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{'item': 'W141 2161579-1'}

Obsah (16)§ 38§ 58Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 56§ 15§ 16§ 46§ 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW141 2161579-1 SpruchW141 2161579-1/ 10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLE

§ 38i

Vm § 17 Abs.1 und

§ 58i

Vm § 44 und § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2013 vollversichert beschäftigt und bezieht seit 19.06.2013 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin hat am 30.12.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und wurde ihr dieser für den Zeitraum 30.12.2016 bis 11.02.2017 gewährt. Am 11.01.2017 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, in der u. a. die Nutzung des eAMS-Kontos vereinbart worden sei. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 12.01.2017 via eAMS eine Mitteilung über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 30.12.2016 bis 11.02.

  1. Mit Schreiben vom 25.01.2017 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die Befristung des Anspruches auf Notstandshilfe bis 11.02.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber belehrt, dass eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur dann erfolgen könne, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt werde. Am 07.03.2017 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und gab hierbei an, sie habe bereits beim AMS Krems mitgeteilt, dass sie keinen Zugriff auf das eAMS-Konto habe, die Kommunikation inaktiv sei, die Mitteilung und Nachricht jedoch auf das eAMS Konto erhalten habe. Sie habe nur über ihr Handy Internet und könne daher vieles nicht über das eAMS Konto lesen und wünsche nunmehr die Löschung des eAMS Kontos. Dies sei noch am selben Tag eingerichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auch beschwert, dass sie zu wenig Geld erhalten habe und wurde über das Höchstausmaß informiert. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich weiters, dass sie darüber nicht informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat am 07.03.2017 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wurde

§ 38und § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung Notstandshilfe ab 07.03.2017 zugesprochen.Mit Bescheid vom 09.03.2017 wurde

Paragraph 38 und Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung Notstandshilfe ab 07.03.2017 zugesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe am 07.03.2017 geltend gemacht habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe am 30.12.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe von der belangten Behörde ausgefolgt bekommen und diesen am 11.01.2017 abgegeben. Ihre Betreuerin habe angegeben, dass zukünftige Termine und Neuigkeiten mittels eAMS Konto übermittelt würden. Die Beschwerdeführerin habe der Betreuerin mitgeteilt, dass sie aufgrund von technischen Mängeln nicht auf das eAMS Konto zugreifen könne und habe diese gebeten, sie vom eAMS Konto abzumelden. Sie habe in weiterer Folge auch die Notstandshilfe für Jänner erhalten. Als sie am 07.03.2017 jedoch die Notstandshilfe von Februar noch nicht am Konto gehabt habe, habe sie sich bei der belangten Behörde erkundigt und erfahren, dass kein neuerlicher Antrag gestellt worden sei und daher mit 11.02.2017 der Notstandshilfebezug beendet worden sei. Bei der belangten Behörde habe sie dann erfahren, dass die Betreuerin nicht ihr eAMS Konto deaktiviert habe und sie auf dieses Konto die Mitteilungen erhalten habe. Da sie somit keine Kenntnis von der Notwendigkeit der neuerlichen Antragstellung gehabt habe, habe sie keinen neuen Antrag gestellt. Sie verlange daher die Auszahlung der Notstandshilfe von 11.02.2017 bis 06.03.2017, da sie keine Schuld an der Einreichversäumnis treffe. Die zuständige Betreuerin der Beschwerdeführerin, XXXX, gab telefonisch der Abteilung für Rechtsangelegenheit des AMS Niederösterreich bekannt, dass die getroffenen Vereinbarungen in der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2017 korrekt seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht um Löschung des e-AMS Kontos ersucht, dies wäre andernfalls durchgeführt worden.Die zuständige Betreuerin der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gab telefonisch der Abteilung für Rechtsangelegenheit des AMS Niederösterreich bekannt, dass die getroffenen Vereinbarungen in der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2017 korrekt seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht um Löschung des e-AMS Kontos ersucht, dies wäre andernfalls durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 29.05.2017 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.Mit Bescheid vom 29.05.2017 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 06.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2017, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Am 16.06.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 15.12.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin Mag.a XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. XXXX (BHV) und die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil.Am 15.12.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin Mag.a römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. römisch 40 (BHV) und die Zeugin römisch 40 (Z) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe keinen Zugang zum Internet und könne über das Handy das eAMS nicht benutzen. Sie habe dies mehrfach bei der belangten Behörde urgiert und habe stets neue Passwörter erhalten, jedoch habe sie trotzdem keinen Zugang gehabt. Sie habe der belangten Behörde auch mitgeteilt, dass sie keinen Zugang gehabt habe und alles postalisch erhalten wolle. Sie habe am 25.

