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{'item': 'W270 2170731-1'}

Obsah (19)Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW270 2170731-1 SpruchW270 2170731-1/8.E W270 2170734-1/11E W270 2170737-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge "Erstbeschwerdeführerin") und XXXX (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") stellten am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 (in Folge "Erstbeschwerdeführerin") und römisch 40 (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") stellten am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Iran geboren worden sei. Trotzdem habe sie dort ohne Ausweis und illegal gelebt. Sie habe nicht arbeiten dürfen und durfte keine Schule besuchen. Sie könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort Krieg herrsche. Der Zweitbeschwerdeführer gab am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Eltern in Afghanistan getötet worden seien und er deshalb das Land verlassen habe. Im Iran sei er immer wieder von den Behörden unmenschlich behandelt worden und durfte auch keine Schule besuchen, weshalb er immer noch ohne Ausbildung sei. Während er im Iran immer illegal gelebt habe, sei seine Frau aber gemeldet gewesen.
  4. Am 26.06.2017 stellte die minderjährige XXXX, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Am 26.06.2017 stellte die minderjährige römisch 40 , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Bei ihrer Einvernahme am 21.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Graz, Außenstelle Graz (in Folge: belangte Behörde) gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass ihr Vater gegen die Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer gewesen sei. Er sei über die Beziehung nicht informiert gewesen. Nachdem ihr Vater davon erfahren habe wollte er sie zwingen, einen anderen Mann zu heiraten. Deshalb sei sie von zu Hause geflüchtet. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme als Fluchtgrund an, dass er im Iran nicht mehr leben könne. Er fürchte bei einer etwaigen Rückkehr, dass der Onkel der Erstbeschwerdeführerin oder deren Vater ihm etwas antun könnten. Beide Beschwerdeführer legten im Rahmen ihrer Einvernahmen auch Urkunden vor, unter anderem über die Teilnahme an Deutschkursen. Für die Drittbeschwerdeführerin nannten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe.
  7. Das BFA wies mit Bescheiden vom 25.08.2016 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Das BFA wies mit Bescheiden vom 25.08.2016 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch ließe sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten. So sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer für sich und seine Familie bei einer Rückkehr in der Lage wäre, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an Rückkehrentscheidungen dem Interesse der Beschwerdeführer in Österreich zu bleiben.Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch ließe sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten. So sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer für sich und seine Familie bei einer Rückkehr in der Lage wäre, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an Rückkehrentscheidungen dem Interesse der Beschwerdeführer in Österreich zu bleiben.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin am 13.09.2017 Beschwerden. Die Beschwerdeführer beantragen, die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben oder abzuändern sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wesentlichen wurden die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und außerdem auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers hingewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Iran hauptsozialisiert worden und habe keine Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Des Weiteren würden die Taliban regelmäßig Bombenanschläge in Afghanistan verüben.
  2. Am 08.01.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt in deren Rahmen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer weitere Urkunden vorlegten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Personen: 1.1.
  5. Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX, wurde am XXXX (alias: XXXX) geboren, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Dari. Sie ist gesund.Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 (alias: römisch 40 ) geboren, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Dari. Sie ist gesund. Die Erstbeschwerdeführerin hat eine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin XXXX.Die Erstbeschwerdeführerin hat eine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Iran, in Teheran geboren. Ihr Vater lebte zunächst in Behsud und ging später mit deren Großeltern in die Stadt Kabul. Die Erstbeschwerdeführerin selbst war noch nie in Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Iran ungefähr drei Jahre lang eine irreguläre afghanische Schule besucht. Eine besondere Ausbildung hat sie nicht absolviert. Im Iran hat sie auch zwei bis drei Jahre in einer Fabrik gearbeitet, in welcher Turnschuhe hergestellt wurden. Sie war dort in der Verpackung der Produkte tätig. In Teheran lebt noch der Vater der Erstbeschwerdeführerin, dieser arbeitet dort als Tagelöhner, sowie deren Mutter und Schwester, welche beide zu Hause sind und nicht arbeiten. In Teheran lebt auch ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin, der auch als Tagelöhner tätig ist. Mit ihrer Mutter und Schwester hatte die Erstbeschwerdeführerin zum letzten Mal vor einigen Monaten Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben vor einem Mullah im Iran eine Trauungszeremonie abgehalten, dies einige Monate vor der Ausreise aus dem Iran. Bei der Eheschließung waren keine Zeugen anwesend. Der Mullah wurde dafür bezahlt, dass er zwei Zeugen namentlich auf einer Urkunde anführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet ist. