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{'item': 'W179 2115987-1'}

Obsah (14)Art 133§ 74§ 82§ 81Art. 130§ 55§ 80a§ 83§ 85§ 2§ 1§ 59§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW179 2115987-1 SpruchW179 2115987-1/ 2E W179 2115990-1/ 2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten jeweils eine Bewilligung zum Errichten und zum Betrieb eines persönlichen Notfunksenders (Personal Locator Distress Beacon, kurz: PLB; auch: Notfunkbaken oder Ortungsbaken), der auf dem internationalen SatellitenSystem Cospas-Sarsat basiert sowie ua im Rahmen des Fahrtensegelns Einsatz finden soll.
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

§ 74

Abs 1 TKG 2003 die bis zum XXXX befristete Bewilligung, die jeweilige im beigeschlossenen technischen Anlageblatt bezeichnete Funkanlage unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen.2. Mit den angefochtenen Bescheiden erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 die bis zum römisch 40 befristete Bewilligung, die jeweilige im beigeschlossenen technischen Anlageblatt bezeichnete Funkanlage unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Hinsichtlich der damit verbunden Gebührenpflicht sprachen die angefochtenen Bescheide aus: "Für diese Bewilligung ist

§ 82des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und lit.

A der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, (TKGV) in der jeweils geltenden Fassung anfallende monatliche Gebühr (Verrechnungsnummer XXXX ) und in Verbindung mit lit. B TKGV die einmalige Gebühr von EUR 103,00 zu entrichten.""Für diese Bewilligung ist

Paragraph 82, des TKG 2003, in Verbindung mit Paragraph eins und lit. A der Telekommunikationsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, (TKGV) in der jeweils geltenden Fassung anfallende monatliche Gebühr (Verrechnungsnummer römisch 40 ) und in Verbindung mit lit. B TKGV die einmalige Gebühr von EUR 103,00 zu entrichten." Ferner wurde im Behördenakt jeweils festgehalten: "Der PLB wurde in vorgesehener Weise in der Datenbank bei der Funkmessstelle Wien eingetragen."

  1. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden unter Beischluss jeweils vier näher bestimmter Unterlagen, dies mit dem Begehren: "a. den Bescheid insofern abzuändern, dass die Gebührenpflicht gänzlich entfällt. b. in eventu: Den Bescheid insofern abzuändern, dass die laufende (monatliche) Gebührenpflicht entfällt. c. In eventu für den Fall, dass a. und b. nicht in Betracht kommen: Den Bescheid samt Gebühren aufzuheben, da dieser oder dessen Beantragung auf Irrtum oder sonstigen für eine Aufhebung berücksichtigungswürdigen Gründen beruht. d. in eventu für den Fall, dass weder a., noch b. oder c. In Betracht kommen: Die erteilte Bewilligung regulär aufzuheben, dies aufgrund des für diesen Fall durch den Beschwerdeführer als erklärt geltenden Verzichtes auf die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines 406 MHz COSPAS-SARSAT Distress Beacon." In diesem Begehren aE der Beschwerden befindet sich kein Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer gehen vielmehr am Anfang ihrer Rechtsmittel unter der Überschrift "
  2. Formalitäten" davon aus, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommt, zugleich ersuchen sie formlos darum, die Fälligkeit der Gebühren auszusetzen.
  3. Mit den Berufungsvorentscheidungen [gemeint: Beschwerdevorentscheidungen] wies die belangte Behörde die beiden Beschwerden ab und führte begründend im Wesentlichen aus: dass der Gebührenausspruch in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung stehe. Denn es handle sich bei den bewilligten Notfunksendern um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG. Diese sende im Notfall auf einer Frequenz von XXXX MHz bzw XXXX MHz Kurzimpulse mit der Gerätekennung sowie auf XXXX MHz dauerhafte, von Rettungseinheiten peilbare und somit zum Verunfallten führende Funksignale aus.Beschwerdevorentscheidungen] wies die belangte Behörde die beiden Beschwerden ab und führte begründend im Wesentlichen aus: dass der Gebührenausspruch in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung stehe. Denn es handle sich bei den bewilligten Notfunksendern um eine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG. Diese sende im Notfall auf einer Frequenz von römisch 40 MHz bzw römisch 40 MHz Kurzimpulse mit der Gerätekennung sowie auf römisch 40 MHz dauerhafte, von Rettungseinheiten peilbare und somit zum Verunfallten führende Funksignale aus. Für Bewilligungen nach dem TKG sei eine Gebühr zu entrichten, welche in der Telekommunikationsverordnung festgelegt sei. Der Frequenzbereich der PLB (406,0 bis 406,1 MHz) sei in der Frequenznutzungsverordnung als beweglicher Funkdienst über Satelliten ausgewiesen, daher werde in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine einmalige Frequenzzuteilungsgebühr

Pkt B III Z 2 TKGV iHv € 103,00 und eine monatliche Frequenznutzungsgebühr gem Pkt A IV Z 1 TKGV iHv € 14,53 vorgeschrieben. Eine Gebührenbefreiung iSd TKGV existiere nicht.Für Bewilligungen nach dem TKG sei eine Gebühr zu entrichten, welche in der Telekommunikationsverordnung festgelegt sei. Der Frequenzbereich der PLB (406,0 bis 406,1 MHz) sei in der Frequenznutzungsverordnung als beweglicher Funkdienst über Satelliten ausgewiesen, daher werde in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine einmalige Frequenzzuteilungsgebühr