  1. via E-Mail die Nachricht erhalten, dass sie eine Nachricht via eAMS erhalten habe. Sie habe dieser Mail jedoch keine Aufmerksamkeit geschenkt, da sie gedacht habe, es sei lediglich die Benachrichtigung, wieviel Geld sie erhalte. Da sie ihren Anspruch kenne, habe sie nicht nachgeschaut. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sie einen neuen Antrag habe stellen müssen, da sie von der belangten Behörde nicht darüber informiert worden sei, dass sie zwei Wochen nach dem letzten Antrag einen neuen Antrag zu stellen habe. Am 07.
  2. habe die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde angegeben, sie wünsche keine Kommunikation via eAMS, da habe sie erst die Mitteilung erhalten, sie müsse einen neuen Antrag stellen. Sie habe immer beim persönlichen Termin angegeben, dass sie keinen Festanschluss habe und das eAMS Konto nicht funktioniere. Sie habe ihr eAMS Konto nie benutzt und es könne dort nichts protokolliert sein. Sie sei grundsätzlich schon am eAMS interessiert, habe aber nie einen Zugang hiezu gehabt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der belangten Behörde (BHV) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin sei im Vorfeld bereits im Notstandshilfebezug gestanden und sei im Zeitraum vom 09.09.2016 bis 29.12.2016 im Ausmaß von 112 Tagen im Krankenstand gewesen und habe danach vom 30.12.2016 bis 11.02.2017 die restlichen Tage Notstandshilfe bezogen. Der Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von einem Jahr sei dann ausgeschöpft gewesen und die Beschwerdeführerin hätte einen neuen Antrag stellen müssen. Der Beschwerdeführerin sei am 25.
  3. via eAMS das Erreichen des Höchstausmaßes mitgeteilt worden. Sie sei auch darüber informiert worden, dass sie das eAMS Konto einsehen hätte müssen bzw. bei Problemen mit dem AMS in Kontakt treten müssen. Es werde jeder Datenzugriff protokolliert, sodass eingesehen werden könne, wer wann Einsicht gehabt habe. Ein Anruf bezüglich der Löschung des eAMS Kontos wäre protokolliert worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe nach ihrem Krankenstand am 30.12.2016 in der Servicezone vorgesprochen. Sie habe sodann einen Antrag ausgefolgt bekommen, welchen sie beim Termin am 11.01.2017 abgegeben habe. Es sei eine Betreuungsvereinbarung erstellt worden, jedoch sei an diesem Tag die Löschung des eAMS Kontos nicht besprochen worden. Die Betreuungsvereinbarung sei wahrscheinlich auf das eAMS Konto geschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 07.03.2017 ersucht, dass das "Hakerl" für E-Mails beim eAMS herausgenommen werde und persönlich vorgesprochen, um das eAMS Konto zu löschen. Dies sei dann auch geschehen. Die Zugangsdaten seien mit 27.05.2016 ausgegeben worden und am 16.07.2016 sei das eAMS Konto aktiviert worden. Hätte die Beschwerdeführerin angegeben, sie möchte das eAMS Konto nicht mehr nutzen, wäre es sofort gelöscht worden. Am 11.01.2017 sei über das eAMS nicht gesprochen worden. Die belangte Behörde hat auf Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 21.12.2017 das Sendeprotokoll bezüglich des eAMS Kontos der Beschwerdeführerin, ein Ausdruck zum eAMS Status, eine Auflistung der Termine und Gespräche der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde sowie eine Bestätigung der Ausfolgung der Zugangsdaten übermittelt. Die belangte Behörde führte weiters aus, die Beschwerdeführerin habe zwar laufend kundgetan, dass sie keinen Zugang zum eAMS Konto habe, jedoch nicht, dass sie es dasselbe nicht mehr benötige und daher löschen wolle. Die Beschwerdeführerin habe erst am 07.03.2017 die Notstandshilfe beantragt und sei ihr diese somit erst ab diesem Tag zuzuerkennen. