G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Bruder des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise am 17.12.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. In ihren polizeilichen Erstbefragungen am 17.12.2015 gaben die Beschwerdeführer an, dass sie an keinen an der Einvernahme hindernden oder in der Folge das Asylverfahren beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten leiden würden. Sie hätten ihren Herkunftsstaat verlassen und seien über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Der geregelte Transport mit Reisebus und Zug sei problemlos erfolgt (Zweitbeschwerdeführerin). Sie hätten in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Zu den durchreisten Ländern befragt gaben die Beschwerdeführer an, dass sie zwei Tage lang in einem Camp in Griechenland gewesen seien, wo es ihnen gut gegangen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern, die sich derzeit in einem Camp befinden würden. Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, dass bei Verlassen seines Herkunftsstaates wegen der Lebensruhe und der Lebensqualität Österreich sein Zielland gewesen sei. Er habe von Landsleuten gehört, dass Afghanen hier leicht aufgenommen würden. Die Beschwerdeführer wurden in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" vom 11.12.2015). Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Art. 34 Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert worden seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden.Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Artikel 34, Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert worden seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden. Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr
7 Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei.Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr
, Absatz 7, Dublin III-VO zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig sei. In der Einvernahme durch das BFA am 21.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er unter keinen physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und habe in Österreich seine mitgereiste Ehefrau sowie deren hier aufhältige Familie und seinen mitgereisten Bruder. Befragt, ob zur Familie seiner Ehefrau ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie sie von dieser finanziell unterstützt würden, er jedoch nicht genau sagen könne, wie viel Geld sie erhalten würden. Nachgefragt "bekomme er das Geld vom Staat". Er wohne mit seiner Ehefrau und seinem Bruder zusammen. In Kroatien seien sie insgesamt ca. 2 Stunden auf Durchreise gewesen, ihnen seien Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten Papiere unterschreiben müssen. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sehr gerne in Österreich bleiben würde, da sich die gesamte Familie seiner Frau hier befinden würde. Er fühle sich hier sehr gut, habe Freunde und helfe dem Chef jener Pension, in der er lebe. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Kroatien eine Stellungnahme abzugeben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Frau ihre gesamte Familie in Österreich habe und seine Schwiegermutter zuckerkrank sei. Sie würden gerne hier bleiben und der Mutter seiner Frau helfen wollen. Die Zweitbeschwerdeführererin führte bei der am selben Tag stattfindenen Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen aus, dass sie unter keinen physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. In Österreich würden ihre Eltern sowie ihre Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) in der Grundversorgung leben. Zu diesen Verwandten pflege sie eine sehr gute Beziehung und würden diese die Zweitbeschwerdeführerin auch finanziell unterstützen, obwohl sie mit ihrem Mann und ihrem Schwager in einer Pension in der Grundversorgung lebe. Durch Kroatien seien sie lediglich durchgereist und hätten sich dort nur rund 1-2 Stunden aufgehalten. Sie würde gerne in Österreich bleiben, da in Österreich ihre gesamte Familie lebe. Zudem besuche sie einen Deutschkurs und habe bereits Freunde gefunden, weshalb sie auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren wolle. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre Mutter nicht ganz gesund sei, sie gerne bei ihr bleiben wolle und bereits darum angesucht habe, in der Nähe ihrer Eltern bleiben zu können. Ihre Mutter leide an Diabetes und habe Probleme mit dem Blutdruck. Der Drittbeschwerdeführer brachte bei der am selben Tag stattfindenen Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen vor, dass er unter keinen physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und könne keine weiteren identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Sein Bruder sowie seine Schwägerin und deren gesamte Familie würden sich in Österreich befinden. Er habe eine sehr gute Beziehung zu den genannten Verwandten und diese würden sie auch unterstützen, sie würden jedoch nach wie vor die Grundversorgung erhalten. Er lebe mit seinem mitgereistem Bruder und seiner mitgereisten Schwägerin zusammen. Sie seien in Kroatien zwei Stunden aufhältig gewesen und seien ihnen zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien aufgrund der Zustimmung Kroatiens aufgrund Verfristung gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er von Anfang an beabsichtigt habe, nach Österreich zu gelangen. Er habe bereits Freunde gefunden und fühle sich in Österreich sehr gut. Er wolle gerne hier leben. Der Drittbeschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Kroatien eine Stellungnahme abzugeben. Zur Frage, inwieweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würde, erklärte der Drittbeschwerdeführer, dass er Familienangehörige in Österreich habe und ihm das Leben in Österreich gefalle, weshalb er gerne weiterhin hier bleiben wolle. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. Art 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien
2 FPG zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
"Art". Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, der Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In den Bescheidbegründungen wird insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Kroatien dargelegt. Demnach sind der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Im Einzelnen lauten die im Bescheid wieder gegebenen Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung) Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei
des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,). Quellen: -Strichaufzählung Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015 Versorgung Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 Unterbringung
Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015). Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015). Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015). Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015). Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015). AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015). Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015). Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015 Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise" Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015). Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015). Am
G zu treffen sei. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Die Beschwerdeführer hätten Angaben gemacht, die zumindest bei Wahrheitsunterstellung eine Verletzung ihrer Rechte
3 und Art. 8 EMRK indizieren würden. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer sei keine Behandlung des Vorbringens erfolgt. Ein bloßer Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, durch entsprechende Fragestellung den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen.Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 25.08.2016. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, dass das BFA in den Bescheiden auf die massiven Mängel im kroatischen Asylwesen sowie auf die konkreten, von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung nicht nachvollziehbar eingehen würde. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien finden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem rein textbausteinartigen schablonenhaften Bescheid nicht hervor. Tatsächlich liege kein Beweis vor, dass die Beschwerdeführer jemals überhaupt in Kroatien gewesen seien und die kroatische Praxis, alle Wiederaufnahmeanträge prinzipiell unbeantwortet zu lassen, alleine, sei schon ein klarer Beweis für die systematischen Defizite im kroatischen Asylwesen. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im kroatischen Asylverfahren gehe das BFA nicht in konkreter Weise ein, sondern vermeine bloß, dass Kroatien ein Rechtsstaat sei und europäischen Vorschriften folgen würde. Eine Beurteilung, ob im Fall der Beschwerdeführer ein Mangel in der Betreuung vorliegen würde, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würde, sei jedoch unterblieben, obwohl fraglich sei, ob die Beschwerdeführer in Kroatien Unterstützung irgeneiner Art erhalten würden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf die Länderberichte könne eine Ermittlung der Behörde nicht ersetzen, insbesondere wenn auf das individuelle Vorbringen nicht eingangen werde, obwohl die Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte geliefert hätten, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung zweifeln lassen würden. Die belangte Behörde übersehe, dass im gegenständlcihen Fall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung
Paragraph 5, AsylG zu treffen sei. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Die Beschwerdeführer hätten Angaben gemacht, die zumindest bei Wahrheitsunterstellung eine Verletzung ihrer Rechte
Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer sei keine Behandlung des Vorbringens erfolgt. Ein bloßer Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, durch entsprechende Fragestellung den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer wurden am 11.10.2016 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Bruder des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer reisten aus ihrer Heimat kommend über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.12.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vor (11.12.2015). Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Art. 34 Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden.Am 15.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Artikel 34, Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien, zu denen Slowenien mit Schreiben vom 17.02.2016 mitteilte, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden. Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 15.02.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung des Reiseweges der Beschwerdeführer und der EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr
7 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer zuständig sei.Mit Schreiben vom 04.07.2016 setzte das BFA die kroatische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr
, Absatz 7, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer zuständig sei. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung im Dezember 2015 über Serbien illegal nach Kroatien und letztlich nach Österreich gelangt sind. Die Ein- und Durchreise nach Kroatien von Serbien kommend und auch die Weiterreise über Slowenien nach Österreich, erfolgten behördlich organisiert im Rahmen des sog. Flüchtlingsstroms. In den Verwaltungsakten liegen mit 11.12.2015 datierte behördliche griechische Schriftstücke sowie mit 14.12.2015 datierte behördliche mazedonische Schriftstücke ein. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Die Beschwerdeführer haben keinerlei gesundheitliche Probleme vorgetragen. Die Beschwerdeführer sind gesund. Im österreichischen Bundesgebiet sind die Eltern und (fünf) Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber aufhältig und befinden sich im Grundversorgungssystem. Die Beschwerdeführer leben mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den angeführten in Österreich aufhältigen Verwandten. Die Beschwerdeführer beziehen die Leistungen der Grundversorgung. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin soll an Diabetes leiden und Blutdruckprobleme haben. Befunde wurden nicht vorgelegt. Ein allfälliges Pflegeverhältnis zwischen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht dargetan. Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor. Am 14.12.2016 legte der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union erließ zu den Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 und Österreichs vom 14.12.2016 am 26.07.2017 die Urteile (siehe hiezu unten). Am 11.10.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien und des Übergangs der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verfristung beruht auf den - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Es wurde kein Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführer etwa über eine andere als die von ihnen angegebene Route (Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien) nach Österreich gelangt wären. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Reiseweg ist demnach unbestritten und entspricht der zur damaligen Zeit genutzten sog. Westbalkanroute. Dafür, dass die Beschwerdeführer etwa nicht im Zuge der sog Massenfluchtbewegung behördlich organisiert über Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt wären, liegen keine Hinweise vor. Nicht nachvollziehbar - und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist es - wenn die Beschwerdeführer nunmehr entgegen ihrer übereinstimmenden Schilderung des Reiseweges im Verwaltungsverfahren, der sie ausdrücklich über Kroatien geführt hat, nunmehr in der Beschwerde vorbringen, dass kein Beweis vorliegen würde, dass sie überhaupt in Kroatien gewesen seien. Zudem liegen den in Rede stehenden Reiseweg eindeutig indizierende behördliche Schriftstücke Griechenlands und Mazedoniens vor. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Inwiefern die Beschwerdeführer laut Beschwerdeschrift konkretes individuelles Vorbringen erstattet haben wollen, das an ihrer menschenrechtskonformen Behandlung in Kroatien Zweifel aufkommen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Offenbar ist gegenständlich ein einem anderen Beschwerdeverfahren zuzuordnender Beschwerdeschriftsatz verwendet worden. Die allgemein gehaltene Kritik am kroatischen Asylwesen beruht vielmehr nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern lediglich auf von anderer Seite bezogenen Informationen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung konnten keine wesentlichen Veränderungen im Bereich des kroatischen Asylwesens, insbesondere keine Verschlechterung für Asylwerber, festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf der Aktenlage und deren Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf der Aktenlage und deren Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien am 12.10.2016 ergibt sich aus dem IZR. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15, Karim/Schweden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. (Siehe hiezu bereits oben unter 2. Beweiswürdigung). Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes, detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 17 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge-)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Es bestehen keine systemischen Mängel im kroatischen Asylwesen. Eine Verschlechterung der Lage für Asylwerber in Kroatien seit der Erlassung der angefochtenen Bescheide, etwa hinsichtlich fehlender Unterbringungskapazitäten, wurde nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides verfügt Kroatien über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Zagreb bzw. Kutina mit zusammen rund 700 Plätzen. Laut jüngeren Statistiken (AIDA, Country Report Croatia, Update 2016, S. 56) wurden in Kroatien etwa mit Stand 29.11.2016 insgesamt 632 Asylwerber untergebracht. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst auch in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt.Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst auch in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Die Beschwerdeführer haben in Kroatien im Zuge ihrer Durchreise im Dezember 2015 noch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sondern sich dort nur kurz aufgehalten und konnten somit auch noch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass diese nach ihrer Überstellung nicht entsprechend versorgt würden, bieten die Länderberichte und auch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaates nicht nach ihrem Gutdünken jenes Land aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Wie der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung einräumt, hat er wegen der Lebensruhe und Lebensqualität und der Information durch Landsleute, dass afghanische Staatsangehörige in Österreich leicht Asyl bekommen würden, bereits im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates Österreich zum Zielland "erwählt". Ebenso hat der Drittbeschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er immer schon beabsichtigt habe, nach Österreich zu gehen. Damit ist jedoch genau jene Vorgangsweise verwirklicht, die es durch die Grundsätze der Dublin-VO hintanzuhalten gilt. Danach hat zwar Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten ein Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zuzukommen, die Zuständigkeit hat sich jedoch nicht nach den Wünschen der Asylwerber, sondern nach den in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien zu richten. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen bei den Beschwerdeführern jedoch zweifellos nicht vor. Es wurden vielmehr keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorgetragen. Die Beschwerdeführer sind gesund. Sollte in Kroatien Bedarf nach ärztlicher Betreuung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Länderberichten adäquate medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, die auch faktisch zugänglich ist. Asylwerber haben neben dem Recht auf sonstige medizinische Behandlung auch das Recht auf Behandlung psychischer Störungen und bieten NGOs kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber an. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im Bundesgebiet besteht jedoch kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK. Nach Angabe der Beschwerdeführer befinden sich die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Österreich. Es liegen jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin noch sonstige Abhängigkeiten vor. Eine finanzielle Abhängigkeit ist - obgleich die Beschwerdeführer behaupten, von ihren Verwandten Geldleistungen in nicht genannter Höhe empfangen zu wollen - zu verneinen. Dies schon deshalb, da die Beschwerdeführer dezidiert einräumen, von der staatlichen Grundversorgung abhängig zu sein (vgl. "er bekomme das Geld vom Staat") und sich auch die Verwandten als Asylwerber in der Grundversorgung befinden. Als selbst auf die Leistungen des staatlichen Grundversorgungssystems angewiesene Asylwerber wären die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin zu finanziellen Zuwendungen in nennenswerter Höhe wohl auch gar nicht in der Lage. Umgekehrt benötigen die Beschwerdeführer aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen der Grundversorgung ihrerseits auch keine finanziellen Zuwendungen Verwandter. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin soll - unbelegt geblieben - Diabetes und Blutdruckprobleme haben. Dass der Gesundheitszustand der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin eine die Anwesenheit der Tochter erforderlich machende Pflegebedürftigkeit bedingen würde, wurde nicht einmal behauptet. So spricht die Zweitbeschwerdeführerin selbst nur davon, dass ihre Mutter nicht ganz gesund sei.Im Bundesgebiet besteht jedoch kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK. Nach Angabe der Beschwerdeführer befinden sich die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin als Asylwerber in Österreich. Es liegen jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer mit den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin noch sonstige Abhängigkeiten vor. Eine finanzielle Abhängigkeit ist - obgleich die Beschwerdeführer behaupten, von ihren Verwandten Geldleistungen in nicht genannter Höhe empfangen zu wollen - zu verneinen. Dies schon deshalb, da die Beschwerdeführer dezidiert einräumen, von der staatlichen Grundversorgung abhängig zu sein vergleiche "er bekomme das Geld vom Staat") und sich auch die Verwandten als Asylwerber in der Grundversorgung befinden. Als selbst auf die Leistungen des staatlichen Grundversorgungssystems angewiesene Asylwerber wären die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin zu finanziellen Zuwendungen in nennenswerter Höhe wohl auch gar nicht in der Lage. Umgekehrt benötigen die Beschwerdeführer aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen der Grundversorgung ihrerseits auch keine finanziellen Zuwendungen Verwandter. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin soll - unbelegt geblieben - Diabetes und Blutdruckprobleme haben. Dass der Gesundheitszustand der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin eine die Anwesenheit der Tochter erforderlich machende Pflegebedürftigkeit be
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