Obsah (18)
Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2018 GeschäftszahlW270 2171088-1 SpruchW270 2171088-1/9E W270 2171091-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Grassl als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: "Erstbeschwerdeführer") und XXXX (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer"), zwei afghanische Staatsbürger, reisten im Juni 2015 nach Österreich ein und stellten am 13.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Bei seiner Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 14.06.2015 gab der Erstbeschwerdeführer gefragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er aus Angst um sein Leben aus Afghanistan flüchten musste. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, dass sein Bruder und er sich diesen anschließen. Da sein Vater sich an die Polizei gewandt habe, sei er von den Taliban getötet worden. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund im Rahmen dieser Befragung an, dass er aus Angst um sein Leben die Heimat verlassen habe. Vor ca. einem Jahr seien Taliban zu seinem Vater gekommen und forderten ihn auf, seinen Bruder und ihn den Taliban zu übergeben. Sein Vater habe dies der Polizei gemeldet und als die Taliban davon erfahren haben, von diesen getötet worden.
- römisch 40 (in Folge: "Erstbeschwerdeführer") und römisch 40 (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer"), zwei afghanische Staatsbürger, reisten im Juni 2015 nach Österreich ein und stellten am 13.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Bei seiner Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 14.06.2015 gab der Erstbeschwerdeführer gefragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er aus Angst um sein Leben aus Afghanistan flüchten musste. Die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, dass sein Bruder und er sich diesen anschließen. Da sein Vater sich an die Polizei gewandt habe, sei er von den Taliban getötet worden. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund im Rahmen dieser Befragung an, dass er aus Angst um sein Leben die Heimat verlassen habe. Vor ca. einem Jahr seien Taliban zu seinem Vater gekommen und forderten ihn auf, seinen Bruder und ihn den Taliban zu übergeben. Sein Vater habe dies der Polizei gemeldet und als die Taliban davon erfahren haben, von diesen getötet worden.
- Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde") holte zur Altersbestimmung für beide Beschwerdeführer Gutachten ein.
- Am 05.01.2017 wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Taliban immer wieder gekommen seien und verlangt hätten, dass er und der Zweitbeschwerdeführer sich ihnen anschließen sollen. Sein Vater sei daraufhin zur Polizei gegangen und deshalb umgebracht worden. Die Mutter habe dann mit dem Onkel entschieden Kunduz zu verlassen und die Familie sei nach Jalalabad gegangen. Dort sei man rund ein Jahr geblieben und dann habe man Afghanistan verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass immer wieder Leute gekommen seien, wobei er nicht wisse, ob es Taliban waren. Die Eltern hätten ihm dann erzählt, dass die Leute ihn und seinen Bruder mitnehmen hätten wollen. Sein Vater habe Anzeige erstatten und sei dann zwei oder drei Tage später getötet worden. Die Mutter habe dann mit dem Onkel und seinem älteren Bruder beschlossen, dass man die Ortschaft verlassen müsse. Nach etwas mehr als einem Jahr sei das Haus in Kunduz verkauft worden. Dann habe man, obwohl die Mutter nicht einverstanden gewesen sei, das Land verlassen.
- Das BFA wies mit Bescheiden vom 18.08.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
§§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.4. Das BFA wies mit Bescheiden vom 18.08.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. So hätten die Beschwerdeführer eine Bedrohung von den Taliban nur durch ihren Vater erzählt bekommen. Auch zum Tod des Vaters wüssten die Beschwerdeführer nichts Näheres. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Man hätte außerdem, wie durch den Gang nach Jalalabad bewiesen, sich einer Gefahr durch die Taliban durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entziehen können. Mit der Stadt Kabul stünde eine solche Fluchtalternative auch zur Verfügung. Schließlich falle die Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer aus, insbesondere lägen nur sehr geringe Deutschkenntnisse vor und keine nennenswerten privaten Bindungen an Österreich.Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. So hätten die Beschwerdeführer eine Bedrohung von den Taliban nur durch ihren Vater erzählt bekommen. Auch zum Tod des Vaters wüssten die Beschwerdeführer nichts Näheres. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Man hätte außerdem, wie durch den Gang nach Jalalabad bewiesen, sich einer Gefahr durch die Taliban durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entziehen können. Mit der Stadt Kabul stünde eine solche Fluchtalternative auch zur Verfügung. Schließlich falle die Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer aus, insbesondere lägen nur sehr geringe Deutschkenntnisse vor und keine nennenswerten privaten Bindungen an Österreich.
- In den gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wiesen die Beschwerdeführer insbesondere auf länderkundliche Informationen zum Thema Zwangsrekrutierung hin und vertraten die Ansicht, dass sie aufgrund der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen in ganz Afghanistan gefährdet wären. Unter Hinweis auf Vorjudikatur des Bundesverwaltungsgerichts sowie länderkundliche Informationen zur Lage in der Stadt Kabul brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine Rückführung mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
- In den gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden wiesen die Beschwerdeführer insbesondere auf länderkundliche Informationen zum Thema Zwangsrekrutierung hin und vertraten die Ansicht, dass sie aufgrund der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen in ganz Afghanistan gefährdet wären. Unter Hinweis auf Vorjudikatur des Bundesverwaltungsgerichts sowie länderkundliche Informationen zur Lage in der Stadt Kabul brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine Rückführung mit einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
- Am 31.01.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt in deren Rahmen die Beschwerdeführer insbesondere nochmals zur den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu ihrem Leben in Österreich einvernommen wurden und außerdem weitere Urkunden vorlegten. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
- Mit Schriftsätzen vom 06.02.2018 nahmen die Beschwerdeführer zu den länderkundlichen Informationen Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen: 1.1.
- Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Pashtu. Er ist gesund.Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Pashtu. Er ist gesund. Die Erstbeschwerdeführer hat zwei Brüder. Der eine ist der Zweitbeschwerdeführer und der andere, ältere heißt " XXXX ".Die Erstbeschwerdeführer hat zwei Brüder. Der eine ist der Zweitbeschwerdeführer und der andere, ältere heißt " römisch 40 ". Der Erstbeschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Kunduz, im Distrikt Chara Dara, im Dorf XXXX geboren. Er besuchte dort fünf Jahre lang eine staatliche Schule. In seiner Freizeit spielte er Cricket. Während seiner Schulzeit arbeitete er auch für den Stand seines Bruders XXXX . Dieser verkaufte in der Stadt Chahar Dara am Markt Gemüse.Der Erstbeschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Kunduz, im Distrikt Chara Dara, im Dorf römisch 40 geboren. Er besuchte dort fünf Jahre lang eine staatliche Schule. In seiner Freizeit spielte er Cricket. Während seiner Schulzeit arbeitete er auch für den Stand seines Bruders römisch 40 . Dieser verkaufte in der Stadt Chahar Dara am Markt Gemüse. 2012 verließ der Erstbeschwerdeführer mit dem Zweitbeschwerdeführer, seiner Mutter " XXXX " und seinem Onkel " XXXX " sein Heimatdorf und ging in die Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, konkret in das Dorf XXXX im Disktrikt Rodat. Nach etwa einem Jahr reiste er aus Afghanistan aus. In der Stadt Jalalabad bzw. dem Dorf XXXX leben noch seine Mutter, sein Onkel sowie sein Bruder XXXX . Mit diesen steht er noch ein bis zweimal im Monat in Kontakt.2012 verließ der Erstbeschwerdeführer mit dem Zweitbeschwerdeführer, seiner Mutter " römisch 40 " und seinem Onkel " römisch 40 " sein Heimatdorf und ging in die Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, konkret in das Dorf römisch 40 im Disktrikt Rodat. Nach etwa einem Jahr reiste er aus Afghanistan aus. In der Stadt Jalalabad bzw. dem Dorf römisch 40 leben noch seine Mutter, sein Onkel sowie sein Bruder römisch 40 . Mit diesen steht er noch ein bis zweimal im Monat in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Am 13.06.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Pashtu. Er ist gesund.Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des Zweitbeschwerdeführers ist Pashtu. Er ist gesund. Zweitbeschwerdeführer hat zwei Brüder. Der eine ist der Erstbeschwerdeführer und der andere, ältere heißt " XXXX ".Zweitbeschwerdeführer hat zwei Brüder. Der eine ist der Erstbeschwerdeführer und der andere, ältere heißt " römisch 40 ". Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Kunduz, im Distrikt Chara Dara, im Dorf XXXX geboren. Er besuchte dort fünf Jahre lang eine staatliche Schule. In seiner Freizeit spielte er Cricket. Während seiner Schulzeit arbeitete er auch für den Stand seines Bruders XXXX . Dieser verkaufte in der Stadt Chahar Dara am Markt Gemüse.Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der afghanischen Provinz Kunduz, im Distrikt Chara Dara, im Dorf römisch 40 geboren. Er besuchte dort fünf Jahre lang eine staatliche Schule. In seiner Freizeit spielte er Cricket. Während seiner Schulzeit arbeitete er auch für den Stand seines Bruders römisch 40 . Dieser verkaufte in der Stadt Chahar Dara am Markt Gemüse. 2012 verließ der Zweitbeschwerdeführer mit dem Erstbeschwerdeführer, seiner Mutter " XXXX " und seinem Onkel " XXXX " sein Heimatdorf und ging in die Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, konkret in das Dorf XXXX im Disktrikt Rodat. Nach etwa einem Jahr reiste er aus Afghanistan aus.2012 verließ der Zweitbeschwerdeführer mit dem Erstbeschwerdeführer, seiner Mutter " römisch 40 " und seinem Onkel " römisch 40 " sein Heimatdorf und ging in die Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar, konkret in das Dorf römisch 40 im Disktrikt Rodat. Nach etwa einem Jahr reiste er aus Afghanistan aus. In der Stadt Jalalabad bzw. dem Dorf XXXX leben noch seine Mutter, sein Onkel sowie sein Bruder XXXX . Mit diesen steht er noch ein bis zweimal im Monat in Kontakt.In der Stadt Jalalabad bzw. dem Dorf römisch 40 leben noch seine Mutter, sein Onkel sowie sein Bruder römisch 40 . Mit diesen steht er noch ein bis zweimal im Monat in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführerin ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Am 13.06.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Die Taliban unternahmen mehrmals Anwerbungsversuche auch betreffend die Beschwerdeführer. Der Vater der Beschwerdeführer wurde durch die Taliban getötet nachdem er sich über die Rekrutierungsversuche der Taliban bei der Polizei beschwerte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es zu einem Versuch einer zwangsweisen Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers oder des Zweitbeschwerdeführers durch die Taliban gekommen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Erstbeschwerdeführers sowie den Zweitbeschwerdeführer oder die Familie eine Drohung für den Fall der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, ausgesprochen wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sonst gegen den Erstbeschwerdeführer sowie den Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan eine Handlung oder Maßnahme, insbesondere durch die Taliban, gesetzt wurde. 1.
- Zum Leben in Österreich: 1.3.
- Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer besucht in Wien eine Fachschule für Gastgewerbe für den Lehrberuf Koch und absolviert daneben eine Lehre zum Koch in einem Wiener Pensionistenheim. In seiner Freizeit arbeitet er am Computer, liest Bücher, macht Fotographie und spielt auch Cricket. Er hat jedenfalls Deutschkenntnisse des Levels A2 erreicht. Erstbeschwerdeführer hat auch bereits österreichische Freunde in der Arbeit und in der Schule gefunden. Mit diesen geht er in seiner Freizeit etwa ins Kino. Gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet der nicht, er ist auch kein Mitglied in einem Verein. Sein soziales Umfeld bezeichnet ihn als pünktlich, verlässlich, diszipliniert und überaus höflich. In der Schule ist der Erstbeschwerdeführer sehr fleißig und engagiert. So ist es ihm auch gelungen, eine Lehrstelle als Koch zu finden. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte. Er hat ein gutes Verhältnis zum Zweitbeschwerdeführer. Als Kochlehrling verdient der Erstbeschwerdeführer ungefähr 600 Euro im Monat. Der Erstbeschwerdeführer ist unbescholten. 1.3.
- Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer besucht einen Deutschkurs weist nur sehr geringe Deutschkenntnisse auf. Er ist etwa nicht in der Lage, über einen typischen Tagesablauf aus seinem Leben in Österreich etwas in deutscher Sprache zu erzählen. Wenn er keinen Deutschkurs besucht, dann spielt der Zweitbeschwerdeführer gerne Fußball. Er hat keine österreichischen Freunde. Kontakt hat er mit Personen in seiner Unterkunft, sonst mit keinen Personen. Er hat ein gutes Verhältnis zum Erstbeschwerdeführer. In Österreich hat er ein Jahr eine polytechnische Schule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer ist unbescholten. 1.
- Persönliche Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan Die Beschwerdeführer könnten in geringem Umfang, jedenfalls durch Lebensmittel, durch die in Jalalabad bzw. Rodat im Dorf XXXX lebenden Familienangehörigen unterstützt werden.Die Beschwerdeführer könnten in geringem Umfang, jedenfalls durch Lebensmittel, durch die in Jalalabad bzw. Rodat im Dorf römisch 40 lebenden Familienangehörigen unterstützt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: * finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; * Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
- Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
- Allgemeine Lage in Afghanistan: Sicherheit Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
- "Sicherheitslage"). Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 21 "Grundversorgung und Wirtschaft"). 1.5.
- Lage in der Heimatprovinz(en) bzw. den Heimatdistrikt(en) der Beschwerdeführer: Kunduz In der Provinz Kunduz leben 1,049,249 Menschen, davon 331,517 in der Stadt Kunduz. Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz. Alle Distrikte in Kunduz sind umkämpft zwischen den Taliban und Regierungskräften. Kunduz wird von der UNOCHA als "high-combat area" angesehen mit einer hohen Intensität an sicherheitsrelevanten Vorfällen. Alle Distrikte in Kunduz sind unsicher und volatil. Von 01.09.2016 bis 31.05.2017 zählte die Provinz Kunduz 488 sicherheitsrelevante Vorfälle, davon gab es im Distrikt Chahar Dara
- (Auszüge unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: EASO-Bericht Sicherheitslage, Pkt. 2.20, und LIB, Pkt. 3.
