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{'item': 'I413 2131383-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlI413 2131383-1 SpruchI413 2131383-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.02.2015 führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO mit dem Prüfungsgegenstand Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Gesamtnachzahlung von EUR 84.275,39 vorgeschrieben wurde.
  2. Am 24.02.2015 führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO mit dem Prüfungsgegenstand Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Gesamtnachzahlung von EUR 84.275,39 vorgeschrieben wurde.
  3. Am 25.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung der nachverrechneten Beiträge.
  4. Mit Telefax vom 12.04.2016 fragte die belangte Behörde bei der einschreitenden Steuerberaterin und Wirtschaftstreuhänderin an, ob der Bescheidantrag auf eine oder mehere der Feststellungen laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.03.2016 eingeschränkt werden könne und ersuchte zugleich um Bestätigung der Vollmachtserteilung.
  5. Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die einschreitende Steuerberaterin und Wirtshaftstreuhänderin mit, dass der Bescheidantrag auf die ausbezahlten Tagesgelder eingeschränkt werden könne und bestätigte zugleich die Auftrags- und Vollmachterteilung durch die Beschwerdeführerin.
  6. Mit Schreiben vom 22.04.2016 ermöglichte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bis zum 20.05.2016 Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen und eine Stellungnahme abzugehen. Sollte keine Stellungnahme einlangen, werde auf Grund der Beweislage entschieden.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.05.2016, B/NA-02-01/2016 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für die in den Beilagen zu diesem Bescheid (Prüfbericht vom 09.03.2016, Aufstellung der sich aus der Beitragsnachverrechnung ergebenden Verzugszinsen) genannten Dienstnehmer für die ebenso in den Beilagen angeführten, mit der Anmerkung: "laut Feststellung des GPLA-Prüfers" bzw "Nachverrechnung der Spesen unter Berücksichtigung der Legaldefinition gemäß § 26 Z 4 EstG", versehenen Zeiträume allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge, Umlagen und Abfertigungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 57.701,89 zu entrichten (Spruchpunkt 1). Außerdem verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der auf Grund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 09.03.2016 in der den Beilagen angeführten Höhe von insgesamt EUR 11.649,32 zu entrichten (Spruchpunkt 2).
  8. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.05.2016, B/NA-02-01/2016 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für die in den Beilagen zu diesem Bescheid (Prüfbericht vom 09.03.2016, Aufstellung der sich aus der Beitragsnachverrechnung ergebenden Verzugszinsen) genannten Dienstnehmer für die ebenso in den Beilagen angeführten, mit der Anmerkung: "laut Feststellung des GPLA-Prüfers" bzw "Nachverrechnung der Spesen unter Berücksichtigung der Legaldefinition gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EstG", versehenen Zeiträume allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge, Umlagen und Abfertigungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 57.701,89 zu entrichten (Spruchpunkt 1). Außerdem verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der auf Grund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 09.03.2016 in der den Beilagen angeführten Höhe von insgesamt EUR 11.649,32 zu entrichten (Spruchpunkt 2). Begründend führt die belangte Behörde aus, es habe eine Sozialversicherungsprüfung vom 04.12.2015 im Unternehmen der Beschwerdeführerin stattgefunden und dabei seien ua folgende Feststellungen getroffen worden: Zum Themenbereich "Taggelder" habe der Prüfer festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum Mitglied des Fachverbandes "Entsorgungs- und Ressourcenmanagement" der Wirtschaftskammer Österreich gewesen sei und für Angestellte von diesem Fachverband zugehörenden Betriebe der "Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting", für Arbeiter der diesem Fachverband zugehörender Betriebe kein Kollektivvertrag bestehe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Abrechnung und Auszahlung von Reisespesen" vom 02.04.2009 abgeschlossen, wonach ab diesem Zeitpunkt sinngemäß ab der vierten Arbeitsstunde für einen Arbeitstag Anspruch auf Diäten bestehe und sich die Höhe dieser Sätze nach der bestehenden Vereinbarung richte. Die Beschwerdeführerin habe den im Bescheid näher genannten Arbeitnehmern an den in den Klammern jeweils angeführten Zeiträumen eine in den Lohnverrechnungen sogenannte "Aufwandsentschädigung" ausbezahlt und dafür keine Beiträge und Umlagen angerechnet und entrichtet. Es handle sich dabei nach Auffassung der Beschwerdeführerin um Taggelder, die gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 über das sich aus § 49 Abs 3 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988 hinausgehende Maß beitragsfrei behandelt werden könnten. Der Prüfer habe daher die Beiträge und Umlagen von den Taggeldern, die das Maß der § 26 Z 4 EStG 1988 übersteigen, nachverrechnet. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.03.2016 ergebe sich, dass die Prüfungsfeststellungen zur Kenntnis gebracht und der beiliegende Prüfbericht und die beiliegende Aufstellung am 09.03.2016 versendet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 25.03.2016 hierüber einen Bescheid verlangt, wobei der Bescheidantrag mit Schreiben vom 14.04.2016 auf die bescheidgegenständliche Frage der Beitragspflicht der Taggelder eingeschränkt worden sei. Diese Frage sei bereits Gegenstand des Verfahrens GZ I402 2004262-1/12E des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, weshalb auf diese die Beschwerde abweisende Entscheidung vom 28.01.2016 verwiesen werde.Begründend führt die belangte Behörde aus, es habe eine Sozialversicherungsprüfung vom 04.12.2015 im Unternehmen der Beschwerdeführerin stattgefunden und dabei seien ua folgende Feststellungen getroffen worden: Zum Themenbereich "Taggelder" habe der Prüfer festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum Mitglied des Fachverbandes "Entsorgungs- und Ressourcenmanagement" der Wirtschaftskammer Österreich gewesen sei und für Angestellte von diesem Fachverband zugehörenden Betriebe der "Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting", für Arbeiter der diesem Fachverband zugehörender Betriebe kein Kollektivvertrag bestehe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Abrechnung und Auszahlung von Reisespesen" vom 02.04.2009 abgeschlossen, wonach ab diesem Zeitpunkt sinngemäß ab der vierten Arbeitsstunde für einen Arbeitstag Anspruch auf Diäten bestehe und sich die Höhe dieser Sätze nach der bestehenden Vereinbarung richte. Die Beschwerdeführerin habe den im Bescheid näher genannten Arbeitnehmern an den in den Klammern jeweils angeführten Zeiträumen eine in den Lohnverrechnungen sogenannte "Aufwandsentschädigung" ausbezahlt und dafür keine Beiträge und Umlagen angerechnet und entrichtet. Es handle sich dabei nach Auffassung der Beschwerdeführerin um Taggelder, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 über das sich aus Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 hinausgehende Maß beitragsfrei behandelt werden könnten. Der Prüfer habe daher die Beiträge und Umlagen von den Taggeldern, die das Maß der Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 übersteigen, nachverrechnet. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.03.2016 ergebe sich, dass die Prüfungsfeststellungen zur Kenntnis gebracht und der beiliegende Prüfbericht und die beiliegende Aufstellung am 09.03.2016 versendet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 25.03.2016 hierüber einen Bescheid verlangt, wobei der Bescheidantrag mit Schreiben vom 14.04.2016 auf die bescheidgegenständliche Frage der Beitragspflicht der Taggelder eingeschränkt worden sei. Diese Frage sei bereits Gegenstand des Verfahrens GZ I402 2004262-1/12E des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, weshalb auf diese die Beschwerde abweisende Entscheidung vom 28.01.2016 verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 44 Abs 1 ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 sei. Als Arbeitsverdienst gelte gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd § 49 Abs 1, 3, 4 und 6, wonach unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen seine, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Nicht als Entgelt iSd Abs 1 und 2 würden gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgerbers an den Dienstnehmer gelten, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten würden (Auslagenersatz); hierzu gehörten insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend- (Familien-)heimfahrten, Tages- und Nachgelder gezahlt würden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommenssteuer-(Lohnsteuer-)pflicht unterlägen. Unter Tages- und Nachtgelder fielen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG
  9. Gemäß dieser Vorschrift seien vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Taggelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine Außendienststätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung oder eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt würden, soweit der Arbeitgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet sei, von der Einkommenssteuer befreit. Die Taggelder dürften die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Könne im Fall des § 68 Abs 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden könne, sei von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliege. Lohngestaltende Vorschriften seien gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 gesetzliche Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-(besoldungs-)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden seien, Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 Arbeitsverfassungsgesetz) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden seien. Von diesen lohngestaltenden Vorschriften käme aufgrund des Fehlens eines Kollektivvertrages für die Arbeiter der Beschwerdeführerin als Betrieb, der dem Fachverband "Entsorgungs- und Ressourcenmanagement" der Wirtschaftskammer Österreich angehört, lediglich eine Betriebsvereinbarung in Betracht, die wegen des Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden sei. Eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern komme nicht in Betracht, da im Falle der Beschwerdeführerin ein Betriebsrat gebildet worden sei. Die lohnsteuer- und somit beitragsfreie Abrechnung von Tagesgeldern über das sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 hinausgehende Maß aufgrund einer Betriebsvereinbarung wäre jedoch letztlich nicht möglich, da auf Arbeitgegeberseite eine kollektivvertragfähige Körperschaft, nämlich der Fachverband "Entsorgungs- und Ressourcenmanagement" der Wirtschaftskammer Österreich bestehe. Der Beschwerdeführerin seien dorthin spruchgemäß Beiträge und Umlagen von den das Maß des § 26 Z 4 EStG 1988 übersteigenden "Aufwandsentschädigungen" nachzuverrechnen. Auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, I402 2004262-1/12E, werde verwiesen. Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass Beiträge, die nicht binnen 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt worden seien, mit einem Verzugszins zu belasten seine. Der anzuwendende Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs 1
