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{'item': 'W173 2152088-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW173 2152088-1 SpruchW173 2152088-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte im Jahr 2012 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachtgen ein. Im Gutachten vom 12.6.2012 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Bruch des
  3. und
  4. Brustwirbels, sowie Zustand nach Implantation einer Hüft-Prothese beidseits und bestehender Gonarthrose links mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades (Pos.Nr. 02.02.03 - GdB 60%) und
  5. chronische Gastritis (Pos.Nr. 07.03.05 - GdB 20%). Das führende Leiden wurde durch das
  6. Leiden wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für den BF als zumutbar erachtet. Dem BF wurde in der Folge ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt.
  7. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte im Jahr 2012 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachtgen ein. Im Gutachten vom 12.6.2012 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  8. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Bruch des
  9. und
  10. Brustwirbels, sowie Zustand nach Implantation einer Hüft-Prothese beidseits und bestehender Gonarthrose links mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades (Pos.Nr. 02.02.03 - GdB 60%) und
  11. chronische Gastritis (Pos.Nr. 07.03.05 - GdB 20%). Das führende Leiden wurde durch das
  12. Leiden wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für den BF als zumutbar erachtet. Dem BF wurde in der Folge ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt.
  13. Am 18.11.2016 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass sich sein Bewegungsapparat verschlechtert habe. Er habe ein neues Kniegelenk bekommen. Er habe auch eine Schmerztherapie in Anspruch nehmen müssen und werde weiter ambulant behandelt. Dazu legte der BF weitere Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ein. Im Gutachten von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 9.2.2017 wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
  14. Am 18.11.2016 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass sich sein Bewegungsapparat verschlechtert habe. Er habe ein neues Kniegelenk bekommen. Er habe auch eine Schmerztherapie in Anspruch nehmen müssen und werde weiter ambulant behandelt. Dazu legte der BF weitere Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ein. Im Gutachten von Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, vom 9.2.2017 wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: " ............................... Anamnese: 1974 Z.n. Fraktur des
  15. und
  16. Brustwirbels, 2000 Z.n. Hüft-TEP rechts, 2004 Z.n. Revision bei Infekt, 2005 Z.n. Schulter-OP rechts bei Impingement, 2011 Z.n. Hüft-TEP links, 02/16 Z.n. Knie-TEP links, es besteht eine Beinlängendifferenz von -2cm links und eine Refluxösophagitis Derzeitige Beschwerden: Schmerzen linkes Kniegelenk Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Agopton, Hörgerät beidseits, Schuhausgleich, bei Bedarf Seractil Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): orthopädischer Befund vom 06.12.2016, Dg.: Wurzelirritation L5+L4 links bei infraforamineller Wurzelkompression bei Osteochondrose und Protrusionen L3-L5, chron. Knieschmerzen links bei K-TEP, mitgebrachter Befund vom 16.01.2017 CT linkes Kniegelenk: regulärer postoperativer Befund nach femorotibialem Gleitflächenersatz links, kein Hinweis auf Prothesenlockerung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös, Größe: 179,00 cm, Gewicht: 102,00 kg, Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: 77-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination, Caput/Colium: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich, eindrückbar, blande Narbe nach CHE, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Extremitäten: OE: das linke Schultergelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nackengriff links bis zum Ohr, Schürzengriff links bis zum Sakrum möglich, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: blande Narbe nach H-TEP beidseits, beide Hüftgelenke in allen Ebenen mäßiggradig bewegungseingeschränkt, blande Narbe nach K- TEP links, das Gelenk etwas verdickt, Beugung bis ca. 110° möglich, Streckung frei, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mittelgradig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand: 20cm unter Kniehöhe. Das Gangbild ohne Schuhausgleich bei Beinlängendifferenz hinkend, etwas kleinschrittig, jedoch einigermaßen flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten kurz möglich, Zehengang beidseits möglich, Fersengang beidseits äußerst erschwert durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Bruch des
  17. Und
  18. Brustwirbels, sowie Zustand nach Implantation einer Hüft-Prothese beidseits und einer Knieprothese links mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades Unterer Rahmensatz, da ohne Gehhilfe mobil 02.02.03 50 2 Chronische Gastritis 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schon lange bestehend und regelmäßige Medikation erforderlich 07.03.05 20 3 Beinverkürzung unter 3cm 02.05.
  19. 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. ................. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird um 1 Stufe herabgesetzt, da durch die Knieprothese links eine Verbesserung der Mobilität zu verzeichnen ist, Leiden 2 gleichgeblieben, Leiden 3 neu erfasst, der GesamtGdB wird um 1 Stufe herabgesetzt. ....................... X Dauerzustand ..........................."
