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{'item': 'W229 2103999-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 14§ 8i§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 7Artikel 50Artikel 6Art. 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW229 2103999-1 SpruchW229 2103999-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 15.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. XXXX.
  2. Am 15.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. römisch 40 .
  3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.137,49 gewährt. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 34,68 ha, davon 25,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,64 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.137,49 gewährt. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 34,68 ha, davon 25,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,64 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  5. Am 30.08.2010 fand auf der Alm mit den BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 170,37 ha statt der beantragten 188,00 ha.
  6. Am 30.08.2010 fand auf der Alm mit den BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 170,37 ha statt der beantragten 188,00 ha.
  7. Am 21.09.2012 fand auf der Alm mit den BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 13,76 ha statt der beantragten 22,70 ha.
  8. Am 21.09.2012 fand auf der Alm mit den BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 13,76 ha statt der beantragten 22,70 ha.
  9. Mit Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert und der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 34,68 ha, davon 25,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,51 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 8,13 ha.
  10. Mit Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert und der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 34,68 ha, davon 25,15 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,51 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 8,13 ha. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2012 verwiesen bei der Abweichungen von über 20% festgestellt worden seien weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.
  11. Mit Schreiben vom 06.03.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte zusammengefasst vor, dass sie das Ergebnis der Almkontrolle durch den Kontrollor der AMA nicht anerkenne, da die Futterflächenbewertung nicht der Realität entspreche, d.h. mehr Futterfläche in der Natur vorhanden sei. Sie werde, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen (frühestens im Frühsommer) ihre Alm durch ein privates, geeignetes Institut auf die Futterfläche überprüfen lassen und dann das Ergebnis der AMA sofort übermitteln. Deshalb bitte sie um Aufschub ihrer Einspruchsfrist für den Bescheid, sodass sie in einer geeigneten Frist "Unterlagen" für die korrekte Futterfläche nachreichen könne, da sie glaube, dass hier bei der VOK die Futterfläche nicht korrekt bewertet worden sei.
  12. Am 26.08.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer, Außenstelle XXXX ("Bestätigung

Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters erstattete die Landwirtschaftskammer ein schlagbezogenes Vorbringen zur Schlagauswertung GIS MFA 2009.7. Am 26.08.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer, Außenstelle römisch 40 ("Bestätigung

Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters erstattete die Landwirtschaftskammer ein schlagbezogenes Vorbringen zur Schlagauswertung GIS MFA 2009. 8. Die Beschwerde wurde

§ 14Abs 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befindet sich eine Erklärung der Beschwerdeführerin

§ 8iMOG vom 16.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr.

XXXX für das Antragsjahr 2009, worin die Beschwerdeführerin bekräftigt, sie sei bloße Auftreiberin und dass sie sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.8. Die Beschwerde wurde

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befindet sich eine Erklärung der Beschwerdeführerin

Paragraph 8 i, MOG vom 16.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009, worin die Beschwerdeführerin bekräftigt, sie sei bloße Auftreiberin und dass sie sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. 9. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 29.01.2018 zur Beurteilung der Erklärung

Task Force Almen im Wesentlichen mit, dass bei der VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 21.09.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Eine Task-Force-Bestätigung könne nur abgegeben werden, wenn für das betreffende Jahr eine Digitalisierung erfolgt sei. Im Zuge der VOK sei eine detaillierte Schlagdigitalisierung durchgeführt sowie auch die Außengrenze der Alm verändert worden. Es sei am Feldstück 1 bei der VOK die Außengrenze der Alm verändert worden. Daraus resultiere ein Anteil der Futterflächenabweichung. Weiters sei durch die genauere Schlageinteilung der VOK auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das im Invekos GIS Antragslayer im MFA 2011 zur Verfügung gestanden sei, ersichtlich (Zwergstrauchbewuchs). Die TF Bestätigung für das AJ 2009 habe somit

den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden können.9. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 29.01.2018 zur Beurteilung der Erklärung

