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{'item': 'W173 2155694-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW173 2155694-1 SpruchW173 2155694-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 13.9.2016 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde). Weiters stellte die BF einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis). Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.1. Am 13.9.2016 beantragte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in weiterer Folge: belangte Behörde). Weiters stellte die BF einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.

  1. Am 14.11.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, DDr. XXXX . Es wurde im Gutachten vom 30.12.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise
  2. Am 14.11.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, DDr. römisch 40 . Es wurde im Gutachten vom 30.12.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "...................... Anamnese: Kalkaneusosteotomie links 2014; Hüfttotalendoprothese beidseits; 07/2016 Arthroskopie und Meniskusteilresektion linkes Knie; 01/2017 Knietotalendoprothese links geplantAnamnese: Kalkaneusosteotomie links 2014; Hüfttotalendoprothese beidseits; 07 aus 2016, Arthroskopie und Meniskusteilresektion linkes Knie; 01 aus 2017, Knietotalendoprothese links geplant Derzeitige Beschwerden: ‚Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule, keine Ausstrahlung, bin mehrmals jährlich seit einigen Jahren in Physiotherapie und orthopädischer Behandlung mit Infiltrationen, wahrscheinlich wird man eine Ausfräsung der Wirbelsäule machen müssen, eventuell eine Verplattung. War gerade 10 Tage in Speising zur Schmerzbehandlung, hat keine Besserung gebracht. Es kracht bei jedem Schritt, kann nicht weit gehen und beantrage daher den Parkausweis, das Einsteigen und Aussteigen ist sehr mühsam, hergekommen bin ich mit der Tochter mit dem Auto. Gehe manchmal mit einer Krücke, teilweise gehe ich ohne Krücken, kann aber nicht weit gehen. Außerdem bin ich inkontinent. Trage Einlagen' Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Asasantin, Simvastatin, Cal-D-Vita, Oleovit D3, Mexalen 500 zweimal 1, Novalgin Tropfen bei Bedarf, Allergie: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX und bei Facharzt für Orthopädie und physikalische Medizin.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 und bei Facharzt für Orthopädie und physikalische Medizin. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im
  3. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Nachgereichter Befund: Bericht orthopädisches Spital Speising vom
  4. 2016 (Lumbalgie beidseits, Skoliose, Spinalstenose L2 bis L4, Foraminalstenosen, Vaigusgonarthrose links, Zustand nach Kalkaneusosteotomie und tibialis posticus Plastik, Osteoporose. Epidurale Infiltration L4/L5); Bericht Rudolfinerhaus vom
  5. 2016 (konservative Therapie bei massiver Dorsolumboischialgie rechts betont, multisegmentale Vertebrostenose, Skoliose, Valgusgonarthrose, Osteoporose) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 169,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen; Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig; Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist nicht im Lot, links deutliche Valgussteilung mit Innenknöchelabstand von etwa 8 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Narbe nach Hüfttotalendoprothese beidseits, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationschmerz. Kniegelenk links: Valgusstellung, keine Überwärmung, kein Erguss, Krepitation beim Bewegungsablauf, Patella verbacken, retropatellares Reiben, Bänder stabil. Sprunggelenk links, Fuß links: deutliche Valgusstellung, im Zehenballenstand Rückfuß nicht aufrichtbar, Narbe medial bei Zustand nach Aufrichtungsoperation, deutlicher Senkspreizfuß mit Außenrotationskomponente. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S0/90, IR/AR beidseits 20/0/20, Knie beidseits 0/0/125, Sprunggelenke: OSG links 0/0/20, rechts 10/0/30, USG rechts frei, links 10/0/20, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich, BWS/LWS: FBA 20 cm, in allen Ebenen zur Hälfte beweglich, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen und Einlagen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild barfuß mäßig links hinkend bei gehemmtem Abrollen und vermehrter Belastung im Bereich der medialen Säule, deutliches Einsinken bei Belastung. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei nachgewiesener Spinalkanalenge, jedoch ohne radikuläre Symptomatik. 02.01.02 30 2 Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Umstellungsosteotomie nach wie vor deutliche Valgusstellung des Rückfüßes, miterfasst ist die Fußfehlstellung mit Außenrotation und Senkspreizfuß. 02.05.32 30 3 Hüfttotalendoprothese beidseits Unterer Rahmensatz, da beidseits kein Hinweis für Lockerung und gute Beweglichkeit. 02.05.08 20 4 Valgusgonarthrose links Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei nachgewiesenen beginnenden Knorpelschäden. 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 40v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da aufgrund des guten Bewegungsumfangs ein geringgradiges Ausmaß vorliegt und daher keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine. ............................. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  6. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke bei implantierten Totalendoprothesen, des linken Kniegelenks und linken Sprunggelenks/Fußes führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke, zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
  7. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ............................"
