GVG als unbegründet abgewiesen; alle über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Beschwerdepunkte werden zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen; alle über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Beschwerdepunkte werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte mit 03.10.2017 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids betreffend die Dauer seines Arbeitslosengeldbezugs.Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte mit 03.10.2017 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids betreffend die Dauer seines Arbeitslosengeldbezugs. Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 wurde festgestellt, dass Arbeitslosengeld
VG ab 12.01.2017 für die Dauer von 30 Wochen gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuerkennung für die Dauer von 39 bzw. 52 Wochen nicht möglich sei, da keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in der Dauer von 312 bzw. 468 Wochen, letzter Wochenzahl in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung, nachgewiesen wurden.Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 wurde festgestellt, dass Arbeitslosengeld
Paragraph 18, AlVG ab 12.01.2017 für die Dauer von 30 Wochen gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuerkennung für die Dauer von 39 bzw. 52 Wochen nicht möglich sei, da keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in der Dauer von 312 bzw. 468 Wochen, letzter Wochenzahl in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung, nachgewiesen wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung im §18 AlVG unsachlich sei und eine massive Schlechterstellung und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine Diskriminierung erfolgt sei. Außerdem setzte sich der Beschwerdeführer gegen die kurzfristige Zustellung der Leistungsmitteilung vom 25.10.2017 zur Wehr, die am 27.10.2017 vom Beschwerdeführer entgegen genommen wurde und das Ende des Leistungsbezuges des Arbeitslosengelds mit 31.10.2017 angab. Davor habe er eine AMS Mitteilung datierend auf 12.10.2017 erhalten, in der das Ende des Leistungsbezuges noch auf 03.12.2017 datierte. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.12.2017
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde hinsichtlich der Beschwerdeausführungen die zwei AMS Mitteilungen betreffend ausgeführt, dass aufgrund eines Fehlers des AMS in der Leistungsmitteilung vom 12.10.2017 nicht das Gesundmeldungsdatum 06.09.2017 für die Zuerkennung des restlichen Arbeitslosengeldbezugs herangezogen wurde, sondern der 09.10.2017. Außerdem sei bezüglich der Zustellung keine Fristen einzuhalten zwischen Bekanntgabe des Leistungsendes und dem Auslaufen der Bezugsdauer. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen den längeren Bezug des Arbeitslosengelds betreffend wurde ausgeführt, dass in der Rahmenfrist nur 223 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten liegen. Es verlängere sich durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 bis 2016 nach § 15 Abs. 5 AlVG zwar die für die Anwartschaft festgesetzte Rahmenfrist, nicht aber die Rahmenfrist des § 18 Abs. 2 lit a bzw. b AlVG. Eine längere Bezugsdauer als 30 Wochen sei daher gesetzlich nicht zulässig und sei daher der letzte Tag des Bezuges der 31.10.2017.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.12.2017
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde hinsichtlich der Beschwerdeausführungen die zwei AMS Mitteilungen betreffend ausgeführt, dass aufgrund eines Fehlers des AMS in der Leistungsmitteilung vom 12.10.2017 nicht das Gesundmeldungsdatum 06.09.2017 für die Zuerkennung des restlichen Arbeitslosengeldbezugs herangezogen wurde, sondern der 09.10.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 17.01.2018 dem Beschwerdeführer Parteiengehör betreffend Abklärung der Wahrnehmung der seit 01.01.2009 bestehenden Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung durch selbständig Erwerbstätige und zwecks vertiefender Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz datierend auf 04.02.2018 unter Anführung näherer Gründe und Beispiele, dass er einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot in der Bestimmung des §18 AlVG verorte. Weiters wehrte und rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der AMS Mitteilungen. Abschließend gab er bekannt, die Selbstversicherungsmöglichkeit mangels schlechter Kommunikation und Bewusstsein nicht wahrgenommen zu haben. Es sei auch bekannt, dass diese Versicherungsmöglichkeit von den Selbständigen kaum in Anspruch genommen werde. Am 05.03.2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt statt: (RI: Mag. Harald Wögerbauer; LR1: Dr. Peter POPPENBERGER; LR2: Robert MAGGALE; BF: Herr Mag. XXXX; BFV: RA Mag. XXXX)Am 05.03.2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt statt: (RI: Mag. Harald Wögerbauer; LR1: Dr. Peter POPPENBERGER; LR2: Robert MAGGALE; BF: Herr Mag. römisch 40 ; BFV: RA Mag. römisch 40 ) [...] Vom RI erörtert wird der Verfahrensgegenstand. Vom Verfahrensgegenstand umfasst ist die Frage, ob Arbeitslosengeld für eine Dauer, die über 30 Wochen hinausgeht, gewährt werden kann oder nicht. Um das geht es in der nun stattfindenden mündlichen Verhandlung. Vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst ist jedoch die ihm zugegangene AMS Mitteilung vom 25.10.2017, da diese keinen Bescheid darstellt. Ausführungen dazu können daher dahingestellt bleiben und sind über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge auch als unzulässig zurückzuweisen, also aus Formalgründen nicht zu behandeln. RI: Sie haben im Schreiben vom 04.02.2018 darauf verwiesen, dass es E-Mails gibt, die Ihren Standpunkt unterstützen. Haben Sie diese mitgebracht? BF: Ja. BF legt vor E-Mail von Landesgeschäftsführer AMS Niederösterreich, datierend auf 04.01.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger § 3.
GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters
Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.
GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.
Paragraph 5, GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.
Abs. 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung
Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.
Absatz 2, beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 5, GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.
Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
Paragraph 2, AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.
Absatz eins, oder Absatz 5, acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.
dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig.
dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Dauer des Bezuges § 18.
Paragraph 12, Absatz 5,
Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.
Absatz 6, Litera a, zugestimmt worden ist.
Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.
Absatz 5, ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 6, Litera b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde, Zurückweisung über den Verfahrensgegenstand hinausgehender Beschwerdepunkte: Zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstand: Vom Verfahrensgegenstand umfasst ist die Frage, ob Arbeitslosengeld für eine Dauer, die über 30 Wochen hinausgeht, gewährt werden kann oder nicht. Vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst ist jedoch die dem Beschwerdeführer zugegangene AMS Mitteilung vom 25.10.2017, da diese keinen Bescheid darstellt und Ausführungen dazu auch nicht Gegenstand des ursprünglichen Bescheids vom 12.10.2017 waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu können daher dahingestellt bleiben und waren über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge auch als unzulässig zurückzuweisen. Zur Sache: Bezüglich dem Beschwerdevorbringen ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0103, zu verweisen: "Um den Zeitraum einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers verlängert sich zwar nach § 15 Abs 1 Z 1 lit d AlVG die für die Anwartschaft nach § 14 Abs 1 AlVG festgesetzte Rahmenfrist, mangels einer gesetzlichen Grundlage aber nicht die Frist des § 18 Abs 2 lit b AlVG (ebensowenig wie jene der diesbezüglichen Fristen des § 18 Abs 1 und Abs 2 lit a AlVG)." Angemerkt sei, dass der erwähnte §15 AlVG in dieser Form nicht mehr existiert, § 18 ist jedoch beinahe wortident immer noch in Kraft. Daher lässt sich dieser Rechtssatz auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen, so wie es das AMS auch getan hat. Dementsprechend bleibt jedoch kein Platz für eine Rahmenfristerstreckung über den Gesetzeswortlaut hinaus.Bezüglich dem Beschwerdevorbringen ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0103, zu verweisen: "Um den Zeitraum einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers verlängert sich zwar nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, AlVG die für die Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG festgesetzte Rahmenfrist, mangels einer gesetzlichen Grundlage aber nicht die Frist des Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG (ebensowenig wie jene der diesbezüglichen Fristen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, AlVG)." Angemerkt sei, dass der erwähnte §15 AlVG in dieser Form nicht mehr existiert, Paragraph 18, ist jedoch beinahe wortident immer noch in Kraft. Daher lässt sich dieser Rechtssatz auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen, so wie es das AMS auch getan hat. Dementsprechend bleibt jedoch kein Platz für eine Rahmenfristerstreckung über den Gesetzeswortlaut hinaus. Die verfassungsrechtlichen Argumente hinsichtlich Diskriminierung und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, da zum Einen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige seit 01.01.2009 existiert. Diese bevorzugt noch dazu Selbständige, da unselbständig Beschäftigte die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nicht frei wählen können, Selbständige jedoch die freie Wahl haben. Somit kann jedoch nicht von einer systemwidrigen Lücke ausgegangen werden, da hier ungleiche Sachlagen auch vom Gesetzgeber ungleich behandelt werden und der Gesetzgeber eine Regelung für selbständig Erwerbstätige getroffen hat. Zum Anderen hat der Gesetzgeber einen weiten Regelungsspielraum betreffend die Regelung ungleicher Sachverhalte, solange dies nicht zu einer Häufung an Härtefällen führt. Derlei ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, da sonst eine Vielzahl ähnlicher Fälle beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wären. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nicht wahrgenommen hat - sei es weil er die Möglichkeit nicht kannte oder sie ihm nicht bewusst war -, und er nun in der Folge damit argumentiert, dass es bei ihm zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Härtefäll kommt, ist nicht dem Gesetzgeber bzw. einer systemwidrigen Lücke zuzuschreiben, sondern der mangelnden Nutzung der Möglichkeit zur Selbstversicherung durch den Beschwerdeführer selbst. Gerade er, als ehemaliger Selbständiger, muss über das erhöhte Maß der Erkundigungsobliegenheiten von selbständig Erwerbstätigen bescheid wissen, welches auch in Belangen die Sozial- und Arbeitslosenversicherung gilt, und ist daher die allfällige Nichtkenntnis über die Möglichkeit des Abschlusses der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kein Hinweis auf eine Verfassungswidrigkeit. Soweit der Beschwerdeführer sich versucht dem Problem mathematisch zu nähern und versucht seine Einzahlung ins Sozialversicherungssystem von ca. 700% mehr mit jemanden, der nur 3 Jahre lang angestellt war, zu vergleichen, übersieht er, dass er als Selbständiger gerade mangels einer freiwilligen Versicherung zwischenzeitig nicht ins System der Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und das durchaus für einen beträchtlichen Zeitraum. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil nur auf eine Entscheidung des VwGH zurückgegriffen werden konnte und dieses aus einer Zeit vor der Einführung der Bestimmung zur Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger stammt und daher nicht gesichert ist, ob es auf den nunmehrigen Fall übertragen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2183083.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.