Obsah (10)
Art. 133§ 14§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 7iArtikel 57Artikel 6§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW229 2105401-1 SpruchW229 2105401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 09.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. XXXX.
- Am 09.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 und Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. römisch 40 .
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.230,33 gewährt. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 38,42 ha, davon 28,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,64 ha zugrunde gelegt, so dass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.230,33 gewährt. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 38,42 ha, davon 28,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,64 ha zugrunde gelegt, so dass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 21.09.2012 fand auf der Alm mit den BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 13,76 ha statt der beantragten 26,54 ha.
- Am 21.09.2012 fand auf der Alm mit den BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 13,76 ha statt der beantragten 26,54 ha.
- Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertretungsbevollmächtigten der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 141,48 ha betrage. Am 20.06.2013 erfolgte durch die AMA die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags mit dem Vermerk, dass die Korrektur berücksichtigt worden sei.
- Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Vertretungsbevollmächtigten der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2011 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 141,48 ha betrage. Am 20.06.2013 erfolgte durch die AMA die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags mit dem Vermerk, dass die Korrektur berücksichtigt worden sei.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.230,33 gewährt. Der Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 38,42 ha, davon 28,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,64 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.230,33 gewährt. Der Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 38,42 ha, davon 28,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 33,64 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.07.2013 abgeändert und der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 37,96 ha, davon 28,37 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,17 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 8,47 ha.
- Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.07.2013 abgeändert und der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Dabei wurden 33,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 37,96 ha, davon 28,37 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 33,64 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,17 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 8,47 ha. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.09.2012 verwiesen bei der Abweichungen von über 20% festgestellt worden seien weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.
- Mit Schreiben vom 09.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte zusammengefasst vor, für das angeführte Jahr 2011 sei ihr die Einheitliche Betriebsprämie zur Gänze aberkannt worden, der Auszahlungsbetrag sei gleich einbehalten worden. Sie erkenne das Ergebnis der Almkontrolle von September 2013 an, wenn sie keine Abzug Flächensanktionen oder Strafzahlungen bekomme! - Da sie es mit dem von der AMA geschickten VOK Kontrollor 2013 besprochen habe und diese fast nur wenig Abweichung von der AMA VOK von 21.09.2012 auf die Futterfläche reduziert habe. Darum werde sie kein privates Institut mehr für die Erhebung schicken! Weiteres möchte sie folgendes mitteilen, dass sie keine VOK für Almfutterfläche in den Jahren 2007 bis 2012 gehabt habe und sich so von der Landwirtschaftskammer Kärnten (Außenstelle Winklern) so beraten habe lassen. Laut dieser Beratung habe sie den Antrag für die EBP 2011 gestellt! Nach dem Ergebnis der VOK am 21.09.2012 habe sie die Futterfläche Ermittlung zur Kenntnis genommen und dies für die Beantragung der EBP 2013 auf der Alm XXXX beantragt. Sie bitte darum die 13,76 ha Futterfläche für die Alm XXXX anzuerkennen und keinen Abzug Flächensanktion oder Strafzahlungen zu machen!
- Mit Schreiben vom 09.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte zusammengefasst vor, für das angeführte Jahr 2011 sei ihr die Einheitliche Betriebsprämie zur Gänze aberkannt worden, der Auszahlungsbetrag sei gleich einbehalten worden. Sie erkenne das Ergebnis der Almkontrolle von September 2013 an, wenn sie keine Abzug Flächensanktionen oder Strafzahlungen bekomme! - Da sie es mit dem von der AMA geschickten VOK Kontrollor 2013 besprochen habe und diese fast nur wenig Abweichung von der AMA VOK von 21.09.2012 auf die Futterfläche reduziert habe. Darum werde sie kein privates Institut mehr für die Erhebung schicken! Weiteres möchte sie folgendes mitteilen, dass sie keine VOK für Almfutterfläche in den Jahren 2007 bis 2012 gehabt habe und sich so von der Landwirtschaftskammer Kärnten (Außenstelle Winklern) so beraten habe lassen. Laut dieser Beratung habe sie den Antrag für die EBP 2011 gestellt! Nach dem Ergebnis der VOK am 21.09.2012 habe sie die Futterfläche Ermittlung zur Kenntnis genommen und dies für die Beantragung der EBP 2013 auf der Alm römisch 40 beantragt. Sie bitte darum die 13,76 ha Futterfläche für die Alm römisch 40 anzuerkennen und keinen Abzug Flächensanktion oder Strafzahlungen zu machen!