  10. Euro-Justiz-Begleitgesetz) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei sei der Basiszinssatz, der am 31.
  11. eines Kalenderjahres gelte, für das nächste Kalenderjahr maßgebend (2016: 7,88 % pa). Da die gegenständlichen Beiträge gemäß § 58 Abs 1 ASVG fällig gewesen seien, seien die im Spruch angeführten Verzugszinsen vorzuschreiben.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sei. Als Arbeitsverdienst gelte gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, wonach unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen seine, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Nicht als Entgelt iSd Absatz eins und 2 würden gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgerbers an den Dienstnehmer gelten, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten würden (Auslagenersatz); hierzu gehörten insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend- (Familien-)heimfahrten, Tages- und Nachgelder gezahlt würden, soweit sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommenssteuer-(Lohnsteuer-)pflicht unterlägen. Unter Tages- und Nachtgelder fielen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG
  12. Gemäß dieser Vorschrift seien vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Taggelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind, die für eine Außendienststätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung oder eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt würden, soweit der Arbeitgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 zur Zahlung verpflichtet sei, von der Einkommenssteuer befreit. Die Taggelder dürften die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Könne im Fall des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 6, keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden könne, sei von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliege. Lohngestaltende Vorschriften seien gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 gesetzliche Vorschriften, von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen, aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-(besoldungs-)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden seien, Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, Arbeitsverfassungsgesetz) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden seien. Von diesen lohngestaltenden Vorschriften käme aufgrund des Fehlens eines Kollektivvertrages für die Arbeiter der Beschwerdeführerin als Betrieb, der dem Fachverband "Entsorgungs- und Ressourcenmanagement" der Wirtschaftskammer Österreich angehört, lediglich eine Betriebsvereinbarung in Betracht, die wegen des Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden sei. Eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern komme nicht in Betracht, da im Falle der Beschwerdeführerin ein Betriebsrat gebildet worden sei. Die lohnsteuer- und somit beitragsfreie Abrechnung von Tagesgeldern über das sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 hinausgehende Maß aufgrund einer Betriebsvereinbarung wäre jedoch letztlich nicht möglich, da auf Arbeitgegeberseite eine kollektivvertragfähige Körperschaft, nämlich der Fachverband "Entsorgungs- und Ressourcenmanagement" der Wirtschaftskammer Österreich bestehe. Der Beschwerdeführerin seien dorthin spruchgemäß Beiträge und Umlagen von den das Maß des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 übersteigenden "Aufwandsentschädigungen" nachzuverrechnen. Auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, I402 2004262-1/12E, werde verwiesen. Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass Beiträge, die nicht binnen 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt worden seien, mit einem Verzugszins zu belasten seine. Der anzuwendende Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins,
  13. Euro-Justiz-Begleitgesetz) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei sei der Basiszinssatz, der am 31.
  14. eines Kalenderjahres gelte, für das nächste Kalenderjahr maßgebend (2016: 7,88 % pa). Da die gegenständlichen Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG fällig gewesen seien, seien die im Spruch angeführten Verzugszinsen vorzuschreiben.
