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{'item': 'W165 2133852-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133Art. 22§ 61Art. 6Art. 2§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 18Artikel 46Artikel 14Artikel 15Artikel 21Art. 4Art. 3Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW165 2133852-1 SpruchW165 2133854 -1/5E W165 2133852 -1/5E W165 2133856 -1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 5Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Bruder des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise am 17.12.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. In ihren polizeilichen Erstbefragungen am 17.12.2015 gaben die Beschwerdeführer an, dass sie an keinen an der Einvernahme hindernden oder in der Folge das Asylverfahren beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten leiden würden. Sie hätten ihren Herkunftsstaat verlassen und seien über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Der geregelte Transport mit Reisebus und Zug sei problemlos erfolgt (Zweitbeschwerdeführerin). Sie hätten in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Zu den durchreisten Ländern befragt gaben die Beschwerdeführer an, dass sie zwei Tage lang in einem Camp in Griechenland gewesen seien, wo es ihnen gut gegangen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern, die sich derzeit in einem Camp befinden würden. Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, dass bei Verlassen seines Herkunftsstaates wegen der Lebensruhe und der Lebensqualität Österreich sein Zielland gewesen sei. Er habe von Landsleuten gehört, dass Afghanen hier leicht aufgenommen würden. Die Beschwerdeführer wurden in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" vom 11.12.2015). Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Art. 34 Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert worden seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden.Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Artikel 34, Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert worden seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden. Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei.Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei. In der Einvernahme durch das BFA am 21.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er unter keinen physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und habe in Österreich seine mitgereiste Ehefrau sowie deren hier aufhältige Familie und seinen mitgereisten Bruder. Befragt, ob zur Familie seiner Ehefrau ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sie von dieser finanziell unterstützt würden, er jedoch nicht genau sagen könne, wie viel Geld sie erhalten würden. Nachgefragt "bekomme er das Geld vom Staat". Er wohne mit seiner Ehefrau und seinem Bruder zusammen. In Kroatien seien sie insgesamt ca. 2 Stunden auf Durchreise gewesen, ihnen seien Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten Papiere unterschreiben müssen. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sehr gerne in Österreich bleiben würde, da sich die gesamte Familie seiner Frau hier befinden würde. Er fühle sich hier sehr gut, habe Freunde und helfe dem Chef jener Pension, in der er lebe. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Kroatien eine Stellungnahme abzugeben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Frau ihre gesamte Familie in Österreich habe und seine Schwiegermutter zuckerkrank sei. Sie würden gerne hier bleiben und der Mutter seiner Frau helfen wollen. Die Zweitbeschwerdeführererin führte bei der am selben Tag stattfindenen Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen aus, dass sie unter keinen physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. In Österreich würden ihre Eltern sowie ihre Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) in der Grundversorgung leben. Zu diesen Verwandten pflege sie eine sehr gute Beziehung und würden diese die Zweitbeschwerdeführerin auch finanziell unterstützen, obwohl sie mit ihrem Mann und ihrem Schwager in einer Pension in der Grundversorgung lebe. Durch Kroatien seien sie lediglich durchgereist und hätten sich dort nur rund 1-2 Stunden aufgehalten. Sie würde gerne in Österreich bleiben, da in Österreich ihre gesamte Familie lebe. Zudem besuche sie einen Deutschkurs und habe bereits Freunde gefunden, weshalb sie auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren wolle. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre Mutter nicht ganz gesund sei, sie gerne bei ihr bleiben wolle und bereits darum angesucht habe, in der Nähe ihrer Eltern bleiben zu können. Ihre Mutter leide an Diabetes und habe Probleme mit dem Blutdruck. Der Drittbeschwerdeführer brachte bei der am selben Tag stattfindenen Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen vor, dass er unter keinen physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und könne keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Sein Bruder sowie seine Schwägerin und deren gesamte Familie würden sich in Österreich befinden. Er habe eine sehr gute Beziehung zu den genannten Verwandten und diese würden sie auch unterstützen, sie würden jedoch nach wie vor die Grundversorgung erhalten. Er lebe mit seinem mitgereistem Bruder und seiner mitgereisten Schwägerin zusammen. Sie seien in Kroatien zwei Stunden aufhältig gewesen und seien ihnen zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien aufgrund der Zustimmung Kroatiens aufgrund Verfristung gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er von Anfang an beabsichtigt habe, nach Österreich zu gelangen. Er habe bereits Freunde gefunden und fühle sich in Österreich sehr gut. Er wolle gerne hier leben. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Kroatien eine Stellungnahme abzugeben. Zur Frage, inwieweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würde, erklärte der Drittbeschwerdeführer, dass er Familienangehörige in Österreich habe und ihm das Leben in Österreich gefalle, weshalb er gerne weiterhin hier bleiben wolle. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. Art 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

