Obsah (16)
§§ 3Art. 133§ 2§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW105 2180423-1 SpruchW105 2180423-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BEN
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.
- Am 16.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, er sei von den Taliban bedroht worden und hätten diese von ihm gefordert für sie zu arbeiten und habe er dies aber abgelehnt.
- Am 30.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Antragsteller zentral zu Protokoll: "A: Ich verließ Afghanistan, weil ich bei der Firma XXXX arbeitete. Ich verkaufte nebenbei auch Wertkarten für Handys. Dadurch, dass ich Wertkarten verkaufte, kannte ich sehr viele Leute, darunter drei oder vier Pashtunen. Diese kauften bei mir immer diese Wertkarten. Diese Pashtunen namens XXXX , XXXX hatten in einem Bazar jeweils einen Second-Hand-Shop. An einem Freitag, als ich in dieser Firma nicht arbeitete, verkaufte ich die Wertkarten. Es kam der XXXX zu mir und sagte, dass wir auf einen Tee gehen und plaudern sollen. XXXX kamen auch dazu und fuhren wir dann gemeinsam mit dem Auto nach Hause zu XXXX . Wir saßen gemeinsam und tranken Tee. Nach etwa einer halben Stunde kamen zwei junge Männer in das Zimmer hinein. Wir begrüßten uns gegenseitig und die beiden Männer sagten zu XXXX , dass er mich ihnen vorstellen soll. XXXX erzählte ihnen, dass ich Wertkarten verkaufe und hauptberuflich bei einer amerikanischen Firma arbeite. Die beiden jungen Männer fragten mich wo ich arbeite und wie ich zur Arbeit komme. Ich erzählte, dass ich am Flughafen arbeite und wir mit einem Werksbus in die Arbeit fahren. Weiters erzählte ich, dass wir vor dem Betreten des Betriebsgeländes durchleuchtet werden. Bei der Einfahrt für den Werksbus sind Amerikaner mit Spürhunden stationiert. Ich wurde nach meinem Aufgabengebiet gefragt und teilte ich mit, dass ich Lagerarbeiter bin. Die zwei Personen sagten zu mir, dass ich Moslem bin und Amerikaner sind ungläubig und soll ich in den Jihad ziehen bzw. mich den Taliban anschließen. Ich soll einen Sprengstoff in dem Werksbus verstecken und bei dieser Einfahrt zur Firma zünden. Dieses Vorhaben dürfte alles vorher schon mit XXXX geplant worden sein. XXXX ist so wie die Taliban ein Pashtune. Weiters sagten die beiden jungen Männer, dass sie diesem Werksbus mit dem Motorrad folgen werden und möge ich nur schauen, dass ich als Letzter den Werksbus verlassen soll. Sie planten, dass die Amerikaner bei dieser Werkseinfahrt getötet werden. Ich war sprachlos und bekam Angst. Ich konnte nicht einmal reden. Ich ging aus dem Haus und die anderen blieben im Haus. Sie kamen etwa nach zehn Minuten aus dem Haus. Ich fuhr mit XXXX , XXXX und XXXX wieder in die Stadt und die beiden jungen Männer fuhren in eine andere Richtung. Als wir in der Stadt ankamen, stiegen XXXX und XXXX aus dem Auto. XXXX sagte zu mir, dass ich warten soll bis er das Auto parkte. XXXX , er war ein netter Mann, fragte mich, ob ich dies machen könne, was von mir verlangt werde und verneinte ich dies. Dann sagte XXXX , dass ich von diesen dann sicherlich umgebracht werde und soll ich besser aus Afghanistan flüchten bevor mir etwas passiert. In diesen zehn Minuten, als sie alleine im Haus waren, sagten sie, dass sie mich im Falle meiner Weigerung umbringen werden. Sie sagten zu mir, dass ich es mir morgen am Samstag wenn ich arbeiten gehe überlegen soll wie ich den Sprengstoff im Auto verstecken werde. Nach meiner Arbeit soll ich mich dann beim XXXX im Geschäft melden und würden wir besprechen wie es dann weitergeht. Die anderen würden dann auch ins Geschäft zum XXXX kommen. Ich nahm das Ganze was XXXX sagte nicht so ernst und ging am Samstag, Sonntag, Montag zur Arbeit. Am vierten Tag als ich zu Haltestelle namens XXXX gehen wollte, kamen etwa 200 Meter vor dieser Haltestelle diese zwei jungen Männer mit dem Motorrad und fragten mich wohin ich gehe. Ich sagte zu ihnen, dass ich die letzten drei Tage zu Hause Probleme hatte und würde ich heute nach der Arbeit in das Geschäft von XXXX kommen. Einer der Jungen machte seine Jacke auf und zeigte mir seine Pistole. Er drohte mir, dass ich, wenn ich heute nach der Arbeit nicht zum Geschäft des XXXX komme und nicht mit ihnen zusammenarbeite, würde er mich töten. Sie verabschiedeten sich von mir und fuhr ich nicht in die Arbeit sondern ging nach Hause. Ich erzählte davon meiner Frau und wartete bis mein ältester Sohn kam. Sie kannten nämlich auch diesen. Am Abend flüchtete ich dann mit meinem ältesten Sohn über Nimroz in den Iran."A: Ich verließ Afghanistan, weil ich bei der Firma römisch 40 arbeitete. Ich verkaufte nebenbei auch Wertkarten für Handys. Dadurch, dass ich Wertkarten verkaufte, kannte ich sehr viele Leute, darunter drei oder vier Pashtunen. Diese kauften bei mir immer diese Wertkarten. Diese Pashtunen namens römisch 40 , römisch 40 hatten in einem Bazar jeweils einen Second-Hand-Shop. An einem Freitag, als ich in dieser Firma nicht arbeitete, verkaufte ich die Wertkarten. Es kam der römisch 40 zu mir und sagte, dass wir auf einen Tee gehen und plaudern sollen. römisch 40 kamen auch dazu und fuhren wir dann gemeinsam mit dem Auto nach Hause zu römisch 40 . Wir saßen gemeinsam und tranken Tee. Nach etwa einer halben Stunde kamen zwei junge Männer in das Zimmer hinein. Wir begrüßten uns gegenseitig und die beiden Männer sagten zu römisch 40 , dass er mich ihnen vorstellen soll. römisch 40 erzählte ihnen, dass ich Wertkarten verkaufe und hauptberuflich bei einer amerikanischen Firma arbeite. Die beiden jungen Männer fragten mich wo ich arbeite und wie ich zur Arbeit komme. Ich erzählte, dass ich am Flughafen arbeite und wir mit einem Werksbus in die Arbeit fahren. Weiters erzählte ich, dass wir vor dem Betreten des Betriebsgeländes durchleuchtet werden. Bei der Einfahrt für den Werksbus sind Amerikaner mit Spürhunden stationiert. Ich wurde nach meinem Aufgabengebiet gefragt und teilte ich mit, dass ich Lagerarbeiter bin. Die zwei Personen sagten zu mir, dass ich Moslem bin und Amerikaner sind ungläubig und soll ich in den Jihad ziehen bzw. mich den Taliban anschließen. Ich soll einen Sprengstoff in dem Werksbus verstecken und bei dieser Einfahrt zur Firma zünden. Dieses Vorhaben dürfte alles vorher schon mit römisch 40 geplant worden sein. römisch 40 ist so wie die Taliban ein Pashtune. Weiters sagten die beiden jungen Männer, dass sie diesem Werksbus mit dem Motorrad folgen werden und möge ich nur schauen, dass ich als Letzter den Werksbus verlassen soll. Sie planten, dass die Amerikaner bei dieser Werkseinfahrt getötet werden. Ich war sprachlos und bekam Angst. Ich konnte nicht einmal reden. Ich ging aus dem Haus und die anderen blieben im Haus. Sie kamen etwa nach zehn Minuten aus dem Haus. Ich fuhr mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wieder in die Stadt und die beiden jungen Männer fuhren in eine andere Richtung. Als wir in der Stadt ankamen, stiegen römisch 40 und römisch 40 aus dem Auto. römisch 40 sagte zu mir, dass ich warten soll bis er das Auto parkte. römisch 40 , er war ein netter Mann, fragte mich, ob ich dies machen könne, was von mir verlangt werde und verneinte ich dies. Dann sagte römisch 40 , dass ich von diesen dann sicherlich umgebracht werde und soll ich besser aus Afghanistan flüchten bevor mir etwas passiert. In diesen zehn Minuten, als sie alleine im Haus waren, sagten sie, dass sie mich im Falle meiner Weigerung umbringen werden. Sie sagten zu mir, dass ich es mir morgen am Samstag wenn ich arbeiten gehe überlegen soll wie ich den Sprengstoff im Auto verstecken werde. Nach meiner Arbeit soll ich mich dann beim römisch 40 im Geschäft melden und würden wir besprechen wie es dann weitergeht. Die anderen würden dann auch ins Geschäft zum römisch 40 kommen. Ich nahm das Ganze was römisch 40 sagte nicht so ernst und ging am Samstag, Sonntag, Montag zur Arbeit. Am vierten Tag als ich zu Haltestelle namens römisch 40 gehen wollte, kamen etwa 200 Meter vor dieser Haltestelle diese zwei jungen Männer mit dem Motorrad und fragten mich wohin ich gehe. Ich sagte zu ihnen, dass ich die letzten drei Tage zu Hause Probleme hatte und würde ich heute nach der Arbeit in das Geschäft von römisch 40 kommen. Einer der Jungen machte seine Jacke auf und zeigte mir seine Pistole. Er drohte mir, dass ich, wenn ich heute nach der Arbeit nicht zum Geschäft des römisch 40 komme und nicht mit ihnen zusammenarbeite, würde er mich töten. Sie verabschiedeten sich von mir und fuhr ich nicht in die Arbeit sondern ging nach Hause. Ich erzählte davon meiner Frau und wartete bis mein ältester Sohn kam. Sie kannten nämlich auch diesen. Am Abend flüchtete ich dann mit meinem ältesten Sohn über Nimroz in den Iran. F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Afghanistan gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern? A: Nein."
