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{'item': 'W167 2124597-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW167 2124597-1 SpruchW167 2124597-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-D

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die WGKK festgestellt, dass die Mitbeteiligte für die angeführten Zeiten als Vortragende bei dem Beschwerdeführer als Dienstgeber der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlag. Nach umfangreichen Feststellungen führte die WGKK näher begründet aus, dass die Vortragende als Dienstnehmerin im Sinne der angeführten Vorschriften anzusehen sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (und nicht der XXXX mangels Rechtspersönlichkeit) als Dienstgeber anzusehen sei und dass es sich aufgrund der Zugangsbeschränkungen zum Bildungsprogramm des Beschwerdeführers um keine Erwachsenenbildungseinrichtung handle.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die WGKK festgestellt, dass die Mitbeteiligte für die angeführten Zeiten als Vortragende bei dem Beschwerdeführer als Dienstgeber der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Nach umfangreichen Feststellungen führte die WGKK näher begründet aus, dass die Vortragende als Dienstnehmerin im Sinne der angeführten Vorschriften anzusehen sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (und nicht der römisch 40 mangels Rechtspersönlichkeit) als Dienstgeber anzusehen sei und dass es sich aufgrund der Zugangsbeschränkungen zum Bildungsprogramm des Beschwerdeführers um keine Erwachsenenbildungseinrichtung handle.
  3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten zulässig und rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, dass der Bescheid auf gravierenden Rechtsirrtümern basiere (Nichtbeachtung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH zu Vortragenden), dass die WGKK den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt habe und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei, die WGKK unberechtigterweise anscheinend vom Vorliegen offenkundiger Tatsachen ausgehe (§ 45 Abs 1 AVG) und der Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung iSd § 60 AVG enthalte. Die Beschwerde enthält Ausführungen zu VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 sowie der Bedeutung dieser Entscheidung für den Beschwerdefall, zu dem aus Sicht des Beschwerdeführers tatsächlichen Sachverhalt und der daraus folgenden rechtlichen Würdigung sowie Angaben dazu, weshalb der XXXX aus Sicht des Beschwerdeführers eine Erwachsenenbildungseinrichtung sei. Der Beschwerdeführer beantragte eine Entscheidung durch einen Senat und die Einvernahme von Zeug/innen.
  4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten zulässig und rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, dass der Bescheid auf gravierenden Rechtsirrtümern basiere (Nichtbeachtung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH zu Vortragenden), dass die WGKK den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt habe und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei, die WGKK unberechtigterweise anscheinend vom Vorliegen offenkundiger Tatsachen ausgehe (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) und der Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung iSd Paragraph 60, AVG enthalte. Die Beschwerde enthält Ausführungen zu VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 sowie der Bedeutung dieser Entscheidung für den Beschwerdefall, zu dem aus Sicht des Beschwerdeführers tatsächlichen Sachverhalt und der daraus folgenden rechtlichen Würdigung sowie Angaben dazu, weshalb der römisch 40 aus Sicht des Beschwerdeführers eine Erwachsenenbildungseinrichtung sei. Der Beschwerdeführer beantragte eine Entscheidung durch einen Senat und die Einvernahme von Zeug/innen.
  5. Die WGKK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Am XXXXfand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Vertreter des Beschwerdeführers sowie deren Anwalt, die Mitbeteiligte und ein Vertreter der WGKK teilnahmen. Die Zeugeneinvernahmen erfolgten am XXXX und am XXXX.
  7. Am XXXXfand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Vertreter des Beschwerdeführers sowie deren Anwalt, die Mitbeteiligte und ein Vertreter der WGKK teilnahmen. Die Zeugeneinvernahmen erfolgten am römisch 40 und am römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: 1.
  9. Zum Beschwerdeführer Es gibt XXXX, die gemeinsam Landeszentralen und auf Bundesebene Hilfsbetriebe haben, es handelt sich dabei um keinen Konzern. Der XXXX (inklusive XXXX) ist ein solcher Hilfsbetrieb.Es gibt römisch 40 , die gemeinsam Landeszentralen und auf Bundesebene Hilfsbetriebe haben, es handelt sich dabei um keinen Konzern. Der römisch 40 (inklusive römisch 40 ) ist ein solcher Hilfsbetrieb. Der XXXX ist ein Verein (XXXX), der XXXX (vormals XXXX) ist eine Abteilung des Vereins. Der XXXX organisiert mit seinen Mitarbeitern etwa 350 Kurse pro Jahr. Beim XXXX gibt es ca. 25 direkt angestellte Mitarbeiter/innen, die den Geschäftsführern unterstellt sind.Der römisch 40 ist ein Verein (römisch 40 ), der römisch 40 (vormals römisch 40 ) ist eine Abteilung des Vereins. Der römisch 40 organisiert mit seinen Mitarbeitern etwa 350 Kurse pro Jahr. Beim römisch 40 gibt es ca. 25 direkt angestellte Mitarbeiter/innen, die den Geschäftsführern unterstellt sind. 1.
  10. Zur Mitbeteiligten Die Mitbeteiligte war als Vorstandsassistentin in der XXXX tätig, als sie von einem damaligen Kollegen, der selbst Trainer war, als Trainerin angeworben wurde. Der genaue Gang des Nominierungsprozesses kann nicht festgestellt werden. Für die damalige XXXX war jedenfalls klar, dass die nominierte Mitbeteiligte aufgrund ihrer beruflichen Stellung jedenfalls als Trainerin einzusetzen war.Die Mitbeteiligte war als Vorstandsassistentin in der römisch 40 tätig, als sie von einem damaligen Kollegen, der selbst Trainer war, als Trainerin angeworben wurde. Der genaue Gang des Nominierungsprozesses kann nicht festgestellt werden. Für die damalige römisch 40 war jedenfalls klar, dass die nominierte Mitbeteiligte aufgrund ihrer beruflichen Stellung jedenfalls als Trainerin einzusetzen war. Die Mitbeteiligte hat die Tätigkeit als Trainerin in der Fachausbildung XXXX vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Rahmen ihrer Dienstzeit ausgeübt. Sie war zu den beschwerdegegenständlichen Zeiten bei ihrem damaligen Dienstgeber XXXX in Bildungskarenz (Juni 2011 bis Juni 2012) bzw. hat dieses Dienstverhältnis im Juni 2012 einvernehmlich aufgelöst.Die Mitbeteiligte hat die Tätigkeit als Trainerin in der Fachausbildung römisch 40 vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Rahmen ihrer Dienstzeit ausgeübt. Sie war zu den beschwerdegegenständlichen Zeiten bei ihrem damaligen Dienstgeber römisch 40 in Bildungskarenz (Juni 2011 bis Juni 2012) bzw. hat dieses Dienstverhältnis im Juni 2012 einvernehmlich aufgelöst. Ab Juni 2011 war die Mitbeteiligte für drei Jahre in den USA. In dieser Zeit hat die Mitbeteiligte ein MBA (Training, Coaching, Supervision) und auch das Training-Certificate in New York erworben. 1.
