4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für 01.04.2013 bis 31.12.2013 endgültig monatlich € 3.292,76 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 endgültig monatlich € 1.588,65 beträgt (Spruchpunkt 2), die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.04.2013 bis 31.12.2013 monatlich € 609,16 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 €1. Mit Bescheid vom 22.11.2016, VSNR/Abt: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für 01.04.2013 bis 31.12.2013 endgültig monatlich € 3.292,76 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 endgültig monatlich € 1.588,65 beträgt (Spruchpunkt 2), die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.04.2013 bis 31.12.2013 monatlich € 609,16 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 293,90 monatlich betragen (Spruchpunkt 3). Unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen bestehe zum 18.11.2016 ein Guthaben auf dem Beitragskonto von € 245,32. Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt beantragt habe. Der BF ist seit 01.10.1988 als Wohnsitzarzt
Die Ärztekammer teilte der belangten Behörde am 20.01.2016 sowie am 22.04.2016 mit, dass der BF diese Tätigkeit seit 01.10.1988 ausübe und als solcher bei der Ärztekammer eingetragen sei. Eine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit bestehe nicht mehr. Der BF habe vom 01.01.1988 bis 31.10.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Amt der XXXX Landesregierung gestanden und erhalte seit 01.11.2015 einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Aus den Einkommensteuerbescheiden sei ersichtlich, dass der BF bis zum Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt beantragt habe. Der BF ist seit 01.10.1988 als Wohnsitzarzt
Paragraph 47, Ärztegesetz 1998 in der Ärzteliste der Ärztekammer für römisch 40 eingetragen. Die Ärztekammer teilte der belangten Behörde am 20.01.2016 sowie am 22.04.2016 mit, dass der BF diese Tätigkeit seit 01.10.1988 ausübe und als solcher bei der Ärztekammer eingetragen sei. Eine Eintragung einer nebenberuflichen Tätigkeit bestehe nicht mehr. Der BF habe vom 01.01.1988 bis 31.10.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Amt der römisch 40 Landesregierung gestanden und erhalte seit 01.11.2015 einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Aus den Einkommensteuerbescheiden sei ersichtlich, dass der BF bis zum Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe.
E 229a GSVG erzielte der BF folgende Einkünfte: Jahr 2000: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2000: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2001: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2001: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2002: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2002: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2003: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2003: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2004: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2004: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2005: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2005: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2006: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2006: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2007: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2007: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2008: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2008: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2010: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2010: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2011: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2011: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2012: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2012: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2013: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2013: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 Jahr 2014: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXXJahr 2014: Einkünfte aus selbständiger Arbeit € römisch 40 1.
2 Z 1 FSVG und war er von der Pensionsversicherung, da die belangte Behörde auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der Ärztekammer für XXXX davon ausgegangen war, dass der BF ärztliche Nebentätigkeit verrichtet hätte, ausgenommen. Im Rahmen der Teilversicherung in der Unfallversicherung entrichtete der BF laufend Beiträge.1.6. Im Zeitraum 01.07.1996 bis 31.10.2015 unterlag der BF mit seiner wohnsitzärztlichen Tätigkeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG und war er von der Pensionsversicherung, da die belangte Behörde auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 davon ausgegangen war, dass der BF ärztliche Nebentätigkeit verrichtet hätte, ausgenommen. Im Rahmen der Teilversicherung in der Unfallversicherung entrichtete der BF laufend Beiträge. 1.
G (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt XXXX im Wege des Datenaustausches
GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.Die zur Höhe der von des Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 erzielten Einkünfte
Paragraph 22, EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt römisch 40 im Wege des Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für XXXX die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit des BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für XXXX am 16.06.2016 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für römisch 40 die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit des BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für römisch 40 am 16.06.2016 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Gegenständlich erhebt sich die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist.3.2.1. Gegenständlich erhebt sich die Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG zu Recht erfolgt ist. Die belangte Behörde begründet die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde
GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre 2000 bis 2014 ergibt, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte
G über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezogen habe.Die belangte Behörde begründet die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung nach GSVG darauf, dass sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde
Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten für die Jahre 2000 bis 2014 ergibt, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte
Paragraph 22, EStG über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Höhen bezogen habe. Mit der Beschwerde moniert der BF im Wesentlichen, dass ihm im Jahr 2001 bekannt gegeben worden sei, dass eine Versicherungspflicht nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für ihn nicht bestehe und dies auch 16 Jahre lange Praxis gewesen sei. Abgesehen davon werde er durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten verletzt und zwar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (§§ 2 Abs. 1 Z 4, 35a Abs. 1 und 35b Abs. 1 GSVG) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass er sich seit dem 01.10.2015 in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde.Abgesehen davon werde er durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten verletzt und zwar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Auch seien die zitierten Bestimmungen des GSVG (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, 35 a, Absatz eins und 35 b Absatz eins, GSVG) verfassungswidrig, insofern sie Amtsärzte, die vergleichbare Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten haben, von der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht gänzlich ausnehmen bzw. zumindest vorsehen, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere nach dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Das Fehlen einer Differenzvorschreibung bzw. -vergütung im GSVG bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führe zur Ungleichbehandlung von Staatsdienern und verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Hinzu komme, dass er sich seit dem 01.10.2015 in Ruhestand befinde und nie in den Genuss einer GSVG-Leistung kommen werde. 3.2.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:3.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt: "§ 2
Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).
Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu Paragraph 2, FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche dazu näher Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. Paragraph 46, leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt vergleiche Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
Paragraph 5, GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG; vergleiche dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).
GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwarGemäß Paragraph 5, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. in der Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte
der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu § 5). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer (vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu § 5; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu § 5).Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, eine Pflichtversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hätte
der zitierten Bestimmung von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das "Opting-out" war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen, was bedeutet, dass ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 5,). Auf Grund dieses "Opting-out" besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte oder Ziviltechniker. In der Krankenversicherung besteht eine Ausnahme für alle in gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen organisierten Gruppen, etwa auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder der Notariatskammer vergleiche Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, a.a.O., Rz. 4 zu Paragraph 5,; Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 4 zu Paragraph 5,).
4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG).
4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,
Paragraph 7, Absatz 4, GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG
G 1988 in einer jeweils die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielte. Abgesehen von den im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführten Untersuchungen an den Antragstellerinnen und Antragstellern erstellte er die ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz stets von zu Hause aus und bediente sich dabei einer Infrastruktur, die er selbst geschaffen hatte und die in seinem Eigentum steht. Er erfüllt damit die formalen Voraussetzungen eines Wohnsitzarztes.Unbestritten blieb auch das Faktum, dass für ihm seit dem römisch 40 .1988 bis laufend eine Eintragung als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für römisch 40 besteht. In dieser Eigenschaft ging bzw. geht er einer Tätigkeit als ärztlicher Sachverständige nach, in deren Rahmen er ärztliche Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz erstellt und in den Jahren 2000 bis 2014 Einkünfte
Paragraph 22, EStG 1988 in einer jeweils die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielte. Abgesehen von den im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführten Untersuchungen an den Antragstellerinnen und Antragstellern erstellte er die ärztlichen Sachverständigengutachten nach dem Pflegegeldgesetz stets von zu Hause aus und bediente sich dabei einer Infrastruktur, die er selbst geschaffen hatte und die in seinem Eigentum steht. Er erfüllt damit die formalen Voraussetzungen eines Wohnsitzarztes. Abgesehen davon wurde der Umstand, dass der BF mit seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt jedenfalls nicht der Versicherungspflicht nach den maßgeblichen Bestimmungen des FSVG unterlegen ist, von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen. Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des § 2 leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Z 1), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2) und die Behandlung solcher Zustände (Z 3). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausübung der Medizin iSd. § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 für einen Wohnsitzarzt in Betracht. In diese Richtung weist auch § 47 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127).Im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (siehe dazu VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). Der systematisch vorgeordnete Absatz 2 des Paragraph 2, leg. cit. sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit erfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Ziffer eins,), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Ziffer 2,) und die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausübung der Medizin iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 für einen Wohnsitzarzt in Betracht. In diese Richtung weist auch Paragraph 47, Absatz 2, Ärztegesetz 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw. angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen (VwGH vom 13.10.2015, Zl. 2013/03/0127). 3.2.
1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides hinsichtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert. Die für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen beim BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigte der BF den Umstand, dass die erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Wohnsitzarzt stammen, sowie dass der BF die Höchstbeitragsrundlagen überschritten hat und legte als Nachweis die ESt Bescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vor.Die für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2014 vorliegenden, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide weisen beim BF Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 22, EstG) über der jeweiligen Versicherungsgrenze aus. In der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigte der BF den Umstand, dass die erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Wohnsitzarzt stammen, sowie dass der BF die Höchstbeitragsrundlagen überschritten hat und legte als Nachweis die ESt Bescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vor. Ebenso ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit des BF als Wohnsitzarzt nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlag. Unstrittig blieb weiters der Umstand, dass der belangten Behörde vor dem 20.01.2016 eine Meldung der Ärztekammer vorlag, dass eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werde und dass mit 22.03.2016 eine Korrekturmeldung erfolgte und an Stelle der nebenberuflichen Tätigkeit tatsächlich eine wohnsitzärztliche Tätigkeit vorlag. Wenn sich der BF nunmehr über die Beitragsvorschreibungen der belangten Behörde überrascht zeigt, nachdem ihm im Jahr 2001 bekannt gegeben wurde, dass eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für ihn nicht bestehe und diese Praxis 16 Jahre lang so geübt wurde, so ist dies einerseits auf eine unkorrekte Meldung der Ärztekammer und andererseits darauf zurückzuführen, dass er selbst es verabsäumte, seiner diesbezüglichen Meldepflicht nachzukommen. Seinem Vorbringen, insoweit in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem GSVG verletzt worden zu sein, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, also jene, die nicht in einem Dienstverhältnis stattfinden, und die Erzielung von Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit.
G zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG.
Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG zählen unter anderem auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EStG. Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass der BF auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, besteht daher zu Recht.Der im angefochtenen Bescheid getätigte Ausspruch der belangten Behörde, dass der BF auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege, besteht daher zu Recht. Da die von der belangten Behörde (unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen) vorgenommene Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach § 25 iVm. § 40 GSVG und die ebenfalls unter Beachtung der Verjährungsbestimmung festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach GSVG in der Beschwerde im Wesentlichen unbeanstandet blieb, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen.Da die von der belangten Behörde (unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen) vorgenommene Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 40, GSVG und die ebenfalls unter Beachtung der Verjährungsbestimmung festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung nach GSVG in der Beschwerde im Wesentlichen unbeanstandet blieb, ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. 3.2.6. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 GSVG liegt im Anlassfall nicht vor.3.2.6. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 4, GSVG liegt im Anlassfall nicht vor. 3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass der VfGH mit Entscheidung E 1895/2017-5 die Behandlung der Beschwerde in einem gleich gelagerten Fall abgelehnt hat und die Entscheidung an den VwGH abgetreten hat. Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.02.2018, Zl. Ra 2017/08/0138 die Revision zurückgewiesen und die Entscheidung G305 2146250 (dem hier anhängigen Verfahren gleichgelagerten Fall) bestätigt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2146242.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.