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{'item': 'W256 2146189-1'}

Obsah (19)Art. 133Art. 267§ 3§§ 4§ 74Art. 15§ 8§ 10§ 57§ 46a§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW256 2146189-1 SpruchW256 2146189-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
  2. Juli 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Aus Angst um mein Leben habe ich meine Heimat verlassen. Vor der Ehe mit meiner Frau wollte ein Talib meine jetzige Ehefrau heiraten. Nach unserer Heirat wollte er an mir Rache nehmen. Aus Angst getötet zu werden, flüchtete ich in den Iran und dort wurde ich verfolgt und angegriffen. Ich fürchte um mein Leben.". Der Beschwerdeführer wurde am
  3. November 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau sei vor ihrer Heirat einem anderen Mann und zwar einem Angehörigen der Taliban namens XXXX versprochen gewesen. Dieser sei allerdings wegen Waffenbesitz festgenommen worden, weshalb der Bruder seiner Ehefrau diese Verlobung nach ungefähr einem Monat aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer habe davon im Zeitpunkt seiner Heirat nicht Bescheid gewusst. Fünf bis sechs Monate nach der Hochzeit sei XXXX entlassen worden und habe dieser versucht, den Beschwerdeführer auf dem Motorrad umzubringen, weshalb er - nachdem XXXX ihn auch telefonisch bedroht habe - ungefähr 30 Tage nach dem Motorradunfall aus Afghanistan in den Iran für 3,5 Jahre und anschließend nach Europa geflohen sei. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bruder seiner Ehefrau nicht das Ziel der Rache gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet habe, habe XXXX nur ihn töten wollen, um anschließend seine Ehefrau heiraten zu können. Sein Schwager habe zudem für die Regierung gearbeitet, weshalb die Taliban glauben würden, dass die Familie seiner Frau "Juden" seien. Sein Schwager sei ein Jahr, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, getötet worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen, insbesondere eine Bestätigung über den Kursbesuch Deutsch A1 sowie ein Schreiben des Vertreters der Ortschaft wegen einer Bedrohung durch die Taliban und der Ermordung seines Schwagers vor.Der Beschwerdeführer wurde am
  4. November 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau sei vor ihrer Heirat einem anderen Mann und zwar einem Angehörigen der Taliban namens römisch 40 versprochen gewesen. Dieser sei allerdings wegen Waffenbesitz festgenommen worden, weshalb der Bruder seiner Ehefrau diese Verlobung nach ungefähr einem Monat aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer habe davon im Zeitpunkt seiner Heirat nicht Bescheid gewusst. Fünf bis sechs Monate nach der Hochzeit sei römisch 40 entlassen worden und habe dieser versucht, den Beschwerdeführer auf dem Motorrad umzubringen, weshalb er - nachdem römisch 40 ihn auch telefonisch bedroht habe - ungefähr 30 Tage nach dem Motorradunfall aus Afghanistan in den Iran für 3,5 Jahre und anschließend nach Europa geflohen sei. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bruder seiner Ehefrau nicht das Ziel der Rache gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau geheiratet habe, habe römisch 40 nur ihn töten wollen, um anschließend seine Ehefrau heiraten zu können. Sein Schwager habe zudem für die Regierung gearbeitet, weshalb die Taliban glauben würden, dass die Familie seiner Frau "Juden" seien. Sein Schwager sei ein Jahr, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, getötet worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen, insbesondere eine Bestätigung über den Kursbesuch Deutsch A1 sowie ein Schreiben des Vertreters der Ortschaft wegen einer Bedrohung durch die Taliban und der Ermordung seines Schwagers vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung in Afghanistan sei nicht glaubhaft und zudem auch nicht asylrelevant. Die vorgebrachte Beinverletzung sei gut verheilt, und könne der Beschwerdeführer damit ohne Einschränkungen in seinem Beruf weiterarbeiten. Dies ergebe sich aus der langen Heilphase nach dem Schussvorfall sowie daraus, dass der Beschwerdeführer im Iran einer anstrengenden Tätigkeit nachgehen habe können. Andere Erkrankungen seien nicht geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, und habe er bereits jahrelang in Afghanistan gearbeitet. Insofern kenne er die dortigen kulturellen Werte. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Angehörigen. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand und er gehe keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe sich brauchbare Deutschkenntnisse angeeignet. Eine soziale Integration sei aber bereits aufgrund des zeitlichen Aspektes und aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben, als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe plausibel und leicht nachvollziehbar geschildert, dass er wegen der Ehe mit seiner Frau, die einem Taliban versprochen gewesen sei, in Afghanistan mit dem Tod bedroht worden sei. Die belangte Behörde hätte daher Ermittlungen vor Ort durchführen müssen und nicht stattdessen seine Ausführungen als unglaubhaft erklären dürfen. Aufgrund von einer Heirat bei den Taliban in Ungnade zu fallen, sei sehr wohl als asylrelevante Bedrohung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch ein Schreiben vorgelegt, wonach sein Schwager ermordet worden sei und sei dies in Zusammenhang mit der Heirat des Beschwerdeführers zu sehen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation bei seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation kommen sollte, da er außer seiner Herkunftsregion, in welche er - wie auch von der belangten Behörde festgestellt - nicht zurückkehren könne, über keine Lebensgrundlage in Afghanistan verfüge. Der Beschwerdeführer versuche - sofern es sein psychischer Zustand zulasse - sich in Österreich zu integrieren. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers würde daher einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art 8 EMRK verstoßen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, er habe plausibel und leicht nachvollziehbar geschildert, dass er wegen der Ehe mit seiner Frau, die einem Taliban versprochen gewesen sei, in Afghanistan mit dem Tod bedroht worden sei. Die belangte Behörde hätte daher Ermittlungen vor Ort durchführen müssen und nicht stattdessen seine Ausführungen als unglaubhaft erklären dürfen. Aufgrund von einer Heirat bei den Taliban in Ungnade zu fallen, sei sehr wohl als asylrelevante Bedrohung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch ein Schreiben vorgelegt, wonach sein Schwager ermordet worden sei und sei dies in Zusammenhang mit der Heirat des Beschwerdeführers zu sehen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation bei seiner Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation kommen sollte, da er außer seiner Herkunftsregion, in welche er - wie auch von der belangten Behörde festgestellt - nicht zurückkehren könne, über keine Lebensgrundlage in Afghanistan verfüge. Der Beschwerdeführer versuche - sofern es sein psychischer Zustand zulasse - sich in Österreich zu integrieren. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers würde daher einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  5. November 2017 und am
  6. November 2017 jeweils in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden u.a. Stellungnahmen in das Verfahren eingebracht, sowie diverse Integrationsunterlagen, darunter eine Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs A2, u.a. ein Empfehlungsschreiben von XXXX sowie eine fachärztliche Bestätigung von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom
  7. Oktober 2017 und vom
  8. November 2017 und ein Befund von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom
  9. November 2017 und vom
  10. November 2017 vorgelegt.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  11. November 2017 und am
  12. November 2017 jeweils in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden u.a. Stellungnahmen in das Verfahren eingebracht, sowie diverse Integrationsunterlagen, darunter eine Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs A2, u.a. ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 sowie eine fachärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom
  13. Oktober 2017 und vom
  14. November 2017 und ein Befund von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom
  15. November 2017 und vom
  16. November 2017 vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom
  17. Oktober 2010 nimmt der Beschwerdeführer auf die mit der Ladung übermittelten Länderberichte Bezug und regt er u.a. an, zur Frage der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren

Art. 267AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.

