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{'item': 'L510 2127009-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 41a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 49

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlL510 2127009-1 SpruchL510 2127009-1/353E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 3. in Bezug auf römisch 40 werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt
  2. des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass XXXX im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder "XXXX" bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei.
  3. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt
  4. des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder "XXXX" bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei. Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera d, AlVG. Im Bescheid der GKK vom 25.02.2016 wurde über Personen unterschiedlichster Berufsrichtungen, welche für die bP tätigt waren bzw. sind, entschieden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft Herrn XXXX (Herr P.), welcher nach 31.12.2014 für die bP nicht mehr tätig war.Die gegenständliche Entscheidung betrifft Herrn römisch 40 (Herr P.), welcher nach 31.12.2014 für die bP nicht mehr tätig war. Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der

§ 41a

ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien.Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der

Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien. XXXXrömisch 40 XXXX preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner Vl.a., ON 6, Homepage). Die Schlafberater würden das orthopädische Schlafsystem von XXXX sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner IV.a. ON 1, XXXX). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden.römisch 40 preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner römisch fünf l.a., ON 6, Homepage). Die Schlafberater würden das orthopädische Schlafsystem von römisch 40 sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner römisch vier.a. ON 1, römisch 40 ). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden. XXXX sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der XXXX (Ordner ll.c., Foto XXXX). In XXXX seien Verkaufsniederlassungen eingerichtet (vgl Ordner II.a., ON 8, NS FA XXXX, S 3; Ordner IV.a., ON 1, XXXX). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingetragen. Geschäftsführerin der XXXX sei XXXX. Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt.römisch 40 sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der römisch 40 (Ordner ll.c., Foto römisch 40 ). In römisch 40 seien Verkaufsniederlassungen eingerichtet vergleiche Ordner römisch zwei.a., ON 8, NS FA römisch 40 , S 3; Ordner römisch vier.a., ON 1, römisch 40 ). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 eingetragen. Geschäftsführerin der römisch 40 sei römisch 40 . Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt. Mit der XXXX habe XXXX ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von XXXX, im Namen und auf Rechnung der XXXX von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner VI.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS XXXX, Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben XXXX an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS XXXX, S 2).Mit der römisch 40 habe römisch 40 ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von römisch 40 , im Namen und auf Rechnung der römisch 40 von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner römisch sechs.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS römisch 40 , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben römisch 40 an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS römisch 40 , S 2). Organisation Zur Organisationsaubau wurde seitens der GKK ein Organigramm erstellt. Geschäftsführung XXXX lenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an XXXX. Bis 2012 sei XXXX kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe

der Anweisung von XXXX die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX, Frage 5). Seit 2013 habe XXXX diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NS XXXX, Frage 3 - 4).römisch 40 lenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an römisch 40 . Bis 2012 sei römisch 40 kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe

der Anweisung von römisch 40 die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 5). Seit 2013 habe römisch 40 diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NS römisch 40 , Frage 3 - 4). XXXX sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 XXXX; ON 9, NS XXXX, Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS XXXX, Frage 5; ON 5, NS XXXX, Frage 16; ON 1, NS XXXX Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS XXXX, Frage 10, ON 3, NS XXXX, Frage 4). XXXX arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS XXXX, Frage 4). Gemeinsam mit XXXX gebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS XXXX, Frage 7).römisch 40 sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 römisch 40 ; ON 9, NS römisch 40 , Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS römisch 40 , Frage 5; ON 5, NS römisch 40 , Frage 16; ON 1, NS römisch 40 Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS römisch 40 , Frage 10, ON 3, NS römisch 40 , Frage 4). römisch 40 arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS römisch 40 , Frage 4). Gemeinsam mit römisch 40 gebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS römisch 40 , Frage 7). Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung XXXX betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3).Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung römisch 40 betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3). Provisionsabrechnungen Die Buchhaltung, Unterabteilung Finanzen, erstelle die Provisionsabrechnung auf Basis des ausgelieferten Warenwerts aus. Die Rechnungen würden idR nicht vom Provisionsempfänger selbst ausgestellt. Die Abrechnung erfolge bis zum

