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{'item': 'W173 2155180-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW173 2155180-1 SpruchW173 2155180-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , (in der Folge BF) beantragte 1996 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen des von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens wurde ein Gesamt-GdB von 70% ermittelt. Dem BF wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt.
  2. Herr römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte 1996 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen des von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens wurde ein Gesamt-GdB von 70% ermittelt. Dem BF wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt.
  3. Am 7.2.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 23.3.2017 führte Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
  4. Am 7.2.2017 beantragte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 23.3.2017 führte Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: ".........................Anamnese: Kommt mit Auto und in Begleitung der Gattin. Er habe bisher 70% Behinderung - 60% wegen Morbus Bechterew und 20% wegen seines Hüftleidens (VGA wird vorgelegt von 1996). Er brauche das Parkpickerl, könne nicht weit gehen. Er habe Wirbelsäulenschmerzen beim Gehen, müsse nach 100 Metern stehenbleiben und sich hinsetzen. Schmerzmittel nehme er b. B. (Mexalen und Novlagin) ca., 1 x in der Woche Morbus Bechterew bestehe seit 1989, dieser sei von Prof. Tilscher diagnostiziert worden; Schmerzen in der LWS nach oben ausstrahlend, Z.n. 24 x Kur in Gastein. Asthma bronchiale seit ca. 10 Jahren, Dauertherapie mit Foster, Sultanol brauche er b. B. (ca. alle 3 Wochen). Atemnot habe er bei Anstrengung, schwere Anfälle habe er nicht, das Asthma sei stabil. Keine Allergien, keine nächtlichen Anfälle von Atemnot. Weiters leide er an KHK, er habe einen Stent bekommen; Bluthochdruck: FK: AE mit 18 Jahren, Meniskusop li. 2004 Derzeitige Beschwerden: s. oben Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Enbrel 25 mg 14 tägig und 1-wöchig im Wechsel, Pantoioc, Crestor, Amlodipin, Rasilez, Clopidogrel, Foster 2x2 Hb., Sultanol b. B., Oleovit, Bonviva, Maxikalz Sozialanamnese: verh, 1 Sohn, Pension, früher Schlosser, dann im AD Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KH Krems v. 2.11.16: Angina pectoris, KHK-sign. 1-VD dist. RCA, PTCA+DES dist. RCA (PDA) 31.10.16; art Flypertonie; Linksventrikelhypertrophie; M.Bechterew unter Biologikatherapie; Hypercholesterinämie; Nikotinabusus l-2Stk/Woche; Asthma bronchiale; Osteoporose; St.p. Borreliose 2011; St.p, AE - gute Linksventrikelfunktion It. EchokardiographieOsteoporose; St.p. Borreliose 2011; St.p, AE - gute Linksventrikelfunktion römisch eins t. Echokardiographie Entlassungsbericht Bad-Hofgastein v.
  5. 8.15: - M. Bechterew Stadium IV nach Ott und Wurm, HLA B27 pos; ED: 4/1990; Basistherapie mit Enbrel (seit 11/2003), zuvor Remicade (anaphylaktischer Schock) - Coxarthrose bds. - Diskrete Epicondylitis radialis humeri re.; - Chondropathia patellae; - Plantarer Fersensporn bds. - Bonviva-Medikation bei OsteoporoseEntlassungsbericht Bad-Hofgastein v.