Weiters stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Ladung des Sachverständigen XXXX zu einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung.In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 nimmt der Beschwerdeführer auf die mit der Ladung übermittelten Länderberichte Bezug und regt er u.a. an, zur Frage der Auslegung des Artikel 8, Absatz eins, der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren

Artikel 267, AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.

Weiters stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Ladung des Sachverständigen römisch 40 zu einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung. In seiner Stellungnahme vom

  1. November 2017 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er - wie den angeführten Länderberichten zu entnehmen sei - als junger, männlicher, verwestlichter Rückkehrer sowohl von staatlicher als auch von gesellschaftlicher Seite aus mit massiver Diskriminierung, Ausgrenzung und teilweise auch mit Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. So würden laut dem auszugsweise wiedergegebenen Expertengespräch von Dr. XXXX vom Juni 2016 Rückkehrer aus dem Westen "genauer unter die Lupe" genommen werden und könne dies schon dazu führen, dass Verdachtsmomente auftauchen. Die Auslöser für Anschuldigungen müssten aber wahrscheinlich doch konkreter sein, dh. die betreffende Person sage in Diskussionen Falsches oder es werde eine entsprechend religiöse Handlung beobachtet. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, der Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen wie Wohnungs- und Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung sei maßgeblich eingeschränkt. Schließlich zitiert der Beschwerdeführer - ohne weitere Ausführungen - Länderberichte zur Apostasie, wonach schon die Verweigerung von Glaubenspflichten wie zB. die Beschädigung eines Koranexemplars, die Verunglimpfung der 99 schönsten Namen Gottes usw., Apostasie darstelle.In seiner Stellungnahme vom
  2. November 2017 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er - wie den angeführten Länderberichten zu entnehmen sei - als junger, männlicher, verwestlichter Rückkehrer sowohl von staatlicher als auch von gesellschaftlicher Seite aus mit massiver Diskriminierung, Ausgrenzung und teilweise auch mit Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. So würden laut dem auszugsweise wiedergegebenen Expertengespräch von Dr. römisch 40 vom Juni 2016 Rückkehrer aus dem Westen "genauer unter die Lupe" genommen werden und könne dies schon dazu führen, dass Verdachtsmomente auftauchen. Die Auslöser für Anschuldigungen müssten aber wahrscheinlich doch konkreter sein, dh. die betreffende Person sage in Diskussionen Falsches oder es werde eine entsprechend religiöse Handlung beobachtet. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, der Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen wie Wohnungs- und Arbeitsmarkt und medizinischer Versorgung sei maßgeblich eingeschränkt. Schließlich zitiert der Beschwerdeführer - ohne weitere Ausführungen - Länderberichte zur Apostasie, wonach schon die Verweigerung von Glaubenspflichten wie zB. die Beschädigung eines Koranexemplars, die Verunglimpfung der 99 schönsten Namen Gottes usw., Apostasie darstelle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem (AS 51 und Verhandlungsschrift vom
  4. November 2017, Seite 11). Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Takhar geboren, wobei er nach wenigen Jahren in die Provinz Kunduz in einen Vorort der Stadt Kunduz, XXXX , übersiedelt und dort aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat dort bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan ungefähr Anfang 2012 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinem Bruder in einem gemieteten Haus gelebt. Anschließend hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt und dort im Reisgeschäft gearbeitet (Verhandlungsschrift vom
  5. November 2017, Seite 9ff).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Takhar geboren, wobei er nach wenigen Jahren in die Provinz Kunduz in einen Vorort der Stadt Kunduz, römisch 40 , übersiedelt und dort aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat dort bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan ungefähr Anfang 2012 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinem Bruder in einem gemieteten Haus gelebt. Anschließend hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt und dort im Reisgeschäft gearbeitet (Verhandlungsschrift vom
  6. November 2017, Seite 9ff). Seine Ehefrau ist nach seiner Ausreise in den Vorort der Stadt Kunduz, XXXX gezogen, und lebt sie dort neben ihrer Mutter und ihrem Bruder, XXXX , mit der gemeinsamen fünfjährigen Tochter. Seine Mutter lebt seit seiner Ausreise im Vorort der Stadt Kunduz, XXXX in der Nähe von XXXX gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift vom
  7. November 2017, Seite 13ff).Seine Ehefrau ist nach seiner Ausreise in den Vorort der Stadt Kunduz, römisch 40 gezogen, und lebt sie dort neben ihrer Mutter und ihrem Bruder, römisch 40 , mit der gemeinsamen fünfjährigen Tochter. Seine Mutter lebt seit seiner Ausreise im Vorort der Stadt Kunduz, römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift vom
  8. November 2017, Seite 13ff). Der Beschwerdeführer spricht Dari. Er hat in Afghanistan 12 Jahre die Grundschule besucht sowie in der Ladwirtschaft als Bauer, als auch als Taxifahrer bis zu seiner Ausreise gearbeitet (Verhandlungsschrift vom
  9. November 2017, Seite 11). Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in Afghanistan als Mathematiklehrerin. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan vom Verkauf der Milch ihrer Kühe. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan vom Verkauf von Kühen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (Verhandlungsschrift vom
  10. November 2017, Seite 17). Der Beschwerdeführer leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb er seit
  11. Oktober 2017 in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung steht (Arztbrief und fachärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom
  12. November 2017 und vom
  13. Oktober 2017, Beilage ./II und ./III zur mündlichen Verhandlung am
  14. November 2017).Der Beschwerdeführer leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb er seit
  15. Oktober 2017 in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung steht (Arztbrief und fachärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 vom
  16. November 2017 und vom
  17. Oktober 2017, Beilage ./II und ./III zur mündlichen Verhandlung am