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Am 27.09.2015 stellte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  6. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt Qarabagh, in der Provinz Kabul geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Dari (bzw. Farsi). Er ist gesund.Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt Qarabagh, in der Provinz Kabul geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Dari (bzw. Farsi). Er ist gesund. In Afghanistan besuchte der Zweitbeschwerdeführer ein Jahr lang eine Koranschule. Als er acht Jahre alt war verließ der Zweitbeschwerdeführer mit seinen Eltern Afghanistan und ging in den Iran. Im Iran absolvierte er eine Einschulung zur Herstellung bzw. dem Nähen von Turnschuhen. Im Anschluss arbeitete er in einer Fabrik zur Herstellung von Turnschuhen und konnte mit den daraus erzielten Einkünften sein Leben finanzieren. Der Zweitbeschwerdeführer wurde einmal nach Afghanistan abgeschoben und lebte dann bis zu seiner Rückkehr in den Iran ungefähr fünf bis sechs Monate in Herat. Der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin haben vor einem Mullah im Iran eine Trauungszeremonie abgehalten, dies einige Monate vor der Ausreise aus dem Iran. Bei der Eheschließung waren keine Zeugen anwesend. Der Mullah wurde dafür bezahlt, dass er zwei Zeugen namentlich auf einer Urkunde anführt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet ist. Im Iran lebt noch sein Bruder, welcher dort in einer Schneiderei arbeitet. Ebenso lebt im Iran der Onkel des Zweitbeschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau, zwei Söhnen und zwei Töchtern. Der Onkel sowie die beiden Söhne arbeiten, der Onkel auch in einer Fabrik zur Herstellung von Turnschuhen. Am XXXX stellte der Zweitbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte der Zweitbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  7. Zur Drittbeschwerdeführerin: Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am XXXX, vertreten durch ihre Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie lebt mit ihren Eltern, der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer, im Familienverband und ist gesund.Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am römisch 40 , vertreten durch ihre Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie lebt mit ihren Eltern, der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer, im Familienverband und ist gesund. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen: Die Erstbeschwerdeführerin lernte den Zweitbeschwerdeführer bei der Arbeit in einer Fabrik zur Herstellung von Turnschuhen kennen. Sie lebte zu dieser Zeit noch zu Hause bei ihren Eltern. Als ihr Vater von der Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer erfuhr erlaubte er ihr nicht mehr, zur Arbeit zu gehen. Der Vater, von dem sie auch manchmal geschlagen wurde, war sehr streng und religiös und vertrat die Auffassung, dass er den zukünftigen Mann der Erstbeschwerdeführerin aussuche. Die Erstbeschwerdeführerin lief daraufhin von ihrer Familie fort und lebte mit dem Zweitbeschwerdeführer ungefähr fünf Monate bei dessen Onkel. Danach verließen beide den Iran. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater oder sonstigen Mitgliedern ihrer Familie bedroht wurde, insbesondere nicht wegen des Weglaufens. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen der dem Vater bekannt gewordenen Beziehung mit dem Zweitbeschwerdeführer geschlagen wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer vom Vater der Erstbeschwerdeführerin oder sonstigen Mitgliedern ihrer Familie bedroht wurde oder sonstige Handlungen gegen ihn gesetzt wurden. Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin, die in Österreich geboren wurde, wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Drittbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Sie könnte in der Heimatstadt ihrer Eltern in Kabul später die Schule besuchen. 1.
  9. Zum Leben in Österreich: 1.3.
  10. Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin lebt derzeit in der Stadt Graz, absolvierte Deutschkurse für die Sprachniveaus A1, A2 sowie "Deutsch als Zweitsprache" und kümmert sich sonst vor allem um die Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis in deutscher Sprache zu kommunizieren. Sie hat weitere Kurse zur Erlangung von Qualifikationen besucht, wie zur Erhöhung der Sprachkompetenz und Orientierung im Alltag. Bei "OpenBox" nahm sie an weiteren Bildungsmaßnahmen in den Lernfeldern "Schreiben, Lesen, Sprechen, Mathematik und EDV, Training von Schlüsselqualifikationen sowie Organisation von alltagsrelevanten Themen teil. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Sie hat sich ehrenamtlich in der Evangelischen Kreuzkirche in Graz betätigt. Sie geht - gerne - selbstständig bzw. alleine einkaufen und war auch schon einmal selbstständig bei der Bank, um eine verlorene Bankomatkarte anzuzeigen. Die Kinderärztin der Drittbeschwerdeführerin besucht sie gemeinsam mit ihrem Mann. Seit Mitte 2016 hat die Beschwerdeführerin begonnen Rad zu fahren. Sie fährt etwa entlang der Mur oder im Augarten. Sie hat Kontakt zu Österreichern, so zu ihren Deutschlehrerinnen "XXXX" und "XXXX". In einem Spielraum hat sie "XXXX" und "XXXX" kennengelernt. Ihr Kleidungsstil in Österreich hat sich gegenüber dem Leben im Iran verändert: Sie ging zu einem legereren Kleidungsstil als im Iran über. Seit etwa zwei oder drei Monaten trägt sie etwa kein Kopftuch mehr. Die Erstbeschwerdeführerin möchte Krankenschwester werden und hat sich schon für einen Ausbildungsplatz angemeldet. Sie hat auch bereits eine Prüfung zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses abgelegt, wobei im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt war, ob sie diese Prüfung auch bestanden hat. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. 1.3.
