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W235 2134093-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW235 2134093-1 SpruchW235 2134093-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1079985110/150958703, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. 1079985110/150958703, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Ghana stamme, Christ sei und Twi sowie Englisch spreche. Im Herkunftsland würden seine zweijährige Tochter und seine Mutter leben; seinen Vater kenne er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe neun Jahre lang die Schule in XXXX besucht. Er habe Ghana mit einem Schiff am XXXX06.2015 verlassen, wobei die Reise vom Freund seiner Tante organisiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei von XXXX06.2015 bis XXXX07.2015 unterwegs gewesen und hätten die Reisekosten US$ 300,00 betragen. Er habe weder Reisedokumente noch sonstige Identitätsnachweise.1.
  3. Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Ghana stamme, Christ sei und Twi sowie Englisch spreche. Im Herkunftsland würden seine zweijährige Tochter und seine Mutter leben; seinen Vater kenne er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe neun Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht. Er habe Ghana mit einem Schiff am XXXX06.2015 verlassen, wobei die Reise vom Freund seiner Tante organisiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei von XXXX06.2015 bis XXXX07.2015 unterwegs gewesen und hätten die Reisekosten US$ 300,00 betragen. Er habe weder Reisedokumente noch sonstige Identitätsnachweise. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie afrikanische traditionelle Religionen ausübe. Nach dem Tod seines Onkels im Jänner 2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, dessen Stelle in der Glaubensgemeinschaft einzunehmen. Da er überzeugter Christ und mit den Praktiken der Gemeinschaft nicht einverstanden sei, habe er dies abgelehnt. "Sie" hätten dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht und ihm gesagt, dass sie ihn im "Auftrag der Ahnen" umbringen müssten, damit jemand Neuer gewählt werden könne. Deshalb habe der Beschwerdeführer beschlossen zu fliehen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er den Tod durch die Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft. Die Frage, ob es konkret Hinweise gebe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die die Todesstrafe drohe oder der Beschwerdeführer mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass "sie" ihn aber bereits einmal entführt hätten. Er habe es der Polizei gemeldet, die Polizei habe jedoch gesagt, dass es sich um eine Familienreligionssache handle und deshalb nichts unternommen werden könne. 1.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.05.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seinem Leben in Ghana brachte er vor, inXXXX Region, Ghana, geboren und bis zum Alter von acht oder neun Jahren dort aufgewachsen zu sein. Danach sei er nach XXXX gezogen, wo er die Junior High School besucht habe, die er mit einer "afrikanischen Abschlussprüfung" abgeschlossen habe. Danach habe er 2014 begonnen als Taxifahrer zu arbeiten, was er bis zum XXXX06.2015 gemacht habe, bis er Ghana verlassen habe. Sein letzter Arbeitstag sei der XXXX06.2015 gewesen. Am darauffolgenden Tag habe er Ghana verlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe eine dreijährige Tochter. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe der Adruna (auch und in der Folge: Aduana) an. Die Frage, ob er jemals irgendwelche Dokumente besessen habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, nie Dokumente - außer einen österreichischen Führerschein - gehabt zu haben. Über Nachfrage brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge der Einvernahme vor, in Ghana einen Führerschein gehabt zu haben, den er auch nach Österreich mitgebracht habe. Er habe auch eine "Voter ID", eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis. Einen Pass, eine Bankomatkarte oder eine Karte der Gesundheitsversicherung habe er nicht. Wegen seiner Probleme, aufgrund derer er aus Ghana weggegangen sei, wolle er niemanden wissen lassen, wo er sei, deswegen werde er sich seine Dokumente nicht nachschicken lassen. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber erklärt habe, dass er Dokumente weder bei sich noch in Ghana habe, und diese erst nach mehrmaligen Nachfragen angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den ghanaischen Führerschein erst später in seiner Hose gefunden habe. Er habe nicht gedacht, dass der Führerschein für die Behörden hier wichtig sein könnte, deswegen habe er das nicht weiter beachtet.1.
  5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.05.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seinem Leben in Ghana brachte er vor, inXXXX Region, Ghana, geboren und bis zum Alter von acht oder neun Jahren dort aufgewachsen zu sein. Danach sei er nach römisch 40 gezogen, wo er die Junior High School besucht habe, die er mit einer "afrikanischen Abschlussprüfung" abgeschlossen habe. Danach habe er 2014 begonnen als Taxifahrer zu arbeiten, was er bis zum XXXX06.2015 gemacht habe, bis er Ghana verlassen habe. Sein letzter Arbeitstag sei der XXXX06.2015 gewesen. Am darauffolgenden Tag habe er Ghana verlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe eine dreijährige Tochter. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe der Adruna (auch und in der Folge: Aduana) an. Die Frage, ob er jemals irgendwelche Dokumente besessen habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, nie Dokumente - außer einen österreichischen Führerschein - gehabt zu haben. Über Nachfrage brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge der Einvernahme vor, in Ghana einen Führerschein gehabt zu haben, den er auch nach Österreich mitgebracht habe. Er habe auch eine "Voter ID", eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis. Einen Pass, eine Bankomatkarte oder eine Karte der Gesundheitsversicherung habe er nicht. Wegen seiner Probleme, aufgrund derer er aus Ghana weggegangen sei, wolle er niemanden wissen lassen, wo er sei, deswegen werde er sich seine Dokumente nicht nachschicken lassen. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber erklärt habe, dass er Dokumente weder bei sich noch in Ghana habe, und diese erst nach mehrmaligen Nachfragen angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den ghanaischen Führerschein erst später in seiner Hose gefunden habe. Er habe nicht gedacht, dass der Führerschein für die Behörden hier wichtig sein könnte, deswegen habe er das nicht weiter beachtet. In seinem Herkunftsland würden unter anderem seine Mutter, seine Tochter und sein Vater leben. Seine Mutter sei Landwirtin und bestreite ihren Lebensunterhalt vom Kakaoanbau. Sie sei Christin, aber ihre Familie sei auch traditionell religiös. Auch sein Vater sowie die Familie väterlicherseits sei traditionell religiös. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Seine Tochter lebe bei seiner Mutter. Die Kindesmutter sei ein "Fehler" von ihm gewesen und sie hätten "nicht weitergetan". Sein Onkel mütterlicherseits und seine Tante väterlicherseits seien beide verheiratet und hätten Kinder. Zu seinem Leben in Ghana befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von Montag bis Freitag Taxi gefahren sei. Am Samstag habe er seiner Mutter auf der Farm geholfen und sonntags sei er in die Kirche gegangen. Der Beschwerdeführer habe am XXXX06.2015 beschlossen das Land zu verlassen und habe Ghana auch an diesem Tag verlassen. Seine Mutter habe die Tante des Beschwerdeführers angerufen und habe sie gebeten, dass er kommen dürfe. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass der Anruf am XXXX06.2015 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer am XXXX06.2015 nach XXXX gefahren sei.In seinem Herkunftsland würden unter anderem seine Mutter, seine Tochter und sein Vater leben. Seine Mutter sei Landwirtin und bestreite ihren Lebensunterhalt vom Kakaoanbau. Sie sei Christin, aber ihre Familie sei auch traditionell religiös. Auch sein Vater sowie die Familie väterlicherseits sei traditionell religiös. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Seine Tochter lebe bei seiner Mutter. Die Kindesmutter sei ein "Fehler" von ihm gewesen und sie hätten "nicht weitergetan". Sein Onkel mütterlicherseits und seine Tante väterlicherseits seien beide verheiratet und hätten Kinder. Zu seinem Leben in Ghana befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von Montag bis Freitag Taxi gefahren sei. Am Samstag habe er seiner Mutter auf der Farm geholfen und sonntags sei er in die Kirche gegangen. Der Beschwerdeführer habe am XXXX06.2015 beschlossen das Land zu verlassen und habe Ghana auch an diesem Tag verlassen. Seine Mutter habe die Tante des Beschwerdeführers angerufen und habe sie gebeten, dass er kommen dürfe. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass der Anruf am XXXX06.2015 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer am XXXX06.2015 nach römisch 40 gefahren sei. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ausgestellt am XXXX04.2016 durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit der Nr.: XXXX in Kopie vor.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ausgestellt am XXXX04.2016 durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit der Nr.: römisch 40 in Kopie vor. 1.