  6. 8.15: - M. Bechterew Stadium römisch vier nach Ott und Wurm, HLA B27 pos; ED: 4 aus 1990,; Basistherapie mit Enbrel (seit 11 aus 2003,), zuvor Remicade (anaphylaktischer Schock) - Coxarthrose bds. - Diskrete Epicondylitis radialis humeri re.; - Chondropathia patellae; - Plantarer Fersensporn bds. - Bonviva-Medikation bei Osteoporose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal; Ernährungszustand: normal; Größe: 168,00 cm, Gewicht: 74,00 kg, Blutdruck: 150/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: bland; Cor: HT rein, rhy, normfrequent Pulmo: VA; Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz; Rectusdiastase Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds möglich, Kraft erhalten; Nackengriff und Schürzengriff bds möglich Wirbelsäule: deutliche Brustkyphose, FBA 50 cm, SN und RT zu 2/3 red; Beine können von der UL gehoben werden, Lasegue neg., Zehen und Fersengang bds möglich, Einbeinstand bds möglich; hat Probleme am Rücken zu liegen wegen der Kyphose; BWS und LWS deutlich klopfdolent; Hüftgelenke: bds. Beweglichkeit zu 1/2 red.; Kniegelenke: bds Flexion uneingeschränkt, stabil, kein Streckdefizit, Sprunggelenke: bds in allen Ebenen frei beweglich Haut: bland, Varizen: keine; Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sonstiges: bland Gesamtmobilität - Gangbild: sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe Status Psychicus: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Morbus Bechterew Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutliche Fehlstellung der Wirbelsäule (Brustkyphose) und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. Inkludiert auch die Osteoporose 02.01.03 60% 02 Bewegungseinschränkung an beiden Hüftgelenken Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkung 02.05.08 30% 03 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da keine schweren Anfälle von Atemnot 06.05.02 30% 04 Koronare Herzkrankheit/Angina pectoris Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Sentversorgung bei guter Herzleistung. Inkludiert auch den Blutdruck 05.05.01 20% Gesamtgrad der Behinderung 70% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da negatives wechselseitiges Zusammenwirken. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken mit Leiden 1 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rectusdiastase - keine Funktionseinschränkung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurückfegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht ein sicheres und raumgreifendes Gangbild, eine Gehhilfe ist nicht notwendig, die Funktion der Arme ist nicht eingeschränkt. Es bestehen glaubhafte Wirbelsäulenschmerzen, jedoch ist eine Bedarfsmedikation mit einfachen Schmerzmitteln ausreichend. Opiate werden nicht verwendet. Leiden 1 wurde übernommen, Leiden 2 um eine Stufe angehoben, Leiden 3 und 4 neu erfasst................X Dauerzustand...................
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..........................."
  9. Mit Bescheid vom 4.4.2017 wurde der Antrag des BF vom 7.2.2017 auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% verfüge. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Der darin nunmehr ermittelte Grad der Behinderung betrage ebenfalls wieder 70%.
  10. Mit Schriftsatz vom 10.4.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.4.2017 zur Abweisung seines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 7.2.
  11. Sein Gesundheitszustand und sein Gehvermögen hätten sich verschlechtert. Er benötige eine Gehhilfe. Bei der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke müsse er Pausen einlegen. Beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Seine Gattin habe ihn zur Untersuchung gebracht und ihm beim Aus- und Ankleiden helfen müssen. Die Gehhilfe habe er im Wartezimmer gelassen. Das Leiden 2 sei zu niedrig eingestuft worden, zumal er unter hochgradigen Bewegungseinschränkungen an beiden Hüften leide und dadurch eine Fortbewegung sehr beeinträchtigt sei. Zum Leiden 3 verwies der BF auf seine Atemnot, die ihn beim Gehen laufend zu Pausen zwinge. Dazu legte der BF medizinische Befunde vor.