Task Force Almen im Wesentlichen mit, dass bei der VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 vom 21.09.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Eine Task-Force-Bestätigung könne nur abgegeben werden, wenn für das betreffende Jahr eine Digitalisierung erfolgt sei. Im Zuge der VOK sei eine detaillierte Schlagdigitalisierung durchgeführt sowie auch die Außengrenze der Alm verändert worden. Es sei am Feldstück 1 bei der VOK die Außengrenze der Alm verändert worden. Daraus resultiere ein Anteil der Futterflächenabweichung. Weiters sei durch die genauere Schlageinteilung der VOK auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das im Invekos GIS Antragslayer im MFA 2011 zur Verfügung gestanden sei, ersichtlich (Zwergstrauchbewuchs). Die TF Bestätigung für das AJ 2009 habe somit

den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden können.

  1. Mit Schreiben vom 31.01.2018 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme und legte eine Frist von 3 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme dazu fest. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Almfutterfläche wird als richtig beurteilt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hat die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt, weshalb das Ergebnis nicht richtig sein soll. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis, dass die Futterflächenbewertung nicht der Realität entspreche, d.h. mehr Futterfläche in der Natur vorhanden sei, ist nicht geeignet, die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der Behörde in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin übermittelte bis dato das von ihr in der Beschwerde angesprochene private Gutachten zur Almfutterfläche nicht. Weiters unterließ sie, eine Stellungnahme zum Vorbringen der AMA im Schreiben vom 29.01.2018 zur VOK 2012 zu erstatten und trat dem Prüfbericht der AMA zur VOK 2012 somit nicht substantiiert entgegen. Auch die im Akt einliegende LWK-Bestätigung ist nicht hinreichend substantiiert, um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Frage zu stellen. Es ist daher von der Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen, zumal es die Obliegenheit der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen bzw. belegen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können. Mit dem bloßen Hinweis, nach besten Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, vermag die Beschwerdeführerin nämlich nicht zu belegen, dass sie sachlich richtige Angaben bei der Beantragung gemacht habe. Auch haben sich sonst keine Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Akteninhalt ergeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und Allgemeines Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]" "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.2.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. XXXX und XXXX zurückzuführen und es wurde eine Flächensanktion verhängt.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 zurückzuführen und es wurde eine Flächensanktion verhängt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zur Rückforderung ist darauf zu hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Zur Rückforderung ist darauf zu hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Verschulden vorgelegen ist und ob

Art. 68Abs.

1 VO (EG) Nr. 796/2004 von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist, ist zudem folgendes auszuführen:Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Verschulden vorgelegen ist und ob

Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist, ist zudem folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer

Beschluss der Task Force Almen" vor, die offensichtlich im Sinne des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 belegen soll, dass sie die Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand nicht erkennen konnte. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wies die belangte Behörde zur vorgelegten LWK-Bestätigung darauf hin, dass auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata Stufe ermittelt wurden, welche am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung gestanden hat, bereits ersichtlich waren und die Bestätigung nicht als positiv beurteilt werden konnte. Zudem sei am Feldstück 1 bei der VOK die Außengrenze der Alm verändert worden. Dem ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die vorgelegte Erklärung ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Schließlich reicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auch die bloße die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion aufgrund mangelnden Verschuldens kam daher nicht in Betracht.Die Beschwerdeführerin legte eine "Erklärung der Landwirtschaftskammer

Beschluss der Task Force Almen" vor, die offensichtlich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 belegen soll, dass sie die Unrichtigkeit der Digitalisierungen bzw. Abweichungen vom Naturzustand nicht erkennen konnte. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wies die belangte Behörde zur vorgelegten LWK-Bestätigung darauf hin, dass auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata Stufe ermittelt wurden, welche am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung gestanden hat, bereits ersichtlich waren und die Bestätigung nicht als positiv beurteilt werden konnte. Zudem sei am Feldstück 1 bei der VOK die Außengrenze der Alm verändert worden. Dem ist die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die vorgelegte Erklärung ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Schließlich reicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, auch die bloße die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Ein Absehen von der Verhängung einer Sanktion aufgrund mangelnden Verschuldens kam daher nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2103999.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.