  6. Am 15.06.2016 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland vorbestraft bzw. inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme oder Strafanzeige gegen ihn bestehe und ob er jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte er jeweils. Er habe weder aufgrund seines christlichen Glaubens noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Aduana Probleme gehabt. Er habe keine Probleme, weil er als Christ angehalten sei, keine Probleme mit seinen Nächsten zu haben, es gebe nur Schwierigkeiten mit den Ältesten. An einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer nie teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Herkunftsland. Die Telefonnummer seiner Mutter habe er nicht mehr, weil er deren Nummer auf seinem Telefon gehabt habe, welches er verloren habe. Er habe das Telefon in der Nacht des Kampfes, am Abend des XXXX07.2015, verloren, wobei der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend korrigierte, dass es doch der XXXX06.2015 gewesen sei. Die Ältesten würden glauben, dass er tot sei, weil sie ihn in den Wald geschickt hätten. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er an, dass er nicht das Geld gehabt habe, die Mutter seiner Tochter zu heiraten. Etwas später habe er das Kind zu sich genommen. Derzeit lebe es bei seiner Mutter, und inzwischen habe die Mutter seiner Tochter jemanden anderen geheiratet. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein Onkel, der den Göttern gedient habe, verstorben sei. Sein Onkel sei der Hauptpriester gewesen und hätten die Götter beschlossen, den Beschwerdeführer als Ersatz für seinen Onkel zu wählen. Sein Onkel habe dem "Idol" gedient und habe in der Priesterschaft eine hohe Stellung gehabt. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass er ausgewählt worden sei, habe er sich geweigert die Stellung anzunehmen, weil er Christ sei und laut Bibel diese Funktion nicht übernehmen dürfe. Falls man sich weigere, werde man getötet, damit ein anderer gewählt werden könne. So würde jemand in der Nacht zu dieser Person, die die Nachfolge verweigere, nach Hause kommen, diese fesseln und in den Wald bringen, wo sie von den wilden Tieren getötet werde. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass "sie" gekommen seien und geklopft hätten. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass es sein Großvater sei und habe die Tür geöffnet. Es seien jedoch Leute mit vermummten Gesichtern gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer etwas in die Nase gesteckt, sodass er ohnmächtig geworden sei. Als er wach geworden sei, habe er sich gefesselt im Wald befunden. Er habe zu schreien begonnen und dann sei ein Jäger vorbei gekommen, der gesehen habe, dass der Beschwerdeführer gefesselt sei und habe ihm die Fesseln durchgeschnitten. Der Beschwerdeführer habe nicht sofort zurück ins Dorf gewollt und sei daher zu einem Freund gegangen, den er gebeten habe, seine Mutter anzurufen, die daraufhin gekommen sei. Dann habe die Mutter die Tante des Beschwerdeführers angerufen. Am nächsten Morgen gegen vier Uhr früh sei der Beschwerdeführer mit dem Bus nach XXXX gefahren. Dort habe seine Tante bzw. deren Freund seine Ausreise organisiert. Der Freund seiner Tante, die die Schwester seines Vaters sei, habe die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem "weißen Kapitän" abgesprochen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer noch andere Fluchtgründe habe, verneinte er. Im Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass "sie" erneut versuchen würden ihn zu töten. Zu den näheren Umständen seiner Fluchtgeschichte befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nur einmal entführt worden sei. "Sie" hätten nicht das Recht jemanden mit bloßen Händen zu töten, denn dann klebe Blut an ihren Händen; das Töten würden sie den wilden Tieren im Wald überlassen. Der Beschwerdeführer sei betäubt und in den Wald gebracht worden. Am XXXX06.2015 habe ein Freund des Beschwerdeführers den Vorfall bei der XXXX Police Station in der XXXX Region angezeigt. Der Freund sei zweimal hingegangen, aber sie hätten ihm gesagt, dass es sich um eine Familienreligionssache handle. Die Glaubensgemeinschaft bestehe aus ca. 1000 Leuten, die überall leben würden. Von Seiten der Großmutter gebe es Brüder und Schwestern; das seien die Ältesten, fast zehn Personen. Wenn man sich der religiösen Glaubensgemeinschaft anschließen wolle, gehe man zum Priester. Der Priester nehme einen Hahn, dem er den Kopf abbeiße, wobei er das Blut der Person, die Mitglied werden wolle, über den Kopf schütte. Zudem müsse die Person das Blut trinken. Danach gehöre man der Glaubensgemeinschaft an. Dazu müsse man kein Familienmitglied sein, man könne auch so dazu gehen. Es gebe bestimmte Tage an denen Opfer gebracht würden. Auch finde jährlich ein Festival statt, wo Tiere, wie Schafe oder Hunde, geopfert würden. Wenn man eine Sünde begangen habe, müsse man auch ein Opfer bringen. Aus Sicht der Götter begehe man eine Sünde, wenn man die Rituale nicht einhalte. Es gebe einen "Hauptgott" und mehrere kleine Götter. Sein Onkel, der den Göttern gedient habe, sei im Jänner 2015 verstorben. Er sei ein "Dolmetscher" zwischen den Göttern und den Menschen gewesen. Wenn ein solcher sterbe, werde ein neuer bestimmt. Vorzugsweise werde eine junge Person als Nachfolger ausgewählt, weil diese den Göttern lange Dienste leisten könne. Ansonsten müsse man keine besonderen Fähigkeiten haben, man müsse nur jung sowie geistig und körperlich gesund sein. Näher dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Nachfolger ein Verwandter des Toten sein müsse, am besten ein Neffe des Verstorbenen, da dieser sowohl der spirituelle als auch der Erbe seiner Besitztümer sei. Innerhalb einer Jahres nach dem Tod des Vorgängers müsse ein Nachfolger ernannt werden. Im Juni 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Götter nun bestätigt hätten, dass er der Auserwählte sei. Der Beschwerdeführer sei direkt abgeholt und von drei Personen in den Wald gebracht worden. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Ghana leben würde, würden die "dortigen" Götter den bösen Göttern seiner Familie sagen, wo der Beschwerdeführer lebe. In der Bibel stehe, dass der Körper eines Christen der Tempel Gottes sei. Die Götter könnten ihn nicht spirituell, aber physisch zerstören.Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein Onkel, der den Göttern gedient habe, verstorben sei. Sein Onkel sei der Hauptpriester gewesen und hätten die Götter beschlossen, den Beschwerdeführer als Ersatz für seinen Onkel zu wählen. Sein Onkel habe dem "Idol" gedient und habe in der Priesterschaft eine hohe Stellung gehabt. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass er ausgewählt worden sei, habe er sich geweigert die Stellung anzunehmen, weil er Christ sei und laut Bibel diese Funktion nicht übernehmen dürfe. Falls man sich weigere, werde man getötet, damit ein anderer gewählt werden könne. So würde jemand in der Nacht zu dieser Person, die die Nachfolge verweigere, nach Hause kommen, diese fesseln und in den Wald bringen, wo sie von den wilden Tieren getötet werde. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass "sie" gekommen seien und geklopft hätten. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass es sein Großvater sei und habe die Tür geöffnet. Es seien jedoch Leute mit vermummten Gesichtern gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer etwas in die Nase gesteckt, sodass er ohnmächtig geworden sei. Als er wach geworden sei, habe er sich gefesselt im Wald befunden. Er habe zu schreien begonnen und dann sei ein Jäger vorbei gekommen, der gesehen habe, dass der Beschwerdeführer gefesselt sei und habe ihm die Fesseln durchgeschnitten. Der Beschwerdeführer habe nicht sofort zurück ins Dorf gewollt und sei daher zu einem Freund gegangen, den er gebeten habe, seine Mutter anzurufen, die daraufhin gekommen sei. Dann habe die Mutter die Tante des Beschwerdeführers angerufen. Am nächsten Morgen gegen vier Uhr früh sei der Beschwerdeführer mit dem Bus nach römisch 40 gefahren. Dort habe seine Tante bzw. deren Freund seine Ausreise organisiert. Der Freund seiner Tante, die die Schwester seines Vaters sei, habe die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem "weißen Kapitän" abgesprochen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer noch andere Fluchtgründe habe, verneinte er. Im Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass "sie" erneut versuchen würden ihn zu töten. Zu den näheren Umständen seiner Fluchtgeschichte befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nur einmal entführt worden sei. "Sie" hätten nicht das Recht jemanden mit bloßen Händen zu töten, denn dann klebe Blut an ihren Händen; das Töten würden sie den wilden Tieren im Wald überlassen. Der Beschwerdeführer sei betäubt und in den Wald gebracht worden. Am XXXX06.2015 habe ein Freund des Beschwerdeführers den Vorfall bei der römisch 40 Police Station in der römisch 40 Region angezeigt. Der Freund sei zweimal hingegangen, aber sie hätten ihm gesagt, dass es sich um eine Familienreligionssache handle. Die Glaubensgemeinschaft bestehe aus ca. 1000 Leuten, die überall leben würden. Von Seiten der Großmutter gebe es Brüder und Schwestern; das seien die Ältesten, fast zehn Personen. Wenn man sich der religiösen Glaubensgemeinschaft anschließen wolle, gehe man zum Priester. Der Priester nehme einen Hahn, dem er den Kopf abbeiße, wobei er das Blut der Person, die Mitglied werden wolle, über den Kopf schütte. Zudem müsse die Person das Blut trinken. Danach gehöre man der Glaubensgemeinschaft an. Dazu müsse man kein Familienmitglied sein, man könne auch so dazu gehen. Es gebe bestimmte Tage an denen Opfer gebracht würden. Auch finde jährlich ein Festival statt, wo Tiere, wie Schafe oder Hunde, geopfert würden. Wenn man eine Sünde begangen habe, müsse man auch ein Opfer bringen. Aus Sicht der Götter begehe man eine Sünde, wenn man die Rituale nicht einhalte. Es gebe einen "Hauptgott" und mehrere kleine Götter. Sein Onkel, der den Göttern gedient habe, sei im Jänner 2015 verstorben. Er sei ein "Dolmetscher" zwischen den Göttern und den Menschen gewesen. Wenn ein solcher sterbe, werde ein neuer bestimmt. Vorzugsweise werde eine junge Person als Nachfolger ausgewählt, weil diese den Göttern lange Dienste leisten könne. Ansonsten müsse man keine besonderen Fähigkeiten haben, man müsse nur jung sowie geistig und körperlich gesund sein. Näher dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Nachfolger ein Verwandter des Toten sein müsse, am besten ein Neffe des Verstorbenen, da dieser sowohl der spirituelle als auch der Erbe seiner Besitztümer sei. Innerhalb einer Jahres nach dem Tod des Vorgängers müsse ein Nachfolger ernannt werden. Im Juni 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Götter nun bestätigt hätten, dass er der Auserwählte sei. Der Beschwerdeführer sei direkt abgeholt und von drei Personen in den Wald gebracht worden. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Ghana leben würde, würden die "dortigen" Götter den bösen Göttern seiner Familie sagen, wo der Beschwerdeführer lebe. In der Bibel stehe, dass der Körper eines Christen der Tempel Gottes sei. Die Götter könnten ihn nicht spirituell, aber physisch zerstören. Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er habe eine Freundin namens XXXX; sie sei vom Roten Kreuz und betreue den Beschwerdeführer. Sie habe den Beschwerdeführer mit Österreichern namens XXXX, XXXX und XXXX bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne arbeiten, wenn ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werde. Er verdiene durch den Verkauf von Zeitungen, die er von einem Freund zum Austragen erhalte, Geld für Essen und Kleidung und spende auch für Waisenhäuser. Er verdiene ungefähr € 200,00 im Monat. Die Kirche namens XXXX Church, die der Beschwerdeführer gegenwärtig besuche, kaufe dem Beschwerdeführer Kleidung. Der Beschwerdeführer wohne mietfrei bei dem Freund, für den er die Zeitungen austrage. Die Prüfung auf dem Sprachniveau A1 habe er bereits abgelegt und besuche derzeit einen Deutschkurs A
  7. In Österreich habe er weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er habe eine Freundin namens römisch 40 ; sie sei vom Roten Kreuz und betreue den Beschwerdeführer. Sie habe den Beschwerdeführer mit Österreichern namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne arbeiten, wenn ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werde. Er verdiene durch den Verkauf von Zeitungen, die er von einem Freund zum Austragen erhalte, Geld für Essen und Kleidung und spende auch für Waisenhäuser. Er verdiene ungefähr € 200,00 im Monat. Die Kirche namens römisch 40 Church, die der Beschwerdeführer gegenwärtig besuche, kaufe dem Beschwerdeführer Kleidung. Der Beschwerdeführer wohne mietfrei bei dem Freund, für den er die Zeitungen austrage. Die Prüfung auf dem Sprachniveau A1 habe er bereits abgelegt und besuche derzeit einen Deutschkurs A
  8. In Österreich habe er weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Im Zuge dieser Einvernahme und mit Eingabe vom 17.06.2016 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen (in Kopie) vor: * Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutschkurs als Fremdsprache A1/1 1" vom 26.04.2016 und * Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutschkurs als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs A1/1 Teil 2" vom 16.06.2016
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V).