  1. des Folgemonats. Die Buchhaltung habe zu diesem Zweck für jeden Provisionsbezieher ein Provisionskonto angelegt. Die Schlafberater würden einmal monatlich eine Provisionsaufstellung erhalten. Im April 2014 sei auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt worden, d.h. dass die Abrechnungslast von der bP getragen werde. (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX, Frage 11; Ordner II.b., ON 7, XXXX, Frage 54, Ordner ll.a., ON 18, NS XXXX, Frage 13-14).Die Buchhaltung, Unterabteilung Finanzen, erstelle die Provisionsabrechnung auf Basis des ausgelieferten Warenwerts aus. Die Rechnungen würden idR nicht vom Provisionsempfänger selbst ausgestellt. Die Abrechnung erfolge bis zum
  2. des Folgemonats. Die Buchhaltung habe zu diesem Zweck für jeden Provisionsbezieher ein Provisionskonto angelegt. Die Schlafberater würden einmal monatlich eine Provisionsaufstellung erhalten. Im April 2014 sei auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt worden, d.h. dass die Abrechnungslast von der bP getragen werde. (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 11; Ordner römisch zwei.b., ON 7, römisch 40 , Frage 54, Ordner ll.a., ON 18, NS römisch 40 , Frage 13-14). Verkaufsdirektoren Die XXXX vertreibe ihre Produkte im Direktvertrieb, d.h. direkt vom Unternehmen an den Endkunden ohne Zwischenhändler. Aus dem Organigramm sei bereits ersichtlich, dass der Vertrieb hierarchisch aufgebaut sei. Die Hierarchie spiegle sich letztlich auch in der Höhe der Provisionen bzw. Subprovisionen wieder (Ordner ll.a., ON 4, NS XXXX, Frage 7; ON 9, NS XXXX, Frage 6; ON 5, NS XXXX).Die römisch 40 vertreibe ihre Produkte im Direktvertrieb, d.h. direkt vom Unternehmen an den Endkunden ohne Zwischenhändler. Aus dem Organigramm sei bereits ersichtlich, dass der Vertrieb hierarchisch aufgebaut sei. Die Hierarchie spiegle sich letztlich auch in der Höhe der Provisionen bzw. Subprovisionen wieder (Ordner ll.a., ON 4, NS römisch 40 , Frage 7; ON 9, NS römisch 40 , Frage 6; ON 5, NS römisch 40 ). Der Vertrieb werde von den Verkaufsdirektoren geleitet. Zur Umsetzung der Vertriebsstrategie würden sie sich der Gebiets- und der Schulungsleiter bedienen. Den Gebietsleitern unterstellt seien die Schlafberater, die beim Kunden zu Hause die XXXX verkaufen würden.Der Vertrieb werde von den Verkaufsdirektoren geleitet. Zur Umsetzung der Vertriebsstrategie würden sie sich der Gebiets- und der Schulungsleiter bedienen. Den Gebietsleitern unterstellt seien die Schlafberater, die beim Kunden zu Hause die römisch 40 verkaufen würden. Für das Vertriebsmanagement (Verkaufsdirektoren, Schulungsleiter, Gebietsleiter und Leiter Busreiseorganisation) habe die XXXX im Rahmen der GPLA keine Verträge vorgelegt, sondern im April 2014 Protokolle über deren aktuelle Tätigkeit angefertigt. Gemeinsam sei allen Protokollen, dass sie nicht darlegen würden, wie sich die Provision errechne, dies obwohl die Gutschriften auf das Protokoll verweisen würden.Für das Vertriebsmanagement (Verkaufsdirektoren, Schulungsleiter, Gebietsleiter und Leiter Busreiseorganisation) habe die römisch 40 im Rahmen der GPLA keine Verträge vorgelegt, sondern im April 2014 Protokolle über deren aktuelle Tätigkeit angefertigt. Gemeinsam sei allen Protokollen, dass sie nicht darlegen würden, wie sich die Provision errechne, dies obwohl die Gutschriften auf das Protokoll verweisen würden. Vertragliche Grundlage Die bP habe im Rahmen der GPLA die von ihr erstellten Protokollen vom 11.04.2014 vorgelegt, welche die Tätigkeit der Verkaufsdirektoren (XXXX und XXXX) beschreiben würden. Demnach würden diese Verkaufspsychologie, Verkaufsrhetorik, Produktkunde und Kundengewinnung im Unternehmen vermitteln(Ordner ll.a., ON 9, Einvernahme XXXX, BMASK, 10.04.2013; Protokolle, ON 9-10).Die bP habe im Rahmen der GPLA die von ihr erstellten Protokollen vom 11.04.2014 vorgelegt, welche die Tätigkeit der Verkaufsdirektoren (römisch 40 und römisch 40 ) beschreiben würden. Demnach würden diese Verkaufspsychologie, Verkaufsrhetorik, Produktkunde und Kundengewinnung im Unternehmen vermitteln(Ordner ll.a., ON 9, Einvernahme römisch 40 , BMASK, 10.04.2013; Protokolle, ON 9-10). Tatsächliche Tätigkeit An der Spitze des Vertriebs stehe XXXX und habe XXXX (ausgeschieden Ende 2014) gestanden. Sie würden sich als Verkaufsdirektoren oder Vertriebsleitung bezeichnen. XXXX habe die Aufgaben von dem 2008 ausgeschiedenen XXXX übernommen. Sie hätten die Vertriebsvorgaben und Weisungen der Geschäftsführung umgesetzt. Insbesondere XXXX sei der Ansprechpartner für XXXX. Die Vertriebsleitung rapportiere an XXXX (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 5, 9, vgl Punkt 3.2.). Mit diesem werde auch eine Jahresplanung basierend auf Erfahrungswerten zwischen neu erhaltenen Telefonnummern von potentiellen Kunden und die daraus resultierenden Verkaufsveranstaltungen erstellt (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 3, 11, 15).An der Spitze des Vertriebs stehe römisch 40 und habe römisch 40 (ausgeschieden Ende 2014) gestanden. Sie würden sich als Verkaufsdirektoren oder Vertriebsleitung bezeichnen. römisch 40 habe die Aufgaben von dem 2008 ausgeschiedenen römisch 40 übernommen. Sie hätten die Vertriebsvorgaben und Weisungen der Geschäftsführung umgesetzt. Insbesondere römisch 40 sei der Ansprechpartner für römisch 40 . Die Vertriebsleitung rapportiere an römisch 40 (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 5, 9, vergleiche Punkt 3.2.). Mit diesem werde auch eine Jahresplanung basierend auf Erfahrungswerten zwischen neu erhaltenen Telefonnummern von potentiellen Kunden und die daraus resultierenden Verkaufsveranstaltungen erstellt (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 3, 11, 15). Auf Grund der Fluktuation würden laufend neue Schlafberater gesucht. Daher befinde sich eine Daueranzeige auf der Homepage der XXXX, die in ihrer Kernaussage im Zeitraum 2011 - 2014 gleich gewesen sei, die Textierungen seien jedoch mehrfach modifiziert worden (Ordner Vl.a., ON 3 Anzeigen vom 18.11.2014, 21.03.2014, 03.04.2013, 21.12.2012, 07.03.2012, 27.10.2011; Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 18). Trotz Aufforderung seien die Anzeigen in den Printmedien nicht vorgelegt (Ordner l.c., Schreiben 04.11.2015) worden.Auf Grund der Fluktuation würden laufend neue Schlafberater gesucht. Daher befinde sich eine Daueranzeige auf der Homepage der römisch 40 , die in ihrer Kernaussage im Zeitraum 2011 - 2014 gleich gewesen sei, die Textierungen seien jedoch mehrfach modifiziert worden (Ordner römisch fünf l.a., ON 3 Anzeigen vom 18.11.2014, 21.03.2014, 03.04.2013, 21.12.2012, 07.03.2012, 27.10.2011; Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 18). Trotz Aufforderung seien die Anzeigen in den Printmedien nicht vorgelegt (Ordner l.c., Schreiben 04.11.2015) worden. Die Verkaufsdirektoren seien bzw. wären auch für das "Personalcontrolling" in Gesamtösterreich zuständig gewesen. Unter Personalcontrolling sei zu verstehen, dass der Pool an Kundenterminen von den Schlafberatern abgearbeitet werde. Sie wären folglich für die Rekrutierung neuer Schlafberater entsprechend der Jahresplanung letztverantwortlich gewesen. Bis zur Umstellung auf das Gutschriftsverfahren im April 2014 hätten die Verkaufsdirektoren daher richtiger Weise ihre Leistungen auf den Rechnungen als "Vertriebs- und Personalcontrolling" bezeichnet (vgl Ordner ll.a., ON 8, NS FA XXXX, S 3; Ordner Vl.a., ON 1, XXXX"; Ordner IV.a., ON 3, Rechnungen; Ordner IV.b., ON 4, Rechnungen).Die Verkaufsdirektoren seien bzw. wären auch für das "Personalcontrolling" in Gesamtösterreich zuständig gewesen. Unter Personalcontrolling sei zu verstehen, dass der Pool an Kundenterminen von den Schlafberatern abgearbeitet werde. Sie wären folglich für die Rekrutierung neuer Schlafberater entsprechend der Jahresplanung letztverantwortlich gewesen. Bis zur Umstellung auf das Gutschriftsverfahren im April 2014 hätten die Verkaufsdirektoren daher richtiger Weise ihre Leistungen auf den Rechnungen als "Vertriebs- und Personalcontrolling" bezeichnet vergleiche Ordner ll.a., ON 8, NS FA römisch 40 , S 3; Ordner römisch fünf l.a., ON 1, XXXX"; Ordner römisch vier.a., ON 3, Rechnungen; Ordner römisch vier.b., ON 4, Rechnungen). Die XXXX vergebe an die im Vertrieb tätigen Personen verzinste Darlehen. Auf Grund ihrer übergeordneten Position hätten die Vertriebsdirektoren die Vergabe dieser Darlehen an die untergeordneten Vertriebsebenen genehmigt, welche vom Prokuristen gegengezeichnet würden (Ordner ll.a., ON 9, "Akonto-Zahlungsbeleg", 24.07.2012; ON
  3. "Akonto-Zahlungsbeleg", 21.02.2013, Ordner li.b., ON 1 - ON 4, ON 5 - ON 8, Kreditorenkonten; Ordner VI.e., ON 8 Zinserträge, XXXX).Die römisch 40 vergebe an die im Vertrieb tätigen Personen verzinste Darlehen. Auf Grund ihrer übergeordneten Position hätten die Vertriebsdirektoren die Vergabe dieser Darlehen an die untergeordneten Vertriebsebenen genehmigt, welche vom Prokuristen gegengezeichnet würden (Ordner ll.a., ON 9, "Akonto-Zahlungsbeleg", 24.07.2012; ON
  4. "Akonto-Zahlungsbeleg", 21.02.2013, Ordner li.b., ON 1 - ON 4, ON 5 - ON 8, Kreditorenkonten; Ordner römisch sechs.e., ON 8 Zinserträge, römisch 40 ). XXXX und XXXX hätten einen Zugang zum "LOKI" zur Kontrolle der Umsätze der einzelnen Handelsvertreter, zum Vergleich und zur Durchführung des internen Wettbewerbs gehabt. Die Umsatzkontrolle erfolgte auf Grund des Anspruchs auf eine Subprovision auch im eigenen Interesse (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 8).römisch 40 und römisch 40 hätten einen Zugang zum "LOKI" zur Kontrolle der Umsätze der einzelnen Handelsvertreter, zum Vergleich und zur Durchführung des internen Wettbewerbs gehabt. Die Umsatzkontrolle erfolgte auf Grund des Anspruchs auf eine Subprovision auch im eigenen Interesse (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 8). Zum Ankurbeln des Umsatzes hätten die Verkaufsdirektoren Wettbewerbe unter den einzelnen Gebieten und unter den Schlafberatern initiiert. Ausgelobt seien z.B. für das Gebietsranking im
  5. Quartal 2011 Rabattscheine für die ersten drei Plätze geworden. Voraussetzung wären zumindest 200 persönlich besuchte Kunden im ersten Quartal gewesen. In der Mitarbeiterzeitschrift XXXX (Druckausgabe 2014 eingestellt) hätten XXXX und XXXX gemeinsam die Verkaufsrankings bekannt gegeben. Umsatzerfolge einzelner Schlafberater seien in dem Druckwerk von ihnen besonders hervorgehoben (XXXX) worden. Ebenso hätten die Verkaufsleiter regelmäßig die Gebietsrankings (Ordner IV.a. ON 1, XXXX) veröffentlicht. Aktuelle Bewertungen könnten im XXXX unter XXXX eingesehen werden.Zum Ankurbeln des Umsatzes hätten die Verkaufsdirektoren Wettbewerbe unter den einzelnen Gebieten und unter den Schlafberatern initiiert. Ausgelobt seien z.B. für das Gebietsranking im