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, zu seiner beruflichen Tätigkeit für das namhaft gemachte Unternehmen detaillierte inhaltliche und örtliche Angaben zu tätigen. Dem Vorbringen seien keine besonderen Umstände zu entnehmen, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller in Afghanistan unmittelbarer und/oder mittelbarer staatlicher Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher der Antragsteller ausführte er habe für das Verlassen seines Heimatlandes im Wesentlichen angegeben, dass er in Afghanistan für eine amerikanische Firma gearbeitet habe und hätten sodann die Taliban von ihm verlangt Sprengstoff in einen Werksbus, mit welchem er zur Arbeit fuhr, zu verstecken und bei der Einfahrt zur Firma zu zünden. In weiterer Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Falle seiner Weigerung getötet werden solle. Sodann bezog sich der Antragsteller auf die allgemeine Sicherheitslage in der Stadt Kabul sowie darauf, dass dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. So sei dem Antragsteller vorgeworfen worden, die Vornamen der drei hochpositionierten Personen seiner Firma nicht zu wissen und sie er jedoch mit der Hierarchie seiner Firma sehr gut vertraut und habe er vor allem seinen unmittelbar Vorgesetzten in Mazar e-Sharif präzis angegeben. Wenn man in Erwägung ziehe, dass der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter tätig gewesen sei, könne man ihm die Tatsache, dass er die Vornamen der drei in der Zentrale in Kabul tätigen Personen nicht habe angeben können, nicht zu Lasten gemacht werden. Auf Grund seiner Weigerung, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, werde ihm eine gegenüber den Taliban eingestellte politische Überzeugung unterstellt und liege im konkreten Fall eine Verfolgung aus politischen Gründen vor. Weiteres, individuell-konkretes Vorbringen wurde nicht erstattet.
- Dem BF wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.08.2017 zur Kenntnis gebracht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm. Im Rahmen des Rechtsgespräches wurde versucht durch gezielte Fragenstellung zur Tätigkeit des Antragstellers vor Ort in Afghanistan den Antragsteller zu konkreten Äußerungen zu erhalten bzw. die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens näher zu beleuchten: Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich zentral wie folgt: RI: Was ist Ihre Volksgruppe? Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Dari, ich bin Hazara. Ich möchte nur erwähnen, dass wir seit ca. zwei Jahren in XXXX in XXXX leben.BF: Meine Muttersprache ist Dari, ich bin Hazara. Ich möchte nur erwähnen, dass wir seit ca. zwei Jahren in römisch 40 in römisch 40 leben. RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Geboren bin ich in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .BF: Geboren bin ich in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . RI: Wo haben Sie zuletzt vor der Ausreise gelebt? BF: Bevor ich die Heimat verlassen habe, habe ich in Mazar-e Sharif gelebt. Im Distrikt XXXX haben wir früher gelebt.BF: Bevor ich die Heimat verlassen habe, habe ich in Mazar-e Sharif gelebt. Im Distrikt römisch 40 haben wir früher gelebt. RI: In Mazar-e Sharif haben Sie auch familiäre Verbindungen? BF: Nein. RI: Die haben Sie alleine gelebt? BF: Ich habe dort mit meiner Frau und meinen vier Kinder in Mazar-e Sharif zusammengelebt. RI: Über welche Schulbildung verfügen? BF: Sechs Jahre. RI: Wie war Ihre familiäre und soziale Situation (Arbeit)? BF: Ich habe in einem Unternehmen gearbeitet, XXXX . Das Unternehmen hat eigentlich den Amerikanern gehört.BF: Ich habe in einem Unternehmen gearbeitet, römisch 40 . Das Unternehmen hat eigentlich den Amerikanern gehört. RI: Welche Art von Tätigkeit haben Sie da ausgeführt? BF: Ich habe dort im Lager (Dari und Deutsch), eigentlich im Depot (Dari und Deutsch) gearbeitet. RI: War das direkt in Mazar-e Sharif? BF: Dort, wo sich der Flughafen befindet, in einem Eck. RI: Können Sie Ihre Tätigkeit in dem Lager bzw. Depot ganz genau beschreiben? BF: Ich war dort ein Mitarbeiter. Es gab einen Depotleiter. RI: Was haben Sie genau gemacht? BF: Die Ware, die ausgehändigt wurde, beispielsweise, "Herr XXXX so und so viel Ware abgeholt" und das musste geschrieben werden. Die Logistikabteilung hat die Ware zu uns gebracht, wir waren für die Verteilung zuständig.BF: Die Ware, die ausgehändigt wurde, beispielsweise, "Herr römisch 40 so und so viel Ware abgeholt" und das musste geschrieben werden. Die Logistikabteilung hat die Ware zu uns gebracht, wir waren für die Verteilung zuständig. RI: Was war die Ware? BF: Mitarbeiter haben Ware von uns abgeholt, wir haben dann aufgeschrieben, beispielswiese wie viele Fliesen abgeholt worden sind. Farbe, Chemikalien, Rohre, Kabeln. Alles was die Baustelle betrifft, auch Fenster. RI: Meinen Sie eine Baustelle oder abstrakt "Baustelle"? BF: Unser Depot hat sich ca. 200 Meter von der tatsächlichen Baustelle befunden. RI: Wurde am Flughafen gebaut? BF: Die Gegend wir auch als "Flughafen" bezeichnet, es wurde aber nicht direkt am Flughafengelände gebaut. RI: Wie heißt das Dorf, das dort in der Nähe ist? BF: Nachdem man die Gegend " XXXX " passiert hat, befand sich mein Arbeitsplatz, das ist auch die Gegend, die man als " XXXX " bezeichnet. In der Stadt Mazar muss man zuerst die Gegend XXXX überqueren und dann kommt man in einer Ortschaft namens XXXX , danach kommt man in einem Stadtteil namens XXXX . Von dort aus kommt man dann in die zuvor genannte Region namens XXXX .BF: Nachdem man die Gegend " römisch 40 " passiert hat, befand sich mein Arbeitsplatz, das ist auch die Gegend, die man als " römisch 40 " bezeichnet. In der Stadt Mazar muss man zuerst die Gegend römisch 40 überqueren und dann kommt man in einer Ortschaft namens römisch 40 , danach kommt man in einem Stadtteil namens römisch 40 . Von dort aus kommt man dann in die zuvor genannte Region namens römisch 40 . RI: Ich habe mir das auf der Landkarte angesehen, es gibt direkt neben dem Flughafen ein Dorf, wie heißt dieses? BF: Das muss die Gegend von XXXX sein.BF: Das muss die Gegend von römisch 40 sein. RI: Hat es vielleicht noch einen anderen Namen? BF: Nein, es kommt die Gegend XXXX .BF: Nein, es kommt die Gegend römisch 40 . RI: Der Ort XXXX ?RI: Der Ort römisch 40 ? BF: Das ist auf der anderen Seite. RI zeichnet auf Beilage A die Lage des Flughafens von Mazar-e Sharif. Auf Beilage B skizziert die BF die Lage des Flughafens von Mazar-e Sharif. RI: Was ist auffällig vom Flughafen aus sichtlich, welche Gebäude oder Einrichtungen? BF: Es gibt dort keine Gebäude. Wenn im Nachhinein dort etwas gebaut wurde, vermutlich ist es dort ein Gebäude, das mir nicht aufgefallen ist. RI: Wann haben Sie das Land verlassen? BF: Vor vier Jahren und zwei oder drei Monaten zuvor. Vielleicht meinen Sie das Gebäude von XXXX . Dort wird Brot gebacken, aber im großen Stil und Weizen gemahlen.BF: Vor vier Jahren und zwei oder drei Monaten zuvor. Vielleicht meinen Sie das Gebäude von römisch 40 . Dort wird Brot