  18. November 2017). Der Beschwerdeführer hat im Bereich des linken Unterschenkels eine bereits in Afghanistan zugezogene verheilte alte Wunde, welche lediglich wetterbedingte Schmerzen verursacht (ärztliches Schreiben von Dr. XXXX vom
  19. November 2017 und vom
  20. November 2017, Beilage zur mündlichen Verhandlung am
  21. November 2017 und vom
  22. November 2017).Der Beschwerdeführer hat im Bereich des linken Unterschenkels eine bereits in Afghanistan zugezogene verheilte alte Wunde, welche lediglich wetterbedingte Schmerzen verursacht (ärztliches Schreiben von Dr. römisch 40 vom
  23. November 2017 und vom
  24. November 2017, Beilage zur mündlichen Verhandlung am
  25. November 2017 und vom
  26. November 2017). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
  27. März 2018). Er ist seit seiner Antragsstellung am
  28. Juli 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Erstbefragung AS 5ff). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er besitzt in Österreich freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift vom
  29. November 2017 Seite 18ff, Empfehlungsschreiben von XXXX ). Er hat bereits Deutschkurse besucht, wobei er bislang keine Prüfungen abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist bislang keiner (ehrenamtlichen) Tätigkeit in Österreich nachgegangen (Verhandlungsschrift vom
  30. November 2017, Seite 18). Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  31. März 2018).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er besitzt in Österreich freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift vom
  32. November 2017 Seite 18ff, Empfehlungsschreiben von römisch 40 ). Er hat bereits Deutschkurse besucht, wobei er bislang keine Prüfungen abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist bislang keiner (ehrenamtlichen) Tätigkeit in Österreich nachgegangen (Verhandlungsschrift vom
  33. November 2017, Seite 18). Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  34. März 2018). zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  35. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. zur Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.
  36. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. zur Lage in Kunduz Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baglhan im Süden und Samagan im Westen. Wer die Stadt Kunduz kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet. Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die einst friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz Stadt ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz. zur Erreichbarkeit von Kabul Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. zur Versorgungslage allgemein Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
  37. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. zur medizinischen Versorgung Medizinische Versorgung ist in den staatlichen Spitälern, inklusive Medikamente, frei. Die staatlich geförderten Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und müssen somit bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinscher Versorgung und Medikamenten. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Zur Behandlung von psychischen Erkrankungen In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Betreuung. zur Versorgung mit Wohnraum In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. zu den Erhaltungskosten Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. zum Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. zur Situation im Falle einer Rückkehr Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar.
  38. Beweiswürdigung:
  39. zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am
  40. November 2017 ausführt, er habe sich in Österreich für den Nachnamen XXXX entschieden und sei dies die richtige Schreibweise, konnte diese Angabe durch entsprechende Identitätsdokumente nicht glaubhaft gemacht werden. Gleiches gilt für seine bloße Behauptung, das im Bescheid festgestellte Geburtsdatum sei nicht richtig, zumal er sein "richtiges" Geburtsdatum ohnedies nicht nennen konnte (Verhandlungsschrift vom
  41. November 2017 Seite 8ff).Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am
  42. November 2017 ausführt, er habe sich in Österreich für den Nachnamen römisch 40 entschieden und sei dies die richtige Schreibweise, konnte diese Angabe durch entsprechende Identitätsdokumente nicht glaubhaft gemacht werden. Gleiches gilt für seine bloße Behauptung, das im Bescheid festgestellte Geburtsdatum sei nicht richtig, zumal er sein "richtiges" Geburtsdatum ohnedies nicht nennen konnte (Verhandlungsschrift vom
  43. November 2017 Seite 8ff). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, zu seinen und deren Berufen, zu seinem und deren Besitz in Afghanistan und zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht vorgelegten in der Klammer angeführten Unterlagen des Beschwerdeführers. Es bestehen von Seiten des Gerichts keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Unterlagen zu zweifeln. zu seiner Religion Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren immer vorgebracht, dass er der Religion des Islam angehört (Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde am
  44. November 2016 AS 51 "F: Haben Sie vor zu einer anderen Religion zu konvertieren? A: Nein, ich bin Moslem und möchte das auch bleiben. Ich habe Respekt gegenüber anderen Menschen."; Verhandlung am
  45. November 2017 Seite 11 "R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem.", Verhandlung am
  46. November 2017 Seite 17 "R: Sie haben bei Ihrer letzten Befragung angegeben, dass Sie sunnitischer Moslem sind. Hat sich daran etwas geändert? BF: Ich bin ein Moslem, ich praktiziere diese Religion aber nicht. Die Religion schreibt vor, dass man keinen Alkohol trinken darf, dass man keine Beziehung zu fremden Frauen führen kann, man muss in die Moschee gehen und beten. Ich will nicht so ein Leben führen. R: Wollen Sie Moslem bleiben? BF: Momentan habe ich noch keine Entscheidung getroffen, ich muss mich informieren. Die Religion ist mir nicht wichtig, ich möchte frei leben"). Es bestehen daher von Seiten des Gerichts keine Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln, weshalb eine Auseinandersetzung mit den - erst in der Stellungnahme vom
  47. November 2017 - ohne nähere Begründung angeführten Länderberichten des Beschwerdeführers in Bezug zur (im Übrigen bisher nie vorgebrachten) Apostasie im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen (zB. mittels Alkoholkonsum und weiblichen Bekanntschaften) genießen möchte, kann für sich allein betrachtet jedenfalls nicht als ein Abfall vom Islam gewertet werden, und kann dies im Übrigen auch den in der Stellungnahme vorgelegten Länderberichten nicht entnommen werden.