  12. Am 2.5.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:
  13. Am 2.5.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt: "............................................ Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens vom 21.3.2017 verwiesen. Zwischenanamnese: Kuraufenthalt in Bad Tatzmannsdorf. Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, ein Kind. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, dass er mit dem Auto und mit der U2 zur Untersuchung gekommen ist. Er hat Angst, vor anderen Leuten in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters gibt er an, dass er im Jahr 1991 vom Amtsarzt den § 29 b Ausweis erhalten hat und wird dieser nicht mehr anerkannt. Das sieht er so nicht ein.Derzeitige Beschwerden: Herr römisch 40 gibt an, dass er mit dem Auto und mit der U2 zur Untersuchung gekommen ist. Er hat Angst, vor anderen Leuten in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters gibt er an, dass er im Jahr 1991 vom Amtsarzt den Paragraph 29, b Ausweis erhalten hat und wird dieser nicht mehr anerkannt. Das sieht er so nicht ein. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Foster, Sultanol, MaxiKalz, Pantoloc, Crestor, Clopidogrel, Exforge, ThromboASS, Oleovit. Bonviva, Enbrel. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Vorläufiger Entlassungsbericht Bad Tatzmannsdorf vom 24 7.2017: koronare Eingefäßerkrankung mit PTCA und DES ad distale RCA am 31.10.2016 nach positiver Ergometrie und rezid. AP-Symptomatik, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus bis 2014/2016, Linksventrikelhypertrophie, Asthma bronchiale, Osteoporose, St. p. Borelliose, Hernia umbilicalis - Rektusdiastase, Hypercholesterinämie.koronare Eingefäßerkrankung mit PTCA und DES ad distale RCA am 31.10.2016 nach positiver Ergometrie und rezid. AP-Symptomatik, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus bis 2014 aus 2016,, Linksventrikelhypertrophie, Asthma bronchiale, Osteoporose, St. p. Borelliose, Hernia umbilicalis - Rektusdiastase, Hypercholesterinämie. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Brille. Untersuchungsbefund: Größe: -167 cm; Gewicht: -71 kg; Blutdruck: 150/90; Status - Fachstatus: Guter AZ. Kopf / Hals: voll orientiert. Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig; Thorax: inspektorisch unauffällig; Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot; Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz. Achsenorgan: Hyperkyphose der HWS - Rotation der HWS: 25-0-25, Rundrückenbildung, FBA im Stehen von 25 cm. Obere Extremitäten: altersadäquat frei beweglich, Fingerfertigkeit unbeeinträchtigt, kein Tremor. Untere Extremitäten: nur geringe Rotationseinschränkungen beider Hüftgelenke - sonst altersadäquat frei beweglich, keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, flott, sicher! Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 23.11.2016: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Morbus Bechterew - seit 1990 bekannt Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da die vorliegenden strukturellen und funktionellen Veränderungen vor allem die Hals- und Brustwirbelsäule betreffen; Osteoporose mitberücksichtigt 02.01.03 60% 02 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach Stentimplantation; Hypertonie mitberücksichtigt. 05.05.02 30% 03 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da leichte Ausprägung vorliegt 06.05.02 30% 04 Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke Unterer Rahmensatz, da leichtgradige Ausprägung ohne Gangbildbeeinträchtigung 02.05.08 20% Gesamtgrad der Behinderung 70% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 (überlagert von Leiden 4) wird durch das gemeinsame Hinzukommen von Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG: Ad 1.1) Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild in der Beschwerde vom 10.4.2017 (ABL 62-63), sowie den dazu vorgelegten Unterlagen (ABL 25-29), unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens (ABL 34-36) eine Änderung am GdB das Leiden des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt. Es ergeben sich nur marginale Änderungen - keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung - wie unten ausgeführt. Zu Abl. 62 - 63 ist anzumerken, dass im Rahmen der Untersuchung ein freies flottes und sicheres Gangbild objektiviert werden konnte. Es konnten im Rahmen der Untersuchung auch keine Auffälligkeiten betreffend Atmung festgestellt werden - das Asthma bronchiale und die koronare Herzkrankheit sind gut eingestellt. Gehhilfen sind nicht erforderlich. Die Hüftgelenksbeweglichkeiten sind nicht maßgeblich eingeschränkt - hüftgelenksbedingte Gangbildbeeinträchtigungen konnten nicht beobachtet werden und gegenteilige Befunde zu diesen gutachterlichen Aussagen liegen nicht vor. Zu den Einzelgraden der Behinderungen ist anzumerken, dass die koronare Herzkrankheit im gegenständlichen Fall nach der EVO mit 30 % unter der dazugehörigen Positionsnummer 05.05.
  14. Das Hüftgelenksleiden ist dagegen unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes mit 20% unter der gleichen Positionsnummer einzustufen. Zu Abl. 25 - 29 ist anzumerken, dass es sich hier um die koronare Herzkrankheit - wurde adäquat bewertet - und um einen Entlassungsbericht nach einem Heilverfahren in Bad Tatzmannsdorf im Jahr 2015 handelt. ad 1.2 und 1.3) Die Feststellung der Einzel-GdB und des Gesamtgrades der Behinderung - siehe oben - erfolgte nach der Einschätzungsverordnung. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergibt sich weiterhin ein Gesamt-GdB von 70 v. H. Ad 1.
