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{'item': 'G312 2146242-1'}

Obsah (11)Art 133§ 2§ 47§ 22§ 229a§ 31§ 5§ 6§ 18§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlG312 2146242-1 SpruchG312 2146242-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für 01.04.2013 bis 31.12.2013 endgültig monatlich € 3.292,76 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 endgültig monatlich € 1.588,65 beträgt (Spruchpunkt 2), die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.04.2013 bis 31.12.2013 monatlich € 609,16 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 €1. Mit Bescheid vom 22.11.2016, VSNR/Abt: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für 01.04.2013 bis 31.12.2013 endgültig monatlich € 3.292,76 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 endgültig monatlich € 1.588,65 beträgt (Spruchpunkt 2), die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.04.2013 bis 31.12.2013 monatlich € 609,16 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 293,90 monatlich betragen (Spruchpunkt 3). Unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen bestehe zum 18.11.2016 ein Guthaben auf dem Beitragskonto von € 245,32. Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt beantragt habe. Der BF ist seit 01.10.1988 als Wohnsitzarzt

§ 47Ärztegesetz 1998 in der Ärzteliste der Ärztekammer für XXXX eingetragen.

Die Ärztekammer teilte der belangten Behörde am 20.01.2016 sowie am 22.04.2016 mit, dass der BF diese Tätigkeit seit 01.10.1988 ausübe und als solcher bei der Ärztekammer eingetragen sei. Eine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit bestehe nicht mehr. Der BF habe vom 01.01.1988 bis 31.10.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Amt der XXXX Landesregierung gestanden und erhalte seit 01.11.2015 einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Aus den Einkommensteuerbescheiden sei ersichtlich, dass der BF bis zum Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt beantragt habe. Der BF ist seit 01.10.1988 als Wohnsitzarzt

Paragraph 47, Ärztegesetz 1998 in der Ärzteliste der Ärztekammer für römisch 40 eingetragen. Die Ärztekammer teilte der belangten Behörde am 20.01.2016 sowie am 22.04.2016 mit, dass der BF diese Tätigkeit seit 01.10.1988 ausübe und als solcher bei der Ärztekammer eingetragen sei. Eine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit bestehe nicht mehr. Der BF habe vom 01.01.1988 bis 31.10.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Amt der römisch 40 Landesregierung gestanden und erhalte seit 01.11.2015 einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Aus den Einkommensteuerbescheiden sei ersichtlich, dass der BF bis zum Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 20.12.2016 datierte und mit 20.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde des BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung und begründete dies vor allem mit der Verfassungswidrigkeit der zitierten Bestimmungen des GSVG. Dass keine Differenzvorschreibungen durchgeführt würden, führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletzte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Zudem komme der BF, da er bereits im Ruhestand ist, nie in den Genuss einer GSVG Leistung, weshalb dies ein Sonderopfer darstelle.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde, maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 24.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.08.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF in Begleitung seiner Rechtsvertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF war seit XXXX.1981 beim Amt der XXXX Landesregierung beschäftigt, zuerst als Turnusarzt ca. 3 Jahre lang, später dann als Amtsarzt. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Pensionierung am XXXX.2015 aus. Seit XXXX.2015 bezieht der BF einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG.1.
  6. Der BF war seit römisch 40 .1981 beim Amt der römisch 40 Landesregierung beschäftigt, zuerst als Turnusarzt ca. 3 Jahre lang, später dann als Amtsarzt. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Pensionierung am römisch 40 .2015 aus. Seit römisch 40 .2015 bezieht der BF einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. 1.
  7. Seit XXXX.1988 ist der BF als Wohnsitzarzt tätig, und ist als solcher Mitglied bei der Ärztekammer. Als Wohnsitzarzt hat er seitens der PVA Aufträge erhalten, die betreffenden Personen zu Hause aufzusuchen, um deren Pflegebedürftigkeit festzustellen. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt übt der BF auch derzeit noch aus.1.
  8. Seit römisch 40 .1988 ist der BF als Wohnsitzarzt tätig, und ist als solcher Mitglied bei der Ärztekammer. Als Wohnsitzarzt hat er seitens der PVA Aufträge erhalten, die betreffenden Personen zu Hause aufzusuchen, um deren Pflegebedürftigkeit festzustellen. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt übt der BF auch derzeit noch aus. 1.
  9. Anhand des Datenaustausches

E 229a GSVG erzielte der BF folgende Einkünfte: Jahr 2000: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2000: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2001: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2001: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2002: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2002: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2003: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2003: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2004: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2004: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2005: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2005: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2006: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2006: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2007: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2007: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2008: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2008: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2010: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2010: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2011: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2011: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2012: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2012: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2013: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2013: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2014: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2014: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 1.

