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{'item': 'W173 2155172-1'}

Obsah (16)Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW173 2155172-1 SpruchW173 2155172-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 7.2.2017 beantragte Herr XXXX , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO. Dazu legte der BF medizinische Befunde vor. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 23.3.2017 führte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:1. Am 7.2.2017 beantragte Herr römisch 40 , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO. Dazu legte der BF medizinische Befunde vor. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 23.3.2017 führte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: "......................... Anamnese: Kommt mit Auto und in Begleitung der Gattin Er habe bisher 70% Behinderung - 60% wegen Morbus Bechterew und 20% wegen seines Hüftleidens (VGA wird vorgelegt von 1996). Er brauche das Parkpickerl, könne nicht weit gehen. Er habe Wirbelsäulenschmerzen beim Gehen, müsse nach 100 Metern stehenbleiben und sich hinsetzen. Schmerzmittel nehme er b. B. (Mexalen und Novlagin) ca., 1 x in der Woche Morbus Bechterew bestehe seit 1989, dieser sei von Prof. Tilscher diagnostiziert worden Schmerzen in der LWS nach oben ausstrahlend, Z.n. 24 x Kur in Gastein. Asthma bronchiale seit ca. 10 Jahren, Dauertherapie mit Foster, Sultanol brauche er b. B. (ca. alle 3 Wochen). Atemnot habe er bei Anstrengung, schwere Anfälle habe er nicht, das Asthma sei stabil. Keine Allergien, keine nächtlichen Anfälle von Atemnot. Weiters leide er an KHK, er habe einen Stent bekommen; Bluthochdruck FK: AE mit 18 Jahren, Meniskusop li. 2004 Derzeitige Beschwerden: s. oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Enbrel 25 mg 14 tägig und 1-wöchig im Wechsel, Pantoioc, Crestor, Amlodipin, Rasilez, Clopidogrel, Foster 2x2 Hb., Sultanol b. B., Oleovit, Bonviva, Maxikalz Sozialanamnese: verh, 1 Sohn, Pension, früher Schlosser, dann im AD Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KH Krems v. 2.11.16: Angina pectoris, KHK-sign. 1-VD dist. RCA, PTCA+DES dist. RCA (PDA) 31.10.16; art Flypertonie; Linksventrikelhypertrophie; M.Bechterew unter Biologikatherapie; Hypercholesterinämie; Nikotinabusus l-2Stk/Woche; Asthma bronchiale; Osteoporose; St.p. Borreliose 2011; St.p, AE - gute Linksventrikelfunktion It. EchokardiographieOsteoporose; St.p. Borreliose 2011; St.p, AE - gute Linksventrikelfunktion römisch eins t. Echokardiographie Entlassungsbericht Bad-Hofgastein v.

  1. 8.15: - M. Bechterew Stadium IV nach Ott und Wurm, HLA B27 pos; ED: 4/1990; Basistherapie mit Enbrel (seit 11/2003), zuvor Remicade (anaphylaktischer Schock) - Coxarthrose bds. - Diskrete Epicondylitis radialis humeri re.; - Chondropathia patellae; - Plantarer Fersensporn bds. - Bonviva-Medikation bei OsteoporoseEntlassungsbericht Bad-Hofgastein v.