  6. Quartal 2011 Rabattscheine für die ersten drei Plätze geworden. Voraussetzung wären zumindest 200 persönlich besuchte Kunden im ersten Quartal gewesen. In der Mitarbeiterzeitschrift römisch 40 (Druckausgabe 2014 eingestellt) hätten römisch 40 und römisch 40 gemeinsam die Verkaufsrankings bekannt gegeben. Umsatzerfolge einzelner Schlafberater seien in dem Druckwerk von ihnen besonders hervorgehoben (römisch 40 ) worden. Ebenso hätten die Verkaufsleiter regelmäßig die Gebietsrankings (Ordner römisch vier.a. ON 1, römisch 40 ) veröffentlicht. Aktuelle Bewertungen könnten im römisch 40 unter römisch 40 eingesehen werden. Die Verkaufsleitung analysiere nicht nur genau die Umsätze, sondern auch die Stornos bzw. die "Stornoverbesserung". Das Publizieren der Umsätze und das Veranstalten der Wettbewerbe hätten als Instrument gedient, die Verkaufserfolge zu steigern und die Stornoanzahl zu reduzieren (Ordner IV.a. ON 1, Insider, Ordner ll.c., ON 12, NS XXXX).Die Verkaufsleitung analysiere nicht nur genau die Umsätze, sondern auch die Stornos bzw. die "Stornoverbesserung". Das Publizieren der Umsätze und das Veranstalten der Wettbewerbe hätten als Instrument gedient, die Verkaufserfolge zu steigern und die Stornoanzahl zu reduzieren (Ordner römisch vier.a. ON 1, Insider, Ordner ll.c., ON 12, NS römisch 40 ). Dem Erfolgsdruck würden nicht nur die unteren Vertriebsebenen unterliegen, sondern auch die Vertriebsleitung selbst, weil auch XXXX und XXXX zu den Profiteuren des Verkaufserfolgs zählten. Die Verkaufsdirektoren hätten den im Bescheid genannten Prozentsatz vom in Österreich ausgelieferten Nettoumsatz und im Prüfzeitraum jeweils die im Bescheid genannte durchschnittliche monatliche Provision erhalten (Ordner IV.a., IV.b., V.j., V.q.).Dem Erfolgsdruck würden nicht nur die unteren Vertriebsebenen unterliegen, sondern auch die Vertriebsleitung selbst, weil auch römisch 40 und römisch 40 zu den Profiteuren des Verkaufserfolgs zählten. Die Verkaufsdirektoren hätten den im Bescheid genannten Prozentsatz vom in Österreich ausgelieferten Nettoumsatz und im Prüfzeitraum jeweils die im Bescheid genannte durchschnittliche monatliche Provision erhalten (Ordner römisch vier.a., römisch vier.b., römisch fünf.j., römisch fünf.q.). Zu den Aufgaben der Verkaufsdirektoren würden zudem organisatorische Angelegenheiten des Vertriebs zählen. So sei z.B. in einem Rundschreiben darauf hingewiesen worden, dass Vorführware maximal zweimal pro Monat ab verkauft werden dürfe (Ordner ll.a., ON 9, Rundschreiben, 13.03.2007). Ein Teil der Tätigkeit der Verkaufsdirektoren bestehe in der Organisation bzw. Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Schlafberater. Workshops der Verkaufsdirektoren würden in XXXX sowie in den Verkaufsniederlassungen stattfinden (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 3, 7).Ein Teil der Tätigkeit der Verkaufsdirektoren bestehe in der Organisation bzw. Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Schlafberater. Workshops der Verkaufsdirektoren würden in römisch 40 sowie in den Verkaufsniederlassungen stattfinden (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 3, 7). XXXX und XXXX würden über ein Büro bei der XXXX verfügen. Seit 2014 würden beide für das Büro eine monatliche Miete von EUR 250,00 zzgl USt. Bezahlen. XXXX habe diese Miete jedoch nur bis einschließlich Juni 2014 (vgl Ordner VI.e. Erlöse Mieten, XXXX) bezahlt.römisch 40 und römisch 40 würden über ein Büro bei der römisch 40 verfügen. Seit 2014 würden beide für das Büro eine monatliche Miete von EUR 250,00 zzgl USt. Bezahlen. römisch 40 habe diese Miete jedoch nur bis einschließlich Juni 2014 vergleiche Ordner römisch sechs.e. Erlöse Mieten, römisch 40 ) bezahlt.
  7. Gegen den o. a. Bescheid vom 25.02.2016 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die bP behauptete ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Gewährung von Parteiengehör seitens der GKK. Nach teilweiser Wiederholung der Darlegungen der GKK in ihrem Bescheid wurde ausgeführt, dass es unerfindlich sei, wieso auf eine Unselbständigkeit von XXXX und XXXX geschlossen werden könne.
  8. Gegen den o. a. Bescheid vom 25.02.2016 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die bP behauptete ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Gewährung von Parteiengehör seitens der GKK. Nach teilweiser Wiederholung der Darlegungen der GKK in ihrem Bescheid wurde ausgeführt, dass es unerfindlich sei, wieso auf eine Unselbständigkeit von römisch 40 und römisch 40 geschlossen werden könne. Ebenso wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch Herrn P. erhoben. Im Wesentlichen führte dieser aus, dass er kein Dienstnehmer gewesen sei. Er sei in Ort und Zeit frei gewesen und habe als Selbständiger niemandem Rechenschaft ablegen müssen. Er habe Urlaub und krankheitsbedingte freie Tage nicht angeben müssen. Er habe immer sein eigenes Risiko getragen. Er beantrage festzustellen, dass er selbständig gewesen sei.
  9. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, 5020 Salzburg, vertreten lassen werde. Eine Beschwerdebeantwortung erfolge durch die anwaltliche Vertretung (OZ 1). Mit Schreiben gleichen Datums wurde durch die Vertretung der GKK, die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, beim BVwG eine Beschwerdebeantwortung samt Vollmachtbekanntgabe eingebracht (OZ 2). Darin wurden eingangs im Wesentlichen die Feststellungen der GKK in ihrem Bescheid widerholt. Sodann wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst dargelegt, dass es nicht ausreichend sei, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der Mängel dazulegen, was die bP schuldig geblieben sei. Die GKK habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren gepflogen. Der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs sei ebenfalls nicht haltbar, selbst für den Fall, dass man das Vorliegen der Verkürzung des Parteiengehörs bejahte, gelte ein solcher Fehler durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt. Es sei auch nicht erkennbar, dass der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung gravierende Fehler unterlaufen wären. Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.
  10. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.09.2016 erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der GKK vom 31.05.
  11. Über weite Strecken wurde bereits vorgebrachtes wiederholt und wurde darauf hingewiesen, welche Personen im Verfahren nicht vernommen worden seien. Jeder Fall sei einzeln zu prüfen. Die GKK beschränke sich auf Angaben nur weniger Personen. Das Verfahren über die Feststellungsverfahren sei seit mehr als zwei Jahren nicht entschieden, verfahrensgegenständlich gehe es um den Prüfungszeitraum 2007 - 2014, aktenkundig sei, dass die GKK erst im Jahr 2014 mit einigen wenigen Ermittlungen begonnen habe. Das BVwG werde diese Personen zu vernehmen haben. Die aufgezeigten Verfahrensmängel der GKK würden auf der Hand liegen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (OZ 12, 13).
  12. Am 28.11.2016 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der GKK.
  13. Am 18.01.2017 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der Vertretung der bP.
  14. Mit Schreiben vom 27.01.2017 (OZ 60) ersuchte die Vertretung der GKK schriftlich darum, sämtliche Eingaben der bP und sonstigen Verfahrensparteien nur noch per E-Mail bzw. EAV an sie zu übermitteln, ohne dass dazu formell Parteiengehör eingeräumt werden müsste.
  15. Am 14.09.2017 wurde Herr P. als Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt. Seitens des BVwG erging an Herrn P. die Aufforderung bekannt zu geben, welche Betriebsmittel dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in sein Betriebsvermögen aufgenommen hat. Durch Herrn P. wurden Telefon, PC, Drucker, Kfz und geringwertige Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufgenommen (OZ 289).
  16. Am 13.11.2017 wurde durch die Vertretung der bP Akteneinsicht beim BVwG genommen (OZ 318), am 16.11.2017 wurde durch die GKK Akteneinsicht genommen (OZ 320).
  17. Mit Schriftsatz der Vertretung der GKK vom 29.01.2018 wurde eine zusammenfassende Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 09.02.2018 wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Äußerung dazu abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Die bP vertreibt orthopädische Schlafsysteme (Matratzen sowie entsprechendes Zubehör wie Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Kissen etc.) im Direktvertrieb. Dazu finden u. a. die Verkaufsveranstaltungen von Schlafberatern zu Hause bei potentiellen Kunden statt. 1.
  20. Die XXXX (bP) ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu XXXX eingetragen und hat ihren Sitz in XXXX, XXXX. In XXXX und in XXXX sind Verkaufsniederlassungen eingerichtet. Geschäftsführerin der bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX, geb. XXXX, welche das Unternehmen seit 23.04.1991 selbständig vertrat. Derzeitiger Geschäftsführer ist XXXX, geb. XXXX, welcher das Unternehmen seit 28.02.2017 selbständig vertritt. 100%ige Gesellschafterin der bP ist die XXXX.1.
  21. Die römisch 40 (bP) ist im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 eingetragen und hat ihren Sitz in römisch 40 , römisch 40 . In römisch 40 und in römisch 40 sind Verkaufsniederlassungen eingerichtet. Geschäftsführerin der bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 , geb. römisch 40 , welche das Unternehmen seit 23.04.1991 selbständig vertrat. Derzeitiger Geschäftsführer ist römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher das Unternehmen seit 28.02.2017 selbständig vertritt. 100%ige Gesellschafterin der bP ist die römisch 40 . Die XXXX steht wiederum im 100%igen Eigentum von XXXX, welche in diesem Unternehmen als Geschäftsführerin agiert und dieses als solche seit 28.09.2011 selbständig vertritt. Die XXXX ist zudem zu 100 % an der XXXX und an der XXXX, sowie zu 52 % an der XXXX beteiligt.Die römisch 40 steht wiederum im 100%igen Eigentum von römisch 40 , welche in diesem Unternehmen als Geschäftsführerin agiert und dieses als solche seit 28.09.2011 selbständig vertritt. Die römisch 40 ist zudem zu 100 % an der römisch 40 und an der römisch 40 , sowie zu 52 % an der römisch 40 beteiligt. Am gleichen Firmensitz wie die XXXX in XXXX, ist auch die XXXX ansässig, welche die Termingewinnung für die Schlafberatungen vornimmt. Die Herstellung der Schlafsysteme erfolgt wiederum durch die XXXX mit Sitz in XXXX.Am gleichen Firmensitz wie die römisch 40 in römisch 40 , ist auch die römisch 40 ansässig, welche die Termingewinnung für die Schlafberatungen vornimmt. Die Herstellung der Schlafsysteme erfolgt wiederum durch die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . 1.
