← Österreich

{'item': 'W173 2154043-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW173 2154043-1 SpruchW173 2154043-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge BF) beantragte am 15.9.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 22.2.2017 wurde von Dr. XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
  2. Herr römisch 40 (in der Folge BF) beantragte am 15.9.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 22.2.2017 wurde von Dr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "................ Anamnese: Bei einem Verkehrsunfall erlitt der AW eine Luxationsfraktur des Acetabulum links, eine subcapitale Fibulafraktur links und eine Peronaeusläsion links, am 26.7.16 Behandlung im LK Horn an der Unfallchirurgie mittels offener Reposition, Trochanterosteotomie, Doppelplattenosteosynthese li. Acetabulum Weißer Hof :Rehabilitation vom 21.12.16 bis 1.2.17: Befundänderung: Läsion des Nervus ischiadicus links mit Zeichen der Remission. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der linken Hüfte, besonders bei Belastung, aber auch in Ruhe, Schmerzen bis in das linke Kniegelenk ausstrahlend, er würde ständig orthopädische Schuhe tragen. Im Gesäß links ziehende Schmerzen. Gehstrecke in der Ebene: 300 bis 500 Meter je nach Tagesverfassung. Stiegensteigen sei möglich, wenn er ein Geländer zum Anhalten zur Verfügung hat. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Neuromultivit, Novalgin, bei Bedarf Hydal 2 mg Tbl. Orthopädische Schuhe werden getragen. Sozialanamnese: arbeitslos (Krankenstand - früher Fahrer eines Betonmischwagens, davor Fleischhauer), verheiratet, 4 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbrief LK Horn, Unfallchirurgie 8.8.16: bei einem Verkehrsunfall erlitt der AW eine Luxationsfraktur des Acetabulum links, eine subcapitale Fibulafraktur links und eine Peronaeusläsion links, am 26.7.16 offene Reposition, Trochanterosteotomie, Doppelplattenosteosynthese li. Acetabulum Entlassungsbericht Weißer Hof 1.2.17 - heute vorgelegt - Rehabilitation vom 21.12.16 bis 1.2.17: Befundänderung: Läsion des Nervus ischiadicus links mit Zeichen der Remissio Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 191,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: gerade; LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich, FBA: 40 cm; Obere Extremitäten: Linkshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.; Links: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.; Kraft- und Faustschluss: bds. frei, Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-140, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil, OSG: frei; Links: Hüftgelenk: S 0-0-90, F 40-0-20, R 20-0-10 Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil; OSG: aktiv keine Beweglichkeit Varicen: keine Füße: bds. o.b. Zehen- und Fersenstand: re. möglich, li. nicht möglich Gesamtmobilität-Gangbild: Deutliches Hinken links, kein Gehbehelf. Satus Psychicus: wach, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Operativ versorgte Pfannendachfraktur linkes Hüftgelenk 02.05.09 30 2 Lähmung des Nervus ischiadicus leichten Grades Mittlerer Rahmensatz, da hinkendes Gangbild, aber ohne Gehbehelf mobil 04.05.11 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Wadenbeinfraktur links ist folgenlos abgeheilt, daher kein diesbezüglicher GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten: Es liegt kein VGA vor. .................. X Dauerzustand ..................................."
  3. Mit Bescheid vom 22.3.2017, Zl 69938039700018, wurde der Antrag des BF vom 15.9.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
  4. Gegen diesen Bescheid vom 22.3.2017 erhob der BF mit Schrieben vom 14.4.2017 Beschwerde. Er habe einen Arbeitsunfall im Jahr 2013 gehabt. Die bereits bestehende Behinderung von 25% sei nicht berücksichtigt worden. Dazu übermittelte der BF eine Kopie des Gutachtens der AUVA.
  5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.4.2017 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 24.10.2017 wurde auf Basis eines persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.4.2017 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 24.10.2017 wurde auf Basis eines persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " .................................. Vorgutachten: Dris XXXX vom 22.2.2017.Vorgutachten: Dris römisch 40 vom 22.2.
  7. Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Dauerrentengutachten 5/2015 mit 25% MdE.Dauerrentengutachten 5 aus 2015, mit 25% MdE. Relevante Anamnese: Arbeitsunfall 2013 - Bimalleolärer Knöchelbruch links mit MdE 25% DR 2015 7/2016 Arbeitsunfall Verkehrsunfall als LKW-Lenker- Luxfract. acetabuli sin und Peronäusläsion.7 aus 2016, Arbeitsunfall Verkehrsunfall als LKW-Lenker- Luxfract. acetabuli sin und Peronäusläsion. Ein neuer AUVA-Bescheid wird bekämpft, angeblich 30%. Jetzige Beschwerden: Das Gehen sei eine Katastrophe, Stiegen steigen sei erschwert. Der Fuß sei taub, er habe ein Kältegefühl bei den Gesäßbacken. Bücken, gehen schlecht, in der Früh habe er Probleme. Ohne Pulver komme er nicht zurecht. Er habe einen Nervenschmerz vom Knie bis zum Fuß links. Medikation: Gabapenrin, Hydal 2 und 4 mg bei Bedarf, Novalgin. Sozialanamnese: Verheiratet, 4 Kinder; Betonmischfahrer. Allgemeiner Status: 191 cm großer und 113 kg schwer in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/ 14 cm, FKBA nicht prüfbar, Seitneigung bis lß cm ober Patella rechts, links nicht prüfbar. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R 70-0-70, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-95, F rechts 40-0-30 zu links 25-0- 15, R rechts 30-0-15 zu links 20-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-0-135 zu links 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke rechts 15-0-45 zu links 0-0-25, USG links 1/2 eingeschränkt. Gangbild/Mobilität: Gang in Arbeitsschuhen ohne Gehbehelfe linkshinkend möglich. Zehenspitzenstand beidseits und Fersenstand rechts möglich. BEURTEILUNG Ad 1.1) Die Berücksichtigung des neuen Leidens ergibt einen neuen Leidenszustand. Ad 1.1) 1) Operativ versorgter Hüftpfannenbruch links 02.05.09 30% Fixer Rahmensatz 2) posttraumatisches Funktionsdefizit der linken 02.05.32 30% Sprunggelenke Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da beide Sprunggelenke betroffen 3) Ischiadicuslähmung links in Remission 04.05.11 20% Unterer Rahmensatz, da ohne Gehbehelf mobil Ad 1.2) Der GdB beträgt 40%, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei Leidensüberschneidung der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird. Ad 1.3) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Ad 1.4) Der BF ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativem Betrieb geeignet. Ad1.5) Der GdB ist ab 7/2016 anzunehmen.Ad1.5) Der GdB ist ab 7 aus 2016, anzunehmen. .............................................."
