt der syrischen Behörden erhalten hätte. In der Folge habe er über eine Art von subsidiärem Schutz in Weißrussland verfügt, sei jedoch von den weißrussischen Behörden wiederholt aufgefordert worden, wieder nach Syrien zurückzukehren. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Syrien sei er nach Österreich geflohen. Die belangte Behörde habe nicht abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer eine Einreise bzw. Rückkehr nach Weißrussland überhaupt möglich wäre und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel belastet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einberufung im Jahr 2012 erweise sich als durchaus glaubwürdig. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass es sich bei Weißrussland um den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers handle und die Asylgründe ausschließlich in Bezug auf jenen Staat geprüft. Dabei übersehe die Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer den Beistand von UNRWA in Anspruch genommen habe und ihm dieser Beistand nicht länger gewährt werden könne. Der Status des Beschwerdeführers als UNRWA-Flüchtling sei durch dessen freiwilligen Aufenthalt in Weißrussland nicht verändert worden, wie sich aus der Bestätigung vom 21.03.2017 ergebe. Bei korrekter Würdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen von UNRWA registrierten Flüchtling handle und ihm eine Rückkehr nach Syrien unter den Schutzbereich von UNRWA seit 2012 aufgrund der Einberufung zum Militär und aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Syrien nicht mehr möglich sei und ihm deshalb ipso facto der Status eines Asylberechtigten aufgrund des Art. 1 D GFK zuzuerkennen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder die syrische, noch die weißrussische Staatsbürgerschaft besitze, sondern staatenloser UNRWA-Flüchtling in Syrien sei. Im Fall von (staatenlosen) palästinensischen Flüchtlingen, die unter dem Schutz von UNRWA stünden, ginge die Prüfung nach Art. 1 Abschnitt D GFK als lex specialis der Prüfung von Art. 1 Abschnitt A
1 lit b der Qualifikationsrichtlinie sei ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt werde, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten habe. Der Beschwerdeführer habe in Weißrussland lediglich über einen Aufenthaltstitel für Studenten, und - nachdem sein syrischer Reisepass nicht mehr verlängert habe werden können - über eine Art subsidiären Schutztitel verfügt, welcher jährlich verlängert werden habe müssen. Der Beschwerdeführer sei von Weißrussland somit nicht als Person anerkannt worden, welche über mit der Staatsbürgerschaft verknüpfte gleichwertige Rechte und Pflichten verfügt hätte. Zudem sei nicht geklärt, ob die weißrussischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Wiedereinreise nach Weißrussland überhaupt erlauben würden. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich; dieser habe den Schutzbereich von UNRWA im Jahr 2004 freiwillig verlassen, eine Rückkehr in das Einsatzgebiet von UNRWA sei ihm jedoch nun nicht mehr möglich. Verwiesen wurde in diesem Kontext auf ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.
, 1 Litera b, der Qualifikationsrichtlinie sei ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt werde, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten habe. Der Beschwerdeführer habe in Weißrussland lediglich über einen Aufenthaltstitel für Studenten, und - nachdem sein syrischer Reisepass nicht mehr verlängert habe werden können - über eine Art subsidiären Schutztitel verfügt, welcher jährlich verlängert werden habe müssen. Der Beschwerdeführer sei von Weißrussland somit nicht als Person anerkannt worden, welche über mit der Staatsbürgerschaft verknüpfte gleichwertige Rechte und Pflichten verfügt hätte. Zudem sei nicht geklärt, ob die weißrussischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Wiedereinreise nach Weißrussland überhaupt erlauben würden. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich; dieser habe den Schutzbereich von UNRWA im Jahr 2004 freiwillig verlassen, eine Rückkehr in das Einsatzgebiet von UNRWA sei ihm jedoch nun nicht mehr möglich. Verwiesen wurde in diesem Kontext auf ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.