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen am 11.01.2018 zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Mit Schreiben vom 27.01.2018, eingelangt am 01.02.2018, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe keinen Zugang zu ihrem eAMS Konto gehabt. Sie habe sich mehrfach bei der belangten Behörde darüber beschwert, jedoch lediglich neue Passwörter erhalten. Es sei aus den Unterlagen der belangten Behörde auch ersichtlich, dass sie trotz mehrfacher Passworterneuerungen keinen Zugang zu eAMS Konto gehabt habe. Die belangte Behörde habe die Aufforderung der Beschwerdeführerin, ihr die Nachrichten postalisch zukommen zu lassen, sowie die mehrfachen Äußerungen, sie habe keinen Zugang einfach ignoriert. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass es der Zauberworte "ich möchte das Konto schließen" bedarf, zumal sie einen Zugang zum eAMS gewünscht habe. Die Beschwerdeführerin habe einen neuen Antrag gestellt, ihr sei jedoch nicht mitgeteilt worden, dass dies kein Neuantrag sei. Sie sei keine Arbeitskraft der belangten Behörde und habe daher die Feinheiten nicht gekannt. Da die belangte Behörde das Wort "Service" im Namen habe, sei davon auszugehen, dass diese die Beschwerdeführerin bei einem persönlichen Termin darüber informiere, dass sie ein paar Tage nach einem Antrag einen neuen Antrag zu stellen habe. Die Bekanntgabe der Beschwerdeführerin, ihr eAMS Zugang funktioniere nicht, sollte bei einem Service zur Schließung desselben führen. Von Seiten der Beschwerdeführerin sei wissentlich alles unternommen worden, um ihren Anspruch zu gewährleisten, von Seiten der belangten Behörde jedoch nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin das bundeseinheitliche Antragsformular für die Notstandshilfe am 07.03.2017 ausgegeben wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt zugesprochen. Damit ist der von der Beschwerdeführerin behauptete Anspruch zwischen dem Erreichen des Höchstausmaßes ihres letzten Notstandhilfebezuges - dem 11.02.2017 - und dem Tag der neuerlichen Zuerkennung - dem 07.03.2017 - Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2013 vollversichert beschäftigt und bezieht seit 19.06.2013 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und wurde ihr dieser für den Zeitraum 30.12.2016 bis 11.02.2017 gewährt. Am 11.01.2017 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, in der u. a. die Nutzung des eAMS-Kontos vereinbart wurde. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 12.01.2017 via eAMS eine Mitteilung über den Leistungsanspruches für den Zeitraum 30.12.2016 bis 11.02.
  5. Mit Schreiben vom 25.01.2017 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die Befristung des Anspruches auf Notstandshilfe bis 11.02.
  6. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber belehrt, dass eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur dann erfolgen könne, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt werde. Am 07.03.2017 sprach die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und gab hierbei an, sie habe nur über ihr Handy Internetzugang und könne daher vieles nicht über das eAMS Konto lesen und wünsche nunmehr die Löschung desselben. Ihr eAMS Konto wurde am selben Tag deaktiviert. Die Beschwerdeführerin hat am 07.03.2017 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wurde