  48. zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen seiner Heirat und der Tätigkeit seiner Schwager Der Beschwerdeführer behauptet im Verfahren in Afghanistan eine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten seiner Frau, weil dieser den Beschwerdeführer aufgrund der Hochzeit mit dieser töten wolle. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei aufgrund der Heirat mit seiner Frau auch in Ungnade bei den Taliban gefallen. Davon abgesehen hätten seine Schwager für die Regierung bzw. das afghanische Militär gearbeitet, weshalb ihm auch aus diesem Grund Verfolgung in Afghanistan drohe. Bereits an dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die bislang behauptete Bedrohung wegen der Tätigkeit seiner Schwager nicht aufrecht erhalten hat, sondern vielmehr selbst eine solche ausdrücklich verneinte (Niederschrift der Verhandlung am
  49. November 2017 "R Besteht für Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, dass Sie wegen der Tätigkeit Ihrer Schwager bedroht und/oder verfolgt werden? BF: Nein."). Sonstige Hinweise, die für eine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung in diesem Zusammenhang sprechen würden, sind nicht hervorgekommen, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, zumal ohnedies nicht einzusehen wäre, weshalb es der von dieser Bedrohung jedenfalls betroffen sein müssenden Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers, darunter auch deren Bruder, nach wie vor möglich ist, unter diesen Umständen in Afghanistan zu leben. In Bezug auf die behauptete Bedrohung wegen der Heirat mit seiner Frau ist auszuführen, dass dieser nicht nur - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - mangelnde Asylrelevanz, sondern im Übrigen auch mangelnde Plausibilität und damit Glaubhaftigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer hat sowohl vor der belangten Behörde, als auch bei der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ausgeführt, dass die Verlobung zwischen XXXX und seiner Frau nicht wegen der Heirat mit dem Beschwerdeführer, sondern allein wegen der Festnahme von XXXX wegen Waffenbesitz und seiner Zugehörigkeit zu dem Taliban, XXXX durch den Bruder der Ehefrau, XXXX , und zwar mehr als einen Monat vor dem Heiratsantrag des Beschwerdeführers aufgelöst (Befragung vor der belangten Behörde AS 52 ff, Niederschrift der Verhandlung am
  50. November 2017 Seite 19 ff, sowie näher präzisierend in der Niederschrift der Verhandlung am
  51. November 2017, Seite 11), und dieser Grund der Familie des XXXX auch mitgeteilt worden sei (Niederschrift der Verhandlung an
  52. November 2017, Seite 21: "R:Der Beschwerdeführer hat sowohl vor der belangten Behörde, als auch bei der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ausgeführt, dass die Verlobung zwischen römisch 40 und seiner Frau nicht wegen der Heirat mit dem Beschwerdeführer, sondern allein wegen der Festnahme von römisch 40 wegen Waffenbesitz und seiner Zugehörigkeit zu dem Taliban, römisch 40 durch den Bruder der Ehefrau, römisch 40 , und zwar mehr als einen Monat vor dem Heiratsantrag des Beschwerdeführers aufgelöst (Befragung vor der belangten Behörde AS 52 ff, Niederschrift der Verhandlung am
  53. November 2017 Seite 19 ff, sowie näher präzisierend in der Niederschrift der Verhandlung am
  54. November 2017, Seite 11), und dieser Grund der Familie des römisch 40 auch mitgeteilt worden sei (Niederschrift der Verhandlung an
  55. November 2017, Seite 21: "R: Wie hat Ihr Schwager die Verlobung aufgelöst? BF: Ich habe schon gesagt, dass ich sie vorher nicht gekannt habe. Ich weiß nur, dass XXXX den Bruder von XXXX kontaktiert haben soll und gesagt haben soll, dass er alles, was sie in der bisherigen Verlobungszeit an Geld ausgegeben haben, zurücknehmen sollen. Sie würden mit XXXX zusammenarbeiten. XXXX hat gesagt, dass er nicht erlaubt, dass seine Schwester in so eine Familie kommt."). Insofern kann nicht nachvollzogen werden, weshalb allein der Beschwerdeführer und nicht der eigentlich für die Auflösung der Verlobung Verantwortliche, nämlich XXXX , zur Rechenschaft gezogen worden sein soll (Einvernahme vor der belangten Behörde AS 54: "F: Warum hat er Ihren Schwager nicht bedroht? A: Nein, aber als er die Verlobung aufgehoben hat, hat er einen Betrag an den Bruder von XXXX überwiesen. F: Warum glauben Sie dass sich XXXX nicht an Ihrem Schwager rächt, er hat ja die Verlobung aufgehoben? A: Weil ich seine Ex Verlobte geheiratet habe, war ich sein Ziel. Er wollte mich töten um dann meine Frau zu heiraten."; Niederschrift der Verhandlung am
