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{'item': 'W264 2166614-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 8§ 41§ 54§ 42§ 45§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW264 2166614-1 SpruchW264 2166614-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 20.6.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer XXXX stellte am 13.4.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 stellte am 13.4.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei.
  3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.6.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 7.6.2017, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinische Beweismittel fest:
  4. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.6.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 7.6.2017, hält als herangezogene relevante Befunde folgende medizinische Beweismittel fest: * Ultraschallbefund vom 13.10.2016 * Arztbrief SKA-Rz Bad Aussee vom 29.
  5. - 19.11.2014 * Arztbrief KH Rudolfstiftung vom 8.
  6. - 15.10.2014 * Laborbefund vom 26.5.2017 Das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.6.2017 objektiviert als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen:Das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 19.6.2017 objektiviert als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zystische Veränderungen der Bauchspeicheldrüse Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da leicht erhöhte Laborwerte und reduzierter Ernährungszustand bestehen 07.07.01 30 2 Zustand nach Nephrektomie links wegen Wilmstumor oberer Rahmensatz, da uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der anderen Niere 08.01.01 30 3 Zustand nach mehrfachen Thrombosen zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da postthrombotisches Syndrom, Xareltotherapie mit berücksichtigt. 05.08.01 30 4 Skoliose der Lendenwirbelsäule oberer Rahmensatz, da morphologisch ausgeprägt bei geringerer funktioneller Beeinträchtigung 02.01.01 20 Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest und diagnostizierte einen Dauerzustand.Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest und diagnostizierte einen Dauerzustand. Den Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. begründete die Sachverständige damit, dass das führende Leiden 1 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die Gesundheitsschädigung 3 um eine Stufe erhöht werde. Die Leiden 2 und 4 würden nicht weiter erhöhen, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.6.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Ermangelung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen (festgestellter Grad der Behinderung: 40%). Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. XXXX . Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Entscheidung zu Grunde gelegt würden.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.6.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Ermangelung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen (festgestellter Grad der Behinderung: 40%). Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. römisch 40 . Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Entscheidung zu Grunde gelegt würden.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, vertreten durch XXXX , erhoben, welches am 2.8.2017 bei der belangten Behörde einlangte.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, vertreten durch römisch 40 , erhoben, welches am 2.8.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an einer massiven Erkrankung des Pankreas wie insbesondere einer chronischen Pakreatitis, an Parenchymverkalkungen und einem verplumpten Pankreaskopf leide. Darüber hinaus leide er an einer zunehmenden Lymphknotenvergrößerung an der Iliaca externa, einer hypoplastischen vena cava inferior infrarenal und einem Abszess im Musculus psoas. Weiters würde aus den Befunden eine Erkrankung der Leber hervorgehen, da bei der CT-Untersuchung vom 4.6.2015 eine inhomogene Leber mit diffuser Hypodensität diagnostiziert worden sei. Es liege ein wesentlicher Verfahrens- und Begründungsmangel vor, da die Leber von der Sachverständigen nicht untersucht worden sei. Die Verschlechterung der Skoliose beim Beschwerdeführer sei zudem nicht berücksichtigt worden. Es seien Befunde aus dem Jahr 2014 herangezogen worden, welche nicht dem aktuellen Gesundheitszustand entsprechen würden. Es wären daher weitere Untersuchungen zur Wirbelsäule vorzunehmen gewesen. Aus dem MRT Befund vom 16.7.2014 gehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Thrombose der Vena mesenterica superior hervor. Dieses erhöhte Schlaganfallrisiko sei bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung ebenso wenig berücksichtigt bzw. nicht näher untersucht worden. Auch seien die Wechselwirkungen der multiplen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. Es wäre zumindest von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. Es werde die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie und Chirurgie, der internen Medizin, der Nuklearmedizin, der Hepatologie und der Hämatologie beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX , welches dem bekämpften Bescheid vom 20.6.2017 zu Grunde gelegt wurde, nicht einverstanden zu sein.Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , welches dem bekämpften Bescheid vom 20.6.2017 zu Grunde gelegt wurde, nicht einverstanden zu sein.
  11. Mit Vorlagebericht vom 4.8.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte noch am selben Tag hg. ein.
  12. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 19.10.2017 den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigenbeweises, basierend auf der Aktenlage. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen in seinem Beschwerdeschreiben wurde eine sachverständige Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin Dr. XXXX erbeten.
  13. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 19.10.2017 den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigenbeweises, basierend auf der Aktenlage. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen in seinem Beschwerdeschreiben wurde eine sachverständige Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin Dr. römisch 40 erbeten.
  14. In einem ergänzenden Gutachten, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 einlangte, führte Dr. XXXX aus wie folgt:
  15. In einem ergänzenden Gutachten, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 einlangte, führte Dr. römisch 40 aus wie folgt: "Beantwortung der Fragen: Ad 1 Bei der gutachterlichen Untersuchung werden die bereits vorliegenden aktuellen Befunde - möglichst nicht älter als 2 Jahre - inklusiver Laborbefunde sowie eine klinische Untersuchung zur Beurteilung herangezogen. Ad 2 Skoliose: Zum Zeitpunkt der Begutachtung zeigte sich der BF ausreichend selbständig mobil (selbständiges An- und Ausziehen, Untersuchung im Sitzen und Liegen) bei unauffälligem Gangbild ohne Hilfsmittel, sowie einer lediglich bedarfsweise bestehenden Schmerztherapie. Somit ist eine höhere Einstufung der Skoliose nicht möglich. Ad 3 Der BF nimmt eine Xareltomedikation zur Blutverdünnung ein, diese soll das Entstehen von Thrombosen und Insulten verhindern, das ist auch durch mehrfache Studien belegt. Daher ist das Insultrisiko als gering einzustufen. Auch wird ein Risiko laut der EVO nicht berücksichtigt sondern vielmehr die bestehenden funktionellen Defizite beurteilt. Ad 4 Das führende Leiden 1 wurde ja auch von Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung erhöht, Leiden 3 und 4 jedoch nicht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Nach neuerlicher Durchsicht der Befunde kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung im Vergleich zum VGA Abl 23 - 27."
  16. Mit Erledigung vom 19.12.2017 wurde das ergänzende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteigehörs übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu der ergänzenden Stellungnahme der Dris. XXXX binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darin darüber informiert, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
  17. Mit Erledigung vom 19.12.2017 wurde das ergänzende medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteigehörs übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu der ergänzenden Stellungnahme der Dris. römisch 40 binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darin darüber informiert, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
  18. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse1.
  21. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX - somit im Inland - inne.römisch 40 - somit im Inland - inne. 1.
  22. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 13.4.2017 bei der belangten Behörde die "Ausstellung eines Behindertenpasses". 1.
  23. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Zystische Veränderungen der Bauchspeicheldrüse Zustand nach Nephrektomie links wegen Wilmstumor Zustand nach mehrfachen Thrombosen Skoliose der Lendenwirbelsäule 1.
  24. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die unter 1.
  27. getroffenen Feststellungen zur Örtlichkeit des Wohnsitzes sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  28. Die unter 1.
  29. getroffenen Feststellungen des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, in dem sich der Antrag vom 13.4.2017, samt dem darauf befindlichen Eingangsstempel der belangten Behörde, befindet. 2.
  30. Die unter 1.
  31. getroffenen Feststellungen über die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen basieren auf dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.6.2017 sowie dem durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde eingeholten ergänzenden Gutachten der bereits von der belangten Behörde befassten medizinischen XXXX .2.
  32. Die unter 1.
  33. getroffenen Feststellungen über die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen basieren auf dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, vom 19.6.2017 sowie dem durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde eingeholten ergänzenden Gutachten der bereits von der belangten Behörde befassten medizinischen römisch 40 . 2.
  34. Die unter 1.4 getroffene Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, nämlich 40%, beruht ebenfalls auf den beiden genannten Gutachten. Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung der medizinischen XXXX , vom 19.6.2017, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung der medizinischen römisch 40 , vom 19.6.2017, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. In diesen beiden Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Alle Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wurden erfasst und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Die medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch den Beschwerdeführer vorgelegten und auch von der Sachverständigen als relevant eingestuften Befunde - es sind dies der Ultraschallbefund vom 13.10.2016, der Arztbrief SKA-RZ Bad Aussee vom 29.
  35. bis 19.11.2014, Arztbrief KH Rudolfstiftung vom 8.10.-15.10.2014, Kontroll CT vom 27.10.2015 und nachgereichter Laborbefund vom 26.5.2017 - ein vollständiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "zystische Veränderungen der Bauchspeicheldrüse"" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter PositionBundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 07.07.01 (Bauchspeicheldrüse; Funktionseinschränkungen leichten bis erheblichen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 07.07.01 mit 30% aus und begründete die Wahl zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, dass leicht erhöhte Laborwerte und ein reduzierter Ernährungszustand bestehen. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Nephrektomie links wegen Wilmstumor" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 08.01.01 (Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 30% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.01 mit 30% aus. Sie begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass die linke Niere entfernt wurde und die andere Niere eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit besitzt.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 08.01.01 (Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 30% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.01 mit 30% aus. Sie begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass die linke Niere entfernt wurde und die andere Niere eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit besitzt. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach mehrfachen Thrombosen" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System; Funktionseinschränkung leichten Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige stellte den Grad der Behinderung mit 30%, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, fest, da ein postthrombotisches Syndrom vorliegt und führte sie zudem aus, dass dabei die Xareltotherapie mit berücksichtigt wurde.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach mehrfachen Thrombosen" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System; Funktionseinschränkung leichten Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige stellte den Grad der Behinderung mit 30%, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, fest, da ein postthrombotisches Syndrom vorliegt und führte sie zudem aus, dass dabei die Xareltotherapie mit berücksichtigt wurde. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Skoliose der Lendenwirbelsäule" (Leiden 4) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.01 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht. Die medizinische Sachverständige bewertete die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung mit 20%, dem oberen Rahmensatz, und begründete dies mit einer morphologischen Ausprägung bei geringer funktioneller Beeinträchtigung.