  11. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer lebt derzeit in der Stadt Graz und besuchte während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Deutschkurse für die Sprachniveaus A1 und A
  12. Der Zweitbeschwerdeführer ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis in deutscher Sprache zu kommunizieren. Im Entscheidungszeitpunkt besuchte er die Modeschule und ist dabei, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Der Zweitbeschwerdeführer war auch schon ehrenamtlich tätig und zwar in der Evangelischen Kreuzkirche in Graz sowie beim Vinzimarkt. Er ist mit der Österreicherin "XXXX" befreundet, seiner Lehrerin im Deutschkurs. Daneben hat er mehrere afghanische Bekannte, beispielsweise "XXXX". Im Winter geht er Eislaufen und im Sommer spielt er Fußball. Der Zweitbeschwerdeführer ist unbescholten. 1.3.
  13. Zur Drittbeschwerdeführerin: Bei der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um ein unmündiges Kleinkind von zehn Monaten, das zu Hause von seinen Eltern betreut wird. 1.
  14. Persönliche Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan Der Zweitbeschwerdeführer würde die Erstbeschwerdeführerin bei der Verwirklichung ihrer Pläne unterstützen und ihr auch alles erlauben. Die Beschwerdeführer würden im Familienverband nach Afghanistan zurückkehren. Die Drittbeschwerdeführerin würde durch ihre Eltern versorgt werden. Die Beschwerdeführer könnten in geringem Umfang vom Onkel und Bruder des Zweitbeschwerdeführers bei deren Rückkehr nach Afghanistan unterstützt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: * finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; * Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
  15. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
  16. Zu den maßgeblichen Formvorschriften der Eheschließung Nach afghanischem Eherecht müssen bei der Eheschließung zwei Zeugen anwesend sein. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan: Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt? [a-9413] vom 18.11.2015) Zeugen sind bei der Eheschließung im Islam Pflicht. Ohne sie kann eine rechtmäßige Eheschließung nicht stattfinden. (Auszug aus folgender Quelle: Analyse der Staatendokumentation "Ehe im Islam" vom 05.05.2015, S. 11) 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.6.
  18. Allgemeine Lage in Afghanistan: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  19. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt.
  20. "Sicherheitslage"). Zwischen 01.01.2017 und 30.09.2017, dokumentierte UNAMA 1,403 zivile Opfer durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ohne Selbstmordauslöser (Selbstmordattentäter) (engl. Abk. "IED"). Die Provinzen, in welchen die meisten Menschen durch IED betroffen waren in den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 waren die Provinzen im Süden, im Südosten und im Westen des Landes. UNAMA beobachtete einen starken Anstieg durch IEDs mit Druckauslöser in der Provinz Helmand. Die Anzahl verdoppelte sich beinahe in der ersten Hälfte von
  21. Wenn Aufständische die von ihnen kontrollierten Gebiete erhöhen, so setzten sie solche druckausgelösten IEDs taktisch ein, um den Vorstoß von regierungsfreundlichen Kräften während Räumungsaktionen zu verhindern; oftmals durch Platzierung von IEDs auf Straßen, welche von Zivilisten verwendet werden und um Gegenden herum, welche von Zivilisten bewohnt werden. In den ersten neun Monaten des Jahres 2017, stieg die Anzahl an zivilen Toten durch das, was UNAMA "wahllose und unrechtmäßige" IEDs nennt, um 11 Prozent gegenüber demselben Zeitraum im Jahr 2016, auf 371 Tote. (Auszüge aus folgender Quelle: European Asylum Support Office [in Folge: "EASO"], Country of Origin Report Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sicherheitslage"], die Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 1.6.2.) Grundversorgung und Wirtschaftslage Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 21 "Grundversorgung und Wirtschaft"). 1.6.
