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{'item': 'W229 2115445-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 14§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 7iArtikel 57Art. 21Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW229 2115445-1 SpruchW229 2115445-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabet

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.701,69 gewährt. Dabei wurden 23,52 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha, davon 15,32 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 23,26, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX).
  2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.701,69 gewährt. Dabei wurden 23,52 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha, davon 15,32 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 23,26, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Auftreiberin auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ).
  3. Am 01.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das Antragsjahr 2008 eine Almfutterfläche lediglich 16,90 ha.
  4. Am 01.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das Antragsjahr 2008 eine Almfutterfläche lediglich 16,90 ha.
  5. Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.236,40 gewährt und der Betrag iHv. EUR 465,29 rückgefordert. Dabei wurden 23,52 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha, davon 15,32 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 23,26, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,90 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 6,36 ha ergab.
  6. Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.236,40 gewährt und der Betrag iHv. EUR 465,29 rückgefordert. Dabei wurden 23,52 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha, davon 15,32 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 23,26, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,90 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 6,36 ha ergab.
  7. Am 28.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf der Alm mit der BNr.XXXX. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2012 nicht mehr auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
  8. Am 28.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf der Alm mit der BNr.XXXX. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2012 nicht mehr auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.
  9. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 632,94 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 7,89 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,89 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX habe vorerst noch nicht berücksichtigt werden können. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  10. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 632,94 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 7,89 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,89 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 habe vorerst noch nicht berücksichtigt werden können. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  11. Am 02.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für die Antragsjahre 2009-2012 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 71,16 ha betrage. Am 03.06.2013 vermerkte die AMA, dass die Korrektur berücksichtigt werde.
  12. Am 02.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für die Antragsjahre 2009-2012 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche nunmehr 71,16 ha betrage. Am 03.06.2013 vermerkte die AMA, dass die Korrektur berücksichtigt werde.
  13. Am 23.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von 71,30 ha somit mehr als die beantragten 71,16 ha.
  14. Am 23.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von 71,30 ha somit mehr als die beantragten 71,16 ha.
  15. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.865,92 gewährt. Dabei wurden ein durchschnittlicher ZA-Wert von 80,22, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,64 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha zugrunde gelegt. In der Almtabelle für die Alm mit der BNr.XXXX wurde eine beantragte Fläche von 71,16 ha sowie eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 15,75 ha und eine anteilige beilhilfefähige Almfutterfläche von 15,75 ha festgehalten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  16. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.865,92 gewährt. Dabei wurden ein durchschnittlicher ZA-Wert von 80,22, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,64 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,26 ha zugrunde gelegt. In der Almtabelle für die Alm mit der BNr.XXXX wurde eine beantragte Fläche von 71,16 ha sowie eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 15,75 ha und eine anteilige beilhilfefähige Almfutterfläche von 15,75 ha festgehalten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  17. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.376,17 gewährt und der Betrag iHv EUR 489,75 rückgefordert. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Dabei wurden ein durchschnittlicher ZA-Wert von 81,43, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,64 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,90 ha zugrunde gelegt. In der Almtabelle für die Alm mit der BNr. XXXX wurde eine beantragte Fläche von 71,16 ha sowie eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 15,75 ha und eine anteilige beilhilfefähige Almfutterfläche von 15,75 ha festgehalten.
  18. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.376,17 gewährt und der Betrag iHv EUR 489,75 rückgefordert. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Dabei wurden ein durchschnittlicher ZA-Wert von 81,43, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,64 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,90 ha zugrunde gelegt. In der Almtabelle für die Alm mit der BNr. römisch 40 wurde eine beantragte Fläche von 71,16 ha sowie eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 15,75 ha und eine anteilige beilhilfefähige Almfutterfläche von 15,75 ha festgehalten.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 10.03.2014 bei der AMA einlangend Beschwerde und beantragte:
  20. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
  21. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe erfolge, b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe verhängt würden,
  22. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
  23. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 26.09.2013 aufrechterhalten werden,
  24. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
  25. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
  26. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung ihres Beihilfeantrages zuzulassen. Die Beschwerdeführerin nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihr auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären der Beschwerdeführerin damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den in Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert würde, dies ohne Zutun der Beschwerdeführerin. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Es sei aufgrund der Ausgestaltung des Prüfberichts nicht möglich, eine fundierte Stellungnahme zum Prüfbericht abzugeben. Zahlungsansprüche seien nicht berücksichtigt worden. Die nunmehrige Rückforderung könne in dieser Höhe nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so könne sie sich die Differenz zum Bescheid vom 26.9.2013 erklären, die Flächenabweichungen auf der von mir im Jahr 2012 bestoßenen Alm sei sehr gering und könne diesen Betrag jedenfalls nicht ausmachen. Eine derartige Vorgehensweise sei nicht rechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich ausgenützt worden seien und erst nachträglich eine Flächenänderung von der AMA vorgenommen worden sei, auf welche sie bezüglich der Ausnützung der Zahlungsansprüche nicht reagieren habe können. Die Anzahl der Zahlungsansprüche solle auf der Höhe des ursprünglichen Bescheides verbleiben. Die Beschwerdeführerin habe die Almfutterfläche aufgrund früherer amtlicher Erhebungen - insb. eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 - beantragt, diese seien jedoch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe die Verrechnung von Über- und Untererklärungen zu Unrecht unterlassen. Die Beschwerdeführerin habe auf frühere amtliche Erhebungen - insb. eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 - vertraut. Sie treffe also kein Verschulden an der Überbeantragung. Es liege vielmehr ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen von aufeinander folgenden Vor-Ort-Kontrollen und der Digitalisierung vor, der von der Beschwerdeführerin billigerweise nicht habe erkannt werden können. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Es treffe die Antragstellerin daher auch kein Verschulden an einem unrichtigen Förderantrag. Landschaftselemente seien falsch berechnet worden. Es sei auf die Behördenpraxis bei der Feststellung von Futterflächen, wie sie vor 2010 praktiziert worden sei, vertraut worden. 2010 sei der prozentuelle NLN-Faktor eingeführt worden, der nun aber zu Unrecht auch auf die Wirtschaftsjahre vor 2010 angewendet worden sei. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzung-und Ausschlussvorschriften führen. Der im Jahr 2011 eingeführte Hutweide N-Faktor sei zu Unrecht bis zum Jahr 2009 zurückgerechnet worden und bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Arbeitsanweisung der AMA. Zahlungsansprüche seien zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch. Die Beschwerdeführerin erhob die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX vom 17.10.2013 zum Inhalt ihrer Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die VOK 2009 eine Almfutterfläche von 87,01 ha ergeben habe. Es sei unerklärlich, dass die aktuelle Kontrolle auf der gleichen Alm nur ca. 70 ha vorgefunden habe.Die Beschwerdeführerin erhob die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. römisch 40 vom 17.10.2013 zum Inhalt ihrer Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die VOK 2009 eine Almfutterfläche von 87,01 ha ergeben habe. Es sei unerklärlich, dass die aktuelle Kontrolle auf der gleichen Alm nur ca. 70 ha vorgefunden habe.
  27. Die Beschwerde wurde

