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{'item': 'L513 2188104-1'}

Obsah (34)§§ 55Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 3§ 9§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31Art 11Artikel 25§§ 4§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 5§ 60§ 8§ 12a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlL513 2188104-1 SpruchL513 2188104-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

§§ 55, 57 und 10 Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 iVm § 46 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG idgF und § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 55, 57 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wegen Verbrechen nach den §§ 28a Abs 1 2.u.
  2. Fall und Abs 2 Z 2, 28a Abs 1
  3. Fall und
  4. Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, 28 Abs 1
  5. Fall SMG und §§ 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt.
  6. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wegen Verbrechen nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2.u.
  7. Fall und Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz eins,
  8. Fall und
  9. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 28 Absatz eins,
  10. Fall SMG und Paragraphen 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. In der Urteilsbegründung wurde u.a. festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger der Türkei und ledig sei. Er sei ohne Beschäftigung gewesen. Er habe von Oktober 2016 bis Ende April 2017 als Mittäter einer kriminellen Vereinigung wiederholt Heroin aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt und dieses in Wien und Linz veräußert. Zudem habe er auch selbst Kokain konsumiert. Weiters habe er am 20.11.2017 als Zeuge vor Gericht gegenüber dem Richter des LG für Strafsachen Wien im Zuge einer förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt. Er habe hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels, der Vorbereitung von Suchtgifthandel, die Verbrechen der Verleumdung und der falschen Beweisaussage begangen. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die wiederholte Tatbegehung.
  11. Mit 11.09.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) - der im ggstl. Beschwerdeverfahren belangten Behörde - eine Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien und eine Strafkarte den BF betreffend übermittelt.
  12. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 18.10.2017, zugestellt am 20.10.2017, teilte die belangte Behörde dem BF unter Hinweis auf seine strafgerichtliche Verurteilung mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Dem BF wurde unter einem aufgetragen, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme zu dieser Absicht abzugeben bzw. die im Schreiben angeführten Fragen zu beantworten und allfällige Nachweise vorzulegen. Eine solche Stellungnahme des BF wurde nicht abgegeben.
  13. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

und 55 Asylgesetz 2005 erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Absatz 2 Asylgesetz 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II).

Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III).

Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Es wurde zudem

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).4. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde zudem

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF, dessen im Spruch genannte Identität feststehe, sei türkischer Staatsangehöriger, 35 Jahre alt und in einem arbeitsfähigem Alter. Er sei gesund und der türkischen Sprache mächtig. Er sei zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es bestehe keine soziale Integration. Der deutschen Sprache wäre er nur bruchstückhaft mächtig. Er habe weder berufliche noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Er sei mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.12.2017 wegen der dort im Einzelnen genannten Straftaten zur entsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. In ihrer Beweiswürdigung verwies die Behörde auf den durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifizierten Angaben zu Identität, Alter und Staatsangehörigkeit. Weiters ergebe sich der Gesundheitszustand aufgrund der Haftfähigkeit. auf den Inhalt des Urteils des LG für Strafsachen Wien und auf das Fehlen von diesen Informationen entgegen stehenden Behauptungen des BF mangels Einbringung einer Stellungnahme dazu. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des BF wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSd § 50 FPG seien nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher

§ 46

zulässig.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des BF wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSd Paragraph 50, FPG seien nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher

Paragraph 46, zulässig. Es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des BF zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den BF und damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.Es sei der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des BF zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den BF und damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Haftstrafe von vier Jahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei und sei aufgrund des Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des BF. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht gegeben. Die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass mit der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Haftstrafe von vier Jahren die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei und sei aufgrund des Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des BF. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht gegeben. Die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 06.02.2018 ausgehändigt. 5. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Mit Schreiben vom 23.02.2018 wurde vom BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Beantragt wurde die Behebung des gesamten Bescheides, in eventu die Behebung das gegen den BF erlassene Einreiseverbot betreffend, in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angeführt. Der Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden bzw. habe die Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt. Bei dem dem BF gewährten Parteiengehör vom 18.10.2017 wäre nicht berücksichtigt worden, dass sich dieser in Haft befände und somit für die Abgabe einer Stellungnahme ungleich schwerer wäre als wenn er sich in Freiheit befinden würde. Zudem spreche der BF nur äußerst gebrochen Deutsch, weswegen die Beantwortung der Fragen nicht möglich gewesen wäre. Der BF wäre im Besitz einer italienischen Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 28.4.2019, und eines italienischen Konventionsreisepasses. Außerdem führe der BF keine Lebensgemeinschaft mehr. Der BF wäre Kurde und wäre in der Türkei von staatlicher Verfolgung bedroht. Das auf 10 Jahre verhängte Einreiseverbot erachte der BF als zu hoch angesetzt. Es wird um Reduzierung ersucht.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte bei der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG am 06.03.2018 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkische Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Darüber hinaus leben an Verwandten des BF in der Türkei seine Eltern. Der BF reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österr. Bundesgebiet ein und hält sich hier seither unrechtmäßig auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wegen Verbrechen nach den §§ 28a Abs 1 2.u.
  4. Fall und Abs 2 Z 2, 28a Abs 1
  5. Fall und
  6. Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, 28 Abs 1
  7. Fall SMG und §§ 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wegen Verbrechen nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2.u.
  8. Fall und Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz eins,
  9. Fall und
  10. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 28 Absatz eins,
  11. Fall SMG und Paragraphen 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 16.05.2017 festgenommen befindet sich seither in Strafhaft, als Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist der 14.05.2021 festzustellen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil des LG für Strafsachen Wien in der Strafsache des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  14. Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und in der Türkei konnten aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF im Strafverfahren getroffen werden. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der illegalen Einreise und dem seither bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, denen in der Beschwerde nicht widersprochen wurde. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid mangels dem entgegen stehender Aussagen des BF im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde auch zutreffend fest, dass er in Österreich über keine privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte ebenso wie er über keinen ordentlichen Wohnsitz oder finanzielle Mittel hier verfügt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des Asyl

G idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

  1. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot im Zusammenhang mit EU-rechtlichen Bestimmungen: 1.
  2. Bereits das am
  3. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR1.
  5. Bereits das am
  6. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist vergleiche ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR
  8. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).
  9. Gesetzgebungsperiode 29 ff; weiters Artikel 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL). Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland.

den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt dir Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen.Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Es ist daher weder erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG, somit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 i

Vm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, noch ist eine Einschränkung derselben möglich.Es ist daher weder erforderlich, im Spruch des Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, somit im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, noch ist eine Einschränkung derselben möglich.

Art 11Abs.

4 der Rückführungsrichtlinie (vormals: Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie Art. 5 Schengener Grenzkodex) steht es im Übrigen jedem Mitliedstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates besteht (vgl. neben anderen Erkenntnissen in diesem Sinne: VwGH v. 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (vormals: Artikel 25, des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie Artikel 5, Schengener Grenzkodex) steht es im Übrigen jedem Mitliedstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates besteht vergleiche neben anderen Erkenntnissen in diesem Sinne: VwGH v. 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). 1.

  1. In § 52 Abs. 6 FPG ist grundsätzlich hinsichtlich auch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Personen die Verpflichtung normiert, Personen mit Aufenthaltstitel oder sonstigen Aufenthaltsberechtigungen für einen Mitgliedstaat der EU die Möglichkeit einzuräumen sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben. Nur wenn diese einer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, ist in diesen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.1.
  2. In Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist grundsätzlich hinsichtlich auch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Personen die Verpflichtung normiert, Personen mit Aufenthaltstitel oder sonstigen Aufenthaltsberechtigungen für einen Mitgliedstaat der EU die Möglichkeit einzuräumen sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben. Nur wenn diese einer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, ist in diesen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF aktuell über eine italienische Aufenthaltsberechtigung gültig bis 28.04.
  3. Der Entlassungszeitpunkt des BF nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist voraussichtlich der 14.05.
  4. Somit verfügt der BF bei Entlassung aus der Strafhaft über keinen aufrechten Aufenthaltstitel mehr. Im Übrigen stellt der BF aufgrund seines strafrechtlich geahndeten Verhaltens auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 1.
  5. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284 festgehalten: Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Leitentscheidung des VwGH vom
  6. Dezember 2011, 2011/21/0237, auf welche in zahlreichen Judikaten (vgl. beispielsweise VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2012/22/0201, vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, vom 24.01.2013, Zl 2012/21/0212) seither verwiesen wurde.Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Leitentscheidung des VwGH vom
  7. Dezember 2011, 2011/21/0237, auf welche in zahlreichen Judikaten vergleiche beispielsweise VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2012/22/0201, vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, vom 24.01.2013, Zl 2012/21/0212) seither verwiesen wurde. In dieser Entscheidung des VwGH vom 15.12.2011 (Sammlungsnummer VwSlg 18295 A/2011) mit welcher die Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats als unbegründet abgewiesen wurde, wurde unter Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen in Österreichischem sowie EU-Recht wie folgt festgehalten: "1.
  8. Die ErläutRV zu den genannten Bestimmungen (1078 BlgNR
  9. GP 29 ff.) führen auszugsweise Nachstehendes (sprachliche Fehler im Original) aus:"1.
  10. Die ErläutRV zu den genannten Bestimmungen (1078 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 29 ff.) führen auszugsweise Nachstehendes (sprachliche Fehler im Original) aus: "Der vorgeschlagene § 52 setzt Art. 6 der RückführungsRL um und bestimmt, dass gegen diejenigen Drittstaatstaatsangehörigen, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist."Der vorgeschlagene Paragraph 52, setzt Artikel 6, der RückführungsRL um und bestimmt, dass gegen diejenigen Drittstaatstaatsangehörigen, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Rückkehrentscheidung ist eine behördliche Maßnahme, mit der festgestellt wird, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht rechtmäßig ist und ihm daher eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird. Die Rückkehr hat dann nicht nur aus dem Bundesgebiet zu erfolgen, sondern hat der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland, in ein Transitland

gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderer Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, zurückzureisen. In Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 der RückführungsRL, die Art. 23 Abs. 1 SDÜ (Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise im Fall der Illegalität) ersetzen, hat der Drittstaatsangehörige diese Rückreise unverzüglich anzutreten. Grundsätzlich ist dabei der freiwilligen Rückkehr derVorrang zu geben, wenn nicht Gründe naheliegen, die einer solchen entgegenstehen. Für die freiwillige Rückkehr ist ihm eine Frist einzuräumen. ...In Umsetzung des Artikel 6, Absatz eins, im Zusammenhang mit Artikel 7, Absatz eins, der RückführungsRL, die Artikel 23, Absatz eins, SDÜ (Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise im Fall der Illegalität) ersetzen, hat der Drittstaatsangehörige diese Rückreise unverzüglich anzutreten. Grundsätzlich ist dabei der freiwilligen Rückkehr derVorrang zu geben, wenn nicht Gründe naheliegen, die einer solchen entgegenstehen. Für die freiwillige Rückkehr ist ihm eine Frist einzuräumen. ... Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird der Vorgabe des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen und stellt diese Bestimmung daher klar, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot einhergeht und somit unter einem Spruchpunkt im Bescheid zu erlassen ist. Die Entscheidungen über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Dauer eines Einreiseverbotes sind daher nicht voneinander trennbar.Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird der Vorgabe des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen und stellt diese Bestimmung daher klar, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot einhergeht und somit unter einem Spruchpunkt im Bescheid zu erlassen ist. Die Entscheidungen über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Dauer eines Einreiseverbotes sind daher nicht voneinander trennbar. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient demnach nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit sondern auch dem Schutze der Mitgliedstaaten und fördert diese Bestimmung somit das Gesamtziel der Umsetzung der Richtlinie, eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos durchzusetzen. Der neue Abs. 2 legt fest, dass die Dauer des Einreiseverbotes grundsätzlich mindestens 18 Monate, höchstens jedoch nur fünf Jahren beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hat die Fremdenpolizeibehörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder dieser anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Ausschöpfung der Vorgaben der RückführungsRL wurde die Mindestgrenze von 18 Monaten eingezogen, um in sachgerechter Weise den Unrechtsgehalt eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten deutlich zu machen sowie gewährleisten zu können, dass eine sofortige Wiedereinreise und damit Unterwanderung der Zielsetzungen der RückführungsRL hintan gehalten wird. ...Der neue Absatz 2, legt fest, dass die Dauer des Einreiseverbotes grundsätzlich mindestens 18 Monate, höchstens jedoch nur fünf Jahren beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hat die Fremdenpolizeibehörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder dieser anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Ausschöpfung der Vorgaben der RückführungsRL wurde die Mindestgrenze von 18 Monaten eingezogen, um in sachgerechter Weise den Unrechtsgehalt eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten deutlich zu machen sowie gewährleisten zu können, dass eine sofortige Wiedereinreise und damit Unterwanderung der Zielsetzungen der RückführungsRL hintan gehalten wird. ... Die Z 1 bis 9 in Abs. 2 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt.Die Ziffer eins bis 9 in Absatz 2, stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt. Abs. 3 bestimmt, dass ein Einreiseverbot auch für eine Dauer bis zu zehn Jahren oder für unbestimmte Zeit verhängt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt eine schwerwiegende, d. h. in der Intensität eine über Abs. 2 hinausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Absatz 3, bestimmt, dass ein Einreiseverbot auch für eine Dauer bis zu zehn Jahren oder für unbestimmte Zeit verhängt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt eine schwerwiegende, d. h. in der Intensität eine über Absatz 2, hinausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In den Fällen der Z 1 bis 8 ist die Verhängung des Einreiseverbots bis zu zehn Jahren möglich. Die Z 5 bis 8 bilden die schwersten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ab und ist daher bei deren Verwirklichung jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen.In den Fällen der Ziffer eins bis 8 ist die Verhängung des Einreiseverbots bis zu zehn Jahren möglich. Die Ziffer 5 bis 8 bilden die schwersten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ab und ist daher bei deren Verwirklichung jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. ... Der vorgeschlagene Abs. 1 (des § 55) bestimmt in Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der RückführungsRL, dass dem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wird, amtswegig eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und diese Entscheidung als zweiter Spruchpunkt im Bescheid festzulegen ist.Der vorgeschlagene Absatz eins, (des Paragraph 55,) bestimmt in Umsetzung des Artikel 7, Absatz eins, der RückführungsRL, dass dem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wird, amtswegig eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und diese Entscheidung als zweiter Spruchpunkt im Bescheid festzulegen ist. In Abs. 2 wird normiert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, mit welchem die Rückkehrentscheidung mit der Dauer des Einreiseverbotes bekannt gegeben wird, beträgt. Daraus ergibt sich, dass die Behörde bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen hat.In Absatz 2, wird normiert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, mit welchem die Rückkehrentscheidung mit der Dauer des Einreiseverbotes bekannt gegeben wird, beträgt. Daraus ergibt sich, dass die Behörde bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen hat. ... Abs. 4 (des § 55) bestimmt, dass die Behörde von der Festlegung einer Frist