  56. November 2017 "R: Wurde Ihr Schwager in diesem Zusammenhang bedroht? BF: Von einer Bedrohung XXXX weiß ich nichts. Da XXXX für die Regierung gearbeitet hat und XXXX für die Taliban, hat XXXX immer, wenn sie sich gesehen haben, einen Schaden zugefügt. Das eigentliche Ziel war aber ich. XXXX wollte mich vernichten, weil ich seine Verlobte geheiratet habe. R: Vor der belangten Behörde haben Sie angegeben, dass der Schwager in diesem Zusammenhang nicht bedroht worden sei. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe gesagt, dass ich mir nicht sicher bin. Nachdem die Verlobung aufgelöst wurde, hatten diese zwei Personen keinen Kontakt mehr zueinander. Sie waren Feinde, weil sie unterschiedlichen Gruppierungen zugehört haben."). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als eine Vergeltung in Bezug auf den Beschwerdeführer den eigentlichen Grund der Verlobungsauflösung - nämlich die (insbesondere XXXX und dem Rest der Familie missfallende) Zugehörigkeit des XXXX zu den Taliban - nicht beseitigen und damit das gewünschte Ziel für XXXX , nämlich die Heirat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, nicht herbeiführen hätte können. Dass XXXX ein Jahr nach der Flucht des Beschwerdeführers - wie allein in der Beschwerde plötzlich behauptet - wegen dieser Angelegenheit getötet worden sein soll, kann mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am
  57. November 2017, er wisse nicht, warum XXXX getötet worden sei (Seite 21), aber auch mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten Schreiben des Stadtrates, wonach XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung den Märtyrertod erlitten habe, nicht in Einklang gebracht werden.Wie hat Ihr Schwager die Verlobung aufgelöst? BF: Ich habe schon gesagt, dass ich sie vorher nicht gekannt habe. Ich weiß nur, dass römisch 40 den Bruder von römisch 40 kontaktiert haben soll und gesagt haben soll, dass er alles, was sie in der bisherigen Verlobungszeit an Geld ausgegeben haben, zurücknehmen sollen. Sie würden mit römisch 40 zusammenarbeiten. römisch 40 hat gesagt, dass er nicht erlaubt, dass seine Schwester in so eine Familie kommt."). Insofern kann nicht nachvollzogen werden, weshalb allein der Beschwerdeführer und nicht der eigentlich für die Auflösung der Verlobung Verantwortliche, nämlich römisch 40 , zur Rechenschaft gezogen worden sein soll (Einvernahme vor der belangten Behörde AS 54: "F: Warum hat er Ihren Schwager nicht bedroht? A: Nein, aber als er die Verlobung aufgehoben hat, hat er einen Betrag an den Bruder von römisch 40 überwiesen. F: Warum glauben Sie dass sich römisch 40 nicht an Ihrem Schwager rächt, er hat ja die Verlobung aufgehoben? A: Weil ich seine Ex Verlobte geheiratet habe, war ich sein Ziel. Er wollte mich töten um dann meine Frau zu heiraten."; Niederschrift der Verhandlung am
  58. November 2017 "R: Wurde Ihr Schwager in diesem Zusammenhang bedroht? BF: Von einer Bedrohung römisch 40 weiß ich nichts. Da römisch 40 für die Regierung gearbeitet hat und römisch 40 für die Taliban, hat römisch 40 immer, wenn sie sich gesehen haben, einen Schaden zugefügt. Das eigentliche Ziel war aber ich. römisch 40 wollte mich vernichten, weil ich seine Verlobte geheiratet habe. R: Vor der belangten Behörde haben Sie angegeben, dass der Schwager in diesem Zusammenhang nicht bedroht worden sei. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe gesagt, dass ich mir nicht sicher bin. Nachdem die Verlobung aufgelöst wurde, hatten diese zwei Personen keinen Kontakt mehr zueinander. Sie waren Feinde, weil sie unterschiedlichen Gruppierungen zugehört haben."). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als eine Vergeltung in Bezug auf den Beschwerdeführer den eigentlichen Grund der Verlobungsauflösung - nämlich die (insbesondere römisch 40 und dem Rest der Familie missfallende) Zugehörigkeit des römisch 40 zu den Taliban - nicht beseitigen und damit das gewünschte Ziel für römisch 40 , nämlich die Heirat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, nicht herbeiführen hätte können. Dass römisch 40 ein Jahr nach der Flucht des Beschwerdeführers - wie allein in der Beschwerde plötzlich behauptet - wegen dieser Angelegenheit getötet worden sein soll, kann mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am
  59. November 2017, er wisse nicht, warum römisch 40 getötet worden sei (Seite 21), aber auch mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten Schreiben des Stadtrates, wonach römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung den Märtyrertod erlitten habe, nicht in Einklang gebracht werden. In diesem Zusammenhang überrascht im Übrigen auch, dass es der restlichen Familie der Ehefrau, nämlich insbesondere deren Mutter, die sich ebenfalls gegen die Ehe mit XXXX und damit letztlich dezidiert gegen die Taliban ausgesprochen haben soll, nach wie vor möglich ist, in Afghanistan und zwar sogar in der ursprünglichen Heimatprovinz unter Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit nicht versteckt zu leben (Niederschrift der Verhandlung am
  60. Oktober 2017 Seite 19: "... Die Mutter meiner Ehefrau, also XXXX , hat gesehen, dass XXXX kein guter Ehemann für ihre Tochter sei. Da einige Familienmitglieder meiner Ehefrau im Militär gearbeitet haben, wollte sie nicht, dass ihre Tochter in eine Familie der Taliban einheiratet...").In diesem Zusammenhang überrascht im Übrigen auch, dass es der restlichen Familie der Ehefrau, nämlich insbesondere deren Mutter, die sich ebenfalls gegen die Ehe mit römisch 40 und damit letztlich dezidiert gegen die Taliban ausgesprochen haben soll, nach wie vor möglich ist, in Afghanistan und zwar sogar in der ursprünglichen Heimatprovinz unter Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit nicht versteckt zu leben (Niederschrift der Verhandlung am