- "Kunduz", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses) Nangarhar In der Provinz leben 1,517,388 Menschen. Von 01.09.2016 bis 31.05.2017 zählte die Provinz Nangarhar 2,393 sicherheitsrelevante Vorfälle, davon gab es im Distrikt Rodat, in welchem sich das Dorf XXXX (bzw. " XXXX " befindet), 101.Von 01.09.2016 bis 31.05.2017 zählte die Provinz Nangarhar 2,393 sicherheitsrelevante Vorfälle, davon gab es im Distrikt Rodat, in welchem sich das Dorf römisch 40 (bzw. " römisch 40 " befindet),
- Im Herbst 2016 beschrieben Quellen die Provinz Nangarhar als volatile und unsicher. UNAMA stellte während der ersten Monate des Jahres 2017 in Nangarhar eine Gesamtanzahl von 377 zivilen Opfern fest, einen Rückgang von sieben Prozent gegenüber der Vergleichsperiode in
- 1.5.3 Lage in der Stadt Kabul: Allgemein Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Darüber hinaus wird zu diesem Punkt auf die näheren Ausführungen im LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Kabul"). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
- "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Sicherheitslage"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr"). In den großen Städten sind die meisten Menschen abhängig vom Mietmarkt, weil der Kauf einer Immobilie teuer ist.
der IOM betrugen im Jahr 2016 die Mietkosten für eine Wohnung zwischen 400 und 600 USD, dazu kommen die Kosten für Wasser und Elektrizität von ungefähr 40 USD. Der Nationale Preisindex für Konsumgüter von März 2014 der Statistikzentrale in Afghanistan bestätigte, dass die Mietpreise nach dem Übergang in 2014 in Kabul, wie auch an anderen Orten, zurückgingen. Nach einer im Mai 2017 interviewten Quelle der UN sind die Preise wegen der großen Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan gestiegen. Es gibt auch die Möglichkeit ein Zimmer zu mieten, was nach Landinfo günstiger ist. (Auszug aus folgender Quelle: EASO, Herkunftsstaat Informationsbericht, Afghanische Netzwerke, Jänner 2018, Pkt. 4.3) Nach einer Studie aus 2015 der afghanischen Regierung gibt es einen hohen Grad an Zugang Trinkwasser, welches angemessen geschützt vor externer Kontamination ist. Der Zugang zu sanitären Einrichtungen, bei welchen menschliche Exkremente von menschlichem Kontakt getrennt werden, ist deutlich geringer. Das Finden von Wasser im trockenen Afghanistan ist praktisch immer eine Herausforderung, aber ein Absinken des Grundwasserspiegels in Kabul durch Übernutzung und Dürre macht es - insbesondere für die Armen - noch schwieriger. (Auszug aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.7.3.1.) Als Hauptstadt ist Kabul das Finanzzentrum und politische Zentrum und die größte Stadt des Landes und beheimatet die meisten internationalen Organisationen. Es hat einen höheren Grad an Industrialisierung als andere Städte. Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office [in Folge: "EASO"], Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], diese Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 2.2.5) Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist herausfordernd und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Die Abschätzung der Arbeitslosenrate ist wegen des informellen Charakters des Markts schwierig. Auch für höher gebildete und höherqualifizierte Personen ist es, nach einer Quelle der UN schwierig, ohne ein Netzwerk Arbeit zu bekommen und ohne jemanden zu haben, welcher jemandem einem Arbeitgeber vorstellt. Eine lokale Botschaft beschreibt, wie Tagelöhner von der Straße angeworben werden. In Kabul gibt es lokale Treffpunkte für Arbeitssuchende und Nachfragende. Dort werden Vereinbarungen über Tagesarbeiten und kleinere Tätigkeiten kurzer Dauer, in der Regel unqualifizierte Handarbeit, wobei es auch höherqualifizierte Tätigkeiten sein können, abgeschlossen. Es kommen viele Personen zusammen, und nicht jeder erhält Arbeit. Das Gehalt beträgt ungefähr 4,3 USD/Tag für unqualifizierte Arbeit, während qualifizierte Arbeiter bis zu ungefähr 14,5 USD/Tag verdienen können. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO, Herkunftsstaat Informationsbericht, Afghanische Netzwerke, Jänner 2018, Pkt. 4.1) 1.5.
- Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 19.1). 1.5.
- Bankensystem: Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). Diejenigen, welche das Bankensystem nicht nutzen können oder wollen können Geldtransfers über ein informelles Geldtransfersystem (hawala) durchführen. Es handelt sich um ein etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Geldtransfers, welchem die Bevölkerung auch vertraut. Ein bestimmter Prozentsatz der überwiesenen Summe wird als Gebühr gezahlt. Geld kann in alle Landesteile gesendet werden wie auch von und in die Nachbarstaaten, wie Iran oder Pakistan. (Auszug aus folgender Quelle: EASO, Herkunftsstaat Informationsbericht, Afghanische Netzwerke, Jänner 2018, Pkt. 4.3) 1.5.
- Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patientinnen und Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patientinnen und Patienten kein unterstützendes Familienumfeld haben. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 22. "Medizinische Versorgung"; welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative in Hinblick auf afghanischen Gebiete, die weder vom aktiven Konflikt betroffen sind noch durch regierungsfeindliche Kräfte kontrolliert werden, sollten insbesondere folgende Punkte sorgfältig geprüft werden: (
- i)effektive Verfügbarkeit traditioneller Unterstützungsmechanismen durch Mitglieder der erweiterten Familie des Antragstellers oder Mitglieder seiner ethnischen Gruppe; (
- ii)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet; (iii) Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung; (
- iv)Erwerbsmöglichkeiten einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen; und (
- v)Anzahl der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. Eine vorgeschlagene interne Schutzalternative ist nach UNHCR nur dann zumutbar, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: UNHCR-Richtlinien, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. III.B.2)(Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: UNHCR-Richtlinien, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. römisch drei.B.2) 1.5.6. Potentielle Risikoprofile: Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten") Paschtunen Allgemeines Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen sind mit - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze - in beiden Häusern des Parlaments vertreten. im nationalen Durchschnitt sind sie mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Ihr Siedlungsgebiet erstreckt sich in einem halbmondförmigen Gürtel über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 158, dieses bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses) Stammes- und Clannetzwerke In der Gesellschaft der Pashtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Gastfreundschaft (Melmastiya) ist ein wesentlicher Aspekt des Pashtunwali. Melmastiya bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tiefempfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zughörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Melmastiya verlangt auch, dass dem Gast Sicherheit gewährt wird und hat manchmal Vorrang vor der Badal (Vergeltung). Afghanen hängen fast vollständig von deren Familie und Netzwerken als Sicherheitsnetz ab. Die Resilienz und Findigkeit afghanischer Familien sind gemeinsam mit starken lokalen Netzwerken sind wichtige Bewältigungsstrategien bei Schocks. Für Rückkehrer ist die Präsenz eines sozialen Netzwerks entscheidend für die Wahl von deren Zielort, weil Verwandte die primäre Quelle von Unterstützung und wirtschaftlicher Hilfe, Information und Sicherheit. Einige Binnenvertriebene können Hilfe und Gastfreundschaft empfangen von lokalen Gemeinschaften aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit und Stammeszugehörigkeit, allerdings sind viele Familien selbst wirtschaftlich vulnerabel und brauchen deren Ressourcen rasch auf. Die Unterstützung von Rückkehrern durch Familiennetzwerke hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: Dossier der Staatendokumentation, AfPAK, Clan- und Stammesstruktur, 30ff; EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.8. "Bewältigungsstrategien und Unterstützungsnetzwerk") Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt III.A.1.j und l).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt römisch drei.A.1.j und l). Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch vorkomme wegen des Asylwerbens oder des Bereisens westlicher Länder. (EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, dieser bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, S. 92) Entführungen für die Erpressung von Schutzgeld sind eine gestiegene und weitverbreitete Form der Kriminalität in großen Städten in Afghanistan in den letzten Jahren. Afghanen, welche aus dem Westen zurückkehren wurden oft von anderen als Quelle für Mittel oder Wohlstand empfunden, nachdem sie Zeit im Ausland verbracht haben. Rückkehrer fürchten Entführungen für Schutzgeld aus diesem Grund oder, dass deren Kinder für Schutzgeld verschleppt werden. Die Australische Regierung stellte in einem Bericht aus 2015 fest, dass es vereinzelte Berichte über behauptete Entführungen nach der Rückkehr gibt. In ähnlicher Weise kommt ein Forschungsprojekt über Rückkehrmigration von Europa nach Afghanistan der Wissenschaftler Ceri Oeppen and Nassim Majidi, publiziert im Jahr 2015, zum Schluss, dass eine kleine Minderheit (der in der Studie behandelten afghanischen Rückkehren aus Europa) mit spezifische Bedrohungen nach deren Rückkehr, im Regelfall durch gewaltsames Verlangen nach Geld. Im Jahr 2015, brachte ein Artikel über zurückkehrende Afghanen aus dem Vereinigten Königreich das Beispiel, welcher geschlagen und zum Zweck der Schutzgelderpressung entführt wurde, welchem es jedoch gelang, zu entkommen. Dr. Schuster gab an, dass ihr drei Fälle bekannt seien, wo zurückkehrende Afghanen wegen deren empfundenen/gefühlten Wohlstands bedroht oder geschlagen wurden. Weitere Beispiele von durch Kriminalität verfolgten Migranten konnten innerhalb der Zeitbeschränkung nicht gefunden werden. (Auszug aus folgender Quelle: EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, dieser bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 8.5) Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban Allgemeines Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt III.A.3. a))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt römisch drei.A.3. a)) [...] Zusätzlich haben die Taliban eine Sondereinheit für Selbstmordattentäter eingerichtet. Selbstmordattentate sind ressourcenintensiv und die Taliban investieren sehr viel in diese Angriffe. Daher wird nachdrücklich betont, dass die für Selbstmordattentate rekrutierten Personen vertrauenswürdig sein müssen. Die Ausbildung soll den Selbstmordattentätern ausreichende mentale Stärke für die Durchführung des geplanten Attentats geben. Die religiöse und ideologische Überzeugung ist für alle Personen, die für solche Aufgaben ausgewählt werden, besonders wichtig. Selbstmordattentäter spielen bei komplexen, koordinierten Angriffen, zum Beispiel in der Stadt Kabul, eine bedeutsame Rolle: Bei solchen Angriffen machen die Selbstmordattentäter den Scharfschützen den Weg frei (Gespräch mit einem Analytiker in Kabul, Mai 2017). [...] Ausmaß unmittelbaren Zwanges Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017). Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (Gespräch mit einer internationalen Organisation; Gespräch mit einem Thinktank, Gespräch mit einem örtlichen Journalisten April/Mai 2017). Es ist eine Kombination verschiedener Faktoren, die Personen dazu bewegt, sich den Taliban anzuschließen. Allerdings gibt es nur sehr begrenzte Informationen über den Einsatz unmittelbarer Gewalt im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung unter der Schutzherrschaft der Taliban. In Gesprächen mit Landinfo im Herbst 2010 meinte Giustozzi, dies sei bedingt durch die Tatsache, dass die Taliban im Zusammenhang mit ihrer Expansion noch nicht genötigt waren, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. In dem Artikel Afghanistan: Human Rights and Security Situation aus 2011 trifft er folgende Feststellung: Zwangsrekrutierungen waren bislang noch kein herausragendes Merkmal dieses Konflikts. Die Aufständischen bedienen sich Zwangsrekrutierungen nur sehr vereinzelt, vor allem, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache der Aufständischen nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Giustozzi 2011, S. 6). Die Angaben Giustozzis über im November 2015 erfolgten Zwangsrekrutierungen (Gespräch