4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: XXXX (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde
SAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete
Vm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs ("Moratorium") an.römisch eins.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: römisch 40 (im Folgenden: Mandatsbescheid römisch eins), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde
Paragraph 3, Absatz eins, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs ("Moratorium") an. Dieser Mandatsbescheid wurde der HETA sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, damit auch der Beschwerdeführerin (im Folgenden: beschwerdeführende Partei oder BP),
SAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.Dieser Mandatsbescheid wurde der HETA sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, damit auch der Beschwerdeführerin (im Folgenden: beschwerdeführende Partei oder BP),
Paragraph 116, Absatz 2, BaSAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht. Mit Datum vom 29.05.2015 erhob die BP gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. I.2. In Bestätigung des o.a. Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den hier angefochtenen Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid I) vom 10.04.2016, GZ: XXXX , und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden seien -
SAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert würden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben seien, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handle, die
SAG nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, betreffe insbesondere die in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten sowie die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.römisch eins.2. In Bestätigung des o.a. Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den hier angefochtenen Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid römisch eins) vom 10.04.2016, GZ: römisch 40 , und ordnete in Spruchpunkt römisch eins. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden seien -
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert würden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben seien, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handle, die
Paragraph 86, Absatz 2, BaSAG nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, betreffe insbesondere die in Spruchpunkt römisch zwei. des Vorstellungsbescheides angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten sowie die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde. Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.Mit den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab. Dieser Vorstellungsbescheid wurde der HETA sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, darunter die BP,
SAG am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht. Zusätzlich wurde der BP mit Schreiben vom 10.04.2016 der Vorstellungsbescheid zur Information übermittelt.Dieser Vorstellungsbescheid wurde der HETA sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, darunter die BP,
Paragraph 116, Absatz 11, BaSAG am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht. Zusätzlich wurde der BP mit Schreiben vom 10.04.2016 der Vorstellungsbescheid zur Information übermittelt. I.3. Mit einem weiteren Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, GZ: XXXX (im Folgenden: Mandatsbescheid II), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde
SAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA fest und ordnete
Vm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.römisch eins.3. Mit einem weiteren Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, GZ: römisch 40 (im Folgenden: Mandatsbescheid römisch zwei), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde
Paragraph 3, Absatz eins, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA fest und ordnete
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.
2 AVG mit dem Verfahren zu GZ W230 2121559-1 zu verbinden. Dieses Verfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.12.2016 infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins.7. Am 14.11.2016 langte ein ergänzendes Vorbringen der BP zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 162, Absatz 6, BaSAG ein. Es wurde weiter angeregt, das Verfahren
Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Verfahren zu GZ W230 2121559-1 zu verbinden. Dieses Verfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.12.2016 infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. I.
SAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen (Spruchpunkte II.2 und im Wesentlichen auch II.3.) herabgesetzt wird.In Spruchpunkt römisch zwei wurde verfügt, dass der Nennwert der von Spruchpunkt römisch eins.2 nicht erfassten nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen ebenfalls auf null (Spruchpunkt römisch zwei.1) und der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen
Paragraph 86, BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen (Spruchpunkte römisch zwei.2 und im Wesentlichen auch römisch zwei.3.) herabgesetzt wird. In Spruchpunkt III ordnete die Abwicklungsbehörde an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA
Vm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt werde (Spruchpunkt III.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen
Vm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert würden, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs. 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintrete. Dies umfasse alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 71 BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G239/2014 u.a.; V 14/2015 u.a., erfasst seien oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt III.2.).In Spruchpunkt römisch drei ordnete die Abwicklungsbehörde an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt werde (Spruchpunkt römisch drei.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG dahingehend geändert würden, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach Paragraph 84, Absatz 9, BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintrete. Dies umfasse alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 2, Ziffer 71, BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G239/2014 u.a.; römisch fünf 14 aus 2015, u.a., erfasst seien oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt römisch drei.2.). I.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet
2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.2. Zum Spruchpunkt A):römisch zwei.2. Zum Spruchpunkt A):
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann daher in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden. Die Einstellung hat gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 27.07.2017; Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann daher in Anlehnung an Paragraph 33, VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden. Die Einstellung hat gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 27.07.2017; Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
GG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision
GG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).
Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision
GG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Das rechtliche Interesse kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art an der Entscheidung wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, wenn also die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung besitzen (statt vieler VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Ein solcher Fall liegt hier vor: Würde der hier vorliegenden Beschwerde stattgegeben werden, so wäre daraus für die BP nichts gewonnen, weil der Vorstellungsbescheid II in Hinblick auf die betroffenen Titel und die verhängten Fristen weiter geht als der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid I. Insbesondere wird auch der gesamte Zeitraum des "Moratoriums" vom materiell weitergehenden Vorstellungsbescheid II mit umfasst. Es handelt sich bei den Ansprüchen, deren Fälligkeit mit dem Vorstellungsbescheid I aufgeschoben wurden, um die gleichen Ansprüche (samt deren Zinsen), deren Fälligkeit auch im Vorstellungsbescheid II aufgeschoben bzw. deren Wert darin überhaupt beschnitten bzw. auf 0 (herab-)gesetzt wurde. Die Verbindlichkeiten der HETA wären daher selbst bei Aufhebung des hier angefochtenen Bescheids noch nicht fällig, weil der Fälligkeit der Aufschub des Vorstellungsbescheids II oder überhaupt der darin verhängte Schuldenschnitt entgegenstehen.Ein solcher Fall liegt hier vor: Würde der hier vorliegenden Beschwerde stattgegeben werden, so wäre daraus für die BP nichts gewonnen, weil der Vorstellungsbescheid römisch zwei in Hinblick auf die betroffenen Titel und die verhängten Fristen weiter geht als der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid römisch eins. Insbesondere wird auch der gesamte Zeitraum des "Moratoriums" vom materiell weitergehenden Vorstellungsbescheid römisch zwei mit umfasst. Es handelt sich bei den Ansprüchen, deren Fälligkeit mit dem Vorstellungsbescheid römisch eins aufgeschoben wurden, um die gleichen Ansprüche (samt deren Zinsen), deren Fälligkeit auch im Vorstellungsbescheid römisch zwei aufgeschoben bzw. deren Wert darin überhaupt beschnitten bzw. auf 0 (herab-)gesetzt wurde. Die Verbindlichkeiten der HETA wären daher selbst bei Aufhebung des hier angefochtenen Bescheids noch nicht fällig, weil der Fälligkeit der Aufschub des Vorstellungsbescheids römisch zwei oder überhaupt der darin verhängte Schuldenschnitt entgegenstehen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind somit für das gegenständliche Verfahren nur mehr rein theoretischer Natur. Auch bei Aufhebung des Bescheids - das Moratorium des Vorstellungsbescheids I entfaltet aufgrund des Zeitablaufs keine Wirkung mehr - würde sich die Rechtsposition der BP daher nicht ändern, weshalb das Verfahren mangels rechtlichen Interesses spruchgemäß einzustellen war.Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind somit für das gegenständliche Verfahren nur mehr rein theoretischer Natur. Auch bei Aufhebung des Bescheids - das Moratorium des Vorstellungsbescheids römisch eins entfaltet aufgrund des Zeitablaufs keine Wirkung mehr - würde sich die Rechtsposition der BP daher nicht ändern, weshalb das Verfahren mangels rechtlichen Interesses spruchgemäß einzustellen war. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass durch diese Entscheidung weder die Rechtsansicht der belangten Behörde noch jene der BP in irgendeiner Weise präjudiziert wird. Diese Entscheidung konnte
GVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und der Fall der Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und der Fall der Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt. II.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben Pkt. II.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche oben Pkt. römisch zwei.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W204.2139201.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.