  15. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 30.05.2016 zugestellten Bescheid erhob diese fristgerecht am 06.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2016, Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerdegründe verwies die Beschwerdeführerin auf die am 09.05.2012 eingebrachte Berufung, wobei die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass hierzu ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zu E31/2015-5 behänge, und führte "der Vollständigkeit halber" aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Reinigung und den Unterhalt von Abwassersystemen spezialisiert sei. Kernaufgaben seien die Kanalreinigung, die Sanierung von Leitungen und Kanälen, Kanaldichtheitsprüfungen, die Inspektion von Kanälen und Abwasserleitungen durch Spezialkameras, Grubendienste, Fettabscheider- und Mineralölabscheider, Bohr- und Schleifsuspensionen und Betonit. Im Hinblick auf die Anwendung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe führte die Beschwerdeführerin aus: Bei Grubendiensten - hierbei handle es sich um das Abpumpen und Entsorgen von Abwässern und Fäkalien aus abgedichteten Gruben, Mulden und Sickergruben von nicht an das öffentliche Kanalnetz angebundenen privaten Haushalten und gewerblichen Unternehmen - übernehme die Beschwerdeführerin den Transport dieser Abwässer und Fäkalien mittels eines speziellen Tankfahrzeuges. Sie erwerbe kein Eigentum an dem zu transportierenden Gut. Es lasse sich dokumentieren, dass die ARA, zu der die Abwässer und Fäkalien transportiert werden müssten, nicht frei gewählt werden könnten, sondern diese die Abwässer nur entgegen nehme, wenn der Auftraggeber dem Einzugsbereich der ARA angehört. Die ARA übernehme die Trennung, Wiederaufbereitung oder Entsorgung der Stoffe. Betreffend Fettabscheider bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin vom jeweiligen Gastronomie- oder Industriebetrieb hinsichtlich der anfallenden Fettrückstände mit dem Transport dieser Fettfraktion zu einem dafür befugten Abfallentsorger beauftrage. Betreffend Mineralölabscheider übernehme die Beschwerdeführerin von der jeweiligen Werkstatt den Auftrag zum Transport an ein auf Altöle spezialisiertes Abfallentsorgungsunternehmen. Die Mineralölabscheider würden abgepumpt und im Tankfahrzeug an den Altölentsorger, der vom Kunden genannt werde, transportiert. Einen eigenen Entsorgungsauftrag übernehme die Beschwerdeführerin nicht. Bei den in der produzierenden Industrie anfallenden Bohr- und Schleifemulsionen, die in dichten Tanks gesammelt würden, werde die Beschwerdeführerin mit dem Abtransport zu einer Aufbereitungsanlage beauftragt. Die Beschwerdeführerin übernehme in diesem Fall den Transportauftrag. Zur Beladung des Tankfahrzeugs werde der Tank abgepumpt. Betonit werde eingesetzt, um Schwermetalle oder andere Schadstoffe zu binden. Das überschüssige Material werde in dichten Mulden gesammelt. Wenn diese voll seien, werde die Beschwerdeführerin beauftragt, das Material zu einer vom Kunden vorgegebenen Abladestelle zu transportieren. Auch in diesem Fall erfolge ein Umladen auf Tankwagen des Kanaldienstleistungsunternehmens durch Abpumpen. Die Beschwerdeführerin sei reiner Transporteur, werde nicht Besitzerin des Materials und übernehme keinen Entsorgungsauftrag. Die beschriebenen Dienstleistungen würden dem freien Gewerbe "Kanalräumer" zustehen. Es sei seit 1992 ein freies Gewerbe, in das die in § 249 GewO 1973 unter dem Konzessionsvorbehalt aufgezählten Tätigkeiten Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen, Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen, Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren und die Behebung von Störungen (Verstopfungen) in diesen zählen würden. Ferner seien Kanalräumer auch berechtigt, den Abtransport der Fäkalien durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, für den Bereich der beschriebenen Transporttätigkeiten ein Güterbeförderungsgewerbe anzumelden, was aber gewerberechtlich nicht erforderlich gewesen sei, weil die erläuterten Transporttätigkeiten auch im Rahmen des Gewerbes der Kanalräumer ausgeübt werden dürften. Dennoch habe die Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung" auch tatsächlich aus Gründen der analogen Anwendung des § 8 Abs 1 Z 3 ArbVG angemeldet. In dieser Bestimmung sei von verbundenen Gewerben die Rede und es werde normiert, dass bei Vorliegen eines solchen verbundenen Gewerbes eine Kollektivvertragszugehörigkeit in den entsprechenden Wirtschaftsbereichen angenommen werde. Das bedeute, dass bei bestimmen Gewerbe, den sogenannten verbundenen Gewerben, mit einer Gewerbeberechtigung auch andere verwandte Gewerbe ausgeübt werden dürften, ohne diese zusätzlichen Gewerbeberechtigungen auch extra zu "lösen". Zusätzlich werde dann eine entsprechende mehrfache KV-Zugehörigkeit vom Gesetzgeber als gegeben angesehen.
