4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 05.12.2017, elektronisch per E-Mail am 06.12.2017 übermittelt, stellte Herr Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
3 des Bundespflegegeldgesetzes. Im Antrag wurde als Beginn der Familienhospizkarenz der 27.11.2017 und als Ende der 05.12.2017 genannt.1. Mit Antrag vom 05.12.2017, elektronisch per E-Mail am 06.12.2017 übermittelt, stellte Herr Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld
Paragraph 21 c, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes. Im Antrag wurde als Beginn der Familienhospizkarenz der 27.11.2017 und als Ende der 05.12.2017 genannt. 2. Mit Bescheid vom 11.01.2018, OB: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführer
3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zurückgewiesen.2. Mit Bescheid vom 11.01.2018, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführer
Paragraph 21 d, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Anträge auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, die nach dem Ende der Familienhospizkarenz eingebracht werden, als verspätet zurückzuweisen seien. Im Falle des Beschwerdeführers habe die Familienhospizkarenz
der vorliegenden Vereinbarung mit 05.12.2017 geendet, der Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld sei bei der belangten Behörde jedoch nachweislich erst am 06.12.2017, und somit nach dem Ende der Familienhospizkarenz eingelangt, weshalb die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld nicht möglich gewesen sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) § 21d Abs. 3 BPGG, BGBl Nr. 1993/110 idgF, lautet:Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG, BGBl Nr. 1993/110 idgF, lautet: "Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen." In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage, ist zu § 21d BPGG Folgendes festgehalten:In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage, ist zu Paragraph 21 d, BPGG Folgendes festgehalten: "(...) Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen." Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Wird der Antrag jedoch erst nach Beendigung der Pflegekarenz gestellt, gilt der Antrag als verspätet.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung. Wird der Antrag jedoch erst nach Beendigung der Pflegekarenz gestellt, gilt der Antrag als verspätet. Die in der Beschwerde vorgebrachte zweiwöchige Frist ist lediglich für den Beginn des Anspruchs auf Pflegekarenzgeld relevant, da für den Fall, dass der Antrag erst nach dieser zweiwöchigen Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt wird, das Pflegekarenzgeld nicht ab dem Tag des Beginns der Pflegekarenz, sondern ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren ist. Keine Relevanz hat diese zweiwöchige Frist jedoch hinsichtlich einer allfälligen Verspätung: Der Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld ist jedenfalls innerhalb der Familienhospizkarenz einzubringen. Wird der Antrag nach Beendigung selbiger gestellt, gilt der Antrag ex lege als verspätet und ist von der zuständigen Behörde als solcher zurückzuweisen. Im Antrag hat der Beschwerdeführer selbst den Beginn der Familienhospizkarenz mit 27.11.2017 benannt und das Ende mit 05.12.2017 angeführt. Unstrittig hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Pflegekarenzgeld jedoch erst am 06.12.2017 (per E-Mail) gestellt. Die Antragstellung erfolgte somit jedenfalls nicht innerhalb der in Anspruch genommenen Familienhospizkarenz, sondern erst einen Tag nach deren Beendigung. In diesem Fall gilt der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht und war daher von der belangten Behörde zu Recht zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt.
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anm. 10, ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten.Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt.
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 10, ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2186821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.