  11. Zur Fachausbildung XXXX1.
  12. Zur Fachausbildung römisch 40 Der XXXX organisiert jährlich etwa 350 Kurse. Etwa 50% der Kurse und v. a. auch die Fachausbildung für XXXX finden in einem angemieteten Bildungshaus in XXXX statt. Dieses Bildungshaus steht im Eigentum von XXXX, der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer.Der römisch 40 organisiert jährlich etwa 350 Kurse. Etwa 50% der Kurse und v. a. auch die Fachausbildung für römisch 40 finden in einem angemieteten Bildungshaus in römisch 40 statt. Dieses Bildungshaus steht im Eigentum von römisch 40 , der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer. Der Beschwerdeführer bietet XXXX und Mitarbeiter/innen der XXXX über den XXXX ein umfassendes Bildungsprogramm auf dem höchsten Qualitätsniveau an.Der Beschwerdeführer bietet römisch 40 und Mitarbeiter/innen der römisch 40 über den römisch 40 ein umfassendes Bildungsprogramm auf dem höchsten Qualitätsniveau an. Die Referent/innen in der Fachausbildung waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Fachexpert/innen aus ganz Österreich und hatten kein Arbeitsverhältnis mit dem XXXX.Die Referent/innen in der Fachausbildung waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Fachexpert/innen aus ganz Österreich und hatten kein Arbeitsverhältnis mit dem römisch 40 . Das Thema der Vortragenden bzw. Trainer/innen wird durch den jeweiligen Bereich der Fachausbildung vorgegeben, für den sie durch die XXXX nominiert werden. Der Beschwerdeführer (konkret die Geschäftsführer des XXXX) hatte bzw. hat keine Möglichkeit Vortragende für die Fachausbildung XXXX aus fachlichen oder didaktischen Gründen abzulehnen. Aufgrund der Feedbacks der Teilnehmer/innen war bzw. ist zwar bekannt, wie die Vortragenden bzw. Trainer/innen bei den Teilnehmer/innen ankommen. Personelle Konsequenzen im Sinne einer Ablehnung sind zumindest praktisch aufgrund des Service-Charakters des XXXX für die Mitglieder des Beschwerdeführers nicht möglich. Selbst bei beispielsweise unüblich hohen Spesenabrechnungen können die Geschäftsführer des XXXX nur Gespräche mit dem Vortragenden führen und auf Einsicht hoffen.Das Thema der Vortragenden bzw. Trainer/innen wird durch den jeweiligen Bereich der Fachausbildung vorgegeben, für den sie durch die römisch 40 nominiert werden. Der Beschwerdeführer (konkret die Geschäftsführer des römisch 40 ) hatte bzw. hat keine Möglichkeit Vortragende für die Fachausbildung römisch 40 aus fachlichen oder didaktischen Gründen abzulehnen. Aufgrund der Feedbacks der Teilnehmer/innen war bzw. ist zwar bekannt, wie die Vortragenden bzw. Trainer/innen bei den Teilnehmer/innen ankommen. Personelle Konsequenzen im Sinne einer Ablehnung sind zumindest praktisch aufgrund des Service-Charakters des römisch 40 für die Mitglieder des Beschwerdeführers nicht möglich. Selbst bei beispielsweise unüblich hohen Spesenabrechnungen können die Geschäftsführer des römisch 40 nur Gespräche mit dem Vortragenden führen und auf Einsicht hoffen. Auch bei Bedarf von weiteren bzw. neuen Referent/innen wurde und wird dies an die Landesorganisationen kommuniziert, eine direkte Rekrutierung durch den Beschwerdeführer ist im Bereich der Fachausbildung für XXXX nicht üblich. In der Fachausbildung für XXXX werden grundsätzlich nur Dienstnehmer/innen in der XXXX eingesetzt. Die Mitbeteiligte war insofern eine Ausnahme, als sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch nach der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses weiter eingesetzt wurde; in dieser Zeit hat die Mitbeteiligte keine weitere Trainertätigkeit in Österreich ausgeübt.Auch bei Bedarf von weiteren bzw. neuen Referent/innen wurde und wird dies an die Landesorganisationen kommuniziert, eine direkte Rekrutierung durch den Beschwerdeführer ist im Bereich der Fachausbildung für römisch 40 nicht üblich. In der Fachausbildung für römisch 40 werden grundsätzlich nur Dienstnehmer/innen in der römisch 40 eingesetzt. Die Mitbeteiligte war insofern eine Ausnahme, als sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch nach der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses weiter eingesetzt wurde; in dieser Zeit hat die Mitbeteiligte keine weitere Trainertätigkeit in Österreich ausgeübt. In den Besprechungen der Vortragenden bzw. Trainer/innen (Teammeetings) wurde das letzte Jahr reflektiert und das neue Jahr besprochen. Im XXXX waren bereits die Fachkurse und die Termine angekündigt, im Teammeeting wurde dann besprochen, wer welchen Kurs übernimmt. Es gab keine Vorgaben des XXXX wo die Teammeetings der Vortragenden/Trainer stattzufinden haben bzw. auch keine einheitliche Praxis hinsichtlich des Orts für die Treffen.In den Besprechungen der Vortragenden bzw. Trainer/innen (Teammeetings) wurde das letzte Jahr reflektiert und das neue Jahr besprochen. Im römisch 40 waren bereits die Fachkurse und die Termine angekündigt, im Teammeeting wurde dann besprochen, wer welchen Kurs übernimmt. Es gab keine Vorgaben des römisch 40 wo die Teammeetings der Vortragenden/Trainer stattzufinden haben bzw. auch keine einheitliche Praxis hinsichtlich des Orts für die Treffen. Allenfalls erforderliche Vertretungen organisierten die Vortragenden bzw. Trainer/innen untereinander und informierten dann erst den XXXX.Allenfalls erforderliche Vertretungen organisierten die Vortragenden bzw. Trainer/innen untereinander und informierten dann erst den römisch 40 . 1.
  13. Zur Tätigkeit der Mitbeteiligten im Rahmen der Fachausbildung XXXX in den Jahren 2011, 2012 und 20131.
  14. Zur Tätigkeit der Mitbeteiligten im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 in den Jahren 2011, 2012 und 2013 Beschwerdegegenständlich sind nur Vortragenden-/Trainertätigkeiten der Mitbeteiligten am 15.12.2011, vom 24.04.2012 bis 25.04.2012, vom 02.05.2012 bis 03.05.2012, vom 24.10.2012 bis 25.10.2012, vom 17.11.2012 bis 18.11.2012, vom 28.01.2013 bis 31.01.2013 und am 06.02.
  15. Diese fallen in die Zeit der Bildungskarenz der Mitbeteiligten bzw. in die Zeit nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Von 2011 bis 2013 nahm die Mitbeteiligte an Fortbildungen in den USA teil. Die Mitbeteiligte bot die Trainings unter dem Titel "Kommunikation und Präsentation" im Rahmen der Fachausbildung XXXX an.Die Mitbeteiligte bot die Trainings unter dem Titel "Kommunikation und Präsentation" im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 an. Im Jahr 2013 war die Mitbeteiligte namentlich als Trainerin im Bildungsprogramm angeführt, eine diesbezüglich Feststellung für die Jahre 2011 und 2012 ist nicht möglich. Ziel der Trainings war es Präsentationskompetenz zu vermitteln. Inhaltlich gab es keine Vorgaben. Geschult werden sollten gute Beratung, den Kunden abholen und Beratungsqualität. Dies jedoch nicht spezifisch auf den Beschwerdeführer zugeschnitten. Die Fallbeispiele stammten aus der Praxis der Mitbeteiligten, hätten aber in dieser Form auch bei anderen XXXX auftreten können, da die XXXX eine relativ homogene Gruppe sind.Ziel der Trainings war es Präsentationskompetenz zu vermitteln. Inhaltlich gab es keine Vorgaben. Geschult werden sollten gute Beratung, den Kunden abholen und Beratungsqualität. Dies jedoch nicht spezifisch auf den Beschwerdeführer zugeschnitten. Die Fallbeispiele stammten aus der Praxis der Mitbeteiligten, hätten aber in dieser Form auch bei anderen römisch 40 auftreten können, da die römisch 40 eine relativ homogene Gruppe sind. Der Trainer/innenpool verständigte sich darauf, dass ab einer Gruppengröße von 12-14 Personen die Trainings von zwei Trainer/innen abgehalten wurden. Allerdings wurden die Gruppen geteilt und jeweils von einer Person betreut. Die Trainings wurden durch verschiedene Trainer/innen unterschiedlich gestaltet. Jede/r Trainer/in verwendete seine eigene Methodik. Es gab z.B. keine Vorgaben, in welcher Form das Training abzuhalten war und es stand den Trainer/innen beispielsweise auch frei, ob sie den Teilnehmer/innen Unterlagen austeilen. Die Termine für die Trainings kamen dadurch zustande, dass die Mitbeteiligte dem Referentenpool bekannt gab, wann sie auf "Heimaturlaub" in Österreich ist bzw. kamen teilweise Anfragen aus dem Referenten-Pool, ob sie zu bestimmten Terminen vortragen kann. Seitens des Beschwerdeführers bzw. der XXXX wurden keine Reise- oder Aufenthaltskosten übernommen.Seitens des Beschwerdeführers bzw. der römisch 40 wurden keine Reise- oder Aufenthaltskosten übernommen. Verhinderungen wurden von den jeweiligen Trainer/innen selbst über einen E-Mail-Verteiler an die anderen Trainer/innen im Pool kommuniziert. Auf diesem Weg wurden auch Vertretungen zugesagt. Der XXXX wurde dann aus organisatorischen Gründen über die Vertretung informiert. Die Mitbeteiligte vertrat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum niemanden, trotz Anfragen der anderen Trainer/innen.Verhinderungen wurden von den jeweiligen Trainer/innen selbst über einen E-Mail-Verteiler an die anderen Trainer/innen im Pool kommuniziert. Auf diesem Weg wurden auch Vertretungen zugesagt. Der römisch 40 wurde dann aus organisatorischen Gründen über die Vertretung informiert. Die Mitbeteiligte vertrat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum niemanden, trotz Anfragen der anderen Trainer/innen. Die Mitbeteiligte hat die Trainings zu Hause vor- und nachbereitet und hat sich die Zeit dafür frei eingeteilt. Die Vor- und Nachbereitungszeit betrug etwa 70-80% des gesamten Zeitaufwands. Zur Vorbereitung gehörten auch Recherche, das Lesen von Artikeln und sich Gedanken über die zu verwendende Methode zu machen. Sie hat aus ihrer Ausbildung in den USA mehrere Ansätze für die beschwerdegegenständlichen Trainings übernommen. Für die Trainings schrieb sie die Flip-Charts auf ihrem eigenen Flip-Chartpapier zu Hause vor. Power Point-Präsentationen machte sie sehr selten und nahm sie allenfalls auf ihrem USB-Stick mit. Sie gestaltete ihre Trainings sehr interaktiv. Das Konzept überlegte sie sich selbst. Sie teilte den Teilnehmer/innen keine Unterlagen aus. Die Mitbeteiligte versteuerte die Honorarnoten betreffend die beschwerdegegenständliche Tätigkeit unter ihrer UID-Nummer.