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Skoliose der Lendenwirbelsäule" (Leiden 4) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.01 (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht. Die medizinische Sachverständige bewertete die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung mit 20%, dem oberen Rahmensatz, und begründete dies mit einer morphologischen Ausprägung bei geringer funktioneller Beeinträchtigung. Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt und hält die fachärztliche Sachverständige in ihrem diesbezüglich erstellten Gutachten, basierend auf der Aktenlage, fest, dass die bereits vorliegenden aktuellen Befunde, welche möglichst nicht älter als zwei Jahre sein sollten, inklusive der Laborbefunde berücksichtigt wurden. Beim Beschwerdeführer wurde durch die Sachverständige auch eine klinische Untersuchung vorgenommen und bei ihrer Beurteilung herangezogen.Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt und hält die fachärztliche Sachverständige in ihrem diesbezüglich erstellten Gutachten, basierend auf der Aktenlage, fest, dass die bereits vorliegenden aktuellen Befunde, welche möglichst nicht älter als zwei Jahre sein sollten, inklusive der Laborbefunde berücksichtigt wurden. Beim Beschwerdeführer wurde durch die Sachverständige auch eine klinische Untersuchung vorgenommen und bei ihrer Beurteilung herangezogen. Betreffend den Einwand, die Gutachterin hätte die Verschlechterung der Skoliose beim Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, hätte lediglich einen Befund aus 2014 herangezogen und wäre eine weitere Untersuchung der Wirbelsäule vorzunehmen gewesen, führte die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten aus, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung ausreichend selbständig mobil zeigte. Ein selbständiges An- und Auskleiden war ihm im Zeitpunkt der Begutachtung möglich. Das Gangbild war unauffällig und ohne Hilfsmittel. Bei lediglich bedarfsweise bestehender Schmerztherapie ist eine höhere Einstufung der Skoliose nicht möglich. In Bezug auf das in der Beschwerde vorgebrachte erhöhte Thromboserisiko führte die Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer eine Xareltomedikation zur Blutverdünnung einnimmt. Diese Medikation verhindert das Entstehen von Thrombosen und Insulten. Dies ist durch mehrfache Studien belegbar. Aus diesem Grund ist das Insultrisiko als gering einzustufen. Im Übrigen wird ein Risiko nach der Einschätzungsverordnung nicht berücksichtigt, sondern werden danach vielmehr die bestehenden funktionellen Defizite beurteilt. Der Bemängelung die medizinische Sachverständige hätte Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass - wie die Sachverständige in ihrer Ergänzung ausführt - das führende Leiden 1 aufgrund einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 3 eine Erhöhung um eine Stufe erfahren hat. Die übrigen Leiden führen jedoch mangels eines relevanten ungünstigen Zusammenwirkens mit dem Leiden 1 zu keiner Erhöhung. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die Leiden des Beschwerdeführers wurden entsprechend den im Verfahren vorgelegten Befunden sowie auf Basis des bei der persönlichen Untersuchung am 7.6.2017 durch die Sachverständige erstellten Untersuchungsbefundes eingeschätzt.Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die Leiden des Beschwerdeführers wurden entsprechend den im Verfahren vorgelegten Befunden sowie auf Basis des bei der persönlichen Untersuchung am 7.6.2017 durch die Sachverständige erstellten Untersuchungsbefundes eingeschätzt. Ferner trat der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht auf fachlicher Ebene entgegen und legte kein dem entgegenstehendes Gutachten oder eine andere sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.Ferner trat der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nicht auf fachlicher Ebene entgegen und legte kein dem entgegenstehendes Gutachten oder eine andere sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. In dem Beschwerdeschriftsatz wird nicht in Abrede gestellt, dass die von der medizinischen Sachverständigen aufgrund der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen. Ebenso wird nicht vorgebracht, dass das medizinische Sachverständigengutachten die Einschätzung des Grades der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätte und wird auch nicht vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätte. Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Laut Rechtsprechung des VwGH hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Beiziehung von Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen (siehe VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Laut Rechtsprechung des VwGH hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Beiziehung von Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen (siehe VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 19.6.2017 wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf. Sowohl jenes vom 19.6.2017 als auch das verwaltungsgerichtlich eingeholte Ergänzungsgutachten, beim Gericht einlangt am 13.12.2017, sind schlüssig und nachvollziehbar, sie berücksichtigen die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend. Sie werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die beiden Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 19.6.2017 wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf. Sowohl jenes vom 19.6.2017 als auch das verwaltungsgerichtlich eingeholte Ergänzungsgutachten, beim Gericht einlangt am 13.12.2017, sind schlüssig und nachvollziehbar, sie berücksichtigen die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend. Sie werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die beiden Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Gutachtens verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Gutachtens verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammen aus der Feder einer Fachärztin für Innere Medizin und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (oben näher bezeichnete Dokumente) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.6.2017 und ihr Ergänzungsgutachten, welches am 13.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildenden eingeholten Gutachten die Voraussetzungen desUnter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die zitierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 19.6.2017 und ihr Ergänzungsgutachten, welches am 13.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildenden eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs. 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