gebacken, aber im großen Stil und Weizen gemahlen. RI: Laut der mir vorliegenden Landkarte, gibt es dort ein großes Militärcamp der Amerikaner mit einer Unzahl an Gebäuden, warum kennen Sie das nicht? BF: Sie meinen wahrscheinlich mit diesen Gebäuden meinen Arbeitsplatz. Das war die XXXX , vielleicht sind einige Gebäude dazugekommen. Ich bin seit ca. vier Jahren nicht mehr dort, vermutlich wurde dort ausgebaut. Damals, als ich dort war, befanden sich dort lauter Baustellen.BF: Sie meinen wahrscheinlich mit diesen Gebäuden meinen Arbeitsplatz. Das war die römisch 40 , vielleicht sind einige Gebäude dazugekommen. Ich bin seit ca. vier Jahren nicht mehr dort, vermutlich wurde dort ausgebaut. Damals, als ich dort war, befanden sich dort lauter Baustellen. RI: Beschreiben Sie die nähere Umgebung Ihres Arbeitsplatz, betreffend Gebäude etc. BF: Damals, als ich gearbeitet habe, gab es noch ein Unternehmen namens XXXX . Etwa 200 - 300 Meter entfernt vom Depot wurde gebaut, ich weiß nicht, wie viele Baustellen zu diesem Zeitpunkt betrieben worden sind.BF: Damals, als ich gearbeitet habe, gab es noch ein Unternehmen namens römisch 40 . Etwa 200 - 300 Meter entfernt vom Depot wurde gebaut, ich weiß nicht, wie viele Baustellen zu diesem Zeitpunkt betrieben worden sind. RI: Können Sie in ein oder zwei Sätzen sagen, warum Sie aus Afghanistan weggegangen sind? BF: Ich wurde von den Taliban bedroht. RI: Berichten Sie darüber. BF: Ich habe in dem Unternehmen gearbeitet. Wo soll ich anfangen? RI: Fangen Sie bitte an einem Punkt an, wo Sie persönlich bedroht worden sind. BF: Drei Männer namens XXXX , XXXX und XXXX haben einen Second-Hand-Laden betrieben. Ich habe neben meiner Arbeit in der Firma, Prepaidkarten für Handys verkauft. Auf dieser Weise habe ich diese drei Männer kennengelernt. Ich habe dort viele Bekannte gehabt, aber diese Männer haben Probleme für mich verursacht. Es war an einem Freitag, das Unternehmen hatte frei, ich war dann bei XXXX , er meinte, er nimmt mich mit. "Wir ruhen uns aus und trinken Tee zusammen." Er meinte, er möchte mit mir sprechen. Ich war damit einverstanden. Der XXXX hat seinen Freunden XXXX und XXXX gesagt, dass er wegfahren möchte. XXXX soll sein Auto holen. Wir sind dann in seinem Auto eingestiegen. Wir sind dann in das Haus von XXXX gefahren. Wir sind dort angekommen, der XXXX hat uns Tee serviert. Wir sind etwa eine halbe oder dreiviertel dort gesessen und haben Tee getrunken. Wir waren beim Teetrinken, als zwei junge Männer auch in das Haus von XXXX gekommen sind. Wir haben uns alle gegenseitig begrüßt. Sie haben sich hingesetzt und den XXXX angesprochen und gebeten, mich ihnen vorzustellen. Der XXXX hat gesagt: "Dieser Mann heißt XXXX , er ist mit uns befreundet, wir kaufen immer bei ihm ,Guthaben, (für das Handy) und er arbeitet in einem Unternehmen. Hauptberuflich arbeitet er bei einer Firma." Die Männer haben mich gefragt, wo genau ich arbeite, für welche Firma ich arbeite, mit was für Leuten ich zu tun habe. Ich habe gesagt, dass ich bei den Unternehmen XXXX arbeite. Das Unternehmen gehört den Amerikanern. Einige Afghanen arbeiten für diese Firma und nehmen Aufträge von den Amerikanern.BF: Drei Männer namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben einen Second-Hand-Laden betrieben. Ich habe neben meiner Arbeit in der Firma, Prepaidkarten für Handys verkauft. Auf dieser Weise habe ich diese drei Männer kennengelernt. Ich habe dort viele Bekannte gehabt, aber diese Männer haben Probleme für mich verursacht. Es war an einem Freitag, das Unternehmen hatte frei, ich war dann bei römisch 40 , er meinte, er nimmt mich mit. "Wir ruhen uns aus und trinken Tee zusammen." Er meinte, er möchte mit mir sprechen. Ich war damit einverstanden. Der römisch 40 hat seinen Freunden römisch 40 und römisch 40 gesagt, dass er wegfahren möchte. römisch 40 soll sein Auto holen. Wir sind dann in seinem Auto eingestiegen. Wir sind dann in das Haus von römisch 40 gefahren. Wir sind dort angekommen, der römisch 40 hat uns Tee serviert. Wir sind etwa eine halbe oder dreiviertel dort gesessen und haben Tee getrunken. Wir waren beim Teetrinken, als zwei junge Männer auch in das Haus von römisch 40 gekommen sind. Wir haben uns alle gegenseitig begrüßt. Sie haben sich hingesetzt und den römisch 40 angesprochen und gebeten, mich ihnen vorzustellen. Der römisch 40 hat gesagt: "Dieser Mann heißt römisch 40 , er ist mit uns befreundet, wir kaufen immer bei ihm ,Guthaben, (für das Handy) und er arbeitet in einem Unternehmen. Hauptberuflich arbeitet er bei einer Firma." Die Männer haben mich gefragt, wo genau ich arbeite, für welche Firma ich arbeite, mit was für Leuten ich zu tun habe. Ich habe gesagt, dass ich bei den Unternehmen römisch 40 arbeite. Das Unternehmen gehört den Amerikanern. Einige Afghanen arbeiten für diese Firma und nehmen Aufträge von den Amerikanern. RI: Diese Firma XXXX , was hat die dort genau gebaut?RI: Diese Firma römisch 40 , was hat die dort genau gebaut? BF: Baustellen. RI: Was, für wen? BF: Die Amerikaner haben bestimmt, was gebaut wird, ich hatte keinen Zugang dazu. Ich hatte nur mit Baumaterial, Zement zu tun. Die Amerikaner haben dort Straßen gebaut. Was sie noch gemacht haben, weiß ich nicht. Ich habe nur beim Verteilen der Ware, Baumaterial die Aufsicht gehabt. Die unterschiedlichen Baumateriale hat man dort vorgefunden, tausend unterschiedliche Sachen. RI: Ist Ihnen klar, dass die Firma und das Lager auf einer bestimmten Einrichtung, Gelände befunden hat? BF: Ja, hinter dem Flughafen, angrenzend. Das war ein großes Gelände, es gaben dort einige Container, die dort draufstanden. Damit meine ich kleine Bestandteile, wie Kabel etc. befanden sich in den Containern drinnen. Es haben dort ca. 200 Arbeiter gearbeitet, es wurden Zelte aufgeschlagen. Eisen- und Trägergerüste gab es draußen und zahlreiche Ingenieure haben dort die Baustelle geleitet. RI: Was wurde dort gebaut? Eine Moschee, der Tower für den Flughafen oder ein Hochhaus? BF: Keine Moschee. Die Amerikaner haben dort gebaut, ein Gebäude errichtet, wobei die amerikanischen Mitarbeiter auch auf der Baustelle gehaust haben. Sie haben immer wieder gesagt, es wird ein Gebäude namens " XXXX " gebaut.BF: Keine Moschee. Die Amerikaner haben dort gebaut, ein Gebäude errichtet, wobei die amerikanischen Mitarbeiter auch auf der Baustelle gehaust haben. Sie haben immer wieder gesagt, es wird ein Gebäude namens " römisch 40 " gebaut. RI: Diese Firma XXXX ist innerhalb eines riesigen Komplexes eines Militärgeländes. Das Camp heißt Camp XXXX .RI: Diese Firma römisch 40 ist innerhalb eines riesigen Komplexes eines Militärgeländes. Das Camp heißt Camp römisch 40 . BF: Ich war angestellt bei der XXXX .BF: Ich war angestellt bei der römisch 40 . RI: Auf dem Militärcamp ist auf der Firma. Warum wissen Sie nicht, dass Ihre Firma innerhalb des Militärcamps gelegen ist? BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass dort Amerikaner gelebt haben, bevor ich zu meinem Arbeitsplatz gekommen wurde ich kontrolliert und gescannt. RI: Sie haben uns eine Skizze angefertigt und XXXX im Nordwesten von Mazar-e Sharif situiert. Tatsächlich liegt XXXX im Süden von Mazar-e Sharif und etwas weiter südlich ist das Militärcamp und der Flughafen.RI: Sie haben uns eine Skizze angefertigt und römisch 40 im Nordwesten von Mazar-e Sharif situiert. Tatsächlich liegt römisch 40 im Süden von Mazar-e Sharif und etwas weiter südlich ist das Militärcamp und der Flughafen. BF: Ich bin nicht über XXXX gefahren, um ehrlich zu sein, weiß ich nicht genau, wo XXXX liegt.BF: Ich bin nicht über römisch 40 gefahren, um ehrlich zu sein, weiß ich nicht genau, wo römisch 40 liegt. RV: Haben Sie im Camp XXXX gearbeitet?Regierungsvorlage, Haben Sie im Camp römisch 40 gearbeitet? BF: XXXX Camp habe ich nicht gehört, ich habe bei XXXX gearbeitet, vermutlich wurde das auch so genannt.BF: römisch 40 Camp habe ich nicht gehört, ich habe bei römisch 40 gearbeitet, vermutlich wurde das auch so genannt. RI: Kennen Sie den Begriff Mike Spann? BF: Nein. Dem BF werden einige Ausdrucke von Luftaufnahmen gezeigt. BF: Ich habe dort gearbeitet, wo diese Holding Group war. RI: Da müssen doch hunderte von Amerikaner gewesen sein, da weiß man doch, in welchem Camp man dort arbeitet. BF: Ja, waren es ja auch. Ich war nicht dort, es gibt mehrere Gegenden die XXXX heißen, in XXXX war ich auch nicht. Ich weiß, dass Mitarbeiter aus XXXX gekommen sind, wir haben uns im XXXX getroffen und sind dann mit einem Sammeltaxi zusammen weiter gefahren. Für mich ist es verwunderlich, da sich XXXX in der Nähe des Flughafens befindet, warum andere Mitarbeiter mit einem Taxi gefahren sind.BF: Ja, waren es ja auch. Ich war nicht dort, es gibt mehrere Gegenden die römisch 40 heißen, in römisch 40 war ich auch nicht. Ich weiß, dass Mitarbeiter aus römisch 40 gekommen sind, wir haben uns im römisch 40 getroffen und sind dann mit einem Sammeltaxi zusammen weiter gefahren. Für mich ist es verwunderlich, da sich römisch 40 in der Nähe des Flughafens befindet, warum andere Mitarbeiter mit einem Taxi gefahren sind. RI: Was konkret wollten diese Leute von Ihnen? BF: Wie gesagt war ich bei XXXX , dann sind diese zwei Männer zugstoßen, ich wurde vorgestellt, es wurde auch erwähnt, dass ich bei einer Firma arbeite. Mir wurde auch die Frage gestellt, wo genau ich meiner Arbeit nachgehe. Ich habe dann gesagt: "Das Unternehmen heißt XXXX ." Ich wurde gefragt, mit was für Menschen ich dort zusammenarbeite. Sie haben mich gefragt, wo sich die Unternehmen vonBF: Wie gesagt war ich bei römisch 40 , dann sind diese zwei Männer zugstoßen, ich wurde vorgestellt, es wurde auch erwähnt, dass ich bei einer Firma arbeite. Mir wurde auch die Frage gestellt, wo genau ich meiner Arbeit nachgehe. Ich habe dann gesagt: "Das Unternehmen heißt römisch 40 ." Ich wurde gefragt, mit was für Menschen ich dort zusammenarbeite. Sie haben mich gefragt, wo sich die Unternehmen von XXXX befindet, ich habe gesagt: "In der Nähe des Flughafens". Sie haben mich gefragt, wem das genau gehört, ich habe gesagt: "Den Amerikanern". Ich wurde gefragt, wie ich zur Arbeit komme, dann habe ich die Route erklärt. Von XXXX , dann habe ich alle Ortschaft und auch Silo, die ich überquert habe, genannt. Ich wurde gefragt, wie ich hineinkomme, was dort passiert. Ich habe dann gesagt, dass wir vorfahren, es befindet sich dort eine asphaltierte Straße. Es gibt zwei Torposten. Den einen für die Fahrzeuge und den anderen, wo die Personenkontrolle stattfindet. Ich habe gesagt, dass sich dort Amerikaner als auch afghanische Soldaten befinden. Jeder einzelne wird kontrolliert. Danach gehen wir etwa 50 - 60 Meter weiter. Dort befindet sich ein Scangerät, beim Scannen sieht man alles, vor allem wenn man Eisen bei sich hat. Das war ein Durchgang, etwa drei Meter rechts und links nach der Hauptkontrolle. Nachdem wir diese Kontrolle passiert haben, mussten wir erneut unsere Ausweise zeigen, wir mussten dann in einer Schlange stehenbleiben. Wir wurden dann aufgerufen.römisch 40 befindet, ich habe gesagt: "In der Nähe des Flughafens". Sie haben mich gefragt, wem das genau gehört, ich habe gesagt: "Den Amerikanern". Ich wurde gefragt, wie ich zur Arbeit komme, dann habe ich die Route erklärt. Von römisch 40 , dann habe ich alle Ortschaft und auch Silo, die ich überquert habe, genannt. Ich wurde gefragt, wie ich hineinkomme, was dort passiert. Ich habe dann gesagt, dass wir vorfahren, es befindet sich dort eine asphaltierte Straße. Es gibt zwei Torposten. Den einen für die Fahrzeuge und den anderen, wo die Personenkontrolle stattfindet. Ich habe gesagt, dass sich dort Amerikaner als auch afghanische Soldaten befinden. Jeder einzelne wird kontrolliert. Danach gehen wir etwa 50 - 60 Meter weiter. Dort befindet sich ein Scangerät, beim Scannen sieht man alles, vor allem wenn man Eisen bei sich hat. Das war ein Durchgang, etwa drei Meter rechts und links nach der Hauptkontrolle. Nachdem wir diese Kontrolle passiert haben, mussten wir erneut unsere Ausweise zeigen, wir mussten dann in einer Schlange stehenbleiben. Wir wurden dann aufgerufen. RI: Was wollten die Männer von Ihnen? BF: Ich habe all das diesen Männern erzählt. Sie haben mich dann auch gefragt, wie die Fahrzeuge hineinkommen. RI: Einem Fremden würde ich als Afghane solche detaillierte Aussage gar nicht geben. BF: Ich habe XXXX und meinen anderen Freunden vertraut, ich habe mir nichts Schlimmes ausgemalt.BF: Ich habe römisch 40 und meinen anderen Freunden vertraut, ich habe mir nichts Schlimmes ausgemalt. RI: Da hätten bei Ihnen die "Alarmglocken" läuten müssen, wenn man das so genau von Ihnen wissen will? BF: Wenn ich daran gedacht hätte, dann hätte ich trotzdem nicht ausweichen können. Sie haben Fragen gestellt, ich musste antworten. RI: Das waren doch Ihre Freunde? BF: Meine Freunde wussten, dass ich für das Unternehmen arbeite. RI: Warum sind Sie dann weg aus Afghanistan gegangen? BF: Ich habe ihnen auch erklärt, dass die Amerikaner die Fahrzeuge mit Spürhunden kontrollieren. Sie haben mir dann vorgeworfen, warum ich als Moslem für die Amerikaner arbeite, sie haben mir gesagt, es sei meine Pflicht, mich am heiligen Krieg zu beteiligen. "Du bist auch unser Freund, wir haben dich jetzt kennengelernt." Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll, ich soll in der Früh in die Arbeit gehen. Mir wurde gesagt, dass in dem Fahrzeug etwas platziert wird und bis zur Kontrolle der Amerikaner, wird das Fahrzeug hineinfahren, mit einem Motorrad versuchen Sie dann hineinzugelangen. Sie haben mir gesagt, ich solle am nächsten Tag genau hinschauen, wo wir die Platzierung machen können, sie werden mich dabei unterstützen. Ich habe dann gestottert, ich hatte große Angst. Ich habe mich nicht getraut weiterzusprechen. RI: Wurden Sie konkret bedroht? BF: Ich von dort weggegangen, ich habe mich dann draußen aufgehalten. Sie haben mir die Anweisung gegeben, morgen in die Arbeit zu gehen, nach der Arbeit das Geschäft von XXXX aufzusuchen.BF: Ich von dort weggegangen, ich habe mich dann draußen aufgehalten. Sie haben mir die Anweisung gegeben, morgen in die Arbeit zu gehen, nach der Arbeit das Geschäft von römisch 40 aufzusuchen. XXXX wird uns dann anrufen. Sie sagten dann: "Mit meinen Überlegungen und meinen Überlegungen werden wird die genaue Platzierung ausmachen, am Tag danach wird es dann sein."römisch 40 wird uns dann anrufen. Sie sagten dann: "Mit meinen Überlegungen und meinen Überlegungen werden wird die genaue Platzierung ausmachen, am Tag danach wird es dann sein." RI: Sie sind dann alleine hinausgegangen, nachdem diese Versammlung stattgefunden hat? BF: Ja, nachdem diese Worte ausgesprochen worden sind, bin ich dann nach draußen gegangen. RI: Was haben Sie dann weitergemacht? BF: Ich bin dann auf der Straße unmittelbar vor dem Haus gestanden, etwa zehn Minuten sind vergangen. Nach diesen zehn Minuten ist XXXX in Begleitung und von diesen zwei Männern ebenfalls nach draußen gekommen. Die zwei Männer haben dan gesagt: "Morgen kommst du zu XXXX ." Die zwei Männer haben sich dann verabschiedet. Ich bin dann mit XXXX Richtung Stadt gefahrenBF: Ich bin dann auf der Straße unmittelbar vor dem Haus gestanden, etwa zehn Minuten sind vergangen. Nach diesen zehn Minuten ist römisch 40 in Begleitung und von diesen zwei Männern ebenfalls nach draußen gekommen. Die zwei Männer haben dan gesagt: "Morgen kommst du zu römisch 40 ." Die zwei Männer haben sich dann verabschiedet. Ich bin dann mit römisch 40 Richtung Stadt gefahren RI: Sind Sie bedroht worden? BF: Ja, das wollte ich Ihnen zuvor sagen. Am Dienstag, im XXXX . Als wir dann zurückgefahren sind, XXXX sind in ihre Geschäft zurückgegangen, XXXX hat sich per Handzeichen mit mir verständigt und gesagt, dass ich warten solle, er möchte nur das Auto parken.BF: Ja, das wollte ich Ihnen zuvor sagen. Am Dienstag, im römisch 40 . Als wir dann zurückgefahren sind, römisch 40 sind in ihre Geschäft zurückgegangen, römisch 40 hat sich per Handzeichen mit mir verständigt und gesagt, dass ich warten solle, er möchte nur das Auto parken. RV: Der BF möge genau Angaben machen über die Person, über die Örtlichkeit und den Zeitpunkt.Regierungsvorlage, Der BF möge genau Angaben machen über die Person, über die Örtlichkeit und den Zeitpunkt. BF: Am Freitag habe ich das Haus von XXXX verlassen. Ich bin dann Samstag, Sonntag und Montag arbeiten gegangen. Dienstag, als ich mich in XXXX aufgehalten habe, haben die zwei Männer auf Motorrädern mich angehalten. Sie haben mich an meiner Schulter gepackt und sie haben mich gefragt: "Wo bist du hingegangen, verschwunden?". Ich bin nervös geworden, ich hatte Angst, dass sie mich sofort erschießen.BF: Am Freitag habe ich das Haus von römisch 40 verlassen. Ich bin dann Samstag, Sonntag und Montag arbeiten gegangen. Dienstag, als ich mich in römisch 40 aufgehalten habe, haben die zwei Männer auf Motorrädern mich angehalten. Sie haben mich an meiner Schulter gepackt und sie haben mich gefragt: "Wo bist du hingegangen, verschwunden?". Ich bin nervös geworden, ich hatte Angst, dass sie mich sofort erschießen. Als Ausrede habe ich gesagt: "Die letzten zwei, drei Tage hatte ich zu Hause sehr viel zu tun. Ich werde heute arbeiten gehen und werde dann in das Geschäft zu XXXX zurückgehen."Als Ausrede habe ich gesagt: "Die letzten zwei, drei Tage hatte ich zu Hause sehr viel zu tun. Ich werde heute arbeiten gehen und werde dann in das Geschäft zu römisch 40 zurückgehen." RI: Warum haben Sie geglaubt, dass man Sie gleich erschießen werde? BF: Ich dachte, dass sie mich erschießen werden. RI: Ohne Hinweis? BF: Der andere Mann hat seinen Umhang auf seinen Kopf aufgesetzt gehabt, hat dann seine Hand zu Brust getan, schlussendlich hat er eine Waffe gezogen und gesagt: "Wenn du nicht das ausführst, was wir dir aufgetragen haben, werden wir mit dir den Jihad machen. Entweder führst du aus, was wir dir sagen, oder wir rechnen mit dir ab." RI: Vor dem BFA haben Sie gesagt, er hat Ihnen die Waffe nur gezeigt und nicht gezogen und auf Sie gerichtet. BF: Er hat auf die Waffe hingezeigt. RI: Sie haben gerade doch gezeigt, mit einer Geste, dass er eine Waffe herausgezogen und gegen Sie gerichtet hat und nicht, dass er auf eine Waffe, die er am Körper trug, nicht gezeigt hat? BF: Er hat die Waffe nicht herausgezogen. RI: Wurden Sie vorher schon einmal bedroht? BF: Nachdem XXXX weggegangen sind, hat XXXX gesagt, ich soll warten.BF: Nachdem römisch 40 weggegangen sind, hat römisch 40 gesagt, ich soll warten. XXXX hat dann sein Auto geparkt und hat mich gefragt: "Wirst du diese Aufgabe ausführen?" Ich habe geantwortet: "Nein." Er sagte zu mir: "Wenn du diese Aufgabe nicht ausführst, dann musst du Afghanistan verlassen, sie werden dich töten." Er sagte mir auch. Nach dem Gespräch wurde das so geplant, entweder führe ich diese Aufgabe aus oder ich werde getötet. XXXX hat dann gesagt, in meiner Abwesenheit wurde das bestimmt, XXXX war ein guter Mann. Geplant wurde alles von XXXX .römisch 40 hat dann sein Auto geparkt und hat mich gefragt: "Wirst du diese Aufgabe ausführen?" Ich habe geantwortet: "Nein." Er sagte zu mir: "Wenn du diese Aufgabe nicht ausführst, dann musst du Afghanistan verlassen, sie werden dich töten." Er sagte mir auch. Nach dem Gespräch wurde das so geplant, entweder führe ich diese Aufgabe aus oder ich werde getötet. römisch 40 hat dann gesagt, in meiner Abwesenheit wurde das bestimmt, römisch 40 war ein guter Mann. Geplant wurde alles von römisch 40 . RI: Wie haben Sie nach der Bedrohung der Männer auf den Motorrädern verhalten? BF: Ich habe dann gesagt, dass ich in die Firma fahre, nach der Arbeit komme ich in das Geschäft von XXXX . Danach haben sie gesagt:BF: Ich habe dann gesagt, dass ich in die Firma fahre, nach der Arbeit komme ich in das Geschäft von römisch 40 . Danach haben sie gesagt: "Wenn du kommst, dann ist alles gut, wenn nicht", dann haben sie auch die Waffe gezeigt und meinten "Wir üben den heiligen Krieg an dir aus.". RI: Sind Sie dann arbeiten gehen, was haben Sie dann gemacht? BF: Nein, die Männer sind dann abgezogen. Ich bin direkt nach Hause gefahren. Ich habe dann meiner Frau gesagt, dass ich hier nicht mehr leben kann. Ich habe dann gewartet, bis mein ältester Sohn kam. XXXX und XXXX kannten meinen ältesten Sohn. Als mein Sohn wieder nach Hause gekommen ist, sind wir dann zum Umschlagplatz gefahren. Von dort haben wir unsere Reise in Richtung Iran angetreten.BF: Nein, die Männer sind dann abgezogen. Ich bin direkt nach Hause gefahren. Ich habe dann meiner Frau gesagt, dass ich hier nicht mehr leben kann. Ich habe dann gewartet, bis mein ältester Sohn kam. römisch 40 und römisch 40 kannten meinen ältesten Sohn. Als mein Sohn wieder nach Hause gekommen ist, sind wir dann zum Umschlagplatz gefahren. Von dort haben wir unsere Reise in Richtung Iran angetreten. RI: Haben Sie nie daran getan, sich in einem anderen Landesteil von Afghanistan zu begeben? BF: Ich konnte nicht mehr in der Heimat leben, ich war eingeschüchtert. Ich hatte schon Verfolgungswahn, ich dachte schon jeder verfolgt mich. Ich dachte jeder ist ein Taleb und verfolgt mich. RI: Für mich erscheint