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Allgemeines In der Gerichtsabteilung sind zwei weitere Verfahren betreffend Vortragende bzw. Trainer/innen beim Beschwerdeführer anhängig. Aus diesem Grund wurden die drei Verfahren für die Zeugeneinvernahmen verbunden. Die Geschäftsführer des XXXX vertraten den Beschwerdeführer in der Verhandlung und wurden über Antrag auch als Zeugen vernommen. Sie informierten im Wesentlichen zur Struktur des Beschwerdeführers und ihrer Beziehung zu ihren Mitgliedern sowie zu den gelebten Befugnissen gegenüber den Vortragenden bzw. Trainer/innen. Der eine Geschäftsführer ist seit 2013 für den XXXX tätig und war davor nicht in der Unternehmensgruppe tätig. Da er erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum beim XXXX tätig wurde, konnte er zwar keine Angaben zur Tätigkeit der Mitbeteiligten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum machen, aber zu den genannten allgemeinen Fragen. Der andere Geschäftsführer war vor seiner Geschäftsführertätigkeit aktiv in der XXXXtätig und konnte daher neben den allgemeinen Informationen auch Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Auswahl von Vortragenden, dem üblichen Ablauf der Treffen der Vortragenden und den Gepflogenheiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum machen.Die Geschäftsführer des römisch 40 vertraten den Beschwerdeführer in der Verhandlung und wurden über Antrag auch als Zeugen vernommen. Sie informierten im Wesentlichen zur Struktur des Beschwerdeführers und ihrer Beziehung zu ihren Mitgliedern sowie zu den gelebten Befugnissen gegenüber den Vortragenden bzw. Trainer/innen. Der eine Geschäftsführer ist seit 2013 für den römisch 40 tätig und war davor nicht in der Unternehmensgruppe tätig. Da er erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum beim römisch 40 tätig wurde, konnte er zwar keine Angaben zur Tätigkeit der Mitbeteiligten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum machen, aber zu den genannten allgemeinen Fragen. Der andere Geschäftsführer war vor seiner Geschäftsführertätigkeit aktiv in der XXXXtätig und konnte daher neben den allgemeinen Informationen auch Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Auswahl von Vortragenden, dem üblichen Ablauf der Treffen der Vortragenden und den Gepflogenheiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum machen. Der befragte Zeuge machte auf den Senat einen sehr selbstbewussten und authentischen Eindruck. Er war über 20 Jahren neben seiner Haupttätigkeit in einer XXXX auch als Vortragender im Bereich XXXX ("Vernetzung") tätig. Er schilderte nachvollziehbar die Abläufe, insbesondere betreffend die Teamsitzungen, seine Vortragstätigkeit sowie eine allfällige Vertretung. Auch wenn er keine Angaben zur Mitbeteiligten selbst bzw. ihrem Vortragsbereich machen konnte, sind seine Ausführungen im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der Vortragenden bzw. Trainer/innen von Interesse.Der befragte Zeuge machte auf den Senat einen sehr selbstbewussten und authentischen Eindruck. Er war über 20 Jahren neben seiner Haupttätigkeit in einer römisch 40 auch als Vortragender im Bereich römisch 40 ("Vernetzung") tätig. Er schilderte nachvollziehbar die Abläufe, insbesondere betreffend die Teamsitzungen, seine Vortragstätigkeit sowie eine allfällige Vertretung. Auch wenn er keine Angaben zur Mitbeteiligten selbst bzw. ihrem Vortragsbereich machen konnte, sind seine Ausführungen im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der Vortragenden bzw. Trainer/innen von Interesse. Die Teamsitzungen der Referent/innen im Bereich "Vernetzung" dienten zum Austausch über Änderungen, zur Aktualisierung bzw. Anpassung der Unterlagen und Kursinhalte, zur Besprechung der Kursbeurteilungen (Flipcharts mit von den Teilnehmer/innen aufgeklebten Punkten) sowie der Kurseinteilung. Die Rolle des Vertreters der damaligen XXXX sei die des Moderators und des Protokollführers gewesen, für die Protokollführung hätten die Vortragenden auch jemand von der XXXX angefordert. Für die XXXX sei auch die Feedbackrunde interessant gewesen, auf deren Grundlage sie Empfehlungen für Referent/innen ausgesprochen habe, beispielsweise im Umgang mit Kursteilnehmern. Der Zeuge bestätigte, dass die XXXX inhaltlich nichts gesagt habe.Die Teamsitzungen der Referent/innen im Bereich "Vernetzung" dienten zum Austausch über Änderungen, zur Aktualisierung bzw. Anpassung der Unterlagen und Kursinhalte, zur Besprechung der Kursbeurteilungen (Flipcharts mit von den Teilnehmer/innen aufgeklebten Punkten) sowie der Kurseinteilung. Die Rolle des Vertreters der damaligen römisch 40 sei die des Moderators und des Protokollführers gewesen, für die Protokollführung hätten die Vortragenden auch jemand von der römisch 40 angefordert. Für die römisch 40 sei auch die Feedbackrunde interessant gewesen, auf deren Grundlage sie Empfehlungen für Referent/innen ausgesprochen habe, beispielsweise im Umgang mit Kursteilnehmern. Der Zeuge bestätigte, dass die römisch 40 inhaltlich nichts gesagt habe. Der Zeuge gab an, dass er in der Gestaltung seines Vortrags sehr frei war. Es habe grobe Rahmenbedingungen aus organisatorischen Gründen gegeben, z.B. wann die Mittagspause begonnen hat. Ob er weitere Pausen gemacht hat oder nicht, hat er frei entschieden. Er hat auch entschieden, ob er die Vorträge interaktiv anlegt und hat Gruppenarbeiten bei Schönwetter auch im Park abgehalten. Strategische Leitlinien habe er vor Ort in XXXX mitbekommen. Er hat dem Senat unmissverständlich und mit Nachdruck klargemacht, dass er keine inhaltlichen Vorgaben der XXXX bekommen hat oder akzeptiert hätte (z.B. "[Er] hätte es auch abgelehnt eine reine Verkaufsschulung durchzuführen, da dies nicht der Sinn der Schulungen gewesen wäre.") und dass er seine Vortragstätigkeit ("Vernetzertätigkeit") als über dem Produkt stehend angesehen hat.Der Zeuge gab an, dass er in der Gestaltung seines Vortrags sehr frei war. Es habe grobe Rahmenbedingungen aus organisatorischen Gründen gegeben, z.B. wann die Mittagspause begonnen hat. Ob er weitere Pausen gemacht hat oder nicht, hat er frei entschieden. Er hat auch entschieden, ob er die Vorträge interaktiv anlegt und hat Gruppenarbeiten bei Schönwetter auch im Park abgehalten. Strategische Leitlinien habe er vor Ort in römisch 40 mitbekommen. Er hat dem Senat unmissverständlich und mit Nachdruck klargemacht, dass er keine inhaltlichen Vorgaben der römisch 40 bekommen hat oder akzeptiert hätte (z.B. "[Er] hätte es auch abgelehnt eine reine Verkaufsschulung durchzuführen, da dies nicht der Sinn der Schulungen gewesen wäre.") und dass er seine Vortragstätigkeit ("Vernetzertätigkeit") als über dem Produkt stehend angesehen hat. Der Zeuge habe sich auch von anderen Vortragenden seines Bereichs vertreten lassen und diese Änderung dann der XXXX bekannt gegeben. Die Frage einer Vertretung durch eine externe Person habe sich daher nicht ergeben.Der Zeuge habe sich auch von anderen Vortragenden seines Bereichs vertreten lassen und diese Änderung dann der römisch 40 bekannt gegeben. Die Frage einer Vertretung durch eine externe Person habe sich daher nicht ergeben. Die Angaben des Zeugen sind für den Senat glaubwürdig und bestätigen in den wesentlichen Punkten die Angaben der Geschäftsführer, der Vortragenden und der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die schriftlichen Stellungnahmen weiterer Vortragender im Verwaltungsverfahren. Deshalb und vor Hintergrund des sehr selbstbewussten Auftretens des Zeugen erachtet der Senat auch insbesondere seine Aussagen zur Funktion der XXXX in den Teamsitzungen und ihrem Verhältnis zu den Vortragenden für glaubwürdig. Aus diesem Grund geht der Senat davon aus, dass auch die anderen Vortragenden