Oslo) stehen nicht im Widerspruch zu seiner 2011 getätigten Einschätzung. Das relativ eindeutige Bild über Rekrutierungen durch die Taliban deutet darauf hin, dass die Organisation Zwangsrekrutierungen nicht systematisch betreibt und dass Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Zahlreiche Gesprächspartner von Landinfo in Kabul (April 2016) waren der Ansicht, dass die Taliban keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Eine NGO (April 2016) verwies darauf, dass es sehr einfach sei zu desertieren (Gespräch in Kabul, April 2016). Erklärungen eines nationalen Thinktanks zufolge (April 2016) stünde eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit (s. z.B. Landinfo 2011) entgegen. Eine internationale Organisation (April 2016) verwies auf ein Argument, das seitens Landinfo im Zusammenhang mit einer quellenkritischen Bewertung von Informationen über die Zwangsrekrutierung aufgeworfen worden war: bei den Quellen handle es sich oft um Personen oder Gruppen, die Anschuldigungen betreffend Zwangsrekrutierungen im Eigeninteresse erheben, etwa Personen, die von den Sicherheitskräften festgenommen wurden oder die als Binnenvertriebene (IDPs) anerkannt werden möchten. Die Beantwortung einer Anfrage zur Rekrutierung durch Landinfo im Februar 2012 kommt zu dem Schluss, dass es nur in Ausnahmefällen zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban gekommen ist. Die Antwort bezieht sich auf Gespräche, die Landinfo im Oktober 2011 in Kabul geführt hat (Landinfo 2012). Es gibt keine Angaben, die darauf hindeuten, dass sich das Ausmaß von Zwangsrekrutierungen in den vergangenen Jahren erhöht hat. Das geänderte Konfliktschema und die Tatsache, dass die Taliban ihre Truppen professionalisiert haben, bedeuten auch, dass unmittelbare Zwangsrekrutierungen vermutlich sehr gering verbreitet sind. Dies wurde in Gesprächen von Landinfo im April/Mai 2017 in Kabul bestätigt; unmittelbare Zwangsrekrutierungen erfolgen in sehr beschränktem Ausmaß und lediglich in Ausnahmefällen. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Eine Quelle äußerte den Gedanken, dass es "schwierig sei, einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden/etwas zu kämpfen". Strukturelle Gegebenheiten Es sind in erster Linie die strukturellen Gegebenheiten, die als eine Form von Zwang in der Rekrutierung durch die Taliban betrachtet werden können. Strukturelle Gegebenheiten können allgemeine kulturelle, religiöse oder soziale Faktoren sein, gepaart mit eingeschränktem Vertrauen in den Staatsbildungsprozess. Traditionsbedingte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stammesgruppen und örtlichen Machtgruppen bedeuten, dass Menschen als Ergebnis von Entscheidungen (Bildung von Allianzen), auf die sie selbst wenig Einfluss haben, Teil der Taliban werden. Lokale Drahtzieher spielen in dem Prozess, wie sich die Taliban in einem Gebiet etablieren und die Kontrolle erlangen, eine zentrale Funktion. Wenn ein zentraler Kommandant bzw. Stammesältester ein Bündnis mit den Taliban eingeht, so geschieht dies vielfach zur Sicherung der Interessen der Gemeinschaft (Hammer & Jensen 2016). Gleichzeitig könnte sich dies, sowohl durch ein geändertes Feindbild als auch hinsichtlich der Mobilisierungserwartungen auf die Zivilbevölkerung in dieser Gegend auswirken. [...] (Auszug aus dem "Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban [Afghanistan: Rekruttering til Taliban]" übersetzt von Dipl.-Dolmetscherin Mag.a Michaela Spracklin im Auftrag der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [S. 10, 18, 19]) Laut Antonio Giustozzi werden in den gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan Entscheidungen von Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Anführern von Gemeinschaften getroffen. Sie entscheiden über die Mobilisierung von Kämpfern, und Afghanen sprechen nicht von "Zwangsrekrutierung", da sie nicht in Kategorien individueller Rechte denken. Die von den Führern getroffenen Entscheidungen sind legitim und werden von den gesellschaftlichen Einheiten (Familie und Stamm) akzeptiert. "Zwangsrekrutierung" ist daher ein Konzept, das sich nicht aus dem gesellschaftlichen Kontext Afghanistans ergibt. In Monthly IDP-Updates des UNHCR hieß es, Binnenvertriebene hätten Zwangsrekrutierungen durch Aufständische gemeldet, beispielsweise in: Paktya (Ende 2014); Distrikt Tagab von Kapisa (Dezember 2014); Provinzen Logar und Herat (Februar 2015). In diesen Berichten wird jedoch nicht erläutert, was genau unter "Zwangsrekrutierung" zu verstehen ist, und es liegen auch keine Angaben zu den beteiligten Akteuren oder zur Prävalenz vor. Patricia Gossman (HRW) sagt, Zwangsrekrutierung dürfe nicht nur dahin gehend verstanden werden, dass Talibankämpfer in eine Familie eindringen, sich deren Kinder schnappen und ihnen mit vorgehaltener Waffe befehlen, für sie zu kämpfen. Die Akteure der Rekrutierung sind nämlich schon da, sind diesen Kindern bekannt und überreden sie zum Mitmachen. Manchmal üben sie auf die Familien Druck aus. Nötigung oder Druck kann von einem Familienmitglied ausgehen, das schon bei den Taliban ist. Mitunter erhalten Familien Geld, damit Söhne zu den Taliban gehen. Es gibt also Zwang oder Nötigung, aber nicht immer Gewalt. Nach Aussage von Borhan Osman steht die Prävalenz von Zwangsrekrutierungsstrategien in direktem Verhältnis zu dem Druck, unter dem eine bewaffnete Gruppe steht. In vielen Gebieten gelten die Taliban als siegreiche Kraft und verfügen über zahlreiche freiwillige Kämpfer, sodass sie bei der Rekrutierung auf Nötigung verzichten können. In anderen Gebieten mag der Druck für die Taliban, neue Kämpfer aufzutun, größer sein, aber auch dann werden Zwang oder Nötigung bei der Rekrutierung nur in Ausnahmefällen eingesetzt. Osman weist auf die neue Lösung hin, die die Taliban für dieses Problem des Mangels gefunden haben: die mobilen Sondereinsatzkräfte (s. den Abschnitt Mobile Taliban-Einheiten), die zur Bereinigung einer Situation in ein Gebiet geschickt werden können. Dank dieser neuen militärischen Struktur muss auf lokaler Ebene weniger auf Zwangsrekrutierung zurückgegriffen werden. Auf die Frage nach der Verpflichtung, gefallene oder kampfunfähig gewordene Kämpfer durch andere Familienmitglieder zu ersetzen (die im EASO-Bericht von 2012 erwähnte Praxis von "Einberufungen" , antwortete Osman, dies komme ihm sehr seltsam vor. Er glaube eher, die Taliban würden der Familie Achtung zollen und sie sogar nach dem Tod des Familienmitglieds finanziell unterstützen). (Auszug aus folgender Quelle, EASO: Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016, S. 23) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen: 2.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Familiensituation, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu Schulbesuch, Ausbildung bzw. berufliche Tätigkeit, Freizeitgestaltung) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum beruhen auf einer auf eingeholten, nicht als unschlüssig oder unnachvollziehbar erkennbaren Gutachten beruhenden Altersfeststellung, welche als solche auch vom Erstbeschwerdeführer unbestritten blieb. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zur familiären Herkunft sowie zur derzeitigen Situation der Familie des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Übersiedlung von Kunduz nach Nangarhar und zum Leben in Nangarhar gründen sich auf den jedenfalls im Kern zusammenhängend und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Verbindungen zu Afghanistan (allfällige Vorstrafen, politische Tätigkeit, Verhältnis zu Behörden) ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben des Erstbeschwerdeführers. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers. 2.1.2. Zum Zweitbeschwerdeführer: Der Zweitbeschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Familiensituation, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu Schulbesuch, Ausbildung bzw. berufliche Tätigkeit, Freizeitgestaltung) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum beruhen auf einer auf eingeholten, nicht als unschlüssig oder unnachvollziehbar erkennbaren Gutachten beruhenden Altersfeststellung, welche als solche auch vom Zweitbeschwerdeführer unbestritten blieb. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die Feststellungen zur familiären Herkunft sowie zur derzeitigen Situation der Familie des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Übersiedlung von Kunduz nach Nangarhar und zum Leben in Nangarhar gründen sich auf den jedenfalls im Kern zusammenhängend und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des Zweitbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Verbindungen zu Afghanistan (allfällige Vorstrafen, politische Tätigkeit, Verhältnis zu Behörden) ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben des Zweitbeschwerdeführers. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Zweitbeschwerdeführers. 2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - s. dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (Pkt. 3.3. zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers. Vor diesem Hintergrund ist betreffend das im gegenständlichen Fall vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses nach dem auch in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Folgendes zu erwägen: Gegenständlich brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Taliban mehrfache Rekrutierungsversuche über deren Eltern unternommen hätten. Als der Vater dies bei der Polizei zur Anzeige brachte, sei er von den Taliban getötet worden. Glaubhaft gemacht werden konnte, dass es gegenüber den Beschwerdeführern den Versuch der Taliban gab, diese in Gesprächen mit den Eltern als Kämpfer zu gewinnen. Dies kann aus den, wenngleich bloß vom Hörensagen stammenden, diesbezüglich jedoch kohärenten und im Kern gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht, abgeleitet werden. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts der Versuch einer zwangsweisen Rekrutierung, also einem Rekrutierungsversuch unter Androhung von Gewalt oder sonstigen Eingriffen in die Menschenrechte: So ist zunächst schon aus der festgestellten Berichtslage zur maßgeblichen Lage in Afghanistan und den darin angeführten Informationsquellen bei einer Gesamtbetrachtung das Bild zu entnehmen, dass eine - zwangsweise, also mit der Androhung von nachteiligen Maßnahmen oder Handlungen für den Fall der Weigerung oder Nichtentsprechung verbundene - Rekrutierung durch die Taliban, wenn überhaupt und auch bei Pashtunen, die Ausnahme ist. Diese Berichtslage kann nach dort angegeben Quellen - s. insbesondere die Aussagen Professor Giustozzis aus dem Jahr 2011 - auch auf den für den gegenständlichen Fall relevanten Zeitraum angewendet werden. Auch ist der Länderberichtslage nicht zu entnehmen, dass die Situation gerade in der Provinz Kunduz deutlich anders gelagert wäre. Gleichfalls ist es plausibel, dass die Taliban in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer, Kunduz, Rekrutierungsversuche im fraglichen Zeitraum unternahmen, in Einzelfällen auch zwangsweise. Nicht feststellbar war in diesem Zusammenhang eine bestimmte Androhung einer Handlung oder Maßnahme durch die Taliban gerichtet an die Familie oder an die Beschwerdeführer für den Fall der Verweigerung der Rekrutierung: Während der Erstbeschwerdeführer angab, dass eine solche Drohung ihm, aber auch seinem Bruder ("uns"), nicht mitgeteilt wurde und bloß "möglich" sei (s. VHS S. 12), sagte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass man dem Vater gesagt habe, dass wenn sie mit den Taliban nicht mitgehen würden, diese mit ihnen alles machen würden, was sie mit ihnen machen wollen (s. VHS S. 18). Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine derart wichtige Nachricht nur einem der Brüder erzählt wurde bzw. hat der Erstbeschwerdeführer überhaupt angegeben, dass von einer Drohung nichts erzählt wurde bzw. eine solche nur "möglich" sei. Auch gab der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Vater aufgefordert worden sei, er solle seine Söhne mit den Taliban "mitgehen lassen" (VHS S. 17). Dies deckt sich mit der festgestellten Berichtslage gewöhnlicher Rekrutierungsversuche, jedoch ohne den Einsatz von dem oben beschriebenen Zwang. Auch der von vom Zweitbeschwerdeführer gewonnene Eindruck, dass die Eltern "traurig waren" (AS 152 des Verfahrensakts des Zweitbeschwerdeführers) bzw. die Tatsache einer Anzeige bei der Polizei durch den Vater lässt noch nicht für sich allein genommen und unter Beachtung der Länderberichtslage auf zwangsweise Rekrutierungsversuche schließen. Bei den Gesprächen mit den Taliban waren die Beschwerdeführer selbst nie anwesend. Es wurde nach ihren übereinstimmenden Angaben auch gegen beide seitens der Taliban nie selbst irgendeine Drohung ausgesprochen oder irgendeine sonstige Maßnahme gesetzt. Die Informationen stammen nur von Erzählungen der Eltern, teilweise nur von Erzählungen der Mutter von Informationen, welche diese auch nur vom Vater der Beschwerdeführer erzählt bekam (s. VHS S. 18). Das erkennende Gericht übersieht bei der Würdigung der Aussagen betreffend die Form der Rekrutierung gegenständlich nicht, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen einer sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf. Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Das Fluchtvorbringen eines Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen: Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse etwa sechzehn Jahre alt, bei den Einvernahmen im Asylverfahren bereits volljährig. Sie hatten im Zeitraum des fluchtauslösenden Ereignisses auch bereits fünf Jahre die Schule absolviert und arbeiteten daneben auch noch bei nicht ganz unverantwortlichen Tätigkeiten im Betrieb des Bruders mit (z.B. das vorübergehende Überlassen der Verkaufstätigkeiten am Gemüsestand). Es ist daher davon auszugehen, dass sie das persönlich Erlebte einschließlich den ihnen von Familienmitgliedern persönlich mitgeteilten Informationen jedenfalls soweit wiedergeben können - wenngleich nicht in einer Detailschärfe wie, wenn ein Volljähriger dies mitbekommen hätte -, ob und wenn ja in welcher Form etwa von der Androhung einer Maßnahme oder Handlung durch die Taliban seitens der Eltern oder sonstiger Personen für den Fall des Nichtentsprechens der Rekrutierungsversuche (z.B. Androhungen von Gewalt bei Verweigerung) gesprochen wurde bzw. es diesen erzählt wurde oder ob diesbezüglich nichts gesprochen oder erzählt wurde. Auch die Tötung des Vaters spricht für das erkennende Gericht nicht maßgeblich für einen Rekrutierungsversuch unter Zwangsandrohung bzw. eine sonstige Drohung. Vielmehr könnten die Taliban den Vater als Vergeltung für die Anzeige bei der Polizei auch bei (gewöhnlichen) Rekrutierungsversuchen getötet haben. Nähere Feststellungen zum Zusammenhang der Tötung des Vaters durch die Taliban mit den Versuchen, dessen Söhne als Kämpfer zu gewinnen, konnten nicht getroffen werden. So waren die Beschwerdeführer beide nur in der Lage, sehr vage Informationen diesbezüglich wiedergeben, sie selbst hatten das Wissen nur vom Hörensagen (AS 135 des Verfahrensakts des Erstbeschwerdeführers, auf die Frage was über den Tod des Vaters bekannt sei: "Wo und warum wissen wir nicht. Ich erinnere mich, dass ich in der Schule war, als ich nach Hause kam habe ich mitbekommen, dass mein Vater getötet wurde". In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab er dann an, dass die Mutter gesagt habe, dass der Vater von den Taliban getötet worden sei. Diese wiederum habe dies vom Bruder, welcher es wiederum von den Leuten habe [VHS S. 12]. Auf die Frage, woher der Zweitbeschwerdeführer wisse, dass der Vater von den Taliban getötet wurde, gab