  22. Beginn der Tätigkeit Da Herr P. aus dem Bereich des Direktvertriebs kam und er Herrn XXXX (Herr S.) schon von Kindheit an kannte, kam dieser etwa im Jahr 2001 auf ihn zu und schlug ihm die Tätigkeit bei der bP vor. Nachdem er sich dies noch überlegt hatte, begann er mit der Tätigkeit bei der bP im Mai
  23. Er wurde als sogenannter Verkaufstrainer installiert und hielt in diesem Bereich Coachings, Workshops und Meetings ab. Im Laufe der Zeit wurde der Bereich immer größer. Dies war ein fortlaufender Prozess aufgrund des Wachstums im Vertrieb und hat sich seine Tätigkeit in Richtung Führungsebene verlagert.Da Herr P. aus dem Bereich des Direktvertriebs kam und er Herrn römisch 40 (Herr S.) schon von Kindheit an kannte, kam dieser etwa im Jahr 2001 auf ihn zu und schlug ihm die Tätigkeit bei der bP vor. Nachdem er sich dies noch überlegt hatte, begann er mit der Tätigkeit bei der bP im Mai
  24. Er wurde als sogenannter Verkaufstrainer installiert und hielt in diesem Bereich Coachings, Workshops und Meetings ab. Im Laufe der Zeit wurde der Bereich immer größer. Dies war ein fortlaufender Prozess aufgrund des Wachstums im Vertrieb und hat sich seine Tätigkeit in Richtung Führungsebene verlagert. 1.
  25. Vertragliche Vereinbarungen Herr P. vereinbarte mit Herrn S. mündlich die Umsatzprovision von den ausgelieferten Waren. Zudem war die Tätigkeit anfangs auf drei Monate befristet. Der Schwerpunkt lag anfangs bei den Coachings. Es wurde kein schriftlicher Vertrag vereinbart. Nach drei Monaten wurde der Vertrag mündlich mit Herrn S. auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Leistungserbringung wurde fortlaufend vereinbart. Obwohl im Laufe der Zeit der Bereich immer größer wurde und sich die Tätigkeit in Richtung Führungsebene verlagerte, wurde kein anderer Vertrag vereinbart. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Herr P. auch in Deutschland und Italien tätig. Diese Tätigkeit erfolgte auch für die bP und erfolgte auf mündlicher Vertragsbasis mit Herrn S. Überwiegend war er in Österreich tätig und kamen Personen wenn es Probleme in Deutschland oder Italien gab zumeist trotzdem nach XXXX.Herr P. vereinbarte mit Herrn S. mündlich die Umsatzprovision von den ausgelieferten Waren. Zudem war die Tätigkeit anfangs auf drei Monate befristet. Der Schwerpunkt lag anfangs bei den Coachings. Es wurde kein schriftlicher Vertrag vereinbart. Nach drei Monaten wurde der Vertrag mündlich mit Herrn S. auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Leistungserbringung wurde fortlaufend vereinbart. Obwohl im Laufe der Zeit der Bereich immer größer wurde und sich die Tätigkeit in Richtung Führungsebene verlagerte, wurde kein anderer Vertrag vereinbart. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Herr P. auch in Deutschland und Italien tätig. Diese Tätigkeit erfolgte auch für die bP und erfolgte auf mündlicher Vertragsbasis mit Herrn S. Überwiegend war er in Österreich tätig und kamen Personen wenn es Probleme in Deutschland oder Italien gab zumeist trotzdem nach römisch 40 . Das angesprochene Protokoll vom 11.04.2014 wurde errichtet, da seitens des FA XXXX eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Tätigkeiten verlangt wurde, wie dies auch in der Präambel des Protokolls vermerkt wurde. Das Protokoll für Herrn P. lautet wie folgt:Das angesprochene Protokoll vom 11.04.2014 wurde errichtet, da seitens des FA römisch 40 eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Tätigkeiten verlangt wurde, wie dies auch in der Präambel des Protokolls vermerkt wurde. Das Protokoll für Herrn P. lautet wie folgt: PROTOKOLL Das Finanzamt XXXX hat im Rahmen einer von der "Betriebsveranlagung XXXX" durchgeführten GPLA die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen betreffend die Tätigkeit unter anderem von Herrn XXXX, für die XXXX im Zeitraum 2007 bis 2010 verlangt. Diesem Verlangen entsprechend werden in diesem Protokoll jene tatsächlichen Vereinbarungen eben schriftlich festgehalten, die der Tätigkeit von Herrn XXXX auch im Zeitraum 2007 bis 2010 zugrunde gelegen sind.Das Finanzamt römisch 40 hat im Rahmen einer von der "Betriebsveranlagung XXXX" durchgeführten GPLA die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen betreffend die Tätigkeit unter anderem von Herrn römisch 40 , für die römisch 40 im Zeitraum 2007 bis 2010 verlangt. Diesem Verlangen entsprechend werden in diesem Protokoll jene tatsächlichen Vereinbarungen eben schriftlich festgehalten, die der Tätigkeit von Herrn römisch 40 auch im Zeitraum 2007 bis 2010 zugrunde gelegen sind. 1) Grundsätzlich wollte und will Herr XXXX für XXXX immer und nur selbständig erwerbstätig (und nicht unselbständiger Dienstnehmer) sein.1) Grundsätzlich wollte und will Herr römisch 40 für römisch 40 immer und nur selbständig erwerbstätig (und nicht unselbständiger Dienstnehmer) sein. Demgemäß hat es von vornherein dem Willen beider Parteien entsprochen, ein selbständiges Rechtsverhältnis unter voller Wahrung der Freizügigkeit von Herrn XXXX einzugehen.Demgemäß hat es von vornherein dem Willen beider Parteien entsprochen, ein selbständiges Rechtsverhältnis unter voller Wahrung der Freizügigkeit von Herrn römisch 40 einzugehen. 2) Herr XXXX sollte und soll XXXX durch seine Erfahrungen und sein Wissen auf dem Gebiet der Verkaufspsychologie, Verkaufsrhetorik, Produktkunde und Kundengewinnung unterstützen, und zwar durch von ihm eigenständig erstellte Maßnahmen zum Auf- und Ausbau des Vertriebs, Durchführung von Marktanalysen, wie insbesondere betreffend den Produktbedarf am Markt und Analysen der Kundenstruktur. Er konnte und kann auch Verträge mit Kunden vermitteln.2) Herr römisch 40 sollte und soll römisch 40 durch seine Erfahrungen und sein Wissen auf dem Gebiet der Verkaufspsychologie, Verkaufsrhetorik, Produktkunde und Kundengewinnung unterstützen, und zwar durch von ihm eigenständig erstellte Maßnahmen zum Auf- und Ausbau des Vertriebs, Durchführung von Marktanalysen, wie insbesondere betreffend den Produktbedarf am Markt und Analysen der Kundenstruktur. Er konnte und kann auch Verträge mit Kunden vermitteln. 3) Herr XXXX war und ist an keinerlei Arbeitszeit gebunden und konnte und kann sich die Zeit, während der er für XXXX tätig sein will, frei einteilen.3) Herr römisch 40 war und ist an keinerlei Arbeitszeit gebunden und konnte und kann sich die Zeit, während der er für römisch 40 tätig sein will, frei einteilen. 4) Herr XXXX war und ist an keinen bestimmten Arbeitsort, insbesondere nicht bei XXXX, gebunden.4) Herr römisch 40 war und ist an keinen bestimmten Arbeitsort, insbesondere nicht bei römisch 40 , gebunden. 5) Herr XXXX konnte und kann sich bei jedweder Tätigkeit für XXXX beliebig durch dritte Personen vertreten lassen.5) Herr römisch 40 konnte und kann sich bei jedweder Tätigkeit für römisch 40 beliebig durch dritte Personen vertreten lassen. 6) Herr XXXX konnte und kann neben seiner Tätigkeit für XXXX beliebig jedwede andere Berufstätigkeit ausüben und für sich auf eigene Kosten beliebig Werbung machen.6) Herr römisch 40 konnte und kann neben seiner Tätigkeit für römisch 40 beliebig jedwede andere Berufstätigkeit ausüben und für sich auf eigene Kosten beliebig Werbung machen. 7) Herr XXXX musste und muss über seine Tätigkeit XXXX keine Rechenschaft geben; er sollte und soll nur dafür Sorge tragen, dass7) Herr römisch 40 musste und muss über seine Tätigkeit römisch 40 keine Rechenschaft geben; er sollte und soll nur dafür Sorge tragen, dass XXXX über von ihm oder anderen Handelsvertretern geworbene Kunden und deren Bestellungen in Kenntnis gesetzt wird.römisch 40 über von ihm oder anderen Handelsvertretern geworbene Kunden und deren Bestellungen in Kenntnis gesetzt wird. 8) Als Entgelt für seine Tätigkeit stand und steht Herrn XXXX ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung nach Maßgabe der von ihm bzw. von ihm betreuten Handelsvertreter erzielten Umsätze zu.8) Als Entgelt für seine Tätigkeit stand und steht Herrn römisch 40 ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung nach Maßgabe der von ihm bzw. von ihm betreuten Handelsvertreter erzielten Umsätze zu. Dieses Entgelt war und ist völlig unabhängig davon, ob und mit welchem Zeitaufwand Herr XXXX seine Tätigkeit ausgeübt hat und ausübt.Dieses Entgelt war und ist völlig unabhängig davon, ob und mit welchem Zeitaufwand Herr römisch 40 seine Tätigkeit ausgeübt hat und ausübt. 9) Schon im Hinblick auf die Selbständigkeit seiner Tätigkeit musste und muss Herr XXXX über ein eigenes Gewerberecht sowie eine Steuernummer verfügen und sich nach dem GSVG sozialversichern lassen.9) Schon im Hinblick auf die Selbständigkeit seiner Tätigkeit musste und muss Herr römisch 40 über ein eigenes Gewerberecht sowie eine Steuernummer verfügen und sich nach dem GSVG sozialversichern lassen. 10) Herr XXXX musste und muss über seine Tätigkeit an XXXX Rechnungen legen, und zwar jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.10) Herr römisch 40 musste und muss über seine Tätigkeit an römisch 40 Rechnungen legen, und zwar jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. 11) Herr XXXX hätte und hat keinen Anspruch darauf, dass ihm von11) Herr römisch 40 hätte und hat keinen Anspruch darauf, dass ihm von XXXX irgendwelche Betriebsmittel (kostenlos) zur Verfügung gestellt werden. Er hatte und hat auch keinen Anspruch auf Spesenersatz.römisch 40 irgendwelche Betriebsmittel (kostenlos) zur Verfügung gestellt werden. Er hatte und hat auch keinen Anspruch auf Spesenersatz. Herr XXXX und XXXX bestätigen hiemit die Richtigkeit der hier schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen.Herr römisch 40 und römisch 40 bestätigen hiemit die Richtigkeit der hier schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen. Mit Herrn P. und der bP wurde mit 11.04.2014 weiter eine Vereinbarung unterzeichnet, dass ein selbständiges Vertragsverhältnis