bzw. Trainer/innen von einer reinen Hilfs- und Servicefunktion derXXXX bzw. als Sponsor der Teamsitzungen ausgingen und allfällige Anregungen auch ausschließlich als solche angesehen wurden. Auch die Angaben zur Selbstorganisation der Vortragenden hinsichtlich der Inhalte und Didaktik der Vorträge, der Terminvergabe und der Vertretung wurden glaubhaft dargelegt.Die Angaben des Zeugen sind für den Senat glaubwürdig und bestätigen in den wesentlichen Punkten die Angaben der Geschäftsführer, der Vortragenden und der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die schriftlichen Stellungnahmen weiterer Vortragender im Verwaltungsverfahren. Deshalb und vor Hintergrund des sehr selbstbewussten Auftretens des Zeugen erachtet der Senat auch insbesondere seine Aussagen zur Funktion der römisch 40 in den Teamsitzungen und ihrem Verhältnis zu den Vortragenden für glaubwürdig. Aus diesem Grund geht der Senat davon aus, dass auch die anderen Vortragenden bzw. Trainer/innen von einer reinen Hilfs- und Servicefunktion derXXXX bzw. als Sponsor der Teamsitzungen ausgingen und allfällige Anregungen auch ausschließlich als solche angesehen wurden. Auch die Angaben zur Selbstorganisation der Vortragenden hinsichtlich der Inhalte und Didaktik der Vorträge, der Terminvergabe und der Vertretung wurden glaubhaft dargelegt. Im Beschwerdeverfahren sowie in den beiden weiteren für die Zeugenvernehmung verbundenen Verfahren ergab sich, dass die Nominierung durch die jeweiligen Dienstgeber als Vortragende/r im Rahmen der Fachausbildung XXXX als Zeichen der Anerkennung der herausragenden beruflichen Leistung und als besondere Ehre angesehen wurde.Im Beschwerdeverfahren sowie in den beiden weiteren für die Zeugenvernehmung verbundenen Verfahren ergab sich, dass die Nominierung durch die jeweiligen Dienstgeber als Vortragende/r im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 als Zeichen der Anerkennung der herausragenden beruflichen Leistung und als besondere Ehre angesehen wurde. In der mündlichen Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einvernehme der weiteren beantragten Zeugen welche als Vortragende tätig waren sowie auf die Befragung der Mitarbeiterin der Geschäftsführer. Dies war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, da - wie ausgeführt -die Feststellungen zu den allgemeinen Rahmenbedingungen auch ohne die Einvernahme diese weiteren Zeug/innen getroffen werden konnten. Darüber hinaus ist im Beschwerdefall die die konkrete Tätigkeit der Mitbeteiligten maßgeblich. Dass diese Zeug/innen dazu Angaben machen könnten, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt ersichtlich. 2.
  18. Zum Beschwerdeführer (siehe oben 1.1.) Die Rechtsform des Beschwerdeführers, die Einordnung des XXXX und die Angaben dazu sowie die Struktur des XXXX wurden in der Verhandlung von den Vertretern und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingehend und nachvollziehbar erläutert. Ein Ausdruck aus dem Vereinsregister wurde vorgelegt. Der Senat hat auch in die offiziellen Homepages des Beschwerdeführers bzw. der Bildungseinrichtung Einsicht genommen (XXXX).Die Rechtsform des Beschwerdeführers, die Einordnung des römisch 40 und die Angaben dazu sowie die Struktur des römisch 40 wurden in der Verhandlung von den Vertretern und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingehend und nachvollziehbar erläutert. Ein Ausdruck aus dem Vereinsregister wurde vorgelegt. Der Senat hat auch in die offiziellen Homepages des Beschwerdeführers bzw. der Bildungseinrichtung Einsicht genommen (römisch 40 ). 2.
  19. Zur Mitbeteiligten (siehe oben 1.2.) Bei ihrer Befragung hat die Mitbeteiligte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und im Wesentlichen ihre Angaben im Verwaltungsverfahren bestätigt. Ihre Ausführungen zu den sie betreffenden Fragen sowie ihrer Tätigkeit als Trainerin waren glaubhaft und nachvollziehbar. Sie entsprechen auch im Wesentlichen den von den anderen Vortragenden geschilderten Gegebenheiten. Die Angaben zur Mitbeteiligten beruhen auf ihren Aussagen im Verwaltungsverfahren, den Feststellungen der WGKK sowie den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurden auch seitens des Beschwerdeführers bestätigt. Die Mitbeteiligte führte auch aus, dass sie seinerzeit von einem Kollegen als Trainerin angeworben wurde und mit dem Einverständnis ihres Vorgesetzten die Trainerinnentätigkeit bis zu ihrer Bildungskarenz in ihrer Dienstzeit ausgeübt hatte. Nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum kehrte sie aus den USA zurück und war bis Dezember 2016 bei einem XXXX Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmen tätig. Seit Jänner 2017 ist sie als selbständige Trainerin tätig und als solche Mitglied der Wirtschaftskammer.Nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum kehrte sie aus den USA zurück und war bis Dezember 2016 bei einem römisch 40 Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmen tätig. Seit Jänner 2017 ist sie als selbständige Trainerin tätig und als solche Mitglied der Wirtschaftskammer. Ab Juni 2011 war die Mitbeteiligte für drei Jahre in den USA. In dieser Zeit hat die Mitbeteiligte ein MBA (Training, Coaching, Supervision) und auch das Training-Certificate in New York erworben. 2.
  20. Zur Fachausbildung XXXX (siehe oben 1.3.)2.
  21. Zur Fachausbildung römisch 40 (siehe oben 1.3.) Die Angaben zur Fachausbildung stammen aus den übereinstimmenden Angaben der Vertreter des Beschwerdeführers, der Mitbeteiligten und der Vortragenden. Der Zugang zum Bildungsprogramm ist auf der Homepage des Beschwerdeführers beschrieben (XXXX).Der Zugang zum Bildungsprogramm ist auf der Homepage des Beschwerdeführers beschrieben (römisch 40 ). Dass keiner der Vortragenden bzw. Trainer/innen grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer hatte, ergibt sich daraus, dass diese bereits unbestritten bei einem anderen Dienstgeber XXXX tätig waren. Die Frage, ob sich aus der Vortrags- bzw. Trainerinnentätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zum Beschwerdeführer ergibt, ist die Rechtsfrage des Beschwerdeverfahrens (siehe unten 3.).Dass keiner der Vortragenden bzw. Trainer/innen grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer hatte, ergibt sich daraus, dass diese bereits unbestritten bei einem anderen Dienstgeber römisch 40 tätig waren. Die Frage, ob sich aus der Vortrags- bzw. Trainerinnentätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis der Mitbeteiligten zum Beschwerdeführer ergibt, ist die Rechtsfrage des Beschwerdeverfahrens (siehe unten 3.). Die Geschäftsführer schilderten sehr ausführlich und anschaulich, dass die Nominierung bzw. allfällige Abberufung der Vortragenden bzw. Trainer/innen ausschließlich durch die XXXX erfolgte/erfolgt und dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich keinen bzw. nur einen sehr geringen Einfluss hat, letzteres allenfalls durch die Bitte (weitere) Personen für einen Bereich zu nominieren. Zudem nahmen der Senat und die WGKK in ein - wenngleich aktuelles Strategieprojekt - Einsicht, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Referent/innen der Bildungsorganisation vorgegeben werden.Die Geschäftsführer schilderten sehr ausführlich und anschaulich, dass die Nominierung bzw. allfällige Abberufung der Vortragenden bzw. Trainer/innen ausschließlich durch die römisch 40 erfolgte/erfolgt und dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich keinen bzw. nur einen sehr geringen Einfluss hat, letzteres allenfalls durch die Bitte (weitere) Personen für einen Bereich zu nominieren. Zudem nahmen der Senat und die WGKK in ein - wenngleich aktuelles Strategieprojekt - Einsicht, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Referent/innen der Bildungsorganisation vorgegeben werden. Die Geschäftsführer des XXXX überzeugten den Senat in der Verhandlung durch anschauliche Beispiele davon, dass sie zwar wissen, wie die Vortragenden bzw. Trainer/innen bei den Teilnehmer/innen ankommen, aufgrund der Hilfsfunktion des Beschwerdeführers für die Mitglieder personelle Konsequenzen von ihrer Seite nicht möglich sind.Die Geschäftsführer des römisch 40 überzeugten den Senat in der Verhandlung durch anschauliche Beispiele davon, dass sie zwar wissen, wie die Vortragenden bzw. Trainer/innen bei den Teilnehmer/innen ankommen, aufgrund der Hilfsfunktion des Beschwerdeführers für die Mitglieder personelle Konsequenzen von ihrer Seite nicht möglich sind. Die Feststellungen zu den Teammeetings ergeben sich aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben der Geschäftsführer, des Zeugen und der Mitbeteiligten in der Verhandlung. Die Angaben zum Vorgehen im Falle der Verhinderung von Vortragenden bzw. Trainer/innen wurden von den Geschäftsführern, dem Zeugen und der Mitbeteiligten gleich geschildert und sind vor dem Hintergrund des generellen Ablaufs sowie der starken Position der Vortragenden bzw. Trainer/innen glaubhaft. 2.
