6 Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 24.10.2013 beim Verkauf von Rosen fremdenpolizeilich kontrolliert. Er wies sich mit der Kopie eines ägyptischen Reisepasses und einer italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte aus, verfügte aber über keine Bewilligung zur Gewerbeausübung. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion (LPD) Wien am folgenden Tag erklärte er, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder in Italien leben würden. Mit Bescheid der LPD Wien vom 25.10.2013 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seinen gültigen Reisepass vorgelegt hatte. Am 15.08.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich fremdenpolizeilich kontrolliert und in weiterer Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, am 19.07.2016 von Ägypten nach Österreich eingereist sei, weil er sich "in Österreich amüsieren" wollte. Seine Frau und seine vier Kinder würden in Ägypten leben; er sei bereit noch am selben Tag nach Italien oder Ägypten auszureisen. Am 12.09.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich angehalten, ebenso am 15.02.2018. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 15.02.2018 erklärte er, dass er am 21.08.2017 nach Österreich geflogen sei und sich nicht bewusst gewesen sei, dass er die höchstzulässige Aufenthaltsdauer in Österreich überschritten hatte. Nochmals nach seiner Einreise befragt, gab der Beschwerdeführer dann aber an, vor 2 Monaten mit dem Zug eingereist zu sein. Er habe keine Unterkunft, lebe auf der Straße und habe Blumen verkauft. Der Beschwerdeführer erklärte, freiwillig ausreisen zu wollen, wurde aber vom BFA darauf hingewiesen, dass er bereits einmal Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gehabt habe, allerdings seine Ausreise nicht nachgewiesen habe. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er sich bereit erklärt hatte, freiwillig nach Italien zurückzukehren, aus der Schubhaft entlassen. Mit Schreiben vom 22.02.2018 bestätigte der Verein Menschenrechte Österreich dessen Ausreise nach Italien per Zug am 21.02.2018. Am 23.02.2018 wurde Beschwerde
BFA-VG wegen Anhaltung in der Schubhaft erhoben.Am 23.02.2018 wurde Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Anhaltung in der Schubhaft erhoben. Am 26.02.2018 wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 15.02.2018 erhoben. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer Mitte November 2017 für touristische Zwecke von Italien nach Österreich eingereist sei und daher die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen
Der Beschwerdeführer habe sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Verkauf von Blumen nicht rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer werde im PAZ XXXX angehalten und sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit. Der Beschwerdeführer hätte daher angewiesen werden müssen, unverzüglich nach Italien auszureisen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, unterschrieben vom Beschwerdeführer, datiert mit 16.02.2018.Am 26.02.2018 wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 15.02.2018 erhoben. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer Mitte November 2017 für touristische Zwecke von Italien nach Österreich eingereist sei und daher die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen
Der Beschwerdeführer habe sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Verkauf von Blumen nicht rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer werde im PAZ römisch 40 angehalten und sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit. Der Beschwerdeführer hätte daher angewiesen werden müssen, unverzüglich nach Italien auszureisen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, unterschrieben vom Beschwerdeführer, datiert mit 16.02.
SDÜ einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates nicht möglich. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig (vgl. Schrefler-König/Szymanski (Hrsg), Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht; § 31 FPG 2005, Anmerkung 3). Dadurch steht - unabhängig vom Datum seiner Einreise ins Bundesgebiet - fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig war.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging. Das BFA hatte sich im angefochtenen Bescheid auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2017 ins Bundesgebiet eingereist sei. Im gegenständlichen Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme am 15.02.2018 und in der Beschwerde behauptet, tatsächlich in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen hatte und erst im Dezember 2017 wieder nach Österreich eingereist war. Selbst wenn er damit das Kriterium eines Aufenthaltes unter 90 Tagen erfüllt hätte, ist sein Aufenthalt dennoch als unrechtmäßig festzustellen, wurde von ihm doch nicht bestritten, dass er durch den Verkauf von Blumen sein Einkommen erzielte. Entsprechend wird auch in der Beschwerde ausgeführt: "Gelegentlich verkaufte der BF Blumen, um finanziell über die Runden zu kommen. Der BF wusste nicht, dass der bloße Blumenverkauf eine illegale Erwerbstätigkeit darstellt und bereut diesen Umstand sehr." Ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates ermöglicht
, SDÜ einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates nicht möglich. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig vergleiche Schrefler-König/Szymanski (Hrsg), Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht; Paragraph 31, FPG 2005, Anmerkung 3). Dadurch steht - unabhängig vom Datum seiner Einreise ins Bundesgebiet - fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Allerdings wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Italien war.Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Dies diente dem BFA als Grundlage, um gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Allerdings wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Italien war.
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rspr., vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310 dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR
1 FPG durch das BFA zu führen gewesen.Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war - doch geht das BFA ja selbst im gegenständlichen Verfahren von einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien aus. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das BFA zu führen gewesen. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof kürzlich festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht möglich ist, wenn er nicht zunächst aufgefordert wurde, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben - mit Ausnahme der Fälle, in denen seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen war (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nachdem, wie bereits dargelegt, im angefochtenen Bescheid keiner dieser zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, hätte die belangte Behörde dieser im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien gebotenen Anordnung nachkommen müssen. Daher war die mit Spruchpunkt I. verhängte Rückkehrentscheidung ebenso zu beheben wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV., so dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben war.Daher war die mit Spruchpunkt römisch eins. verhängte Rückkehrentscheidung ebenso zu beheben wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier., so dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben war.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der wesentliche Sachverhalt, insbesondere das Aufenthaltsrecht in Italien, eindeutig geklärt ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der wesentliche Sachverhalt, insbesondere das Aufenthaltsrecht in Italien, eindeutig geklärt ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2187247.1.00
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