  22. Lage in der Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikten der Beschwerdeführer Stadt Kabul Allgemein Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  23. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Kabul"). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  24. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Sicherheitslage"). Distrikt Qarabagh Sicherheitslage und Wirtschaftslage In der Provinz Kabul leben, mit Ausnahme der Stadt Kabul, mehr als 800.000 Menschen. Nördlich der Stadt Kabul erstreckt sich die Shomali Ebene 70 Kilometer von den Außenbezirken bis zum Salang-Pass. Die Einwohner dieser Ebene sind hauptsächlich Tadschiken und zu einem geringeren Umfang auch Usbeken, Hazara und Pashtunen. Es ist eine fruchtbare und vergleichsweise reiche und wird wegen seiner entwickelten Landwirtschaft die Orchidee von Kabul bezeichnet. Die Gegend spielte für lange Zeit eine zentrale Rolle in der afghanischen Wirtschaft und Politik. Von 01.09.2016 bis 31.05.2017 kam es zu 160 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen in der Provinz Kabul mit Ausnahme der Stadt Kabul, davon 20 im Distrikt Quarabagh. Im Jänner 2017 kündigte das Verteidigungsministerium an, dass die ANSF verschiedene Operationen gegen regierungsfeindliche Elemente im Distrikt Qarabagh plante, wo ein NATO-geführter Resolute Support Mission Konvoi das Ziel eines Selbstmordanschlags im August 2017 war. Die Autobahn zwischen der Stadt Kabul nach Jalalabad bleibt instabil, weswegen Passagiere und Arbeiter es vorziehen, unter Tag zu reisen. Zur Straße von der Stadt Kabul nach Qarabagh werden keine besonderen Sicherheitsbedenken gemacht, in den Durchfahrtsdistrikten gab es folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Zwischenfällen: Shakardara 4, Mir Bacha Kot 4 und für Kalakan keiner. (Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen bzw. Auszüge aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sicherheitslage, die Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 2.15) Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung bzw. Auszüge unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], diese Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 2.2.5) 1.6.
  25. Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 19.1) 1.6.
  26. Bankensystem: Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan") 1.6.
  27. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patientinnen und Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patientinnen und Patienten kein unterstützendes Familienumfeld haben. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 22 "Medizinische Versorgung") 1.6.6.Potentielle Risikoprofile: Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Auch nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.1 "Hazara", den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. III.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses)."UNHCR-Richtlinien"], Pkt. römisch drei.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Für einen Hazara, wie auch für andere Afghanen, ist die Großfamilie sowohl ein Segen als auch ein Fluch. Der Segen ist, dass sich die Familie immer um den Einzelnen kümmern wird. Wie ein Familienmitglied erzogen wird, ob und wo es zur Schule geht, wen es heiratet, welche Arbeit es bekommt, wer sich um es kümmert, wenn es alt geworden ist und wie es begraben wird, wird alles sowohl von der Klein- als auch von der Großfamilie geregelt. Andererseits muss der Einzelne auch die eigene Familie unterstützen. Wenn ein Hazara Geld verdienen, eine gute Stelle oder ein wichtiges Amt erlangen kann, wird erwartet, dass er das mit der Familie teilt, ihr Geld zukommen lässt oder Arbeitsplätze für Verwandte findet. Das soziale Netzwerk der Hazara besteht hauptsächlich aus der direkten Familie. Die Eltern helfen den Kindern, die Brüder helfen einander und Männer helfen und schützen Frauen. (Auszüge aus folgender Quelle: Dossier der Staatendokumentation, AfPAK Grundlagen der Clan- und Stammesstruktur, 2016, S. 76). Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Gefahr durch regierungsfeindliche Kräfte und die Taliban. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 15.1 "Schiiten", sowie UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.5, beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses)(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 15.1 "Schiiten", sowie UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.5, beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses) Lage von Frauen in Afghanistan Allgemeines Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig, Afghanistan ist weiterhin als "sehr gefährliches" Land für Frauen und Mädchen zu betrachten. Dies auch, weil spezifische zum Schutz von Frauen erlassene Rechtsvorschriften, wie insbesondere das EWAV-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, nur zögerlich umgesetzt werden und Gewaltakte gegen Frauen üblicherweise straflos bleiben. So werden etwa Frauen oder Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause weglaufen, oder eine außereheliche Beziehung unterhalten oftmals vager oder gar nicht definierter "moralischer Vergehen" bezichtigt. Sie werden deswegen oftmals verurteilt und inhaftiert, was eine Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards und -rechtsprechung darstellt. Hingegen bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer nahezu grundsätzlich straflos. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden. Je unsicherer eine Örtlichkeit oder Distrikt ist und je weniger Kontrolle der Regierung besteht, desto unwahrscheinlicher ist es auch, dass Frauen Unterstützung gegen geschlechtsspezifische Gewalt in Anspruch nehmen können. Während sich die konkrete Situation je nach regionalem und sozialem Hintergrund (Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität) stark unterscheiden kann, sind Frauen trotz einiger Fortschritte überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Bemerkenswert ist hingegen die Steigerung jener Afghaninnen und Afghanen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben. Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghaninnen und Afghanen befürworteten, dass Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt wie durch Belästigung, Diskriminierung und Gewalt. Dazu kommen praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist UNHCR daher der Auffassung, dass bei Frauen, die den folgenden Kategorien unterfallen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht: • Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; • Überlebende schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; und • Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 17, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, Pkt 2, UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.7, sowie EASO, Country of Origin Report Afghanistan "Individuals targeted under societal and legal norms" [in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"], Pkt 3.2, diese Quelle bilden auch einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses).(Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt 17, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, Pkt 2, UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.7, sowie EASO, Country of Origin Report Afghanistan "Individuals targeted under societal and legal norms" [in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"], Pkt 3.2, diese Quelle bilden auch einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Kleidungsvorschriften Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten. Der jährliche Bericht zu Afghanistan der Asia Foundation - einer internationalen Entwicklungs-NGO mit Sitz in San Francisco - beinhaltet auch eine Umfrage zum Thema Verschleierung und angemessener Kleidung von Frauen in der Öffentlichkeit. Im Jahr 2016 wurden 12,658 Afghaninnen und Afghanen zu verschieden Möglichkeiten der Kopf- und Körperbedeckung befragt. Nur 1.1% der Befragten fanden, dass es für eine Frau angemessen sei sich völlig unverschleiert in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dagegen fanden 38% der befragten Männer und 30% der befragten Frauen, dass die Burka die angemessensten Form der Körperbedeckung für Frauen in der Öffentlichkeit sei. In den Antworten war jedoch ein starkes Gefälle in der Präferenz der Burka bei Befragten aus ländlichen und städtischen Gebieten zu verorten. Während 38,5% der Befragten aus ländlichen Gegenden die Burka bevorzugten, taten dies nur 20,3% der Befragten aus Städten. Ethnische Zugehörigkeit, sowie Bildung spielten ebenfalls eine erhebliche Rolle in der Bevorzugung und Akzeptanz der jeweiligen Kopf- bzw. Körperbedeckung. So bevorzugen Paschtunen die Burka, während Hazara zu weniger strengen Formen der Kopfbedeckung tendierten. Auch Frauen in Kabul kleiden sich traditionell oder bescheiden (engl. "modestly") zur Vermeidung von Belästigungen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017 sowie EASO-Bericht Verfolgung Einzelner unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, Pkt 3.2, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). Bewegungsfreiheit Während Frauen in Afghanistan grundsätzlich einen männlichen Begleiter, Kollegen oder Bewacher benötigen, welcher sie außerhalb des Hauses begleitet, gilt dies nicht für die Großstädte Herat, Mazar und Kabul. (Auszug aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, welcher einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 3.2) Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitmöglichkeiten Afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Es bestehen mannigfaltigen Schwierigkeiten, mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier eine Vielzahl von Beispielen: So existiert etwa ein "Familienkino", das in Kabul zu bestimmten Tageszeiten Vorstellungen ausschließlich für Frauen anbietet. Es gibt auch einen sogenannten "Frauen-Garten" in Kabul - ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende. Er wurde nach der Taliban-Herrschaft durch finanzielle Unterstützung des US Entwicklungsministeriums und mit Hilfe von mehr als 600 afghanischen Arbeiterinnen und Arbeitern (großteils Frauen aus armen Verhältnissen) wiederaufgebaut. Neben den Gartenanlagen zählt auch ein Fitnesscenter, Buchgeschäft und Internetlokal zu den Einrichtungen des Gartens. Frauen können dort Computer benutzen und kostenfrei Sprachkurse belegen. Außerdem wird der Garten 24 Stunden/Tag von einem Sicherheitsteam bewacht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3) Blutrache (Blutfehden) und Ehrverletzungen Blutrache (Blutfehden)

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien, Pkt 14, ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 vom 23.02.2017 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Blutrache und Blutrache" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, diese Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses) Ehrverletzungen Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie "Verlust von Ehre" ("namus") infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen "Ehrenmorden" würden die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Die Tötung eines an einer solchen Ehrverletzung beteiligten Mannes sei nicht Teil eines (Blut)rachezyklus, da Rachehandlungen nicht von Verwandten eines Mannes ausgeführt werden könnten, der zum Zeitpunkt seiner Tötung eine "schändliche" Tat begangen habe. Ehre und Status einer Familie würden durch die Institution der Ehe bestätigt. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Außereheliche Beziehungen würden für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Hätte ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wäre das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken seien allgemein offen dafür, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig seien würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt III.A.1.j und l).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt römisch drei.A.1.j und l). Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch vorkomme wegen des Asylwerbens oder des Bereisens westlicher Länder. (Auszug aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, dieser bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, S. 92) Zur Situation von Kindern Versorgungslage für Kinder Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 177) Gewalt gegen Kinder Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge in ganz Afghanistan weit verbreitet, wobei die Zahl der gemeldeten Vorfälle steigt. Zu den verbreiteten Formen der Misshandlung zählen körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Aussetzung und generelle Vernachlässigung. Einige Formen der häuslichen Gewalt gegen Kinder finden Berichten zufolge zum vorgeblichen Zweck der Disziplinierung statt. Sexueller Kindesmissbrauch ist Berichten zufolge weiterhin weit verbreitet. Während die meisten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, insbesondere solche an Mädchen, Berichten zufolge von Familienangehörigen ausgehen, sind Jungen und Mädchen auch gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt durch regierungsnahe Kräfte, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und durch zivile Mitglieder der Gesellschaft zu werden. Jungen niedriger Altersstufen sind weiterhin durch "bacha bazi" gefährdet, einen Brauch, bei dem Jungen von einflussreichen Personen gehalten werden, die sie in weiblicher Kleidung vor einem männlichen Publikum tanzen lassen und sie für sexuelle Zwecke missbrauchen. Straflosigkeit bei sexuellem Kindesmissbrauch stellt Berichten zufolge weiterhin ein Problem dar. Einige Kinder, die aufgrund "moralischer Vergehen" verfolgt wurden, waren vielmehr Überlebende von Missbrauch als Täter jener Vergehen. Berichten zufolge wurden einige Kinder, die Familienangehörige eines Straftäters waren, an dessen Stelle als Vertreter ihrer Familie inhaftiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, 77f) Zugang zu Schulbildung Aus Berichten geht hervor, dass der Zugang zu Bildung für Kinder mit erheblichen Problemen verbunden ist. Es wurden Bedenken in Hinblick auf die Tatsache geäußert, dass die offiziellen Statistiken der Regierung zu Schulbesuchen eine deutlich höhere Zahl an Kindern ausweisen, die zur Schule gehen, als in der Realität gegeben ist und dass die Angaben zur Qualität der Bildung ebenfalls nicht der Realität entsprechen. Weiterhin liegt die Anzahl der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich unter der hinsichtlich der Jungen. Das hohe Maß an Unsicherheit ist ein großes Hindernis. Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab, dazu gibt es auch geografische Unterschiede. In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: LIB, Seite 177, und UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2016, Pkt. III.A.10 c), welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden)(Zusammenfassung aus folgenden Quellen unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: LIB, Seite 177, und UNHCR-Richtlinien Afghanistan 2016, Pkt. römisch drei.A.10 c), welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden) Kinderarbeit Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom

  1. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14-Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren. (Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: LIB, Seite 175 f, und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, Pkt. III.A.10 a), welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden)(Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: LIB, Seite 175 f, und UNHCR Richtlinien Afghanistan 2016, Pkt. römisch drei.A.10 a), welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden) Jugendgerichtsbarkeit/Inhaftierungen Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. (Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seite 176)
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person: 2.1.
  4. Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Namen, ihrem Geburtsdatum, ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu ihrem Leben im Iran (insbesondere zu Schulbesuch, Ausbildung, berufliche Tätigkeit) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zur familiären Herkunft sowie zur derzeitigen Situation der Familie der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Hochzeitszeremonie im Iran ergeben sich aus den sich insoweit deckenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Verbindungen zu Afghanistan (allfällige Vorstrafen, politische Tätigkeit, Verhältnis zu Behörden) ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der Erstbeschwerdeführerin. 2.1.
  5. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Leben in Afghanistan und im Iran (insbesondere zu Schulbesuch, Ausbildung, berufliche Tätigkeit) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zur familiären Herkunft sowie zur derzeitigen Situation der Familie des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Hochzeitszeremonie im Iran ergeben sich aus den sich insoweit deckenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers sowie der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Verbindungen zu Afghanistan (allfällige Vorstrafen, politische Tätigkeit, Verhältnis zu Behörden) ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Zweitbeschwerdeführers. 2.1.
  6. Zur Drittbeschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren Verfahrensakt sowie den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 2.
  7. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - siehe dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (Pkt. 3.
  8. zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers. Vor diesem Hintergrund ist betreffend den gegenständlichen Fall Folgendes zu erwägen: Die Feststellungen zum Kennenlernen von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer, zur Familiensituation der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Weglaufen der Erstbeschwerdeführerin gründen auf den sich jedenfalls im Kern deckenden, entsprechend detailreichen Angaben von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde wie auch dem erkennenden Gericht. Auch konnte aufgrund entsprechend widerspruchsfrei und konsistent gebliebener Angaben festgestellt werden, dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin strenge religiöse Ansichten vertrat. Jedoch stellt die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Vater sie bei jeder Gelegenheit verprügelt hätte (s. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung [in Folge: "VHS"] S. 12), eine deutliche Steigerung zu ihren Aussagen in der behördlichen Einvernahme dar. Vor dem BFA gab sie lediglich an, dass ihr Vater sie manchmal geschlagen hätte, sonst hätte es keine Vorkommnisse gegeben (s. AS 58 des Verfahrensakts der Erstbeschwerdeführerin). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie eine wiederholte Gewaltausübung durch ihren Vater nicht bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit zu detaillierten Schilderungen vor der Behörde vorbringen würde. Während festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr zur Arbeit gehen durfte nachdem deren Vater von ihrer Beziehung zum Zweitbeschwerdeführer erfahren hatte, konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass sie aus diesem Grund geschlagen oder sonst von ihrem Vater bedroht wurde. So gab die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde danach gefragt, wie die fünf Monate verliefen, in welchen sie nicht zur Arbeit gehen durfte, an, dass diese "ganz normal" waren (AS. 58). Auch bestätigte die Erstbeschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht (VHS S. 13), dass es zu keinen Drohungen seitens des Vaters kam. Ihr weiteres Vorbringen, vom Vater verprügelt worden zu sein, nachdem er von ihrer Beziehung zum Zweitbeschwerdeführer erfahren habe, ist in Gegenüberstellung mit ihren Ausführungen vor der Behörde ebenfalls gesteigert. Vor dem BFA dazu befragt wie genau das verlief als ihr Onkel ihrem Vater von der Sichtung im Park erzählt hätte, gab sie an, dass ihr Vater ihr in weiterer Folge nicht erlaubt habe zur Arbeit zu gehen. Dass er sie verprügelt habe hat sie mit keinem Wort erwähnt (AS. 58). Die Feststellungen zum Zweitbeschwerdeführer gründen darauf, dass trotz entsprechender Ermittlungsschritte im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass er vom Vater oder sonstigen Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin bedroht wurde oder sonst irgendeine Handlung oder Maßnahme gegen ihn gesetzt wurde. 2.
