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{'item': 'G309 2169612-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 32§ 7§ 6a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlG309 2169612-1 SpruchG309 2169612-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss vom 14.03.2017 wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) seitens des Bezirksgerichtes XXXX (Pflegschaftssache zur GZ: XXXX) gem. §§ 3, 4 Z. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200,00 für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2022 gewährt.römisch 40 (Pflegschaftssache zur GZ: römisch 40 ) gem. Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200,00 für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2022 gewährt.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Landesgerichtes XXXX, vom 04.04.2017 wurde dem BF die Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 200,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages nach § 6a Abs. 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in der Höhe von EUR 8,00, in Summe somit EUR 208,00 vorgeschrieben. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 27.06.2017 zugestellt.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Landesgerichtes römisch 40 , vom 04.04.2017 wurde dem BF die Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 200,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in der Höhe von EUR 8,00, in Summe somit EUR 208,00 vorgeschrieben. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 27.06.2017 zugestellt.
  4. Mit Schreiben vom 07.07.2017 (Datum: Poststempel) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF mit der Gebührenvorschreibung nicht einverstanden sei und sowohl diese als auch die vorschreibende Stelle im Prinzip nicht anerkenne.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 10.08.2017, zugestellt mit 16.08.2017, wurde der BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 208,00 verpflichtet.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 10.08.2017, zugestellt mit 16.08.2017, wurde der BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 208,00 verpflichtet. Der im Bescheid angeführte Betrag berechne sich nach § 24 UVG, wonach der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in der Höhe des gewährten monatlichen Vorschussbetrages zu entrichten hat. Im vorliegenden Fall sei der Unterhaltsberechtigten des BF ein monatlicher Vorschuss in der Höhe von EUR 200,00 gewährt worden, weshalb der BF als Unterhaltsverpflichteter im Hinblick auf die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 200,00 zahlungspflichtig sei.Der im Bescheid angeführte Betrag berechne sich nach Paragraph 24, UVG, wonach der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in der Höhe des gewährten monatlichen Vorschussbetrages zu entrichten hat. Im vorliegenden Fall sei der Unterhaltsberechtigten des BF ein monatlicher Vorschuss in der Höhe von EUR 200,00 gewährt worden, weshalb der BF als Unterhaltsverpflichteter im Hinblick auf die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 200,00 zahlungspflichtig sei.
  7. Mit Schreiben vom 21.08.2017 (Datum: Poststempel) erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin wurde unter Wiederholung der bereits mittels Vorstellung vom 10.07.2017 getätigten Ausführungen und unter Erstattung eines Vorbringens zu der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Pflegschaftssache zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF mit der Vorschreibung der Gebühr nicht einverstanden sei. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der BF Österreich als Staat und seine Institutionen dem Grunde nach nicht anerkenne.
  8. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 07.09.2018 beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Der BF ist Unterhaltsschuldner seiner minderjährigen Tochter. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.03.2017 wurde dieser seitens des Bezirksgerichtes XXXX ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200,00 für einen Zeitraum von 01.03.2017 bis 28.02.2022 gewährt.1.
  11. Der BF ist Unterhaltsschuldner seiner minderjährigen Tochter. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.03.2017 wurde dieser seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200,00 für einen Zeitraum von 01.03.2017 bis 28.02.2022 gewährt. 1.
  12. Die vorgeschriebene Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 200,00 wurde vom BF nicht entrichtet. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde. 1.
  13. Mit Mandatsbescheid des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2017 wurde der BF zur Zahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 200,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages von EUR 8,00, in Summe somit EUR 208,00, verpflichtet. Der erlassene Mandatsbescheid trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.1.
  14. Mit Mandatsbescheid des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.04.2017 wurde der BF zur Zahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 200,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages von EUR 8,00, in Summe somit EUR 208,00, verpflichtet. Der erlassene Mandatsbescheid trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft. 1.
  15. Der BF erkennt Österreich nicht als Staat und Hoheitsträger an.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  17. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren zur Gewährung eines Unterhaltsvorschusses zugunsten der unterhaltsberechtigten Tochter des BF gründen sich auf den aktenkundigen Beschluss des XXXX vom 14.03.
  18. Der Umstand, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, erschließt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk des Gerichtsaktes. Die zum Grundverfahren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden seitens des BF im Wesentlichen nicht bestritten.2.
  19. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren zur Gewährung eines Unterhaltsvorschusses zugunsten der unterhaltsberechtigten Tochter des BF gründen sich auf den aktenkundigen Beschluss des römisch 40 vom 14.03.
  20. Der Umstand, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist, erschließt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk des Gerichtsaktes. Die zum Grundverfahren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden seitens des BF im Wesentlichen nicht bestritten. 2.
  21. Die Feststellung, dass die dem BF als Unterhaltsschuldner vorgeschriebene Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus der Gebührenübersicht der Verrechnungsstelle und war zu keinem Zeitpunkt strittig. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag. Ein dem widersprechender Sachverhalt wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet. 2.
  22. Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr ergibt sich aus dem Beschluss des XXXX über die Gewährung des Unterhaltsvorschusses und wurde vom BF im Wesentlichen nicht bestritten.2.
  23. Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr ergibt sich aus dem Beschluss des römisch 40 über die Gewährung des Unterhaltsvorschusses und wurde vom BF im Wesentlichen nicht bestritten.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

§ 1Abs.