3 BFA-VG aus. Dass er Beschwerdeführer den Status eines UNRWA-Flüchtlings innegehabt hätte, sei im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt worden. Aus den Einlassungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beistand von UNRWA für die Familie des Beschwerdeführers nicht weggefallen sei, die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bestätigen dies ebenfalls. Der Beschwerdeführer habe die Leistungen von UNRWA freiwillig aufgegeben, um sich in Weißrussland niederzulassen. Laut Urteil des deutschen BVwG vom 04.06.1991 ende der Schutz von UNRWA nicht einfach damit, dass ein Fremder das Gebiet von UNRWA freiwillig verlasse: der Schutz ende nur, wenn Gründe außerhalb der Kontrolle des Fremden es ihm unmöglich machen, in das Gebiet von UNRWA zurückzukehren. Es komme vielmehr darauf an, was der Faktor für die freiwillige Ausreise gewesen sei und welche externen Faktoren die Rückkehr verhindern würden. Der auslösende Faktor für die freiwillige Ausreise sei das Studium gewesen; da der Beschwerdeführer angegeben hätte, nicht nach Weißrussland und Syrien zurück zu wollen, da er Arzt sein wolle, deute letztlich alles darauf hin, dass eine Rückkehr in das Gebiet der UNRWA gar nicht gewollt gewesen sei. Aus diesem Grund falle er nach Ansicht des Bundesamtes nicht unter jene Gruppe, wonach zu prüfen gewesen wäre, ob dieser überhaupt nach Syrien hätte zurückkehren können. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung
G auszuschließen gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass kein UNRWA-Beistand mehr vorläge und der Ausschlussgrund fehlte, würde es an der Entscheidung an sich, der Abweisung des Antrags in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland, nichts ändern. Nachdem der Beschwerdeführer die letzten sechs Jahre seines Lebens in Weißrussland verbracht hätte und seit 2011 nicht mehr in Syrien gewesen wäre, sei Weißrussland als der Staat anzusehen gewesen, in welchem dieser seinen Lebensmittelpunkt gehabt hätte. Eine Gefährdung seiner Person in Weißrussland hätte zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte unter gleichzeitiger Übermittlung des bezughabenden Verwaltungsaktes am 23.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen einer beiliegenden Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend aus, dem Einwand der fehlenden Abklärung, ob dem Beschwerdeführer eine Einreise bzw. Rückkehr nach Weißrussland überhaupt möglich wäre, sei entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang legal in Weißrussland aufgehalten hätte, was durch die Visa in seinen beiden vorgelegten Reisepässen belegt sei. Dem Beschwerdeführer sei zur Kenntnis gebracht worden, dass Weißrussland gegebenenfalls als der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts betrachtet würde, doch habe dieser zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, nicht mehr nach Weißrussland einreisen zu können. Eine amtswegige personenbezogene Ermittlung über die Möglichkeit einer Wiedereinreise nach Weißrussland scheide
Paragraph 33, Absatz 3, BFA-VG aus. Dass er Beschwerdeführer den Status eines UNRWA-Flüchtlings innegehabt hätte, sei im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt worden. Aus den Einlassungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beistand von UNRWA für die Familie des Beschwerdeführers nicht weggefallen sei, die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bestätigen dies ebenfalls. Der Beschwerdeführer habe die Leistungen von UNRWA freiwillig aufgegeben, um sich in Weißrussland niederzulassen. Laut Urteil des deutschen BVwG vom 04.06.1991 ende der Schutz von UNRWA nicht einfach damit, dass ein Fremder das Gebiet von UNRWA freiwillig verlasse: der Schutz ende nur, wenn Gründe außerhalb der Kontrolle des Fremden es ihm unmöglich machen, in das Gebiet von UNRWA zurückzukehren. Es komme vielmehr darauf an, was der Faktor für die freiwillige Ausreise gewesen sei und welche externen Faktoren die Rückkehr verhindern würden. Der auslösende Faktor für die freiwillige Ausreise sei das Studium gewesen; da der Beschwerdeführer angegeben hätte, nicht nach Weißrussland und Syrien zurück zu wollen, da er Arzt sein wolle, deute letztlich alles darauf hin, dass eine Rückkehr in das Gebiet der UNRWA gar nicht gewollt gewesen sei. Aus diesem Grund falle er nach Ansicht des Bundesamtes nicht unter jene Gruppe, wonach zu prüfen gewesen wäre, ob dieser überhaupt nach Syrien hätte zurückkehren können. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszuschließen gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass kein UNRWA-Beistand mehr vorläge und der Ausschlussgrund fehlte, würde es an der Entscheidung an sich, der Abweisung des Antrags in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland, nichts ändern. Nachdem der Beschwerdeführer die letzten sechs Jahre seines Lebens in Weißrussland verbracht hätte und seit 2011 nicht mehr in Syrien gewesen wäre, sei Weißrussland als der Staat anzusehen gewesen, in welchem dieser seinen Lebensmittelpunkt gehabt hätte. Eine Gefährdung seiner Person in Weißrussland hätte zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als
igt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016). Nach der Eroberung Aleppos wurden große Teile der regulären Armee aus Aleppo abgezogen was zur Verschlechterung der Sicherheitslage führte, da so den Milizen freie Hand gelassen wurde. Kriminalität von Seiten der Milizen wurde so zum Problem für die Bevölkerung Aleppos. Im Juni 2017 unternahm die syrische Regierung den Versuch großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Vorhergehende Verhaftungswellen in Aleppo konnten die Kriminalität von Milizen nicht unter Kontrolle bringen (IRIN 22.6.2017). Die Milizen sind unter anderem auch für eine steigende Zahl an Entführungen und damit Lösegelderpressungen und zudem für Morde, auch durch Fahrerflucht, verantwortlich. Auch die Sicherheitskräfte beuten die Bewohner Aleppos aus militärischen und wirtschaftlichen Gründen aus. Vor allem in Ostaleppo sind die Bewohner Opfer von Razzien, und außerdem Festnahmen von Wehrdienstverweigerern, die dann zum Einsatz geschickt werden. Ein weiterer Faktor in Aleppo ist die Baath-Partei. Nach der Eroberung Ost-Aleppos wurde der örtliche Zweig der Baath-Partei aufgelöst. Mittlerweile wurde dieser mitsamt eines bewaffneten Zweiges neu gebildet (SD 24.11.2017) Raqqa Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mossul begann Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrats" lief, waren etwa 30.000 Kämpfer der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 85 Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August 2016 im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016; vgl. DS 7.11.2016). Am Dienstag 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über den IS in Raqqa (NYT 17.10.2017; vgl. DS 18.10.2017; vgl. Zeit 17.10.2017). Die SDF hatten die letzte große Offensive gestartet, nachdem eine Gruppe von syrischen Dschihadisten Raqqa im Zuge eines mit Stammesältesten ausgehandelten Evakuierungsabkommens verlassen hatte. Zurückgeblieben waren bis zu 300 Islamisten, welche die letzten IS-Stellungen in Raqqa verteidigen wollten (Zeit 17.10.2017). Die Kämpfer des IS haben in der Stadt Sprengfallen platziert, von denen Verantwortliche sagten, dass es Jahre dauern könnte, sie zu entfernen (NYT 17.10.2017). Nach den monatelangen Kämpfen und den vielen Luftschlägen gegen den IS sind große Teile der Stadt zerstört, und eine große Mehrheit der Bewohner ist in andere Gebiete geflohen (Standard 17.10.2017). Im Oktober 2017 wurde die Stadt komplett evakuiert und im November gab es eine kleine Anzahl an Rückkehrern nach Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung (REACH 11.2017).Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August 2016 im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016; vergleiche DS 7.11.2016). Am Dienstag 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über den IS in Raqqa (NYT 17.10.2017; vergleiche DS 18.10.2017; vergleiche Zeit 17.10.2017). Die SDF hatten die letzte große Offensive gestartet, nachdem eine Gruppe von syrischen Dschihadisten Raqqa im Zuge eines mit Stammesältesten ausgehandelten Evakuierungsabkommens verlassen hatte. Zurückgeblieben waren bis zu 300 Islamisten, welche die letzten IS-Stellungen in Raqqa verteidigen wollten (Zeit 17.10.2017). Die Kämpfer des IS haben in der Stadt Sprengfallen platziert, von denen Verantwortliche sagten, dass es Jahre dauern könnte, sie zu entfernen (NYT 17.10.2017). Nach den monatelangen Kämpfen und den vielen Luftschlägen gegen den IS sind große Teile der Stadt zerstört, und eine große Mehrheit der Bewohner ist in andere Gebiete geflohen (Standard 17.10.2017). Im Oktober 2017 wurde die Stadt komplett evakuiert und im November gab es eine kleine Anzahl an Rückkehrern nach Raqqa. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung (REACH 11.2017). Die türkischen Militäroperationen Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um sowohl gegen den IS als auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Seitdem haben türkische Einheiten mit verbündeten syrischen Einheiten, die hauptsächlich aus gegenüber dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Arabern und Turkmenen bestehen, den IS bekämpft. Es gab jedoch auch Zusammenstöße mit kurdisch geführten Einheiten. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt, es wurden jedoch keine Informationen bekannt gegeben, wann oder ob die türkischen Einheiten sich zurückziehen würden. Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern (CRS 13.10.2017 und BBC News 13.10.2017). Der türkische Präsident Erdogan verschärfte Ende Dezember 2017 seinen Ton gegenüber dem syrischen Präsidenten. Die Türkei forderte lange, dass Assad nicht an der Macht bleiben dürfe, konzentrierte sich aktuell aber mehr auf die Bedrohung durch bewaffnete Islamisten und die kurdischen Kämpfer, die sie als mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbündet sieht. Trotz der Differenzen mit Russland und dem Iran hat die Türkei mit den beiden Staaten an .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 85 einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vgl. ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vgl. Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018).einer politischen Lösung für Syrien gearbeitet. Nun nannte Erdogan Assad einen Terroristen und sagte, dass der Friedensprozess in Syrien nicht mit Assad an der Macht fortgesetzt werden könnte (Reuters 27.12.2017b). Im Januar 2018 drohte der türkische Präsident mit einer Militäroperation in Afrin, einem der drei selbsternannten autonomen Kantone unter der Kontrolle kurdischer Einheiten und deren Verbündeten. Die kurdischen und türkischen Einheiten haben einander des gegenseitigen Beschusses beschuldigt (DS 17.1.2018; vergleiche ISW 16.1.2018). Wenig später, am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen (Standard 20.1.2018; vergleiche Zeit 23.1.2018). Die "Operation Olivenzweig" begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Als Motiv für den türkischen Einmarsch im Grenzgebiet haben mehrere arabische Medien die lang erklärte Absicht Ankaras herausgestrichen, eine etwa 30 Kilometer tiefe Sicherheitszone einzurichten und dort bis zu 3,5 Millionen syrische Flüchtlinge anzusiedeln (Standard 22.1.2018). Versöhnungsabkommen Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Manche der Vereinbarungen besagen z.B., dass Personen bzw. Kämpfer, welche sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, mit ihren Familien nach Idlib evakuiert werden. Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten. Manche Vereinbarungen besagen auch, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich Personen im zurückgewonnenen Gebiet verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, für diese zu spionieren oder Ähnliches. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist. Ein Beispiel für ein Versöhnungsabkommen waren die im März 2017 begonnenen Verhandlungen mit der Regierung über den Distrikt al-Waer in Homs. Vereinbarungen über die Freilassung von Gefangenen in der Stadt Homs durch die Regierung wurden jedoch nicht eingehalten. Nach schweren Luftschlägen durch die Regierung und nachdem auf die Freilassung der Gefangenen verzichtet wurde, wurde im April doch noch ein Abkommen erzielt, und die aufständischen Kämpfer mit ihren Familien evakuiert. Ein weiteres Beispiel für ein Versöhnungsabkommen ist die Stadt al-Sanamayn im Norden der Provinz Dara'a. Hier stellten sich mehrere bewaffnete Fraktionen, die in der Stadt aktiv waren, stellvertretend für die Bevölkerung der Stadt unter die Kontrolle des Regimes. Im Gegenzug dafür erlaubte die Regierung den Gruppierungen, als .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 85 Sicherheitskräfte in der Stadt zu fungieren, und gestand zu, sich nicht in Sicherheitsfragen einzumischen. Bewohnern der Stadt zufolge blieb die Situation nach dem Versöhnungsabkommen jedoch weitgehend unverändert, da die Stadt nach Belagerung durch Regierungseinheiten, bereits zuvor ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung geschlossen hatte. Die in al-Sanamayn tätigen Gruppierungen existieren somit immer noch und behielten außerdem den Großteil ihrer Waffen, greifen jedoch die Regierungseinheiten nicht mehr an. Die zuvor meist politisch motivierten Fraktionen sind nun eher mit einzelnen Klans verbunden. Zusätzlich existieren außerdem bewaffnete Banden. Zwischen diesen Fraktionen, den Banden und auch der Regierung kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die aber eher auf individuellen Vorfällen basieren (z.B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen für Festnahmen, Entführungen, Mord oder Schutzgelderpressungen etc.). So kommt es trotz des Versöhnungsabkommens immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (BFA 8.2017). Deeskalationszonen Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei im Rahmen der Gespräche in der kasachischen Hauptstadt Astana ein Abkommen, das die Einrichtung von sogenannten Deeskalationszonen vorsieht (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen sind jedoch keine vollkommen neue Strategie, sondern müssen als Fortsetzung der "Versöhnungsstrategie", die das Assad-Regime im Angesicht mehrerer fehlgeschlagener Vereinbarungen zu Waffenruhen anwendet, gesehen werden. Das Ziel bleibt jedoch unverändert "unversöhnliche" Bewaffnete Akteure und politische Gegner zu entfernen oder zu neutralisieren und die Gebiete wieder unter Regimekontrolle zu bringen (DS 23.9.2017). Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vgl. CRS 13.10.2017; vgl. NYT 18.11.2017; vgl. DS 23.9.2017).Weder die syrische Regierung, noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen von Astana. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) ist von den Vereinbarungen ausgenommen. Also wird die Regierung Gebiete, in denen Jabhat Fatah ash-Sham aktiv ist, weiterhin bombardieren. Auch der IS ist von der Vereinbarung ausgenommen: Die syrische Regierung gab an, weiterhin gegen "Terroristen" zu kämpfen, und auch die von den USA geleitete Kampagne wird weiterhin den IS mit Luftschlägen bekämpfen. Die Deeskalationszonen erlauben es der Regierung, ihre Truppen neu zu organisieren. Es gibt noch keinen klaren Mechanismus, um Konflikte zu lösen und auf Verletzungen des Deeskalationsabkommens zu reagieren (BFA 8.2017). Die Deeskalationszonen werden auch nicht unter einer gemeinsamen Richtlinie beschlossen, sondern jede Zone existiert unter individuellen Bedingungen (DS 23.9.2017). Im Rahmen der Astana-Gespräche und zusätzlich der "Amman-Diskussionen", zwischen den USA, Russland und Jordanien, wurden vier Deeskalationszonen ausgehandelt: Eine Zone in der Provinz Idlib und Teilen der Provinzen Lattakia, Hama und Aleppo; eine Zone im Norden der Provinz Homs; eine Zone in