er - s. VHS S. 18 - an, dass die Mutter es ihnen gesagt habe und dieser hätten es die Leute gesagt. Auch er gab vor der belangten Behörde an, dass er - s. auf AS 129 dessen Verfahrensakts - er nicht wisse, wo und wann sein Vater getötet worden sei. Schließlich spricht gegen eine zwangsweise Rekrutierung auch das Bild, dass die Taliban in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten teilweise zwei Mal wöchentlich die Familie aufsuchten: Wenn gerade eine Gruppierung wie die Taliban zwangsweise rekrutieren möchten, so bräuchten sie dafür nicht mehrere Male wiederkommen sondern in diesem Fall reicht die einmalige, entsprechend ausgesprochene Drohung von Maßnahmen bei Weigerung. Als mögliche Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gaben beide Beschwerdeführer letztlich übereinstimmend an, dass die Taliban sie erneut zu rekrutieren versuchen würden (s. VHS S. 11 bzw. S. 17). Sie gaben jedoch nicht an, dass sich eine Gefahr unmittelbar aus dem Nichtentsprechen der Anwerbeversuche der Taliban in deren Heimatdorf in der Provinz Kunduz ergeben würde. Eine maßgebliche Verfolgungsgefahr für die übrige Familie - d.h. auch einschließlich des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers als Teils der sozialen Gruppe der Familie des Vaters - ist aber aus der Tötung des Vaters dann auch nicht ableitbar. So kann davon ausgegangen werden, dass eben die Anzeige bei der Polizei auch bereits durch die Tötung des Vaters vergolten wurde. Dafür würde auch sprechen, dass der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob er ein Problem wegen der Anzeige des Vaters sehe, angab, dass dies insofern ein Problem wäre, als die Taliban sagen: "Warum ist er zur Polizei gegangen". Dies zeigt sich auch aus der fehlenden, "wohlbegründeten Furcht" vor weiteren Verfolgungshandlungen: Wenngleich die Familie zwar die Provinz Kunduz verließ und sich in Jalalabad neu ansiedelte so blieb sie dennoch in Afghanistan. Zwar gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass diese beim Onkel "versteckt" leben würden, gleichzeitig jedoch, dass sie "nicht so oft" hinausgehen würden (VHS S. 18). Auch gaben beide letztlich übereinstimmend an, dass der Entschluss Jalalabad bzw. XXXX zu verlassen in Zusammenhang damit erfolgte, dass die Familie in XXXX keine Arbeit fand bzw. kein Geld hatten, etwas zu unternehmen (VHS S. 11: "Wir hatten in XXXX keine Arbeit. Dann haben mein Bruder und mein Onkel sich besprochen, dass wir zwei, meine Bruder, der sich hier befindet und ich, aus Afghanistan weggehen sollen und es wurde unsere Reise und Flucht organisiert und sind dann aus Afghanistan weggegangen" bzw. VHS S. 17: "Wir hatten kein Geld etwas zu unternehmen. Mein Bruder und mein Onkel mütterlicherseits haben uns Haus in Kunduz verkauft, ich weiß nicht, um wie viel. Dann haben meine Mutter, mein Bruder und mein Onkel mütterlicherseits sich besprochen und beschlossen uns, sprich mich und meinen Bruder, nach Afghanistan hierher zu schicken"). Ein Hinweis darauf, welcher zwar nicht isoliert betrachtet so aber doch in Gesamtschau von Relevanz ist, dass nicht eine mögliche Bedrohung durch die Taliban der Grund für die Ausreise aus Afghanistan bzw. Jalalabad war, findet sich auch in der Angabe des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass die Mutter gar nicht einverstanden gewesen sei das Land zu verlassen (AS 150 des Verfahrensakts des Zweitbeschwerdeführers).Auch gaben beide letztlich übereinstimmend an, dass der Entschluss Jalalabad bzw. römisch 40 zu verlassen in Zusammenhang damit erfolgte, dass die Familie in römisch 40 keine Arbeit fand bzw. kein Geld hatten, etwas zu unternehmen (VHS S. 11: "Wir hatten in römisch 40 keine Arbeit. Dann haben mein Bruder und mein Onkel sich besprochen, dass wir zwei, meine Bruder, der sich hier befindet und ich, aus Afghanistan weggehen sollen und es wurde unsere Reise und Flucht organisiert und sind dann aus Afghanistan weggegangen" bzw. VHS S. 17: "Wir hatten kein Geld etwas zu unternehmen. Mein Bruder und mein Onkel mütterlicherseits haben uns Haus in Kunduz verkauft, ich weiß nicht, um wie viel. Dann haben meine Mutter, mein Bruder und mein Onkel mütterlicherseits sich besprochen und beschlossen uns, sprich mich und meinen Bruder, nach Afghanistan hierher zu schicken"). Ein Hinweis darauf, welcher zwar nicht isoliert betrachtet so aber doch in Gesamtschau von Relevanz ist, dass nicht eine mögliche Bedrohung durch die Taliban der Grund für die Ausreise aus Afghanistan bzw. Jalalabad war, findet sich auch in der Angabe des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass die Mutter gar nicht einverstanden gewesen sei das Land zu verlassen (AS 150 des Verfahrensakts des Zweitbeschwerdeführers). Es kam nicht hervor, dass die Familie nach dem Tod des Vaters noch in irgendeiner Weise von den Taliban bedroht wurde oder sonst von den Taliban eine Handlung oder Maßnahme gegen sie gesetzt wurde. Auch die Beschwerdeführer lebten noch ein ganzes Jahr in Jalalabad bzw. im Dorf XXXX bevor sie aus Afghanistan ausreisten.Es kam nicht hervor, dass die Familie nach dem Tod des Vaters noch in irgendeiner Weise von den Taliban bedroht wurde oder sonst von den Taliban eine Handlung oder Maßnahme gegen sie gesetzt wurde. Auch die Beschwerdeführer lebten noch ein ganzes Jahr in Jalalabad bzw. im Dorf römisch 40 bevor sie aus Afghanistan ausreisten. 2.3. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich: 2.3.1. Zum Erstbeschwerdeführer: Die Feststellungen zum Leben in Österreich (Verwandtschaft und Angehörige in Österreich, Schulbesuch, Freizeitbeschäftigung, soziale Kontakte, gemeinnützige Tätigkeiten, Vereinsaktivitäten, Beurteilung durch soziales Umfeld sowie Arbeitstätigkeit) gründen sich auf den im Kern widerspruchsfrei getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Diese stimmen auch mit den vorgelegten, und im Akt einliegenden Urkunden überein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. Die Feststellungen zu den bereits erlangten Deutschkenntnissen folgen aus dem persönlich gewonnen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Situation in der Schule beruhen auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen Mag. XXXX . Der Zeuge erschien jedenfalls glaubwürdig.Die Feststellungen zur Situation in der Schule beruhen auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen Mag. römisch 40 . Der Zeuge erschien jedenfalls glaubwürdig. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister. 2.3.2. Zum Zweitbeschwerdeführer: Die Feststellungen zum Leben in Österreich (Verwandtschaft und Angehörige in Österreich, Schulbesuch, Freizeitbeschäftigung, soziale Kontakte, gemeinnützige Tätigkeiten, Vereinsaktivitäten, Beurteilung durch soziales Umfeld sowie Arbeitstätigkeit) gründen sich auf den im Kern widerspruchsfrei getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Diese stimmen auch mit den vorgelegten, und im Akt einliegenden Urkunden überein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. Die Feststellungen zu Deutschkenntnissen folgen aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und insbesondere der nicht genutzten Möglichkeit, das erkennende Gericht von allfälligen, bereits erlangten Kenntnissen zu überzeugen. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Zweitbeschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister. 2.4. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellung, wonach die Familienangehörigen in Nangarhar die Beschwerdeführer bei deren Rückkehr nach Afghanistan, jedenfalls in geringfügigem Ausmaß, unterstützen könnten ergibt sich zunächst aus den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: So unterstützen sich gerade pashtunische Familien im Rahmen ihrer Möglichkeiten (s. oben Pkt. 1.5.6.). Auch gab der Zweitbeschwerdeführer an (s. VHS. S 16 und S. 19), dass zumindest eine "nahrungsmitteltechnische" Unterstützung möglich sei. Soweit es um Überweisung von Geldmittel geht, gibt es in Afghanistan - d.h. sodann auch in der Provinz Nangarhar wie auch in der Stadt Kabul - ein funktionierendes Bankenwesen, einschließlich der Möglichkeit, etwa Western Union oder das Hawala-System zu nutzen (dazu oben Pkt. 1.5.4.). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens der Beschwerdeführer unbestritten blieb. 2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführer (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.5.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführer (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.5.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten. Die Sicherheitslage in den Herkunftsprovinzen der Beschwerdeführer gründet sich auch - und ließ sich mit dem LIB widerspruchsfrei kombinieren - aus dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Art. 4
lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten.Die Sicherheitslage in den Herkunftsprovinzen der Beschwerdeführer gründet sich auch - und ließ sich mit dem LIB widerspruchsfrei kombinieren - aus dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Artikel 4
, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August
- Der Bericht als solches blieb von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten und ließ sich mit dem LIB widerspruchsfrei kombinieren; zum Beweiswert dieser Quelle s. den Vorabsatz. Weitere Feststellungen zur Situation für Rückkehrer im Speziellen (Arbeitsmarkt bzw. Wohnungsmarkt) gründen sich auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu Netzwerken aus Jänner 2018, welcher unbestritten blieb; zum Beweiswert dieser Quelle s. oben. Er enthält abweichende Zahlen zu Wohnungskosten, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Zahlen aus unterschiedlichen Quellen und Jahren stammen. Die Feststellungen zum Hawala-Überweisungssystem (Pkt. 1.5.4.) gründen sich auch auf den erwähnten Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu Netzwerken aus Jänner
- Die Feststellungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beruhen auf den schlüssigen, nachvollziehbaren und unbestritten gebliebenen UNHCR-Richtlinien, welche außerdem bereits nach Art. 10 Abs. 3 lit b) der EU-Richtlinie 2013/32/EU als länderkundliche Informationen heranzuziehen sind.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beruhen auf den schlüssigen, nachvollziehbaren und unbestritten gebliebenen UNHCR-Richtlinien, welche außerdem bereits nach Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) der EU-Richtlinie 2013/32/EU als länderkundliche Informationen heranzuziehen sind. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", "Pashtunen" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur gegenseitigen Unterstützung der Pashtunen beruhen auf einem Dossier der Staatendokumentation zu Clan- und Stammesstrukturen in Afghanistan aus dem Jahr
- Die Ausführungen darin waren schlüssig und nachvollziehbar. Auch diese Informationsquelle blieb unbestritten. Die Feststellungen zu als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen beruhen auf den UNHCR-Richtlinien und blieben unbestritten. Weitere Feststellungen idZ (betreffend Entführungen) gründen auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen über die Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, welcher ebenfalls unbestritten blieb. Die Ausführungen ließen sich mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren. Die Feststellungen zur Situation mit Zwangsrekrutierungen gründen einerseits auf den UNHCR-Richtlinien. Andererseits wurde ein Bericht von Landinfo herangezogen, dem Pendant der norwegischen Regierung zur österreichischen Staatendokumentation. Ein entsprechender Beweiswert kommt diesem, aktuellen, Bericht mit länderkundlichen Informationen aus Sicht des erkennenden Gerichts schon deshalb zu, weil Landinfo - ebenso wie die österreichische Staatendokumentation - ihre Informationen u.a. nach den gemeinsamen EU Standards für die Verarbeitung von Herkunftsstaatsinformationen (verfügbar etwa unter http://www.refworld.org/docid/48493f7f2.html [abgerufen am 01.
- 2018] ermittelt und evaluiert). Als dritte Quelle wurde ein nachvollziehbarer und schlüssiger Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu Rekrutierungen herangezogen, welcher aus 2016 stammt und somit noch - anders etwa als bei Fragen der Sicherheit - als aktuell angesehen werden kann. Zum grundsätzlichen Beweiswert solcher Berichte siehe obige Ausführungen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 06.02.2018 bzw. das darin enthaltene Vorbringen ist im Hinblick auf die vorhin genannten Quellen wie folgt zu würdigen: Insoweit als darin durch Hinweis auf einen Aufsatz von Fredericke Stahlmann in der deutschen Fachzeitschrift Asylmagazin, Ausgabe 3/2017, "Überleben in Afghanistan?" den Ausführungen von Mag. Mahringer in dessen "Gutachten" (es handelt sich dabei um ein Gutachten, welches dieser zu GZ BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2017 erstattet bzw. am 15.05.2017 aktualisiert hat) direkt entgegengetreten wird, so ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht die entscheidungsrelevanten Feststellungen und auf welche es seine Erwägungen insbesondere auch zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gründete, nicht auf die im erwähnten Gutachten enthaltenen länderkundlichen Informationen von Mag. Mahringer stützte.Insoweit als darin durch Hinweis auf einen Aufsatz von Fredericke Stahlmann in der deutschen Fachzeitschrift Asylmagazin, Ausgabe 3 aus 2017,, "Überleben in Afghanistan?" den Ausführungen von Mag. Mahringer in dessen "Gutachten" (es handelt sich dabei um ein Gutachten, welches dieser zu GZ BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2017 erstattet bzw. am 15.05.2017 aktualisiert hat) direkt entgegengetreten wird, so ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht die entscheidungsrelevanten Feststellungen und auf welche es seine Erwägungen insbesondere auch zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gründete, nicht auf die im erwähnten Gutachten enthaltenen länderkundlichen Informationen von Mag. Mahringer stützte. Zum dem in der Stellungnahme mehrfach zitierten Aufsatz von Frederike Stahlmann ist generell zu bemerken, dass es sich hier eben um eine - einzelne - Literaturstimme handelt, welche für das erkennende Gericht schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweist wie länderkundliche Informationen, welche - wie es eben bei dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO oder auch von Landinfo der Fall ist - einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen. Zur genannten ACCORD-Anfragebeantwortung ist auszuführen, dass diese gegenständlich nur iZm der medizinischen Versorgung von Bedeutung sein kann. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das LIB zu diesem Aspekt aktuellere Informationen enthält. Auf das übrige Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen in der erwähnten Stellungnahme iZm länderkundlichen Informationen wird, soweit fallbezogen von Relevanz, entsprechend in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheiderömisch eins. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1. Rechtslage: Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
§ 2Abs. 1 Z 9 i
Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.
Art. 9Abs.
1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,
Artikel 9
, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
- a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.
(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.2. Zum primären Fluchtvorbringen: Als primären Grund für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Taliban versucht hätten, sie zwangsweise zu rekrutieren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2