Abs. 1 abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen ist. Dies ist

§ 57

in der vorgeschlagenen Fassung der Fall, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und daher die sofortige Ausreise erforderlich ist, er einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht. Soweit der Drittstaatsangehörige dann nicht unverzüglich das Bundesgebiet verlässt, ist die Rückkehrentscheidung gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen sogleich mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme der Abschiebung

§ 46

durchzusetzen.Absatz 4, (des Paragraph 55,) bestimmt, dass die Behörde von der Festlegung einer Frist

Absatz eins, abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen ist. Dies ist

Paragraph 57, in der vorgeschlagenen Fassung der Fall, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und daher die sofortige Ausreise erforderlich ist, er einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht. Soweit der Drittstaatsangehörige dann nicht unverzüglich das Bundesgebiet verlässt, ist die Rückkehrentscheidung gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen sogleich mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme der Abschiebung

Paragraph 46, durchzusetzen. ... Der neue § 57 regelt die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung (Abs. 1) oder gegen ein Rückkehrverbot (Abs. 2).Der neue Paragraph 57, regelt die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung (Absatz eins,) oder gegen ein Rückkehrverbot (Absatz 2,). In Abs. 1 wird die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung normiert. Die in Z 1 bis 3 genannten Gründe stellen eine taxative Aufzählung dar und erfolgen insbesondere Z 1 und 3 in direkter Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der RückführungsRL.In Absatz eins, wird die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung normiert. Die in Ziffer eins bis 3 genannten Gründe stellen eine taxative Aufzählung dar und erfolgen insbesondere Ziffer eins und 3 in direkter Umsetzung des Artikel 7, Absatz 4, der RückführungsRL. ... Der neue § 59 normiert besondere Verfahrensbestimmungen, die aus Gründen der Übersichtlichkeit dem Verfahrensablauf nach in einzelnen Absätzen geordnet sind.Der neue Paragraph 59, normiert besondere Verfahrensbestimmungen, die aus Gründen der Übersichtlichkeit dem Verfahrensablauf nach in einzelnen Absätzen geordnet sind. ..." 1.3. Die in den ErläutRV angeführten Art. 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL haben, soweit gegenständlich von Relevanz, folgenden Wortlaut:1.3. Die in den ErläutRV angeführten Artikel 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL haben, soweit gegenständlich von Relevanz, folgenden Wortlaut: "Artikel 6 Rückkehrentscheidung

(1)Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2)...
(3)...
(4)...
(5)...
(6)... Artikel 11 Einreiseverbot
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. ... Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen. Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen.
(4)Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen

Artikel 25des Schengener Durchführungsübereinkommens.