§ 14Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.11. Die Beschwerde wurde

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. 12. Nach Aufforderung durch das BVwG erstattete die AMA mit Schreiben vom 03.08.2016 eine Stellungnahme betreffend Änderung der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Vorbescheid und brachte zusammengefasst vor, bereits im Antragsjahr (AJ) 2007 habe die Beschwerdeführerin (BF) eine Kompression von Zahlungsansprüchen (ZA) beantragt. Da ihr für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2007, weniger Fläche (23,52

  1. ha)als ZA (29,21 ZA) zur Verfügung gestanden sei, sei der BF im AJ 2007 23,52 ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden. Diese ZA aus der nationalen Reserve (NRZA) müssten jährlich genutzt werden, andernfalls fallen sie zurück in die nationale Reserve. Im AJ 2008 habe die BF eine beihilfefähige Fläche von 23,26 ha beantragt, weshalb ihr nur noch 23,26 ZA zur Verfügung gestanden seien. Mit Bescheid der EBP für das AJ 2008 vom 30.10.2013 sei es dann zur Berücksichtigung der rückwirkenden Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 01.08.2013 auf der Alm BNR XXXX (XXXX) gekommen, wodurch sich die beihilfefähige Fläche und somit die Anzahl der ZA von 23,26 ha auf 16,90 ha reduziert habe. In weiterer Folge sei das VOK-Ergebnis auch in den Folgejahren 2009 - 2011 berücksichtigt worden. Im AJ 2012 habe die BF nicht mehr auf die Alm BNR XXXX aufgetrieben. Die EBP für das AJ 2012 sei mit Bescheid vom 28.12.2012 bzw. 26.09.2013 auf Basis von 23,26 ZA gewährt worden. Mit Bescheid vom 26.02.2014 sei es dann zur Änderung der ZA auf 16,90 gekommen. Dies basiere auf der Berücksichtigung der VOK beginnend mit dem Antragsjahr 2008 und folgend.12. Nach Aufforderung durch das BVwG erstattete die AMA mit Schreiben vom 03.08.2016 eine Stellungnahme betreffend Änderung der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Vorbescheid und brachte zusammengefasst vor, bereits im Antragsjahr (AJ) 2007 habe die Beschwerdeführerin (BF) eine Kompression von Zahlungsansprüchen (ZA) beantragt. Da ihr für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2007, weniger Fläche (23,52
  2. ha)als ZA (29,21 ZA) zur Verfügung gestanden sei, sei der BF im AJ 2007 23,52 ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden. Diese ZA aus der nationalen Reserve (NRZA) müssten jährlich genutzt werden, andernfalls fallen sie zurück in die nationale Reserve. Im AJ 2008 habe die BF eine beihilfefähige Fläche von 23,26 ha beantragt, weshalb ihr nur noch 23,26 ZA zur Verfügung gestanden seien. Mit Bescheid der EBP für das AJ 2008 vom 30.10.2013 sei es dann zur Berücksichtigung der rückwirkenden Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 01.08.2013 auf der Alm BNR römisch 40 (römisch 40 ) gekommen, wodurch sich die beihilfefähige Fläche und somit die Anzahl der ZA von 23,26 ha auf 16,90 ha reduziert habe. In weiterer Folge sei das VOK-Ergebnis auch in den Folgejahren 2009 - 2011 berücksichtigt worden. Im AJ 2012 habe die BF nicht mehr auf die Alm BNR römisch 40 aufgetrieben. Die EBP für das AJ 2012 sei mit Bescheid vom 28.12.2012 bzw. 26.09.2013 auf Basis von 23,26 ZA gewährt worden. Mit Bescheid vom 26.02.2014 sei es dann zur Änderung der ZA auf 16,90 gekommen. Dies basiere auf der Berücksichtigung der VOK beginnend mit dem Antragsjahr 2008 und folgend. 13. Mit Schreiben vom 09.01.2017 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme und legte eine Frist von 3 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme dazu fest. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 wurden von der Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert bestritten und waren der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  4. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: " Artikel 2 Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...] Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...] Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung des Betriebsinhabers; die betreffende(n) Beihilferegelung(en); die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7i