  2. 8.15: - M. Bechterew Stadium römisch vier nach Ott und Wurm, HLA B27 pos; ED: 4 aus 1990,; Basistherapie mit Enbrel (seit 11 aus 2003,), zuvor Remicade (anaphylaktischer Schock) - Coxarthrose bds. - Diskrete Epicondylitis radialis humeri re.; - Chondropathia patellae; - Plantarer Fersensporn bds. - Bonviva-Medikation bei Osteoporose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal; Ernährungszustand: normal; Größe: 168,00 cm, Gewicht: 74,00 , Blutdruck: 150/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: bland Cor: HT rein, rhy, normfrequent Pulmo: VA Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz; Rectusdiastase Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds möglich, Kraft erhalten; Nackengriff und Schürzengriff bds möglich Wirbelsäule: deutliche Brustkyphose, FBA 50 cm, SN und RT zu 2/3 red; Beine können von der UL gehoben werden, Lasegue neg., Zehen und Fersengang bds möglich, Einbeinstand bds möglich; hat Probleme am Rücken zu liegen wegen der Kyphose; BWS und LWS deutlich klopfdolent Hüftgelenke: bds. Beweglichkeit zu 1/2 red. Kniegelenke: bds Flexion uneingeschränkt, stabil, kein Streckdefizit, Sprunggelenke: bds in allen Ebenen frei beweglich, Haut: bland Varizen: keine, Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sonstiges: bland Gesamtmobilität - Gangbild: sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe Status Psychicus: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Morbus Bechterew Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutliche Fehlstellung der Wirbelsäule (Brustkyphose) und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. Inkludiert auch die Osteporose 02.01.03 60% 02 Bewegungseinschränkung an beiden Hüftgelenken Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung 02.05.08 30% 03 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da keine schweren Anfälle von Atemnot 06.05.02 30% 04 Koronare Herzkrankheit/Angina pectoris Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Sentversorgung bei guter Herzleistung. Inkludiert auch den Blutdruck 05.05.01 20% Gesamtgrad der Behinderung 70% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da negatives wechselseitiges Zusammenwirken. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken mit Leiden 1 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rectusdiastase - keine Funktionseinschränkung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurückfegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht ein sicheres und raumgreifendes Gangbild, eine Gehhilfe ist nicht notwendig, die Funktion der Arme ist nicht eingeschränkt. Es bestehen glaubhafte Wirbelsäulenschmerzen, jedoch ist eine Bedarfsmedikation mit einfachen Schmerzmitteln ausreichend. Opiate werden nicht verwendet. Leiden 1 wurde übernommen, Leiden 2 um eine Stufe angehoben, Leiden 3 und 4 neu erfasst............X Dauerzustand.........................
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..........................."
  5. Mit Bescheid vom 3.4.2017 wurde der Antrag des BF vom 7.2.2017 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle.
  6. Mit Schriftsatz vom 10.4.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.4.2017 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Er habe einen von der BH Korneuburg ausgestellten Parkausweis besessen. Nunmehr müsse er infolge geänderter Bestimmungen einen Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einbringen. Sein Gesundheitszustand und sein Gehvermögen hätten sich verschlechtert. Er benötige eine Gehhilfe. Bei der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke müsse er Pausen einlegen. Beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Seine Gattin habe ihn zur Untersuchung gebracht und ihm beim Aus- und Ankleiden helfen müssen. Die Gehhilfe habe er im Wartezimmer gelassen. Das Leiden 2 sei zu niedrig eingestuft worden, zumal er unter hochgradigen Bewegungseinschränkungen an beiden Hüften leide und dadurch seine Fortbewegung sehr beeinträchtigt sei. Zum Leiden 3 verwies der BF auf seine Atemnot, sodass beim Gehen laufend Pausen einzulegen seien. Dazu legte der BF medizinische Befunde vor.