Pkt B römisch drei Ziffer 2, TKGV iHv € 103,00 und eine monatliche Frequenznutzungsgebühr gem Pkt A römisch vier Ziffer eins, TKGV iHv € 14,53 vorgeschrieben. Eine Gebührenbefreiung iSd TKGV existiere nicht.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten daraufhin jeweils einen Vorlageantrag, in welchem sie weiterhin von der vorhandenen Aufschiebung der Fälligkeit der vorgeschriebenen Gebühren ausgehen, sie jedoch nochmals formlos ersuchen, deren Fälligkeit auszusetzen, zugleich wird, so dies notwendig sei, deren Aufschiebung beantragt. Der Vorlageantrag wendet sich im Wesentlichen wiederum gegen die Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Produkte als Funkanlagen, verweist auf die Beschwerdevorbringen und nochmals auf die Eventualanträge zur Aufhebung der Bewilligungen, um weitere Gebühren zu vermeiden.
  2. Mit behördeninterner E-Mail wurde angeordnet, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die in Beschwer gezogenen Gebühren auszusetzen und keine Mahnung an die beschwerdeführende Partei zu senden.
  3. Die belangte Behörde legt die Verfahrensakten vor und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit die Rechtsmittel nicht schon auf Grund der Aktenlage abzuweisen sind. Die Beschwerdeführer beantragten keine Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern auf deren Antrag hin jeweils nach § 74 Abs 1 TKG 2003 die Bewilligung erteilt, die jeweilige im beigeschlossenen technischen Anlageblatt bezeichnete Funkanlage unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Zudem wurde ausgesprochen, für diese Bewilligung sei jeweils

§ 82TKG 2003 i

Vm § 1 u lit A Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) eine anfallende monatliche Gebühr sowie iVm lit B TKGV die einmalige Gebühr von Euro 103,00 zu entrichten. Diese Bewilligung wurde

§ 81Abs 5 TKG 2003 mit 31.5.2025 befristet.1.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern auf deren Antrag hin jeweils nach Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 die Bewilligung erteilt, die jeweilige im beigeschlossenen technischen Anlageblatt bezeichnete Funkanlage unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Zudem wurde ausgesprochen, für diese Bewilligung sei jeweils

Paragraph 82, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph eins, u lit A Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) eine anfallende monatliche Gebühr sowie in Verbindung mit lit B TKGV die einmalige Gebühr von Euro 103,00 zu entrichten. Diese Bewilligung wurde

Paragraph 81, Absatz 5, TKG 2003 mit 31.5.2025 befristet.

  1. Das den angefochtenen Bescheiden jeweils beigeschlossene Anlageblatt zur GebührenInformation weist jeweils für die Frequenznutzung eine monatliche Gebühr in Höhe von Euro 14,53 sowie für die Frequenzzuteilung einmalig eine Gebühr in Höhe von Euro 103,00 aus.
  2. Das den angefochtenen Bescheiden jeweils beigeschlossene technische Anlageblatt führt jeweils im Sende-Frequenzbereich "121,500 [MHz] - 121,500 [MHz]" - das sind dauerhafte, peilbare Funksignale - mit einem Empfangs-Frequenzbereich ", 000 [Hz] - , 000 [Hz]" bei "BBR/Sendeart 3K20 A3X" eine Senderleistung von "50,12 [mW]", sowie im SendeFrequenzbereich "406,028 [MHz] - 406,028 [MHz]" - das sind Kurzimpulse mit Gerätekennung - mit einem Empfangs-Frequenzbereich "1,575 42 [GHz] - 1,575 42 [GHz]" bei "BBR/Sendeart 16K0 G1D" eine Senderleistung von "5,01 [W]" an. Zudem wird als Satelliten-Betriebsorganisation "COSPAS/SARSAT (Toulouse)", als "Satellitenbezeichnung "LEOSAR/GEOSAR" und als Orbitposition "umlaufend/stationär" vermerkt.
  3. Die Beschwerdeführer wurden von der Behörde als Bewilligungsinhaber mit der Kennung "AUT XXXX " angelegt und die bewilligten Notfunksender jeweils bei der Funkmessstelle XXXX eingetragen.
  4. Die Beschwerdeführer wurden von der Behörde als Bewilligungsinhaber mit der Kennung "AUT römisch 40 " angelegt und die bewilligten Notfunksender jeweils bei der Funkmessstelle römisch 40 eingetragen.
  5. In den Anträgen der Beschwerdeführer sind unter "Main Usage" die Kategorien "Boating", "Hiking" und "Hunting" angekreuzt.
  6. Der Erstbeschwerdeführer ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für XXXX , zudem betreibt er XXXX .
  7. Der Erstbeschwerdeführer ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für römisch 40 , zudem betreibt er römisch 40 .
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Die festgestellte Profession des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus den Briefköpfen seiner Anbringen in den vorliegenden Behördenakten, was von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu A) und B): Sowohl die Beschwerden als auch die Vorlageanträge wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig. a) Rechtsnormen:
  11. § 13 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, normieren wortwörtlich:
  12. Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, normieren wortwörtlich: "

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.""
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
  1. § 121a Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 96/2013, lautet wortwörtlich:
  2. Paragraph 121 a, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten"Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre."
  3. § 74 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 102/2011, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
  4. Paragraph 74, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "Errichtung und Betrieb von Funkanlagen § 74.
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässigParagraph 74,
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig
  1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
  2. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
  3. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
  4. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder
  5. im Rahmen einer

§ 81zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die Komm

Austria (§ 54 Abs. 3 Z1),3. im Rahmen einer

Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Z1), 4. im Rahmen einer

§ 81

zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 55.4.

im Rahmen einer

Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 55,

(2)(...) Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, (...)
(3)In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht

§ 80aunterliegen."

(3)In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht

Paragraph 80 a, unterliegen."

  1. Die §§ 81, 82 und 83 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 102/2011, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
  2. Die Paragraphen 81, 82 und 83 Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: " Bewilligungsverfahren § 81.

(1)Anträge

§ 74Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: (...)Paragraph 81,

(1)Anträge

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: (...)

(5)Bescheide

§ 83sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen." "Erteilung der Bewilligung

(5)Bescheide

Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen." "Erteilung der Bewilligung § 83.

(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83,
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
  1. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
  2. seit einem Widerruf

§ 85Abs.