  61. Oktober 2017 Seite 19: "... Die Mutter meiner Ehefrau, also römisch 40 , hat gesehen, dass römisch 40 kein guter Ehemann für ihre Tochter sei. Da einige Familienmitglieder meiner Ehefrau im Militär gearbeitet haben, wollte sie nicht, dass ihre Tochter in eine Familie der Taliban einheiratet..."). Letztlich enthält aber auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Stadtrates keinen einzigen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von XXXX wegen der Heirat mit seiner Frau verfolgt werde, sondern wird darin lediglich ausgeführt, dass XXXX , welcher ein Anführer der Taliban sei, die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer "aufgrund der persönlichen Probleme" zu vernichten.Letztlich enthält aber auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Stadtrates keinen einzigen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 wegen der Heirat mit seiner Frau verfolgt werde, sondern wird darin lediglich ausgeführt, dass römisch 40 , welcher ein Anführer der Taliban sei, die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer "aufgrund der persönlichen Probleme" zu vernichten. Abgesehen davon, dass eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund "der persönlichen Probleme - wie schon oben ausgeführt - nicht glaubhaft ist, darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer - bis auf seine Ausführungen in der Beschwerde - eine solche Verfolgung durch die Taliban im gesamten Verfahren selbst nie behauptet hat (u.a. Verhandlungsschrift vom
  62. November 2017, Seite 15 R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Heimatort zurückkehren müssten? BF: Wenn ihr mich nach Afghanistan zurückschickt, dann habt ihr mich in die Hände meines Mörders geschickt, und zwar XXXX . Er wird entscheiden, was er mir antun wird, ich bin schwach geworden. Ich kann mich nicht verteidigen. In Österreich habe ich um Schutz angesucht, und erwarte mir auch, dass mir dieses Land Schutz bietet. Europäer helfen gerne Tieren, ich bin ein Mensch. Ich möchte, dass Sie mir helfen.").Abgesehen davon, dass eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund "der persönlichen Probleme - wie schon oben ausgeführt - nicht glaubhaft ist, darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer - bis auf seine Ausführungen in der Beschwerde - eine solche Verfolgung durch die Taliban im gesamten Verfahren selbst nie behauptet hat (u.a. Verhandlungsschrift vom
  63. November 2017, Seite 15 R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Heimatort zurückkehren müssten? BF: Wenn ihr mich nach Afghanistan zurückschickt, dann habt ihr mich in die Hände meines Mörders geschickt, und zwar römisch 40 . Er wird entscheiden, was er mir antun wird, ich bin schwach geworden. Ich kann mich nicht verteidigen. In Österreich habe ich um Schutz angesucht, und erwarte mir auch, dass mir dieses Land Schutz bietet. Europäer helfen gerne Tieren, ich bin ein Mensch. Ich möchte, dass Sie mir helfen."). Eine Bedrohung aus anderen Gründen durch XXXX bzw. die Taliban ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde eine solche im Übrigen auch gar nicht behauptet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er von XXXX (Niederschrift vom
  64. November 2017 Seite 23: "R: Hat er Ihnen am Telefon gesagt, weshalb er Sie umbringen möchte? BF: Ja. R: Und zwar? BF: Du hast meine Frau geheiratet. Du hättest es nicht machen sollen. Du musst dich von deiner Frau trennen. Ohne dass Probleme entstehen, musst du dich scheiden lassen. Die Familie der Frau darf nicht erfahren, wieso du dich scheiden lässt. Wir haben sehr lang miteinander geredet. Genau kann ich mich nicht erinnern. Ich wollte meine Frau nicht verlassen.Eine Bedrohung aus anderen Gründen durch römisch 40 bzw. die Taliban ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde eine solche im Übrigen auch gar nicht behauptet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er von römisch 40 (Niederschrift vom
  65. November 2017 Seite 23: "R: Hat er Ihnen am Telefon gesagt, weshalb er Sie umbringen möchte? BF: Ja. R: Und zwar? BF: Du hast meine Frau geheiratet. Du hättest es nicht machen sollen. Du musst dich von deiner Frau trennen. Ohne dass Probleme entstehen, musst du dich scheiden lassen. Die Familie der Frau darf nicht erfahren, wieso du dich scheiden lässt. Wir haben sehr lang miteinander geredet. Genau kann ich mich nicht erinnern. Ich wollte meine Frau nicht verlassen. Auch meine Frau liebt mich sehr. R: Gab es sonstige Gründe, weshalb er Sie töten wollte? Hat er sonst etwas gesagt? BF: Es gab keine anderen Gründe."), aber auch von den Taliban (Beschwerde: "Aufgrund von einer Heirat bei den Taliban in Ungnade zu fallen ...") - wie auch im vorgelegten Schreiben des Stadtrates angeführt - ausschließlich aufgrund dieser "persönlichen Probleme" verfolgt werde. Es kann daher aufgrund der obigen Erwägungen das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht schlüssig und damit glaubhaft bewertet werden. Dabei wurde nicht verkannt, dass - aufgrund der psychischen Erkrankung und auch angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  66. Juni 2011, 2011/23/0113 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen. Es konnten daher insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf diese vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungen getroffen werden. Weitere Erhebungen im Herkunftsstaat waren - wie vom Beschwerdeführer moniert - schon allein aus diesem Grund nicht erforderlich und auch nicht geboten (siehe dazu u.a. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  67. März 2017, Ra 2016/20/0074, wonach ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist. Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.). In Bezug auf die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung behauptete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur "Gruppe der verwestlichten Rückkehrer" machte der Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung geltend, weshalb auch mangels sonstiger Hinweise diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren. zu den Feststellungen in Bezug auf eine (finanzielle) Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie: Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  68. und am
  69. November 2017 selbst aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch seine Familie, insbesondere durch seine Schwiegermutter, die "wie ein Mann" und deren finanzielle Situation gut sei, finanzielle Unterstützung erhalten und er dort keine finanziellen Probleme haben würde (Niederschrift vom
  70. November 2017 Seite 17, Niederschrift vom
  71. November 2017 Seite 7ff). Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  72. November 2016 keinen Kontakt mit seiner Familie habe und er daher nicht wisse, wie es seiner Familie gehe und ob diese ihn unterstützen könne, konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am
  73. November 2017 nämlich angab, es sei ihm seit seiner Einvernahme vor der belangten Behörde aus Gründen der Entfernung nicht möglich (gewesen) mit seiner Familie, insbesondere seiner Frau in Kontakt zu treten (Seite 14ff), führte er in der Verhandlung vom
  74. November 2017 plötzlich aus, er könne Freunde im Iran darum bitten, Kontakt mit seiner Familie herzustellen (Verhandlungsprotokoll vom
  75. November 2017 Seite 8ff "R: Sie haben im Rahmen der letzten Befragung ausgeführt, dass Ihre Frau als Mathematik Lehrerin arbeitet, und Sie diesbezüglich Unterlagen vorlegen könnten. Könnten Sie das immer noch? BF: Ja. R: Woher hätten Sie diese Unterlagen? BF: Ich könnte meine Freunde, die im Iran leben, anrufen. Sie haben vorher auch in XXXX gelebt, und haben noch Verwandte dort. Ich könnte sie darum bitten, dass sie meiner Frau sagen, dass sie mich anrufen soll. Ich werde dann mit ihr sprechen, und sie darum bitten, mir ihre Dokumente vielleicht per Post zu schicken. Oder mir Fotos von Ihren Dokumenten über das Internet zu schicken"). Gründe, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen keinen Kontakt zu seiner Familie gesucht habe oder ihm dieser allenfalls verweigert worden sei, sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihm auch nicht behauptet (im Verhandlungsprotokoll weiter: R: Wieso versuchen Sie nicht Ihre Familie zu erreichen? BF: Ich warte nur darauf, dass sie mich anrufen, damit ich ihre Telefonnummer habe. R: Aber Sie könnten doch Ihre Freunde kontaktieren, wie Sie gerade gemeint haben, warum tun Sie das nicht? BF: Ich werde das machen. Sie benötigen die Dokumente? R: Nein es geht mir nicht um die Dokumente. Ich würde gerne wissen, warum Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben. BF:Woher hätten Sie diese Unterlagen? BF: Ich könnte meine Freunde, die im Iran leben, anrufen. Sie haben vorher auch in römisch 40 gelebt, und haben noch Verwandte dort. Ich könnte sie darum bitten, dass sie meiner Frau sagen, dass sie mich anrufen soll. Ich werde dann mit ihr sprechen, und sie darum bitten, mir ihre Dokumente vielleicht per Post zu schicken. Oder mir Fotos von Ihren Dokumenten über das Internet zu schicken"). Gründe, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen keinen Kontakt zu seiner Familie gesucht habe oder ihm dieser allenfalls verweigert worden sei, sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihm auch nicht behauptet (im Verhandlungsprotokoll weiter: R: Wieso versuchen Sie nicht Ihre Familie zu erreichen? BF: Ich warte nur darauf, dass sie mich anrufen, damit ich ihre Telefonnummer habe. R: Aber Sie könnten doch Ihre Freunde kontaktieren, wie Sie gerade gemeint haben, warum tun Sie das nicht? BF: Ich werde das machen. Sie benötigen die Dokumente? R: Nein es geht mir nicht um die Dokumente. Ich würde gerne wissen, warum Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben. BF: Es ist ja nicht lange her, dass ich den letzten Kontakt hatte (BF fängt an zu weinen). Ich versuche den Kontakt aufzubauen, ich vermisse meine Tochter. Sie ist fünfeinhalb Jahre."). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie und daher auch keine Kenntnis über deren Situation hat. Aus diesen Erwägungen bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts insgesamt keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt stehen kann und ihn diese im Falle einer Rückkehr auch unterstützen wird. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  76. März 2017 (LIB), zuletzt aktualisiert am
  77. Juni
  78. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul, und Kunduz im Speziellen sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den im LIB enthaltenen Kapiteln
  79. (Sicherheitslage), 3.
  80. (Kabul), 3.
  81. (Kunduz), 3.
