4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
Vm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen vier Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem BF an dessen Heimatadresse in Deutschland zugestellt am 28.09.2017, wurde sein Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 06.08.2010, erlassenen Aufenthaltsverbotes,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen vier Wochen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt wurde und die sich daraus in Zusammenschau mit den 5 einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland manifestierende Gefährlichkeit des BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.Dessen Grund war der Umstand, dass der BF mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2009, bzw. mit Berufungsurteil des OLG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges
Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt wurde und die sich daraus in Zusammenschau mit den 5 einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland manifestierende Gefährlichkeit des BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der besagten Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag der Umstand zugrunde, dass der BF - teils unter Beteiligung seiner ehemaligen Gattin, XXXX - zwischen XXXX.1999 und XXXX.2004 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten von Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche von Versicherungsunternehmen an ihrem Vermögen in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag schädigte, wobei der BF den schweren Betrug mit dem Vorsatz begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Der besagten Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag der Umstand zugrunde, dass der BF - teils unter Beteiligung seiner ehemaligen Gattin, römisch 40 - zwischen römisch 40 .1999 und römisch 40 .2004 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten von Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche von Versicherungsunternehmen an ihrem Vermögen in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag schädigte, wobei der BF den schweren Betrug mit dem Vorsatz begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Darüber hinaus weist der BF 10 weitere - mittlerweile getilgte - Verurteilungen in Deutschland auf, wobei die jüngste dieser Verurteilungen am XXXX.2001 erfolgte.Darüber hinaus weist der BF 10 weitere - mittlerweile getilgte - Verurteilungen in Deutschland auf, wobei die jüngste dieser Verurteilungen am römisch 40 .2001 erfolgte. Der BF wurde zwischen XXXX.2009 und XXXX.2011 in Justizanstalten in Österreich angehalten und am XXXX.2011 nach Deutschland überstellt. Seither hält sich der BF in seinem Heimatland auf.Der BF wurde zwischen römisch 40 .2009 und römisch 40 .2011 in Justizanstalten in Österreich angehalten und am römisch 40 .2011 nach Deutschland überstellt. Seither hält sich der BF in seinem Heimatland auf. Der BF verbüßte bis XXXX.2012 seine Haftstrafe in Deutschland und wurde dessen gerichtliche Führungsaufsicht mit Beschluss des Landgericht XXXX, Az.: XXXX, vom XXXX.2017 wegen Zeitablaufs beendet.Der BF verbüßte bis römisch 40 .2012 seine Haftstrafe in Deutschland und wurde dessen gerichtliche Führungsaufsicht mit Beschluss des Landgericht römisch 40 , Az.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017 wegen Zeitablaufs beendet. Der BF hat sich von seiner seinerzeitigen Frau XXXX, getrennt, und am XXXX.2013, XXXX, geheiratet.Der BF hat sich von seiner seinerzeitigen Frau römisch 40 , getrennt, und am römisch 40 .2013, römisch 40 , geheiratet. Der BF wurde seit seiner letzten Verurteilung durch das LG XXXX nicht mehr straffällig, befindet sich in Frührente, geht einer geringfügigen Beschäftigung im Herkunftsstaat nach und betreibt zudem ein Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Fliesen- und Plattenleger, Baustoffhandel" in Deutschland.Der BF wurde seit seiner letzten Verurteilung durch das LG römisch 40 nicht mehr straffällig, befindet sich in Frührente, geht einer geringfügigen Beschäftigung im Herkunftsstaat nach und betreibt zudem ein Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Fliesen- und Plattenleger, Baustoffhandel" in Deutschland. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte in Österreich.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2.
16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.2.2.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
25
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25,
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Aufenthaltsverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: "Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage
PolG 2005 idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt (vgl. § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde." (vwGH 24.01.2012, 2011/18/0267)"Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage
Paragraph 67, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde." (vwGH 24.01.2012, 2011/18/0267) "Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.4. Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur und nicht erfolgten - dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden - Verurteilung des BF zu einer 5 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe, kommt dem besagten Aufenthaltsverbot nur eine Gültigkeit von 10 Jahren zu. Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der BH XXXX, vom XXXX.2010 erlassen und erwuchs am XXXX.2010 in Rechtskraft. Unter Berücksichtigung, dass die Durchsetzbarkeit dieses
1 2. Satz FPG für die Dauer der - inländischen - Haft aufgeschoben ist, und sohin erst mit der erfolgten Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am XXXX.2011 zu laufen begonnen hat, hat dieses weiterhin bis XXXX.2021 Bestand.Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der BH römisch 40 , vom römisch 40 .2010 erlassen und erwuchs am römisch 40 .2010 in Rechtskraft. Unter Berücksichtigung, dass die Durchsetzbarkeit dieses
Paragraph 70, Absatz eins,
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
2 FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der zu deren Erlassung führenden Umstände auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Deshalb kann aus dem alleinigen Umstand, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV gesehen werden. (vgl. VwGH 03.11.1987, 87/04/0077). Dies umso mehr, als dem BFA der zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führende Sachverhalt zur Kenntnis gelangte. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei sonstigem Bekanntwerden des Sachverhaltes auch von Amtswegen mit der Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vorgehen müssen. Das bloße Bekanntwerden durch Antragstellung des BF kann dem BF sohin nicht derart nachteilig angerechnet werden, dass er damit die Gebührenpflicht ausgelöst hätte.3.3.2.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der zu deren Erlassung führenden Umstände auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Deshalb kann aus dem alleinigen Umstand, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV gesehen werden. vergleiche VwGH 03.11.1987, 87/04/0077). Dies umso mehr, als dem BFA der zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führende Sachverhalt zur Kenntnis gelangte. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei sonstigem Bekanntwerden des Sachverhaltes auch von Amtswegen mit der Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vorgehen müssen. Das bloße Bekanntwerden durch Antragstellung des BF kann dem BF sohin nicht derart nachteilig angerechnet werden, dass er damit die Gebührenpflicht ausgelöst hätte. Dass die Gebührenpflicht unweigerlich durch die Antragstellung im gegeben Fall aufgrund ebenfalls vorhandener privater Interessen des BF ausgelöst werde, dies jedoch bei selbigem Sachverhalt, bei amtswegiger Wahrnehmung nicht anzunehmen, führte zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung derselben Rechtssache. Den Willen, ein solches Ergebnis herbeiführen zu wollen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und findet zudem in der Systematik des BVwAbgV keine Deckung. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2176019.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.