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität feststehe, Staatsangehöriger von Ghana sei, der Volksgruppe der Aduana, die Teil der Akan seien, angehöre und Christ sei. Er sei volljährig, unverheiratet und leide an keiner lebensbedrohlichen, behandlungsbedürftigen Krankheit. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht habe festgestellt werden können. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Aduana bzw. zu jener der Akan habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei. Er habe weder Probleme mit den Behörden gehabt noch sei er politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er spreche weder Deutsch noch seien weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig. Er habe weder in finanzieller oder in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht noch hätten familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen festgestellt werden können. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen und würden, unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen, keine Umstände existieren, welche einer Rückkehrentscheidung nach Ghana entgegenstünden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 20 bis 35 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Ghana. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers - nach Insistieren seitens der Referentin in der Einvernahme und des folglich vorgelegten österreichischen Führerscheines - festgestellt habe werden können. In diesem Zusammenhang merkte die Behörde an, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren keineswegs aus eigener Initiative nachgekommen sei. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer bemüht, seine Identität zu verschleiern und die Behörden zu täuschen, wobei die Motive in asyltaktischen Gründen zu sehen seien. Der Beschwerdeführer habe die Existenz seines Führerschein aus Ghana nicht angegeben, obwohl diesbezüglich dezidierte Fragen, ob er Dokumente besitze, gestellt worden seien. Erst als seitens der Behörde insistiert worden sei, habe der Beschwerdeführer seinen österreichischen Führerschein vorgelegt und habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, auch eine "Voter ID", eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis zu besitzen. Dass der Beschwerdeführer ledig sei und eine Tochter habe, die bei seiner Mutter lebe, hätten sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren ergeben. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit würden sich auf die glaubhaften Angaben und dem damit übereinstimmenden Erscheinungsbild des Beschwerdeführers stützen. Die Feststellung zur illegalen Einreise gründe auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und gehe eindeutig aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergebe sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus den vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen. Dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung und unter Anführung zahlreicher Beispiele das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zur Erstbefragung seinen Fluchtgrund im Rahmen der Einvernahme sehr wortreich und mit völlig neuen Details geschildert. Die Chronologie der angeblichen Ereignisse sei ebenfalls problematisch. Insgesamt wurde festgehalten, dass der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer in den traditionellen Glaubensvorstellungen verwurzelt sei. Auch zur Klärung der Frage des Ablaufs betreffend die Nachfolge eines derartigen "Hohepriesters" habe der Beschwerdeführer nicht beitragen können. In den Einvernahmen vor dem Bundesamt sei klar zutage getreten, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seines Vorbringens nicht vorbereitet habe, weswegen er in seinen Angaben sehr vage geblieben sei. Es sei deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei den konkret gestellten Fragen improvisieren habe müssen, was zu laufenden Widersprüchen geführt habe. Betreffend die angebliche Religionsgemeinschaft habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Details seines Vorbringens improvisiert habe und nicht etwa Erlebtes bzw. Erfahrenes wiedergegeben habe. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr nach Ghana in Lebensgefahr zu geraten, schließe die Behörde nach sorgfältigen Erwägungen aufgrund der vorliegenden Information und dem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Betreffend die Feststellungen zur Situation im Fall seiner Rückkehr und zu den Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer, trotz illegaler Einreise im Jahr 2015 und einem Aufenthalt von über einem Jahr [Anm.: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 09.08.2016] keine Bindungen zu Österreich aufweise. Er habe glaubhaft angegeben, im Bundesgebiet über keine Verwandten zu verfügen. Hingegen bestünden Familienbande in Ghana. Seine Mutter besitze eine Kakaofarm von umgerechnet mindestens vier Hektar und darüber hinaus habe sie den Angaben des Beschwerdeführers zufolge "fast hundert" Schafe. Eine Existenzgrundlage sei somit, selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Taxifahrer nicht nachgehe, gegeben. Finanzielle oder soziale Abhängigkeitsverhältnisse habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe weder eine Ausbildung gemacht noch die Schule besucht. Er sei auch in keinem Verein aktiv oder leiste ehrenamtliche Tätigkeiten. Er habe zwar angegeben, einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 besucht und auch eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben, jedoch kein Zeugnis vorgelegt. Aktuell besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 und sei eine entsprechende Bestätigung am 17.06.2016 beim Bundesamt eingelangt. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin namens XXXX und sei mit Österreichern namens XXXX, XXXX und XXXX befreundet. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, was die Behörde allerdings bezweifle, da nicht nachvollziehbar sei, wenngleich der Beschwerdeführer "in der Nacht des Kampfes" sein Mobiltelefon mit der Nummer seiner Mutter verloren habe, dass er vor seiner Ausreise nicht daran gedacht habe, die relevanten Telefonnummer aufzuschreiben. Die Behörde gehe davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers immer noch im Familienhaus wohne, von der Landwirtschaft lebe und seine Tochter weiterhin betreue. Eine Verfolgung seiner Mutter durch die angeblichen Widersacher habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht. In Österreich sei der Beschwerdeführer an eine private Wohnadresse verzogen und lebe dort mietfrei bei einem Freund. Dass der Beschwerdeführer seit 15.10.2015 nicht mehr in der Grundversorgung sei, werfe die Frage auf, wie er sein Leben finanziere, da er keiner legalen Arbeit in Österreich nachgehe. Er trage Zeitungen aus und erhalte hierfür monatlich ca. € 200,
  11. Von der Kirche, der "XXXX Church", die der Beschwerdeführer besuche, erhalte er Kleidung. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien im Verfahren nicht hervorgekommen und stehe einer Rückkehrentscheidung nichts entgegen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers - nach Insistieren seitens der Referentin in der Einvernahme und des folglich vorgelegten österreichischen Führerscheines - festgestellt habe werden können. In diesem Zusammenhang merkte die Behörde an, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren keineswegs aus eigener Initiative nachgekommen sei. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer bemüht, seine Identität zu verschleiern und die Behörden zu täuschen, wobei die Motive in asyltaktischen Gründen zu sehen seien. Der Beschwerdeführer habe die Existenz seines Führerschein aus Ghana nicht angegeben, obwohl diesbezüglich dezidierte Fragen, ob er Dokumente besitze, gestellt worden seien. Erst als seitens der Behörde insistiert worden sei, habe der Beschwerdeführer seinen österreichischen Führerschein vorgelegt und habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, auch eine "Voter ID", eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis zu besitzen. Dass der Beschwerdeführer ledig sei und eine Tochter habe, die bei seiner Mutter lebe, hätten sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren ergeben. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit würden sich auf die glaubhaften Angaben und dem damit übereinstimmenden Erscheinungsbild des Beschwerdeführers stützen. Die Feststellung zur illegalen Einreise gründe auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und gehe eindeutig aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergebe sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus den vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen. Dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung und unter Anführung zahlreicher Beispiele das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zur Erstbefragung seinen Fluchtgrund im Rahmen der Einvernahme sehr wortreich und mit völlig neuen Details geschildert. Die Chronologie der angeblichen Ereignisse sei ebenfalls problematisch. Insgesamt wurde festgehalten, dass der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer in den traditionellen Glaubensvorstellungen verwurzelt sei. Auch zur Klärung der Frage des Ablaufs betreffend die Nachfolge eines derartigen "Hohepriesters" habe der Beschwerdeführer nicht beitragen können. In den Einvernahmen vor dem Bundesamt sei klar zutage getreten, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seines Vorbringens nicht vorbereitet habe, weswegen er in seinen Angaben sehr vage geblieben sei. Es sei deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei den konkret gestellten Fragen improvisieren habe müssen, was zu laufenden Widersprüchen geführt habe. Betreffend die angebliche Religionsgemeinschaft habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Details seines Vorbringens improvisiert habe und nicht etwa Erlebtes bzw. Erfahrenes wiedergegeben habe. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr nach Ghana in Lebensgefahr zu geraten, schließe die Behörde nach sorgfältigen Erwägungen aufgrund der vorliegenden Information und dem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Betreffend die Feststellungen zur Situation im Fall seiner Rückkehr und zu den Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer, trotz illegaler Einreise im Jahr 2015 und einem Aufenthalt von über einem Jahr [Anm.: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 09.08.2016] keine Bindungen zu Österreich aufweise. Er habe glaubhaft angegeben, im Bundesgebiet über keine Verwandten zu verfügen. Hingegen bestünden Familienbande in Ghana. Seine Mutter besitze eine Kakaofarm von umgerechnet mindestens vier Hektar und darüber hinaus habe sie den Angaben des Beschwerdeführers zufolge "fast hundert" Schafe. Eine Existenzgrundlage sei somit, selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Taxifahrer nicht nachgehe, gegeben. Finanzielle oder soziale Abhängigkeitsverhältnisse habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe weder eine Ausbildung gemacht noch die Schule besucht. Er sei auch in keinem Verein aktiv oder leiste ehrenamtliche Tätigkeiten. Er habe zwar angegeben, einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 besucht und auch eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben, jedoch kein Zeugnis vorgelegt. Aktuell besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A2 und sei eine entsprechende Bestätigung am 17.06.2016 beim Bundesamt eingelangt. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin namens römisch 40 und sei mit Österreichern namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 befreundet. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, was die Behörde allerdings bezweifle, da nicht nachvollziehbar sei, wenngleich der Beschwerdeführer "in der Nacht des Kampfes" sein Mobiltelefon mit der Nummer seiner Mutter verloren habe, dass er vor seiner Ausreise nicht daran gedacht habe, die relevanten Telefonnummer aufzuschreiben. Die Behörde gehe davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers immer noch im Familienhaus wohne, von der Landwirtschaft lebe und seine Tochter weiterhin betreue. Eine Verfolgung seiner Mutter durch die angeblichen Widersacher habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht. In Österreich sei der Beschwerdeführer an eine private Wohnadresse verzogen und lebe dort mietfrei bei einem Freund. Dass der Beschwerdeführer seit 15.10.2015 nicht mehr in der Grundversorgung sei, werfe die Frage auf, wie er sein Leben finanziere, da er keiner legalen Arbeit in Österreich nachgehe. Er trage Zeitungen aus und erhalte hierfür monatlich ca. € 200,
  12. Von der Kirche, der "XXXX Church", die der Beschwerdeführer besuche, erhalte er Kleidung. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien im Verfahren nicht hervorgekommen und stehe einer Rückkehrentscheidung nichts entgegen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zur individuellen Situation und der allgemeinen Lage in Ghana stellte die Behörde fest, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Ghana der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Abgesehen davon werde auf die Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Grundversorgung in Ghana gegeben sei. Wenngleich sich die Situation im Fall einer Rückkehr schwierig gestalten könne, sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ghana, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines persönlichen Hintergrundes nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte habe, die ihn im Fall seiner Rückkehr unterstützen würden und eine Unterbringung des Beschwerdeführers somit gewährleistet sei. Auch sei dem Beschwerdeführer zumutbar sich selbst zu versorgen. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vorlägen, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei im April 2015 illegal und somit rechtswidrig eingereist. Sein nunmehriger Aufenthalt sei lediglich aufgrund seines Asylverfahrens legalisiert. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der Eingriff in sein Privatleben werde aufgrund des Umstandes, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens in Ghana verbracht habe und die gängige Sprache seines Herkunftsstaates spreche, relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten IV. und V. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt werde, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zur individuellen Situation und der allgemeinen Lage in Ghana stellte die Behörde fest, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer in Ghana der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substanziierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vor. Abgesehen davon werde auf die Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die medizinische Grundversorgung in Ghana gegeben sei. Wenngleich sich die Situation im Fall einer Rückkehr schwierig gestalten könne, sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Ghana, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines persönlichen Hintergrundes nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte habe, die ihn im Fall seiner Rückkehr unterstützen würden und eine Unterbringung des Beschwerdeführers somit gewährleistet sei. Auch sei dem Beschwerdeführer zumutbar sich selbst zu versorgen. Auch sonst seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vorlägen, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte, Familienangehörige oder Lebenspartner in Österreich, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Der Beschwerdeführer sei im April 2015 illegal und somit rechtswidrig eingereist. Sein nunmehriger Aufenthalt sei lediglich aufgrund seines Asylverfahrens legalisiert. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der Eingriff in sein Privatleben werde aufgrund des Umstandes, dass er den Großteil seines bisherigen Lebens in Ghana verbracht habe und die gängige Sprache seines Herkunftsstaates spreche, relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt werde, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 25.08.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die erstinstanzliche Behörde in ihrer Beweiswürdigung in erster Linie mit dem Thema, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich ein gläubiger und praktizierender Christ sei, auseinandergesetzt habe. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Rolle seines verstorbenen Onkels vehement abgelehnt habe. Dabei sei es nicht von Relevanz, ob er die Rolle des Hauptpriesters aus Gründen religiöser oder persönlicher Natur abgelehnt habe. Wesentlich sei, welche Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung der Übernahme des Hauptpriesters befürchtet habe und, ob ihm dagegen Schutz durch die staatlichen Behörden gewährleistet werde bzw. er diesen Schutz vor seiner Flucht gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe explizit geschildert, dass unbekannte Personen mit vermummten Gesichtern zu seinem Haus gekommen seien, geklopft und ihn betäubt hätten. Als er wach geworden sei, habe er sich gefesselt im Wald wiedergefunden und sei von einem zufällig vorbei kommenden Jäger gefunden worden. Seitens der Behörde sei nicht hinterfragt worden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Schutz seitens der staatlichen Behörden gesucht habe. In den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten sei zum Punkt Religionsfreiheit ausgeführt worden, dass traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle spielen würden. Derartige Probleme, wie sie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, könnten somit von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Es hätte eine umfassende Auseinandersetzung mit der Thematik, wie sich der Beschwerdeführer dem Zwang der Priesternachfolge hätte entziehen können und wie die diesbezügliche innerstaatliche Fluchtalternative aussehe, vorgenommen werden müssen.
  14. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 07.09.2016, Zl. W235 2134093-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  15. Mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 07.09.2016, Zl. W235 2134093-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  16. Mit Eingabe vom 11.09.2017 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS vom XXXX09.2017, GZ XXXX, worin der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als "Abwascher" nach dem AuslBG abgewiesen wurde, vor.
  17. Mit Eingabe vom 11.09.2017 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS vom XXXX09.2017, GZ römisch 40 , worin der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als "Abwascher" nach dem AuslBG abgewiesen wurde, vor.