  1. Abgesehen von seiner amtsärztlichen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX und seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2000 bis 31.12.2014) keine weiteren selbständigen Tätigkeiten verrichtet.1.
  2. Abgesehen von seiner amtsärztlichen Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 und seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2000 bis 31.12.2014) keine weiteren selbständigen Tätigkeiten verrichtet. 1.
  3. Die maßgebliche (kleine) Versicherungsgrenze: Jahr 2000: € XXXX Jahr 2008: € XXXXJahr 2000: € römisch 40 Jahr 2008: € römisch 40 Jahr 2001: € XXXX Jahr 2009: € XXXXJahr 2001: € römisch 40 Jahr 2009: € römisch 40 Jahr 2002: € XXXX Jahr 2010: € XXXXJahr 2002: € römisch 40 Jahr 2010: € römisch 40 Jahr 2003: € XXXX Jahr 2011: € XXXXJahr 2003: € römisch 40 Jahr 2011: € römisch 40 Jahr 2004: € XXXX Jahr 2012: € XXXXJahr 2004: € römisch 40 Jahr 2012: € römisch 40 Jahr 2005: € XXXX Jahr 2013: € XXXXJahr 2005: € römisch 40 Jahr 2013: € römisch 40 Jahr 2006: € XXXX Jahr 2014: € XXXXJahr 2006: € römisch 40 Jahr 2014: € römisch 40 Jahr 2007: € XXXXJahr 2007: € römisch 40 1.
  4. Der BF erzielte mit seiner selbständigen Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte, die über der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen. 1.
  5. Im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.10.2015 unterlag der BF mit seiner wohnsitzärztlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 2Abs.

2 Z 1 FSVG und war er von der Pensionsversicherung, da die belangte Behörde auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der Ärztekammer für XXXX davon ausgegangen war, dass der BF ärztliche Nebentätigkeit verrichtet hätte, ausgenommen. Im Rahmen der Teilversicherung in der Unfallversicherung entrichtete der BF laufend Beiträge.1.6. Im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.10.2015 unterlag der BF mit seiner wohnsitzärztlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG und war er von der Pensionsversicherung, da die belangte Behörde auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 davon ausgegangen war, dass der BF ärztliche Nebentätigkeit verrichtet hätte, ausgenommen. Im Rahmen der Teilversicherung in der Unfallversicherung entrichtete der BF laufend Beiträge. 1.

  1. Davon, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.07.1996 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für XXXX eingetragen und als solcher (bis laufend) auch tätig gewesen ist, erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer vom 20.01.2016 Kenntnis.1.
  2. Davon, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.07.1996 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für römisch 40 eingetragen und als solcher (bis laufend) auch tätig gewesen ist, erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer vom 20.01.2016 Kenntnis. 1.
  3. Der BF hat der belangten Behörde seine wohnsitzärztliche Tätigkeit nicht gemeldet.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die zu den ärztlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Aktenstand, der Meldung über die Änderung in der Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer für XXXX vom 04.12.2015 und der Meldung über Änderungen der Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten vom 07.01.2016 sowie Email der Ärztekammer vom 20.01.2016 und dem Antwortschreiben des BF vom 19.10.2016, sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die zu den ärztlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Aktenstand, der Meldung über die Änderung in der Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer für römisch 40 vom 04.12.2015 und der Meldung über Änderungen der Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten vom 07.01.2016 sowie Email der Ärztekammer vom 20.01.2016 und dem Antwortschreiben des BF vom 19.10.2016, sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zur Höhe der von des Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 erzielten Einkünfte

§ 22ESt

G (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt XXXX im Wege des Datenaustausches

§ 229a

GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.Die zur Höhe der von des Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 erzielten Einkünfte

Paragraph 22, EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt römisch 40 im Wege des Datenaustausches

Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für XXXX die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit des BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für XXXX am 16.06.2016 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für römisch 40 die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit des BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 am 16.06.2016 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Gegenständlich erhebt sich die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist.3.2.1. Gegenständlich erhebt sich die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist. Die belangte Behörde begründet die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde

§ 229a

GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre 2000 bis 2014 ergibt, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte

§ 22ESt

G über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezogen habe.Die belangte Behörde begründet die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde

Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre 2000 bis 2014 ergibt, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte

Paragraph 22, EStG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezogen habe. Mit der Beschwerde moniert der BF im Wesentlichen, dass ihm im Jahr 2001 bekannt gegeben worden sei, dass eine Versicherungspflicht nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für ihn nicht bestehe und dies auch 16 Jahre lange Praxis gewesen sei. Abgesehen davon werde er durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten verletzt und zwar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 35a Abs. 1 und 35b Abs. 1 GSVG) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass er sich seit dem 01.10.2015 in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde.Abgesehen davon werde er durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten verletzt und zwar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 35 a, Absatz eins und 35 b Absatz eins, GSVG) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass er sich seit dem 01.10.2015 in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde. 3.2.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:3.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt: "§ 2

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. [...]" Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(
  3. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(
  4. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. § 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978 lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 2, FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt: "Pflichtversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker; [...]
(2)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."
(2)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."

