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{'item': 'W257 2185015-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW257 2185015-1 SpruchW257 2185015-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einz

§ 28Abs. 3 zweiter Satz

A) Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 10.05.2016 alleine einen Asylantrag. Am 11.05.2016 wurde er von der Polizei und am 04.12.2017 von der Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Beschluss des BG Favoriten vom 05.09.2016 wurde die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien übertragen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass gegen eine allfällige Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.) und dass sich der Beschwerdeführer seit dem 04.12.2017 unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass gegen eine allfällige Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und dass sich der Beschwerdeführer seit dem 04.12.2017 unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Am 31.01.2018 wurde die Beschwerde eingebracht und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Hier traf der Verwaltungsakt am 02.02.2018 ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2018, Zl. W257 2185015-1/3Z, wurde die aufschiebende Wirkung e contrario zu Spruchpunkt IV. des Bescheides wieder zuerkannt. Es liegt somit aktuell keine Ausreiseverpflichtung vor.Am 31.01.2018 wurde die Beschwerde eingebracht und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Hier traf der Verwaltungsakt am 02.02.2018 ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2018, Zl. W257 2185015-1/3Z, wurde die aufschiebende Wirkung e contrario zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wieder zuerkannt. Es liegt somit aktuell keine Ausreiseverpflichtung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme, am 04.12.2017, vor der Behörde, war der Beschwerdeführer 17 Jahre alt und galt somit als mündiger Minderjähriger. Die Einvernahme wurde lt Verwaltungsakt (AS 111) im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vorgenommen. Die Volljährigkeit erreichte der Beschwerdeführer am 01.01.2018. Ein gesetzlicher Vertreter war bei dieser Einvernahme nicht anwesend. Die gesetzliche Vertretung wurde zu dieser Einvernahme nicht geladen. Es waren lediglich der Organwalter der Behörde und ein Dolmetscher anwesend. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Gem. § 19 Abs. 2 AsylG ist der Asylwerber durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest einmal zu befragen. Dies wurde im gegenständlichen Fall vorgenommen.Gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist der Asylwerber durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest einmal zu befragen. Dies wurde im gegenständlichen Fall vorgenommen. Gem. § 10 Abs. 3 BFA-VG können mündige Minderjährige (vom

  1. bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr), deren Interessen von einem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weil er ohne dessen Eltern nach Österreich eingereist ist und hier einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer kann somit einen prozessauslösende Willenserklärung zu seinem Gunsten, unabhängig dem Willen des gesetzlichen Vertreters, auslösen.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG können mündige Minderjährige (vom
  3. bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr), deren Interessen von einem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weil er ohne dessen Eltern nach Österreich eingereist ist und hier einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer kann somit einen prozessauslösende Willenserklärung zu seinem Gunsten, unabhängig dem Willen des gesetzlichen Vertreters, auslösen. Gem. § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für die Bestimmung der Handlungsfähigkeit das "österreichische Recht maßgeblich". Somit ist auch zwingend die Bestimmung des ABGB anzuwenden.

§ 21Abs.

1 ABGB stehen Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze und erhalten daher einen gesetzlichen Vertreter. Gem. § 207 ABGB ist im Falle der Unbekanntheit der Eltern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge zu betrauen. Entsprechen dieser Bestimmung und der örtlichen Zuständigkeit wurde die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Land Wien, übertragen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für die Bestimmung der Handlungsfähigkeit das "österreichische Recht maßgeblich". Somit ist auch zwingend die Bestimmung des ABGB anzuwenden.

Paragraph 21, Absatz eins, ABGB stehen Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze und erhalten daher einen gesetzlichen Vertreter. Gem. Paragraph 207, ABGB ist im Falle der Unbekanntheit der Eltern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge zu betrauen. Entsprechen dieser Bestimmung und der örtlichen Zuständigkeit wurde die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Land Wien, übertragen.

§ 10Abs.

6 BFA-VG, ist ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Der Beschwerdeführer war somit als mündiger Minderjähriger zum Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage, Anträge zu seinen Gunsten zu stellen.

Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG, ist ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen

dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Der Beschwerdeführer war somit als mündiger Minderjähriger zum Zeitpunkt der Einvernahme in der Lage, Anträge zu seinen Gunsten zu stellen. Daraus ergibt sich für das Gericht jedoch nicht zwangsläufig, dass er die volle Prozessfähigkeit hatte. Er hatte lediglich eine eingeschränkte Prozessfähigkeit, nämlich Antrage zu seinem Vorteil zu stellen. Die volle Prozessfähigkeit, und auch die Postulationsfähigkeit, setzt die umfassende Einsichtsfähigkeit voraus, welche eben durch das Alter de iure zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme nicht gegeben war. Er war somit aus der Sicht der Prozessfähigkeit gem § 207 ABGB zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht berechtigt prozessleitende Handlungen im vollen Umfang zu stellen.Daraus ergibt sich für das Gericht jedoch nicht zwangsläufig, dass er die volle Prozessfähigkeit hatte. Er hatte lediglich eine eingeschränkte Prozessfähigkeit, nämlich Antrage zu seinem Vorteil zu stellen. Die volle Prozessfähigkeit, und auch die Postulationsfähigkeit, setzt die umfassende Einsichtsfähigkeit voraus, welche eben durch das Alter de iure zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme nicht gegeben war. Er war somit aus der Sicht der Prozessfähigkeit gem Paragraph 207, ABGB zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht berechtigt prozessleitende Handlungen im vollen Umfang zu stellen. Aus dem Postulat des § 21 ABGB dass Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, ist zu schließen, dass die Einvernahme vor der Behörde, die volle Prozessfähigkeit voraussetzt und nicht nur die Fähigkeit Handlungen zu seinem Vorteil setzen zu können. Das Ergebnis der Einvernahme diente der Behörde auch als Beweismittel um den notwendigen Sachverhalt zu erheben. Stützt sich nun die Behörde auf diese Aussagen indem Sie daraus vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte die notwendigen Schlussfolgerungen für die Zu- oder Aberkennung von internationalem Schutz zieht, wird der Voraussetzung der vollen Prozessfähigkeit ein noch höhere Bedeutungsgehalt zugemessen. Eine andere Ansicht wäre möglicherweise zugänglich, wenn er Handlungen von untergeordneter, jedenfalls nicht prozessentscheidender Tragweite setzen würde. Ähnlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme eine beschränkte Geschäftsfähigkeit besaß. Auch bei der Geschäftsfähigkeit geht das Gesetz von dem Schutz des Minderjährigen aus. Dies muss bei seiner Prozessfähigkeit auch gelten, denn erst die volle Einsichtsfähigkeit ermöglicht es einem die notwendigen Handlungen zu setzen.Aus dem Postulat des Paragraph 21, ABGB dass Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, ist zu schließen, dass die Einvernahme vor der Behörde, die volle Prozessfähigkeit voraussetzt und nicht nur die Fähigkeit Handlungen zu seinem Vorteil setzen zu können. Das Ergebnis der Einvernahme diente der Behörde auch als Beweismittel um den notwendigen Sachverhalt zu erheben. Stützt sich nun die Behörde auf diese Aussagen indem Sie daraus vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte die notwendigen Schlussfolgerungen für die Zu- oder Aberkennung von internationalem Schutz zieht, wird der Voraussetzung der vollen Prozessfähigkeit ein noch höhere Bedeutungsgehalt zugemessen. Eine andere Ansicht wäre möglicherweise zugänglich, wenn er Handlungen von untergeordneter, jedenfalls nicht prozessentscheidender Tragweite setzen würde. Ähnlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme eine beschränkte Geschäftsfähigkeit besaß. Auch bei der Geschäftsfähigkeit geht das Gesetz von dem Schutz des Minderjährigen aus. Dies muss bei seiner Prozessfähigkeit auch gelten, denn erst die volle Einsichtsfähigkeit ermöglicht es einem die notwendigen Handlungen zu setzen. Die gegenteilige Ansicht, nämlich die Irrelevanz der Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters bei der behördlichen Einvernahme, würde bedeuten, dass das Gericht den Schutz der Minderjährigen, wie es die Kinderrechtskonvention durch den Vorrang des Kindeswohl postuliert, außer Acht lässt und es zudem unterlassen würde, dass die gesetzlichen Vertretung ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Dem kann nicht beigetreten werden. Mangels rechtlicher Vertretung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme unterlief der Behörde bei der Anwendung des § 19 Abs 2 AsylG und 10 Abs. 3 BFA-VG ein Verfahrensfehler und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mangels rechtlicher Vertretung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme unterlief der Behörde bei der Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG und 10 Absatz 3, BFA-VG ein Verfahrensfehler und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2185015.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.