  16. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 30.05.2016 zugestellten Bescheid erhob diese fristgerecht am 06.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.06.2016, Beschwerde. Hinsichtlich der Beschwerdegründe verwies die Beschwerdeführerin auf die am 09.05.2012 eingebrachte Berufung, wobei die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass hierzu ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zu E31/2015-5 behänge, und führte "der Vollständigkeit halber" aus, dass die Beschwerdeführerin auf die Reinigung und den Unterhalt von Abwassersystemen spezialisiert sei. Kernaufgaben seien die Kanalreinigung, die Sanierung von Leitungen und Kanälen, Kanaldichtheitsprüfungen, die Inspektion von Kanälen und Abwasserleitungen durch Spezialkameras, Grubendienste, Fettabscheider- und Mineralölabscheider, Bohr- und Schleifsuspensionen und Betonit. Im Hinblick auf die Anwendung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe führte die Beschwerdeführerin aus: Bei Grubendiensten - hierbei handle es sich um das Abpumpen und Entsorgen von Abwässern und Fäkalien aus abgedichteten Gruben, Mulden und Sickergruben von nicht an das öffentliche Kanalnetz angebundenen privaten Haushalten und gewerblichen Unternehmen - übernehme die Beschwerdeführerin den Transport dieser Abwässer und Fäkalien mittels eines speziellen Tankfahrzeuges. Sie erwerbe kein Eigentum an dem zu transportierenden Gut. Es lasse sich dokumentieren, dass die ARA, zu der die Abwässer und Fäkalien transportiert werden müssten, nicht frei gewählt werden könnten, sondern diese die Abwässer nur entgegen nehme, wenn der Auftraggeber dem Einzugsbereich der ARA angehört. Die ARA übernehme die Trennung, Wiederaufbereitung oder Entsorgung der Stoffe. Betreffend Fettabscheider bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin vom jeweiligen Gastronomie- oder Industriebetrieb hinsichtlich der anfallenden Fettrückstände mit dem Transport dieser Fettfraktion zu einem dafür befugten Abfallentsorger beauftrage. Betreffend Mineralölabscheider übernehme die Beschwerdeführerin von der jeweiligen Werkstatt den Auftrag zum Transport an ein auf Altöle spezialisiertes Abfallentsorgungsunternehmen. Die Mineralölabscheider würden abgepumpt und im Tankfahrzeug an den Altölentsorger, der vom Kunden genannt werde, transportiert. Einen eigenen Entsorgungsauftrag übernehme die Beschwerdeführerin nicht. Bei den in der produzierenden Industrie anfallenden Bohr- und Schleifemulsionen, die in dichten Tanks gesammelt würden, werde die Beschwerdeführerin mit dem Abtransport zu einer Aufbereitungsanlage beauftragt. Die Beschwerdeführerin übernehme in diesem Fall den Transportauftrag. Zur Beladung des Tankfahrzeugs werde der Tank abgepumpt. Betonit werde eingesetzt, um Schwermetalle oder andere Schadstoffe zu binden. Das überschüssige Material werde in dichten Mulden gesammelt. Wenn diese voll seien, werde die Beschwerdeführerin beauftragt, das Material zu einer vom Kunden vorgegebenen Abladestelle zu transportieren. Auch in diesem Fall erfolge ein Umladen auf Tankwagen des Kanaldienstleistungsunternehmens durch Abpumpen. Die Beschwerdeführerin sei reiner Transporteur, werde nicht Besitzerin des Materials und übernehme keinen Entsorgungsauftrag. Die beschriebenen Dienstleistungen würden dem freien Gewerbe "Kanalräumer" zustehen. Es sei seit 1992 ein freies Gewerbe, in das die in Paragraph 249, GewO 1973 unter dem Konzessionsvorbehalt aufgezählten Tätigkeiten Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen, Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen, Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren und die Behebung von Störungen (Verstopfungen) in diesen zählen würden. Ferner seien Kanalräumer auch berechtigt, den Abtransport der Fäkalien durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, für den Bereich der beschriebenen Transporttätigkeiten ein Güterbeförderungsgewerbe anzumelden, was aber gewerberechtlich nicht erforderlich gewesen sei, weil die erläuterten Transporttätigkeiten auch im Rahmen des Gewerbes der Kanalräumer ausgeübt werden dürften. Dennoch habe die Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung" auch tatsächlich aus Gründen der analogen Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG angemeldet. In dieser Bestimmung sei von verbundenen Gewerben die Rede und es werde normiert, dass bei Vorliegen eines solchen verbundenen Gewerbes eine Kollektivvertragszugehörigkeit in den entsprechenden Wirtschaftsbereichen angenommen werde. Das bedeute, dass bei bestimmen Gewerbe, den sogenannten verbundenen Gewerben, mit einer Gewerbeberechtigung auch andere verwandte Gewerbe ausgeübt werden dürften, ohne diese zusätzlichen Gewerbeberechtigungen auch extra zu "lösen". Zusätzlich werde dann eine entsprechende mehrfache KV-Zugehörigkeit vom Gesetzgeber als gegeben angesehen.
  17. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2016 vor.
  18. Am 21.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die Beschwerdeführerin zahlte nachstehend angeführten Arbeitern in den in Klammer jeweils angeführten Zeiträumen eine in den Lohnabrechnungen eine "Aufwandentschädigung" aus, wovon keine Beiträge und Umlagen abgerechnet und entrichtet wurden, weil sie von der Beschwerdeführerin als Taggelder gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 16b EStG über das aus § 49 Abs 3 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG hinausgehende Maß beitragsfrei behandelt wurden: - XXXX (01.01.2014 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2011 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2012 bis 31.12.2014) -1.