  15. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Ad. 1.
  16. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen. ........................................ Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachtlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinsicher Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden und nachgereichten Befunde der Gesamt-GdB weiterhin 70 v.H. beträgt und dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. ............................"
  17. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 23.8.2017 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
  18. Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte Gutachten vom 23.8.2017 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der BF verfügte über einen 1996 ausgestellten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Auf Grund des Antrages des BF auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung vom 7.2.2017 wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.3.2017 eingeholt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  21. Morbus Bechterew (Pos.Nr. 02.01.03 - 60% GdB),
  22. Bewegungseinschränkung an beiden Hüftgelenken (Pos.Nr. 02.05.08 - 30% GdB),
  23. Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.02 - 30% GdB) und
  24. Koronare Herzerkrankung/Angina pectrois (Pos.Nr. 05.05.
  25. - 20% GdB). Ein wechselseitiges negatives Zusammenwirken durch das Leiden 2 auf Leiden 1 zog eine Erhöhung von Leiden 1 um eine Stufe nach sich. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da es an einem negativen wechselseitigen Zusammenwirken mit Leiden 1 fehlte. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet.1.
  26. Der BF verfügte über einen 1996 ausgestellten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Auf Grund des Antrages des BF auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung vom 7.2.2017 wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.3.2017 eingeholt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70.v.H ermittelt. Dieser ergab sich aus folgenden Leiden:
  27. Morbus Bechterew (Pos.Nr. 02.01.03 - 60% GdB),
  28. Bewegungseinschränkung an beiden Hüftgelenken (Pos.Nr. 02.05.08 - 30% GdB),
  29. Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.02 - 30% GdB) und
  30. Koronare Herzerkrankung/Angina pectrois (Pos.Nr. 05.05.
  31. - 20% GdB). Ein wechselseitiges negatives Zusammenwirken durch das Leiden 2 auf Leiden 1 zog eine Erhöhung von Leiden 1 um eine Stufe nach sich. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da es an einem negativen wechselseitigen Zusammenwirken mit Leiden 1 fehlte. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet. 1.
  32. Mit Bescheid vom 4.4.2017 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 23.3.2017 mit einem wiederum ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 70 % der Antrag des BF auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. 1.
  33. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017 eingeholt. Dr. XXXX bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Er berücksichtigte folgende Leiden:
  34. Morbus Bechterew (Pos.Nr. 02.01.03 - 60% GdB),
  35. Koronare Herzkrankheit (Pos.Nr. 05.05.02 - 30% GdB),
  36. Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.02 - 30% GdB) und
  37. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke (Pos.Nr. 02.05.
  38. - 20% GdB). Das von Leiden 4 überlagerte Leiden 1 wurde durch das gemeinsame Hinzukommen von Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht.1.
  39. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.8.2017 eingeholt. Dr. römisch 40 bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Er berücksichtigte folgende Leiden:
  40. Morbus Bechterew (Pos.Nr. 02.01.03 - 60% GdB),
  41. Koronare Herzkrankheit (Pos.Nr. 05.05.02 - 30% GdB),
  42. Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.02 - 30% GdB) und
  43. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke (Pos.Nr. 02.05.
  44. - 20% GdB). Das von Leiden 4 überlagerte Leiden 1 wurde durch das gemeinsame Hinzukommen von Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. 1.
  45. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF 70 v.H.