§ 38und § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung Notstandshilfe ab 07.03.2017 zugesprochen.Mit Bescheid vom 09.03.2017 wurde

Paragraph 38 und Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung Notstandshilfe ab 07.03.2017 zugesprochen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die zuständige Betreuerin der Beschwerdeführerin, XXXX, gab telefonisch der Abteilung für Rechtsangelegenheit des AMS Niederösterreich bekannt, dass die getroffenen Vereinbarungen in der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2017 korrekt seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht um Löschung des e-AMS Kontos ersucht, dies wäre andernfalls durchgeführt worden.Die zuständige Betreuerin der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gab telefonisch der Abteilung für Rechtsangelegenheit des AMS Niederösterreich bekannt, dass die getroffenen Vereinbarungen in der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2017 korrekt seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht um Löschung des e-AMS Kontos ersucht, dies wäre andernfalls durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 29.05.2017 wurde die Beschwerde vom 04.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 29.05.2017 wurde die Beschwerde vom 04.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 06.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2017, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 16.06.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 15.12.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die belangte Behörde hat auf Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 21.12.2017 das Sendeprotokoll bezüglich des eAMS Kontos der Beschwerdeführerin, ein Ausdruck zum eAMS Status, eine Auflistung der Termine und Gespräche der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde sowie eine Bestätigung der Ausfolgung der Zugangsdaten übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen am 11.01.2018 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat Einwendungen erhoben.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass das Höchstausmaß der Notstandshilfe mit 11.02.2017 erschöpft war und sie den neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe am 07.03.2017 stellte. Die belangte Behörde hat nachweislich am 12.01.2017 der Beschwerdeführerin via eAMS eine Mitteilung über den Leistungsbezug übermittelt, aus dem hervorgeht, dass ihr für den Zeitraum 30.12.2016 bis 11.02.2017 Notstandshilfe zugesprochen wurde. Die belangte Behörde übermittelte am 25.01.2017 eine Mitteilung über das bevorstehende Ende des Leistungsbezuges am 11.02.2017 und informierte die Beschwerdeführerin über die Notwendigkeit einer neuen Antragsstellung. Die Beschwerdeführerin hat beide Mitteilungen im eAMS nicht gelesen. Die Beschwerdeführerin gab jedoch in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 an, sie habe am 25.01.2017 eine E-Mail erhalten, wonach sie eine Nachricht in ihrem eAMS Konto erhalten habe. Sie gab auch an, das Schreiben als nicht wichtig erachtet zu haben, da sie ihren Anspruch auch kenne. Der Beschwerdeführerin war somit eindeutig bewusst, dass sie eine Nachricht via eAMS von der belangten Behörde erhalten hat, sie hat dies jedoch ignoriert. Die Beschwerdeführerin hätte sich bei der belangten Behörde erkundigen müssen, welche Nachricht sie erhalten hat, insofern ihr eAMS Konto nicht funktioniert hätte. Bereits aus dieser Nachricht hätte sie erkennen können, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe am 11.02.2017 erlischt und ein Neuantrag zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin somit auf das bevorstehende Ende des Leistungsbezuges hingewiesen, die Beschwerdeführerin hat die Nachricht jedoch, da sie sie nicht für wichtig gehalten hat, nicht gelesen bzw. sich bei der belangten Behörde nicht danach erkundigt. Die Zeugin XXXX hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar angegeben, dass die Beschwerdeführerin erst am 07.03.2017 die Löschung des eAMS Kontos beantragt habe und diese am selben Tag auch durchgeführt wurde. Die Zeugin konnte auch glaubhaft vorbringen, dass sie im Falle der Anfrage über die Löschung des Kontos der Beschwerdeführerin, das Konto auch sogleich gelöscht hätte. Die Aussage der Zeugin ist auch insofern glaubhaft, dass bei der Vorsprache am 11.01.2017 nicht über das eAMS Konto gesprochen wurde. Dies wird durch die Unterlagen der belangten Behörde bestätigt, da daraus ersichtlich ist, dass die Löschung des eAMS Kontos erst am 07.03.2017 beantragt wurde. Dies wird auch durch die Betreuungsvereinbarung bestätigt, worin die Nutzung des eAMS Kontos ausdrücklich vereinbart wurde. Aus dem Ausdruck zum eAMS Status geht hervor, dass zuletzt am 06.07.2016 die Zugangsdaten zur Nutzung an die Beschwerdeführerin ausgegeben wurden und diese am 16.07.2016 aktiviert wurden. In diesem Status ist auch erkennbar, dass die Zugangsberechtigung am 07.03.2017 gelöscht wurde.Die Zeugin römisch 40 hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar angegeben, dass die Beschwerdeführerin erst am 07.03.2017 die Löschung des eAMS Kontos beantragt habe und diese am selben Tag auch durchgeführt wurde. Die Zeugin konnte auch glaubhaft vorbringen, dass sie im Falle der Anfrage über die Löschung des Kontos der Beschwerdeführerin, das Konto auch sogleich gelöscht hätte. Die Aussage der Zeugin ist auch insofern glaubhaft, dass bei der Vorsprache am 11.01.2017 nicht über das eAMS Konto gesprochen wurde. Dies wird durch die Unterlagen der belangten Behörde bestätigt, da daraus ersichtlich ist, dass die Löschung des eAMS Kontos erst am 07.03.2017 beantragt wurde. Dies wird auch durch die Betreuungsvereinbarung bestätigt, worin die Nutzung des eAMS Kontos ausdrücklich vereinbart wurde. Aus dem Ausdruck zum eAMS Status geht hervor, dass zuletzt am 06.07.2016 die Zugangsdaten zur Nutzung an die Beschwerdeführerin ausgegeben wurden und diese am 16.07.2016 aktiviert wurden. In diesem Status ist auch erkennbar, dass die Zugangsberechtigung am 07.03.2017 gelöscht wurde. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2018 an, sie habe sich einen Zugang zum eAMS gewünscht, ihre Zugangsdaten hätten jedoch nicht funktioniert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte aufgrund des Nichtfunktionierens des eAMS Kontos dasselbe schließen müssen ist daher nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde nicht mitgeteilt, dass sie das eAMS Konto schließen lassen möchte, dies geschah erst am 07.03.2017 und wurde sogleich durchgeführt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle

§ 17Abs. 4 Al

VG die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigenIst die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person

§ 47Abs. 1 Al

VG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer BeglaubigungWird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58Al

VG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit 11.02.2017 geendet hat und sie den Folgeantrag erst am 07.03.2017 gestellt hat.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290).

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290). Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037 ausgesprochen, dass es sich bei § 46 AlVG um eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen handelt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Der Verwaltungsgerichtshof räumte in der Folge ein, dass § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt wurde, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch jedoch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037 ausgesprochen, dass es sich bei Paragraph 46, AlVG um eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen handelt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche dazu auch VwGH 23.02.2005, 2004/08/0006, mwN). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Der Verwaltungsgerichtshof räumte in der Folge ein, dass Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt wurde, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch jedoch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte sie beim persönlichen Termin darüber aufklären müssen, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe ca. zwei Wochen nach Antragstellung erlöscht und ein Neuantrag zu erfolgen habe, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde nachweislich via eAMS über das Erreichen des Höchstausmaßes informiert. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt die Schließung des eAMS Kontos bei der belangten Behörde noch nicht beantragt. Die Beschwerdeführerin wusste nach eigenen Angaben auch, dass sie eine Benachrichtigung der belangten Behörde erhalten hatte, ignorierte dies jedoch, obwohl sie in der Pflicht gewesen wäre, sich bei der belangten Behörde über die ihr übermittelte Nachricht zu informieren. Dass die Beschwerdeführerin die Benachrichtigung nicht erhalten habe, liegt somit in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, auf Benachrichtigungen der belangten Behörde zu reagieren, ist die die belangte Behörde darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin im Zuge des persönlichen Termins wiederum über das Bevorstehende Ende des Anspruchs auf Notstandshilfe zu informieren. Da die Beschwerdeführerin den neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.03.2017 gestellt hatte, hat die belangte Behörde gesetzeskonform die Notstandshilfe ab dem 07.03.2017 zugesprochen. Ein rückwirkender Zuspruch der Notstandshilfe ab 12.02.2017 ist durch die geltende Gesetzeslage nicht gedeckt. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2161579.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.