Protokoll v. 11.04.2014 vorliegt (VH-Protokoll v. 14.09.2017, Seite 31). 1.

  1. Tätigkeit Der Tätigkeitsbereich von Herrn P. bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u. a. darin, dass er mit Schlafberatern Coachings (Einzelgespräche), Workshops (in kleineren Gruppen) und Meetings (in größeren Gruppen) durchführte. Es wandten sich in diesem Zusammenhang aber auch Gebietsleiter an ihn. In dieser Eigenschaft trug er u. a. Themenbereiche wie "Einwände und Vorwände" bzw. "Aufwärmphase in der EZB" vor und knüpften die Themenbereiche immer wieder an den Leitfaden an. Zu den Inhalten dieser speziell auf die Schlafberater der bP zugeschnittenen Unterlagen wird auf das Teilerkenntnis zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. des im Spruch angeführten Bescheides der GKK verwiesen. Typische Themenbereiche waren auch, dass ein Schlafberater zu wissen hatte, wie man sich zu benehmen hat. Themenbereich war z. B. auch der Nettoverdienst, sodass den Schlafberatern bewusst wurde, dass etwa die Hälfte der Provision an den Staat abzuführen ist. Bei Coachings ging es auch um private Probleme. Vor einem Coaching mit einem Schlafberater ließ sich Herr P. dessen Umsatzzahlen der letzten drei Monate ausdrucken. Meetings wurden von Herrn P. auch in Deutschland und Italien abgehalten. Es ging auch um Verkaufspsychologie, wie Gestik und Mimik beim Verkauf. Die Tätigkeit des Herrn P. bei der bP entwickelte sich jedoch aufgrund des fortlaufenden Wachstums im Vertrieb in Richtung Führungsebene. Diese Tätigkeit übte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits aus. Seine Aufgabe war es diesbezüglich, dass die Zahlen im Verkauf besser wurden. Beispielsweise war er dafür zuständig, bestimmte Personen als Gebietsleiter vorzuschlagen, wie bei der nunmehrigen Gebietsleiterin Frau XXXX, deren Umsatz sich auf das Zweifache erhöht hatte. Er hatte drauf zu achten, welche Leute an welchen Stellen geeignet waren und gab er diesbezüglich seinen Rat ab. In dieser Eigenschaft besuchte Herr P. auch die zweiwöchigen Einschulungsveranstaltungen von Herrn XXXX und hörte sich zukünftige Schlafberater bei deren Vortrag an. Dort nahm er sich dann auch heraus den einen oder anderen zu fragen, ob das wirklich das Richtige für ihn ist. Er hatte auch mit der Rekrutierung neuer Schlafberater zu tun, wenn z. B. ein Inserat nicht funktionierte. Dies lief dann über die Organisation. Er hat auch Rankings mitinitiiert, welche in der firmeninternen Zeitung (XXXX) veröffentlicht wurden. In diesem Zusammenhang hat er auch Stornoverbesserungen bekannt gegeben. Im "XXXX" bedankte sich Herr P. bei den Schlafberatern gegen Jahresende auch für die gute Zusammenarbeit und gab er darin auch terminfreie Tage für das kommende Jahr bekannt. Er gab Einladungen hinsichtlich der Präsentation neuer Produkt mit heraus und wurden unter seinem Namen Rundschreiben in organisatorischen Angelegenheiten an Gebietsleiter, Regionalleiter und Schlafberater herausgegeben (z. B. wie oft Vorführware abverkauft werden darf). Er war auch mitverantwortlich dafür, dass zusätzliche Prämien ab einem bestimmten Umsatz der Schlafberater eingeführt wurden. Er hatte die Berechtigung, Darlehen bzw. Akontozahlungen zu genehmigen, wenn Herr K. oder Herr XXXX nicht anwesend waren. Bei der Eröffnung von neuen Gebieten hatte er z. B. darauf zu achten, dass die Dinge zusammen gepasst haben. Zum Beispiel gab es das in XXXX, dass ein Gebietsleiter nicht zu den Schlafberatern gepasst hat. Bei neuen Niederlassungen hat er das gesamte Verhalten den Verkauf betreffend begleitet. Die diesbezüglich maßgeblichen Entscheidungen wurden durch Herrn S. oder Herrn XXXX (Herr K.) getroffen. Während Herr K. in Bezug auf einen neuen Standort die Gesamtübersicht behalten musste, war er eher spezialisiert darauf sich die Leute im Detail anzusehen.Der Tätigkeitsbereich von Herrn P. bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u. a. darin, dass er mit Schlafberatern Coachings (Einzelgespräche), Workshops (in kleineren Gruppen) und Meetings (in größeren Gruppen) durchführte. Es wandten sich in diesem Zusammenhang aber auch Gebietsleiter an ihn. In dieser Eigenschaft trug er u. a. Themenbereiche wie "Einwände und Vorwände" bzw. "Aufwärmphase in der EZB" vor und knüpften die Themenbereiche immer wieder an den Leitfaden an. Zu den Inhalten dieser speziell auf die Schlafberater der bP zugeschnittenen Unterlagen wird auf das Teilerkenntnis zu den Spruchpunkten
  4. und
  5. des im Spruch angeführten Bescheides der GKK verwiesen. Typische Themenbereiche waren auch, dass ein Schlafberater zu wissen hatte, wie man sich zu benehmen hat. Themenbereich war z. B. auch der Nettoverdienst, sodass den Schlafberatern bewusst wurde, dass etwa die Hälfte der Provision an den Staat abzuführen ist. Bei Coachings ging es auch um private Probleme. Vor einem Coaching mit einem Schlafberater ließ sich Herr P. dessen Umsatzzahlen der letzten drei Monate ausdrucken. Meetings wurden von Herrn P. auch in Deutschland und Italien abgehalten. Es ging auch um Verkaufspsychologie, wie Gestik und Mimik beim Verkauf. Die Tätigkeit des Herrn P. bei der bP entwickelte sich jedoch aufgrund des fortlaufenden Wachstums im Vertrieb in Richtung Führungsebene. Diese Tätigkeit übte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits aus. Seine Aufgabe war es diesbezüglich, dass die Zahlen im Verkauf besser wurden. Beispielsweise war er dafür zuständig, bestimmte Personen als Gebietsleiter vorzuschlagen, wie bei der nunmehrigen Gebietsleiterin Frau römisch 40 , deren Umsatz sich auf das Zweifache erhöht hatte. Er hatte drauf zu achten, welche Leute an welchen Stellen geeignet waren und gab er diesbezüglich seinen Rat ab. In dieser Eigenschaft besuchte Herr P. auch die zweiwöchigen Einschulungsveranstaltungen von Herrn römisch 40 und hörte sich zukünftige Schlafberater bei deren Vortrag an. Dort nahm er sich dann auch heraus den einen oder anderen zu fragen, ob das wirklich das Richtige für ihn ist. Er hatte auch mit der Rekrutierung neuer Schlafberater zu tun, wenn z. B. ein Inserat nicht funktionierte. Dies lief dann über die Organisation. Er hat auch Rankings mitinitiiert, welche in der firmeninternen Zeitung (römisch 40 ) veröffentlicht wurden. In diesem Zusammenhang hat er auch Stornoverbesserungen bekannt gegeben. Im "XXXX" bedankte sich Herr P. bei den Schlafberatern gegen Jahresende auch für die gute Zusammenarbeit und gab er darin auch terminfreie Tage für das kommende Jahr bekannt. Er gab Einladungen hinsichtlich der Präsentation neuer Produkt mit heraus und wurden unter seinem Namen Rundschreiben in organisatorischen Angelegenheiten an Gebietsleiter, Regionalleiter und Schlafberater herausgegeben (z. B. wie oft Vorführware abverkauft werden darf). Er war auch mitverantwortlich dafür, dass zusätzliche Prämien ab einem bestimmten Umsatz der Schlafberater eingeführt wurden. Er hatte die Berechtigung, Darlehen bzw. Akontozahlungen zu genehmigen, wenn Herr K. oder Herr römisch 40 nicht anwesend waren. Bei der Eröffnung von neuen Gebieten hatte er z. B. darauf zu achten, dass die Dinge zusammen gepasst haben. Zum Beispiel gab es das in römisch 40 , dass ein Gebietsleiter nicht zu den Schlafberatern gepasst hat. Bei neuen Niederlassungen hat er das gesamte Verhalten den Verkauf betreffend begleitet. Die diesbezüglich maßgeblichen Entscheidungen wurden durch Herrn S. oder Herrn römisch 40 (Herr K.) getroffen. Während Herr K. in Bezug auf einen neuen Standort die Gesamtübersicht behalten musste, war er eher spezialisiert darauf sich die Leute im Detail anzusehen. Er war das Bindeglied zwischen Geschäftsführung und Vertrieb und stand an der Spitze des Vertriebs. Er wurde als Verkaufsdirektor oder als Verkaufsleitung bezeichnet, damit man wusste um wen es geht. Am freien Markt hat Herr P. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Tätigkeit nicht geworben. Veranstaltungen hielt Herr P. tagsüber, da die Schlafberater am Abend Partys hatten und 2008 die Einzelberatungen dazu kamen, welche vorwiegend vormittags stattfanden. Durchschnittlich kam er auf etwa 20 - 30 Stunden physischer Anwesenheit bei der bP, wobei dies nicht als typische Bürotätigkeit gesehen werden kann, sondern verschiedene Veranstaltungen oder Besprechungen abgehalten wurden. Außerdem hielt sich Herr P. für die bP auch in Deutschland und Italien auf und führte er seine Veranstaltungen auch in Restaurants oder Hotels durch. 1.
  6. Vertretung, Verhinderung Herr P. hat sich nie von irgendeiner geeigneten Person vertreten lassen. Herr P. hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Frau auf Teilzeitbasis bei ihm angestellt. Sie war im administrativen Bereich hinsichtlich der Bürotätigkeit für ihn persönlich zuständig. Mit Schlafberatungen oder der Tätigkeit im Büro der bP hatte sie nichts zu tun. Den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend war sein Sohn, XXXX, bis 30.06.2009 bei ihm angestellt. Dies hatte jedoch mit der Tätigkeit von Herrn P. für die bP nichts zu tun und wurde er dahingehend auch nicht durch seinen Sohn vertreten oder unterstützt. Dieses Angestelltenverhältnis diente lediglich dem Zweck, seinen Sohn, welcher damals begann als Schlafberater für die bP tätig zu sein, vor den allfälligen finanziellen Risiken einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu schützen und erfolgte diese Vereinbarung nur zum Schein. Deshalb wurde XXXX über das Gewerbe von Herrn P. tätig, welcher ihm die eingefahrenen Provisionen auch eins zu eins zukommen ließ.Herr P. hat sich nie von irgendeiner geeigneten Person vertreten lassen. Herr P. hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Frau auf Teilzeitbasis bei ihm angestellt. Sie war im administrativen Bereich hinsichtlich der Bürotätigkeit für ihn persönlich zuständig. Mit Schlafberatungen oder der Tätigkeit im Büro der bP hatte sie nichts zu tun. Den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend war sein Sohn, römisch 40 , bis 30.06.2009 bei ihm angestellt. Dies hatte jedoch mit der Tätigkeit von Herrn P. für die bP nichts zu tun und wurde er dahingehend auch nicht durch seinen Sohn vertreten oder unterstützt. Dieses Angestelltenverhältnis diente lediglich dem Zweck, seinen Sohn, welcher damals begann als Schlafberater für die bP tätig zu sein, vor den allfälligen finanziellen Risiken einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu schützen und erfolgte diese Vereinbarung nur zum Schein. Deshalb wurde römisch 40 über das Gewerbe von Herrn P. tätig, welcher ihm die eingefahrenen Provisionen auch eins zu eins zukommen ließ. Urlaub musste sich Herr P. nicht genehmigen lassen. Er teilte jedoch Herrn K. oder Herrn S. mit, wenn er urlaubsbedingt nicht anwesend war. Gegenseitig erfolgte jedoch insofern eine Absprache, sodass nicht jemand zur Unzeit auf Urlaub ging. Einmal hat er seinen Urlaub auch wegen einer wichtigen Angelegenheit verschoben. Die letzte Woche im August war jedenfalls fix als Familienurlaub verplant. Herr P. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie krank. 1.
