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{'item': 'I403 2187247-1'}

Obsah (8)§ 52Art. 133§ 57§ 18§ 22aArt 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlI403 2187247-1 SpruchI403 2187247-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 52Abs.

6 Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 24.10.2013 beim Verkauf von Rosen fremdenpolizeilich kontrolliert. Er wies sich mit der Kopie eines ägyptischen Reisepasses und einer italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte aus, verfügte aber über keine Bewilligung zur Gewerbeausübung. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion (LPD) Wien am folgenden Tag erklärte er, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder in Italien leben würden. Mit Bescheid der LPD Wien vom 25.10.2013 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seinen gültigen Reisepass vorgelegt hatte. Am 15.08.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich fremdenpolizeilich kontrolliert und in weiterer Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, am 19.07.2016 von Ägypten nach Österreich eingereist sei, weil er sich "in Österreich amüsieren" wollte. Seine Frau und seine vier Kinder würden in Ägypten leben; er sei bereit noch am selben Tag nach Italien oder Ägypten auszureisen. Am 12.09.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich angehalten, ebenso am 15.02.2018. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 15.02.2018 erklärte er, dass er am 21.08.2017 nach Österreich geflogen sei und sich nicht bewusst gewesen sei, dass er die höchstzulässige Aufenthaltsdauer in Österreich überschritten hatte. Nochmals nach seiner Einreise befragt, gab der Beschwerdeführer dann aber an, vor 2 Monaten mit dem Zug eingereist zu sein. Er habe keine Unterkunft, lebe auf der Straße und habe Blumen verkauft. Der Beschwerdeführer erklärte, freiwillig ausreisen zu wollen, wurde aber vom BFA darauf hingewiesen, dass er bereits einmal Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gehabt habe, allerdings seine Ausreise nicht nachgewiesen habe. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er sich bereit erklärt hatte, freiwillig nach Italien zurückzukehren, aus der Schubhaft entlassen. Mit Schreiben vom 22.02.2018 bestätigte der Verein Menschenrechte Österreich dessen Ausreise nach Italien per Zug am 21.02.2018. Am 23.02.2018 wurde Beschwerde

§ 22a

BFA-VG wegen Anhaltung in der Schubhaft erhoben.Am 23.02.2018 wurde Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Anhaltung in der Schubhaft erhoben. Am 26.02.2018 wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 15.02.2018 erhoben. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer Mitte November 2017 für touristische Zwecke von Italien nach Österreich eingereist sei und daher die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen

Art 21SDÜ nicht überschritten gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Verkauf von Blumen nicht rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer werde im PAZ XXXX angehalten und sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit. Der Beschwerdeführer hätte daher angewiesen werden müssen, unverzüglich nach Italien auszureisen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, unterschrieben vom Beschwerdeführer, datiert mit 16.02.2018.Am 26.02.2018 wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 15.02.2018 erhoben. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer Mitte November 2017 für touristische Zwecke von Italien nach Österreich eingereist sei und daher die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen

Artikel 21, SDÜ nicht überschritten gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Verkauf von Blumen nicht rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer werde im PAZ römisch 40 angehalten und sei zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit. Der Beschwerdeführer hätte daher angewiesen werden müssen, unverzüglich nach Italien auszureisen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, unterschrieben vom Beschwerdeführer, datiert mit 16.02.

  1. Einer im Akt einliegenden Stellungnahme des BFA vom 26.02.2018 zur Erhebung der Schubhaftbeschwerde ist zu entnehmen, dass es nicht in Betracht gekommen sei, dem Beschwerdeführer Gelegenheit für eine "alleinige freiwillige Ausreise nach Italien" zu gewähren, da ihm dazu in der Vergangenheit wiederholt die Gelegenheit gewährt und bislang keine Ausreise bestätigt worden sei. Es sei ihm aber die Gelegenheit gewährt worden, mit der Rückkehrberatung des VMÖ eine freiwillige Ausreise zu organisieren. Der Beschwerdeführer sei sodann am 21.02.2018 nach Italien ausgereist. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsbürger von Ägypten; seine Ehefrau und seine vier Kinder leben in Ägypten. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, allerdings übte er ohne entsprechende Bewilligung eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Er reiste am 21.02.2018 von Österreich nach Italien aus.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2018, durch Vorlage eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers für Italien, eines Reisepasses von Ägypten, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich zur Zl. 649243409/180161564 und in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 27.02.2018 und die E-Mail-Korrespondenz des Vereins Menschenrechte Österreich über die erfolgte freiwillige Rückkehr nach Italien. Die Staatsangehörigkeit, der Name und das Geburtsdatum sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Italien hat, ergeben sich aus den von ihm selbst vorgelegten, in Kopie im Akt einliegenden Dokumenten (ägyptischer Reisepass und italienische Aufenthaltsberechtigungskarte). Seine freiwillige Rückkehr nach Italien ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 22.02.2018; auch in der Stellungnahme des BFA vom 26.02.2018 wird von einer Ausreise nach Italien am 21.02.2018 ausgegangen. Soweit in der mit 26.02.2018 datierten Beschwerde davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer noch in Schubhaft befinden würde, ist dies aktenwidrig, ergibt sich doch auch aus dem ZMR und den im Akt einliegenden Unterlagen, dass er am 21.02.2018 aus der Schubhaft entlassen wurde, um ihm die Ausreise nach Italien zu ermöglichen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging. Das BFA hatte sich im angefochtenen Bescheid auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2017 ins Bundesgebiet eingereist sei. Im gegenständlichen Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme am 15.02.2018 und in der Beschwerde behauptet, tatsächlich in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen hatte und erst im Dezember 2017 wieder nach Österreich eingereist war. Selbst wenn er damit das Kriterium eines Aufenthaltes unter 90 Tagen erfüllt hätte, ist sein Aufenthalt dennoch als unrechtmäßig festzustellen, wurde von ihm doch nicht bestritten, dass er durch den Verkauf von Blumen sein Einkommen erzielte. Entsprechend wird auch in der Beschwerde ausgeführt: "Gelegentlich verkaufte der BF Blumen, um finanziell über die Runden zu kommen. Der BF wusste nicht, dass der bloße Blumenverkauf eine illegale Erwerbstätigkeit darstellt und bereut diesen Umstand sehr." Ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates ermöglicht

