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{'item': 'G307 2176019-1'}

Obsah (22)Art 133§ 69§ 78§§ 146§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 2§ 125§ 60§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlG307 2176019-1 SpruchG307 2176019-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit am 25.08.2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX, Gz.: XXXX, vom 06.08.2010, dem BF zugestellt am 10.08.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und diesem kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit am 25.08.2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 06.08.2010, dem BF zugestellt am 10.08.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und diesem kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
  3. Mit Schreiben vom 06.08.2015, bei der BH XXXX eingelangt am 10.08.2015, stellte der BF den Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.
  4. Mit Schreiben vom 06.08.2015, bei der BH römisch 40 eingelangt am 10.08.2015, stellte der BF den Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem BF an dessen Heimatadresse in Deutschland zugestellt am 28.09.2017, wurde sein Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH XXXX, Gz.: XXXX, vom 06.08.2010, erlassenen Aufenthaltsverbotes,

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78AVG i

Vm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen vier Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem BF an dessen Heimatadresse in Deutschland zugestellt am 28.09.2017, wurde sein Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der BH römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 06.08.2010, erlassenen Aufenthaltsverbotes,

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen vier Wochen auferlegt. (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per Telefax am 25.10.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der Kostenentscheidung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde, beantragt.
  2. Mit per Telefax am 25.10.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der Kostenentscheidung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde, beantragt. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 10.11.2017ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland. Gegen den BF wurde mit am 25.08.2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der BH XXXX, Gz.: XXXX, vom 06.08.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Gegen den BF wurde mit am 25.08.2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der BH römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 06.08.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dessen Grund war der Umstand, dass der BF mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2009, bzw. mit Berufungsurteil des OLG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2010, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 148 zweiter Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt wurde und die sich daraus in Zusammenschau mit den 5 einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland manifestierende Gefährlichkeit des BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.Dessen Grund war der Umstand, dass der BF mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2009, bzw. mit Berufungsurteil des OLG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt wurde und die sich daraus in Zusammenschau mit den 5 einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland manifestierende Gefährlichkeit des BF für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der besagten Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag der Umstand zugrunde, dass der BF - teils unter Beteiligung seiner ehemaligen Gattin, XXXX - zwischen XXXX.1999 und XXXX.2004 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten von Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche von Versicherungsunternehmen an ihrem Vermögen in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag schädigte, wobei der BF den schweren Betrug mit dem Vorsatz begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Der besagten Verurteilung des BF im Bundesgebiet lag der Umstand zugrunde, dass der BF - teils unter Beteiligung seiner ehemaligen Gattin, römisch 40 - zwischen römisch 40 .1999 und römisch 40 .2004 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten von Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche von Versicherungsunternehmen an ihrem Vermögen in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag schädigte, wobei der BF den schweren Betrug mit dem Vorsatz begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Darüber hinaus weist der BF 10 weitere - mittlerweile getilgte - Verurteilungen in Deutschland auf, wobei die jüngste dieser Verurteilungen am XXXX.2001 erfolgte.Darüber hinaus weist der BF 10 weitere - mittlerweile getilgte - Verurteilungen in Deutschland auf, wobei die jüngste dieser Verurteilungen am römisch 40 .2001 erfolgte. Der BF wurde zwischen XXXX.2009 und XXXX.2011 in Justizanstalten in Österreich angehalten und am XXXX.2011 nach Deutschland überstellt. Seither hält sich der BF in seinem Heimatland auf.Der BF wurde zwischen römisch 40 .2009 und römisch 40 .2011 in Justizanstalten in Österreich angehalten und am römisch 40 .2011 nach Deutschland überstellt. Seither hält sich der BF in seinem Heimatland auf. Der BF verbüßte bis XXXX.2012 seine Haftstrafe in Deutschland und wurde dessen gerichtliche Führungsaufsicht mit Beschluss des Landgericht XXXX, Az.: XXXX, vom XXXX.2017 wegen Zeitablaufs beendet.Der BF verbüßte bis römisch 40 .2012 seine Haftstrafe in Deutschland und wurde dessen gerichtliche Führungsaufsicht mit Beschluss des Landgericht römisch 40 , Az.