  7. Infrastruktur, Betriebsmittel Herr P. hatte bei der bP immer die Möglichkeit, irgendein Büro unentgeltlich zu benützen. Zumeist war dies ein Raum im dritten Stock, welcher fast immer frei war. Wenn dieser nicht frei war, benützte er ein anderes Büro. Die Ausstattung in diesen Büros wurde kostenlos durch die bP gestellt. Zeitweise waren an diesen Büros Namensschilder angebracht, wie "Verkaufstrainer XXXX". Ab 2014 bezahlte er für ein gemeinsames Büro mit Herrn K., seinem Sohn XXXX und Frau XXXX Euro 250,-- monatlich. Dieses Büro hatte er zusätzlich zu den anderen kostenlos zur Verfügung gestellten Büros. Ab Juli bezahlte Herr P. nicht mehr für dieses Büro, da er dort nicht mehr anwesend war. Für Workshops hatte er im zweiten Stock des neuen Gebäudes bei der bP einen kleinen Schulungsraum kostenlos zur Verfügung. Vor dem Gebäude waren Tische aufgestellt und konnte er auch dort bei Schönwetter Coachings abhalten. Auch den Schulungsraum von Herrn XXXX konnte er kostenlos benutzen, wenn gerade keine Veranstaltungen dort stattfanden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum musste er für seine Veranstaltungen nicht mehr ausweichen, sondern konnte er diese in Räumlichkeiten der bP abhalten, ohne Miete bezahlen zu müssen.Herr P. hatte bei der bP immer die Möglichkeit, irgendein Büro unentgeltlich zu benützen. Zumeist war dies ein Raum im dritten Stock, welcher fast immer frei war. Wenn dieser nicht frei war, benützte er ein anderes Büro. Die Ausstattung in diesen Büros wurde kostenlos durch die bP gestellt. Zeitweise waren an diesen Büros Namensschilder angebracht, wie "Verkaufstrainer XXXX". Ab 2014 bezahlte er für ein gemeinsames Büro mit Herrn K., seinem Sohn römisch 40 und Frau römisch 40 Euro 250,-- monatlich. Dieses Büro hatte er zusätzlich zu den anderen kostenlos zur Verfügung gestellten Büros. Ab Juli bezahlte Herr P. nicht mehr für dieses Büro, da er dort nicht mehr anwesend war. Für Workshops hatte er im zweiten Stock des neuen Gebäudes bei der bP einen kleinen Schulungsraum kostenlos zur Verfügung. Vor dem Gebäude waren Tische aufgestellt und konnte er auch dort bei Schönwetter Coachings abhalten. Auch den Schulungsraum von Herrn römisch 40 konnte er kostenlos benutzen, wenn gerade keine Veranstaltungen dort stattfanden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum musste er für seine Veranstaltungen nicht mehr ausweichen, sondern konnte er diese in Räumlichkeiten der bP abhalten, ohne Miete bezahlen zu müssen. Seitens der Organisation wurde er durch Frau XXXX oder durch ihre Kollegin unterstützt. Diese schrieben für ihn z. B. Einladungen für große Meetings und schickten diese hinaus. Zudem druckten diese ihm auch die Umsatzzahlen der Schlafberater aus oder kopierten für ihn etwaige Dinge bei Bedarf. Für diese Unterstützungstätigkeiten durch Angestellte der bP musste Herr P. nichts bezahlen.Seitens der Organisation wurde er durch Frau römisch 40 oder durch ihre Kollegin unterstützt. Diese schrieben für ihn z. B. Einladungen für große Meetings und schickten diese hinaus. Zudem druckten diese ihm auch die Umsatzzahlen der Schlafberater aus oder kopierten für ihn etwaige Dinge bei Bedarf. Für diese Unterstützungstätigkeiten durch Angestellte der bP musste Herr P. nichts bezahlen. Das Reporting-System wurde durch die bP zur Verfügung gestellt. Durch Herrn P. wurden Telefon, PC, Drucker, Kfz und geringwertige Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufgenommen (OZ 289). Zu Hause hatte er nur einen kleinen Raum als Büro, welchen er nicht steuerlich geltend gemacht hat. 1.
  8. Andere Tätigkeiten Herr P. war für die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch in Deutschland und in Italien tätig. Für andere Firmen war er nicht tätig. 1.
  9. Bezahlung Herr P. erhielt eine Subprovision vom Gesamtumsatz der von ihm betreuten Schlafberater in Österreich, Deutschland und Italien. Die Provisionsberechnung erfolgte durch die bP. Diese trug die Abrechnungslast. Etwaige Spesen wurden nicht ersetzt. Im April 2014 wurde umgestellt auf Gutschrift mit Umsatzprovision unter Hinweis auf das Protokoll vom 11.04.
  10. Herr P. weiß nicht, warum es zu dieser Umstellung kam. In der Praxis hat sich dadurch nichts an seinen Subprovisionen geändert. 1.
  11. Unternehmerisches Risiko Das unternehmerische Risiko des Herrn P. war aufgrund der Vertriebsstruktur bei der bP kalkulierbar. Er erhielt eine Subprovision vom Gesamtumsatz der von ihm betreuten Schlafberater in Österreich, Deutschland und Italien, unabhängig davon, wie viele Coachings oder sonstige Veranstaltungen er durchführte. Sein Erfolg hat sich ausschließlich an den Umsätzen der Schlafberater bemessen. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die bP vertraglich verpflichtet war, den Schlafberatern regelmäßig Termine für Beratungen zuzuteilen, was jedenfalls schon ein Garant für entsprechende Umsätze war. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Schlafberater zuvor bereits eine zweiwöchige Einschulungsveranstaltung besuchten, wo ihnen das Rüstzeug für Beratungen bereits mitgegeben wurde. Mit der Einschulungsveranstaltung und der Terminzuteilung an die Schlafberater hatte Herr P. jedoch nichts zu tun und hatte er diesbezüglich auch keine Kosten zu tragen. Die Terminvergabe und die Grundeinschulung stellten jedoch wesentliche Kriterien für Umsatzerfolge dar. Somit war das unternehmerische Risiko nach Ansicht des BVwG von vornherein überschaubar. Dass Herr P. durch seine Tätigkeit natürlich zur Erhöhung der Umsätze beitrug, indem er einerseits Schlafberater, welche dies überhaupt benötigten, unterstützte und andererseits bei der Erweiterung des Vertriebs mitwirkte, ist nicht in Abrede zu stellen, jedoch waren die Voraussetzungen für die grundsätzlichen Umsätze bereits geebnet und trug die bP dafür die Kosten. Herr P. hatte die Idee den Markt der bP eventuell auf den Ostblock auszuweiten, da es durch seine Gattin Kontakte gegeben hat. Mit etwaigen Kontakten wäre er dann an die Familie XXXX herangetreten. Dies hat jedoch nicht funktioniert. Diesbezüglich hatte Herr P. jedoch keine Kosten zu tragen, nicht einmal Reisekosten, weshalb in Bezug auf diesen Versuch somit auch kein unternehmerisches Risiko zu tragen kam.Herr P. hatte die Idee den Markt der bP eventuell auf den Ostblock auszuweiten, da es durch seine Gattin Kontakte gegeben hat. Mit etwaigen Kontakten wäre er dann an die Familie römisch 40 herangetreten. Dies hat jedoch nicht funktioniert. Diesbezüglich hatte Herr P. jedoch keine Kosten zu tragen, nicht einmal Reisekosten, weshalb in Bezug auf diesen Versuch somit auch kein unternehmerisches Risiko zu tragen kam. 1.
  12. Eingliederung in die Organisation Herr P. warb mit seiner Tätigkeit nicht am freien Markt, sondern war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur für die bP in Österreich, Italien und Deutschland tätig. Er war in den Organisationsablauf integriert. Er arbeitete sich nach oben und wußten die Schlafberater bereits durch die Einschulungsveranstaltung, wo Herr P. auch vorstellig wurde, dass sie sich in weiterer Folge für Fragen an ihn wenden können. Herr P. tätigte seine Veranstaltungen in Bezug auf Partys und waren die Schulungsleiter Herr XXXX und Frau XXXX auf Einzelberatungen spezialisiert. Demnach wurden durch die bP Spezialbereiche konkret mit bestimmten Personen abgedeckt. Herr P. hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jederzeit ein Büro und einen Schulungssaal kostenlos bei der bP zur Verfügung und konnte kostenlos Tätigkeiten von Angestellten der bP in Anspruch nehmen. Herr P. war in die Hierarchie der bP eingegliedert. Er wurde als Verkaufsdirektor bzw. Verkaufsleitung bezeichnet und stand an der Spitze des Vertriebs. Bei den Konten der bP wurde er im Bereich Management geführt. Wie bereits ausgeführt, ließ er sich vor einem Coaching mit einem Schlafberater dessen Umsatzzahlen der letzten drei Monate durch Mitarbeiter der Organisation ausdrucken. Er schlug bestimmte Personen als Gebietsleiter vor und hatte auch mit der Rekrutierung neuer Schlafberater zu tun. Er hat Rankings mitinitiiert, welche in der firmeninternen Zeitung (XXXX) veröffentlicht wurden. In diesem Zusammenhang gab er auch Stornoverbesserungen bekannt. Im "XXXX" bedankte sich Herr P. bei den Schlafberatern gegen Jahresende auch für die gute Zusammenarbeit und gab er darin auch terminfreie Tage für das kommende Jahr bekannt. Er gab Einladungen hinsichtlich der Präsentation neuer Produkt mit heraus und wurden unter seinem Namen Rundschreiben in organisatorischen Angelegenheiten an