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{'item': 'W269 2170549-2'}

Obsah (13)§ 32Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW269 2170549-2 SpruchW269 2170549-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDO

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Asylverfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller stellte am 20.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 29.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt, ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 29.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, Zl.XXXX, als unbegründet abgewiesen. 2. Mit Schreiben vom 26.02.2018 stellte der Antragsteller

§ 32Vw

GVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, Zl. XXXX, abgeschlossenen Verfahrens.2. Mit Schreiben vom 26.02.2018 stellte der Antragsteller

Paragraph 32, VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Mag. XXXX zur Versorgungslage in afghanischen Großstädten vom 05.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht in das Beschwerdeverfahren eingebracht worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führe das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 2.

  1. aus "Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb von Daikundi gelegene Landesteile und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten zu Kabul, dem Auszug einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul in einer Zusammenschau mit den - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten - persönlichen Umständen."Begründend wurde ausgeführt, dass das Gutachten von Mag. römisch 40 zur Versorgungslage in afghanischen Großstädten vom 05.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht in das Beschwerdeverfahren eingebracht worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führe das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 2.
  2. aus "Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb von Daikundi gelegene Landesteile und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten zu Kabul, dem Auszug einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul in einer Zusammenschau mit den - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten - persönlichen Umständen." Am 12.02.2018 sei ein Gutachten von Doz. XXXX, der zu der Schlussfolgerung gelange, dass das Gutachten von Mag. XXXX vom 05.03.2017 die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfülle, im Nachrichtenmagazin "Profil" veröffentlicht worden.Am 12.02.2018 sei ein Gutachten von Doz. römisch 40 , der zu der Schlussfolgerung gelange, dass das Gutachten von Mag. römisch 40 vom 05.03.2017 die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfülle, im Nachrichtenmagazin "Profil" veröffentlicht worden. Am 19.02.2018 sei ein Verfahren zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingeleitet worden. Bei diesen neuen Erkenntnissen bzw. Entwicklungen rund um das Gutachten von Mag. XXXX handle es sich um neue Tatsachen bzw. Beweismittel, die ohne Verschulden des Antragstellers bisher nicht vorgebracht werden konnten.Bei diesen neuen Erkenntnissen bzw. Entwicklungen rund um das Gutachten von Mag. römisch 40 handle es sich um neue Tatsachen bzw. Beweismittel, die ohne Verschulden des Antragstellers bisher nicht vorgebracht werden konnten. Das von Mag. XXXX erstellte Gutachten sei der Entscheidung zugrunde gelegt worden und sei entscheidend dafür gewesen, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht worden sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten von Mag. XXXX seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, hätte es zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich dazu, dass eine Ausweisung nach Kabul eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.Das von Mag. römisch 40 erstellte Gutachten sei der Entscheidung zugrunde gelegt worden und sei entscheidend dafür gewesen, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht worden sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten von Mag. römisch 40 seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, hätte es zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich dazu, dass eine Ausweisung nach Kabul eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Antragsteller stellte am 20.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 abgewiesen. Mit Antrag vom 26.02.2018 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 abgeschlossenen Asylverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 26.02.2018 zur Post gegeben. Das Gutachten von Mag.XXXX zur Versorgungslage in den afghanischen Großstädten vom 05.03.2017 wurde dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den negativen Asylbescheid vom 29.08.2017 abgewiesen wurde, nicht zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
  5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zuXXXX.Die unter Punkt römisch zwei.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zuXXXX. Die Feststellung, dass das Gutachten von Mag. XXXX zur Versorgungslage in den afghanischen Großstädten vom 05.03.2017 dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 nicht zugrunde gelegt wurde, ergibt sich aus den unter Punkt II.1.
  7. getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, wonach folgendes Länderberichtsmaterial dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde:Die Feststellung, dass das Gutachten von Mag. römisch 40 zur Versorgungslage in den afghanischen Großstädten vom 05.03.2017 dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 nicht zugrunde gelegt wurde, ergibt sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  8. getroffenen Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, wonach folgendes Länderberichtsmaterial dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde: "1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  10. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert): [...] 1.5.
  11. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: [...] 1.5.
  12. Auszug aus der im Verfahren zu Zl. W1072163759-1 erstatteten Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. XXXX zur Sicherheitslage in Kabul vom 29.01.2018:1.5.
  13. Auszug aus der im Verfahren zu Zl. W1072163759-1 erstatteten Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. römisch 40 zur Sicherheitslage in Kabul vom 29.01.2018: [...] 1.5.
  14. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. XXXX zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan vom 17.02.2016 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1:1.5.
  15. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. römisch 40 zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan vom 17.02.2016 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1: [...] 1.5.
  16. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. XXXX zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2006001-1 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):1.5.
  17. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. römisch 40 zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2006001-1 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): [...] 1.5.
  18. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Medikamente gegen psychotische Störung und Depressionen, 08.06.2017: [...] 1.5.
  19. Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Depression, Psychiatrie, psychische Behandlung, 01.12.2016: [...]"
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32,, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben. Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: 3.1. § 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 2/2017, lautet:3.1. Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." 3.2.