  8. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 9.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.5. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 9.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF erlitt 2013 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen bimalleolären Knöchelbruch links zuzog. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlitt der BF bei einem Verkehrsunfall eine Luxfrakt. acetabuli sin. und eine Peronäusläsion. Der BF hat einen Rehabilitationsaufenthalt im Weißen Hof vom 21.12.2016 bis 1.2.2017 in Anspruch genommen. 1.
  3. Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.9.2016 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung eingeholt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten von XXXX , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.2.2017 auf Basis der Einschätzungsverordnung erstellt. Es wurde das Leiden 1 (operativ versorgte Pfannendachfraktur linkes Hüftgelenk) unter die Pos.Nr. 02.05.09 mit einem Grad der Behinderung von 30% und das Leiden 2 (Lähmung des Nervus ischiadicus leichteren Grades) unter die Pos.Nr. 04.05.11 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Wegen der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde der Grad der Behinderung des Leidens 1 um 1 Stufe erhöht, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% resultierte. Infolge der folgenlosen Abheilung der Wadenbeinfraktur resultierte daraus keine Beeinträchtigung. Mit Bescheid vom 22.3.2017 wurde der Antrag des BF vom 15.9.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.1.
  4. Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.9.2016 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung eingeholt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten von römisch 40 , FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.2.2017 auf Basis der Einschätzungsverordnung erstellt. Es wurde das Leiden 1 (operativ versorgte Pfannendachfraktur linkes Hüftgelenk) unter die Pos.Nr. 02.05.09 mit einem Grad der Behinderung von 30% und das Leiden 2 (Lähmung des Nervus ischiadicus leichteren Grades) unter die Pos.Nr. 04.05.11 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Wegen der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde der Grad der Behinderung des Leidens 1 um 1 Stufe erhöht, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% resultierte. Infolge der folgenlosen Abheilung der Wadenbeinfraktur resultierte daraus keine Beeinträchtigung. Mit Bescheid vom 22.3.2017 wurde der Antrag des BF vom 15.9.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. 1.
  5. Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 24.10.2017 eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (operativ versorgter Hüftpannenbruch links) mit dem fixen Rahmensatz unter die Pos.Nr. 02.05.09 mit einem Grad der Behinderung von 30%, das Leiden 2 (posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Sprunggelenke) unter die Pos.Nr. 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung von 30% und das Leiden 3 (Ischiadicuslähmung links in Remission) unter die Pos.Nr. 04.05.11 mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft. Da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bei Leidensüberschneidung der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wurde, resultierte daraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.1.
  6. Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 24.10.2017 eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (operativ versorgter Hüftpannenbruch links) mit dem fixen Rahmensatz unter die Pos.Nr. 02.05.09 mit einem Grad der Behinderung von 30%, das Leiden 2 (posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Sprunggelenke) unter die Pos.Nr. 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung von 30% und das Leiden 3 (Ischiadicuslähmung links in Remission) unter die Pos.Nr. 04.05.11 mit einem Grad der Behinderung von 20% eingestuft. Da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bei Leidensüberschneidung der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wurde, resultierte daraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 1.
  7. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 vH. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Unfallchirurgie, Dr. XXXX , vom 24.10.2017 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen. Auch die Beeinträchtigungen, die der BF anlässlich seines Arbeitsunfalles im Jahr 2013 erlitt, wurde bei der Einschätzung des Grades seiner Behinderung zu Leiden 2 berücksichtigt. Dafür wurde der obere Rahmensatz (Pos.Nr. 02.05.32.) mit einem Grad der Behinderung von 30% herangezogen, da beide Sprunggelenke betroffen waren.Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Unfallchirurgie, Dr. römisch 40 , vom 24.10.2017 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen. Auch die Beeinträchtigungen, die der BF anlässlich seines Arbeitsunfalles im Jahr 2013 erlitt, wurde bei der Einschätzung des Grades seiner Behinderung zu Leiden 2 berücksichtigt. Dafür wurde der obere Rahmensatz (Pos.Nr. 02.05.32.) mit einem Grad der Behinderung von 30% herangezogen, da beide Sprunggelenke betroffen waren. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 24.10.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 24.10.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.10.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.10.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Davon hat der BF abgesehen.Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Davon hat der BF abgesehen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2154043.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.