  8. Mit Bescheid vom 10.1.2017 wurde der Antrag der BF vom 13.9.2016 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
  9. Mit Schreiben vom 9.2.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.1.
  10. Begründend wurde vorgebracht, seit ihrer Untersuchung hätten ihre Beschwerden im linken Knie zugenommen, sodass sie sich einer Knieoperation habe unterziehen müssen. Es sei eine Implantation eines Gleitflächenersatzes erfolgt. Dazu legte die BF einen Röntgenbefund vor. Zudem verwies die BF auf ihre Inkontinenz, die unberücksichtigt geblieben sei. Angeschlossen waren der Röntgenbefund sowie eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung.
  11. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 4.5.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 24.8.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  12. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 4.5.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 24.8.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "........................... Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens vom 14.11.2016 verwiesen. 1/2017: K-TEP links - Rehabilitation Otto Wagner Spital. HE. Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, zwei Kinder. Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX berichtet über ihre Kontinenzprobleme - es kommt auch öfters zu Harnwegsinfekte. Zwei urodynamische Untersuchungen wurden schon durchgeführt. Noch größer aber sind bei der aktiven KFZ-Lenkerin die Wirbelsäulenbeschwerden und die dadurch bedingte Mobilitätseinschränkung. Es werden orthopädische Schuhe verwendet, damit das Gehen einigermaßen möglich ist.Derzeitige Beschwerden: Frau römisch 40 berichtet über ihre Kontinenzprobleme - es kommt auch öfters zu Harnwegsinfekte. Zwei urodynamische Untersuchungen wurden schon durchgeführt. Noch größer aber sind bei der aktiven KFZ-Lenkerin die Wirbelsäulenbeschwerden und die dadurch bedingte Mobilitätseinschränkung. Es werden orthopädische Schuhe verwendet, damit das Gehen einigermaßen möglich ist. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Asasantin, Oleovit, Bonviva, Cal-D-Vita, Simvastatin, Parkemed; Selexid bei Bedarf. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Unterarmstützkrücke. Untersuchungsbefund: Größe: ca.167 cm; Gewicht: ca.67 kg; Blutdruck: 150/
  13. Status - Fachstatus: Normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: im TN, weich, normale Organgrenzen, trägt eine saubere Inkontinenzeinlage. Achsenorgan: Fehlhaltung, HWS klinisch und funktionell unauffällig, FBA im Stehen: 25 cm. Obere Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: H-TEP beiderseits mit guten funktionellen Ergebnissen; K-TEP links - lokal gering überwärmt - Beugung -115° möglich, geringe Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk, Senkspreizfüße beidseits, keine Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: die aktive KFZ-Lenkerin kommt mit einer UASK ins Untersuchungszimmer; sie kann dann im Untersuchungszimmer in leichter Linksseitneigefehlhaltung und leichterer Vorneigehaltung ohne Hilfsmittel gehen - verwendet die Unterarmstützkrücke zur Entlastung der Wirbelsäule. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 24.8.2017: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare - vor allem belastungsabhängige - Beschwerden bei objektivierbarer Fehlhaltung, bei nachgewiesener Spinalkanalenge, bei leichtergradig eingeschränktem Bückvermögen und fehlender radikulärer Symptomatik 02.01.02 30 2 Sprunggelenksabnützung links und Senkspreizfüße beidseits Unterer Rahmensatz, da nach Umstellungsosteotomie mit orthopädischem Schuhwerk ein akzeptables Gangbild vorliegt. 02.02.02 30 3 Hüftgelenksersatz beiderseits Unterer Rahmensatz, da gute funktionelle Ergebnisse ohne Lockerungshinweise vorliegen. 02.05.08 20 4 Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da ein annehmbares postoperatives funktionelles Ergebnis vorliegt. 