  22. Zur Tätigkeit der Mitbeteiligten im Rahmen der Fachausbildung XXXX (siehe oben 1.4.)2.
  23. Zur Tätigkeit der Mitbeteiligten im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 (siehe oben 1.4.) Die beschwerdegegenständlichen Zeiten ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden im Verfahren auch nicht bestritten. Die konkrete Trainerinnentätigkeit ergibt sich aus den Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers, die zudem durch das aktuelle sowie das Bildungsprogramm 2013 gestützt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Mitbeteiligte in den gesamten beschwerdegegenständlichen Jahren namentlich als Trainerin im Bildungsprogramm angeführt war. Die WGKK hat sich im Bescheid auf die namentliche Nennung der Trainerin im Jahr 2013 gestützt (OZ 15 des Verwaltungsaktes). Dies deckt jedoch nur einen Teil der verfahrensgegenständlichen Trainingstermine ab. Da auch im aktuellen Programm nicht bei allen Kursen die Namen der Vortragenden bzw. Trainer/innen angeführt sind, ist es durchaus möglich, dass die Mitbeteiligte in den Jahren 2011 und 2012 nicht namentlich angeführt war. Die Mitbeteiligte und die Geschäftsführer konnten dazu keine Angaben machen. Der langjährig in der XXXX tätige Geschäftsführer wies darauf hin, dass es viele Diskussionen gab, ob eine namentliche Nennung erfolgen soll.Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Mitbeteiligte in den gesamten beschwerdegegenständlichen Jahren namentlich als Trainerin im Bildungsprogramm angeführt war. Die WGKK hat sich im Bescheid auf die namentliche Nennung der Trainerin im Jahr 2013 gestützt (OZ 15 des Verwaltungsaktes). Dies deckt jedoch nur einen Teil der verfahrensgegenständlichen Trainingstermine ab. Da auch im aktuellen Programm nicht bei allen Kursen die Namen der Vortragenden bzw. Trainer/innen angeführt sind, ist es durchaus möglich, dass die Mitbeteiligte in den Jahren 2011 und 2012 nicht namentlich angeführt war. Die Mitbeteiligte und die Geschäftsführer konnten dazu keine Angaben machen. Der langjährig in der römisch 40 tätige Geschäftsführer wies darauf hin, dass es viele Diskussionen gab, ob eine namentliche Nennung erfolgen soll. Die Ziele des Trainings sowie die fehlenden inhaltlichen Vorgaben sind vor dem Hintergrund des Titels der Veranstaltung, im Hinblick auf die Ausbildung der Mitbeteiligten und deren Angaben dazu glaubhaft. Aufgrund ihrer Ausführungen zu diesbezüglichen Nachfragen in der Verhandlung, machte die Mitbeteiligte glaubhaft, dass seitens der Bildungsorganisation kein Auftrag zur Vermittlung der Unternehmensphilosophie bestand; diese floss allenfalls dadurch ein, dass die Mitbeteiligte selbst (karenzierte bzw. ehemalige) Mitarbeiterin der Unternehmensgruppe war. Hinsichtlich der Gruppengröße in ihrem Bereich hat die Mitbeteiligte überzeugend ausgeführt, dass dies von den Trainer/innen selbst vorgegeben wurde und dies auch u.a. damit illustriert, dass an einem Termin die Gruppe zu klein für zwei Trainer/innen gewesen sei und das Trainerduo dann beschlossen hätten, dass einer heimgeht, worüber der XXXX nur informiert wurde. Die Mitbeteiligte hat durch konkrete Ausführungen das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar bestätigt, dass sie und die anderen Trainer/innen hinsichtlich der verwendeten Methodik frei waren (z.B. unterschiedliche Methodiken führten zu zeitlichen/örtlichen Koordinierungsschwierigkeiten des Tainerduos, die Mitbeteiligte hat anders als manche anderen Trainerinnen keine Unterlagen ausgeteilt, sie hat manche Ansätze aus ihrer Ausbildung in den USA im Teammeeting präsentiert, nicht alle wurden übernommen).Hinsichtlich der Gruppengröße in ihrem Bereich hat die Mitbeteiligte überzeugend ausgeführt, dass dies von den Trainer/innen selbst vorgegeben wurde und dies auch u.a. damit illustriert, dass an einem Termin die Gruppe zu klein für zwei Trainer/innen gewesen sei und das Trainerduo dann beschlossen hätten, dass einer heimgeht, worüber der römisch 40 nur informiert wurde. Die Mitbeteiligte hat durch konkrete Ausführungen das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar bestätigt, dass sie und die anderen Trainer/innen hinsichtlich der verwendeten Methodik frei waren (z.B. unterschiedliche Methodiken führten zu zeitlichen/örtlichen Koordinierungsschwierigkeiten des Tainerduos, die Mitbeteiligte hat anders als manche anderen Trainerinnen keine Unterlagen ausgeteilt, sie hat manche Ansätze aus ihrer Ausbildung in den USA im Teammeeting präsentiert, nicht alle wurden übernommen). Die Angaben der Mitbeteiligten zur Terminfindung bzw. zum Vorgehen im Fall einer Verhinderung sind glaubhaft und entsprechend auch den Schilderungen des Zeugen. Die Vertreter des Beschwerdeführers gaben bekannt, dass keine Reise- oder Aufenthaltskosten für die Mitbeteiligte übernommen wurden, was diese bestätigte. Die Feststellungen zur Vor- und Nachbereitung stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Mitbeteiligten. In der Verhandlung wurde in eine von der Mitbeteiligten vorgelegte Mappe mit ihren Vorbereitungen für ein Training im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einsicht genommen. Die Ausdrucke sind auf einem amerikanischen Papierformat. Es gibt unter anderem auch Fallbeispiele aus der Praxis. Es sind auch handschriftliche Notizen ersichtlich, die die Mitbeteiligte nach ihren Angaben teilweise während des Trainings und teilweise bei der Nachbereitung ergänzt hat. Die Honorarnoten sind im Verwaltungsakt (OZ 13 Verwaltungsakt) enthalten. Es bestehen keine Gründe daran zu zweifeln, dass die Mitbeteiligte diese wie von ihr angegeben unter ihrer UID-Nummer versteuert hat.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  26. Maßgebliche Bestimmungen des ABGB: Dienst- und Werkvertrag § 1151.

(1)Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.Paragraph 1151,
(1)Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
  1. Werkvertrag. §
  2. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.Paragraph 1165, Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. 3.1.
  3. Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG): § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
  2. bis 13 [...]