  20. Mit Schreiben vom 2.3.2017 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem Grad der Behinderung von 50% übermittelt. Auf die sechswöchige Beschwerdefrist wurde verwiesen. Mit E-Mail vom 29.3.2017 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, seit der Knieoperation kaum einen Schritt schmerzfrei machen zu können. Sein gesamter Bewegungsapparat sei beeinträchtigt. Er sei derzeit in Behandlung und stehe vor einem weiteren operativen Eingriff. Dazu übermittelte der BF weitere medizinische Unterlagen.
  21. Am 24.7.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  22. Nach einem Verbesserungsauftrag teilte der BF mit Schreiben vom 29.4.2017 mit, die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu bekämpfen. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sein gesamter Bewegungsapparat habe sich verschlechtert. Dazu verwies der BF auf die letzte Knieoperation sowie die Verschiebung von zwei Wirbeln. Er befinde sich in weiterer Behandlung. Er beantrage eine nochmalige Begutachtung. Der BF legte weitere Befunde vor.
  23. Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 8.11.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, war Nachfolgendes
  24. Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 8.11.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, war Nachfolgendes ausgeführt: "...................................... ANAMNESE : seit dem letzten SVGA 2017/04 kleine OP li Knie (kein Befund vorhanden), dabei wurde ein Vorhofflimmern festgestellt; sonst keine größeren Erkrankungen, Operationen oder Unfälle; DERZEITIGE BESCHWERDEN: ich habe Probleme mit der Luft, Anstrengungen sind mir kaum möglich; ich habe auch Probleme mit der linken Schulter; Gefühlsstörungen: unklare Angaben über Bamstigkeit beider Hände und Füße; Lähmungen: keine; Gehleistung: ca. 50m, dann Stehenbleiben, Stufensteigen: 1-2 Stockwerke VAS (visuelle Analogskala): 6,5 BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL: B: Schmerztherapie M: Agopton 15mg; Xarelto 15mg; Digimerck 0,07mg; Urivesc 60mg; Spirono comp.; Tamsu ret. 0,4 mg; Concor 5mg; HM: keines SOZIALANAMNESE: Familie: verheiratet Beruf / Arbeit: Pension, Wohnung: Hochparterre, 17 Stufen ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE): 2017/02 (Abl. 31):Befund XXXX , FA Neurochirurgie: Dg: degenerative Listhese Grad 1 und Vertebrostenose L4/5, St.p. Hüft TEP bds., St.p. Knie TEP li; Th: Infiltrationsbehandlung L4 bis S1 bds.;2017/02 (Abl. 31):Befund römisch 40 , FA Neurochirurgie: Dg: degenerative Listhese Grad 1 und Vertebrostenose L4/5, St.p. Hüft TEP bds., St.p. Knie TEP li; Th: Infiltrationsbehandlung L4 bis S1 bds.; Vom Beschwerdeführer zur Untersuchung mitgebrachte Befunde: 2017/05: Ambulanzbrief II. Int. Abt., KH Wr. Neustadt: Dg:2017/05: Ambulanzbrief römisch zwei. Int. Abt., KH Wr. Neustadt: Dg: Vorhofflattern; Th: zusätzlich Concor 5mg 2x1; 2017/05: MR/CT-Ambulat. Wr. Neustadt: MRT LWS: Befundkonstanz zu 09/2016, multiseg- mentale Spondylarthrosen, Pseudoantelisthese L4 (Meyerding I-II), Pseudoprotrusion L4/5 mit Vertebrostenose;2017/05: MR/CT-Ambulat. Wr. Neustadt: MRT LWS: Befundkonstanz zu 09 aus 2016,, multiseg- mentale Spondylarthrosen, Pseudoantelisthese L4 (Meyerding I-II), Pseudoprotrusion L4/5 mit Vertebrostenose; 2017/08: Befund Dr. XXXX : Dg: Lumboischialgie li, Ansatztendinose und chron. Schmerzzustand li KG, Z.n. KTEP li, degener. LWS mit Instabilität; Th: konservativ;2017/08: Befund Dr. römisch 40 : Dg: Lumboischialgie li, Ansatztendinose und chron. Schmerzzustand li KG, Z.n. KTEP li, degener. LWS mit Instabilität; Th: konservativ; 2017/08: LK Wr. Neustadt, II. Int.Abt.: Dg: Belastungsdyspnoe, VH-Flimmern, geringe CNI, Colondivertikulose, Z.n.HTEP bds., Refluxösophagitis,; Th: medikamentös (Concor, Spirono comp., Agopton, Digimerck, Lisinopril, Eliquis), pulmologische Kontrolle; 2017/08: LK Neunkirchen, Orthopädie: Dg: Lumboischialgie, Spinalkanalstenose, Spondylo- listhese L4/5, Z.n. KTEP, Z.n. HTEP, VH-Flimmern; Th: konservativ, CT-gezielte Infiltrationen,2017/08: LK Wr. Neustadt, römisch zwei. Int.Abt.: Dg: Belastungsdyspnoe, VH-Flimmern, geringe CNI, Colondivertikulose, Z.n.HTEP bds., Refluxösophagitis,; Th: medikamentös (Concor, Spirono comp., Agopton, Digimerck, Lisinopril, Eliquis), pulmologische Kontrolle; 2017/08: LK Neunkirchen, Orthopädie: Dg: Lumboischialgie, Spinalkanalstenose, Spondylo- listhese L4/5, Z.n. KTEP, Z.n. HTEP, VH-Flimmern; Th: konservativ, CT-gezielte Infiltrationen, UNTERSUCHUNGSBEFUND: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 180cm Gewicht: 99kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: beeinträchtigt; Hörgerät bds. Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar; Schultertiefstand li - 2cm; Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 3cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, geringgradige re-konvexe Skoliose; Lendenwirbelsäule: Schober 10/I3cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, kein Federschmerz, keine Stufenbildung, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Linkshänder; Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: Rechts links normal Ante-/Retroflexion 140 0 40 140 0 40 160 0 40 Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90 Abduktion/Adduktion 140 0 40 140 0 40 160 0 40 Ellbogen: Rechts links normal Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150 Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90 Handgelenk: Rechts links normal Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 30 30 0 30 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-offmannZeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung : 10 Grad Hüftgelenk: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 0 0 100 00 100 15 0 130 Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30 35 Aussen-/Innenrotation 25 0 25 25 0 25 0 35 Hüften: bds. 14cm lange, blande Narben über Troch. maj. nach TEP OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 130 0 5 110 5 0 130 Druckschmerz: Nein nein nein Erguss: Nein nein nein Rötung: Nein nein nein Hyperthermie: Nein nein nein Retropatell. Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: Nein +-++med nein Kondylenabstand: 0 QF Li Knie: ventral 16cm lange, blande Narbe nach TEP UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE: oberes SG: rechts links normal Extension/Flexion: 20 0 40 20 0 40 25 0 45 Bandinstabilität: unteres SG: nein nein nein Eversion/Inversion: 10 0 20 10 0 20 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: Malleolenabstand: 3 QF nein nein nein FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ; Kraftgrad: 4-5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: keines; Schuhwerk: feste HS; Anhalten: erforderlich beim Aufstehen; An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar; Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig; Hocke: beidseits angedeutet durchführbar; Gangbild: symmetrisch, raumgreifend; Schrittlänge: 1,5 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCHEN BEGUTACHTUNG NACH DER EINSCHÄTZUNGSVERORDNUNG: Ad 1.1.: Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde (Abl. 32,40), sowie der dazu vorgelegten Unterlage (Abl. 31), unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens (Abl. 14-16) und dazu vorgelegten Unterlagen (Abl. 8-12) ein einschätzungswürdiges Leider nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt: Auf Grundlage des Vorbringens des BF, den dazu im Akt befindlichen und bei der Untersuchung vorgelegten Befunden ergeben sich teils neu zu erfassende einschätzungswürdige Leiden nach der Einschätzungsverordnung. Die Diagnoseliste mit den passenden Positions- nummern und den eingeschätzten Rahmensätzen wird unter Punkt 1.
  25. angeführt. Ad 1.
  26. Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Nr Pos.Nr. GdB% 1 Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung: chronisches Vorhofflimmern und Antikoagulation; Unterer Rahmensatz, da nur eine mäßige Belastungsdyspnoe g.Z. 05.02.02 50 2 Hüftgelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits Unterer Rahmensatz, da eine Funktionseinschränkung geringen Grades mit mäßiger Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorliegt. 02.05.08 20 3 Kniegelenk links: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese Oberer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung, aber eine mittelgradige Bandinstabilität vorliegt; 02.05.
  27. 20 4 Wirbelsäule: degenerative Veränderungen bei Pseudoantelisthese L4 und Pseudoprotrusion L4/5 mit Vertebrostenose; Oberer Rahmensatz, da klinische Beschwerden mit rezidivierdem Therapiebedarf bestehen, aber nur mäßige radiologische Veränderungen vorliegen; 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Ad 1.3.: Neueinschätzung und -begründung des Gesamtgrades der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird neu erfasst und in der Einschätzung beurteilt. Leiden 2, 3 und 4 werden gegenüber dem Vorgutachten getrennt in die Einschätzung aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht, da durch Leiden 2, 3 und 4 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die angegebenen Beschwerden in der linken Schulter und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der Behinderung. Ad 1.4.: Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich. Ad 1.5.: Der Gesamt-GdB ist ab dem 24.05.2017 (Zeitpunkt der Untersuchung an der II. Internen Abteilung des AK Wiener Neustadt mit Neufeststellung des Vorhofflatterns) anzunehmen.Ad 1.5.: Der Gesamt-GdB ist ab dem 24.05.2017 (Zeitpunkt der Untersuchung an der römisch zwei. Internen Abteilung des AK Wiener Neustadt mit Neufeststellung des Vorhofflatterns) anzunehmen. ..........................."