  82. (Erreichbarkeit) und
  83. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln
  84. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge),
  85. (Grundversorgung und Wirtschaft),
  86. (Medizinische Versorgung), und
  87. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
  88. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion in muslimischen Staaten das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht. Die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, kann unter diesem Blickwinkel asylrelevant sein (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2015, Ra 2015/20/0030 m.w.H.). Der Beschwerdeführer behauptet im gesamten Verfahren eine Verfolgung aufgrund seiner Hochzeit mit seiner Frau, weil er dadurch die Ehre des ehemaligen Verlobten seiner Frau verletzt habe. Abgesehen davon, dass diese Bedrohung - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - ohnedies nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann eine solche allein auf die Wiederherstellung der verlorenen Ehre gerichtete Verfolgung des für den Verlust der Ehre Verantwortlichen keine maßgebliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweisen (siehe dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom
  3. Juni 2000, 2000/20/0141, vom
  4. Mai 2015, Ra 2015/20/0030 vom
  5. November 2014, Ra 2014/18/0011 sowie vom
  6. Februar 2002, 2000/20/0517, wonach lediglich für den Fall, dass sich die Rache nicht gegen den Täter, sondern - anders als im vorliegenden Fall behauptet - gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung richtet, die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie stellt). Anhaltspunkte dafür, dass der Staat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Schutz zu gewähren, sind nicht hervorgekommen und wurden solche im Übrigen auch nicht behauptet.Abgesehen davon, dass diese Bedrohung - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - ohnedies nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann eine solche allein auf die Wiederherstellung der verlorenen Ehre gerichtete Verfolgung des für den Verlust der Ehre Verantwortlichen keine maßgebliche Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aufweisen (siehe dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Erkenntnissen vom
  7. Juni 2000, 2000/20/0141, vom
  8. Mai 2015, Ra 2015/20/0030 vom
  9. November 2014, Ra 2014/18/0011 sowie vom
  10. Februar 2002, 2000/20/0517, wonach lediglich für den Fall, dass sich die Rache nicht gegen den Täter, sondern - anders als im vorliegenden Fall behauptet - gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung richtet, die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie stellt). Anhaltspunkte dafür, dass der Staat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Schutz zu gewähren, sind nicht hervorgekommen und wurden solche im Übrigen auch nicht behauptet. Sonstige konkrete individuelle gegen ihn gerichtete Bedrohungen konnten - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - ebenfalls nicht glaubhaft und damit festgestellt werden. Sofern der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom
  11. November 2017 eine allgemeine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "verwestlichten Rückkehrer" geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche aufgrund der vorliegenden Feststellungen, aber auch aufgrund der von ihm zitierten Länderberichte nicht angenommen werden kann. Zwar kann den von ihm zitierten Länderberichten entnommen werden, dass Afghanen die längere Zeit in Europa gelebt und die dortigen Verhaltensweisen angenommen haben, mit erschwerten Bedingungen und sozialen Anfeindungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konfrontiert sind, diese Benachteiligungen aber keine asylrelevante Dichte oder Intensität im oben beschriebenen Sinne aufweisen können. Sonstige Anhaltpunkte für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche auch nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1997, 95/21/0294, uvm.)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juni 1997, 95/21/0294, uvm.) Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. August 2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. August 2001, 2000/01/0443; vom
  7. November 2001, 2000/01/0453; vom
  8. Juli 2002, 2001/01/0164; vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom
  10. April 2010, 2008/19/0139, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. August 2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. August 2001, 2000/01/0443; vom
  13. November 2001, 2000/01/0453; vom
  14. Juli 2002, 2001/01/0164; vergleiche dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Dezember 2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom
  16. April 2010, 2008/19/0139, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.). In seinem Beschluss vom
  17. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  19. September 2017, Ra 2017/19/0205).In seinem Beschluss vom
  20. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  22. September 2017, Ra 2017/19/0205). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind. In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz, geht - insbesondere auch angesichts der festgestellten hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - hervor, dass es sich dabei um eine umkämpfte und damit volatile Provinz Afghanistans handelt. In den letzten Monaten ist es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften gekommen. Auch wenn die Provinzhauptstadt gesichert werden konnte, werden die umlegenden Gegenden der Provinz von den Taliban kontrolliert. Wie auch bereits die belangte Behörde erkannt hat, stellt sich demnach bereits die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde.In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz, geht - insbesondere auch angesichts der festgestellten hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - hervor, dass es sich dabei um eine umkämpfte und damit volatile Provinz Afghanistans handelt. In den letzten Monaten ist es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften gekommen. Auch wenn die Provinzhauptstadt gesichert werden konnte, werden die umlegenden Gegenden der Provinz von den Taliban kontrolliert. Wie auch bereits die belangte Behörde erkannt hat, stellt sich demnach bereits die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde. Allerdings kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Hauptstadt Kabul und damit eine innerstaatliche Fluchtalternative, zugemutet werden. Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen:Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen: Wie festgestellt und oben bereits ausgeführt wurde, stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunduz und hat er dort beinahe sein gesamtes Leben verbracht. Der Beschwerdeführer ist insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zudem kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - wie festgestellt wurde - mit finanzieller Unterstützung seiner Familie rechnen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, wieder selbst für seinen Unterhalt gänzlich zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Afghanistan immer in der Lage war, seine Lebensgrundlage zu sichern, nunmehr dazu nicht mehr fähig sein soll, zumal ihm dabei seine langjährige Berufserfahrung in der Privat- und Landwirtschaft und seine Schulbildung zu Gute kommen würden. Gründe, die einer Eingliederung des Beschwerdeführers in Kabul Stadt entgegenstehen würden, sind daher nicht erkennbar. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beinverletzung nichts, weil diese - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - bereits ausreichend verheilt und im Übrigen der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Iran auch nicht im Wege gestanden ist. Gleiches gilt für seine in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Behandlungsstörung. Wie festgestellt wurde, sind psychische Erkrankungen in Kabul mit (finanzieller) Unterstützung der Familie behandelbar, und sind auch die entsprechenden Medikamente - wenn auch nicht immer bei staatlichen Krankenhäusern, aber doch bei privaten Apotheken - vorhanden. Auch unter Berücksichtigung seines familiären (finanziellen) Rückhaltes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Erkrankung in Afghanistan ausreichend behandelt und versorgt wird, weshalb auch keine Gründe erkennbar sind, weshalb er nicht durch Erwerbstätigkeit seine Lebensexistenz sichern könnte. Dass sich der gesundheitliche Zustand im Falle einer Rückkehr verschlechtere, ist nicht hervorgekommen und aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auch nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46a

Abs.1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen, sodass von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht auszugehen ist. Im Hinblick auf sein

Art. 8

EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 6. Juli 2015 im Bundesgebiet und demnach nicht einmal drei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Juli 2015, Ra 2014/22/0055)Im Hinblick auf sein

Artikel 8

, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit

  1. Juli 2015 im Bundesgebiet und demnach nicht einmal drei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Juli 2015, Ra 2014/22/0055) Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie Deutschkursbesuche genutzt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Afghanistan, zumal seine Familie dort lebt. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet und hat er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte zu Afghanistan und der vergleichsweise relativ kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal drei Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden würde. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe u. a. das bereits zitierte Erkenntnis vom
  2. Februar 2010 u.v.m.). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2010 u.v.m.).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2010 u.v.m.). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb

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