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  4. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(3)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. [...] wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. [...] 3.1.3. Werkvertrag, echter Dienstvertrag gemäß § 4 Absatz 2 ASVG und freier Dienstvertrag gemäß § 4 Absatz 4 ASVG3.1.3. Werkvertrag, echter Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2 ASVG und freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4 ASVG Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg Nr 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Werkvertrag: Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Das Werk muss vertragsmäßig konkretisiert, gewährleistungsfähig und in seinem Erfolg messbar sein. (vgl VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045 und vom 25.4.2007, 2005/08/0162 jeweils mwN)Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Das Werk muss vertragsmäßig konkretisiert, gewährleistungsfähig und in seinem Erfolg messbar sein. vergleiche VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045 und vom 25.4.2007, 2005/08/0162 jeweils mwN) Allein aus der Tatsache, dass es sich bei einem Vortrag um eine geistige Leistung und keine körperliche Sache handelt, kann nicht per se das Institut des Werkvertrages ausgeschlossen werden. Auch die Verfassung eines Aufsatzes oder eines Buches - als geistige Leistung - kann - je nach Umschreibung der Hauptleistungen und der vereinbarten Rahmenumstände der Leistungserbringung - sowohl im Rahmen eines echten oder eines freien Dienstvertrages oder aber eines Werkvertrages erbracht werden. Dabei können die Tätigkeiten zur Erbringung eines Vortrages oder eines Aufsatzes bzw. Buches im Wesentlichen ident sein - mit der Ausnahme, dass die vertraglich vereinbarten Inhalte im einen Fall über das Medium der Stimme und im anderen Fall über das Medium des Papieres bzw. Textverarbeitungsprogrammes nach außen treten. In beiden Fällen handelt es sich um eine geistige Leistung, da Werkvertragsgegenstand im Falle eines Aufsatzes oder Buches auch nicht die bloße Seitenanzahl an bedrucktem Papier wäre, sondern - ebenso wie beim Vortrag - der jeweilige transportierte Inhalt. Sowohl ein Vortrag als auch ein Aufsatz bzw. ein Buch können gewährleistungsfähig sein. Ein Mangel kann etwa dann vorliegen, wenn sich ausdrücklich vereinbarte Inhalte nicht finden oder die verwendete Sprache falsch ist. Ebenso kann ein Mangel vorliegen, wenn sich die fachlichen Ausführungen nicht am aktuellen Stand der Wissenschaft orientieren oder sich wesentliche - für das Zielpublikum relevante - Informationen nicht finden. Die Entdeckung und Darlegung eines Mangels (der Abnahmeprozess) fällt in der Praxis bei der schriftlichen Ausführung des Werkes (Aufsatz/Buch) leichter als bei der mündlichen Ausführung der Leistungserbringung (Vortrag) vor einem Publikum, in dem der Auftraggeber uU gar nicht vertreten ist. Dies wirkt sich jedoch auf die rechtliche Qualifikation nicht aus. Der Erfolg eines Vortrages kann anhand von objektiven Kriterien insofern gemessen werden, als er die dem Thema, den Begleitumständen (zB Zeit) und dem Zielauditorium entsprechenden wesentlichen Informationen, jedoch keine falschen oder veralteten Informationen enthalten darf, in der vereinbarten Sprache vorgetragen und (zumindest akustisch) verständlich artikuliert sein muss. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich beim Auditorium tatsächlich ein bestimmter (Lern-)Erfolg eingestellt hat, sondern nur ob die Aufbereitung des Vortrages dazu geeignet war, einem redlichen und verständigen Auditorium (entsprechend der jeweiligen Zielgruppe) das gegenständliche Wissen zu vermitteln, da gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften maßgebend sind. Innerhalb dessen hat der Vortragende Handlungsspielraum, sofern es keine detaillierteren Vereinbarungen gibt - ähnlich für die Fertigung von körperlichen Sachen detaillierte sachliche Weisungen im Hinblick auf das Endprodukt erteilt werden können, ohne dem Werkvertragscharakter per se zu schaden.Der Erfolg eines Vortrages kann anhand von objektiven Kriterien insofern gemessen werden, als er die dem Thema, den Begleitumständen (zB Zeit) und dem Zielauditorium entsprechenden wesentlichen Informationen, jedoch keine falschen oder veralteten Informationen enthalten darf, in der vereinbarten Sprache vorgetragen und (zumindest akustisch) verständlich artikuliert sein muss. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich beim Auditorium tatsächlich ein bestimmter (Lern-)Erfolg eingestellt hat, sondern nur ob die Aufbereitung des Vortrages dazu geeignet war, einem redlichen und verständigen Auditorium (entsprechend der jeweiligen Zielgruppe) das gegenständliche Wissen zu vermitteln, da gemäß Paragraphen 922, ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften maßgebend sind. Innerhalb dessen hat der Vortragende Handlungsspielraum, sofern es keine detaillierteren Vereinbarungen gibt - ähnlich für die Fertigung von körperlichen Sachen detaillierte sachliche Weisungen im Hinblick auf das Endprodukt erteilt werden können, ohne dem Werkvertragscharakter per se zu schaden. Insofern ist die Erarbeitung und Abhaltung eines Vortrages dem Institut des Werkvertrages grundsätzlich zugänglich. Zur Beurteilung, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt, müssen freilich weitere Kriterien, die das Wesen eines Werkvertrages ausmachen, erfüllt sein. Denn auch ein und dieselbe körperliche Sache (zB ein Kasten), deren Anfertigung dem Institut des Werkvertrages per se zugänglich ist, kann ebenso im Rahmen eines (freien) Dienstvertrages erbracht werden (zB der Kasten, den der Geselle im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu seinem Dienstgeber tischlert, der vom Dienstgeber wiederum über einen Werkvertrag an den Kunden veräußert wird). Umgekehrt stellt auch nicht jede (implizite) Weisung eines Dienstgebers an seinen Dienstnehmer, mit der er die bloße Pflicht zur Arbeitsbereitschaft in eine konkret geschuldete Leistung umwandelt, einen in sich geschlossenen Werkvertrag dar. Auch der Geselle, der den Kasten vom ersten bis zum letzten Schritt ohne ausdrückliche Weisung seines Dienstgebers anfertigt, bevor ihn der Dienstgeber im Rahmen eines Werkvertrages veräußert, wird deshalb nicht automatisch zum selbständigen Subauftragnehmer. Echter Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 2 ASVG:Echter Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG: Echter Dienstnehmer iS des § 4 Abs 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Echter Dienstnehmer iS des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Das echte Dienstverhältnis ist im Wesentlichen durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Erlauben diese Kriterien keine abschließende Beurteilung, so können auch die Kriterien einer längeren Dauer oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht maßgebend sein. (vgl etwa VwGH 27.4.2011, 2009/08/0123)Das echte Dienstverhältnis ist im Wesentlichen durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Erlauben diese Kriterien keine abschließende Beurteilung, so können auch die Kriterien einer längeren Dauer oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht maßgebend sein. vergleiche etwa VwGH 27.4.2011, 2009/08/0123) Stetig wiederkehrende Leistungen ("Kettenverträge" - auch wenn sie für sich genommen jeweils einen messbaren Erfolg beinhalten) für denselben Auftraggeber stellen ebenso ein subsidiäres Indiz für einen Dienstvertrag dar. Dies indiziert nämliche eine Verfügungsmacht des Leistungsempfängers gegenüber dem Erbringer der Leistung. Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten - so auch die Rechtsprechung des OGH bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit mit der Unterscheidung zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen vorkommen und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben (vgl etwa OGH vom 13.1.1988, 14 Ob A 46/87, vom 30.10.2003, 8 Ob A 45/03f und vom 13.11.2003, 8 Ob A 86/03k). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl VwSlg 17185 A/2007). Generell kann jedoch gesagt werden, dass gerade sachliche Weisungen, die den Arbeitserfolg betreffen, auch im Werkvertragsverhältnis und in freien Dienstverhältnissen regelmäßig vorkommen und zulässig sind. Lediglich persönliche Weisungen, die die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, sind den Dienstverträgen vorbehalten. (VwGH 9.6.2004, 2003/12/0043)Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten - so auch die Rechtsprechung des OGH bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit mit der Unterscheidung zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen vorkommen und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben vergleiche etwa OGH vom 13.1.1988, 14 Ob A 46/87, vom 30.10.2003, 8 Ob A 45/03f und vom 13.11.2003, 8 Ob A 86/03k). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist vergleiche VwSlg 17185 A/2007). Generell kann jedoch gesagt werden, dass gerade sachliche Weisungen, die den Arbeitserfolg betreffen, auch im Werkvertragsverhältnis und in freien Dienstverhältnissen regelmäßig vorkommen und zulässig sind. Lediglich persönliche Weisungen, die die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, sind den Dienstverträgen vorbehalten. (VwGH 9.6.2004, 2003/12/0043) Der Verwaltungsgerichtshof hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In seinen Erkenntnissen vom 25. September 1990, Zl 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulden des Landes Tirol), vom 20. April 2005, Zl 2201/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25. April 2007, Zl 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 7. Mai 2008, Zl 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22. Dezember 2009, Zl 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) und vom 11. Juli 2012, Zl 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden jedoch in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In seinen Erkenntnissen vom 25. September 1990, Zl 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulden des Landes Tirol), vom 20. April 2005, Zl 2201/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25. April 2007, Zl 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 7. Mai 2008, Zl 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22. Dezember 2009, Zl 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) und vom 11. Juli 2012, Zl 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden jedoch in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. (vgl VwGH 21.12.2005, Zl 2004/08/0066)Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. vergleiche VwGH 21.12.2005, Zl 2004/08/0066) Freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 4 ASVG:Freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG: Führt die Abwägung der Kriterien, die für ein echtes Dienstverhältnis sprechen (Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht; hilfsweise längere Dauer bzw. öftere Wiederkehr der Vertragsbeziehung oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht udgl) zu dem Ergebnis, dass bei der Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen, kommt das Vorliegen eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages in Betracht. Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, stehen gemäß § 4 Abs 4 ASVG den Dienstnehmern gleich. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl etwa VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101 mwN).Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, stehen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG den Dienstnehmern gleich. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche etwa VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101 mwN). Vom Werkvertragsnehmer unterscheidet sich der freie Dienstnehmer dadurch, dass er über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt und er seine Leistungen persönlich zu erbringen hat (Fehlen oder starke Einschränkung der Vertretungsmöglichkeit) (vgl VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045). Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, dh nicht auf bestimmte Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt. Auch die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen stellt keine generelle Vertretungsmöglichkeit dar. Hingegen ist es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. (vgl dazu VwGH vom 19.6.1990, Zl 88/08/0200, vom 17.11.2004, Zl 2001/08/0131, vom 25.4.2007, 2005/08/0137 und vom 27.4.2011, 2009/08/0123)Vom Werkvertragsnehmer unterscheidet sich der freie Dienstnehmer dadurch, dass er über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt und er seine Leistungen persönlich zu erbringen hat (Fehlen oder starke Einschränkung der Vertretungsmöglichkeit) vergleiche VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045). Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, dh nicht auf bestimmte Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt. Auch die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen stellt keine generelle Vertretungsmöglichkeit dar. Hingegen ist es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. vergleiche dazu VwGH vom 19.6.1990, Zl 88/08/0200, vom 17.11.2004, Zl 2001/08/0131, vom 25.4.2007, 2005/08/0137 und vom 27.4.2011, 2009/08/0123) Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl VwGH 21.12.2005, Zl 2004/08/0066).Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde vergleiche VwGH 21.12.2005, Zl 2004/08/0066). 3.1.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das: 3.1.4.1. Im vorliegenden Fall war zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die Mitbeteiligte den Teilnehmer/innen des vom Beschwerdeführer organisierten Kurses Fachausbildung XXXX "Kommunikation und Präsentation" Präsentationstechniken vermitteln soll.3.1.4.1. Im vorliegenden Fall war zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die Mitbeteiligte den Teilnehmer/innen des vom Beschwerdeführer organisierten Kurses Fachausbildung römisch 40 "Kommunikation und Präsentation" Präsentationstechniken vermitteln soll. Der Beschwerdeführer machte keine Vorgaben, welcher Art die vermittelten Präsentationstechniken sein sollen (welche exakten Inhalte daher zu vermitteln sind). Auch zur Methodik und Didaktik hat die Mitbeteiligte keine Vorgaben erhalten. Sie entschied sich aus pädagogisch-didaktischen Gründen eigeninitiativ, die Präsentationstechniken in Form eines Trainings und nicht eines Vortrages zu vermitteln. Auch die Praxisbeispiele, anhand derer sie die Präsentationstechniken trainiert hat, hat sie selbst ausgewählt. Der geschuldete Erfolg bestand in der Konzeption und Durchführung eines Trainings zu Präsentationstechniken für XXXX der XXXX im Rahmen des Kurses Fachausbildung XXXX. Diese Trainings hat die Mitbeteiligte an folgenden Tagen abgehalten: 15.12.2011, vom 24.04.2012 bis 25.04.2012, vom 02.05.2012 bis 03.05.2012, vom 24.10.2012 bis 25.10.2012, vom 17.11.2012 bis 18.11.2012, vom 28.01.2013 bis 31.01.2013 und am 06.02.2013.Der geschuldete Erfolg bestand in der Konzeption und Durchführung eines Trainings zu Präsentationstechniken für römisch 40 der römisch 40 im Rahmen des Kurses Fachausbildung römisch 40 . Diese Trainings hat die Mitbeteiligte an folgenden Tagen abgehalten: 15.12.2011, vom 24.04.2012 bis 25.04.2012, vom 02.05.2012 bis 03.05.2012, vom 24.10.2012 bis 25.10.2012, vom 17.11.2012 bis 18.11.2012, vom 28.01.2013 bis 31.01.2013 und am 06.02.2013. Bei der Konzeption der Trainings war die Mitbeteiligte frei. Sie hat Erkenntnisse aus ihrer Ausbildung in den USA einfließen lassen und nach eigenem Ermessen entschieden, welche Inhalte sie unterrichtet und welche Methodik sie anwendet. Sie hat ihre Trainings auf die Praxis der Zielgruppe zugeschnitten, ohne Vorgaben des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Jedes Training begründete ein Zielschuldverhältnis; die Verpflichtung bestand darin, das Training bis zum jeweiligen Termin fertig erarbeitet zu haben und am Termin selbst durchzuführen. Das Werk war hinreichend konkretisiert, da in facheinschlägigen Kreisen bekannt ist, was unter der "Vermittlung von Präsentationstechniken" zu verstehen ist und innerhalb welcher Bandbreite dies umgesetzt werden kann. Es war in seinem Erfolg messbar, da in facheinschlägigen Kreisen beurteilt werden kann, ob die Vermittlung von Präsentationstechniken dazu geeignet war, dem konkreten Zielpublikum einen Mehrwert daraus zu beschaffen. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung wäre die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (insbesondere Preisminderung) möglich gewesen. Der Inhalt der vereinbarten Leistung ist dem Institut des Werkvertrages daher zugänglich. 3.1.4.2. Bei der Vor- und Nachbereitung sowie bei der Durchführung des Trainings selbst war die Mitbeteiligte persönlich und wirtschaftlich unabhängig. Eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort gab es nur für die Durchführung des Trainings selbst. Diese Bindung ergibt sich bei der Abhaltung von Trainings aus der Natur der Sache, da es nur durchgeführt werden kann, wenn sich Trainer und Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zusammenfinden. Die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit während der Durchführung des Trainings an sich (ohne Einbeziehung der Vorbereitung und Nachbereitung) fällt daher bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht ausschlaggebend ins Gewicht. (vgl VwGH 27.4.2011, 2009/08/0123)Eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort gab es nur für die Durchführung des Trainings selbst. Diese Bindung ergibt sich bei der Abhaltung von Trainings aus der Natur der Sache, da es nur durchgeführt werden kann, wenn sich Trainer und Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zusammenfinden. Die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit während der Durchführung des Trainings an sich (ohne Einbeziehung der Vorbereitung und Nachbereitung) fällt daher bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht ausschlaggebend ins Gewicht. vergleiche VwGH 27.4.2011, 2009/08/0123) Eine Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort ist dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl VwGH 21.9.1993, 92/08/0186).Eine Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort ist dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter vergleiche VwGH 21.9.1993, 92/08/0186). Die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit für die Abhaltung des Trainings selbst war im vorliegenden Fall aber auch nur ein Teil des geschuldeten Werkes. Der geschuldete Erfolg lag in der zielgruppenadäquaten Vermittlung von Präsentationstechniken. Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, dass die Mitbeteiligte als Expertin ein maßgeschneidertes Trainingskonzept entwickelt, da der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter/innen selbst nicht über das erforderliche Know-how verfügt hätten. Die Vor- und Nachbereitung machten 70-80% der Leistung der Mitbeteiligten aus. Jener Leistungsteil, der unter der naturgegebenen Bindung an Zeit und Ort erfolgte, war daher zeitlich deutlich untergeordnet. Darüber hinaus war es aber auch gerade das erarbeitete Konzept (also die geistige Leistung, die nicht bei der Durchführung des Trainings an sich entstanden ist), das dem Training den ausschlaggebenden Charakter gab und daher das Wesen des Trainings erst definierte. Dieser - die geschuldete Leistung dominierende - Teil des Werkes entstand ohne Bindung an Arbeitszeit und -ort, da die Mitbeteiligte dies in ihrer Freizeit an von ihr gewählten Orten durchführte. Vorschriften im Hinblick auf ihr arbeitsbezogenes Verhalten hat die Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch implizit - auch nicht im Wege einer "stillen Autorität" erhalten. Die Geschäftsführer des XXXX haben glaubhaft versichert, dass Verhaltensweisen von Vortragenden, die im allgemeinen als unangebracht zu definieren sind, vom Beschwerdeführer nicht geahndet werden konnten, da der Beschwerdeführer gegenüber den die Vortragenden entsendenden Unternehmen und auch gegenüber den Vortragenden selbst, in der schwächeren Position war. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass auch bei einem allfälligen Fehlverhalten der Mitbeteiligten keine Sanktionsmöglichkeiten bestanden hätten, sodass nicht einmal implizit Vorgaben zum arbeitsbezogenen Verhalten vorgelegen haben können.Vorschriften im Hinblick auf ihr arbeitsbezogenes Verhalten hat die Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch implizit - auch nicht im Wege einer "stillen Autorität" erhalten. Die Geschäftsführer des römisch 40 haben glaubhaft versichert, dass Verhaltensweisen von Vortragenden, die im allgemeinen als unangebracht zu definieren sind, vom Beschwerdeführer nicht geahndet werden konnten, da der Beschwerdeführer gegenüber den die Vortragenden entsendenden Unternehmen und auch gegenüber den Vortragenden selbst, in der schwächeren Position war. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass auch bei einem allfälligen Fehlverhalten der Mitbeteiligten keine Sanktionsmöglichkeiten bestanden hätten, sodass nicht einmal implizit Vorgaben zum arbeitsbezogenen Verhalten vorgelegen haben können. Deshalb schadet es auch nicht, dass die Mitbeteiligte bei den verfahrensgegenständlichen Trainings am 15.12.2011, vom 24.04.2012 bis 25.04.2012, vom 02.05.2012 bis 03.05.2012 formal noch in einem Dienstverhältnis zur XXXX stand, die wiederum Mitglied im Verband des Beschwerdeführers ist. Wie bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer über den Weg des damaligen Dienstgebers keine Autorität üben. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer weder wirtschaftliche noch rechtliche Macht über sein Verbandmitglied. Zum anderen ist der Beschwerdeführer Dienstleister für seine Verbandsmitglieder und damit in der schwächeren Position.Deshalb schadet es auch nicht, dass die Mitbeteiligte bei den verfahrensgegenständlichen Trainings am 15.12.2011, vom 24.04.2012 bis 25.04.2012, vom 02.05.2012 bis 03.05.2012 formal noch in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 stand, die wiederum Mitglied im Verband des Beschwerdeführers ist. Wie bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer über den Weg des damaligen Dienstgebers keine Autorität üben. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer weder wirtschaftliche noch rechtliche Macht über sein Verbandmitglied. Zum anderen ist der Beschwerdeführer Dienstleister für seine Verbandsmitglieder und damit in der schwächeren Position. Hinzu kommt, dass die Mitbeteiligte zu diesen Zeitpunkten bereits in Bildungskarenz war und in den USA eine Ausbildung absolvierte. Damit hatte auch ihr damaliger Arbeitgeber arbeitsrechtlich keine Weisungsmöglichkeiten und auch geografisch keine Zugriffsmöglichkeit auf die Mitbeteiligte - selbst wenn auf Geheiß des Beschwerdeführers entsprechender Druck ausgeübt hätte werden sollen - was jedoch feststellungswidrig wäre. Es ist daher auch irrelevant, dass die Mitbeteiligte ihre ersten Trainings im Rahmen ihres damaligen Dienstverhältnisses zur XXXX durchgeführt hat, weil dies unter anderen Rahmenumständen erfolgte und die Sachlage nach Eintritt der Bildungskarenz aus den dargestellten Erwägungen anders zu beurteilen ist.Es ist daher auch irrelevant, dass die Mitbeteiligte ihre ersten Trainings im Rahmen ihres damaligen Dienstverhältnisses zur römisch 40 durchgeführt hat, weil dies unter anderen Rahmenumständen erfolgte und die Sachlage nach Eintritt der Bildungskarenz aus den dargestellten Erwägungen anders zu beurteilen ist. In den Zeiten 24.10.2012 bis 25.10.2012, vom 17.11.2012 bis 18.11.2012, vom 28.01.2013 bis 31.01.2013 und am 06.02.2013 war die Mitbeteiligte in den USA und beruflich in Österreich nicht tätig. Zu diesen Zeiten gab es daher aufgrund der örtlichen Distanz und eines Fehlens von Tätigkeit für ein XXXX keine Möglichkeit des Beschwerdeführers Autorität über die Mitbeteiligte auszuüben.In den Zeiten 24.10.2012 bis 25.10.2012, vom 17.11.2012 bis 18.11.2012, vom 28.01.2013 bis 31.01.2013 und am 06.02.2013 war die Mitbeteiligte in den USA und beruflich in Österreich nicht tätig. Zu diesen Zeiten gab es daher aufgrund der örtlichen Distanz und eines Fehlens von Tätigkeit für ein römisch 40 keine Möglichkeit des Beschwerdeführers Autorität über die Mitbeteiligte auszuüben. Da eine Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten - wie dargestellt - nicht bzw. nur sehr untergeordnet und damit in irrelevanten Ausmaß gegeben war, stellt sich die Frage von sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen des Beschwerdeführers gegenüber der Mitbeteiligten nicht. Selbst die Bewertungen durch die Schulungsteilnehmer dienten in erster Linie als Feedback für die Vortragenden/Trainer/innen. Zwar wollte damit auch der Beschwerdeführer eine gewisse Qualitätskontrolle sicherstellen. Jedoch mangelte es dem Beschwerdeführer - wie bereits dargestellt - an Durchsetzungsmöglichkeiten im Falle von schlechten Bewertungen. Sohin können auch die Bewertungen durch die Kursteilnehmer nicht als Kontrolle wie durch einen Arbeitgeber gewertet werden. Feedback-Bögen können zudem auch von selbständigen Unternehmern im eigenen Interesse zur Verbesserung ihrer Leistung selbst eingesetzt werden oder im Rahmen eines Werkvertrages zur Entdeckung und Darlegung eines Mangels dienen und sind ihrem Wesen nach daher nicht zwangsweise ein Indiz für Kontrollen durch einen Dienstgeber. Eine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung lag nicht vor. Die Mitbeteiligte konnte sich - sowohl in beliebigen Teilen als auch im Gesamten - vertreten lassen und hat sich auch tatsächlich vertreten lassen. Die Vertretung hat sie selbst organisiert und den Beschwerdeführer darüber selbst informiert bzw. durch die Vertretung informieren lassen. Die Vertretungsmöglichkeit war nicht auf bestimmte Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkt; auch in der Praxis hat die Mitbeteiligte sich nicht nur wegen bestimmter Ereignisse - sondern nach Belieben (etwa weil sie nicht nach Österreich fliegen wollte) vertreten lassen. Die Mitbeteiligte durfte sich naturgemäß nur von geeigneten Dritten vertreten lassen. Eine Gruppe von Personen, die dafür in Frage kam, war nicht beim Beschwerdeführer angestellt, sondern kam aus unterschiedlichen Unternehmen der XXXX. Weder die Mitbeteiligte noch die anderen Personen, die für Trainings zu Präsentationstechniken der XXXX in Frage kamen, waren organisatorisch in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert.Die Mitbeteiligte durfte sich naturgemäß nur von geeigneten Dritten vertreten lassen. Eine Gruppe von Personen, die dafür in Frage kam, war nicht beim Beschwerdeführer angestellt, sondern kam aus unterschiedlichen Unternehmen der römisch 40 . Weder die Mitbeteiligte noch die anderen Personen, die für Trainings zu Präsentationstechniken der römisch 40 in Frage kamen, waren organisatorisch in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert. Auch dies impliziert die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten im Sinne einer Werkvertragsnehmerin. Die wesentlichen Hilfsmittel wie die Literatur für ihre Recherchen hat sie selbst organisiert. Sie hat ihren eigenen Computer und ihre eigene Büroausstattung verwendet. Flipcharts, die sie vorbereitet hat, hat ebenfalls sie selbst organisiert. Hilfsmittel wie Beamer oder Laptop am Veranstaltungsort sind in der vorliegenden Konstellation als unwesentlich zu klassifizieren, da - wie bereits oben dargelegt - sowohl zeitlich als auch inhaltlich die Entstehung und Konzeption die wesentliche Leistung ausmachen. Darüber hinaus ist es üblich, dass - auch von freiberuflich tätigen Trainern - angemietete Veranstaltungsorte Hilfsmittel wie Beamer und Laptop den Vortragenden/Trainer/innen zur Verfügung stellen. Damit ist die Nutzung dieser Hilfsmittel auch nicht unterscheidungskräftig bei der Frage, ob ein Werkvertrag oder Dienstvertrag vorliegt. In der vorliegenden Konstellation stellen die mehrfach abgeschlossenen Werkverträge (Kettenverträge) hier kein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar, da die Prüfkriterien einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit so klar und deutlich gegen eine Dienstnehmereigenschaft der Mitbeteiligten sprechen, dass dieses Hilfskriterium zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Kriterien zur Bewertung der persönlichen Abhängigkeit ergeben ein klares Bild der Bestimmungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitbeteiligten. Zusammen mit der Umschreibung des geschuldeten Leistungsgegenstandes ist das Vertragsverhältnis daher als Werkvertrag zu qualifizieren. Es handelte sich jeweils um in sich abgeschlossene Zielschuldverhältnisse, die durch Erbringung der Leistung endeten. Daher war auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Erwachsenenbildungseinrichtung zu betrachten ist, im Beschwerdefall nicht mehr einzugehen. Da Werkverträge vorlagen, unterlag die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht gemäß ASVG und AlVG. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht aufgrund der Feststellungen im Beschwerdefall von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht aufgrund der Feststellungen im Beschwerdefall von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2124597.1.00

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