§ 1Abs. 2 BBG ist unter "Behinderung" i

Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.

§ 54Abs. 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 id

F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42Abs.

2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung finden sich in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung finden sich in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/

  1. Diese ist seit 1.9.2010 in Kraft.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Diese ist seit 1.9.2010 in Kraft. Die maßgebenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010Die maßgebenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 lauten auszugsweise wie folgt:in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung §
  2. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten. Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde am 13.4.2017 einlangte und somit nach dem 1.9.2010 (Tag des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung) gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung idgF zu beurteilen. Betreffend die beim Beschwerdeführer sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idFBetreffend die beim Beschwerdeführer sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Ad Leiden 1 "zystische Veränderungen der Bauchspeicheldrüse": 07 Verdauungssystem 07.07 Bauchspeicheldrüse Es werden in diesem Abschnitt die exkretorischen Funktionen beurteilt. Ursächlich sind Entzündungen, gutartige Tumore, Folgezustände von Operationen. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. 07.07.01 Funktionseinschränkungen leichten bis erheblichen Grades 10 - 40 % Mit leicht bis erheblichen Beschwerden und Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes Ad Leiden 2 "Zustand nach Nephrektomie links wegen Wilmstumor": 08 Urogenitalsystem 08.01 Ableitende Harnwege und Nieren Die Entscheidungen berücksichtigen lediglich anatomische Fehlbildungen, traumatische, postoperative, rekonstruktive oder entzündlich verursachte Fehlbildungen bis hin zum Organverlust. Liegen darüber hinaus primäre oder sekundäre Nierenfunktionsstörungen vor, sind diese zusätzlich nach 05.04 einzuschätzen. 08.01.01 Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters 10 - 30 % Abhängig von den Einschränkungen im gesamten ableitenden System, dem Nierenhohlsystem Nierenhypoplasie, Beckenniere, Nierenhohlraumsysten, Nephroptose 10 - 20%: bei leichten bis mäßigen Symptomen 30%: bei ausgeprägten Symptomen, Beschwerden Verlust oder anlagebedingtes Fehlen einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere Ad Leiden 3 "Zustand nach mehrfachen Thrombosen": 05 Herz und Kreislauf 05.08 Venöses und lymphatisches System Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes Besenreiser begründen keinen GdB 05.08.01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 - 40 % 10%: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20%: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30%: Postthrombotisches Syndrom 40%: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit Ad Leiden 4 "Skoliose der Lendenwirbelsäule" 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, und wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014,Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, und wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014, Ro 2014/11/0023). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 % festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle vorgelegten medizinischen Beweismittel von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welche Fachärztin für Innere Medizin ist, bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigt und bei deren Beurteilungen eingeflossen. Die beiden medizinischen Sachverständigengutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung jeder beim Beschwerdeführer vorhandenen Beeinträchtigung sowie die Grundlage der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers.Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bilden die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung jeder beim Beschwerdeführer vorhandenen Beeinträchtigung sowie die Grundlage der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 samt deren Ergänzung, welche am 13.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt wurde, befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und beurteilen entsprechend dem § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 nimmt die Einschätzung des Grades der Behinderung iSd § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung vor.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 samt deren Ergänzung, welche am 13.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt wurde, befunden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und beurteilen entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 nimmt die Einschätzung des Grades der Behinderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung vor. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, werden im Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 als Leiden 1 bis Leiden 4 bezeichnet und nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter eine der dort vorgesehenen Positionen eingestuft und anhand des dafür vorgesehenen Prozentsatzes (Fester Satz oder Rahmensatz) mit einem Grad der Behinderung je Leiden bzw. mit einem Gesamtgrad der Behinderung (nämlich 40%) beurteilt und das Ergebnis der Einschätzung entsprechend § 2 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung durch die medizinische Sachverständige begründet.Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, werden im Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 als Leiden 1 bis Leiden 4 bezeichnet und nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter eine der dort vorgesehenen Positionen eingestuft und anhand des dafür vorgesehenen Prozentsatzes (Fester Satz oder Rahmensatz) mit einem Grad der Behinderung je Leiden bzw. mit einem Gesamtgrad der Behinderung (nämlich 40%) beurteilt und das Ergebnis der Einschätzung entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung durch die medizinische Sachverständige begründet. Das führende Leiden ist die Funktionseinschränkung, welche im Sachverständigengutachten als "Leiden 1" bezeichnet ist. Entsprechend dem § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung nahm die medizinische Sachverständige eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vor, da beim Beschwerdeführer mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Entsprechend dem § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung wurden von der medizinischen Sachverständigen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht addiert.Das führende Leiden ist die Funktionseinschränkung, welche im Sachverständigengutachten als "Leiden 1" bezeichnet ist. Entsprechend dem Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung nahm die medizinische Sachverständige eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vor, da beim Beschwerdeführer mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Entsprechend dem Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung wurden von der medizinischen Sachverständigen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht addiert. Da