02.05.18 20 5 Verlust der Gebärmutter Fixer Rahmensatz; die vorliegende Stressinkontinenz ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch das Hinzukommen der Leiden 2-4 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht. Eine Erhöhung durch Leiden 5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung der Leiden 1-4 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG: ad 1.1.) Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem urologischen und orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde vom 9.2.2017 (ABI 47), sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen (ABI 58, 6-12), unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens (ABI 13-16) eine Änderung am GdB der Leiden der BF nach der Einschätzungsverordnung ergibt. Antwort: Es ist richtig, dass zwischenzeitlich ein Kniegelenksersatz links durchgeführt wurde - dieses Faktum wurde in der Leidensbezeichnung unter Punkt 4 berücksichtigt und bewertet. Neu berücksichtigt - unter Punkt 5 - wurde auch Abl.
  14. Zu Abl. 6-12 ist anzumerken, dass die nachvollziehbaren Inhalte bei der Beurteilung unter den Punkten 1-4 berücksichtigt wurden. Nicht nachvollziehbar und im Befund auch nicht fachärztlich untermauert ist die Behauptung auf Abl. 58, dass die maximale Gehstrecke mit orthopädischen Schuhen 40 Meter beträgt. Das gutachterliche Untersuchungsergebnis ist mit dieser Schlussfolgerung nicht kompatibel. ABI. 10 RS beschreibt, dass Frau XXXX auf eine CT-gezielten translaminäre Epiduralinfiltration L4/5 mit Schmerzfreiheit reagierte. Zur Schmerzbehandlung genügt laut Anamnese Parkemed.ABI. 10 RS beschreibt, dass Frau römisch 40 auf eine CT-gezielten translaminäre Epiduralinfiltration L4/5 mit Schmerzfreiheit reagierte. Zur Schmerzbehandlung genügt laut Anamnese Parkemed. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass eine zusätzliche Gesundheitsschädigung zu berücksichtigen ist und dass die Leidensbezeichnungen (bei unveränderten Einzelgraden der Behinderung) unter den Punkten 1, 2 und 4 adaptiert/aktualisiert wurden. ad 1.
  15. und 1.3.) siehe die Ausführungen oben - die Beurteilung erfolgte nach der Einschätzungsverordnung. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergibt sich (unverändert) ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. ad 1.4.) Dauerzustand ist anzunehmen, eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich. ad 1.5.) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag anzunehmen, da aus gutachterlicher Sicht der nun ermittelte Gesamtgrad der Behinderung zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen ist. Durch den zwischenzeitlich durchgeführten Kniegelenksersatz links (unter Punkt 4 berücksichtigt) und durch die Neuaufnahme von Leiden 5 hat sich an der Gesamtbeurteilung keine relevante Änderung ergeben. Zusammenfassung Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der Gesamtgrad der Behinderung GdB weiterhin 40 v. H. beträgt. ................................"
  16. Das Gutachten vom 24.8.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen 1.1.Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und der Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H festgestellt. Dieser beruht auf folgenden Leiden:1.1.Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und der Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, S, t, römisch fünf O, erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, DDr. römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H festgestellt. Dieser beruht auf folgenden Leiden:

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02 - 30% GdB),
  2. Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk (Pos.Nr. 02.05.32 - 30% GdB),
  3. Hüfttotalendoprothese beidseits (Pos.Nr. 02.05.
  4. - 20% GdB) und
  5. Valgusgonarthrose links (Pos.Nr. 02.05.18 - 20% GdB). Wegen der ungünstigen, maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhten wegen des guten Bewegungsumfangs und des geringen Ausmaßes nicht, zumal es an einer maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlte. Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 10.1.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% betrug. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lagen damit nicht vor. 1.