3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;4. seit einem Widerruf

Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

  1. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  2. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2)Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die (...)." "Gebühren § 82.
(1)Für Anzeigen

§ 80a, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.Paragraph 82,

(1)Für Anzeigen

Paragraph 80 a,, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(1a)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen

§ 80aentsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(1a)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen

Paragraph 80 a, entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(2)Diese

Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

(2)Diese

Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

  1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 80a,
  2. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach Paragraph 80 a,,
  3. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
  4. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
  5. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.

(3)Die Gebühren

Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

(3)Die Gebühren

Absatz 2, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

(4)Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, (...).
(5)Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(6)Die Verordnung

Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk (...) vorgesehen sind, (...).

(6)Die Verordnung

Absatz 3, für Frequenzen, die für Rundfunk (...) vorgesehen sind, (...). 5. Die §§ 1 und 2 der

§ 82Abs 3 TKG 2003 erlassenen5.

Die Paragraphen eins und 2 der

Paragraph 82, Absatz 3, TKG 2003 erlassenen Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl II Nr 29/1998 idF BGBl II Nr 108/2011, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 108 aus 2011,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §
  2. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im
  3. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im
  4. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. § 2.

(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.Paragraph 2,
(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)U"
  1. Die entscheidungswesentlichen Gebühren des zweiten Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl II Nr 29/1998 idF BGBl II Nr 108/2011, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
  2. Die entscheidungswesentlichen Gebühren des zweiten Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 29 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 108 aus 2011,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "
  3. Abschnitt Gebühren A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003) (...)A. Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 82, TKG 2003) (...) IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagenrömisch vier. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
  4. bis 1 Watt 14,53 Euro
  5. bis 6 Watt 36,34 Euro
  6. bis 30 Watt 50,87 Euro
  7. bis 150 Watt 109,01 Euro
  8. bis 1 000 Watt 327,03 Euro
  9. über 1 000 Watt 654,06 Euro (...). B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 82 TKG 2003)B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (Paragraph 82, TKG 2003) III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satellitenrömisch drei. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten
  10. U
  11. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung 103 Euro (U) V. Entfall der Zuteilungsgebührrömisch fünf. Entfall der Zuteilungsgebühr
  12. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
  13. Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z I Z 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.
  14. Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z römisch eins Ziffer 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.
  15. Erfolgt die Zuteilung von Frequenzen im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 81 Abs. 7 TKG 2003, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten."
  16. Erfolgt die Zuteilung von Frequenzen im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von Paragraph 81, Absatz 7, TKG 2003, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten."
  17. § 2 Abs 1 Z 8 und Abs 2 Z 43 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013), BGBl II Nr 63/2014 idF BGBl II Nr 390/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
  18. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer 43, der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 63 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 390 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: " Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. (...)Paragraph 2,
(1)In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. (...)
  2. "Beweglicher Funkdienst über Satelliten" (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen; (...)
(2)In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
  1. "PLB" Personal Locator Beacon (Notfunksender);"
  2. Die Anlage 2 (Frequenzbereichszuweisungsplan) der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl II Nr 63/2014 idF BGBl II Nr 390/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
  3. Die Anlage 2 (Frequenzbereichszuweisungsplan) der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 63 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 390 aus 2016,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: Frequenz bereich Frequenzzuweisung

Anlage 1 Frequenz teilbereich Frequenz nutzung Nutzungs bedingungen, Bemerkungen FSB 121,450 MHz - 121,550 MHz Rettungs funkstellen ELT (auch CrashSender) EPIRB für Homing- Anwendung FSB- AF020 Personal Locator Beacon (PLB) für Homing- Anwendung Nennfrequenz: 121,5 MHz Frequenz bereich Frequenzzuweisung

Anlage 1 Frequenz teilbereich Frequenz nutzung Nutzungs bedingungen, Bemerkungen FSB 406,0 - 406,1 MHz MOBILE- SATELLITE (Earth-space) Rettungs funkstellen ELT (auch CrashSender) EPIRB FSB- MC004 FSB- RU014 Notfunksender (PLB) im Notalarmierungs system COSPAS-SARSAT b) Qualifikation als Funkanlage:

  1. Zentrales Argument der Beschwerden wie auch der Vorlageanträge ist die behauptete mangelnde Qualifikation der genehmigten Notfunksender als Funkanlage unter Hinweis darauf, dass laufend genutzten Funkanlagen jedenfalls nicht gleich behandelt werden könnten, wie ausschließlich im Notfall eingesetzte Funksender. Wie nachstehend zu zeigen ist, kommt es allerdings auf die Häufigkeit der Nutzung für die Klassifikation als Funkanlage nicht an: 1.
  2. Nach § 3 Z 6 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 134/2015, bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes "'Funkanlage' ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; (...)". Bei einem PBL handelt es sich

§ 2

Abs 2 Z 43 der Frequenznutzungsverordnung in Zusammenschau mit dessen Anlage 2 um einen satellitengestützten Notfunksender. Auf die Häufigkeit der Nutzung der Funkanlage wird nicht abgestellt. Vielmehr spricht § 3 Z 6 TKG 2003, wie soeben dargestellt, davon, dass das Erzeugnis Funkwellen im vorgesehen Spektrum ausstrahlen und/oder empfangen kann; dass es dies andauernd oder regelmäßig tun müsste, dafür enthält § 3 Z 6 TKG 2003 keinen Anhaltspunkt.1.1. Nach Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes "'Funkanlage' ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; (...)". Bei einem PBL handelt es sich