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend sind, begründete die medizinische Sachverständige für den Gesamtgrad der Behinderung, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 3 um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden bei der Gesamtleidensbeurteilung eine wesentliche Rolle spielt. Die übrigen Leiden erhöhen hingegen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.Da

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend sind, begründete die medizinische Sachverständige für den Gesamtgrad der Behinderung, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 3 um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden bei der Gesamtleidensbeurteilung eine wesentliche Rolle spielt. Die übrigen Leiden erhöhen hingegen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Unter Beachtung der oben dargetanen Positionen aus der Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensätzen bzw. festen Sätzen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den §§ 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin im medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. korrekt eingeschätzt.Unter Beachtung der oben dargetanen Positionen aus der Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensätzen bzw. festen Sätzen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den Paragraphen 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin im medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.6.2017 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. korrekt eingeschätzt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs. 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts kann zugebilligt werden, dass er sich darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob es einer Verhandlung zur Klärung der Sache bedarf. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts nach Prüfung der Aktenlage die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts kann zugebilligt werden, dass er sich darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob es einer Verhandlung zur Klärung der Sache bedarf. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts nach Prüfung der Aktenlage die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Es war das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu beachten, dessen verwaltungsbehördliche Würdigung in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 beurteilt. Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen den den Antrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin eingeholt. Das daraufhin erstattete Ergänzungsgutachten, welches am 13.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben sich binnen vier Wochen dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewerteten und von dem Beschwerdeführer nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, beurteilt. Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen den den Antrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin eingeholt. Das daraufhin erstattete Ergänzungsgutachten, welches am 13.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben sich binnen vier Wochen dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewerteten und von dem Beschwerdeführer nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Verfahren konnte die -beantragte - mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Sache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch medizinische Sachverständigengutachten erfolgte (das Gutachten vom 19.6.2017 auf vorhergehender persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fußend) und seitens des Beschwerdeführers im Parteigehör keine Einwendungen dagegen vorgebracht wurden. Bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den Sachverständigengutachten bedurfte es keiner weiteren Klärung der Sache. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens - welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte - ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befasste Sachverständige ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2166614.1.00

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