  18. Am 07.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch statt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 05.12.2017 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Die Niederschriften, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt im Rahmen der Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hätten, seien ihm rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer gab an, keine Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsland zu besitzen. Auf Vorhalt, dass er ja einen Führerschein habe und über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer soeben angegeben habe, dass er keine Identitätsdokumente habe, gab er an, dass er gedacht habe, die Frage stelle darauf ab, ob er sie [gemeint: die Dokumente] bei sich habe. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Verfahrens nicht bekannt gegeben, dass er über Dokumente verfüge und erst im Zuge der Einvernahme nach mehrmaligen Nachfragen angegeben habe, dass er einen Führerschein besitze, gab der Beschwerdeführer an: "Ja. Der Führerschein ist bei der Polizei". Zu seiner Person brachte er vor, dass er nicht verheiratet sei. Er habe eine Tochter, die bei seiner Mutter in der Stadt XXXX lebe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ghana. Er gehöre der Volksgruppe bzw. dem Stamm der Aduana an und sei Christ. Zu der Größe, den Traditionen und dem Verhältnis zum Staat, dem Siedlungsgebiet und der Repräsentanten seines Stammes befragt, gab er an, dass seine ethnische Gruppe Leute, die im ganzen Land verstreut seien, zusammenbringe. Sie würden kochen und die Leute würden von weit her kommen und zu essen bekommen. Sein Stamm umfasse ungefähr 5000 Mitglieder. Befragt, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung gehabt habe, gab er an, dass er Probleme mit seiner ethnischen Gruppe, weil sie ihn opfern hätten wollen, gehabt habe. Dies sei gegen das Christentum. Die Frage, ob er mit anderen Stämmen Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Seine Muttersprachen seien Twi und Englisch. Er könne Twi besser sprechen als lesen. Englisch könne er lesen, schreiben und sprechen.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Die Niederschriften, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt im Rahmen der Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hätten, seien ihm rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer gab an, keine Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsland zu besitzen. Auf Vorhalt, dass er ja einen Führerschein habe und über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer soeben angegeben habe, dass er keine Identitätsdokumente habe, gab er an, dass er gedacht habe, die Frage stelle darauf ab, ob er sie [gemeint: die Dokumente] bei sich habe. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Verfahrens nicht bekannt gegeben, dass er über Dokumente verfüge und erst im Zuge der Einvernahme nach mehrmaligen Nachfragen angegeben habe, dass er einen Führerschein besitze, gab der Beschwerdeführer an: "Ja. Der Führerschein ist bei der Polizei". Zu seiner Person brachte er vor, dass er nicht verheiratet sei. Er habe eine Tochter, die bei seiner Mutter in der Stadt römisch 40 lebe. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ghana. Er gehöre der Volksgruppe bzw. dem Stamm der Aduana an und sei Christ. Zu der Größe, den Traditionen und dem Verhältnis zum Staat, dem Siedlungsgebiet und der Repräsentanten seines Stammes befragt, gab er an, dass seine ethnische Gruppe Leute, die im ganzen Land verstreut seien, zusammenbringe. Sie würden kochen und die Leute würden von weit her kommen und zu essen bekommen. Sein Stamm umfasse ungefähr 5000 Mitglieder. Befragt, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung gehabt habe, gab er an, dass er Probleme mit seiner ethnischen Gruppe, weil sie ihn opfern hätten wollen, gehabt habe. Dies sei gegen das Christentum. Die Frage, ob er mit anderen Stämmen Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Seine Muttersprachen seien Twi und Englisch. Er könne Twi besser sprechen als lesen. Englisch könne er lesen, schreiben und sprechen. Der rechtsfreundlichen Vertreterin wurden die Länderberichte des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Ghana übergeben und wurde eine diesbezügliche Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer allfälligen Stellungnahme vereinbart. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Ghana brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Einzelkind sei. Seinen Vater kenne er nicht, er habe immer nur bei seiner Mutter gelebt. Seine Tochter lebe auch mit seiner Mutter zusammen. Seine Großeltern, die Eltern seiner Mutter, hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer "als Opfer zu den Geistern" gegeben werde. Befragt, ob die genannten Verwandten noch leben würden, gab er an, dass sein Großvater verstorben sei, seine Großmutter noch lebe. Zudem habe er eine Tante, die Schwester seines Vaters, in XXXX, die ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. Nach der Schwangerschaft seiner Mutter sei sein Vater verschwunden und seine Tante habe seiner Mutter geholfen. Seine Mutter habe Brüder und Schwestern, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe. Zuletzt habe er in einem Haus in einem Dorf namens XXXX, was mit einer Straßenbezeichnung in Wien vergleichbar sei, gewohnt. Seine Mutter und seine Tochter würden an besagter Adresse leben. Das Dorf liege im Westen von Ghana und sei ein großes Dorf, aber keine Stadt. Der Beschwerdeführer habe an der genannten Adresse von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Es gebe weder einen Flughafen oder Bahnhof noch "irgendetwas Berühmtes" in dieser Region. Um von Accra bis zum Dorf des Beschwerdeführers zu gelangen, müsse man acht Stunden mit dem Bus nach XXXX und mit einem weiteren Bus fahren. Kontakt zu seinen Verwandten habe er keinen, da er sein Telefon während eines Kampfes in Ghana verloren habe. Auch bestehe kein Kontakt über soziale Medien, da seine Mutter diese nicht benutze und seine Tochter erst zwei Jahre alt gewesen sei, als er sein Herkunftsland verlassen habe. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer keinen Brief schreibe, gab er an, dass es schwierig sei nach Ghana einen Brief zu schreiben. In Ghana habe er das Gymnasium beendet und habe bereits Formulare ausgefüllt, um nach der Schule Lehrer zu werden. Während er auf die Antwort gewartet habe, habe er als Taxifahrer gearbeitet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausgesagt habe, dass er in XXXX gelebt habe und im Alter von neun Jahren nach XXXX gezogen sei und nunmehr angebe, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise in XXXX gelebt habe, brachte er vor, dass er in XXXX nur zur Schule gegangen und ab und zu nach Hause nach XXXX gekommen sei, um seiner Mutter zu helfen, die einen Bauernhof habe. XXXXsei von XXXX zweieinhalb Stunden entfernt. Seine Tochter wohne in XXXX, aber gehe ebenso in XXXX zur Schule. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass seine Tochter in XXXX zur Schule gehe, wenn er keinen Kontakt habe, gab er an, dass er, als er in Ghana gewesen sei, seine Tochter immer in den Kindergarten gebracht habe. Der Kindergarten sei in XXXX. Er habe seine Mutter und seine Tochter am Montag nach XXXX gebracht und am Wochenende seien sie wieder nach Hause gekommen. Seine Familie habe ein Apartment in XXXX. Der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer gearbeitet und habe teilweise in XXXX und teilweise in XXXX gewohnt. Zur seiner wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Absicht gewesen sei Lehrer zu werden. Da er keine Antwort bekommen habe, sei er Taxi gefahren, um Geld zu verdienen. Seine wirtschaftliche Situation sei für ihn "ok" gewesen, weil er gearbeitet habe.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Ghana brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Einzelkind sei. Seinen Vater kenne er nicht, er habe immer nur bei seiner Mutter gelebt. Seine Tochter lebe auch mit seiner Mutter zusammen. Seine Großeltern, die Eltern seiner Mutter, hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer "als Opfer zu den Geistern" gegeben werde. Befragt, ob die genannten Verwandten noch leben würden, gab er an, dass sein Großvater verstorben sei, seine Großmutter noch lebe. Zudem habe er eine Tante, die Schwester seines Vaters, in römisch 40 , die ihm geholfen habe, das Land zu verlassen. Nach der Schwangerschaft seiner Mutter sei sein Vater verschwunden und seine Tante habe seiner Mutter geholfen. Seine Mutter habe Brüder und Schwestern, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe. Zuletzt habe er in einem Haus in einem Dorf namens römisch 40 , was mit einer Straßenbezeichnung in Wien vergleichbar sei, gewohnt. Seine Mutter und seine Tochter würden an besagter Adresse leben. Das Dorf liege im Westen von Ghana und sei ein großes Dorf, aber keine Stadt. Der Beschwerdeführer habe an der genannten Adresse von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Es gebe weder einen Flughafen oder Bahnhof noch "irgendetwas Berühmtes" in dieser Region. Um von Accra bis zum Dorf des Beschwerdeführers zu gelangen, müsse man acht Stunden mit dem Bus nach römisch 40 und mit einem weiteren Bus fahren. Kontakt zu seinen Verwandten habe er keinen, da er sein Telefon während eines Kampfes in Ghana verloren habe. Auch bestehe kein Kontakt über soziale Medien, da seine Mutter diese nicht benutze und seine Tochter erst zwei Jahre alt gewesen sei, als er sein Herkunftsland verlassen habe. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer keinen Brief schreibe, gab er an, dass es schwierig sei nach Ghana einen Brief zu schreiben. In Ghana habe er das Gymnasium beendet und habe bereits Formulare ausgefüllt, um nach der Schule Lehrer zu werden. Während er auf die Antwort gewartet habe, habe er als Taxifahrer gearbeitet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausgesagt habe, dass er in römisch 40 gelebt habe und im Alter von neun Jahren nach römisch 40 gezogen sei und nunmehr angebe, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt habe, brachte er vor, dass er in römisch 40 nur zur Schule gegangen und ab und zu nach Hause nach römisch 40 gekommen sei, um seiner Mutter zu helfen, die einen Bauernhof habe. XXXXsei von römisch 40 zweieinhalb Stunden entfernt. Seine Tochter wohne in römisch 40 , aber gehe ebenso in römisch 40 zur Schule. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass seine Tochter in römisch 40 zur Schule gehe, wenn er keinen Kontakt habe, gab er an, dass er, als er in Ghana gewesen sei, seine Tochter immer in den Kindergarten gebracht habe. Der Kindergarten sei in römisch 40 . Er habe seine Mutter und seine Tochter am Montag nach römisch 40 gebracht und am Wochenende seien sie wieder nach Hause gekommen. Seine Familie habe ein Apartment in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer gearbeitet und habe teilweise in römisch 40 und teilweise in römisch 40 gewohnt. Zur seiner wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Absicht gewesen sei Lehrer zu werden. Da er keine Antwort bekommen habe, sei er Taxi gefahren, um Geld zu verdienen. Seine wirtschaftliche Situation sei für ihn "ok" gewesen, weil er gearbeitet habe. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Frau aus Ghana, die ein Kind habe, wohne. Seine Freundin besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Das Kind seiner Freundin sei über 20 Jahre alt. Wie alt seine Freundin sei, wisse er nicht. Er habe sie in der Kirche getroffen. Der Beschwerdeführer helfe in der Kirche, er sei Assistent des Priesters. Bisher habe er die Deutschprüfungen A1 und A2 gemacht. Der Beschwerdeführer habe gearbeitet, er habe Zeitungen ausgetragen. Jemand habe mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollen, ihm sei jedoch vom AMS keine Arbeitserlaubnis erteilt worden. Für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung würde der Beschwerdeführer gerne den Leuten im SOS Heim helfen, da sie ihm auch geholfen hätten. Der Beschwerdeführer wolle an der Universität studieren, aber das sei nicht möglich, da er keine Papiere habe. Er könne keinen Beruf ausüben, weil er keine Dokumente habe. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied in einer Kirche namens "XXXX Church". In der Kirche werde Englisch gesprochen. Aufgrund seiner Mitgliedschaft in dieser Kirche habe er viele Freunde mit denen er Englisch spreche. Seine Freunde XXXX, XXXX undXXXX seien Österreicher. Auch mit seinen österreichischen Freunden spreche der Beschwerdeführer Englisch. Er sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht gehabt.Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Frau aus Ghana, die ein Kind habe, wohne. Seine Freundin besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Das Kind seiner Freundin sei über 20 Jahre alt. Wie alt seine Freundin sei, wisse er nicht. Er habe sie in der Kirche getroffen. Der Beschwerdeführer helfe in der Kirche, er sei Assistent des Priesters. Bisher habe er die Deutschprüfungen A1 und A2 gemacht. Der Beschwerdeführer habe gearbeitet, er habe Zeitungen ausgetragen. Jemand habe mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollen, ihm sei jedoch vom AMS keine Arbeitserlaubnis erteilt worden. Für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung würde der Beschwerdeführer gerne den Leuten im SOS Heim helfen, da sie ihm auch geholfen hätten. Der Beschwerdeführer wolle an der Universität studieren, aber das sei nicht möglich, da er keine Papiere habe. Er könne keinen Beruf ausüben, weil er keine Dokumente habe. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied in einer Kirche namens "XXXX Church". In der Kirche werde Englisch gesprochen. Aufgrund seiner Mitgliedschaft in dieser Kirche habe er viele Freunde mit denen er Englisch spreche. Seine Freunde römisch 40 , römisch 40 undXXXX seien Österreicher. Auch mit seinen österreichischen Freunden spreche der Beschwerdeführer Englisch. Er sei illegal in Österreich eingereist und habe niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht gehabt. Zu seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat am XXXX06.2015 mit dem Schiff verlassen habe. Seine Tante habe ihm geholfen. Die schlepperunterstütze Reise habe US $ 300,00 gekostet. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer das Geld gehabt habe, gab er an, dass er es durch seine Tätigkeit als Taxifahrer gespart habe. Aufgefordert seine Fluchtgründe chronologisch und mit Nennung der Namen der wesentlichen Orte und handelnden Personen zu schildern, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass sein Onkel, der Priester gewesen sei, gestorben sei. Der Beschwerdeführer hätte seinem Onkel nachfolgen sollen, was er abgelehnt habe, da sich die Lehre seiner Religion von deren Religion unterscheide. Für den Fall, dass jemand die Übernahme dieser Nachfolge verweigere, müsse diese Person in den Wald gebracht werden, wo wilde Tiere seien, damit diese Person beseitigt werde, um Platz für einen neuen Nachfolger zu machen. Es sei "ihnen" bewusst, dass wenn sie jemanden in den Wald bringen würden, diese Person sterbe. "Sie" würden zwischen einem halben Jahr und einem Jahr warten bis der Geist diesen Tod bestätigt habe. Wenn man den Beschwerdeführer wiedersehen würde, würde man ihn wieder in den Wald schicken und er sei bereits einmal von einem Jäger gerettet worden. Aufgefordert die Hintergründe, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, wie alles begonnen habe und wie sein Onkel verstorben sei zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel am XXXX01.2015 eines natürlichen Todes gestorben sei. Die Ältesten hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer der Nachfolger sei. Sein Onkel sei der Vorsitzende dieses Ältestenrates gewesen. Der Ältestenrat bestehe aus ca. acht Leuten, wobei sein Onkel mit manchen Mitgliedern verwandt gewesen sei. Der Ältestenrat bestehe ausschließlich aus männlichen Mitgliedern. Daher sei seine Großmutter kein Mitglied dieses Ältestenrates. Sein Onkel habe Kinder, aber die nächste Verwandte sei die Mutter des Beschwerdeführers (als Schwester des Onkels). Die Nachfolge gehe abwechselnd und der Beschwerdeführer sei der Erbe seines Onkels. Es würde immer der Sohn der nächsten weiblichen Verwandten erben. Der Beschwerdeführer habe die Nachfolge nicht antreten wollen, da die Bibel dagegen spreche. Den Beschwerdeführer störe es, dass seine Verwandten keine Christen, sondern Mitglieder dieses Kultes seien. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied dieses Kultes, da seine Mutter Katholikin sei und mit diesem Kult nichts zu tun habe. Sie gehe auch nicht zu deren Festen und nehme nicht an den Ritualen teil, weshalb auch der Beschwerdeführer damit nicht in Berührung gekommen sei. Seine Mutter sei aufgrund des Umstandes, dass sie Katholikin sei, von ihrer Familie gehasst und gemieden worden. Sie habe aber trotzdem dort leben können. Der Beschwerdeführer sei von einem Priester überzeugt worden, daher sei er evangelisch und nicht katholisch. Auch der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Konfession gemieden worden. Unmittelbar nach dem Tod des Onkels hätten "sie" seiner Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer dessen Nachfolger werden solle. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer erzählt, was die Ältesten gesagt hätten. Seine Mutter habe sich Sorgen gemacht, dass der Beschwerdeführer sterben würde, wenn er ablehne. Am XXXX06.2015 hätten sie vier starke Männer zum Beschwerdeführer nach Hause geschickt. Sie hätten den Beschwerdeführer betäubt und er habe sich, nachdem er von seiner Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, bereits im Wald befunden, wo auch viele Jäger seien. Es sei ein Jäger vorbeigekommen, der den Beschwerdeführer von seinen Fesseln befreit habe. Der Jäger habe den Beschwerdeführer zu seinem Dorf [gemeint: in das Dorf des Jägers] gebracht. In der Nacht sei der Beschwerdeführer zum Haus eines Freundes gegangen und habe diesem gesagt, dass er seine Mutter benachrichtigen solle. Die Distanz zwischen dem Wald und dem Haus des Jägers könne der Beschwerdeführer nicht abschätzen, er wisse nur, dass zwischen seinem Haus und dem Wald ca. zwei Stunden liegen würden. Das Haus des Jägers sei ca. eineinhalb Stunden vom Haus des Freundes entfernt. Der Freund habe die Mutter des Beschwerdeführers benachrichtigt und diese habe wiederum seine Tante angerufen, die ihnen bereits zuvor schon immer geholfen habe. Der Jäger habe dem Beschwerdeführer geraten zur Polizei zu gehen und habe er seinen Freund zur Polizei geschickt, da er sich nicht zeigen habe wollen, zumal in dieser Gegend ca. 80 % der Leute an diesen Kult glauben würden. Die Polizei habe zu seinem Freund gesagt, dass sie nichts machen könnten, weil diese Kultusangelegenheiten nicht in ihre Zuständigkeit gehöre. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bei seinem Freund gewesen. Als der Freund dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Polizei nichts für ihn tun könne, sei seine Mutter gekommen. Sie habe seine Tante angerufen, die gesagt habe, dass der Beschwerdeführer sofort kommen und diesen Ort verlassen solle. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit dem Bus zu seiner Tante gefahren. Zwischen dem Tod des Onkels am XXXX01.2015 und dem Vorfall am XXXX06.2015 hätten "sie" den Beschwerdeführer zu überreden und zu überzeugen versucht. Als er abgelehnt habe, hätten "sie" ihn zu diesem Wald gebracht. Er habe von anderen gewusst, dass wenn man in den Wald gehe, man nicht mehr zurückkomme. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher ausgereist sei, wenn er gewusst habe, wie gefährlich es sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er geglaubt habe, dass "sie" ihn in Ruhe lassen würden, weil die anderen, die in den Wald gebracht worden seien, keine Christen gewesen seien. Er habe gedacht, dass er, weil er Christ sei, in Ruhe gelassen werde. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, sein letzter Arbeitstag sei am XXXX06.2015 gewesen, er jedoch am XXXX06.2015 in den Wald gebracht worden sei, gab er an, dass sein Freund mit ihm am XXXX06.2015 zur Busstation gegangen sei und es nicht sein letzter Arbeitstag gewesen sei. Zu den näheren Bräuchen des Kultus befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auch er, weil seine Großmutter Mitglied sei und die Nachkommen auch automatisch Mitglied würden, Mitglied dieses Kultes sei. Man werde automatisch Mitglied selbst dann wenn man nicht daran glaube. "Sie" würden Tiere opfern und man müsse das Blut der Tiere trinke, um Mitglied zu werden. Man sei schon von Geburt an Mitglied, aber weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter würden daran glauben. Zu den näheren Gegebenheiten im Wald befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es dort große Tiere, wie Tiger und Elefanten gebe. Den Jägern sei es nicht erlaubt die wilden Tiere zu töten und seien deshalb genug da. Die Mitglieder des Kultus hätten den Beschwerdeführer in den Wald gebracht, da sie sich die Hände nicht selbst schmutzig machen wollten. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht von XXXX06.2015 auf XXXX06.2015 im Wald gewesen. Er habe Angst gehabt, weil es dort die wilden Tiere gebe. An dem Ort, an dem der Beschwerdeführer wieder zu sich gekommen sei, habe es viele Schlangen und hohe Bäume gegeben, die wegen der Geister nicht geschnitten werden dürften. In Accra könne er nicht leben, da viele Leute von seinem Dorf dort ihren Jobs nachgingen und er Angst habe, erkannt zu werden. Auf die Fragen, wie er von diesem Leuten in Accra erkannt werden solle, wenn es 5000 Mitglieder des Kultes gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort niemanden kenne, jedoch befürchte, wenn er eine Wohnung suche und Kontakt mit jemand aufnehmen müsse, erkannt zu werden. Der Beschwerdeführer habe keine Informationen darüber, wer der Nachfolger des Onkels geworden sei. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Kurses "Deutschkurs als Fremdsprache A1/2 - Stufe 1" vom 16.06.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  21. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Zugehöriger der Volksgruppe bzw. des Stammes der Aduana und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX in Ghana geboren und aufgewachsen, wobei er die Schule im zweieinhalb Stunden entfernten XXXX besucht hat, wo seine Familie ein Apartment besitzt. Im Herkunftsland leben seine Mutter, seine minderjährige Tochter, seine Großmutter mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits sowie weitere Verwandte (Onkel, Tanten samt ihren Kindern sowie Großtanten und Großonkeln). Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
  22. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Zugehöriger der Volksgruppe bzw. des Stammes der Aduana und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 in Ghana geboren und aufgewachsen, wobei er die Schule im zweieinhalb Stunden entfernten römisch 40 besucht hat, wo seine Familie ein Apartment besitzt. Im Herkunftsland leben seine Mutter, seine minderjährige Tochter, seine Großmutter mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits sowie weitere Verwandte (Onkel, Tanten samt ihren Kindern sowie Großtanten und Großonkeln). Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  23. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten der ghanaischen Regierung ausgeht, ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund seiner Weigerung, die Nachfolge seines verstorbenen Onkels - dem "Hauptpriester" eines Kultes - anzutreten, ausgesetzt ist, die vom "Ältestenrat" dieses Kultes ausgeht und asylrelevante Intensität erreicht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines christlichen Glaubens einer asylrelevanten Verfolgung in Ghana ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe bzw. zum Stamm der Aduana einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ghana aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.1.
  24. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Ghana. Die minderjährige Tochter und die Mutter des Beschwerdeführers leben fallweise im Heimatdorf des Beschwerdeführers und fallweise - zum Zweck des Schulbesuchs der Tochter - im familieneigenen Apartment in XXXX. In Ghana - ebenso wie seine Tochter in XXXX - besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Taxifahrer. Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt einen Bauernhof, bei dessen Bewirtschaftung der Beschwerdeführer als Schüler mitgeholfen hat. Er ist erwerbsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Ghana. Die minderjährige Tochter und die Mutter des Beschwerdeführers leben fallweise im Heimatdorf des Beschwerdeführers und fallweise - zum Zweck des Schulbesuchs der Tochter - im familieneigenen Apartment in römisch 40 . In Ghana - ebenso wie seine Tochter in römisch 40 - besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und erwirtschaftete seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Taxifahrer. Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt einen Bauernhof, bei dessen Bewirtschaftung der Beschwerdeführer als Schüler mitgeholfen hat. Er ist erwerbsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat. 1.1.
  25. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 28.07.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er verkauft Zeitungen, wofür er eine geringfügige finanzielle Zuwendung erhält, was jedoch bei Weitem nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 besucht, ist jedoch nicht in der Lage, sich in einfachen Sätzen zu verständigen. Weitere Aus- bzw. Weiterbildungen in Österreich hat er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einer Kirche namens XXXX Church. Darüber hinaus gehende, weitere (ehrenamtliche) Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis und hat in Österreich eine Freundin. Bei dieser Freundin ist der Beschwerdeführer auch hauptgemeldet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.1.1.
  26. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 28.07.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er verkauft Zeitungen, wofür er eine geringfügige finanzielle Zuwendung erhält, was jedoch bei Weitem nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 besucht, ist jedoch nicht in der Lage, sich in einfachen Sätzen zu verständigen. Weitere Aus- bzw. Weiterbildungen in Österreich hat er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einer Kirche namens römisch 40 Church. Darüber hinaus gehende, weitere (ehrenamtliche) Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis und hat in Österreich eine Freundin. Bei dieser Freundin ist der Beschwerdeführer auch hauptgemeldet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
  27. Zur Lage in Ghana: 1.2.
  28. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl: Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016). Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016). Quellen: * DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana, http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016; * DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab, http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016; * NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016 und * VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09 /world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016 1.2.
  29. Politische Lage: Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 1.2.
  30. Sicherheitslage: Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Ghana Sicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015; * BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land /ghana/, Zugriff 24.11.2015 und * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015 1.2.
  31. Rechtsschutz/Justizwesen: Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015) In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 und * USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 1.2.
  32. Sicherheitsbehörden: Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana und * USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 1.2.
  33. Allgemeine Menschenrechtslage: Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015; * FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 und * USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015 1.2.
  34. Religionsfreiheit: Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 und * USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/313256/437605_en.html, Zugriff 20.11.2015) 1.2.
  35. Ethnische Minderheiten: Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015). Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015). Quellen: * CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 20.11.2015; * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana und * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 1.2.
  36. Grundversorgung/Wirtschaft: Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015). Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014). Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015) Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015 und * IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laender informationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015 1.2.
  37. Behandlung nach Rückkehr: Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014). Quelle: * IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014,http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laender informationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  40. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben und zu seiner Ausbildung in Ghana, zu seinen Familienmitgliedern und zu deren Aufenthalt in Ghana sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwalt

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