- Am 26.08.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer, Außenstelle Winklern ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters erstattete die Landwirtschaftskammer ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen zur Digitalisierung MFA 2010. Für den MFA 2011 sei die Digitalisierung und Beantragung unverändert belassen worden.8. Am 26.08.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer, Außenstelle Winklern ("Bestätigung
Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2011 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters erstattete die Landwirtschaftskammer ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen zur Digitalisierung MFA 2010. Für den MFA 2011 sei die Digitalisierung und Beantragung unverändert belassen worden. 9. Die Beschwerde wurde
§ 14Abs 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.9. Die Beschwerde wurde
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. 10. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 29.01.2018 zur Beurteilung der Erklärung
Task Force Almen im Wesentlichen mit, dass bei der VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 21.09.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Eine Task-Force-Bestätigung könne nur abgegeben werden, wenn für das betreffende Jahr eine Digitalisierung erfolgt sei. Im Zuge der VOK sei eine detaillierte Schlagdigitalisierung durchgeführt worden. Es habe daher auf Basis des Luftbildes, das bei der Antragstellung zur Verfügung gestanden sei, beurteilt werden müssen. Durch die genauere Schlagteilung der VOK seien auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das im Invekos GIS Antragslayer zur Verfügung gestanden sei, ersichtlich (Zwergstrauchbewuchs). Die TF Bestätigung für das AJ 2011 habe somit
den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden können.10. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 29.01.2018 zur Beurteilung der Erklärung
Task Force Almen im Wesentlichen mit, dass bei der VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 vom 21.09.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Eine Task-Force-Bestätigung könne nur abgegeben werden, wenn für das betreffende Jahr eine Digitalisierung erfolgt sei. Im Zuge der VOK sei eine detaillierte Schlagdigitalisierung durchgeführt worden. Es habe daher auf Basis des Luftbildes, das bei der Antragstellung zur Verfügung gestanden sei, beurteilt werden müssen. Durch die genauere Schlagteilung der VOK seien auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das im Invekos GIS Antragslayer zur Verfügung gestanden sei, ersichtlich (Zwergstrauchbewuchs). Die TF Bestätigung für das AJ 2011 habe somit
den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden können.
- Mit Schreiben vom 31.01.2018 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme und legte eine Frist von 3 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme dazu fest. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Almfutterfläche wird als richtig beurteilt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hat die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt, weshalb das Ergebnis nicht richtig sein soll. In der Beschwerde führte sie aus, dass sie die Ergebnisse der VOK vom 21.09.2012 zur Kenntnis genommen habe und darum bitte, dass die 13,76 ha Futterfläche anerkannt werde ohne Flächensanktion. Dem Ergebnis der VOK vom 21.09.2012 trat die Beschwerdeführerin somit nicht entgegen und konnte es der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch die im Akt einliegende LWK-Bestätigung ist nicht hinreichend substantiiert, um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Frage zu stellen. Es ist daher von der Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen, zumal es die Obliegenheit der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin konnte zudem nicht glaubhaft darlegen bzw. belegen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können. Mit dem bloßen Hinweis, nach besten Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, vermag die Beschwerdeführerin nämlich nicht zu belegen, dass sie sachlich richtige Angaben bei der Beantragung gemacht habe. Auch haben sich sonst keine Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Akteninhalt ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: " Artikel 2 Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...] Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [...] Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung des Betriebsinhabers; die betreffende(n) Beihilferegelung(en); die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7i
m Rahmen der Betriebsprämienregelung; die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...] Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. [...] Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...] Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...] Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...] Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren
Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]" 3.2.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen und es wurde eine Flächensanktion verhängt.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zurückzuführen und es wurde eine Flächensanktion verhängt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zur Rückforderung ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Zur Rückforderung ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) Nr. 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird das Gebot der Rückforderung durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil - wie bereits ausgeführt - fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird das Gebot der Rückforderung durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil - wie bereits ausgeführt - fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Zum Vorbringen betreffend die verhängte Sanktion ist darauf hinzuweisen, dass gem. Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jäger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die vorgelegte LWK-Erklärung nicht geeignet, ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Vor dem Hintergrund der in Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 normierten Bild kann nicht dargestellt werdenZum Vorbringen betreffend die verhängte Sanktion ist darauf hinzuweisen, dass gem. Artikel 73, der VO (EG) 1122 aus 2009, Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jäger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die vorgelegte LWK-Erklärung nicht geeignet, ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Vor dem Hintergrund der in Artikel 73, der VO (EG) 1122 aus 2009, normierten Bild kann nicht dargestellt werden Beweislastumkehr, reicht zudem die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens bzw. der gewissenhaften Antragstellung nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Hinzu kommt, dass sich im Verfahren nicht ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte. Die Verhängung der Flächensanktion war daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom
- Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom
- Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2105401.1.00