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{'item': 'W228 2183083-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 18§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 5§ 1§ 2§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW228 2183083-1 SpruchW228 2183083-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen; alle über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Beschwerdepunkte werden zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen; alle über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Beschwerdepunkte werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte mit 03.10.2017 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids betreffend die Dauer seines Arbeitslosengeldbezugs.Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte mit 03.10.2017 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids betreffend die Dauer seines Arbeitslosengeldbezugs. Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 wurde festgestellt, dass Arbeitslosengeld

§ 18Al

VG ab 12.01.2017 für die Dauer von 30 Wochen gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuerkennung für die Dauer von 39 bzw. 52 Wochen nicht möglich sei, da keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in der Dauer von 312 bzw. 468 Wochen, letzter Wochenzahl in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung, nachgewiesen wurden.Mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 wurde festgestellt, dass Arbeitslosengeld

Paragraph 18, AlVG ab 12.01.2017 für die Dauer von 30 Wochen gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zuerkennung für die Dauer von 39 bzw. 52 Wochen nicht möglich sei, da keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in der Dauer von 312 bzw. 468 Wochen, letzter Wochenzahl in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung, nachgewiesen wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung im §18 AlVG unsachlich sei und eine massive Schlechterstellung und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine Diskriminierung erfolgt sei. Außerdem setzte sich der Beschwerdeführer gegen die kurzfristige Zustellung der Leistungsmitteilung vom 25.10.2017 zur Wehr, die am 27.10.2017 vom Beschwerdeführer entgegen genommen wurde und das Ende des Leistungsbezuges des Arbeitslosengelds mit 31.10.2017 angab. Davor habe er eine AMS Mitteilung datierend auf 12.10.2017 erhalten, in der das Ende des Leistungsbezuges noch auf 03.12.2017 datierte. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.12.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde hinsichtlich der Beschwerdeausführungen die zwei AMS Mitteilungen betreffend ausgeführt, dass aufgrund eines Fehlers des AMS in der Leistungsmitteilung vom 12.10.2017 nicht das Gesundmeldungsdatum 06.09.2017 für die Zuerkennung des restlichen Arbeitslosengeldbezugs herangezogen wurde, sondern der 09.10.2017. Außerdem sei bezüglich der Zustellung keine Fristen einzuhalten zwischen Bekanntgabe des Leistungsendes und dem Auslaufen der Bezugsdauer. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen den längeren Bezug des Arbeitslosengelds betreffend wurde ausgeführt, dass in der Rahmenfrist nur 223 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten liegen. Es verlängere sich durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 bis 2016 nach § 15 Abs. 5 AlVG zwar die für die Anwartschaft festgesetzte Rahmenfrist, nicht aber die Rahmenfrist des § 18 Abs. 2 lit a bzw. b AlVG. Eine längere Bezugsdauer als 30 Wochen sei daher gesetzlich nicht zulässig und sei daher der letzte Tag des Bezuges der 31.10.2017.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.12.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde hinsichtlich der Beschwerdeausführungen die zwei AMS Mitteilungen betreffend ausgeführt, dass aufgrund eines Fehlers des AMS in der Leistungsmitteilung vom 12.10.2017 nicht das Gesundmeldungsdatum 06.09.2017 für die Zuerkennung des restlichen Arbeitslosengeldbezugs herangezogen wurde, sondern der 09.10.