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017 wegen Zeitablaufs beendet. Der BF hat sich von seiner seinerzeitigen Frau XXXX, getrennt, und am XXXX.2013, XXXX, geheiratet.Der BF hat sich von seiner seinerzeitigen Frau römisch 40 , getrennt, und am römisch 40 .2013, römisch 40 , geheiratet. Der BF wurde seit seiner letzten Verurteilung durch das LG XXXX nicht mehr straffällig, befindet sich in Frührente, geht einer geringfügigen Beschäftigung im Herkunftsstaat nach und betreibt zudem ein Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Fliesen- und Plattenleger, Baustoffhandel" in Deutschland.Der BF wurde seit seiner letzten Verurteilung durch das LG römisch 40 nicht mehr straffällig, befindet sich in Frührente, geht einer geringfügigen Beschäftigung im Herkunftsstaat nach und betreibt zudem ein Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Fliesen- und Plattenleger, Baustoffhandel" in Deutschland. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte in Österreich.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes, Überstellung des BF nach Deutschland sowie Fehlen von Anknüpfungspunkten in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die seinerzeitige Ausreise des BF nach Deutschland sowie die Anhaltezeiten in Justizanstalten sind zudem durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters und einer Entlassungsbestätigung der JA XXXX vom XXXX.2011 gedeckt.Die seinerzeitige Ausreise des BF nach Deutschland sowie die Anhaltezeiten in Justizanstalten sind zudem durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters und einer Entlassungsbestätigung der JA römisch 40 vom römisch 40 .2011 gedeckt. Der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der BH Ried im Innkreis und ergibt sich die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen sowie die teilweise Beteiligung der ehemaligen Ehegattin des BF ebenfalls daraus sowie einer Ausfertigung des besagten Strafurteiles des LG XXXX.Der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der BH Ried im Innkreis und ergibt sich die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen sowie die teilweise Beteiligung der ehemaligen Ehegattin des BF ebenfalls daraus sowie einer Ausfertigung des besagten Strafurteiles des LG römisch 40 . Die Vorverurteilungen des BF finden zum einem im oben zitierten Urteil des LG XXXX Erwähnung und zum anderen im Datenbestand des Europäischen Strafregister-Informationssystems eine Abbildung.Die Vorverurteilungen des BF finden zum einem im oben zitierten Urteil des LG römisch 40 Erwähnung und zum anderen im Datenbestand des Europäischen Strafregister-Informationssystems eine Abbildung. Die Haftverbüßung beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die bereits erfolgte Tilgung der Verurteilungen in Deutschland, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Führungszeugnis, ausgestellt vom deutschen Bundesamt für Justiz am 30.11.
  5. Die Trennung des BF von seiner seinerzeitigen Frau sowie die Eheschließung mit seiner aktuellen Ehegattin beruht auf dem Vorbringen des BF sowie einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde. Das seit der letzten Verurteilung des BF durch das LG XXXX anhaltende Wohlverhalten des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und das internationale Strafregister "ECRIS") sowie dem in Vorlage gebrachten, keine Verurteilungen ausweisenden deutschen Führungszeugnis des BF.Das seit der letzten Verurteilung des BF durch das LG römisch 40 anhaltende Wohlverhalten des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und das internationale Strafregister "ECRIS") sowie dem in Vorlage gebrachten, keine Verurteilungen ausweisenden deutschen Führungszeugnis des BF. Die Frührentner-Eigenschaft des BF beruht auf dem Vorbringen des BF, den Feststellungen im Urteil des LG XXXX, Zl XXXX vom XXXX.2012, welches den BF vom Vorwurf des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung freisprach, sowie einer in Vorlage gebrachten Ausfertigung des die Führungsaufsicht über den BF beendenden - oben zitierten - Beschlusses des Landgericht XXXX.Die Frührentner-Eigenschaft des BF beruht auf dem Vorbringen des BF, den Feststellungen im Urteil des LG römisch 40 , Zl römisch 40 vom römisch 40 .2012, welches den BF vom Vorwurf des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung freisprach, sowie einer in Vorlage gebrachten Ausfertigung des die Führungsaufsicht über den BF beendenden - oben zitierten - Beschlusses des Landgericht römisch 40 . Die geringfügige Beschäftigung des BF in Deutschland ist ebenfalls dem Vorbringen des BF,e den in Vorlage gebrachten Ablichtungen eines Arbeitsvertrages sowie einer Gehaltsabrechnung zu entnehmen und ergibt sich die Gewerbeausübung aus einer in Vorlage gebrachten Ablichtung der Gewerbeanmeldung.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2.