  7. Am 2.5.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:
  8. Am 2.5.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt: "............................................ Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens vom 21.3.2017 verwiesen. Zwischenanamnese: Kuraufenthalt in Bad Tatzmannsdorf. Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, ein Kind. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, dass er mit dem Auto und mit der U2 zur Untersuchung gekommen ist. Er hat Angst, vor anderen Leuten in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters gibt er an, dass er im Jahr 1991 vom Amtsarzt den § 29 b Ausweis erhalten hat und wird dieser nicht mehr anerkannt. Das sieht er so nicht ein.Derzeitige Beschwerden: Herr römisch 40 gibt an, dass er mit dem Auto und mit der U2 zur Untersuchung gekommen ist. Er hat Angst, vor anderen Leuten in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters gibt er an, dass er im Jahr 1991 vom Amtsarzt den Paragraph 29, b Ausweis erhalten hat und wird dieser nicht mehr anerkannt. Das sieht er so nicht ein. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Foster, Sultanol, MaxiKalz, Pantoloc, Crestor, Clopidogrel, Exforge, ThromboASS, Oleovit. Bonviva, Enbrel. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Vorläufiger Entlassungsbericht Bad Tatzmannsdorf vom 24 7.2017: koronare Eingefäßerkrankung mit PTCA und DES ad distale RCA am 31.10.2016 nach positiver Ergometrie und rezid. AP-Symptomatik, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus bis 2014/2016, Linksventrikelhypertrophie, Asthma bronchiale, Osteoporose, St. p. Borelliose, Hernia umbilicalis - Rektusdiastase, Hypercholesterinämie.koronare Eingefäßerkrankung mit PTCA und DES ad distale RCA am 31.10.2016 nach positiver Ergometrie und rezid. AP-Symptomatik, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus bis 2014 aus 2016,, Linksventrikelhypertrophie, Asthma bronchiale, Osteoporose, St. p. Borelliose, Hernia umbilicalis - Rektusdiastase, Hypercholesterinämie. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Brille. Untersuchungsbefund: Größe: -167 cm; Gewicht: -71 kg; Blutdruck: 150/90; Status - Fachstatus: Guter AZ. Kopf / Hals: voll orientiert. Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig; Thorax: inspektorisch unauffällig; Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot; Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz. Achsenorgan: Hyperkyphose der HWS - Rotation der HWS: 25-0-25, Rundrückenbildung, FBA im Stehen von 25 cm. Obere Extremitäten: altersadäquat frei beweglich, Fingerfertigkeit unbeeinträchtigt, kein Tremor. Untere Extremitäten: nur geringe Rotationseinschränkungen beider Hüftgelenke - sonst altersadäquat frei beweglich, keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, flott, sicher! Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 23.11.2016: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Morbus Bechterew - seit 1990 bekannt Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da die vorliegenden strukturellen und funktionellen Veränderungen vor allem die Hals- und Brustwirbelsäule betreffen; Osteoporose mitberücksichtigt. 02.01.03 60% 02 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach Stentimplantation; Hypertonie mitberücksichtigt. 05.05.02 30% 03 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da leichte Ausprägung vorliegt. 06.05.02 30% 04 Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke Unterer Rahmensatz, da leichtgradige Ausprägung ohne Gangbildbeeinträchtigung 02.05.08 20% Gesamtgrad der Behinderung 70% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 (überlagert von Leiden 4) wird durch das gemeinsame Hinzukommen von Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG: ad 1.1) Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild in der Beschwerde vom 10.4.2017 (ABL 62-63), sowie den dazu vorgelegten Unterlagen (ABL 25-29), unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens (ABL 34-36) eine Änderung am GdB das Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt. Es ergeben sich nur marginale Änderungen - keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung - wie unten ausgeführt. Zu Abl. 62 - 63 ist anzumerken, dass im Rahmen der Untersuchung ein freies flottes und sicheres Gangbild objektiviert werden konnte. Es konnten im Rahmen der Untersuchung auch keine Auffälligkeiten betreffend Atmung festgestellt werden - das Asthma bronchiale und die koronare Herzkrankheit sind gut eingestellt. Gehhilfen sind nicht erforderlich. Die Hüftgelenksbeweglichkeiten sind nicht maßgeblich eingeschränkt - hüftgelenksbedingte Gangbildbeeinträchtigungen konnten nicht beobachtet werden und gegenteilige Befunde zu diesen gutachterlichen Aussagen liegen nicht vor. Zu den Einzelgraden der Behinderungen ist anzumerken, dass die koronare Herzkrankheit im gegenständlichen Fall nach der EVO mit 30 % unter der dazugehörigen Positionsnummer 05.05.