1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. Nach § 24 UVG (Unterhaltsvorschußgesetz 1985), BGBl Nr. 451/1985 in der geltenden Fassung, hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten bzw. weitergewährten monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten, wobei § 3 GGG sinngemäß anzuwenden ist.Nach Paragraph 24, UVG (Unterhaltsvorschußgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten bzw. weitergewährten monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten, wobei Paragraph 3, GGG sinngemäß anzuwenden ist. Der mit "Gebühren" betitelte § 24 UVG lautet wie folgt:Der mit "Gebühren" betitelte Paragraph 24, UVG lautet wie folgt: "§

  1. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.""§
  2. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. Paragraph 3, GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit."

§ 1GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), BGBl.

Nr. 288/1962 in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs. 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung) BGBl Nr. 1995/559, in der geltenden Fassung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung) BGBl Nr. 1995/559, in der geltenden Fassung). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

§ 7Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (Vw

GH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

§ 6

Abs 1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei diesem Gericht oder den diesen unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten bzw. die Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

§ 6GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVw

G zulässig.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung

Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei diesem Gericht oder den diesen unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten bzw. die Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (dazu im Allgemeinen VwGH 29.11.2001, 2001/16/0354; 31.07.2002, 2002/16/0023; 23.10.2008, 2006/16/0140; 16.11.2014, 2013/16/0172; 29.01.2015, 2013/16/0191). Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Mit rechtskräftigem Beschluss des XXXX vom 14.03.2017 wurde der unterhaltsberechtigten Tochter des BF nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200,00 für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2022 gewährt.Mit rechtskräftigem Beschluss des römisch 40 vom 14.03.2017 wurde der unterhaltsberechtigten Tochter des BF nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200,00 für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2022 gewährt. Für Entscheidungen über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat derjenige, für dessen Unterhaltsschuld dem Unterhaltsberechtigten ein Vorschuss gewährt wird, eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Gebühr bemisst sich nach § 24 UVG nach der Höhe des gewährten monatlichen Vorschussbetrages. Der Unterhaltsberechtigten des BF wurde ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der Höhe von EUR 200,00 gewährt. Demnach ergibt sich, dass der BF als Unterhaltsschuldner für den betreffenden Beschluss des Bezirksgerichtes eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 200,00 zu entrichten hat.Für Entscheidungen über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat derjenige, für dessen Unterhaltsschuld dem Unterhaltsberechtigten ein Vorschuss gewährt wird, eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Gebühr bemisst sich nach Paragraph 24, UVG nach der Höhe des gewährten monatlichen Vorschussbetrages. Der Unterhaltsberechtigten des BF wurde ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in der Höhe von EUR 200,00 gewährt. Demnach ergibt sich, dass der BF als Unterhaltsschuldner für den betreffenden Beschluss des Bezirksgerichtes eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 200,00 zu entrichten hat. Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, konnte ein Zahlungsauftrag erlassen und durfte

§ 6a

GEG eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 erhoben werden.Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, konnte ein Zahlungsauftrag erlassen und durfte

Paragraph 6 a, GEG eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 erhoben werden. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 200,00 zzgl. einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00, in Summe also EUR 208,00, erfolgte demnach dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Der BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr unrichtig berechnet worden oder dass die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG bzw. zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wir in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass der BF diese bereits entrichtet habe. Vielmehr ist der Eingabe des BF zu entnehmen, dass er die staatlichen Strukturen bzw. staatlichen Institutionen nicht anerkennt. Dieser Umstand vermag jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zu Mal alle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich lebenden Menschen seinem Hoheitsrecht unterworfen sind, ob sie es wollen oder nicht.Der BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr unrichtig berechnet worden oder dass die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bzw. zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wir in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass der BF diese bereits entrichtet habe. Vielmehr ist der Eingabe des BF zu entnehmen, dass er die staatlichen Strukturen bzw. staatlichen Institutionen nicht anerkennt. Dieser Umstand vermag jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zu Mal alle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich lebenden Menschen seinem Hoheitsrecht unterworfen sind, ob sie es wollen oder nicht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Diese höchstgerichtliche Judikatur kann auch auf § 24 UVG umgelegt werden. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG). Darüber hinaus bestehen seitens des VfGH auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B301/06).Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Diese höchstgerichtliche Judikatur kann auch auf Paragraph 24, UVG umgelegt werden. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG). Darüber hinaus bestehen seitens des VfGH auch keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK (VfGH 01.03.2007, B301/06). Der BF vermochte mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist. Die Beschwerde gewertete Eingabe des BF war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2169612.1.00

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