Ihre übergroße Furcht auf Grund dieses Einzelereignisses etwas überraschend, da Sie ja die allgemeine Lage in Afghanistan und die politische Situation ja kennen müssen? BF: Ich wurde bedroht und ich hatte Angst dadurch. Ich dachte, alle Taliban suchen mich. Man kann zufällig getötet werden. RI: Womit würden Sie rechnen, wenn Sie beispielweise nach Kabul reisen würden? BF: Ich würde in Angst und Schrecken weiterleben. Damals, als wir über Herat geflüchtet sind, hatte ich auch dort Angst erwischt zu werden. RI: Ich möchte Sie auf die allgemeine Berichtslage verwiesen, hinsichtlich der Flucht- und Schutzalternativen und auf die diesbezügliche Dokumentation. Das stimmt, wenn ich einer Drohung nicht ausgesetzt wäre, würde ich - wie die anderen Landsleute - dort leben. Ich kann nicht ein Leben in ständiger Angst verbringen, Angst davor, verfolgt zu werden. Wie soll das Leben weitergehen, wenn man ständig Angst hat, einer Arbeit nachzugehen? RI: Ich möchte Sie nun ersuchen auf Beilage C noch einmal die Stadt Mazar-e Sharif sowie die Lage des Flughafens und Ihrer Firma einzuzeichnen sowie auch weitere Städte oder Dörfer in unmittelbarer Umgebung. BF: Von der Straße nach Kabul kommend zeige ich in Richtung Mazar und dann weiter im Westen ist der Flughafen und meine Firma. RI: Gerade das stimmt eben nicht, Kabul liegt im Südosten von Mazar und liegt jedoch der Flughafen tatsächlich bei XXXX südlich von Mazar-e Sharif.RI: Gerade das stimmt eben nicht, Kabul liegt im Südosten von Mazar und liegt jedoch der Flughafen tatsächlich bei römisch 40 südlich von Mazar-e Sharif. RI: Haben Sie am internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif gearbeitet? BF: Ja, den meine ich. RV: Können Sie bekannte Orte in der Nähe Ihres Arbeitsortes oder dieser Firma nennen?Regierungsvorlage, Können Sie bekannte Orte in der Nähe Ihres Arbeitsortes oder dieser Firma nennen? BF zählt die Orte auf: XXXX , XXXX und gerade aus, links von Silo befindet sich: XXXX .römisch 40 , römisch 40 und gerade aus, links von Silo befindet sich: römisch 40 . Die nächste Ortschaft heißt XXXX , danach kommt eine Straße etwa 1,5 km, führt diese Straße, um genau zu sein, zum Torposten. Vermutlich kommt diese Straße von der Ortschaft XXXX , laut Ihrer Erklärung.Die nächste Ortschaft heißt römisch 40 , danach kommt eine Straße etwa 1,5 km, führt diese Straße, um genau zu sein, zum Torposten. Vermutlich kommt diese Straße von der Ortschaft römisch 40 , laut Ihrer Erklärung. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Ich bin gesund. RI: Sie haben eingangs gesagt, dass Sie Deutsch lernen? BF: Ich habe ganz am Anfang, nach meiner Einreise, sechs Monate einen Deutschkurs besucht, das war es dann. Ich war auch dann bei der Diakonie, dort wurde mir mitgeteilt, dass ich kein Anrecht habe, einen weiteren Deutschkurs zu besuchen. Ich bringe mir die Sprache selbst bei. RI: Verstehen Sie schon ein bisschen etwas auf Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja, mit der Personen, mit der ich spazieren gehe. (teilweise auf Deutsch): Ich spreche mit den Leuten in XXXX Deutsch.(teilweise auf Deutsch): Ich spreche mit den Leuten in römisch 40 Deutsch. RI: Was würden Sie gerne arbeiten? BF: Früher habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet, früher war ich ein Landwirt. Zwei Jahre lange habe ich im Iran im Steinbruch gearbeitet. Mir ist keine Arbeit zu niedrig. RI: Ich gebe Ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Protokollrüge sowie verweise ich Sie auf das bereits im Verfahren eingeführte LIB und beziehe mich auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER und können Sie zu diesen Dokumenten ebenfalls in derselben Frist Stellung nehmen. RV: Beide Länderinformationsunterlagen sind bekannt bzw. bei meiner Organisation aufliegend.Regierungsvorlage, Beide Länderinformationsunterlagen sind bekannt bzw. bei meiner Organisation aufliegend. BF: Nach meiner Einreise in Österreich, wurde mein Alter nicht richtig erfasst. R: Wann sind Sie tatsächlich geboren? BF: Mein Geburtsdatum weiß ich nicht, mein Geburtsjahr ist XXXX (=BF: Mein Geburtsdatum weiß ich nicht, mein Geburtsjahr ist römisch 40 (= XXXX - XXXX ).römisch 40 - römisch 40 ). RI: Können Sie mir das erklären, wie das mit " XXXX " zustande gekommen ist?RI: Können Sie mir das erklären, wie das mit " römisch 40 " zustande gekommen ist? BF: Ich bin XXXX Jahre alt.BF: Ich bin römisch 40 Jahre alt. D: Ich habe das richtig gerechnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Antragsteller lebte zuletzt gewöhnlich in der Stadt Mazar - e-Sharif. Der Antragsteller verfügt über sechs Jahre Schulbildung, leidet akut an keinen relevanten Erkrankungen. Der Antragsteller lebte und arbeitete zuletzt im Iran.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Antragsteller lebte zuletzt gewöhnlich in der Stadt Mazar - e-Sharif. Der Antragsteller verfügt über sechs Jahre Schulbildung, leidet akut an keinen relevanten Erkrankungen. Der Antragsteller lebte und arbeitete zuletzt im Iran. Der Antragsteller hat bisher während seines Aufenthaltes in Österreich Integrationsbemühungen in Form der Intention die Deutsche Sprache zu erlernen unternommen. Der Antragsteller ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht, vor im näher hin bekannten oder unbekannten Privatpersonen (Taliban) oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
- Auszug Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER vom 05.03.2017: II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar? a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfreie Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet. In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizietren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften. Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor.Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten. Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5). d) Fragestellung a) bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)? Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen. e) Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen? Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden. [...] b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.a) bis c)) realistisch?b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.a) bis c)) realistisch? Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. [...] d) Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand? Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt. VI. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?römisch sechs. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung? Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos. b) Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung? Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung. Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul. VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist? Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia - Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen.