§ 125Abs.

16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.2.2.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 125Abs.

25

  1. Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25,

  1. Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

§ 125Abs.

3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Aufenthaltsverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: "Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage

§ 67Abs. 2 Fr

PolG 2005 idF FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt (vgl. § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde." (vwGH 24.01.2012, 2011/18/0267)"Wenn nach der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage

Paragraph 67, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011), ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde." (vwGH 24.01.2012, 2011/18/0267) "Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E

  1. Jänner 2013, 2012/18/0185; E
  2. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009) Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.4. Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur und nicht erfolgten - dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden - Verurteilung des BF zu einer 5 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe, kommt dem besagten Aufenthaltsverbot nur eine Gültigkeit von 10 Jahren zu. Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der BH XXXX, vom XXXX.2010 erlassen und erwuchs am XXXX.2010 in Rechtskraft. Unter Berücksichtigung, dass die Durchsetzbarkeit dieses

§ 70Abs.

1 2. Satz FPG für die Dauer der - inländischen - Haft aufgeschoben ist, und sohin erst mit der erfolgten Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am XXXX.2011 zu laufen begonnen hat, hat dieses weiterhin bis XXXX.2021 Bestand.Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der BH römisch 40 , vom römisch 40 .2010 erlassen und erwuchs am römisch 40 .2010 in Rechtskraft. Unter Berücksichtigung, dass die Durchsetzbarkeit dieses

Paragraph 70, Absatz eins,

  1. Satz FPG für die Dauer der - inländischen - Haft aufgeschoben ist, und sohin erst mit der erfolgten Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am römisch 40 .2011 zu laufen begonnen hat, hat dieses weiterhin bis römisch 40 .2021 Bestand. Der BF wurde zuletzt am XXXX.2010 verurteilt, wobei die letzte Straftat auf den XXXX.2009 datiert. Dem BF wurde seither keine Straftat mehr zur Last gelegt. Die Haftentlassung des BF erfolgte am XXXX.2012.Der BF wurde zuletzt am römisch 40 .2010 verurteilt, wobei die letzte Straftat auf den römisch 40 .2009 datiert. Dem BF wurde seither keine Straftat mehr zur Last gelegt. Die Haftentlassung des BF erfolgte am römisch 40 .
  2. Es sind somit seit dem Zeitpunkt der letzten Tatbegehung rund 8 Jahre und 4 Monate, seit jenem der letzten Verurteilung nahezu 8 Jahre sowie seit der Haftentlassung des BF erwas mehr als 6 Jahre vergangen. Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung Aufenthaltsverbotes begründete der BF mit der mittlerweile seit der Begehung der letzten Tat verstrichenen Zeitspanne, seiner Rückkehr nach Deutschland und der veränderten persönlichen Verhältnisse (Erwerbstätigkeiten und neue Beziehung). Darüber hinaus hob der BF die berufliche Notwendigkeit, nach Österreich einreisen zu können, hervor. In der Beschwerde wurde moniert, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots führenden Gründe seien mittlerweile weggefallen. So habe sich der BF seither wohl verhalten, lägen dessen Verurteilungen überwiegend schon etliche Jahre zurück und sei dem BF aufgrund geänderter Lebensumstände und persönlicher Änderungen eine positive Wesensänderung zu attestieren. All dies sei von der belangten Behörde nicht hinreichend gewürdigt und beurteilt worden. 3.2.
  3. Die Beschwerde rügt die fehlende Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in weiten Zügen zu Recht: Es sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Der BF wurde vor mehr als 6 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen - wie schon festgehalten - mehr als 8 Jahre, die Vorverurteilungen des BF jedoch schon 17 Jahre und mehr zurück. Der BF betrat das Bundesgebiet seit dessen Auslieferung nach Deutschland zudem nicht mehr, und zeigte damit seinen Willen sich an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zu halten.Es sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Das Gebot der Einbeziehung der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Der BF wurde vor mehr als 6 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen - wie schon festgehalten - mehr als 8 Jahre, die Vorverurteilungen des BF jedoch schon 17 Jahre und mehr zurück. Der BF betrat das Bundesgebiet seit dessen Auslieferung nach Deutschland zudem nicht mehr, und zeigte damit seinen Willen sich an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zu halten. Darüber hinaus sind auch positive Änderungen der persönlichen Lebensverhältnisse des BF insofern erkennbar, als er sich von seiner damaligen Ehegattin und Komplizin getrennt und eine neue Ehe begründet hat sowie mittlerweile Erwerbstätigkeiten nachgeht. Demzufolge kann festgestellt werden, dass der BF sich ein neues stabiles Umfeld in Deutschland geschaffen hat, was in Anbetracht des seit der Entlassung des BF aus dessen Strafhaft straffrei verbrachten Zeitraumes, die nunmehrige Annahme einer positiven Zukunftsprognose in Bezug auf den BF zulässt. Wenn auch eingestanden werden muss, dass der BF durch sein seinerzeitiges Verhalten, klar dessen Unwillen sich an gesetzlichen Regeln zu halten aufgezeigt hat, welches jedenfalls nur in einer negativen Zukunftsprognose münden konnte, so hat der BF durch sein seitheriges Verhalten und der Änderung seiner Lebens- und Familienumstände, insbesondere der Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit und Gründung einer neuen Familie, sohin der Abstandgewinnung zu seinen alten Leben, aufgezeigt, sein Leben in neue Bahnen lenken zu wollen, was auch auf eine Wesensänderung schließen lässt. Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0037 darauf hingewiesen, dass der Verbleib im Bundesgebiet entgegen aufrechtem Aufenthaltsverbot, die rasche Rückfälligkeit und eine relevante Zeitspanne des Wohlverhaltens nach Haftentlassung wesentliche Komponenten bei der Beurteilung der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes darstellen. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben. Vor dem Hintergrund dieser Merkmale für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes konnten dem konkreten Fall keine Umstände entnommen werden, die für dessen Aufrechterhaltung sprächen. Das Fehlen von Bezugspunkten in Österreich vermag im Hinblick auf das Gewicht, welches Gesetzgeber und Rechtsprechung auf die Umstände legen, die sich zu Gunsten des Fremden geändert haben müssen, an der gegenständliche Sicht nichts zu ändern, weil sich die maßgebenden Umstände - auch ungeachtet allfälliger Bezugspunkte - zu Gunsten des BF ausreichend geändert haben, um das Aufenthaltsverbot aufzuheben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  6. § 78 AVG lautet:3.3.
  7. Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte Paragraph eins, BVwAbgV lautet: "§ 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.

