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{'item': 'W199 2135895-1'}

Obsah (16)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 31§ 6§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW199 2135895-1 SpruchW 199 2135895-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelri

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, stellte am 12.6.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Beschluss vom 30.7.2015 sprach das Bezirksgericht XXXX aus, dass die Obsorge für den Beschwerdeführer künftig Frau XXXX, einer Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, zukomme und dass diesem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werde.Mit Beschluss vom 30.7.2015 sprach das Bezirksgericht römisch 40 aus, dass die Obsorge für den Beschwerdeführer künftig Frau römisch 40 , einer Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, zukomme und dass diesem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werde.
  2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.8.2017 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.8.2017 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.8.2016 zu Handen seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 21.9.2016.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 21.9.
  3. Mit Schreiben vom 31.10.2017 stellte es das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu näher genannten Unterlagen und Berichten zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe. Die Parteien des Verfahrens äußerten sich nicht, jedoch teilte ein Bekannter der Familie des Beschwerdeführers (in der Folge als Einschreiter bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht zuerst fernmündlich und dann in Form eines e-mails mit, er habe die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit ihren Kindern und den Beschwerdeführer in XXXX ehrenamtlich begleitet. Im November 2015 oder später seien sie nach XXXX gezogen. Dort hätten Probleme innerhalb der Familie begonnen. Schließlich habe sich der Einschreiter entschlossen, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, und mit dem Jugendamt und der gesetzlichen Vertreterin einen Pflegevertrag vereinbart. In den Weihnachtsferien 2016 und dann wieder in den Semesterferien 2017 habe der Beschwerdeführer seine Großmutter und zwei Onkeln in der Bundesrepublik Deutschland besucht. Dann habe ein Onkel des Beschwerdeführers den Einschreiter angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Österreich komme. Der Einschreiter habe davon den Jugendwohlfahrtsträger informiert.Die Parteien des Verfahrens äußerten sich nicht, jedoch teilte ein Bekannter der Familie des Beschwerdeführers (in der Folge als Einschreiter bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht zuerst fernmündlich und dann in Form eines e-mails mit, er habe die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit ihren Kindern und den Beschwerdeführer in römisch 40 ehrenamtlich begleitet. Im November 2015 oder später seien sie nach römisch 40 gezogen. Dort hätten Probleme innerhalb der Familie begonnen. Schließlich habe sich der Einschreiter entschlossen, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, und mit dem Jugendamt und der gesetzlichen Vertreterin einen Pflegevertrag vereinbart. In den Weihnachtsferien 2016 und dann wieder in den Semesterferien 2017 habe der Beschwerdeführer seine Großmutter und zwei Onkeln in der Bundesrepublik Deutschland besucht. Dann habe ein Onkel des Beschwerdeführers den Einschreiter angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Österreich komme. Der Einschreiter habe davon den Jugendwohlfahrtsträger informiert. Mit Schreiben vom 20.12.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers diese Information des Einschreiters vor. Es räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb zweier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Wenn das Verfahren nichts anderes ergebe, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, beabsichtige es davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich habe und dass er Österreich freiwillig verlassen habe. Er sei hier auch nicht aufrecht gemeldet. Die rechtliche Konsequenz wäre, dass das Verfahren

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 einzustellen wäre.Mit Schreiben vom 20.12.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers diese Information des Einschreiters vor. Es räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb zweier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Wenn das Verfahren nichts anderes ergebe, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, beabsichtige es davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich habe und dass er Österreich freiwillig verlassen habe. Er sei hier auch nicht aufrecht gemeldet. Die rechtliche Konsequenz wäre, dass das Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 einzustellen wäre. Diese Information übermittelte das Bundesverwaltungsgericht auch dem Bezirksgericht XXXX als dem (zuletzt) zuständigen Pflegschaftsgericht und der BezirkshauptmannschaftXXXX, die als gesetzlicher Vertreter einzuschreiten hätte, wenn die Obsorge nicht der gesetzlichen Vertreterin übertragen worden wäre.Diese Information übermittelte das Bundesverwaltungsgericht auch dem Bezirksgericht römisch 40 als dem (zuletzt) zuständigen Pflegschaftsgericht und der BezirkshauptmannschaftXXXX, die als gesetzlicher Vertreter einzuschreiten hätte, wenn die Obsorge nicht der gesetzlichen Vertreterin übertragen worden wäre. Weder die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers noch eine der beiden genannten Stellen äußerten sich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 6.3.2018 war der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Adresse, XXXX, bis 3.3.2017 gemeldet; es liegt keine aktuelle Meldung vor. Der oben erwähnte Einschreiter hat dem Bundesverwaltungsgericht eine Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland genannt.Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 6.3.2018 war der Beschwerdeführer an der letzten bekannten Adresse, römisch 40 , bis 3.3.2017 gemeldet; es liegt keine aktuelle Meldung vor. Der oben erwähnte Einschreiter hat dem Bundesverwaltungsgericht eine Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland genannt.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Auf Grund der Darstellung des genannten Einschreiters, der die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nicht widersprochen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat. Auch die Angaben im Zentralen Melderegister stimmen mit der Darstellung des Einschreiters überein.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber ua. dann dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht

§ 25Abs. 1 Asyl

G 2005 als gegenstandslos abzulegen ist.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber ua. dann dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht

Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist. Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht entschieden werden kann.Nach Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht entschieden werden kann. 2. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist seine persönliche Mitwirkung erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Inland aufhält, war das Verfahren

§ 24Abs. 2 erster Satz Asyl

G 2005 einzustellen. Ein Fall des § 25 Abs. 1 AsylG 2005 - in welchem das Verfahren als gegenstandslos abzulegen wäre - liegt offenbar nicht vor, weil es sich weder um einen Folgeantrag noch um einen unzulässigerweise bloß schriftlich gestellten Asylantrag handelt.2. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist seine persönliche Mitwirkung erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Inland aufhält, war das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 einzustellen. Ein Fall des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 - in welchem das Verfahren als gegenstandslos abzulegen wäre - liegt offenbar nicht vor, weil es sich weder um einen Folgeantrag noch um einen unzulässigerweise bloß schriftlich gestellten Asylantrag handelt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2135895.1.00

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