§ 31

Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).

Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu Paragraph 2, FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche dazu näher Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. Paragraph 46, leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt vergleiche Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"

§ 5

GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"

Paragraph 5, GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG; vergleiche dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).

§ 5

GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwarGemäß Paragraph 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. in der Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte

der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu § 5). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu § 5; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu § 5).Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte

der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 5,). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer vergleiche Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu Paragraph 5,; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu Paragraph 5,).

§ 6Abs.

4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist

§ 18

erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG).

§ 7Abs.

4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,

Paragraph 7, Absatz 4, GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist

§ 18

erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

  1. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
  2. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.
  3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) nicht übersteigen werden. Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

§ 18Abs.

1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG

  1. Aufl., Rz. 55 zu Paragraph 2,). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.2.
  2. Beschwerdegegenständlich steht fest, dass der BF ab dem XXXX.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land XXXX stand und dort als Amtsarzt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am XXXX.2015 bzw. zu seinem Pensionsantritt am XXXX.2015 tätig war.3.2.
  3. Beschwerdegegenständlich steht fest, dass der BF ab dem römisch 40 .1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land römisch 40 stand und dort als Amtsarzt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am römisch 40 .2015 bzw. zu seinem Pensionsantritt am römisch 40 .2015 tätig war. Seit dem XXXX.2015 bezieht er einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung nach dem B-KUVG.Seit dem römisch 40 .2015 bezieht er einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung nach dem B-KUVG. Unbestritten blieb auch das Faktum, dass für ihm seit dem XXXX.1988 bis laufend eine Eintragung als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für XXXX besteht. In dieser Eigenschaft ging bzw. geht er einer Tätigkeit als ärztlicher Sachverständige nach, in deren Rahmen er ärztliche Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz erstellt und in den Jahren 2000 bis 2014 Einkünfte

§ 22ESt

G 1988 in einer jeweils die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielte. Abgesehen von den im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführten Untersuchungen an den Antragstellerinnen und Antragstellern erstellte er die ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz stets von zu Hause aus und bediente sich dabei einer Infrastruktur, die er selbst geschaffen hatte und die in seinem Eigentum steht. Er erfüllt damit die formalen Voraussetzungen eines Wohnsitzarztes.Unbestritten blieb auch das Faktum, dass für ihm seit dem römisch 40 .1988 bis laufend eine Eintragung als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für römisch 40 besteht. In dieser Eigenschaft ging bzw. geht er einer Tätigkeit als ärztlicher Sachverständige nach, in deren Rahmen er ärztliche Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz erstellt und in den Jahren 2000 bis 2014 Einkünfte

Paragraph 22, EStG 1988 in einer jeweils die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielte. Abgesehen von den im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführten Untersuchungen an den Antragstellerinnen und Antragstellern erstellte er die ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz stets von zu Hause aus und bediente sich dabei einer Infrastruktur, die er selbst geschaffen hatte und die in seinem Eigentum steht. Er erfüllt damit die formalen Voraussetzungen eines Wohnsitzarztes. Abgesehen davon wurde der Umstand, dass der BF mit seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt jedenfalls nicht der Versicherungspflicht nach den maßgeblichen Bestimmungen des FSVG unterlegen ist, von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen. Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des § 2 leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Z 1), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2) und die Behandlung solcher Zustände (Z 3). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausübung der Medizin iSd. § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 für einen Wohnsitzarzt in Betracht. In diese Richtung weist auch § 47 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127).Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des Paragraph 2, leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Ziffer eins,), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Ziffer 2,) und die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausübung der Medizin iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 für einen Wohnsitzarzt in Betracht. In diese Richtung weist auch Paragraph 47, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). 3.2.