der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung. [...] Gutachten [...] II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
- a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
- b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
- c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Eine differenzierte Beantwortung von
- a)bis
- c)ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten
- a)bis
- c)gegeben. 1.2.2. Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017): Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). [...] Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). [...] Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch: Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 7 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 26 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 8 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 6 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 48 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch: Xinhua 1.10.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (5.1.2015): Bei den Hazara von Daikundi, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-12/fs-daikundi-hazara-hochland-berge-afghanistan--2, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung France Soir (1.8.2016): Afghanistan: le long combat de Masooma Muradi, première et seule femme gouverneur du pays, http://www.francesoir.fr/politique-france/afghanistan-le-long-combat-de-masooma-muradi-premiere-et-seule-femme-gouverneur-du, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There römisch eins s No Military Path to Victory in Afghanistan, https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (25.3.2015): Kajran district may fall to Taliban, residents warn, http://www.pajhwok.com/en/2015/03/25/kajran-district-may-fall-taliban-residents-warn, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.ac): Daikundi province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/daikundi-province-background-profile, Zugriff 29.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (15.11.2016): Daikundi Relatively Secure But Undeveloped: Residents, https://www.google.com/?gws_rd=ssl#q=Daikundi+relatively+among+province, Zugriff 7.2.2016 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (1.10.2016): News Analysis: China's investment in Afghanistan helps stabilize peace, revive economy: Afghan economist, http://news.xinhuanet.com/english/2016-10/01/c_135727265.htm, Zugriff 7.2.2017 Erreichbarkeit Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Mazar-e Sharif & Herat Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). [...] Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 - 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). [...] Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). [...] Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013). [...] Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im JahrGesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html, Zugriff 24.1.2017) -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.11.2015): Afghan Kidnappers Prey on Hazaras, https://www.nytimes.com/2015/11/22/world/asia/kidnappings-escalate-inafghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (25.2.2016): Mass Abduction Of Hazaras In Afghanistan Raises Fears Of Islamic State, http://www.rferl.org/a/afghanistan-hazarasmass-abduction-islamic-state/26869255.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_ 2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict -Strichaufzählung _annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung World Hazara Council (10.11.2015): The killing and kidnapping of Hazaras since January 2015, http://www.worldhazaracouncil.org/wp- -Strichaufzählung content/uploads/2015/11/HazaraTargetKilling20151.pdf, Zugriff 24.1.2016
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des BF, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ("BVwG"). Die weiteren positiven Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des Antragstellers. Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 27.06.2017), dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer (im Folgenden: "Mahringer" oder der "Sachverständige" genannt) vom 05.03.2017, zuletzt aktualisiert am 15.05.2017 (im Folgenden: "GA Mahringer" genannt) und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Afghanistan kommt den Aussagen von Mahringer besondere Glaubwürdigkeit zu. Zum Vorbringen des Antragstellers wird festgehalten: Der Antragsteller hatte bereits vor der Behörde erster Instanz angegeben für eine seinerseits namhaft gemachte Firma in Afghanistan Lagerarbeiten verrichtet zu haben sowie gleichsam nebenberuflich Telefonwertkarten verkauft zu haben. Im Einzelnen führte er sodann ins Treffen, von Privatpersonen aufgefordert worden zu sein an einem Attentat mitzuwirken, was er jedoch verweigerte. Die nähere Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des Beschwerderechtsgesprächs vom 14.02.2018 förderte jedoch zu Tage, dass sich der Antragsteller einerseits offensichtlich in gröberer Unkenntnis der wahren örtlichen Gegebenheiten befindet und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beschwerdeverhandlung versucht wurde, die Kenntnisse des Antragstellers zu den inkriminierten Örtlichkeiten durch Abgleich mit tatsächlichen geographischen Gegebenheiten abzugleichen wobei sie einerseits herausstellte, dass der Antragsteller zwar geographische Ortskenntnisse besitzt, jedoch die von ihm angesprochene Firma bzw. das gegenständliche Unternehmen nicht wahren örtlichen Gegebenheiten zuzuordnen vermochte (siehe Beilage A). Im Weiteren schien es grob auffällig, dass der Antragsteller auch das an der gegeben Örtlichkeit befindliche Militärcamp nicht zuzuordnen vermochte bzw. war ihm offenbar nicht bewusst, dass sich das von ihm ins Treffen geführte verifizierbare Unternehmen tatsächlich örtlich auf einem US-Stützpunkt befindet. Zentral auffällig ist, dass der Antragsteller vor Ort erweisliche größere Ortschaft bzw. Kleinstadt, deren Kenntnis ihm zwingend zu sinnbar ist (Name: XXXX ) nicht bekannt war. Weiters war ihm offensichtlich der Name jenes Militärcamps, auf dem sich nachgewiesener Maßen (dem Internet entnommen) die vom Antragsteller genannte Firma ihre Aktivitäten unterhält - nämlich Camp XXXX bzw. Camp XXXX - gänzlich unbekannt.Die nähere Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des Beschwerderechtsgesprächs vom 14.02.2018 förderte jedoch zu Tage, dass sich der Antragsteller einerseits offensichtlich in gröberer Unkenntnis der wahren örtlichen Gegebenheiten befindet und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Beschwerdeverhandlung versucht wurde, die Kenntnisse des Antragstellers zu den inkriminierten Örtlichkeiten durch Abgleich mit tatsächlichen geographischen Gegebenheiten abzugleichen wobei sie einerseits herausstellte, dass der Antragsteller zwar geographische Ortskenntnisse besitzt, jedoch die von ihm angesprochene Firma bzw. das gegenständliche Unternehmen nicht wahren örtlichen Gegebenheiten zuzuordnen vermochte (siehe Beilage A). Im Weiteren schien es grob auffällig, dass der Antragsteller auch das an der gegeben Örtlichkeit befindliche Militärcamp nicht zuzuordnen vermochte bzw. war ihm offenbar nicht bewusst, dass sich das von ihm ins Treffen geführte verifizierbare Unternehmen tatsächlich örtlich auf einem US-Stützpunkt befindet. Zentral auffällig ist, dass der Antragsteller vor Ort erweisliche größere Ortschaft bzw. Kleinstadt, deren Kenntnis ihm zwingend zu sinnbar ist (Name: römisch 40 ) nicht bekannt war. Weiters war ihm offensichtlich der Name jenes Militärcamps, auf dem sich nachgewiesener Maßen (dem Internet entnommen) die vom Antragsteller genannte Firma ihre Aktivitäten unterhält - nämlich Camp römisch 40 bzw. Camp römisch 40 - gänzlich unbekannt. Allein die umfassende Befragung des Antragsstellers zu örtlichen Gegebenheiten sowie der genauen Lokation einzelner Ortschaften oder Anlagen rät zum dringenden Schluss, dass der Antragsteller zwar rudimentäre geographische Kenntnisse der genannten Gegend besitzt, er jedoch nicht im Detail informiert ist. Der Antragsteller wies sohin nicht ihm zusinnbare