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 43, der Frequenznutzungsverordnung in Zusammenschau mit dessen Anlage 2 um einen satellitengestützten Notfunksender. Auf die Häufigkeit der Nutzung der Funkanlage wird nicht abgestellt. Vielmehr spricht Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003, wie soeben dargestellt, davon, dass das Erzeugnis Funkwellen im vorgesehen Spektrum ausstrahlen und/oder empfangen kann; dass es dies andauernd oder regelmäßig tun müsste, dafür enthält Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 keinen Anhaltspunkt. Dementsprechend fallen unter den Begriff der Funkanlage iSd TKG eine Vielzahl unterschiedlichster Geräte, denen lediglich gemein ist, dass sie gezielt elektromagnetische Strahlung aussenden und/oder empfangen können, um eine Übertragung des Signals zu ermöglichen (vgl Lust in Riesz/Schilchegger, TKG, § 3 RZ 70); weswegen darunter sowohl das althergebrachte Radiogerät mit Wurfantenne (eingeschaltet oder nicht) als auch zB eine (dauerhaft sendende) Radiosendestation fällt.Dementsprechend fallen unter den Begriff der Funkanlage iSd TKG eine Vielzahl unterschiedlichster Geräte, denen lediglich gemein ist, dass sie gezielt elektromagnetische Strahlung aussenden und/oder empfangen können, um eine Übertragung des Signals zu ermöglichen vergleiche Lust in Riesz/Schilchegger, TKG, Paragraph 3, RZ 70); weswegen darunter sowohl das althergebrachte Radiogerät mit Wurfantenne (eingeschaltet oder nicht) als auch zB eine (dauerhaft sendende) Radiosendestation fällt. 1.

  1. Schon auf Grund der Textierung des § 3 Z 6 TKG 2003 handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Notfunksendern um Funkanlagen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den unionsrechtlichen Vorgaben überein, weil funkbasierte Ortung jedenfalls "elektronischer Kommunikation" iSd Rahmen-RL bedarf (vgl wiederum Lust in Riesz/Schilchegger, TKG, § 3 RZ 67).1.
  2. Schon auf Grund der Textierung des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Notfunksendern um Funkanlagen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit den unionsrechtlichen Vorgaben überein, weil funkbasierte Ortung jedenfalls "elektronischer Kommunikation" iSd Rahmen-RL bedarf vergleiche wiederum Lust in Riesz/Schilchegger, TKG, Paragraph 3, RZ 67). Die genehmigten Notfunksender sind somit jedenfalls Funkanlagen iSd § 3 Z 6 TKG 2003.Die genehmigten Notfunksender sind somit jedenfalls Funkanlagen iSd Paragraph 3, Ziffer 6, TKG
  3. 1.
  4. Ergänzend ist zu erwähnen, die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist im Rahmen einer

§ 81

TKG zu erteilenden Bewilligung

§ 74

Abs 1 Z 3 TKG nur mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde zulässig, wie es in den angefochtenen Bescheiden auch erfolgte (vgl technisches Anlageblatt); zudem wurden die bewilligten Funkbaken in die Datenbank bei der Funkmessstelle XXXX eingetragen.1.3. Ergänzend ist zu erwähnen, die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist im Rahmen einer

Paragraph 81, TKG zu erteilenden Bewilligung

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG nur mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde zulässig, wie es in den angefochtenen Bescheiden auch erfolgte vergleiche technisches Anlageblatt); zudem wurden die bewilligten Funkbaken in die Datenbank bei der Funkmessstelle römisch 40 eingetragen. c) Gebührenpflicht: 2.

§ 82

Abs 1 TKG 2003 sind für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz (also dem TKG 2003) Gebühren zu entrichten. Den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien auf Bewilligung wurde von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden nach § 74 Abs 1 TKG 2003 vollinhaltlich entsprochen, sodass eine Gebührenpflicht (nicht rechtskräftig) begründet wurde.2.

Paragraph 82, Absatz eins, TKG 2003 sind für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz (also dem TKG 2003) Gebühren zu entrichten. Den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien auf Bewilligung wurde von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden nach Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 vollinhaltlich entsprochen, sodass eine Gebührenpflicht (nicht rechtskräftig) begründet wurde. 3.

§ 82

Abs 3 TKG 2003 sind diese Gebühren vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) durch Verordnung festzulegen, was durch Erlassung der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) erfolgte.3.

Paragraph 82, Absatz 3, TKG 2003 sind diese Gebühren vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) durch Verordnung festzulegen, was durch Erlassung der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) erfolgte. 4.

§ 1

TKGV haben Parteien für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des TKG verliehene Berechtigung, wie im vorliegenden Fall, die im Abschnitt 2 der TKGV festgesetzten Gebühren zu entrichten:4.

Paragraph eins, TKGV haben Parteien für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des TKG verliehene Berechtigung, wie im vorliegenden Fall, die im Abschnitt 2 der TKGV festgesetzten Gebühren zu entrichten: c.1) Einmalige Zuteilungsgebühr: 5.

diesem Abschnitt 2 der TKGV ist - nach deren Punkt "B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 82 TKG 2003)", Unterpunkt IN. "Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten", Ziffer 2 - für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes im Falle der Nicht-Koordinierung je Satellitenfunkanlage eine Gebühr in Höhe von € 103,00 zu entrichten.5.

diesem Abschnitt 2 der TKGV ist - nach deren Punkt "B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (Paragraph 82, TKG 2003)", Unterpunkt IN. "Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten", Ziffer 2 - für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes im Falle der Nicht-Koordinierung je Satellitenfunkanlage eine Gebühr in Höhe von € 103,00 zu entrichten. Die verfahrensgegenständlichen Notfunksender sind, wie zuvor erwogen, Funkanlagen und senden, wie dargestellt und auch aus der abgebildeten Anlage 2 (Frequenzbereichszuweisungsplan) der Frequenznutzungsverordnung 2013 ersichtlich, über einen Satelliten. Dass es sich um einen Fall der "Koordinierung" iSd Ziffer 1 leg cit handelte, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und ist dies auch hiergerichtlich nicht erkennbar, zumal diesfalls die einmalige Zuteilungsgebühr € 2.059,00 betragen würde. Somit wurde nach Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Behörde korrekterweise auf eine einmalige Zuteilungsgebühr in der Höhe von € 103,00 je bewilligtem Notfunksender entschieden. Zumal die Ausnahmen des § 82 Abs 2 TKG nicht erfüllt sind, denn: nach § 82 Abs 2 TKG entfällt die Zuteilungsgebühr in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird, was