Ost-Ghouta in Rif-Dimashq (Damaskus-Umland) und eine Zone in Teilen Südsyriens in den Provinzen Dara'a und Quneitra (UNOCHA 11.2017; vergleiche CRS 13.10.2017; vergleiche NYT 18.11.2017; vergleiche DS 23.9.2017). In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vgl. Spiegel 5.12.2017).In Dara'a im Süden Syriens kam es zu Beginn zu einer Deeskalation, jedoch gab es auch hier bereits zuvor einen Rückgang der Kampfhandlungen. Anfang Juni 2017 kam es in Dara'a jedoch wieder zu schweren Kampfhandlungen zwischen regierungstreuen Kämpfern und Rebelleneinheiten (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im Süden birgt nichtsdestotrotz das größte Potential für die Verhandlung einer längerfristigen Lösung zum Großteil aufgrund des Interesses internationaler Akteure, die an den Verhandlungen beteiligt waren. Neben Iran, Türkei und Russland waren auch die USA und Jordanien beteiligt und auch Israel hat ein Interesse am Bestehen dieser Deeskalationszone (DS 23.9.2017). Seit August 2017 findet jedoch eine Welle an Attentaten gegen politische und bewaffnete Oppositionelle statt, wobei es Hinweise gibt, dass al-Qaida bzw. mit ihr verbündete Gruppierungen diese durchgeführt haben. Al-Qaida versucht so, die Opposition zu schwächen und sich in Südsyrien zu etablieren. Hierbei nutzt die Gruppierung auch die Entscheidung der Trump-Administration aus, laut welcher ein Programm zur Unterstützung von Oppositionskämpfern gestrichen werden soll, wodurch nicht-jihadistische Fraktionen geschwächt werden (ISW 22.11.2017). Im Mai 2017 entsandte al-Qaida etwa 30 hochrangige Funktionäre nach Südsyrien (ISW 3.8.2017). Weiteres Konfliktpotential besteht im Süden Syriens zudem mit Israel. Israel führte wiederholt Luftschläge auf syrisches Gebiet durch, damit soll gegen die Präsenz der libanesischen schiitischen Hisbollah auf syrischem Staatsgebiet nahe israelischem Staatsgebiet vorgegangen werden (Standard 3.11.2017; vergleiche Spiegel 5.12.2017). Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen (BFA 8.2017). Ost-Ghouta ist jedoch noch immer belagert, und die Regierung beschränkt die Lieferung von Hilfsgütern, Nahrungsmitteln und Medikamenten stark. Im Februar 2017 konnte die Regierung Tunnel schließen, durch welche die Bewohner Ost-Ghoutas zuvor noch Personen, Treibstoff, Medikamente, jedoch auch Zigaretten, Narkotika und Munition schmuggeln konnten (IRIN 19.12.2017). Im April-Mai 2016 und April 2017 kam es in Ost-Ghouta zu Zusammenstößen zwischen den beiden dominanten Gruppen Jaysh al-Islam und Failaq ar-Rahman. Nach Einrichtung der Deeskalationszone traf Russland im Juni 2017 Vereinbarungen mit den beiden Gruppierungen, die Situation scheint jetzt jedoch noch schlimmer als vor der Einrichtung der Deeskalationszone zu sein (IRIN 19.12.2017). Zwischenzeitlich kam es zu einem Rückgang der Kämpfe, die syrische Regierung hielt aber an der Belagerung fest und nahm Mitte November 2017 die Luftangriffe auf das Gebiet wieder auf (Standard 27.12.2017). Die Kampfhandlungen in Ost-Ghouta halten an, wobei sie sich in Gebieten, die von Jaysh al-Islam kontrolliert werden, relativ gesehen verringerten und sich der Konflikt in Gebieten, die von Failaq ar-Rahman kontrolliert werden, intensiviert hat (IRIN 19.12.2017). Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an (BFA 8.2017). Die Deeskalationszone im nördlichen Homs und südlichen Hama wurde im Rahmen der "Kairo-Diskussionen" bekannt gegeben, jedoch wurde die Ankündigung von den Akteuren vor Ort abgelehnt, weil sie sich durch die Verhandlungspartner der Opposition nicht repräsentiert sahen. Insgesamt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Zone längerfristig eine oppositionelle Enklave bleiben wird (DS 23.9.2017). Die Deeskalationszone in Idlib soll von Russland, Türkei und Iran überwacht werden (DS 23.9.2017). Die mit al-Qaida in Verbindung stehende islamistische Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham ist die mächtigste Gruppe in dieser Deeskalationszone und dominiert vergleichsweise moderatere Gruppierungen die sich selbst als zur Freien Syrischen Armee gehörig bezeichnen (NYT 18.11.2017). Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Anzahl der Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren (ISW 16.10.2017). Von Russland unterstützte syrische Einheiten starteten Ende 2017 eine Offensive gegen Militanten und deren Verbündete in Idlib. UN OCHA berichtete im Januar 2018 von mehr als 200.000 Personen, die durch die Offensive vertrieben wurden (DS 16.1.2018). Ost-Ghouta und die Provinz Idlib, die wie zuvor beschrieben, beide von Rebellen kontrolliert bzw. von radikal-islamischen Milizen dominiert werden, sind im Januar 2017 hart umkämpft. In Ost-Ghouta eskalierten zu diesem Zeitpunkt die Gefechte, nachdem Rebellen einen Stützpunkt der Armee einkreisen konnten (Zeit 7.1.2018). Der "Islamische Staat" (IS) Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor vom IS besetzt war, wieder unter seine Kontrolle (BBC 12.12.2017). Der IS verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak (Reuters 27.12.2017a). Analysten gehen außerdem davon aus, dass der IS sich bereits auf eine neue Phase vorbereitet und sich zu der Art von Untergrundbewegung zurückentwickelt, die sie in ihren Anfängen war (NYT 17.10.2017). Die russischen Militäreinsätze Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vgl. BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vgl. DS 26.12.2017; vgl. Standard 21.12.2017).Im Dezember 2017 verkündete das russische Verteidigungsministerium, dass das syrische Territorium "komplett vom IS befreit sei" und somit das Ziel ihres Einsatzes in Syrien, das Zurückdrängen des IS, erfüllt sei (Standard 7.12.2017; vergleiche BBC 12.12.2017). Kurze Zeit später gab es jedoch Berichte, dass es dem IS nach Kämpfen mit Hay'at Tahrir ash-Sham gelang mehrere Dörfer in den Provinzen Idlib und Hama zu erobern (Standard 9.12.2017). Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember auch den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an (BBC 13.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Russland wird jedoch weiterhin zwei Militärbasen in Syrien betreiben, die Luftwaffenbasis Hmeimim und die Marinebasis in Tartus, und somit eine permanente militärische Präsenz in Syrien unterhalten (BBC 13.12.2017; vergleiche DS 26.12.2017; vergleiche Standard 21.12.2017). Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Assad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gäbe (Standard 15.12.2017). Der Krieg in Zahlen Nach einem Rückgang in den Sommermonaten des Jahres 2017 kommt es seit September 2017 wieder zu einem Anstieg der Zahlen von zivilen Todesopfern (Spiegel 29.11.2017). (Spiegel 29.11.2017) Quellen: -Strichaufzählung -AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung -Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html, Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung -Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire, http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html, Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung -BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung -BBC News (7.4.2017): Syria war: a brief guide to who's fighting whom, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39528673, Zugriff 17.1.2018 -Strichaufzählung -BBC News (13.10.2017): Syria war: Turkish forces set up positions in Idlib, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-41607822, Zugriff 27.12.2017 -Strichaufzählung -BBC News (12.12.2017): Syria Profile - 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Rechtsschutz / Justizwesen Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vgl. Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017).Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016; vergleiche Reuters 13.4.2016 und USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung -BS - Bertelsmann Stiftung
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