  21. Die Beschwerdeführerin zahlte nachstehend angeführten Arbeitern in den in Klammer jeweils angeführten Zeiträumen eine in den Lohnabrechnungen eine "Aufwandentschädigung" aus, wovon keine Beiträge und Umlagen abgerechnet und entrichtet wurden, weil sie von der Beschwerdeführerin als Taggelder gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG über das aus Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, EStG hinausgehende Maß beitragsfrei behandelt wurden: - römisch 40 (01.01.2014 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2011 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2012 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2012 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2012 bis 31.12.2014)römisch 40 (01.01.2012 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2012 bis 31.12.2014) -Strichaufzählung XXXX (01.01.2014 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2011 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2011 bis 31.10.2011) - XXXX (01.01.2013 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2011 bis 31.10.2011) - XXXX (01.01.2011 bis 30.11.2012) - XXXX(03.03.2014 bis 31.12.2014) - XXXX (03.06.2013 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2011 bis 30.11.2011) -römisch 40 (01.01.2014 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2011 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2011 bis 31.10.2011) - römisch 40 (01.01.2013 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2011 bis 31.10.2011) - römisch 40 (01.01.2011 bis 30.11.2012) - XXXX(03.03.2014 bis 31.12.2014) - römisch 40 (03.06.2013 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2011 bis 30.11.2011) - XXXX (23.06.2014 bis 31.12.2014) - XXXX (01.01.2011 bis 31.12.2014)römisch 40 (23.06.2014 bis 31.12.2014) - römisch 40 (01.01.2011 bis 31.12.2014) -Strichaufzählung XXXX (01.01.2011 bis 30.11.2011) - XXXX (01.01.2011 bis 27.04.2012) - XXXX (01.01.2013 bis 31.12.2014) - XXXX(01.01.2011 bis 31.12.2014).römisch 40 (01.01.2011 bis 30.11.2011) - römisch 40 (01.01.2011 bis 27.04.2012) - römisch 40 (01.01.2013 bis 31.12.2014) - XXXX(01.01.2011 bis 31.12.2014). 1.
  22. Zweck dieser Zahlungen war ein pauschalierter Aufwandsersatz an die Arbeiter dafür, dass sie auswärts essen müssen und vom Unternehmenssitz bzw Wohnsitz entfernt sind. 1.
  23. Die Beschwerdeführerin richtete sich bei der Bemessung des Aufwandersatzes nach dem nach dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe bestehenden Satz von EUR 2,20, wenn der Arbeiter länger als vier Stunden vom Betriebsstandort entfernt ist und zahlte den Aufwandersatz an vorbezeichnete Arbeiter in Form einer monatlichen Pauschale von jeweils EUR 330,00, wobei sie am Ende des Jahres, gemeinsam mit der Lohnzahlung für den Monat Dezember allfällige Differenzbeträge zwischen den tatsächlich monatlich ausbezahlten und nach den Stundenaufzeichnungen dem jeweiligen Arbeiter zustehenden Aufwandsentschädigungen abgerechnet wurden und zur Auszahlung gelangten. 1.
  24. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24.11.2014, XXXX, hatte das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamts Feldkirch vom 14.02.2012, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung eines Säumniszuschlages, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 und 2010 die Beschwerden abgewiesen, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe angehörig bzw unterworfen sei und dieser Kollektivvertrag nicht auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beschwerdeführerin anzuwenden gewesen sei sowie dass nicht davon gesprochen werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift zur Zahlung von Reiseaufwandsentschädigungen verpflichtet gewesen sei. Mangels arbeitsrechtlichen Anspruches hätten die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeiter keinen Anspruch auf Bezahlung von Spesen bzw Aufwandentschädigungen (Taggeldern) hätten und folglich die gezahlten Spesen bzw Aufwandsentschädigungen (Taggelder) nicht im Sinne des § 3 Abs 1 Z 16b EStG zeitlich unbegrenzt steuerfrei belassen werden könnten. Es seien daher die bezahlten Spesen bzw Aufwandsentschädigungen mangels einer anwendbaren lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 26 Z 4 EStG zu Recht nur teilweise steuerfrei berücksichtigt und die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen worden. Dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof gab der Beschwerde keine Folge. Das Erkenntnis des BFG erwuchs in Rechtskraft.1.
  25. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24.11.2014, römisch 40 , hatte das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamts Feldkirch vom 14.02.2012, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung eines Säumniszuschlages, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 und 2010 die Beschwerden abgewiesen, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe angehörig bzw unterworfen sei und dieser Kollektivvertrag nicht auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beschwerdeführerin anzuwenden gewesen sei sowie dass nicht davon gesprochen werden könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift zur Zahlung von Reiseaufwandsentschädigungen verpflichtet gewesen sei. Mangels arbeitsrechtlichen Anspruches hätten die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeiter keinen Anspruch auf Bezahlung von Spesen bzw Aufwandentschädigungen (Taggeldern) hätten und folglich die gezahlten Spesen bzw Aufwandsentschädigungen (Taggelder) nicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG zeitlich unbegrenzt steuerfrei belassen werden könnten. Es seien daher die bezahlten Spesen bzw Aufwandsentschädigungen mangels einer anwendbaren lohngestaltendenden Vorschrift gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG zu Recht nur teilweise steuerfrei berücksichtigt und die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen worden. Dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof gab der Beschwerde keine Folge. Das Erkenntnis des BFG erwuchs in Rechtskraft. 1.