  28. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 8.11.2017 von Dr. XXXX wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.
  29. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 8.11.2017 von Dr. römisch 40 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: 1.
  31. Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigengutachten von der belangten Behörde eingeholt. In diesem wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  32. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.02.03 - 60% GdB) und
  33. Chronische Gastritis (Pos.Nr. 07.03.05 - 20% GdB). Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 auf Leiden 1 wurde ausgeschlossen, sodass Leiden 1 nicht erhöht wurde. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für den BF als zumutbar erachtet. Dem BF wurde in der Folge ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.1.
  34. Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigengutachten von der belangten Behörde eingeholt. In diesem wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  35. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.02.03 - 60% GdB) und
  36. Chronische Gastritis (Pos.Nr. 07.03.05 - 20% GdB). Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 auf Leiden 1 wurde ausgeschlossen, sodass Leiden 1 nicht erhöht wurde. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für den BF als zumutbar erachtet. Dem BF wurde in der Folge ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt. 1.
  37. Mit Schreiben vom 12.11.2016 gab der BF eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes an und legt dazu Befunde vor. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  38. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.02.03 - 50% GdB),
  39. Chronische Gastritis (Pos.Nr. 07.03.05 - 20% GdB) und
  40. Beinverkürzung unter 3cm (Pos.Nr. 02.05.01 -GdB 10%). Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 auf Leiden 1 wurde ausgeschlossen, sodass Leiden 1 nicht weiter erhöht wurde. Leiden 3 wies eine zu geringe funktionelle Relevanz auf. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für den BF als zumutbar erachtet. Dem BF wurde unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.1.
  41. Mit Schreiben vom 12.11.2016 gab der BF eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes an und legt dazu Befunde vor. Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  42. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.02.03 - 50% GdB),
  43. Chronische Gastritis (Pos.Nr. 07.03.05 - 20% GdB) und
  44. Beinverkürzung unter 3cm (Pos.Nr. 02.05.01 -GdB 10%). Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 auf Leiden 1 wurde ausgeschlossen, sodass Leiden 1 nicht weiter erhöht wurde. Leiden 3 wies eine zu geringe funktionelle Relevanz auf. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde für den BF als zumutbar erachtet. Dem BF wurde unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. 1.
  45. Gegen die Reduktion des Grades der Behinderung erhob der BF mit Schreiben vom 29.3.2017, verbessert am 29.4.2017, Beschwerde. 1.
  46. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde von Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 8.11.2017 eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 60% ermittelt wurde. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  47. Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung: chronisches Vorhofflimmern und Antikoagulation (Pos.Nr. g.z. 05.02.02 - GdB 50%),
  48. Hüftgelenke:1.
  49. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde von Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 8.11.2017 eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 60% ermittelt wurde. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  50. Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung: chronisches Vorhofflimmern und Antikoagulation (Pos.Nr. g.z. 05.02.02 - GdB 50%),
  51. Hüftgelenke: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese beidseits (Pos.Nr. 02.05.08 - GsB 20%),
  52. Kniegelenk links: Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese (Pos.Nr. 02.05.18 - GdB 20%) und Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Pseudoantelisthese L4 und Pseudoprotrusion L4/5 mit Vertebrostenose (Pos.Nr. 02.01.01 - 20% GdB). Durch die Leiden 2 bis 4 wurde wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht. 1.
  53. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF 60 v.H.
  54. Beweiswürdigung Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssigen Sachverständigengutachten vom 8.11.2017 (Dr. XXXX ) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssigen Sachverständigengutachten vom 8.11.2017 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Die Einschätzungen finden Deckung in dem vom Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen XXXX . Auf Grund des Ambulanzbriefes der Krankenhauses Wiener Neustadt wurde das Leiden 1 in Form einer Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung neu erfasst. Der Sachverständige ging auf die einzelnen Leiden des BF ausführliche ein. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 8.11.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.Die Einschätzungen finden Deckung in dem vom Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen römisch 40 . Auf Grund des Ambulanzbriefes der Krankenhauses Wiener Neustadt wurde das Leiden 1 in Form einer Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung neu erfasst. Der Sachverständige ging auf die einzelnen Leiden des BF ausführliche ein. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 8.11.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  55. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 8.11.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige römisch 40 eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 8.11.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 60% erreichen, war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2152088.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.