"Art". Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, der Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In den Bescheidbegründungen wird insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Kroatien dargelegt. Demnach sind der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Im Einzelnen lauten die im Bescheid wieder gegebenen Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung) Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei

  1. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.
  2. Damit lag am 17.
  3. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016). Von 1.-7.Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am
  4. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (17.1.2016): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.1.2016): Europe's Refugee Emergency Response; Update #17; 1 - 7 January 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1452761265_unhcrupdate17-europe.pdf, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (31.12.2015): Europe's Refugee Emergency Response; Update #16; 18 - 31 December 2015, per E-Mail KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung) Mit Stand
  5. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.
  6. Am 3.
  7. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.2015). Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (4.12.2015): An der Grenze zu Mazedonien: Nicht nach vor und nicht zurück, http://derstandard.at/2000026913465/An-der-Grenze-zwischen-Griechenland-und-MazedonienNicht-nach-vor-und, Zugriff 4.12.2015 -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (3.12.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 4.12.2015 -Strichaufzählung Kurier (19.11.2015): Balkanländer beschränken Einreise drastisch, http://kurier.at/politik/ausland/fluechtlinge-balkanlaender-beschraenken-einreise-drastisch/164.940.548, Zugriff 3.12.2015 Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Kroatien 460 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 235 15 10 - 210 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 1.Qu. 2015 Antragsteller 2.Qu. 2015 Kroatien 65 35 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV
  8. Qu. 2015 40 10 5 0 25
  9. Qu. 2015 35 5 0 0 30 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c) Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015). Beschwerde Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015). Folgeanträge Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge-) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015). Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 22.10.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics Explained. File:Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q2 2014 - Q2 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q2_2014_%E2%80%93_Q2_2015.png, Zugriff 2.10.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015 Dublin-Rückkehrer Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 Non-Refoulement

Art. 6

des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

Artikel 6

, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,). Quellen: -Strichaufzählung Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015 Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 Unterbringung

Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015). Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015). Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015). Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015). Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015). AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015). Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015). Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015 Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise" Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015). Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015). Am

  1. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.2015). Am
  2. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (9.2015): September 2015 reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/main.aspx?id=220935, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (22.10.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung MUP - Ministry of Interior (27.10.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.10.2015): Europe's Refugee Emergency Response - Update #5, 02 - 08 October 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1444895520_561cb8824.pdf, Zugriff 22.10.2015 Im zuständigen Mitgliedstaat sei die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genüge den Grundsätzen des Unionsrechts. Den Bescheiden würden aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde liegen, die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Leistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat erörtern würden. Die Beschwerdeführer seien über Serbien nach Kroatien und von dort über Slowenien illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein besonderes Vorbringen betreffend eine konkrete Gefährdung in Kroatien sei nicht erstattet worden. Gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich würden nicht bestehen. Aus den Angaben der Beschwerdeführer würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Beschwerdeführer würden akutell nicht an lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten leiden und hätten auch keine schweren psychischen Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin würden sich als Asylwerber in Österreich befinden. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht vorhanden. Die gemeinsame Ausweisung der Familienmitglieder stelle keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar.Im zuständigen Mitgliedstaat sei die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genüge den Grundsätzen des Unionsrechts. Den Bescheiden würden aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde liegen, die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Leistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat erörtern würden. Die Beschwerdeführer seien über Serbien nach Kroatien und von dort über Slowenien illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein besonderes Vorbringen betreffend eine konkrete Gefährdung in Kroatien sei nicht erstattet worden. Gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich würden nicht bestehen. Aus den Angaben der Beschwerdeführer würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Beschwerdeführer würden akutell nicht an lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten leiden und hätten auch keine schweren psychischen Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin würden sich als Asylwerber in Österreich befinden. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht vorhanden. Die gemeinsame Ausweisung der Familienmitglieder stelle keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 25.08.
  3. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, dass das BFA in den Bescheiden auf die massiven Mängel im kroatischen Asylwesen sowie auf die konkreten, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nicht nachvollziehbar eingehen würde. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien finden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem rein textbausteinartigen schablonenhaften Bescheid nicht hervor. Tatsächlich liege kein Beweis vor, dass die Beschwerdeführer jemals überhaupt in Kroatien gewesen seien und die kroatische Praxis, alle Wiederaufnahmeanträge prinzipiell unbeantwortet zu lassen, alleine, sei schon ein klarer Beweis für die systematischen Defizite im kroatischen Asylwesen. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im kroatischen Asylverfahren gehe das BFA nicht in konkreter Weise ein, sondern vermeine bloß, dass Kroatien ein Rechtsstaat sei und europäischen Vorschriften folgen würde. Eine Beurteilung, ob im Fall der Beschwerdeführer ein Mangel in der Betreuung vorliegen würde, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würde, sei jedoch unterblieben, obwohl fraglich sei, ob die Beschwerdeführer in Kroatien Unterstützung irgeneiner Art erhalten würden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf die Länderberichte könne eine Ermittlung der Behörde nicht ersetzen, insbesondere wenn auf das individuelle Vorbringen nicht eingangen werde, obwohl die Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte geliefert hätten, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung zweifeln lassen würden. Die belangte Behörde übersehe, dass im gegenständlcihen Fall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung

§ 5Asyl

G zu treffen sei. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Die Beschwerdeführer hätten Angaben gemacht, die zumindest bei Wahrheitsunterstellung eine Verletzung ihrer Rechte

Art. 2, Art.

3 und Art. 8 EMRK indizieren würden. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer sei keine Behandlung des Vorbringens erfolgt. Ein bloßer Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, durch entsprechende Fragestellung den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 25.08.2016. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, dass das BFA in den Bescheiden auf die massiven Mängel im kroatischen Asylwesen sowie auf die konkreten, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nicht nachvollziehbar eingehen würde. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien finden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem rein textbausteinartigen schablonenhaften Bescheid nicht hervor. Tatsächlich liege kein Beweis vor, dass die Beschwerdeführer jemals überhaupt in Kroatien gewesen seien und die kroatische Praxis, alle Wiederaufnahmeanträge prinzipiell unbeantwortet zu lassen, alleine, sei schon ein klarer Beweis für die systematischen Defizite im kroatischen Asylwesen. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im kroatischen Asylverfahren gehe das BFA nicht in konkreter Weise ein, sondern vermeine bloß, dass Kroatien ein Rechtsstaat sei und europäischen Vorschriften folgen würde. Eine Beurteilung, ob im Fall der Beschwerdeführer ein Mangel in der Betreuung vorliegen würde, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würde, sei jedoch unterblieben, obwohl fraglich sei, ob die Beschwerdeführer in Kroatien Unterstützung irgeneiner Art erhalten würden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf die Länderberichte könne eine Ermittlung der Behörde nicht ersetzen, insbesondere wenn auf das individuelle Vorbringen nicht eingangen werde, obwohl die Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte geliefert hätten, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung zweifeln lassen würden. Die belangte Behörde übersehe, dass im gegenständlcihen Fall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung

Paragraph 5, AsylG zu treffen sei. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Die Beschwerdeführer hätten Angaben gemacht, die zumindest bei Wahrheitsunterstellung eine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK indizieren würden.

Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer sei keine Behandlung des Vorbringens erfolgt. Ein bloßer Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, durch entsprechende Fragestellung den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer wurden am 11.10.2016 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Bruder des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer reisten aus ihrer Heimat kommend über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.12.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vor (11.12.2015). Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Art. 34 Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden.Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Artikel 34, Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden. Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer zuständig sei.Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer zuständig sei. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung im Dezember 2015 über Serbien illegal nach Kroatien und letztlich nach Österreich gelangt sind. Die Ein- und Durchreise nach Kroatien von Serbien kommend und auch die Weiterreise über Slowenien nach Österreich, erfolgten behördlich organisiert im Rahmen des sog. Flüchtlingsstroms. In den Verwaltungsakten liegen mit 11.12.2015 datierte behördliche griechische Schriftstücke sowie mit 14.12.2015 datierte behördliche mazedonische Schriftstücke ein. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Die Beschwerdeführer haben keinerlei gesundheitliche Probleme vorgetragen. Die Beschwerdeführer sind gesund. Im österreichischen Bundesgebiet sind die Eltern und (fünf) Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber aufhältig und befinden sich im Grundversorgungssystem. Die Beschwerdeführer leben mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den angeführten in Österreich aufhältigen Verwandten. Die Beschwerdeführer beziehen die Leistungen der Grundversorgung. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin soll an Diabetes leiden und Blutdruckprobleme haben. Befunde wurden nicht vorgelegt. Ein allfälliges Pflegeverhältnis zwischen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht dargetan. Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor. Am 14.12.2016 legte der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union erließ zu den Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 und Österreichs vom 14.12.2016 am 26.07.2017 die Urteile (siehe hiezu unten). Am 11.10.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verfristung beruht auf den - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Es wurde kein Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführer etwa über eine andere als die von ihnen angegebene Route (Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien) nach Österreich gelangt wären. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Reiseweg ist demnach unbestritten und entspricht der zur damaligen Zeit genutzten sog. Westbalkanroute. Dafür, dass die Beschwerdeführer etwa nicht im Zuge der sog Massenfluchtbewegung behördlich organisiert über Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt wären, liegen keine Hinweise vor. Nicht nachvollziehbar - und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist es - wenn die Beschwerdeführer nunmehr entgegen ihrer übereinstimmenden Schilderung des Reiseweges im Verwaltungsverfahren, der sie ausdrücklich über Kroatien geführt hat, nunmehr in der Beschwerde vorbringen, dass kein Beweis vorliegen würde, dass sie überhaupt in Kroatien gewesen seien. Zudem liegen den in Rede stehenden Reiseweg eindeutig indizierende behördliche Schriftstücke Griechenlands und Mazedoniens vor. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Inwiefern die Beschwerdeführer laut Beschwerdeschrift konkretes individuelles Vorbringen erstattet haben wollen, das an ihrer menschenrechtskonformen Behandlung in Kroatien Zweifel aufkommen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Offenbar ist gegenständlich ein einem anderen Beschwerdeverfahren zuzuordnender Beschwerdeschriftsatz verwendet worden. Die allgemein gehaltene Kritik am kroatischen Asylwesen beruht vielmehr nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern lediglich auf von anderer Seite bezogenen Informationen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung konnten keine wesentlichen Veränderungen im Bereich des kroatischen Asylwesens, insbesondere keine Verschlechterung für Asylwerber, festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf der Aktenlage und deren Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf der Aktenlage und deren Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien am 12.10.2016 ergibt sich aus dem IZR. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15

Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. ... Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. ...
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15, Karim/Schweden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klargestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16, Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klargestellt, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, "illegal überschritten" hat vergleiche C-646/16, Rn 92). Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 2, Litera m, Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Artikel 12, vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93). Die Einreise der Beschwerdeführer von Serbien nach Kroatien im Dezember 2015 im Zuge des Flüchtlingsstroms ist somit als illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu qualifizieren.Die Einreise der Beschwerdeführer von Serbien nach Kroatien im Dezember 2015 im Zuge des Flüchtlingsstroms ist somit als illegale Einreise im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu qualifizieren. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, illegal nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind (siehe hiezu auch bereits oben unter
  2. Beweiswürdigung). Kroatien stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführer aufgrund Verfristung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zu.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, illegal nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind (siehe hiezu auch bereits oben unter
  3. Beweiswürdigung). Kroatien stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführer aufgrund Verfristung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zu. Zwar sind die Beschwerdeführer ursprünglich über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, doch haben diese dort keine Asylanträge gestellt, sodass mit dem folgenden Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nach Mazedonien der Durchreise durch Griechenland nach dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, das auf einen Sachverhalt abstellt, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragsstellung gegeben ist, keine Relevanz zukommt. Angesichts der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich ist vielmehr die Einreise vom Drittstaat Serbien nach Kroatien maßgeblich. Dies entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes und nunmehr auch des BVwG. Der dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegene Sachverhalt entspricht jenem im gegenständlichen Verfahren (Einreise von der Türkei kommend, über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien auf der sogenannten Westbalkanroute im Zuge der Massenfluchtbewegung) und hat der EuGH keinen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien erkannt. Anhaltspunkte, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig erloschen sein könnte, sind nicht gegeben. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. (Siehe hiezu bereits oben unter 2. Beweiswürdigung). Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes, detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 17 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge-)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Es bestehen keine systemischen Mängel im kroatischen Asylwesen. Eine Verschlechterung der Lage für Asylwerber in Kroatien seit der Erlassung der angefochtenen Bescheide, etwa hinsichtlich fehlender Unterbringungskapazitäten, wurde nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides verfügt Kroatien über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Zagreb bzw. Kutina mit zusammen rund 700 Plätzen. Laut jüngeren Statistiken (AIDA, Country Report Croatia, Update 2016, S. 56) wurden in Kroatien etwa mit Stand 29.11.2016 insgesamt 632 Asylwerber untergebracht. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst auch in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt.Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst auch in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Die Beschwerdeführer haben in Kroatien im Zuge ihrer Durchreise im Dezember 2015 noch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sondern sich dort nur kurz aufgehalten und konnten somit auch noch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass diese nach ihrer Überstellung nicht entsprechend versorgt würden, bieten die Länderberichte und auch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaates nicht nach ihrem Gutdünken jenes Land aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Wie der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung einräumt, hat er wegen der Lebensruhe und Lebensqualität und der Information durch Landsleute, dass afghanische Staatsangehörige in Österreich leicht Asyl bekommen würden, bereits im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates Österreich zum Zielland "erwählt". Ebenso hat der Drittbeschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er immer schon beabsichtigt habe, nach Österreich zu gehen. Damit ist jedoch genau jene Vorgangsweise verwirklicht, die es durch die Grundsätze der Dublin-VO hintanzuhalten gilt. Danach hat zwar Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten ein Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zuzukommen, die Zuständigkeit hat sich jedoch nicht nach den Wünschen der Asylwerber, sondern nach den in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien zu richten. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen bei den Beschwerdeführern jedoch zweifellos nicht vor. Es wurden vielmehr keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorgetragen. Die Beschwerdeführer sind gesund. Sollte in Kroatien Bedarf nach ärztlicher Betreuung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Länderberichten adäquate medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, die auch faktisch zugänglich ist. Asylwerber haben neben dem Recht auf sonstige medizinische Behandlung auch das Recht auf Behandlung psychischer Störungen und bieten NGOs kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber an. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im Bundesgebiet besteht jedoch kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK. Nach Angabe der Beschwerdeführer befinden sich die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Österreich. Es liegen jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin noch sonstige Abhängigkeiten vor. Eine finanzielle Abhängigkeit ist - obgleich die Beschwerdeführer behaupten, von ihren Verwandten Geldleistungen in nicht genannter Höhe empfangen zu wollen - zu verneinen. Dies schon deshalb, da die Beschwerdeführer dezidiert einräumen, von der staatlichen Grundversorgung abhängig zu sein (vgl. "er bekomme das Geld vom Staat") und sich auch die Verwandten als Asylwerber in der Grundversorgung befinden. Als selbst auf die Leistungen des staatlichen Grundversorgungssystems angewiesene Asylwerber wären die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin zu finanziellen Zuwendungen in nennenswerter Höhe wohl auch gar nicht in der Lage. Umgekehrt benötigen die Beschwerdeführer aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen der Grundversorgung ihrerseits auch keine finanziellen Zuwendungen Verwandter. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin soll - unbelegt geblieben - Diabetes und Blutdruckprobleme haben. Dass der Gesundheitszustand der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin eine die Anwesenheit der Tochter erforderlich machende Pflegebedürftigkeit bedingen würde, wurde nicht einmal behauptet. So spricht die Zweitbeschwerdeführerin selbst nur davon, dass ihre Mutter nicht ganz gesund sei.Im Bundesgebiet besteht jedoch kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK. Nach Angabe der Beschwerdeführer befinden sich die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Österreich. Es liegen jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin noch sonstige Abhängigkeiten vor. Eine finanzielle Abhängigkeit ist - obgleich die Beschwerdeführer behaupten, von ihren Verwandten Geldleistungen in nicht genannter Höhe empfangen zu wollen - zu verneinen. Dies schon deshalb, da die Beschwerdeführer dezidiert einräumen, von der staatlichen Grundversorgung abhängig zu sein vergleiche "er bekomme das Geld vom Staat") und sich auch die Verwandten als Asylwerber in der Grundversorgung befinden. Als selbst auf die Leistungen des staatlichen Grundversorgungssystems angewiesene Asylwerber wären die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin zu finanziellen Zuwendungen in nennenswerter Höhe wohl auch gar nicht in der Lage. Umgekehrt benötigen die Beschwerdeführer aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen der Grundversorgung ihrerseits auch keine finanziellen Zuwendungen Verwandter. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin soll - unbelegt geblieben - Diabetes und Blutdruckprobleme haben. Dass der Gesundheitszustand der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin eine die Anwesenheit der Tochter erforderlich machende Pflegebedürftigkeit be

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