§ 59i

Vm § 55 TKG 2003 in der Konstellation einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde zum Tragen kommt und deshalb hier nicht einschlägig ist. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich ferner weder um Behörden noch Organisationen mit Sicherungsaufgaben (sog BOS-Dienste), sodass auch diese zweite Ausnahme des § 82 Abs 2 TKG hinsichtlich der einmaligen Zuteilungsgebühr nicht verwirklicht ist. Schließlich sind die Voraussetzungen des Punkt B., Unterpunkt V. "Entfall der Zuteilungsgebühr" des zweiten Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung nicht erfüllt.Somit wurde nach Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Behörde korrekterweise auf eine einmalige Zuteilungsgebühr in der Höhe von € 103,00 je bewilligtem Notfunksender entschieden. Zumal die Ausnahmen des Paragraph 82, Absatz 2, TKG nicht erfüllt sind, denn: nach Paragraph 82, Absatz 2, TKG entfällt die Zuteilungsgebühr in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird, was

Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 55, TKG 2003 in der Konstellation einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde zum Tragen kommt und deshalb hier nicht einschlägig ist. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich ferner weder um Behörden noch Organisationen mit Sicherungsaufgaben (sog BOS-Dienste), sodass auch diese zweite Ausnahme des Paragraph 82, Absatz 2, TKG hinsichtlich der einmaligen Zuteilungsgebühr nicht verwirklicht ist. Schließlich sind die Voraussetzungen des Punkt B., Unterpunkt römisch fünf. "Entfall der Zuteilungsgebühr" des zweiten Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung nicht erfüllt. c.2) Monatlich zu entrichtende Nutzungsgebühr: 6. Nach Abschnitt 2 der TKGV ist - nach deren Punkt "A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)", Unterpunkt IV. "Frequenznutzungsgebühr für Satellitenfunkanlagen" - eine abhängig von der Wattleistung näher bestimmte monatliche Gebühr zu entrichten.6. Nach Abschnitt 2 der TKGV ist - nach deren Punkt "A. Frequenznutzungsgebühren (Paragraph 82, TKG 2003)", Unterpunkt römisch vier. "Frequenznutzungsgebühr für Satellitenfunkanlagen" - eine abhängig von der Wattleistung näher bestimmte monatliche Gebühr zu entrichten. Da die dauerhaften, peilbaren Funksignale der Notfunksender, wie dargestellt, eine Senderleistung von 50,12 mW haben und somit unter 1 Watt liegen, beträgt die monatliche Gebühr nach der Ziffer 1 leg cit € 14,53. Die monatliche Gebühr wurde somit von der belangten Behörde nicht nur dem Grunde nach in den Sprüchen der Bescheide, sondern auch der Höhe nach im Anlagenblatt "Gebühren - Information" korrekt und rechtsrichtig festgesetzt.