Gebietsleiter, Regionalleiter und Schlafberater herausgegeben (z. B. wie oft Vorführware abverkauft werden darf). Er war auch mitverantwortlich dafür, dass zusätzliche Prämien ab einem bestimmten Umsatz der Schlafberater eingeführt wurden. Er hatte die Berechtigung, Darlehen bzw. Akontozahlungen zu genehmigen, wenn Herr K. oder Herr XXXX nicht anwesend waren.Herr P. warb mit seiner Tätigkeit nicht am freien Markt, sondern war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur für die bP in Österreich, Italien und Deutschland tätig. Er war in den Organisationsablauf integriert. Er arbeitete sich nach oben und wußten die Schlafberater bereits durch die Einschulungsveranstaltung, wo Herr P. auch vorstellig wurde, dass sie sich in weiterer Folge für Fragen an ihn wenden können. Herr P. tätigte seine Veranstaltungen in Bezug auf Partys und waren die Schulungsleiter Herr römisch 40 und Frau römisch 40 auf Einzelberatungen spezialisiert. Demnach wurden durch die bP Spezialbereiche konkret mit bestimmten Personen abgedeckt. Herr P. hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jederzeit ein Büro und einen Schulungssaal kostenlos bei der bP zur Verfügung und konnte kostenlos Tätigkeiten von Angestellten der bP in Anspruch nehmen. Herr P. war in die Hierarchie der bP eingegliedert. Er wurde als Verkaufsdirektor bzw. Verkaufsleitung bezeichnet und stand an der Spitze des Vertriebs. Bei den Konten der bP wurde er im Bereich Management geführt. Wie bereits ausgeführt, ließ er sich vor einem Coaching mit einem Schlafberater dessen Umsatzzahlen der letzten drei Monate durch Mitarbeiter der Organisation ausdrucken. Er schlug bestimmte Personen als Gebietsleiter vor und hatte auch mit der Rekrutierung neuer Schlafberater zu tun. Er hat Rankings mitinitiiert, welche in der firmeninternen Zeitung (römisch 40 ) veröffentlicht wurden. In diesem Zusammenhang gab er auch Stornoverbesserungen bekannt. Im "XXXX" bedankte sich Herr P. bei den Schlafberatern gegen Jahresende auch für die gute Zusammenarbeit und gab er darin auch terminfreie Tage für das kommende Jahr bekannt. Er gab Einladungen hinsichtlich der Präsentation neuer Produkt mit heraus und wurden unter seinem Namen Rundschreiben in organisatorischen Angelegenheiten an Gebietsleiter, Regionalleiter und Schlafberater herausgegeben (z. B. wie oft Vorführware abverkauft werden darf). Er war auch mitverantwortlich dafür, dass zusätzliche Prämien ab einem bestimmten Umsatz der Schlafberater eingeführt wurden. Er hatte die Berechtigung, Darlehen bzw. Akontozahlungen zu genehmigen, wenn Herr K. oder Herr römisch 40 nicht anwesend waren.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der bP basieren auf den überstimmenden Angaben von Verfahrensparteien im XXXX und wurden diese im Verfahren nicht bestritten.2.
  15. Die Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der bP basieren auf den überstimmenden Angaben von Verfahrensparteien im römisch 40 und wurden diese im Verfahren nicht bestritten. 2.
  16. Die Feststellungen zur Gesellschaft ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen und den Angaben des Zeugen Herrn XXXX W. im Verfahren zu den Schlafberatern vor dem BVwG (VH-Protokoll v. 13.06.2017). Dieser ist u. a. als Unternehmensberater für die bP tätig, kümmert sich über Auftrag seiner Mutter XXXX um die Akten im gegenständlichen Verfahren und bündelt die Kommunikation zur Rechtsvertretung und zu anderen Beratern im gegenständlichen Verfahren, wie er selbst bei seiner Einvernahme als Zeuge beim BVwG am 13.06.2017 zu Protokoll gab.2.
  17. Die Feststellungen zur Gesellschaft ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen und den Angaben des Zeugen Herrn römisch 40 W. im Verfahren zu den Schlafberatern vor dem BVwG (VH-Protokoll v. 13.06.2017). Dieser ist u. a. als Unternehmensberater für die bP tätig, kümmert sich über Auftrag seiner Mutter römisch 40 um die Akten im gegenständlichen Verfahren und bündelt die Kommunikation zur Rechtsvertretung und zu anderen Beratern im gegenständlichen Verfahren, wie er selbst bei seiner Einvernahme als Zeuge beim BVwG am 13.06.2017 zu Protokoll gab. 2.
  18. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbeginn von Herrn P. ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Diese Angaben wurden im Verfahren nicht bestritten. 2.
  19. Die Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. im Verfahren vor dem BVwG. Diese wurden im Verfahren nicht bestritten. Das angeführte Protokoll befindet sich in den Akten der GKK. Der Grund für die Errichtung des Protokolls wurde im Zuge der Verhandlung durch die Rechtsvertretung der bP dargetan und ergibt sich aus der Präambel des Protokolls. 2.
  20. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG und den im Akt aufliegenden korrespondierenden Unterlagen. Diese Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. 2.
  21. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
  22. ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. Die Feststellung, dass das Angestelltenverhältnis seines Sohnes nur zum Schein erfolgte, ist die Schlussfolgerung des BVwG aufgrund der Angaben des Herrn P. im Verfahren, wonach dieses Angestelltenverhältnis lediglich den Zweck hatte, seinen Sohn, welcher damals begann als Schlafberater für die bP tätig zu sein, vor den allfälligen finanziellen Risiken einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu schützen, weshalb über sein Gewerbe abgerechnet wurde. 2.
  23. Die Feststellungen zur Infrastruktur und den Betriebsmitteln ergeben sich aus den Angaben des Herrn P. vor dem BVwG, welche nicht bestritten wurden. Die Aufnahme in das Betriebsvermögen der angeführten Betriebsmittel wurde durch Herrn P. zudem belegt, wie sich aus der angeführten OZ ergibt. Dass er kurzfristig für ein Büro Miete bezahlte, ergibt sich auch aus den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. 2.
  24. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
  25. ergeben sich aus den Angaben des Herrn P. im Verfahren vor dem BVwG. Diese wurden im Verfahren auch nicht bestritten. 2.
  26. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
  27. ergeben sich aus den Angaben des Herrn P. im Verfahren vor dem BVwG und den im Verfahren vorgelegten Provisionsabrechnungen. 2.
  28. Die in Pkt. 1.
  29. getätigten individuellen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. vor dem BVwG. Dass die bP vertraglich verpflichtet war, den Schlafberatern regelmäßig Termine für Beratungen zuzuteilen, wurde im ergangenen Teilerkenntnis des BVwG unter der Zl. L510 2127009-1/336E zu den Spruchpunkten
  30. und 11., sowie im ergangenen Säumnisbeschwerdeverfahren unter der Zahl L510 2104887-1/276E festgestellt. Für die weiteren Feststellungen spricht vor allem das System der Terminakquirierung (Punkte 1.
  31. bis 1.
  32. zum angeführten Teilerkenntnis des BVwG) und der damit verbundenen Kosten, sowie der diesbezügliche Aufwand seitens der bP für diese Termine. Das System der Terminakquirierung garantiert die Möglichkeit, dass regelmäßig Termine zugeteilt werden können und wird auch die Anzahl der tätigen Schlafberater durch den Gebietsleiter auf die Anzahl dieser Termine angepasst. So wurde bereits auf der XXXX Homepage (im Akt aufliegend) mit gut organisierten Kundenterminen geworben, was im Verfahren auch nicht bestritten wurde. Herr XXXX W. führte als Zeuge diesbezüglich aus, das aufgrund dieser Werbung ein Schlafberater, welcher sich für XXXX interessiert hat, davon ausgehen konnte, dass dies auch so gelebt wird, obwohl er nicht damit rechnen kann, dass er jeden Tag ein Terminangebot bekommt. Dass Schlafberater nicht jeden Tag ein Terminangebot bekommen, wurde durch diese im Verfahren auch einvernehmlich dargelegt, jedoch wurden sie sofern es möglich war, jedenfalls mit Terminen versorgt.Für die weiteren Feststellungen spricht vor allem das System der Terminakquirierung (Punkte 1.
  33. bis 1.
  34. zum angeführten Teilerkenntnis des BVwG) und der damit verbundenen Kosten, sowie der diesbezügliche Aufwand seitens der bP für diese Termine. Das System der Terminakquirierung garantiert die Möglichkeit, dass regelmäßig Termine zugeteilt werden können und wird auch die Anzahl der tätigen Schlafberater durch den Gebietsleiter auf die Anzahl dieser Termine angepasst. So wurde bereits auf der römisch 40 Homepage (im Akt aufliegend) mit gut organisierten Kundenterminen geworben, was im Verfahren auch nicht bestritten wurde. Herr römisch 40 W. führte als Zeuge diesbezüglich aus, das aufgrund dieser Werbung ein Schlafberater, welcher sich für römisch 40 interessiert hat, davon ausgehen konnte, dass dies auch so gelebt wird, obwohl er nicht damit rechnen kann, dass er jeden Tag ein Terminangebot bekommt. Dass Schlafberater nicht jeden Tag ein Terminangebot bekommen, wurde durch diese im Verfahren auch einvernehmlich dargelegt, jedoch wurden sie sofern es möglich war, jedenfalls mit Terminen versorgt. Die Feststellungen zum Thema Ostblock ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. vor dem BVwG. 2.
  35. Die Feststellungen zum Tätigkeitsumfang und zur Nichtwerbung am freien Markt ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. vor dem BVwG. Ebenso ergibt sich die Feststellung seiner Bezeichnung und seiner Stellung aus eigenen Angaben und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen wie Konten, Rankingaufzeichnungen, Rundschreiben und Einladungen. Aus eigenen Angaben ergeben sich die Feststellungen zur kostenlosen Benützung von Büros und Schulungssälen, sowie der Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten von Angestellten der bP kostenlos für sich in Anspruch zu nehmen.
  36. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Maßgebliche Bestimmungen zur Feststellung der Versicherungspflicht § 4 ASVGParagraph 4, ASVG