m Rahmen der Betriebsprämienregelung; die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...] Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. [...] Artikel 55 Nichtanmeldung aller Flächen
(1)Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt. [...] Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: --ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; --liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt. [...] Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...] Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der VOK vom 01.08.2013 auf der Alm BNR XXXX (XXXX), Beanstandungen festgestellt und änderte sich die Fläche aufgrund dieser Feststellungen, wodurch sich auch die Nutzung der Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr änderte. Die beihilfefähige Fläche und somit die Anzahl der ZA reduzierte sich von 23,26 ha auf 16,90 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde deshalb ein geringerer ZA-Wert festgestellt, worauf die Rückforderung von EUR 489,75 basiert. Von der Beschwerdeführerin wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben und ist sie dem nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde, der geringere ZA-Wert im Vergleich zum Bescheid vom 26.09.2013 und damit die Rückforderung resultiere aus verfallenen Zahlungsansprüchen, geht ins Leere. Wenn sich die Beschwerdeführerin nämlich dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so ist auf die ZA-Tabelle im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wo unter verfallen und nicht genutzt jeweils 0,00 vermerkt ist und somit keine Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden.Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der VOK vom 01.08.2013 auf der Alm BNR römisch 40 (römisch 40 ), Beanstandungen festgestellt und änderte sich die Fläche aufgrund dieser Feststellungen, wodurch sich auch die Nutzung der Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr änderte. Die beihilfefähige Fläche und somit die Anzahl der ZA reduzierte sich von 23,26 ha auf 16,90 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde deshalb ein geringerer ZA-Wert festgestellt, worauf die Rückforderung von EUR 489,75 basiert. Von der Beschwerdeführerin wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben und ist sie dem nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde, der geringere ZA-Wert im Vergleich zum Bescheid vom 26.09.2013 und damit die Rückforderung resultiere aus verfallenen Zahlungsansprüchen, geht ins Leere. Wenn sich die Beschwerdeführerin nämlich dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so ist auf die ZA-Tabelle im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wo unter verfallen und nicht genutzt jeweils 0,00 vermerkt ist und somit keine Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verhängt. Auf das Beschwerdebegehren betreffend Kürzungen und Ausschlüsse sowie das auf das fehlende Verschulden abzielende Beschwerdebegehren war somit nicht weiter einzugehen, da der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin kein Verschulden zur Last legt. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist folgendes auszuführen: Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde ausgeht, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn die Beschwerdeführerin einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht sie, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde ausgeht, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn die Beschwerdeführerin einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht sie, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Berechnung von Landschaftselementen ist auszuführen, dass sie nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären. Die Vorgangsweise der Behörde ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

Art. 21VO (EG) Nr.

1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht dargelegt wird, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da jedoch keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

Artikel 21, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht dargelegt wird, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da jedoch keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). Zudem war auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor nicht näher einzugehen, da es die Beschwerdeführerin unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Zudem war auf den Einwand betreffend den Hutweide-N-Faktor nicht näher einzugehen, da es die Beschwerdeführerin unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheit hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die Beschwerdeführerin auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Art. 2

Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die Beschwerdeführerin auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Artikel 57, Absatz eins,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Artikel 2

, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2115445.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.