  1. Außerdem sei bezüglich der Zustellung keine Fristen einzuhalten zwischen Bekanntgabe des Leistungsendes und dem Auslaufen der Bezugsdauer. Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen den längeren Bezug des Arbeitslosengelds betreffend wurde ausgeführt, dass in der Rahmenfrist nur 223 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten liegen. Es verlängere sich durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 bis 2016 nach Paragraph 15, Absatz 5, AlVG zwar die für die Anwartschaft festgesetzte Rahmenfrist, nicht aber die Rahmenfrist des Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, bzw. b AlVG. Eine längere Bezugsdauer als 30 Wochen sei daher gesetzlich nicht zulässig und sei daher der letzte Tag des Bezuges der 31.10.
  2. Mit Schreiben vom 03.01.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte er dem Grunde nach aus, wie in der Beschwerde Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 17.01.2018 dem Beschwerdeführer Parteiengehör betreffend Abklärung der Wahrnehmung der seit 01.01.2009 bestehenden Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung durch selbständig Erwerbstätige und zwecks vertiefender Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz datierend auf 04.02.2018 unter Anführung näherer Gründe und Beispiele, dass er einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot in der Bestimmung des §18 AlVG verorte. Weiters wehrte und rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der AMS Mitteilungen. Abschließend gab er bekannt, die Selbstversicherungsmöglichkeit mangels schlechter Kommunikation und Bewusstsein nicht wahrgenommen zu haben. Es sei auch bekannt, dass diese Versicherungsmöglichkeit von den Selbständigen kaum in Anspruch genommen werde. Am 05.03.2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt statt: (RI: Mag. Harald Wögerbauer; LR1: Dr. Peter POPPENBERGER; LR2: Robert MAGGALE; BF: Herr Mag. XXXX; BFV: RA Mag. XXXX)Am 05.03.2018 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt statt: (RI: Mag. Harald Wögerbauer; LR1: Dr. Peter POPPENBERGER; LR2: Robert MAGGALE; BF: Herr Mag. römisch 40 ; BFV: RA Mag. römisch 40 ) [...] Vom RI erörtert wird der Verfahrensgegenstand. Vom Verfahrensgegenstand umfasst ist die Frage, ob Arbeitslosengeld für eine Dauer, die über 30 Wochen hinausgeht, gewährt werden kann oder nicht. Um das geht es in der nun stattfindenden mündlichen Verhandlung. Vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst ist jedoch die ihm zugegangene AMS Mitteilung vom 25.10.2017, da diese keinen Bescheid darstellt. Ausführungen dazu können daher dahingestellt bleiben und sind über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge auch als unzulässig zurückzuweisen, also aus Formalgründen nicht zu behandeln. RI: Sie haben im Schreiben vom 04.02.2018 darauf verwiesen, dass es E-Mails gibt, die Ihren Standpunkt unterstützen. Haben Sie diese mitgebracht? BF: Ja. BF legt vor E-Mail von Landesgeschäftsführer AMS Niederösterreich, datierend auf 04.01.