  1. d)Einwendungen der Beschwerdeführer: 7. Soweit die Beschwerdeführer die Klassifikation der verfahrensgegenständlichen Produkte als Funkanlage in Zweifel ziehen, ist auf die dazu getroffenen Erwägungen oben zu verweisen; soweit diese aus jener eine Ungleichbehandlung zu erkennen vermeinen, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die TKGV je nach Art der Funkanlage unterschiedliche Gebührenarten mit daraus resultierenden unterschiedlicher Gebührenhöhen bestimmt, sodass das Gericht hier keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen kann. Hinsichtlich der behaupteten ausschließlichen Verwendung im Notfalle übersehen die Beschwerdeführer, dass die bewilligten Notfunksender von der belangten Behörde auch bei der Funkmessstelle XXXX eingetragen wurden.7. Soweit die Beschwerdeführer die Klassifikation der verfahrensgegenständlichen Produkte als Funkanlage in Zweifel ziehen, ist auf die dazu getroffenen Erwägungen oben zu verweisen; soweit diese aus jener eine Ungleichbehandlung zu erkennen vermeinen, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die TKGV je nach Art der Funkanlage unterschiedliche Gebührenarten mit daraus resultierenden unterschiedlicher Gebührenhöhen bestimmt, sodass das Gericht hier keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkennen kann. Hinsichtlich der behaupteten ausschließlichen Verwendung im Notfalle übersehen die Beschwerdeführer, dass die bewilligten Notfunksender von der belangten Behörde auch bei der Funkmessstelle römisch 40 eingetragen wurden. 8. Das Vorbringen, die tatsächlich zu entrichtenden Gebühren seien weder im Internet zu recherchieren, noch würden sich diese zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, vielmehr sei das behördliche Antragsformular hier irreführend, sind für die Begründung einer Gebührenpflicht ohne Relevanz, ergibt sich diese und deren Höhe doch aus den gesetzlichen bzw verordneten genannten Bestimmungen, an die die Behörde auf dem Boden des Legalitätsprinzips gebunden ist. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei rechtlicher Unsicherheit jederzeit bei der zuständigen Behörde nachfragen können (zum Hilfsantrag bzgl Irrtum vgl die nachfolgenden Erwägungen beim Punkt "Anträge der Beschwerdeführer").8. Das Vorbringen, die tatsächlich zu entrichtenden Gebühren seien weder im Internet zu recherchieren, noch würden sich diese zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, vielmehr sei das behördliche Antragsformular hier irreführend, sind für die Begründung einer Gebührenpflicht ohne Relevanz, ergibt sich diese und deren Höhe doch aus den gesetzlichen bzw verordneten genannten Bestimmungen, an die die Behörde auf dem Boden des Legalitätsprinzips gebunden ist. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei rechtlicher Unsicherheit jederzeit bei der zuständigen Behörde nachfragen können (zum Hilfsantrag bzgl Irrtum vergleiche die nachfolgenden Erwägungen beim Punkt "Anträge der Beschwerdeführer"). 9. Insoweit sich die Beschwerdeführer zur Beleuchtung der eigenen subjektiven Seite auf Angaben anderer Hersteller von Notfunksendern beziehen, zeigen sie damit ebensowenig eine gebührenrechtliche Relevanz auf. Auch die monierten Angaben des Herstellers XXXX der gegenständlichen Notfunksender gegenüber den Beschwerdeführern können keinen Einfluss auf die geltende Gesetzeslage haben, zumal dieser selbst angibt, auch in den Niederlanden habe früher eine entsprechende Gebührenpflicht, die diese nun "aufgegeben habe", bestanden ("Even Holland that was charging an annual registration fee has since dropped the charges.") Gleiches gilt für die vorgebrachte Intention von Cospas- Sarsat, das angebotene Notfallsystem dem Endbenutzer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wie zuvor erwähnt, müssten die Beschwerdeführer eine Behörde oder Organisationen mit Sicherungsaufgaben (sog BOS-Dienste) sein, um in den Genuss der Befreiung von der einmaligen Zuteilungsgebühr nach § 82 Abs 2 TKG zu kommen, was sie jedoch als natürliche Personen nicht sind, zumal diesfalls noch immer die monatliche Gebühr zu entrichten wäre.9. Insoweit sich die Beschwerdeführer zur Beleuchtung der eigenen subjektiven Seite auf Angaben anderer Hersteller von Notfunksendern beziehen, zeigen sie damit ebensowenig eine gebührenrechtliche Relevanz auf. Auch die monierten Angaben des Herstellers römisch 40 der gegenständlichen Notfunksender gegenüber den Beschwerdeführern können keinen Einfluss auf die geltende Gesetzeslage haben, zumal dieser selbst angibt, auch in den Niederlanden habe früher eine entsprechende Gebührenpflicht, die diese nun "aufgegeben habe", bestanden ("Even Holland that was charging an annual registration fee has since dropped the charges.") Gleiches gilt für die vorgebrachte Intention von Cospas- Sarsat, das angebotene Notfallsystem dem Endbenutzer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wie zuvor erwähnt, müssten die Beschwerdeführer eine Behörde oder Organisationen mit Sicherungsaufgaben (sog BOS-Dienste) sein, um in den Genuss der Befreiung von der einmaligen Zuteilungsgebühr nach Paragraph 82, Absatz 2, TKG zu kommen, was sie jedoch als natürliche Personen nicht sind, zumal diesfalls noch immer die monatliche Gebühr zu entrichten wäre. 10. Soweit die Beschwerdeführer vor der in Österreich zuständigen (belangten) Behörde um eine (dann auch erteilte) Bewilligung der Notfunksender ansuchten, zog dies naturgemäß die Anwendung der national normierten Gebührenregeln nach sich, wovon die in den Beschwerden behauptet Absichtserklärung, die bewilligten Notfunksender nur außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verwenden zu wollen, nicht befreien kann. Zumal die Anträge, wie dargestellt, unter "Main Usage" nicht nur "Boating", sondern vielmehr auch "Hiking" und "Hunting", was beides durchaus auch in Österreich (mit Gefahrenpotential zB in den Bergen) möglich ist, explizit angeben. 11. Die allgemeinen Überlegungen der Beschwerdeführer zum öffentlichen Interesse an einer Gebührenbefreiung von Notfunksendern vermögen nicht zu verfangen, ist die normierte Gebührenpflicht doch keiner Interessensabwägung zugänglich.
  2. e)Anträge der Beschwerdeführer: 12. Vor dem Hintergrund der zuvor getroffenen Erwägungen sind dem Hauptantrag auf gänzlichen Entfall der Gebührenpflicht sowie dem Eventualantrag auf Entfall der monatlichen Gebühr nicht zu entsprechen und die Beschwerdevorentscheidungen in dieser Hinsicht korrekt ergangen. 13. Die Beschwerdeführer beantragen allerdings nachrangig in eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungsbescheide samt Gebührenausspruch, dies zum einen, weil deren Beantragung auf Irrtum (über die Gebührenpflicht) oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen beruhen, was primär auf § 871 AGBG abzielt; und zum anderen, weil auf die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Notfunksender verzichtet werde, was seinem objektiven Erklärungswert zufolge nur als hilfsweise Zurückziehung der diesen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Bewilligungsanträge iSd § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG verstanden werden kann.13. Die Beschwerdeführer beantragen allerdings nachrangig in eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungsbescheide samt Gebührenausspruch, dies zum einen, weil deren Beantragung auf Irrtum (über die Gebührenpflicht) oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen beruhen, was primär auf Paragraph 871, AGBG abzielt; und zum anderen, weil auf die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Notfunksender verzichtet werde, was seinem objektiven Erklärungswert zufolge nur als hilfsweise Zurückziehung der diesen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Bewilligungsanträge iSd Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verstanden werden kann. 13.1. Zum Irrtum nach § 871 ABGB: Inwieweit die Beschwerdeführer bei ihren Anträgen auf Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Notfunksender und damit bei der Abgabe ihrer zugehörigen Willenserklärungen einem Irrtum über Art und Höhe der damit einhergehenden Gebühren unterlegen seien, untermauern diese argumentativ mehrfach. Allerdings ist der Erstbeschwerdeführer, der auch die Zeitbeschwerdeführerin vertritt, zum einen allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für XXXX , zum anderen betreibt er ein XXXX , sodass es nicht hinreichend überzeugend ist, er sei bei Antragstellung nach dem Telekommunikationsgesetz berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Bewilligung eines Funksenders keine bzw keine monatlichen Gebühren nach sich ziehen würde. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei rechtlicher Unsicherheit jederzeit bei der zuständigen Behörde nachfragen können.13.1. Zum Irrtum nach Paragraph 871, ABGB: Inwieweit die Beschwerdeführer bei ihren Anträgen auf Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Notfunksender und damit bei der Abgabe ihrer zugehörigen Willenserklärungen einem Irrtum über Art und Höhe der damit einhergehenden Gebühren unterlegen seien, untermauern diese argumentativ mehrfach. Allerdings ist der Erstbeschwerdeführer, der auch die Zeitbeschwerdeführerin vertritt, zum einen allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für römisch 40 , zum anderen betreibt er ein römisch 40 , sodass es nicht hinreichend überzeugend ist, er sei bei Antragstellung nach dem Telekommunikationsgesetz berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Bewilligung eines Funksenders keine bzw keine monatlichen Gebühren nach sich ziehen würde. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei rechtlicher Unsicherheit jederzeit bei der zuständigen Behörde nachfragen können. Ferner setzt (eine wenngleich auch analoge Anwendung des) § 871 ABGB voraus, dass der Irrtum der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde veranlasst worden wäre, was diese argumentativ zu konstruieren versuchen, letztlich jedoch nicht zielführend sein kann. Denn es ist nicht nur notorisch bekannt, sondern entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass antragsgebundene Bewilligungsverfahren vor Behörden die Entrichtung von Gebühren nach sich ziehen können und dies im Allgemeinen auch tun. Schon deshalb kann diesem hilfsweise gestellten Antrag wegen Irrtums kein Erfolg beschieden sein. Andere von den Beschwerdeführern abstrakt erwähnte sonstige berücksichtigungswürdigen Gründe sind vom Bundesverwaltungsgericht hier nicht zu erkennen.Ferner setzt (eine wenngleich auch analoge Anwendung des) Paragraph 871, ABGB voraus, dass der Irrtum der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde veranlasst worden wäre, was diese argumentativ zu konstruieren versuchen, letztlich jedoch nicht zielführend sein kann. Denn es ist nicht nur notorisch bekannt, sondern entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass antragsgebundene Bewilligungsverfahren vor Behörden die Entrichtung von Gebühren nach sich ziehen können und dies im Allgemeinen auch tun. Schon deshalb kann diesem hilfsweise gestellten Antrag wegen Irrtums kein Erfolg beschieden sein. Andere von den Beschwerdeführern abstrakt erwähnte sonstige berücksichtigungswürdigen Gründe sind vom Bundesverwaltungsgericht hier nicht zu erkennen. 13.2. Zur Rückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages: Es handelt sich hiebei um keine bedingte Antragsrückziehung, die unzulässig wäre, sondern um eine hilfsweise beantragte Antragsrückziehung, was grundsätzlich rechtskonform möglich ist. Ein Antrag kann allerdings nur dann zurückgezogen werden, wenn er noch unerledigt ist. Dies setzt voraus, dass über den Antrag noch nicht - rechtskräftig - abgesprochen wurde, oder die Behörde diesem noch nicht in faktischer Hinsicht entsprochen hat. Da die Beschwerdeführer rechtzeitig und in zulässiger Weise Rechtsmittel erhoben und Vorlageanträge gestellt haben, sowie die Beschwerdebegehren (wenngleich hilfsweise) ausdrücklich auch auf die Beseitigung der Bewilligung der beantragten Notfunksender gerichtet sind, sind die ausgesprochenen Bewilligungen schon deshalb nicht rechtskräftig geworden, sodass dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Sprüche der angefochtenen Bescheide überhaupt in Bewilligung und Gebührenausspruch trennbar wären. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdegründe ausschließlich auf die Gebührenaussprüche beziehen, ist der objektive Erklärungswert des diesbezüglichen Begehrens doch klar und unzweifelhaft. Allerdings hat die belangte Behörde, wie dargestellt, die Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber mit eigener österreichischer Kennung angelegt und die zur Bewilligung beantragten Notfunksender bei der Funkmessstelle XXXX eingetragen und somit (auch) in faktischer Hinsicht den Anträgen der Beschwerdeführer bereits entsprochen. Damit kommt eine Rückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge nach § 13 Abs 7 AVG iVm § 17 VwGVG nicht mehr in Betracht (vgl in diesem Zusammenhang zB VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, wonach eine Antragsrückziehung nicht mehr möglich ist, wenn die Behörde das beantragte Arbeitslosengeld bereits faktisch ausbezahlt hat).Allerdings hat die belangte Behörde, wie dargestellt, die Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber mit eigener österreichischer Kennung angelegt und die zur Bewilligung beantragten Notfunksender bei der Funkmessstelle römisch 40 eingetragen und somit (auch) in faktischer Hinsicht den Anträgen der Beschwerdeführer bereits entsprochen. Damit kommt eine Rückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht mehr in Betracht vergleiche in diesem Zusammenhang zB VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, wonach eine Antragsrückziehung nicht mehr möglich ist, wenn die Behörde das beantragte Arbeitslosengeld bereits faktisch ausbezahlt hat). 13.3. Den in eventualiter gestellten Anträgen auf Beseitigung der Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Notfunksender ist somit kein Erfolg beschieden. 13.4. Wenn die Beschwerdeführer in ihren Vorlageanträgen Vorbringen, die Beschwerdevorentscheidungen würden über ihre hilfsweise gestellten Anträge auf gänzliche Beseitigung der Bewilligungsbescheide nicht absprechen, kann ihnen hier nicht entgegengetreten werden. Denn die Sprüche der Beschwerdevorentscheidungen weisen die erhobenen Beschwerden nicht einfach nur ab, womit sämtliche auch hilfsweise gestellten Anträge miterledigt wären, sondern enthalten (im Spruch!) den Einschub, die Abweisung erfolge, weil der Gebührenausspruch in den angefochtenen Bescheiden im Einklang mit der geltenden österreichischen Rechtslage erfolgt sei. Damit gibt die belangte Behörde ausdrücklich zu erkennen, dass sie "nur" über die gebührenrechtlichen Fragen der angefochtenen Bescheide abspricht, was eine implizite Mitabweisung der anderen auf Beseitigung der Bewilligung gerichteten Anträge ausschließt. Gleiches erhellt die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen, die sich ebenso nur mit den Gebührenfragen, jedoch nicht mit den erteilten Bewilligungen befassen. Die belangte Behörde kann auch keinen Teilbescheid nur über die Gebührenfrage, jedoch nicht über die Bewilligung erlassen haben (von der Frage ihrer Trennbarkeit abgesehen), weil der zuständigen Behörde nach Textierung und systematischer Einordnung des § 14 VwGVG diese Möglichkeit nicht zukommt.Die belangte Behörde kann auch keinen Teilbescheid nur über die Gebührenfrage, jedoch nicht über die Bewilligung erlassen haben (von der Frage ihrer Trennbarkeit abgesehen), weil der zuständigen Behörde nach Textierung und systematischer Einordnung des Paragraph 14, VwGVG diese Möglichkeit nicht zukommt. Da die belangte Behörde somit zwei wesentliche (hilfsweise gestellten) Anträge der Beschwerdeführer ignoriert, belastet sie ihre Beschwerdevorentscheidungen mit Rechtswidrigkeit. Diese wird allerdings durch die oben (nachgeholten) Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit vorliegender Entscheidung geheilt. 14. Die Beschwerden sind somit ausweislich § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm §§ 3 Z 6, 74 Abs 1, 82 Abs 1 u Abs 3 TKG 2003 iVm § 1, B. III. Z 2 und A. IV. Z 1 TKGV iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs 7 AVG iVm § 871 ABGB analog als unbegründet abzuweisen.14. Die Beschwerden sind somit ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Ziffer 6, 74, Absatz eins, 82, Absatz eins, u Absatz 3, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph eins,, B. römisch drei. Ziffer 2 und A. römisch vier. Ziffer eins, TKGV in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 871, ABGB analog als unbegründet abzuweisen.
  3. f)Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 15. Soweit das Begehren der Vorlageanträge ausführt, "Es wird von einer Aufschiebung der Fälligkeit der vorgeschriebenen Gebühren ausgegangen, bzw. ersucht, die Fälligkeit auszusetzen. So dies notwendig ist, wird die Aufschiebung beantragt.", und hierin ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesehen werden kann, sind diese schon deswegen unzulässig, weil sie bedingt gestellt wurden. Von einer hiergerichtlichen Manuduktion der Beschwerdeführer zum Stellen diesbezüglich zulässiger Anträge kann allerdings abgesehen werden, weil diese aus nachstehenden Gründen jedenfalls unzulässig sind: 15.1. Zum einen tritt die Pflicht - zur Entrichtung - der Gebühren ausweislich § 82 Abs 1a TKG iVm § 2 Abs 1 TKGV erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist, was vorliegend (siehe zuvor) noch nicht der Fall ist.15.1. Zum einen tritt die Pflicht - zur Entrichtung - der Gebühren ausweislich Paragraph 82, Absatz eins a, TKG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, TKGV erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist, was vorliegend (siehe zuvor) noch nicht der Fall ist. 15.2. Zum anderen ist die belangte Behörde als "Fernmeldebehörde" nicht unter den Begriff der "Regulierungsbehörde" iSd TKG zu subsumieren (vgl insb BVwG 13.12.2016, W179 2140592-1), sodass § 121a Abs 1 TKG auf die erhobenen Beschwerden keine Anwendung findet, sondern § 13 Abs 1 VWGVG greift, was bedeutet, den eingebrachten Rechtsmitteln kommt ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zu.15.2. Zum anderen ist die belangte Behörde als "Fernmeldebehörde" nicht unter den Begriff der "Regulierungsbehörde" iSd TKG zu subsumieren vergleiche insb BVwG 13.12.2016, W179 2140592-1), sodass Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG auf die erhobenen Beschwerden keine Anwendung findet, sondern Paragraph 13, Absatz eins, VWGVG greift, was bedeutet, den eingebrachten Rechtsmitteln kommt ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zu. 15.3. Diese Anträge zielen somit auf eine Wirkung, die den Beschwerden ohnedies zukommt, ab, zudem sind die Gebühren mangels Rechtskraft der Bewilligungsbescheide noch nicht zu entrichten. Aus alledem folgt, die besagten Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. 16. Soweit die Beschwerdeführer beabsichtigen, die erteilten Bewilligungen und damit die Gebührenpflicht - ex nunc - zu beseitigen, könnte es unter Umständen zielführend sein, diesbezüglich mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten.
  4. g)Mündliche Verhandlung: 17. Bei diesem Ergebnis konnte

