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{'item': 'W107 2177589-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 19Art. 131Art. 130§ 6§ 1§ 17§ 28§ 14§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW107 2177589-1 SpruchW107 2177589-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungserheblicher, Sachverhalt:

  1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 24.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Antragsjahr 2014 (EBP 2014). Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014 gestellt wurde.
  2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 24.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Antragsjahr 2014 (EBP 2014). Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin, vertreten durch den Beschwerdeführer als Almobmann, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014 gestellt wurde.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2014 iHv EUR 4.654,36 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2014 iHv EUR 4.654,36 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 05.01.2015 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2014 abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 4.654,36 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.214,64 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Zudem haben sich die Zahlungsansprüche (ZA) des Beschwerdeführers geändert. Der Bescheidberechnung wurden 48,76 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 94,24 zugrunde gelegt. Es wurden insgesamt 23,00 ZA als nicht genutzt vermerkt und 0,00 ZA für verfallen erklärt. Als Differenzfläche wurden 23,50 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, werde zusätzlich der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.3. Mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 05.01.2015 nach Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2014 abgewiesen. Es wurde nach Verhängung einer Flächensanktion eine Rückforderung iHv EUR 4.654,36 vorgenommen und ausgesprochen, dass zusätzlich ein Betrag iHv EUR 2.214,64 einzubehalten ist, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird. Zudem haben sich die Zahlungsansprüche (ZA) des Beschwerdeführers geändert. Der Bescheidberechnung wurden 48,76 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 94,24 zugrunde gelegt. Es wurden insgesamt 23,00 ZA als nicht genutzt vermerkt und 0,00 ZA für verfallen erklärt. Als Differenzfläche wurden 23,50 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei, werde zusätzlich der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.

  1. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 02.11.2016 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
  2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ XXXX , in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2014 nach Verhängung einer Flächensanktion neuerlich abgewiesen. Der Ausspruch, wonach ein Betrag iHv EUR 2.214,64 einzubehalten sei, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde, entfiel. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sich die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers geändert haben. Der Bescheidberechnung wurden 48,76 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von nunmehr EUR 98,58 zugrunde gelegt. Zudem wurden nunmehr 0,00 ZA als nicht genutzt vermerkt, jedoch geändert 22,76 ZA für verfallen erklärt. Als Differenzfläche wurden unverändert 23,50 ha ausgewiesen.
  3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ römisch 40 , in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2014 nach Verhängung einer Flächensanktion neuerlich abgewiesen. Der Ausspruch, wonach ein Betrag iHv EUR 2.214,64 einzubehalten sei, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde, entfiel. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sich die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers geändert haben. Der Bescheidberechnung wurden 48,76 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von nunmehr EUR 98,58 zugrunde gelegt. Zudem wurden nunmehr 0,00 ZA als nicht genutzt vermerkt, jedoch geändert 22,76 ZA für verfallen erklärt. Als Differenzfläche wurden unverändert 23,50 ha ausgewiesen.
  4. Mit Eingabe vom 02.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  5. Mit Datum vom 23.11.2017 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Zu Spruchpunkt A.I: Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung: Wie aus dem Verfahrensgang und Sachverhalt ersichtlich, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 27.10.2016 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Bescheidbegründung, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erfolge, sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigte.Wie aus dem Verfahrensgang und Sachverhalt ersichtlich, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 27.10.2016 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Bescheidbegründung, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erfolge, sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigte.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2016 langte am 07.11.2016 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 07.11.2016 zu laufen an und endete spätestens am 07.03.

  1. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2016 langte am 07.11.2016 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 07.11.2016 zu laufen an und endete spätestens am 07.03.
  2. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Unzuständigkeiten - egal welcher Natur - sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Da die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid - im gegenständlichen Fall jener vom 27.10.2016 - wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und ist die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid - im gegenständlichen Fall jener vom 27.10.2016 - wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und ist die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
  3. Zu Spruchpunkt A.II: Aufhebung und Zurückverweisung:

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Im angefochtenen Bescheid wurden der Prämienberechnung 48,76 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 94,24 zugrunde gelegt, insgesamt 23,00 ZA als nicht genutzt vermerkt und 0,00 ZA für verfallen erklärt. Zudem wies die belangte Behörde eine Differenzfläche von 23,50 ha aus und verhängte - da Flächenabweichungen von mehr als 50 % festgestellt wurden - zusätzlich zur vorgenommenen Rückforderung Flächensanktionen. In ihrer - verspätet erlassenen - Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde der Prämienberechnungen 48,76 vorhandene ZA mit einem durchschnittlichen Wert von nunmehr EUR 98,58 zugrunde, vermerkte nunmehr 0,00 ZA als nicht genutzt und erklärte nunmehr 22,76 ZA für verfallen. Zudem nahm die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung bei einer unverändert gebliebenen Differenzfläche nunmehr von der Verhängung einer zusätzlichen Flächensanktion, wonach ein Betrag iHv EUR 2.214,64 einzubehalten sei, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde, Abstand. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die belangte Behörde nunmehr von einer anderen Beurteilung des Sachverhalts ausgehen und ihrer Berechnung nunmehr geänderte Werte zugrunde legen würde. Jedoch geht daraus nicht eindeutig hervor, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). Die meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Aspekte der nachträglichen Änderungen des Wertes und der Anzahl der Zahlungsansprüche zu prüfen hätte. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann diese den Sachverhalt somit zweifellos effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde.Die meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Aspekte der nachträglichen Änderungen des Wertes und der Anzahl der Zahlungsansprüche zu prüfen hätte. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann diese den Sachverhalt somit zweifellos effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht somit weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2177589.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.