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung

Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Abs. 4 aus.

(6)Eine Pflichtversicherung

Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4, aus.

(7)Aufgehoben. § 10 ASVGParagraph 10, ASVG
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der

§ 4Abs.

1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend. [....] § 11 ASVGParagraph 11, ASVG

(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. [....] § 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar [...]
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...] § 42 ASVGParagraph 42, ASVG

(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
  1. die Dienstgeber,
  2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge

§ 49Abs.

1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge

Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

  1. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
  2. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
  3. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
  4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(2)[....]
(3)Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
(4)[....] § 539a ASVGParagraph 539 a, ASVG
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. § 1 AlVGParagraph eins, AlVG
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. [....] 3.2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes: 3.2.1. Es war zu prüfen, ob Herr P. wie seitens der GKK argumentiert in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die bP tätig war. 3.2.2.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.3.2.2.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

§ 4Abs.

2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grundsätzlich auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grundsätzlich auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003; v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH v. 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH v. 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; v. 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044). 3.2.

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen Herrn P. und der bP wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, auch wenn Wesentliches ursprünglich nur mündlich vereinbart wurde. Ein zu erbringendes Werk, in Form einer individualisierten und konkreten Leistung, also eine in sich geschlossenen Einheit, wurde vertraglich nicht vereinbart. Es wurden auch tatsächlich keine Werke in Form von erkennbaren Endprodukten erbracht. Vielmehr unterstützte Herr P. die Schlafberater der bP im festgestellten Umfang und wirkte er permanent an der Vergrößerung des Vertriebs mit. Es war kein Erfolg geschuldet, Herrn P. traf keine Erfolgshaftung und übte er seine Tätigkeiten auf unbestimmte Zeit wiederholt und fortlaufend aus, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt. Auch eine provisionsbezogene Entlohnung schadet dabei nicht, weshalb sich insgesamt gesehen Herr P. zur Erbringung von Dienstleistungen und nicht zur Herstellung von Werken verpflichtet hat. Deshalb ist nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen. 3.2.
  2. Folglich war zu prüfen, ob Herr P. diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat. 3.2.
  3. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist somit die persönliche Arbeitspflicht (vgl. zum Folgenden die Erkenntnisse v. 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, und v. 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH v. 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A).3.2.
  4. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist somit die persönliche Arbeitspflicht vergleiche zum Folgenden die Erkenntnisse v. 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, und v. 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH v. 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A). Eine persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH v. 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und v. 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).Eine persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche VwGH v. 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und v. 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH v. 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191). Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH v. 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH v. 28.03.2012, Zl. 2009/08/0135). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen ( VwGH v. 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152 mwN; v. 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191, v. 12.10.2016, Ra 2016/08/0185). Wie im Verfahren festgestellt wurde, hat sich Herr P. nie von irgendeiner geeigneten Person vertreten lassen bzw. eine Hilfskraft in Bezug auf seinen eigenen Tätigkeitsbereich beigezogen. Ein Vertretungsrecht war ursprünglich auch vertraglich nicht vereinbart. Erst im Protokoll vom 11.04.2014 wurde unter Punkt 5) festgehalten, dass Herr P. sich bei jedweder Tätigkeit für die bP beliebig durch dritte Personen vertreten lassen könne und konnte. Dazu ist festzustellen, dass dies einerseits nie gelebt wurde und andererseits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung die bP und Herr P. ganz offensichtlich nicht ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht wird, zumal dies auch vorher nie getan wurde. Außerdem führte Herr P. in der Verhandlung aus, dass er seine Tätigkeit nicht an eine andere Person übertragen konnte und sich an der Tätigkeit auch nie etwas geändert hat, weshalb dieses ausdrücklich vereinbarte generelle Vertretungsrecht offensichtlich nur zum Schein vereinbart wurde und somit nicht geeignet ist, als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht herangezogen zu werden. Ein etwaiges sanktionsloses Ablehnungsrecht wurde nicht behauptet und kam im Verfahren auch nicht hervor. Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Rechtsprechung hat es somit jedenfalls nicht gegeben. 3.2.
  5. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.3.2.
  6. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH v. 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, v. 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175, mwN).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH v. 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, v. 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175, mwN). Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist weiters, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. VwGH v. 03..07.1990, Zl. 88/08/0293, v. 16.04.1991, Zl. 90/08/0153 und v. 20.02.1992, Zl. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. VwGH v. 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. VwGH v. 17.09.1991, Zl. 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie v. 12.05.1992, Zl. 91/08/0026, v. 08.02.1994, Zl. 92/08/0153 und v. 17.12.2002, Zl. 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH v. 19.02.2003, Zl. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt (VwGH v. 02.05.2012, Zl. 2010/08/0084 und 2010/08/0083).Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist weiters, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten vergleiche VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit vergleiche VwGH v. 03..07.1990, Zl. 88/08/0293, v. 16.04.1991, Zl. 90/08/0153 und v. 20.02.1992, Zl. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat vergleiche VwGH v. 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat vergleiche VwGH v. 17.09.1991, Zl. 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie v. 12.05.1992, Zl. 91/08/0026, v. 08.02.1994, Zl. 92/08/0153 und v. 17.12.2002, Zl. 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen vergleiche VwGH v. 19.02.2003, Zl. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt (VwGH v. 02.05.2012, Zl. 2010/08/0084 und 2010/08/0083). 3.2.
  7. Herr P. war zumindest teilweise für die bP im Außendienst tätig. In Bezug auf seine Tätigkeit zur Unterstützung der Schlafberater richteten sich seine Arbeitszeit und der Arbeitsort grundsätzlich nach eigenen Bedürfnissen und nach den Bedürfnissen der Schlafberater. Wenn man jedoch bedenkt, dass den Schlafberatern regelmäßig Termine zugewiesen wurden, welche zu verschiedenen Zeiten und insbesondere an verschiedenen Orten zu erfüllen waren, so musste sich Herr P. in Bezug auf Arbeitsort und Arbeitszeit wohl doch überwiegend nach den Bedürfnissen der Schlafberater und somit nach der bP richten um die Veranstaltungen auch durchführen zu können und war er somit diesbezüglich in einem nicht unerheblichen Umfang gebunden. Er legte auch selbst dar, dass er Veranstaltungen tagsüber hielt, da die Schlafberater am Abend Partys hatten und 2008 die Einzelberatungen dazu kamen, welche vorwiegend vormittags stattfanden. Was das arbeitsbezogene Verhalten in Bezug auf die Veranstaltungen wie Meetings, Workshops und Coachings betraf, ging es im Wesentlichen wiederum um die Vermittlung und Verfestigung der Themenbereiche des Leitfadens und der in den Feststellungen angesprochenen Unterlagen, welche speziell auf die Schlafberater der bP zugeschnitten und somit in weiten Bereichen verbindlich und vorgegeben waren. Derartige Veranstaltungen wurden auch nur mit Schlafberatern der bP abgehalten. Bei den Coachings wurde auch auf private Probleme der Schlafberater eingegangen. Herr P. hatte Zugang zu den Umsätzen der einzelnen Schlafberater und wusste somit auch wo Handlungsbedarf besteht. Er ließ sich vor einem Coaching mit einem Schlafberater die Umsatzzahlen der letzten drei Monate ausdrucken. In Bezug auf die sonstigen Tätigkeitsbereiche wirkte Herr P. im Wesentlichen entsprechend der an ihn gerichteten Erwartungen mit. So führte er selbst aus, dass es zwischen ihm und Herrn S. ab und zu unterschiedliche Ansichten bestimmte Personen betreffend gab, jedoch ist man sich immer einig geworden. Herr S. und danach Herr K. trafen die wesentlichen Entscheidungen. Bei neuen Projekten, z. B. einem neuen Standort, hatte Herr K. die Verantwortung und musste den Gesamtüberblick behalten, während er eher spezialisiert agierte und sich einzelne Leute im Detail ansah. Mit dem Initiieren der Rankings hatte er laut eigenen Angaben nicht sehr viel Freude, hat sich aber damit abgefunden. Themenbereiche in bestimmten Rundschreiben hat er zwar nicht mitentschieden (z. B. Abverkauf der Vorführware), jedoch hatte er kein Problem damit, auf diesen Schreiben mit Namen und Berufsbezeichnung angeführt zu sein. Insgesamt ergibt sich im vorliegenden Fall, dass Herr P. seine Tätigkeiten in einem von der bP für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen, entfaltet hat. Damit liegt eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation der bP und die Substitution von persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor. Daran ändern auch die Entscheidungsspielräume in den Tätigkeiten nichts, wie zum Beispiel das Coaching im Bereich von persönlichen Problemen, weil diese Freiräume nur innerhalb des genannten, von der bP vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen der bP zu orientieren hatte. Für die Eingliederung bzw. Einbindung in die Organisation der bP spricht nach Ansicht des BVwG auch, dass sich Herr P. im Unternehmen der bP im Grunde nach oben gearbeitet hat, was nicht für eine selbständige Tätigkeit spricht. Gleiches gilt in Bezug auf die festgestellte Hierarchie im Unternehmen, in welche er ebenso eingebunden war und führte er dazu die entsprechende Berufsbezeichnung, sowie war dies bei den Konten unter dem Bereich Management ersichtlich. Zum Teil waren Namensschilder an den von ihm benützten Büros mit der Bezeichnung "Verkaufstrainer XXXX" angebracht. Urlaub musste sich Herr P. nicht genehmigen lassen, jedoch erfolgte diesbezüglich eine Absprache und teilte er Herrn S. und Herrn K. mit, wenn er nicht anwesend war. Außergewöhnliche Dispositionsmöglichkeiten kamen nach Ansicht des BVwG nicht hervor und war ein unternehmerisches Risiko in nur sehr geringem Ausmaß vorhanden. Die wesentliche Infrastruktur, insbesondere in Form der regelmäßigen Termine für die Schlafberater, welche einen wesentlichen Grundstein für die Umsätze der Schlafberater und somit für die Subprovisionen für ihn selbst bildeten, sowie durch regelmäßige Akquirierung neuer Schulungsteilnehmer ohne eigenen Kostenaufwand und der zur Verfügung Stellung der Anwendung des elektronischen Systems, von Büros und Schulungssälen, wurde durch die bP gestellt. Für Unterstützungstätigkeiten von Angestellten bei der bP musste Herr P. keine Zahlungen tätigen. Herr P. erhielt eine Subprovision vom Gesamtumsatz der durch ihn betreuten Schlafberater in Österreich, Deutschland und Italien. Etwaige Spesen wurden ihm nicht ersetzt, was Anzeichen einer Unabhängigkeit sind. Die Provisionsberechnung erfolgte jedoch durch die bP und trug diese die Abrechnungslast, was wiederum Merkmal einer Abhängigkeit ist. Auch wusste Herr P. nicht einmal, weshalb es 2014 zu einer Umstellung des Systems kam. Beim Ausscheiden von Herrn S. richtete ihm Herr K. von XXXX aus, dass seine Provision erhöht wird. Diese Tatsachen sprechen gegen eine Selbständigkeit. Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht zudem einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht entgegen.Herr P. erhielt eine Subprovision vom Gesamtumsatz der durch ihn betreuten Schlafberater in Österreich, Deutschland und Italien. Etwaige Spesen wurden ihm nicht ersetzt, was Anzeichen einer Unabhängigkeit sind. Die Provisionsberechnung erfolgte jedoch durch die bP und trug diese die Abrechnungslast, was wiederum Merkmal einer Abhängigkeit ist. Auch wusste Herr P. nicht einmal, weshalb es 2014 zu einer Umstellung des Systems kam. Beim Ausscheiden von Herrn S. richtete ihm Herr K. von römisch 40 aus, dass seine Provision erhöht wird. Diese Tatsachen sprechen gegen eine Selbständigkeit. Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht zudem einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG grundsätzlich nicht entgegen. Herr P. nahm die angeführten Betriebsmittel in sein Betriebsvermögen auf. Er zahlte kurzfristig Miete für ein Büro. Auch war seine Gattin bei ihm angestellt, was jedenfalls berücksichtigungswürdige Merkmale einer Unabhängigkeit sind. Andererseits zahlte er für dieses Büro nur ganz kurzfristig Miete, wobei er nebenbei weitere Büros kostenlos nutzen konnte. Darüber hinaus standen ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum permanent Büros und Vortragssäle kostenlos zur Verfügung. Auch wurde er kostenlos durch Angestellte der bP unterstützt und hatte freien Zugang zum elektronischen System der bP. Das BVwG kommt insgesamt zu dem Schluss, dass die Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber jenen eines unabhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwogen haben. Vor dem Hintergrund der obigen Beleuchtungen seiner Tätigkeiten für die bP, wonach er die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen der bP zu orientieren hatte, führen auch die in das Betriebsvermögen aufgenommenen eigenen Betriebsmittel, die kurzfristige Bestreitung von Miete für ein Büro, sowie die Tatsache, dass seine Frau bei ihm angestellt war, bei einer Gesamtabwägung nicht zum Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit. Dabei ist auch zu beachten, dass nach der Judikatur des VwGH die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ohnehin die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH v. 21.
  8. 2001, Zl. 96/08/0028) ist. Das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit wird bei der gebotenen Gesamtabwägung durch die lange Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und des Tätig seins nur für die bP außerdem noch unterstrichen. Herr P. warb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Tätigkei

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