  46. Beweiswürdigung Es wird auf das oben wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.8.2017 (Dr. XXXX ) auf Basis der Einschätzungsverordnung verwiesen. In dem genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf das oben wiedergegebene vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.8.2017 (Dr. römisch 40 ) auf Basis der Einschätzungsverordnung verwiesen. In dem genannten Gutachten - basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF - wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Diese Einschätzungen finden auch Deckung in dem vom Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF. Anderes als im Jahr 1996 war gegenständlich die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr.261/2010 idgF, Basis für die Einstufung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 23.8.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, schlüssig aus, dass das Leiden 1 (Morbus Bechterew) auf Grund der vorliegenden strukturellen und funktionellen Veränderungen vor allem im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule unter Berücksichtigung der Osteoporose dem unteren Rahmensatz unter die Position 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 60% zuzuordnen ist. Die erhaltene Linksventrikelfunktion nach einer Stentimplantation unter Berücksichtigung der Hypertonie bedingte eine Einstufung unter der Pos.Nr. 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30%. Die leicht ausgeprägte Asthma bronchiale-Erkrankung war unter die Pos.Nr. 06.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% einzustufen. Die Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bedingte keine Gangbildbeeinträchtigung und war wegen ihrer leichten Ausprägung unter die Pos.Nr. 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung von 20% zu subsumieren.Diese Einschätzungen finden auch Deckung in dem vom Gutachter erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF. Anderes als im Jahr 1996 war gegenständlich die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010, idgF, Basis für die Einstufung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 23.8.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, schlüssig aus, dass das Leiden 1 (Morbus Bechterew) auf Grund der vorliegenden strukturellen und funktionellen Veränderungen vor allem im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule unter Berücksichtigung der Osteoporose dem unteren Rahmensatz unter die Position 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 60% zuzuordnen ist. Die erhaltene Linksventrikelfunktion nach einer Stentimplantation unter Berücksichtigung der Hypertonie bedingte eine Einstufung unter der Pos.Nr. 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30%. Die leicht ausgeprägte Asthma bronchiale-Erkrankung war unter die Pos.Nr. 06.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% einzustufen. Die Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bedingte keine Gangbildbeeinträchtigung und war wegen ihrer leichten Ausprägung unter die Pos.Nr. 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung von 20% zu subsumieren. Das Argument des BF in der Beschwerde, unter hochgradigen Bewegungseinschränkungen an beiden Hüften zu leiden, die eine überaus starke Beeinträchtigung bei der Fortbewegung nach sich ziehen würden, vermag nicht zu überzeugen. Der BF zeigte auch bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. XXXX ein freies, flottes und sicheres Gangbild. Diese Feststellung im Gutachten des Sachverständigen wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom BF nicht bestritten. Zur Atemwegserkrankung des BF, die der BF in seiner Beschwerde mit laufenden Atembeschwerden und dadurch bedingten Stehenbleiben beim Gehen beschrieb, ist darauf zu verweisen, dass der BF sowohl hinsichtlich seiner Herzerkrankung als auch seiner Atemwegserkrankung gut eingestellt ist und selbst bei der Untersuchung durch den Sachverständigen keine Auffälligkeiten bei der Atmung des BF festgestellt werden konnten. Seine Lungenfunktion war auch askulatorisch unauffällig und es bestand keine Atemnot. Diese Untersuchungsergebnisse wurden vom BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Vielmehr ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 23.8.2017 von Dr. XXXX , das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.Das Argument des BF in der Beschwerde, unter hochgradigen Bewegungseinschränkungen an beiden Hüften zu leiden, die eine überaus starke Beeinträchtigung bei der Fortbewegung nach sich ziehen würden, vermag nicht zu überzeugen. Der BF zeigte auch bei der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen Dr. römisch 40 ein freies, flottes und sicheres Gangbild. Diese Feststellung im Gutachten des Sachverständigen wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs vom BF nicht bestritten. Zur Atemwegserkrankung des BF, die der BF in seiner Beschwerde mit laufenden Atembeschwerden und dadurch bedingten Stehenbleiben beim Gehen beschrieb, ist darauf zu verweisen, dass der BF sowohl hinsichtlich seiner Herzerkrankung als auch seiner Atemwegserkrankung gut eingestellt ist und selbst bei der Untersuchung durch den Sachverständigen keine Auffälligkeiten bei der Atmung des BF festgestellt werden konnten. Seine Lungenfunktion war auch askulatorisch unauffällig und es bestand keine Atemnot. Diese Untersuchungsergebnisse wurden vom BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Vielmehr ist der BF dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 23.8.2017 von Dr. römisch 40 , das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  47. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.8.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch waren die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.8.2017, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch waren die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF weiterhin ein Ausmaß von 70% erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2155180.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.