  9. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich: 2.1.
  10. Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Leben in Österreich folgen aus den klar geäußerten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben decken sich auch mit den diesbezüglichen Angaben des Zweitbeschwerdeführers und den vorgelegten Integrationsunterlagen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Strafregisterabfrage. 2.1.
  11. Zum Zweitbeschwerdeführer: Die Feststellungen zum Leben in Österreich gründen sich auf den entsprechenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht. Sie decken sich auch mit einer Reihe vorgelegter Urkunden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Strafregisterabfrage. 2.1.
  12. Zur Drittbeschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Leben in Österreich folgen aus den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  13. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellung, wonach der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan bei der Verwirklichung ihrer Zukunftspläne unterstützten würde gründet auf seiner, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geäußerten und nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Absicht (s. VHS S. 30). Auf die mögliche Unterstützung durch den Onkel bzw. den Bruder des Zweitbeschwerdeführers lässt sich - entgegen der geäußerten Annahme des Zweitbeschwerdeführers selbst - aus folgenden Umständen schließen: Einerseits spricht dafür die grundsätzliche Verpflichtung innerhalb von Hazara-Familien, sich gegenseitig zu unterstützen (vgl. unten bei Pkt. 1.5.
  14. "Hazara"). Für diese Möglichkeit spricht fallbezogen auch, dass der Onkel schon die Ausreise aus dem Iran nach Europa mitfinanzierte. Außerdem arbeiten sowohl der Onkel, wobei auch dessen beiden Söhne arbeiten, wie auch der Bruder des Zweitbeschwerdeführers. Jedenfalls einige Zeit lang hatte der Zweitbeschwerdeführer außerdem in Österreich auch noch wiederkehrenden Kontakt mit dem Onkel. Dabei ist es auch durchaus möglich, dass etwa über die Nutzung von Western Union (s. dazu unten bei Pkt. 1.6.4.) Geldleistungen nach Afghanistan überwiesen werden.Auf die mögliche Unterstützung durch den Onkel bzw. den Bruder des Zweitbeschwerdeführers lässt sich - entgegen der geäußerten Annahme des Zweitbeschwerdeführers selbst - aus folgenden Umständen schließen: Einerseits spricht dafür die grundsätzliche Verpflichtung innerhalb von Hazara-Familien, sich gegenseitig zu unterstützen vergleiche unten bei Pkt. 1.5.
  15. "Hazara"). Für diese Möglichkeit spricht fallbezogen auch, dass der Onkel schon die Ausreise aus dem Iran nach Europa mitfinanzierte. Außerdem arbeiten sowohl der Onkel, wobei auch dessen beiden Söhne arbeiten, wie auch der Bruder des Zweitbeschwerdeführers. Jedenfalls einige Zeit lang hatte der Zweitbeschwerdeführer außerdem in Österreich auch noch wiederkehrenden Kontakt mit dem Onkel. Dabei ist es auch durchaus möglich, dass etwa über die Nutzung von Western Union (s. dazu unten bei Pkt. 1.6.4.) Geldleistungen nach Afghanistan überwiesen werden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens der Beschwerdeführer unbestritten blieb. 2.
  16. Zu den Feststellungen zu den maßgeblichen Formvorschriften der Eheschließung: Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage des ausländischen (Familien-)Rechts in Afghanistan und dem Iran folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Informationen aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD sowie einer Analyse der Staatendokumentation. Beide Quellen blieben im Verfahren unbestritten. Zum grundsätzlichen Beweiswert von derartigen Quellen siehe auch unten bei Pkt. 1.
  17. 2.