geographische bzw. auch Bezug habende inhaltliche Kenntnisse auf. Insbesondere die Lage des dortigen Camps und seines Unternehmens zur Stadt Mazar - e-Sharif offenbarte eine deutliche Unkenntnis. Im Weiteren lieferte der Antragsteller Unstimmigkeiten bzw. abweichendes Vorbringen zu den zentral wichtigen Sachverhaltskreisen gegen ihn gerichteter Bedrohung: So hatte der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ursprünglich ausgesagt, dass einer der ihn bedrohenden Personen ihm eine Waffe gezeigt hätte, wohin gegen der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgesprächs aussagte, dass eine der bedrohenden Personen eine Waffe gezogen und ihn konkret bedroht habe. Auf Bezug habenden Vorhalt modifizierte der Antragsteller seine Aussage dahingehend, dass die bedrohende Person die Waffe NICHT herausgezogen habe. Auch zum genauen Hergang der Anbahnung eines Gespräches mit zwei mutmaßlichen Talibankämpfern lieferte der Antragsteller bei einer genauen Analyse der Einzelangaben unterschiedliche Aussagen: So führte der Antragsteller vor der Behörde erster Instanz aus, dass die zwei Personen zu ihm gesagt hätten, dass er Moslem sei und die Amerikaner Ungläubige und solle er mit ihnen in den Jihad ziehen bzw. sich den Taliban anschließen und sodann Sprengstoff in einem Werksbus verstecken; wohingegen er im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches sich viel mehr darauf bezog, welche Einzelheiten er den beiden Taliban berichtete hinsichtlich möglicher Sicherheitskontrollen etc. sowie spezifizierte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches die Aufforderung genau zu erforschen in welcher Weise er den Sprengstoff mitnehmen könnte. Die Zusammenschau der Angaben des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens legt den dringenden Schluss nahe, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht tatsachengerecht ist. Das Vorbringen des Antragstellers zu einer Bedrohungslage bzw. seinen zentralen Fluchtgründen konnte sohin als nicht gesicherter Sachverhalt positiv festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Im Weiteren wurde im Sinne einer Eventualbegründung festgestellt zu einer praktischen Rückkehrmöglichkeit des Antragstellers nach seinem Herkunftsstaat und ist hiezu festzuhalten: Dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte zu Kabul, Mazar-e Sharif und Herat insbesondere dem GA Mahringer und den festgestellten persönlichen Umständen und familiären (finanziellen) Verhältnissen des BF. Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (www.sv.justiz.gv.at) werden folgende Fachgebiete des länderkundigen Sachverständigen Mahringer für Afghanistan aufgelistet: "Flüchtlingswesen: Ein umfassender Ansatz ist hier erforderlich. Ausgehend aus der klassischen Länderkunde (inkl. Recherche in den Herkunftsländern - Schwerpunkt Afghanistan, Irak, Syrien), der Risikoanalyse, der Betreuung der Flüchtlinge entlang der "Supply Chain" bis zu den Zielländern, der Asylprozess und die Rückführung der abgelehnten Asylanten sowie deren Reinintegrierung in den Herkunftsländern sowie der Integration in den Zielländern. Die Risikoanalyse umfasst sowohl die Bewertung des Herkunftslandes als auch die Risiken während der Flucht (inkl. Schlepperwesen) bis hin zum Bedrohungspotenzial im Zielland. Das Leistungsangebot umfasst sowohl Evaluierung stattgefundener Vorgänge als auch Lösungsvorschläge. Überprüfung von Standards, Mittelverwendung etc. Entwicklungshilfe: Evaluierung von Entwicklungshilfeprojekte vor Projektbeginn als auch nach Projektabschluss, Benchmark Analyse, Effizientsanalysen, Studien zur Entwicklungshilfe. Analyse und Kontrolle der Mittelverwendung als auch der auftragsgemäße Verwendung. Nachhaltige Entwicklungshilfe-Konzepte. Finanzmanagement. Krisen- und Katastropenmanagement. Bewertung von Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungsorganisationen und NGO¿s. Internationale Vernetzung von Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, Ökonomische und rechtliche Bewertung" Aufgrund dieser Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz besteht kein Zweifel daran, dass Mahringer die notwendigen bzw. angegebenen Qualifikationen hat und daher für das Verfassen des GA Mahringer befähigt ist. Die Erhebungen, Befragungen und Recherchen wurden nach den glaubwürdigen Angaben des Sachverständigen persönlich unter Zuhilfenahme je eines erfahrenen und absolut verlässlichen Mitarbeiters für Kabul, Mazar- e Sharif und Herat durchgeführt. Es wurde auf umfangreiche Dokumente und Studien diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zurückgegriffen. Der Sachverständige kann zudem auf langjährige Erfahrung (seit 1976) in Afghanistan verweisen, sowohl im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Entwicklungshilfe, des Flüchtlingswesens als auch dem privatwirtschaftlichen Sektor. Außerdem wurden in Afghanistan durch den Sachverständigen umfangreiche Befragungen und Erhebungen (600 Afghanen wurden im Rahmen eines über einen Monat dauernden Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul, Mazare-e-Sharif und Herat (je 200 Personen) mittels Fragebogen zu ihrer subjektiven Sicht der Situation in Afghanistan sowohl aus der Sicht der Rückkehrer als auch der in Afghanistan Lebenden befragt) durchgeführt und dokumentiert. Der Sachverständige führt wohl zu Recht aus, dass es einen großen Unterschied der Bewertung aus subjektiver Sicht der Afghanen und den Erhebungen und Berichten der internationalen Gemeinschaft, welche in der Regel von westlichen Standards ausgeht, gibt. Es besteht kein Grund an den Angaben und Schlussfolgerungen im GA Mahringer zu zweifeln. Selbst wenn bei dem GA Mahringer die Anforderungen an ein Gutachten nicht gegeben sein sollten (wovon das BVwG nicht ausgeht), würde es sich bei dem GA Mahringer um ein sonstiges Beweismittel handeln, welches aufgrund der Expertise des Sachverständigen und den durchgeführten umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubwürdig erachtet wird. Aus dem GA Mahringer ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul, Mazare-e-Sharif und Herat anzunehmen sind die annehmen lassen würden, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Im Übrigen handelt es sich bei den Feststellungen von Stahlmann um einen Artikel und nicht um ein Gutachten und ist Stahlmann keine gerichtlich beeidete Sachverständige in Österreich. Ihre Aussagen sind außerdem vor dem Hintergrund des deutschen Asylrechts zu sehen, welches mit dem österreichischen Asylrecht nicht ident ist. Dem Artikel von Stahlmann kommt daher insbesondere im Fall von Widersprüchen zu dem GA Mahringer ein geringerer Beweiswert zu. Der BF ist dem GA Mahringer zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): 1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Auf Grund der Tatsache, dass der Antragsteller sich nicht in der Lage sah gegenüber der Beschwerdeinstanz nachvollziehbar auf Grund schlüssigen Vorbringens eine Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, konnten die Bezug habenden Vorbringensteile nicht als positiver Sachverhalt festgestellt werden, weshalb hieraus nicht auf eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit geschlossen werden konnte. Im Weitern ist auszuführen: Festzuhalten ist, dass Antragsteller in der Herkunftsregion noch über familiäre Bindungen verfügt. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der BF kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer war noch keiner konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlung ausgesetzt und hat eine solche auch nicht zu befürchten. Die Angst aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, bezieht sich ausschließlich auf den Iran (vgl. die eigenen Aussagen des BF vor dem BFA). Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der BF kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer war noch keiner konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlung ausgesetzt und hat eine solche auch nicht zu befürchten. Die Angst aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, bezieht sich ausschließlich auf den Iran vergleiche die eigenen Aussagen des BF vor dem BFA). Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03