§ 24Abs 1 u Abs 2 4 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, lassen die Akten doch erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, auch steht dem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.17. Bei diesem Ergebnis konnte

Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 2, 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, lassen die Akten doch erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, auch steht dem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. 4. Zu C) Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Vorliegend waren die Rechtsfragen zu klären, inwieweit die bewilligten Notfunksender Funkanlagen sind und deren Bewilligung eine Gebührenpflicht auslösen, sowie diesfalls, ob im Beschwerdeverfahren der zugrunde liegende Antrag noch zurückgezogen oder wegen Irrtums nach § 871 ABGBG erfolgreich bekämpft werden kann.Vorliegend waren die Rechtsfragen zu klären, inwieweit die bewilligten Notfunksender Funkanlagen sind und deren Bewilligung eine Gebührenpflicht auslösen, sowie diesfalls, ob im Beschwerdeverfahren der zugrunde liegende Antrag noch zurückgezogen oder wegen Irrtums nach Paragraph 871, ABGBG erfolgreich bekämpft werden kann. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: "Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053)."Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Oder: "Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053)." Vor diesem Hintergrund ist die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat. Hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Antragsrückziehung bei faktischer behördlicher Entsprechung ist auf VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041 hinzuweisen.Vor diesem Hintergrund ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat. Hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Antragsrückziehung bei faktischer behördlicher Entsprechung ist auf VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041 hinzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2115987.1.00

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