  1. Insoweit sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016 gerichtete Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier nicht anwendbaren Mehrfachversicherungsbestimmungen §§ 35a und 35b GSVG wendet, ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat, dass ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt (VfGH vom 30.06.2004, Zl.B869/03; siehe schon VfSlg. 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).3.2.
  2. Insoweit sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016 gerichtete Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier nicht anwendbaren Mehrfachversicherungsbestimmungen Paragraphen 35 a und 35 b GSVG wendet, ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat, dass ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt (VfGH vom 30.06.2004, Zl.B869/03; siehe schon VfSlg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,). Seinem Argument der Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Mehrfachversicherung stützt der BF weiters darauf, dass der Umstand, dass im GSVG eine Differenzvorschreibung bzw. -vergütung bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht vorgesehen ist, zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern führe und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze. Hinzu komme, dass er sich bereits seit Jahren im Ruhestand befinde und daher mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde, weshalb das vorgeschriebene Sonderopfer von ihm nicht verlangt werden könne. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig - z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen (unter vielen VfGH vom 19.06.2001, Zl. B864/98 mwN). Im gegenständlichen Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG neben einer Alterspension nach diesem Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht (§ 3 Abs. 1 GSVG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei (VwGH vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617 mwN; siehe dazu auch VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2005/08/0198).In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig - z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen (unter vielen VfGH vom 19.06.2001, Zl. B864/98 mwN). Im gegenständlichen Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Bestand einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG neben einer Alterspension nach diesem Gesetz und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht (Paragraph 3, Absatz eins, GSVG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei (VwGH vom 20.09.2000, Zl. 97/08/0617 mwN; siehe dazu auch VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2005/08/0198). Aus den angeführten Gründen muss daher dem Einwand des BF, dass einzelne Bestimmungen des GSVG verfassungswidrig seien, der Erfolg versagt bleiben. 3.2.
  3. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass sich die Versicherungspflicht nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich an der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sind), Versicherungspflicht.3.2.
  4. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen, dass sich die Versicherungspflicht nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich an der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sind), Versicherungspflicht. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122, vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205 und vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122, vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205 und vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307). In seinem Judikat vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden sollten (sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht).In seinem Judikat vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden sollten (sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber habe dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzten, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, könnten daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (Vgl. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).Der Gesetzgeber habe dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzten, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, könnten daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (Vgl. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert. Die für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen beim BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigte der BF den Umstand, dass die erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Wohnsitzarzt stammen, sowie dass der BF die Höchstbeitragsrundlagen überschritten hat und legte als Nachweis die ESt Bescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vor.Die für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen beim BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 22, EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigte der BF den Umstand, dass die erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Wohnsitzarzt stammen, sowie dass der BF die Höchstbeitragsrundlagen überschritten hat und legte als Nachweis die ESt Bescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vor. Ebenso ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit des BF als Wohnsitzarzt nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlag. Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem 20.01.2016 eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde und dass mit 22.03.2016 eine Korrekturmeldung erfolgte und an Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit vorlag. Wenn sich der BF nunmehr über die Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde überrascht zeigt, nachdem ihm im Jahr 2001 bekannt gegeben wurde, dass eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für ihn nicht bestehe und diese Praxis 16 Jahre lang so geübt wurde, so ist dies einerseits auf eine unkorrekte Meldung der Ärztekammer und andererseits darauf zurückzuführen, dass er selbst es verabsäumte, seiner diesbezüglichen Meldepflicht nachzukommen. Seinem Vorbringen, insoweit in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG verletzt worden zu sein, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.

§ 22Z 1 lit. b ESt

G zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG.

Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EStG. Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass der BF auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, besteht daher zu Recht.Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass der BF auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege, besteht daher zu Recht. Da die von der belangten Behörde (unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen) vorgenommene Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach § 25 iVm. § 40 GSVG und die ebenfalls unter Beachtung der Verjährungsbestimmung festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach GSVG in der Beschwerde im Wesentlichen unbeanstandet blieb, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen.Da die von der belangten Behörde (unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen) vorgenommene Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 40, GSVG und die ebenfalls unter Beachtung der Verjährungsbestimmung festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach GSVG in der Beschwerde im Wesentlichen unbeanstandet blieb, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. 3.2.6. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 GSVG liegt im Anlassfall nicht vor.3.2.6. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 4, GSVG liegt im Anlassfall nicht vor. 3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der VfGH mit Entscheidung E 1895/2017-5 die Behandlung der Beschwerde in einem gleich gelagerten Fall abgelehnt hat und die Entscheidung an den VwGH abgetreten hat. Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.02.2018, Zl. Ra 2017/08/0138 die Revision zurückgewiesen und die Entscheidung G305 2146250 (dem hier anhängigen Verfahren gleichgelagerten Fall) bestätigt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2146242.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.