  9. Das Hüftgelenksleiden ist dagegen unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes mit 20% unter der gleichen Positionsnummer einzustufen. Zu Abl. 25 - 29 ist anzumerken, dass es sich hier um die koronare Herzkrankheit - wurde adäquat bewertet - und um einen Entlassungsbericht nach einem Heilverfahren in Bad Tatzmannsdorf im Jahr 2015 handelt. ad 1.2 und 1.3) Die Feststellung der Einzel-GdB und des Gesamtgrades der Behinderung - siehe oben - erfolgte nach der Einschätzungsverordnung. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergibt sich weiterhin ein Gesamt-GdB von 70 v. H. ad 1.
  10. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Ad. 1.
  11. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
  12. Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung'. 3.
  13. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' bezüglich der Leiden vor? ................................. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsapparat und an Herz und Lunge kann eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Herr XXXX ist auch zur Untersuchung zuerst mit seinem Auto an die Stadtgrenze angereist und dann mit der U2 ins SSMS gefahren, wo er unbeschadet angekommen ist.Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsapparat und an Herz und Lunge kann eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Herr römisch 40 ist auch zur Untersuchung zuerst mit seinem Auto an die Stadtgrenze angereist und dann mit der U2 ins SSMS gefahren, wo er unbeschadet angekommen ist. 3.2.Die dauernden Gesundheitsschädigungen zu den Leiden sind als Diagnoseliste anzuführen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Morbus Bechterew Koronare Herzkrankheit Asthma bronchiale Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke 3.3.Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen NICHT vor. 3.4.Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen liegen NICHT vor? 3.5.Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. 3.6.Zusammenfassende Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, ZI. 2008/11/0128, 20.10.2011, ZI. 2009/11/0032, 27.01.2015, ZI. 2012/11/0186). Inwieweit wird der BF durch seine Erkrankung an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft wobei die vom medizinischen SV seinem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke in Metern ziffernmäßig ausdrücklich anzuführen ist, gehindert? Inwieweit wird der BF dadurch an der Überwindung von Niveauunterschieden und am Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gehindert? Benötigt der BF krankheitsbedingt Gehbehelfe für die Bewältigung der Gehstrecke? Inwieweit wirkt sich die behauptete Atemnot und die Hüftgelenksbeeinträchtigung aus? Spielen Schmerzen eine Rolle? Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung und auch ohne Gehhilfen zurückgelegt werden kann. Normale Niveauunterschiede können überwunden werden, eine vorliegende maßgebliche Gehbehinderung konnte nicht festgestellt werden. Die vorliegenden Hüftgelenksabnützungen spielen nur eine untergeordnete Rolle - gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt. Maßgebliche Schmerzen spielen auch keine Rolle, zumal keine erforderliche Schmerzdauermedikation angegeben wurde. 3.7.Ausführliche zusammenfassende Stellungnahe zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF Beschwerdevorbringen siehe Abl. 62, 63 vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen: im Beschwerdeverfahren siehe aufgezählte Befunde in ABL 25-29 Zu Abl. 62 - 63 ist anzumerken, dass im Rahmen der Untersuchung ein freies flottes und sicheres Gangbild objektiviert werden konnte. Es konnten im Rahmen der Untersuchung auch keine Auffälligkeiten betreffend Atmung festgestellt werden - das Asthma bronchial und die koronare Herzkrankheit sind gut eingestellt. Gehhilfen sind nicht erforderlich. Die Hüftgelenksbeweglichkeiten sind nicht maßgeblich eingeschränkt - hüftgelenksbedingte Gangbildbeeinträchtigungen konnten nicht beobachtet werden und gegenteilige Befunde zu diesen gutachterlichen Aussagen liegen nicht vor. Zu den Einzelgraden der Behinderungen ist anzumerken, dass die koronare Herzkrankheit im gegenständlichen Fall nach der EVO mit 30 % unter der dazugehörigen Positionsnummer 05.05.02, das Hüftgelenksleiden ist dagegen unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes mit 20% unter der gleichen Positionsnummer einzustufen. Zu Abl. 25 - 29 ist anzumerken, dass es sich hier um die koronare Herzkrankheit - wurde adäquat bewertet - und um einen Entlassungsbericht nach einem Heilverfahren in Bad Tatzmannsdorf im Jahr 2015 handelt. 3.