Art 21

SDÜ einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates nicht möglich. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig (vgl. Schrefler-König/Szymanski (Hrsg), Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht; § 31 FPG 2005, Anmerkung 3). Dadurch steht - unabhängig vom Datum seiner Einreise ins Bundesgebiet - fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig war.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachging. Das BFA hatte sich im angefochtenen Bescheid auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2017 ins Bundesgebiet eingereist sei. Im gegenständlichen Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme am 15.02.2018 und in der Beschwerde behauptet, tatsächlich in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen hatte und erst im Dezember 2017 wieder nach Österreich eingereist war. Selbst wenn er damit das Kriterium eines Aufenthaltes unter 90 Tagen erfüllt hätte, ist sein Aufenthalt dennoch als unrechtmäßig festzustellen, wurde von ihm doch nicht bestritten, dass er durch den Verkauf von Blumen sein Einkommen erzielte. Entsprechend wird auch in der Beschwerde ausgeführt: "Gelegentlich verkaufte der BF Blumen, um finanziell über die Runden zu kommen. Der BF wusste nicht, dass der bloße Blumenverkauf eine illegale Erwerbstätigkeit darstellt und bereut diesen Umstand sehr." Ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates ermöglicht

Artikel 21

, SDÜ einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates nicht möglich. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig vergleiche Schrefler-König/Szymanski (Hrsg), Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht; Paragraph 31, FPG 2005, Anmerkung 3). Dadurch steht - unabhängig vom Datum seiner Einreise ins Bundesgebiet - fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich unrechtmäßig aufhältig war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Dies diente dem BFA als Grundlage, um gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Allerdings wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Italien war.Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Dies diente dem BFA als Grundlage, um gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Allerdings wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Italien war.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rspr., vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310 dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR

  1. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs 2 RückführungsRL beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S. 29): "Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordrepublic sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rspr., vergleiche etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310 dargelegt, dass Paragraph 52, FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, RückführungsRL beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S. 29): "Im vorgeschlagenen Absatz 2, wird auf die Vorgaben der Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 4 und Artikel 8, Absatz eins, der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Artikel 23, Absatz 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordrepublic sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Nun wurde im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zu einer - von der belangten Behörde allenfalls angenommenen - Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG gibt es im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen.Nun wurde im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zu einer - von der belangten Behörde allenfalls angenommenen - Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG gibt es im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war - doch geht das BFA ja selbst im gegenständlichen Verfahren von einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien aus. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG durch das BFA zu führen gewesen.Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war - doch geht das BFA ja selbst im gegenständlichen Verfahren von einer freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien aus. Erst wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das BFA zu führen gewesen. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof kürzlich festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht möglich ist, wenn er nicht zunächst aufgefordert wurde, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben - mit Ausnahme der Fälle, in denen seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen war (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nachdem, wie bereits dargelegt, im angefochtenen Bescheid keiner dieser zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, hätte die belangte Behörde dieser im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien gebotenen Anordnung nachkommen müssen. Daher war die mit Spruchpunkt I. verhängte Rückkehrentscheidung ebenso zu beheben wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV., so dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben war.Daher war die mit Spruchpunkt römisch eins. verhängte Rückkehrentscheidung ebenso zu beheben wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier., so dass der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben war.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der wesentliche Sachverhalt, insbesondere das Aufenthaltsrecht in Italien, eindeutig geklärt ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der wesentliche Sachverhalt, insbesondere das Aufenthaltsrecht in Italien, eindeutig geklärt ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2187247.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.