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{'item': 'W105 2173693-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW105 2173693-1 SpruchW105 2173693-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschw

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVGA) Der bekämpfte Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 13.05.2016 durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, spreche Dari und habe acht Jahre Grundschulbildung. Er sei im Alter von eineinhalb Jahren in den Iran gekommen und sei seine Ehefrau Iranerin. Als er geheiratet habe, habe er einen afghanischen Reisepass bekommen. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an zwei Söhne zu haben. Am 20.04.2017 erfolgte eine niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, benötige keine Medikamente und habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Hierbei bekräftigte er, dass beide seiner Kinder im Iran geboren seien. Er sei selbst durch iranische Behörden einmal nach Afghanistan abgeschoben worden, jedoch danach wieder eingereist. Er habe eine standesamtliche Heiratsurkunde sowie Geburtsbestätigungen seiner beiden Kinder sowie weitere Unterlagen der Kinder. Er selbst trage den im Verfahren angegebenen Namen, sei jedoch im Iran als XXXX registriert worden. Man habe im Iran seinen Namen nicht "gewollt", so habe er einfach einen anderen Namen angegeben.Am 20.04.2017 erfolgte eine niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, benötige keine Medikamente und habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Hierbei bekräftigte er, dass beide seiner Kinder im Iran geboren seien. Er sei selbst durch iranische Behörden einmal nach Afghanistan abgeschoben worden, jedoch danach wieder eingereist. Er habe eine standesamtliche Heiratsurkunde sowie Geburtsbestätigungen seiner beiden Kinder sowie weitere Unterlagen der Kinder. Er selbst trage den im Verfahren angegebenen Namen, sei jedoch im Iran als römisch 40 registriert worden. Man habe im Iran seinen Namen nicht "gewollt", so habe er einfach einen anderen Namen angegeben. Befragt nach seinen Antragsgründen bezog sich der Antragsteller auf eine Erkrankung seiner Ehegattin und habe er seine Frau gegen den Willen deren Familie geheiratet, weshalb sie keine Unterstützung bekommen hätten. 1.
  2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig

§ 8Abs.

4 leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2018 erteilt wurde (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei ihm gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2018 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Im bekämpften Bescheid wurde unter dem Punkt "Feststellungen" wie folgt ausgeführt: "Zu Ihrer Person: Ihre Identität ist ungeklärt. Im Asylverfahren werden Sie unter dem von Ihnen angegebenen Namen XXXX , geboren XXXX , geführt.Ihre Identität ist ungeklärt. Im Asylverfahren werden Sie unter dem von Ihnen angegebenen Namen römisch 40 , geboren römisch 40 , geführt. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischer Moslem. Ihre Familie stammt aus Afghanistan, sie sind in Uruzgan geboren und haben den Großteil Ihres Lebens in Uruzgan bzw. im Iran verbracht. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind in Österreich unbescholten. Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es ist glaubhaft, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen haben. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende Gefährdungslage haben Sie nicht glaubhaft gemacht. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat wären Sie aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage einer Gefährdung ausgesetzt." 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Und zentral darauf verwiesen, dass er am XXXX .05.2008 eine iranische Staatsbürgerin im Iran geehelicht habe und mit dieser zwei im Jahre 2009 bzw. 2014 geborene Söhne habe. Anfang des Jahres 2016 hätten sie gemeinsam den Iran verlassen, weil ihn die iranischen Behörden bereits einmal nach Afghanistan abgeschoben hätten und ihm zuletzt neuerlich damit gedroht hätten, sofern er sich nicht für einen Kampfeinsatz in Syrien verpflichte. Zuletzt hätten sie Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt, die gegen eine Eheschließung gewesen sei.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Und zentral darauf verwiesen, dass er am römisch 40 .05.2008 eine iranische Staatsbürgerin im Iran geehelicht habe und mit dieser zwei im Jahre 2009 bzw. 2014 geborene Söhne habe. Anfang des Jahres 2016 hätten sie gemeinsam den Iran verlassen, weil ihn die iranischen Behörden bereits einmal nach Afghanistan abgeschoben hätten und ihm zuletzt neuerlich damit gedroht hätten, sofern er sich nicht für einen Kampfeinsatz in Syrien verpflichte. Zuletzt hätten sie Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt, die gegen eine Eheschließung gewesen sei. Seiner Ehefrau wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2017 gem. § 3 AsylG Asyl gewährt und wurde dies