  18. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.6.1), zur Lage in der Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikten der Beschwerdeführer (Pkt. 1.6.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer - betreffend die Stadt Kabul -, zum Meldesystem (Pkt. 1.6.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.6.4) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.6.5.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.6.1), zur Lage in der Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikten der Beschwerdeführer (Pkt. 1.6.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer - betreffend die Stadt Kabul -, zum Meldesystem (Pkt. 1.6.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.6.4) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.6.5.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August
  19. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August 2017. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Sicherheitslage (IEDs) bzw. wirtschaftlichen Lage in der Provinz Kabul und dem Distrikt Qarabagh stützen sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen, ebenso unbestritten gebliebenen Ausführungen im EASO-Bericht Sicherheitslage vom Dezember

  1. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im EASO-Bericht Sozioökonomie von August 2017 stützen sich auch die - mit den übrigen genannten Quellen kombinierbaren - Informationen zur wirtschaftlichen Situation in der Stadt Kabul. Dieser Bericht blieb unbestritten. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", "Hazara" und "Schiiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht bestritten. Art. 10 Abs. 3 lit b) der EU-Richtlinie 2013/32/EU nennt überdies auch die Informationen von UNHCR als zu verwendende Quelle.Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", "Hazara" und "Schiiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht bestritten. Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) der EU-Richtlinie 2013/32/EU nennt überdies auch die Informationen von UNHCR als zu verwendende Quelle. Die Feststellungen zum Familiennetzwerk der Hazara beruht auf einem Dossier der Staatendokumentation zu Clan- und Stammesstrukturen in Afghanistan aus dem Jahr
  2. Die Ausführungen darin waren schlüssig und nachvollziehbar. Der Bericht als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten. Auch diese Informationsquelle blieb unbestritten. Die Feststellungen zur Situation als Frau beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Leben von Frauen in urbanen Zentren, auf den UNHCR-Richtlinien sowie einem Bericht von EASO aus Dezember
  3. Alle diese Quellen erschienen dem erkennenden Gericht als geeignete Beweismittel und waren im Hinblick auf die festzustellenden Tatsachen nachvollziehbar und schlüssig (zum grundsätzlichen Beweiswert solcher Informationen die einem besonderen Objektivierungsprozess entstammen, siehe oben). Die Feststellungen zu Blutrache (Blutfehden) gründen auf den UNHCR-Richtlinien sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Schnellrecherche zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, die Feststellungen zur "Ehrverletzung" gründen auf der erwähnten, nachvollziehbaren und schlüssigen ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-
  4. Die Quellen ließen sich widerspruchsfrei kombinieren und blieben auch von den Beschwerdeführern unbestritten. Im Hinblick auf Anfragebeantwortungen von ACCORD sowie Rechercheergebnissen der Schweizer Flüchtlingshilfe ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht ein entsprechender Beweiswert auch daraus, dass beide Institutionen sich im Hinblick auf die Gewinnung von Herkunftsstaatsinformationen zu bestimmten Standards bzw. einem bestimmten Prozess, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von Nachvollziehbarkeit, Ausgewogenheit und Transparenz bekennen (s. bei https://www.roteskreuz.at/i18n/en/organise/accord/quality-standards/ [abgerufen am 06.03.2018] sowie https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/sfh-laenderanalyse.html [abgerufen am 06.03.2018]). Die Feststellungen zu als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen beruhen auf den UNHCR-Richtlinien und blieben unbestritten. Die Feststellungen zur Situation von Kindern beruhen auf dem LIB sowie den UNHCR-Richtlinien, beides schlüssige und nachvollziehbare Quellen, welche sich außerdem im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen widerspruchsfrei kombinieren ließen. Diese Quellen blieben im Verfahren unbestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheiderömisch eins. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1. Rechtslage: Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (in Folge: "IPRG"), BGBl Nr. 304/1978 idF BGBl I Nr. 87/2015, lautet:Paragraph 16, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (in Folge: "IPRG"), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, lautet: "

(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung." 3.2. Zur Eheschließung: Sowohl nach afghanischem wie auch islamischem - damit auch iranischem - Familienrecht überhaupt ist eine Eheschließung nur bei Anwesenheit von zumindest zwei Zeugen gültig. Gegenständlich waren bei der Zeremonie jedoch nur die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie ein Mullah anwesend.

§ 16Abs.

2 IPRG wurden daher nicht alle Formvoraussetzungen für eine gültige Eheschließung eingehalten.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG wurden daher nicht alle Formvoraussetzungen für eine gültige Eheschließung eingehalten. Daran ändert weder - s. das dazu in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 39) erstattete Vorbringen - eine unter Umständen mögliche Anerkennung der Eheschließung in Österreich (also nach österreichischem Recht) noch die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ein gemeinsames Kind haben und dies unverheiratet in Afghanistan extrem unüblich wäre, etwas. 3.

  1. Zum primären Fluchtvorbringen: Als primären Grund für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Gefahr drohe, weil ihr Vater gegen die Beziehung mit dem Zweitbeschwerdeführer gewesen sei. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  2. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  3. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bür

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