  14. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung SV Gutachten Dr. XXXX , siehe ABL 34-36Gutachten Dr. römisch 40 , siehe ABL 34-36 Die koronare Herzkrankheit ist nach der EVO nach 05.05.02 mit 30% zu bewerten. Die Hüftgelenksschädigung ist mit der gleichen Positionsnummer, aber um eine Stufe niedriger zu bewerten. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung. 3.9.Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich. Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachtlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinsicher Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden und nachgereichten Befunde der Gesamt-GdB weiterhin 70 v.H. beträgt und dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. ............................"
  15. Der BF wurde mit Schreiben vom 17.1.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 70 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. 1.
  18. Mit Antrag vom 7.2.2017 begehrte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Ausweises

§29bSt

VO. Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.3.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, in dem kein Ausmaß von Gesundheitsschädigungen des BF festgestellt wurde, das die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als unzumutbar rechtfertigt, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 3.4.2017 ab.1.2. Mit Antrag vom 7.2.2017 begehrte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Ausweises

§29bSt

VO. Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.3.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, in dem kein Ausmaß von Gesundheitsschädigungen des BF festgestellt wurde, das die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als unzumutbar rechtfertigt, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 3.4.2017 ab. 1.

  1. Mit Beschwerde vom 10.4.2017 bekämpfte der BF den Bescheid vom 3.4.2017 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.3.
  2. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF leidet auch nicht unter einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Pause bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.
  3. Mit Beschwerde vom 10.4.2017 bekämpfte der BF den Bescheid vom 3.4.2017 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.3.
  4. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF leidet auch nicht unter einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Pause bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
  5. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde im oben wiedergegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde nicht überzeugen. Der Sachverständige, Dr. XXXX , der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im oben wiedergegebenen Gutachten vom 23.8.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die Hüftgelenksabnützung nur leicht ausgeprägt ist und der BF weder am Stütz- noch am Bewegungsapparat unter erheblichen Einschränkungen leidet. Dafür spricht auch das vom Sachverständigen festgestellte freie, flotte und sichere Gangbild ohne Gehhilfen. Durch Schmerzen wird der BF auch nicht beeinträchtigt, zumal er keine erforderliche Schmerzdauermedikation zu sich nimmt. Auch durch seine koronare Herzkrankheit und die bestehende Asthma bronchiale ist der BF nicht erheblich in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt.Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde nicht überzeugen. Der Sachverständige, Dr. römisch 40 , der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im oben wiedergegebenen Gutachten vom 23.8.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die Hüftgelenksabnützung nur leicht ausgeprägt ist und der BF weder am Stütz- noch am Bewegungsapparat unter erheblichen Einschränkungen leidet. Dafür spricht auch das vom Sachverständigen festgestellte freie, flotte und sichere Gangbild ohne Gehhilfen. Durch Schmerzen wird der BF auch nicht beeinträchtigt, zumal er keine erforderliche Schmerzdauermedikation zu sich nimmt. Auch durch seine koronare Herzkrankheit und die bestehende Asthma bronchiale ist der BF nicht erheblich in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Es besteht damit auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Das medizinische Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Für diese Feststellungen spricht auch, dass der BF zur persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. XXXX bis zur Stadtgrenze mit seinem Auto anreiste und anschließend öffentliche Verkehrsmittel - wie die U2 - benützte.Es besteht damit auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Das medizinische Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Für diese Feststellungen spricht auch, dass der BF zur persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. römisch 40 bis zur Stadtgrenze mit seinem Auto anreiste und anschließend öffentliche Verkehrsmittel - wie die U2 - benützte. Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX in Gutachten vom 23.8.2017 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. römisch 40 in Gutachten vom 23.8.2017 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. XXXX trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2155172.1.00

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