§ 34Abs. 2 und 4 Asyl

G auch auf die beiden Söhne erstreckt. Ihm selbst wurde mit dem nunmehr vorliegenden bekämpften Bescheid lediglich subsidiärer Schutz verbunden mit einer Aufenthaltsberechtigung gewährt. Konkret rügte der Antragsteller, die rechtswidrige Vorenthaltung von Familienasyl im Sinne von § 34 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 3 AsylG und so seien die Feststellungen auf Bescheidseite 9, wonach er ledig sei und keine Kinder habe aktenwidrig. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen eingereist und seien die Identitäten bescheinigt als auch habe er die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Söhne vorgelegt. Selbst wenn aufgrund der Divergenz seiner Verfahrensidentität und seiner urkundlich bescheinigten Identität (die mit der Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden der Söhne übereinstimmt) die Ehegemeinschaft, Elternschaft bzw. Blutsverwandtschaft zweifelhaft sein sollte, stünde zum diesbezüglich vollen Beweis auch die Möglichkeit einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG offen. Ohnehin werde aber, auf Bescheidseite 92 zweiter Absatz auf den von beiden Asylwerbern geltend gemachten Umstand Bezug genommen, dass sie "keine finanzielle Unterstützung von der Familie der Ehegattin erhalten" würden und gehe man damit von der bestehenden Ehegemeinschaft positiv aus. Mit § 34 Abs. 4 AsylG würden unter den Voraussetzungen des Abs. 2 alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten, wobei die Erstreckung der Asylgewährung vorgehe. Da seine Ehefrau iranische Staatsbürgerin sei und die Ehe bereits vor der Einreise in deren Herkunftsstaat bestand habe, könne auch an seiner Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG kein Zweifel bestehen. Zudem entfalle gem. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG idF. FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017 mit Wirkung ab 01.11.2017 das Erfordernis, dass die Familienangehörigeneigenschaft begründende Ehe bereits "im Herkunftsstaat" bestanden haben muss; stattdessen werde sie fürderhin nur mehr noch "vor der Einreise des Asylberechtigten" bestanden haben müssen. (Zur Maßgeblichkeit der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage in Bezug auf gesetzlich normierte Erfolgsvoraussetzungen vgl. z.B. VwGH vom 18.02.2010/2008/22/0202). Nach dem gesagten wäre somit der seiner Ehefrau mit Bescheid vom 19.09.2017 gewährte Asyl gem. § 34 Abs. 2 und 4 AsylG auch auf ihn zu erstrecken gewesen bzw. wäre dies jedenfalls spätestens mit 01.11.2017 so.Seiner Ehefrau wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2017 gem. Paragraph 3, AsylG Asyl gewährt und wurde dies

Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG auch auf die beiden Söhne erstreckt. Ihm selbst wurde mit dem nunmehr vorliegenden bekämpften Bescheid lediglich subsidiärer Schutz verbunden mit einer Aufenthaltsberechtigung gewährt. Konkret rügte der Antragsteller, die rechtswidrige Vorenthaltung von Familienasyl im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG und so seien die Feststellungen auf Bescheidseite 9, wonach er ledig sei und keine Kinder habe aktenwidrig. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen eingereist und seien die Identitäten bescheinigt als auch habe er die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Söhne vorgelegt. Selbst wenn aufgrund der Divergenz seiner Verfahrensidentität und seiner urkundlich bescheinigten Identität (die mit der Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden der Söhne übereinstimmt) die Ehegemeinschaft, Elternschaft bzw. Blutsverwandtschaft zweifelhaft sein sollte, stünde zum diesbezüglich vollen Beweis auch die Möglichkeit einer DNA-Analyse gem. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG offen. Ohnehin werde aber, auf Bescheidseite 92 zweiter Absatz auf den von beiden Asylwerbern geltend gemachten Umstand Bezug genommen, dass sie "keine finanzielle Unterstützung von der Familie der Ehegattin erhalten" würden und gehe man damit von der bestehenden Ehegemeinschaft positiv aus. Mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG würden unter den Voraussetzungen des Absatz 2, alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten, wobei die Erstreckung der Asylgewährung vorgehe. Da seine Ehefrau iranische Staatsbürgerin sei und die Ehe bereits vor der Einreise in deren Herkunftsstaat bestand habe, könne auch an seiner Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG kein Zweifel bestehen. Zudem entfalle gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, mit Wirkung ab 01.11.2017 das Erfordernis, dass die Familienangehörigeneigenschaft begründende Ehe bereits "im Herkunftsstaat" bestanden haben muss; stattdessen werde sie fürderhin nur mehr noch "vor der Einreise des Asylberechtigten" bestanden haben müssen. (Zur Maßgeblichkeit der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage in Bezug auf gesetzlich normierte Erfolgsvoraussetzungen vergleiche z.B. VwGH vom 18.02.2010/2008/22/0202). Nach dem gesagten wäre somit der seiner Ehefrau mit Bescheid vom 19.09.2017 gewährte Asyl gem. Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG auch auf ihn zu erstrecken gewesen bzw. wäre dies jedenfalls spätestens mit 01.11.2017 so. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und reiste im Alter von etwa eineinhalb Jahren in den Iran, wo er bis zu seiner erfolgten Ausreise aufhältig gewesen ist. Nicht geklärt ist, ob der Antragsteller mit der von ihm namhaft gemachten iranischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet ist; dies insbesondere im Hinblick auf aufgetretene Unstimmigkeiten bei der Bezeichnung des Familiennamens; sowie weiters ob der Antragsteller der leibliche Vater der weiteren ins Treffen geführten gemeinsamen minderjährigen Kinder ist, deren Familiennamen im Verfahren überdies auf den Namen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren lauten.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Erstinstanzliche Aktenkonvolut unter besonderer Berücksichtig der Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie durch Berücksichtigung der Bezug habenden Beschwerdeausführungen zu einer aufrechten bzw. bestehenden Ehe zu der namhaft gemachten Ehegattin, einer iranischen Staatsangehörigen. Mangels im Akt befindlicher weiterer Unterlagen insbesondere zum ins Treffen geführten Familienverhältnis zu der genannten Ehefrau konnten keine weiteren Feststellungen zu einer bestehenden Familiengemeinschaft zu den Bezugspersonen getroffen werden. 2.
  4. Den im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigten möglichen Bedrohungsaspekten (allgemeine Sicherheitslage, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, mangelnde Vertrautheit mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie Fehlen familiärer Unterstützungsmöglichkeiten) wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes fallgegenständlich hinreichend Rechnung getragen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm 8). Letzteres ist hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Letzteres ist hier der Fall. Wie bereits oben dargestellt, kann

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Wie bereits oben dargestellt, kann

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der VwGH hat dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als mangelhaft, wobei zu betonen ist, dass das Einkopieren des kompletten Einvernahmeprotokolls vor dem BFA weder hinreichend noch notwendig war und gerade keine übersichtliche Feststellung des ermittelten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung darstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb Rz 35ff mwN).Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als mangelhaft, wobei zu betonen ist, dass das Einkopieren des kompletten Einvernahmeprotokolls vor dem BFA weder hinreichend noch notwendig war und gerade keine übersichtliche Feststellung des ermittelten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung darstellt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb Rz 35ff mwN). Es kann bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden gravierenden Mängel des behördlichen Verfahrens nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, dass eine ernsthafte Prüfung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Festzuhalten ist, dass der Antragsteller im Rahmen seiner erstniederschriftlichen Einvernahme angab verheiratet zu sein sowie führte er im Einzelnen die ebenfalls in Österreich weilenden Familienangehörigen an. In aktenwidrigerweise wurde im Rahmen der bekämpften Entscheidung festgestellt, dass der Antragsteller ledig sei und keine Kinder habe. Folgerichtig wurde sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht vom Vorliegen eines Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG ausgegangen.Festzuhalten ist, dass der Antragsteller im Rahmen seiner erstniederschriftlichen Einvernahme angab verheiratet zu sein sowie führte er im Einzelnen die ebenfalls in Österreich weilenden Familienangehörigen an. In aktenwidrigerweise wurde im Rahmen der bekämpften Entscheidung festgestellt, dass der Antragsteller ledig sei und keine Kinder habe. Folgerichtig wurde sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht vom Vorliegen eines Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG ausgegangen. Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren sind sodann Ermittlungen zu den aufgetretenen Unstimmigkeiten hinsichtlich der notifizierten Familiennamen einzuleiten sowie über ein tatsächlich bestehendes Familienverhältnis und Familienleben zu den angesprochenen Bezugspersonen im Bundesgebiet. Im Weiteren sind in der neuerlichen Entscheidung konkrete Feststellungen zu den Bezugspersonen bzw. zu einem allfälligen Familienleben zu treffen und ist gegebenenfalls eine rechtliche Kongruenz zu den Verfahren der Familienangehörigen des Antragstellers herzustellen. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Zu B)

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, der Mangelhaftigkeit des erhobenen Sachverhaltes.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, der Mangelhaftigkeit des erhobenen Sachverhaltes. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2173693.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.