  1. Zusammenfassend ist darin wiedergegeben, dass ihm in gesetzlicher Hinsicht die Hände gebunden sind. Die Bestimmungen des AlVG gelten für ihn als Landesgeschäftsführer. Als AMS ist man an die bestehenden Gesetze gebunden und der rechtspolitische Gestaltungsspielraum obliegt dem Gesetzgeber. Eingeräumt wird, dass auch der Wunsch des BF und seine Sichtweise in den dargelegten Punkten eine Denkbare sei. Dies könne oder wolle er nicht bestreiten. Weiters ist ein Verweis auf die Rechtmittel die schwierige Lage für Arbeitslose 50+ Unterstützungsangebote usw. enthalten. RI: Stellen Sie zusammengefasst Ihren Standpunkt dar (die Schriftsätze werden wir ohnehin auch berücksichtigen)? BF: Ich bin unverschuldet in diese Situation gekommen, dann war ich beim AMS. Dort wurde mir gesagt, ich habe 12 Monate AlG Anspruch. Die Betreuungssituation war dort chaotisch, das sieht man vor allem auch daran, dass in zeitlich nahe beieinanderliegenden Leistungsmitteilungen, verschiedene Zeitpunkte für das Ende des AlG Anspruches kommuniziert wurden und diese teils auch äußerst kurzfristig. Als Arbeitsloser, der älter als 50 Jahre ist, steht man dann natürlich unter mehrfachen Stress neben der Arbeitssuche, nämlich auch sich Gedanken über die Geldansprüche machen zu müssen. Ich habe seit 1976 in das System der Sozialversicherung eingezahlt und werde jetzt wie jemand behandelt, der 3 Jahre gearbeitet hat. Ich habe dabei auch mathematisch überlegt, dass ich ca. 700% mehr einbezahlt habe, im Vergleich zu dem 3 Jahre Angestellten. Die Kommunikation mit dem AMS in dieser Sache ist schwierig, da dieses sich formal auf das Gesetz beruft und das AMS sich mir gegenüber damit verantwortet hat, dass die Aufgabe des AMS die Vollziehung des Gesetzes und nicht dessen Interpretation ist. Ich beziehe nunmehr Notstandshilfe und hoffe, dass ich mit dem Thema Gleichbehandlung hier etwas bewegen kann in diesem Verfahren. RI: Im Parteiengehör vom 17.01.2018 hatte ich Sie gefragt, ob Sie die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, welche erst ab 01.01.2009 möglich war, genutzt haben. Sie haben dies verneint. Ein verfassungsrechtliches Problem basiert in der Regel auf einer Systemwidrigkeit, die grundsätzlich durch Nichtregelung oder überschießende Regelung entstanden ist. Härtefälle, sofern diese nicht gehäuft auftreten, sind laut VfGH nicht zwingend ein verfassungsrechtliches Problem. Ich ersuche Sie Ihre diesbezügliche Sichtweise zu darzulegen, weshalb in Ihrem Fall ein Härtefall vorliegt und wieso Sie der Meinung sind, dass gleich gelagerte Fälle gehäuft auftreten könnten? BFV: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist schon eine relativ kurzzeitige Selbstständigkeit schädlich für den Anspruch auf Arbeitslosenversicherung nach § 18 Abs. 2 lit. B. Selbstständige Tätigkeiten sollten hier nicht schädlich sein, kommen in der Praxis sehr häufig vor, insbesondere auch deshalb, weil das gerade bei älteren Arbeitnehmern politisch gewollt war, eine selbstständige Arbeitstätigkeit auszuführen. Es wurden diesbezüglich Maßnahmen gesetzt, um Personen, die länger Arbeitslos waren, zur Selbstständigkeit zu bewegen. Es ist bekannt, dass Arbeitnehmer dieses Lebensalter von 50 Jahren erreicht haben, mindestens ein Jahr für die Arbeitsuche benötigen, deswegen hat der Gesetzgeber auch diese Regelung geschaffen. Insoweit liegt meines Erachtens eine systemwidrige Lücke vor. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern ist ein wesentlich längerer Durchrechnungszeitraum anzunehmen. Dies zeigt vor allem dieser Fall, in dem eine Person, die 24 Jahre in das Gesamtsozialversicherungssystem eingezahlt hat, gleich behandelt wird mit einer Person, die nur 3 Jahre Arbeitslosenversicherungspflichtig war. Hier wird ungleiches gleich behandelt, deswegen bestehen meines Erachtens verfassungsrechtliche Bedenken und die Grenzen wurden in § 18 willkürlich gezogen und sind unsachlich.BFV: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist schon eine relativ kurzzeitige Selbstständigkeit schädlich für den Anspruch auf Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 18, Absatz 2, lit. B. Selbstständige Tätigkeiten sollten hier nicht schädlich sein, kommen in der Praxis sehr häufig vor, insbesondere auch deshalb, weil das gerade bei älteren Arbeitnehmern politisch gewollt war, eine selbstständige Arbeitstätigkeit auszuführen. Es wurden diesbezüglich Maßnahmen gesetzt, um Personen, die länger Arbeitslos waren, zur Selbstständigkeit zu bewegen. Es ist bekannt, dass Arbeitnehmer dieses Lebensalter von 50 Jahren erreicht haben, mindestens ein Jahr für die Arbeitsuche benötigen, deswegen hat der Gesetzgeber auch diese Regelung geschaffen. Insoweit liegt meines Erachtens eine systemwidrige Lücke vor. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern ist ein wesentlich längerer Durchrechnungszeitraum anzunehmen. Dies zeigt vor allem dieser Fall, in dem eine Person, die 24 Jahre in das Gesamtsozialversicherungssystem eingezahlt hat, gleich behandelt wird mit einer Person, die nur 3 Jahre Arbeitslosenversicherungspflichtig war. Hier wird ungleiches gleich behandelt, deswegen bestehen meines Erachtens verfassungsrechtliche Bedenken und die Grenzen wurden in Paragraph 18, willkürlich gezogen und sind unsachlich. BF: Auf Nachfrage des Richters zur Selbstversicherungsbestimmung ab 01.01.2009: Das wurde äußerst schlecht kommuniziert, ich wusste von dieser Möglichkeit nicht bescheid. Das wurde soweit ich mich erkundigt habe, auch in der Wirtschaft ziemlich schlecht bis kaum angenommen. Ich habe auch nicht verstanden, warum das in dem Zusammenhang wichtig ist. Meine simplen Gedanken dazu waren, dass ich lange Zeit ins System einzahle und nachher eine Versicherungsleistung in Anspruch nehme. LR1: Wie viele Härtefälle könnte es in diese Richtung geben? BF: Das AMS sagte mir, es gibt mehrere Fälle wie mich, aber diese scheitern an den geltenden Gesetzen. Konkrete Zahlen habe ich keine dazu. Diese Fälle scheitern in der Regel daran, dass sich das AMS an die enge Wortlautinterpretation des Gesetzes hält. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2001 bis 2016 als Selbständiger tätig. Er hat seit 01.01.2009 nicht von der Möglichkeit der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht. Für einen längeren Arbeitslosengeldbezug von 39 bzw. 52 Wochen reichen die Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nicht aus.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Verhandlung.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger § 3.