  6. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 10.1.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.8.2017 eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dabei wurden folgende Leiden berücksichtigt:
  7. Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 30%),
  8. Sprunggelenksabnützung links und Senkspreizfüße beidseits (Pos.Nr. 02.02.02 - GdB 30%),
  9. Hüftgelenksersatz beidseits (Pos.Nr. 02.05.08 - GdB 20%),
  10. Knietotalendoprothese links (Pos.Nr. 02.05.18 - GdB 20%) und
  11. Verlust der Gebärmutter (Pos.Nr. 08.03.
  12. - GdB 10%). Leiden 1 wurde durch das Hinzukommen von Leiden 2 - 4 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung erfolgte durch Leiden 5, da es an einer ungünstigen Beeinflussung von Leiden 1-4 sowie an einer maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz fehlte. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.1.
  13. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 10.1.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.8.2017 eingeholt. Es wurde ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dabei wurden folgende Leiden berücksichtigt:
  14. Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 30%),
  15. Sprunggelenksabnützung links und Senkspreizfüße beidseits (Pos.Nr. 02.02.02 - GdB 30%),
  16. Hüftgelenksersatz beidseits (Pos.Nr. 02.05.08 - GdB 20%),
  17. Knietotalendoprothese links (Pos.Nr. 02.05.18 - GdB 20%) und
  18. Verlust der Gebärmutter (Pos.Nr. 08.03.
  19. - GdB 10%). Leiden 1 wurde durch das Hinzukommen von Leiden 2 - 4 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung erfolgte durch Leiden 5, da es an einer ungünstigen Beeinflussung von Leiden 1-4 sowie an einer maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz fehlte. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 1.
  20. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40%. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  21. Beweiswürdigung Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.8.2017 (Dr. XXXX ) verwiesen. Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. XXXX berücksichtigt auch die von der BF vorgelegten Befunde zu ihrer letzten Operation und ihrem Inkontinenzleiden und geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.8.2017 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. römisch 40 berücksichtigt auch die von der BF vorgelegten Befunde zu ihrer letzten Operation und ihrem Inkontinenzleiden und geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet. Für das führende Leiden (degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule - Pos.Nr. 02.01.02- 30% GdB) ist der untere Rahmensatz heranzuziehen, da vor allem belastungsabhängige Beschwerden bei einer Fehlhaltung und nachgewiesener Spinalkanalende mit leichtergradig eingeschränktem Bückvermögen, aber fehlender radikulärer Symptomatik vorliegen. Für die Sprungelenksabnützung links mit Senkspreizfüßen beiderseits (Leiden 2) ist ebenfalls der untere Rahmensatz maßgeblich, da nach der Umstellungsosteotomie mit den orthopädischen Schuhen ein akzeptables Gangbild vorliegt (Pos.Nr. 02.02.
  22. 30% GdB). Der beidseitige Hüftgelenksersatz (Leiden 3) zeigt ein gutes funktionelles Ergebnis ohne eine Lockerung, sodass der untere Rahmensatz maßgeblich war (Pos.Nr. 02.05.08.- 20% GdB). Die Knietotalendoprothese links ist mit einem annehmbaren postoperativen funktionellen Ergebnis verbunden (Pos.Nr. 02.05.18 - 20% GdB). Beim Leiden 5 (Verlust der Gebärmutter), für das der fixe Rahmensatz herangezogen wurde, floss auch in die Beurteilung die Stressinkontinenz ein (Pos.Nr. 08.03.02 - 10% GdB). Schlüssig erläutert der Sachverständige im Gutachten vom 24.8.2017 die Erhöhung des führenden Leidens 1 durch die Leiden 2-4 sowie, warum das neu berücksichtigte Leiden 5 nicht erhöhte. Diese Einschätzungen der genannten Gutachterin sind damit schlüssig begründet und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.8.2017, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.Diese Einschätzungen der genannten Gutachterin sind damit schlüssig begründet und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.8.2017, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  23. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 24.8.2017 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 24.8.2017 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2155694.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.