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{'item': 'W264 2172533-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW264 2172533-1 SpruchW264 2172533-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.2.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 2.10.2017, mit welchem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2018 gemäßrömisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 2.10.2017, mit welchem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2018 gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäßGemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.2.2018 verkündeten Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die hierzu berechtigte unvertretene XXXX nach durch die vorsitzende Richterin erfolgter Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt und über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und überdies auch die beiden zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienenen Vertreterinnen der belangten Behördegemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die hierzu berechtigte unvertretene römisch 40 nach durch die vorsitzende Richterin erfolgter Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt und über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und überdies auch die beiden zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienenen Vertreterinnen der belangten Behörde XXXX und XXXX nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichteten.römisch 40 und römisch 40 nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichteten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2172533.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.