§ 32Abs. 2 Vw

GVG beträgt die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat.3.2.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat. Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller vom Gutachten des Doz. XXXX durch die Veröffentlichung im Nachrichtenmagazin "Profil" am 12.02.2018 Kenntnis erlangt hat, und der Antrag auf Wiederaufnahme am 26.02.2018 zur Post gegeben wurde, ist der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme als im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen, sodass über ihn meritorisch abzusprechen ist.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller vom Gutachten des Doz. römisch 40 durch die Veröffentlichung im Nachrichtenmagazin "Profil" am 12.02.2018 Kenntnis erlangt hat, und der Antrag auf Wiederaufnahme am 26.02.2018 zur Post gegeben wurde, ist der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme als im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen, sodass über ihn meritorisch abzusprechen ist. 3.

  1. Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 9).3.
  2. Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 9). Die Eignung, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen, begründet der Antragsteller damit, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtberücksichtigung des Gutachtens von Mag. XXXX, welches von Doz. XXXX im Hinblick auf seine Wissenschaftlichkeit kritisiert wurde, zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.Die Eignung, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen, begründet der Antragsteller damit, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtberücksichtigung des Gutachtens von Mag. römisch 40 , welches von Doz. römisch 40 im Hinblick auf seine Wissenschaftlichkeit kritisiert wurde, zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Dabei übersieht der Antragsteller aber, dass das Gutachten von Mag. XXXX zur Versorgungslage in den afghanischen Großstädten vom 05.03.2017 dem Erkenntnis vom 15.02.2018 gar nicht zugrunde gelegt wurde. Es wurde dem Antragsteller zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben, wie aus Punkt I.
  3. des Erkenntnisses ersichtlich ist; die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan unter Punkt II.1.
  4. beziehen sich jedoch nicht auf dieses Gutachten.Dabei übersieht der Antragsteller aber, dass das Gutachten von Mag. römisch 40 zur Versorgungslage in den afghanischen Großstädten vom 05.03.2017 dem Erkenntnis vom 15.02.2018 gar nicht zugrunde gelegt wurde. Es wurde dem Antragsteller zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben, wie aus Punkt römisch eins.
  5. des Erkenntnisses ersichtlich ist; die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan unter Punkt römisch zwei.1.
  6. beziehen sich jedoch nicht auf dieses Gutachten. Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung "Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers [...] in der Stadt Kabul ergeben sich [...] aus den o. a. Länderberichten zu Kabul, dem Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul [...]." unter Punkt II.2.
  7. des Erkenntnisses dennoch auf das Gutachten von Mag. XXXX Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass damit die gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX "zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015" angesprochen ist, die den Feststellungen unter Punkt II.1.5.
  8. zugrunde gelegt wurde und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auch durchgehend mit dem genannten Titel bezeichnet wurde, während das ins Verfahren eingebrachte, aber den Feststellungen nicht zugrunde gelegte Gutachten von Mag. XXXX als "Gutachten zur Versorgungslage in den afghanischen Großstädten vom 05.03.2017" bezeichnet wurde.Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung "Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers [...] in der Stadt Kabul ergeben sich [...] aus den o. a. Länderberichten zu Kabul, dem Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul [...]." unter Punkt römisch zwei.2.
  9. des Erkenntnisses dennoch auf das Gutachten von Mag. römisch 40 Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass damit die gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 "zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015" angesprochen ist, die den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.5.
  10. zugrunde gelegt wurde und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auch durchgehend mit dem genannten Titel bezeichnet wurde, während das ins Verfahren eingebrachte, aber den Feststellungen nicht zugrunde gelegte Gutachten von Mag. römisch 40 als "Gutachten zur Versorgungslage in den afghanischen Großstädten vom 05.03.2017" bezeichnet wurde. Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die im "Profil"-Artikel vom 12.02.2018 durch Doz. XXXX geübte Kritik am Gutachten von Mag. XXXX vom 05.03.2017 sei geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, trifft daher aufgrund des Umstandes, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 gar nicht auf das Gutachten von Mag. XXXX vom 05.03.2017 stützt, nicht zu.Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die im "Profil"-Artikel vom 12.02.2018 durch Doz. römisch 40 geübte Kritik am Gutachten von Mag. römisch 40 vom 05.03.2017 sei geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, trifft daher aufgrund des Umstandes, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 gar nicht auf das Gutachten von Mag. römisch 40 vom 05.03.2017 stützt, nicht zu. 3.
  11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2170549.2.00

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