(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2)Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten." 3.3.2.

§ 69Abs.

2 FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der zu deren Erlassung führenden Umstände auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Deshalb kann aus dem alleinigen Umstand, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV gesehen werden. (vgl. VwGH 03.11.1987, 87/04/0077). Dies umso mehr, als dem BFA der zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führende Sachverhalt zur Kenntnis gelangte. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei sonstigem Bekanntwerden des Sachverhaltes auch von Amtswegen mit der Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vorgehen müssen. Das bloße Bekanntwerden durch Antragstellung des BF kann dem BF sohin nicht derart nachteilig angerechnet werden, dass er damit die Gebührenpflicht ausgelöst hätte.3.3.2.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der zu deren Erlassung führenden Umstände auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Deshalb kann aus dem alleinigen Umstand, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache daher bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV gesehen werden. vergleiche VwGH 03.11.1987, 87/04/0077). Dies umso mehr, als dem BFA der zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führende Sachverhalt zur Kenntnis gelangte. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei sonstigem Bekanntwerden des Sachverhaltes auch von Amtswegen mit der Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vorgehen müssen. Das bloße Bekanntwerden durch Antragstellung des BF kann dem BF sohin nicht derart nachteilig angerechnet werden, dass er damit die Gebührenpflicht ausgelöst hätte. Dass die Gebührenpflicht unweigerlich durch die Antragstellung im gegeben Fall aufgrund ebenfalls vorhandener privater Interessen des BF ausgelöst werde, dies jedoch bei selbigem Sachverhalt, bei amtswegiger Wahrnehmung nicht anzunehmen, führte zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung derselben Rechtssache. Den Willen, ein solches Ergebnis herbeiführen zu wollen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und findet zudem in der Systematik des BVwAbgV keine Deckung. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2176019.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.