4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 GSVG die belangte Behörde unzuständig gewesen.dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Zuständigkeit der PVA zur Feststellung der Versicherungszeiten
Paragraph 129, Absatz 3, GSVG die belangte Behörde unzuständig gewesen. Es wurden folgende Anträge gestellt: -Strichaufzählung Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen des komplexen Sachverhaltes -Strichaufzählung Entscheidung und Verhandlung durch einen Senat -Strichaufzählung Überprüfung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an Stelle der Datenschutzbehörde, da es sich beim angefochtenen Bescheid eigentlich um die Verweigerung der Richtigstellung falsch gespeicherter Daten handle. -Strichaufzählung ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit -Strichaufzählung Auftrag an die belangte Behörde zur Richtigstellung ihrer gespeicherten Daten -Strichaufzählung amtswegige Nichtigkeitserklärung des Bescheides des BMASK vom 12.11.2012
4 Z 1 AVGamtswegige Nichtigkeitserklärung des Bescheides des BMASK vom 12.11.2012
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z7 ASVG. Zudem brachte der BF vor, seine gewerbliche Tätigkeit mit 30.04.2008 eingestellt zu habe.Mit Antrag vom 7.11.2015 meldete der BF die Richtigstellung seiner Ruhendmeldung vom 11.08.2008 mit Wirkung vom 30.04.2008 für die Beendigung der Pensionsversicherung und 31.08.2008 für Beendigung der Kranken- und Unfallversicherung und beantragte die Ausstellung eines Bescheides durch die belangte Behörde
Paragraph 410, Absatz eins, Z7 ASVG. Zudem brachte der BF vor, seine gewerbliche Tätigkeit mit 30.04.2008 eingestellt zu habe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 und 3 ASVG nicht anzuwenden.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG ist Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden.
414 Abs. 2 erster Satz ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
414 Absatz 2, erster Satz ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da diese Bestimmung in Verfahren nach dem GSVG nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des BF: Gegenstand des Antrages und der darauf basierende Entscheidung der belangten Behörde ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008. Der BF bringt vor, dass die belangte Behörde aufgrund seines Pensionsantrittes unzuständig gewesen sei und die Pensionsversicherungsanstalt mit rechtskräftigen Bescheid vom 13.04.2011 die Versicherungszeiten unter Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG bereits festgestellt hätte.Der BF bringt vor, dass die belangte Behörde aufgrund seines Pensionsantrittes unzuständig gewesen sei und die Pensionsversicherungsanstalt mit rechtskräftigen Bescheid vom 13.04.2011 die Versicherungszeiten unter Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bereits festgestellt hätte. Die vom BF zitiert Bestimmung des § 129 Abs. 3 GSVG regelt allerdings lediglich die Frage der Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsträger innerhalb der verschiedenen Zweige der Pensionsversicherung und zwar dahingehend, dass ein nicht nur nach dem GSVG, sondern auch nach dem ASVG oder BSVG versicherter Pensionswerber Leistungen nur aus jener Pensionsversicherung erhalten kann, in der er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von Pensionsmonaten erworben hat. Eine Zuständigkeit der PVA auch über die Pflichtversicherung abzusprechen lässt sich daraus nicht begründen.Die vom BF zitiert Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 3, GSVG regelt allerdings lediglich die Frage der Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsträger innerhalb der verschiedenen Zweige der Pensionsversicherung und zwar dahingehend, dass ein nicht nur nach dem GSVG, sondern auch nach dem ASVG oder BSVG versicherter Pensionswerber Leistungen nur aus jener Pensionsversicherung erhalten kann, in der er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von Pensionsmonaten erworben hat. Eine Zuständigkeit der PVA auch über die Pflichtversicherung abzusprechen lässt sich daraus nicht begründen. § 355 ASVG regelt in Z 1 eindeutig, dass als Verwaltungssache die Feststellung der Versicherungspflicht sowie Beginn und Beendigung der Versicherung als Verwaltungssache gilt. Da in Anwendung des § 194 die Bestimmungen des Siebten Teils des ASVG anzuwenden sind, gilt dies auch im Verfahren nach dem GSVG und war die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag des BF auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 auch zuständig.Paragraph 355, ASVG regelt in Ziffer eins, eindeutig, dass als Verwaltungssache die Feststellung der Versicherungspflicht sowie Beginn und Beendigung der Versicherung als Verwaltungssache gilt. Da in Anwendung des Paragraph 194, die Bestimmungen des Siebten Teils des ASVG anzuwenden sind, gilt dies auch im Verfahren nach dem GSVG und war die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag des BF auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 auch zuständig. 3.3 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm. § 414 Abs. 1 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zu Entscheidung über den angefochtenen Bescheid zuständig. 3.4 Zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 3.4.1. Rechtliche Grundlagen:
1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichertGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert
1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens ausgenommen; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens ausgenommen; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
2 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Der BF war als Inhaber der Gewerbeberechtigung für Dienstleitungen in der Datenverarbeitung und automationsunterstützter Informationstechnik Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Mit dort am 11.08.2008 eingelangten Schreiben meldete der BF die Ruhendlegung des Gewerbes mit 08.08.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
GVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2126595.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.