(1)Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder

§ 5

GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters

§ 1Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.Paragraph 3,

(1)Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder

Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.

(2)Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 5

GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.

(2)Personen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 5, GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.

(3)Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung

Abs. 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 5GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1.

Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.

(3)Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung

Absatz 2, beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 5, GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.

(4)Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der

§ 2AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen.

Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(4)Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der

Paragraph 2, AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.

(5)Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(5)Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(6)Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung

Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.

(6)Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung

Absatz eins, oder Absatz 5, acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.

(7)Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(7)Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Absatz eins bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(8)Personen, die

dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig.

(8)Personen, die

dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Dauer des Bezuges § 18.

(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sich
  1. a)auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b)auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  3. c)auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen

§ 12Abs. 5.

(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen

Paragraph 12, Absatz 5,

(5)Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
(5)Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Absatz 6, teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
  1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser Ausbildung;
  2. wenn der Arbeitslose das
  3. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist.
  4. wenn der Arbeitslose das
  5. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Absatz 6, die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist. Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.Für Maßnahmen im Sinne des Absatz 6, kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (Paragraph 16, Absatz 3,) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.
(6)Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
(6)Eine Maßnahme im Sinne des Absatz 5, ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
  1. a)ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
  2. a)ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in Litera b, genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
  3. b)es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
  4. c)die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
  5. d)die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, undd) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf Litera a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und
  6. e)dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
(7)Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden
(7)Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Absatz 6, Litera a, auch bereitgestellt werden
  1. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder
  2. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder
  3. durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen oder
  4. durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.
(8)Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes

Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.

(8)Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Absatz 6, Litera e, sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes

Absatz 6, Litera a, zugestimmt worden ist.

(9)Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.
(10)Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer

Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.