  26. Mit Erkenntnis vom 28.01.2016, I402 2004262-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen betreffend den Arbeitern gewährte "Taggelder" im Zeitraum 2009 bis 2010 unter Verweisung auf das das Bundesverwaltungsgericht bindende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24.11.2014, XXXX, ab. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht erwuchs in Rechtskraft.1.
  27. Mit Erkenntnis vom 28.01.2016, I402 2004262-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen betreffend den Arbeitern gewährte "Taggelder" im Zeitraum 2009 bis 2010 unter Verweisung auf das das Bundesverwaltungsgericht bindende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24.11.2014, römisch 40 , ab. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht erwuchs in Rechtskraft.
  28. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, ferner durch Einsicht in den Gerichtsakt Zl I402 2004262-1 und in das im Akt einliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts des Bundesfinanzgerichts vom 24.11.2014, XXXX sowie durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund dieser Unterlagen und der glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei fest und wird auch nicht von der Beschwerdeführerin angezweifelt. Strittig ist im gegebenen Fall nur die rechtliche Behandlung der unter dem Titel der "Taggelder" geltend gemachten Beitragsdifferenz.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, ferner durch Einsicht in den Gerichtsakt Zl I402 2004262-1 und in das im Akt einliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts des Bundesfinanzgerichts vom 24.11.2014, römisch 40 sowie durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund dieser Unterlagen und der glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei fest und wird auch nicht von der Beschwerdeführerin angezweifelt. Strittig ist im gegebenen Fall nur die rechtliche Behandlung der unter dem Titel der "Taggelder" geltend gemachten Beitragsdifferenz. Dass die von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Auslagenersätze bezweckten, den betroffenen Arbeitnehmern den Aufwand zu ersetzen, der ihnen entsteht, wenn sie auswärts essen müssen und sich von ihrem Wohnsitz bzw vom Unternehmenssitz entfernt aufhalten müssen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, den dort näher geschilderten Tätigkeitsfeldern des Betriebes der Beschwerdeführerin, sowie aus dem Gerichtsakt I402 2004161-1 und dem diesbezüglichen Erkenntnis vom 28.01.2016, I402 2004262-1/12E und der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die zahlenmäßige Ermittlung der Beitragsdifferenz wurde von der dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Betriebsprüfung im Prüfbericht der GPLA errechnet, im Verfahren vorgehalten und blieb der Höhe nach unwidersprochen. Insofern wird daher auf die (unbestrittenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides verwiesen, an denen das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichter (ein anderes lautender Antrag wurde nicht gestellt) ergeben sich aus § 414 ASVG.3.
  31. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichter (ein anderes lautender Antrag wurde nicht gestellt) ergeben sich aus Paragraph 414, ASVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  32. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Taggelder anzuzweifeln. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach. Die von in der Nachverrechnung vorgenommene Höhe der einbezogenen Taggelder blieb unbestritten. Nicht zweifelhaft ist auch, dass die ausbezahlten Taggelder "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, Abs 2 ASVG sind.3.
  33. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Taggelder anzuzweifeln. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beitragspflicht dem Grunde nach. Die von in der Nachverrechnung vorgenommene Höhe der einbezogenen Taggelder blieb unbestritten. Nicht zweifelhaft ist auch, dass die ausbezahlten Taggelder "an sich" Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, ASVG sind. 3.
  34. § 49 Abs 3 Z 1 ASVG lautete in den strittigen Beitragszeiträumen (2011 bis 2014):3.
  35. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG lautete in den strittigen Beitragszeiträumen (2011 bis 2014): "§
  36. [...]

(3)Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:"§ 49. [...]
(3)Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:
  1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988."
  2. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988." 3.
  3. Zunächst ist zu beurteilen, ob es sich bei den hier strittigen Auslagenersätzen ihrer Natur nach um solche des ersten Halbsatzes des § 49 Abs 3 Z 1 (erster Satz) ASVG handelt, oder um solche des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung. Nur im erstgenannten Fall kommt es nicht auf die einkommenssteuerliche Behandlung an (VwGH 16.02.1999, 96/08/0172; 28.03.2008, 2005/12/0187).3.
  4. Zunächst ist zu beurteilen, ob es sich bei den hier strittigen Auslagenersätzen ihrer Natur nach um solche des ersten Halbsatzes des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, (erster Satz) ASVG handelt, oder um solche des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung. Nur im erstgenannten Fall kommt es nicht auf die einkommenssteuerliche Behandlung an (VwGH 16.02.1999, 96/08/0172; 28.03.2008, 2005/12/0187). 3.