(10)Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer

Absatz 5, ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 6, Litera b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde, Zurückweisung über den Verfahrensgegenstand hinausgehender Beschwerdepunkte: Zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstand: Vom Verfahrensgegenstand umfasst ist die Frage, ob Arbeitslosengeld für eine Dauer, die über 30 Wochen hinausgeht, gewährt werden kann oder nicht. Vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst ist jedoch die dem Beschwerdeführer zugegangene AMS Mitteilung vom 25.10.2017, da diese keinen Bescheid darstellt und Ausführungen dazu auch nicht Gegenstand des ursprünglichen Bescheids vom 12.10.2017 waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu können daher dahingestellt bleiben und waren über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge auch als unzulässig zurückzuweisen. Zur Sache: Bezüglich dem Beschwerdevorbringen ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0103, zu verweisen: "Um den Zeitraum einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers verlängert sich zwar nach § 15 Abs 1 Z 1 lit d AlVG die für die Anwartschaft nach § 14 Abs 1 AlVG festgesetzte Rahmenfrist, mangels einer gesetzlichen Grundlage aber nicht die Frist des § 18 Abs 2 lit b AlVG (ebensowenig wie jene der diesbezüglichen Fristen des § 18 Abs 1 und Abs 2 lit a AlVG)." Angemerkt sei, dass der erwähnte §15 AlVG in dieser Form nicht mehr existiert, § 18 ist jedoch beinahe wortident immer noch in Kraft. Daher lässt sich dieser Rechtssatz auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen, so wie es das AMS auch getan hat. Dementsprechend bleibt jedoch kein Platz für eine Rahmenfristerstreckung über den Gesetzeswortlaut hinaus.Bezüglich dem Beschwerdevorbringen ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0103, zu verweisen: "Um den Zeitraum einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers verlängert sich zwar nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, AlVG die für die Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG festgesetzte Rahmenfrist, mangels einer gesetzlichen Grundlage aber nicht die Frist des Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG (ebensowenig wie jene der diesbezüglichen Fristen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, AlVG)." Angemerkt sei, dass der erwähnte §15 AlVG in dieser Form nicht mehr existiert, Paragraph 18, ist jedoch beinahe wortident immer noch in Kraft. Daher lässt sich dieser Rechtssatz auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen, so wie es das AMS auch getan hat. Dementsprechend bleibt jedoch kein Platz für eine Rahmenfristerstreckung über den Gesetzeswortlaut hinaus. Die verfassungsrechtlichen Argumente hinsichtlich Diskriminierung und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, da zum Einen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige seit 01.01.2009 existiert. Diese bevorzugt noch dazu Selbständige, da unselbständig Beschäftigte die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nicht frei wählen können, Selbständige jedoch die freie Wahl haben. Somit kann jedoch nicht von einer systemwidrigen Lücke ausgegangen werden, da hier ungleiche Sachlagen auch vom Gesetzgeber ungleich behandelt werden und der Gesetzgeber eine Regelung für selbständig Erwerbstätige getroffen hat. Zum Anderen hat der Gesetzgeber einen weiten Regelungsspielraum betreffend die Regelung ungleicher Sachverhalte, solange dies nicht zu einer Häufung an Härtefällen führt. Derlei ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, da sonst eine Vielzahl ähnlicher Fälle beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wären. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nicht wahrgenommen hat - sei es weil er die Möglichkeit nicht kannte oder sie ihm nicht bewusst war -, und er nun in der Folge damit argumentiert, dass es bei ihm zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Härtefäll kommt, ist nicht dem Gesetzgeber bzw. einer systemwidrigen Lücke zuzuschreiben, sondern der mangelnden Nutzung der Möglichkeit zur Selbstversicherung durch den Beschwerdeführer selbst. Gerade er, als ehemaliger Selbständiger, muss über das erhöhte Maß der Erkundigungsobliegenheiten von selbständig Erwerbstätigen bescheid wissen, welches auch in Belangen die Sozial- und Arbeitslosenversicherung gilt, und ist daher die allfällige Nichtkenntnis über die Möglichkeit des Abschlusses der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kein Hinweis auf eine Verfassungswidrigkeit. Soweit der Beschwerdeführer sich versucht dem Problem mathematisch zu nähern und versucht seine Einzahlung ins Sozialversicherungssystem von ca. 700% mehr mit jemanden, der nur 3 Jahre lang angestellt war, zu vergleichen, übersieht er, dass er als Selbständiger gerade mangels einer freiwilligen Versicherung zwischenzeitig nicht ins System der Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und das durchaus für einen beträchtlichen Zeitraum. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil nur auf eine Entscheidung des VwGH zurückgegriffen werden konnte und dieses aus einer Zeit vor der Einführung der Bestimmung zur Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger stammt und daher nicht gesichert ist, ob es auf den nunmehrigen Fall übertragen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2183083.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.