  5. § 49 Abs 3 Z 1 letzter Satz ASVG enthält eine Legaldefinition, was unter Tages- und Nächtigungsgeldern im Sinne des vorangehenden Halbsatzes zu verstehen ist und keine eigenständige normative Anordnung, dass es auf die Freiheit von der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht in diesen Fällen nicht ankommt (VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092). Auch beim letzten Halbsatz bestehen keine Zweifel daran, dass ausschließlich auf die einkommenssteuerliche Qualifikation abzustellen ist.3.
  6. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz ASVG enthält eine Legaldefinition, was unter Tages- und Nächtigungsgeldern im Sinne des vorangehenden Halbsatzes zu verstehen ist und keine eigenständige normative Anordnung, dass es auf die Freiheit von der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht in diesen Fällen nicht ankommt (VwGH 15.10.2003, 2002/08/0092). Auch beim letzten Halbsatz bestehen keine Zweifel daran, dass ausschließlich auf die einkommenssteuerliche Qualifikation abzustellen ist. 3.
  7. Eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bindung an die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Auslagenersätze kommt nur in Betracht, wenn es sich ihrer Natur nach um Auslagenersätze im weiteren Sinn (also nicht im Sinne des ersten Halbsatzes des § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz ASVG) handelt, nicht aber um Auslagenersätze, die unter die restlichen (Halb-)Sätze dieser Bestimmung fallen.3.
  8. Eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bindung an die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Auslagenersätze kommt nur in Betracht, wenn es sich ihrer Natur nach um Auslagenersätze im weiteren Sinn (also nicht im Sinne des ersten Halbsatzes des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz ASVG) handelt, nicht aber um Auslagenersätze, die unter die restlichen (Halb-)Sätze dieser Bestimmung fallen. Zur Einordnung der hier strittigen "Taggelder" ist festzuhalten, dass von einem Auslagenersatz im weiteren Sinne, also im Sinne des ersten Halbsatzes des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG, nicht gesprochen werden kann, weil sich die Beschwerdeführerin selbst auf eine Funktion des Auslagenersatzes beruft, die ihm eine Subsumtion unter die Steuerbefreiung des (im letzten Satz des § 49 Abs 1 Z 3 ASVG verwiesenen) § 3 Abs 1 Z 16b EStG ermöglichen hätte sollen. Zweck der Diäten ist, wie aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht.Zur Einordnung der hier strittigen "Taggelder" ist festzuhalten, dass von einem Auslagenersatz im weiteren Sinne, also im Sinne des ersten Halbsatzes des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, nicht gesprochen werden kann, weil sich die Beschwerdeführerin selbst auf eine Funktion des Auslagenersatzes beruft, die ihm eine Subsumtion unter die Steuerbefreiung des (im letzten Satz des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG verwiesenen) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG ermöglichen hätte sollen. Zweck der Diäten ist, wie aus dem Beschwerdevorbringen hervorgeht. 3.
  9. Die in § 49 Abs 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltsbegriff des ASVG ausgenommen und beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG nicht der Einkommens(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelte es sich soweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl - bezogen auf alle Tatbestände im Katalog des § 49 Abs 3 ASVG, zu deren Erfüllung die Steuerfreiheit der bezüglichen Dienstgeberleistungen erforderlich ist - VwSlg 12.474 A/1987; VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205). Gleiches gilt für die im letzten Halbsatz (unter Bezugnahme auf § 3 Abs 1 Z 16b EStG) angeführten Tags- und Nächtigungsgelder.3.
  10. Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltsbegriff des ASVG ausgenommen und beitragsfrei, dass sie nach Paragraph 26, EStG nicht der Einkommens(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelte es sich soweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche - bezogen auf alle Tatbestände im Katalog des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG, zu deren Erfüllung die Steuerfreiheit der bezüglichen Dienstgeberleistungen erforderlich ist - VwSlg 12.474 A/1987; VwGH 14.11.2012, 2010/08/0205). Gleiches gilt für die im letzten Halbsatz (unter Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG) angeführten Tags- und Nächtigungsgelder. 3.
  11. Im Beschwerdefall liegt mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25.11.2014, XXXX, eine rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung über die einkommenssteuerliche Behandlung der hier strittigen Tagesgelder vor. Diese Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren bindend, weshalb eine von diesem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts abweichende Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Aufwandsentschädigungen als beitragsfreie Auslagenersätze dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist.3.
  12. Im Beschwerdefall liegt mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25.11.2014, römisch 40 , eine rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung über die einkommenssteuerliche Behandlung der hier strittigen Tagesgelder vor. Diese Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren bindend, weshalb eine von diesem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts abweichende Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Aufwandsentschädigungen als beitragsfreie Auslagenersätze dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist. 3.
  13. Auch gegen die übrigen in der Beschwerde bemängelten Teile des angefochtenen Bescheides sind keine Bedenken hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2131383.1.00

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