(5)Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht das Recht, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  1. April 2004 über Mindestnonnen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nachzusuchen." 2.
  2. Die einheitliche Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG ist iVm dem Einreiseverbot nach § 53 FPG an die Stelle der Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel nach § 53 FPG (idF vor dem FrÄG 2011; im Folgenden zu Bestimmungen dieser Fassung nur: FPG alt) und des Aufenthaltsverbots nach § 60 FPG alt, soweit es unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige betraf, getreten. (Die §§ 62, 63, 66 und 67 FPG sehen nunmehr eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot nur mehr gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor; siehe auch § 65b FPG.) Einzige Voraussetzung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise verpflichtet, ist nach dem Gesetzeswortlaut der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Einem (weiteren) fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten kommt nur insoweit Bedeutung zu, als es für die Länge des nach § 53 Abs. 1 FPG unter einem festzusetzenden Einreiseverbotes - die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten - maßgeblich ist. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist der Behörde, nimmt sie den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen wahr, kein Ermessen eingeräumt; es "ist" dann, wie auch in Art. 6 der Rückführungs-RL vorgesehen und vorbehaltlich der noch zu erörternden Beurteilung nach § 61 FPG, grundsätzlich (siehe aber die Ausnahmen in § 52 Abs. 2 und 3 FPG) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.2.
  3. Die einheitliche Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG ist in Verbindung mit dem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG an die Stelle der Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel nach Paragraph 53, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011; im Folgenden zu Bestimmungen dieser Fassung nur: FPG alt) und des Aufenthaltsverbots nach Paragraph 60, FPG alt, soweit es unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige betraf, getreten. (Die Paragraphen 62, 63, 66 und 67 FPG sehen nunmehr eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot nur mehr gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor; siehe auch Paragraph 65 b, FPG.) Einzige Voraussetzung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise verpflichtet, ist nach dem Gesetzeswortlaut der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Einem (weiteren) fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten kommt nur insoweit Bedeutung zu, als es für die Länge des nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG unter einem festzusetzenden Einreiseverbotes - die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten - maßgeblich ist. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist der Behörde, nimmt sie den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen wahr, kein Ermessen eingeräumt; es "ist" dann, wie auch in Artikel 6, der Rückführungs-RL vorgesehen und vorbehaltlich der noch zu erörternden Beurteilung nach Paragraph 61, FPG, grundsätzlich (siehe aber die Ausnahmen in Paragraph 52, Absatz 2 und 3 FPG) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 2.
  4. Mit einer Rückkehrentscheidung ist, der Anordnung des § 53 Abs. 1 FPG zufolge, unter einem ein Einreiseverbot zu erlassen. Auch dieses Einreiseverbot knüpft nach dem Gesetz zunächst (siehe dazu aber gleich unten) - schon infolge seiner zwingenden Verbindung mit der Rückkehrentscheidung - nur an den unrechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet an.

§ 53Abs.

2 FPG beträgt seine Dauer mindestens 18 Monate und grundsätzlich höchstens fünf Jahre. Diese Höchstdauer verlängert sich nach § 53 Abs. 3 FPG auf zehn Jahre, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere die dann genannten Fälle der Z 1 bis

  1. Ist einer der Fälle der Z 5 bis 8 erfüllt, so kann das Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden.2.
  2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist, der Anordnung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG zufolge, unter einem ein Einreiseverbot zu erlassen. Auch dieses Einreiseverbot knüpft nach dem Gesetz zunächst (siehe dazu aber gleich unten) - schon infolge seiner zwingenden Verbindung mit der Rückkehrentscheidung - nur an den unrechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet an.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG beträgt seine Dauer mindestens 18 Monate und grundsätzlich höchstens fünf Jahre. Diese Höchstdauer verlängert sich nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG auf zehn Jahre, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere die dann genannten Fälle der Ziffer eins bis 8, Ist einer der Fälle der Ziffer 5 bis 8 erfüllt, so kann das Einreiseverbot auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist, das halten die ErläutRV in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL ausdrücklich fest, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2008, Zl. 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist, das halten die ErläutRV in Übereinstimmung mit Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL ausdrücklich fest, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2008, Zl. 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Auch wenn das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt ist, soll nach § 53 Abs. 2 FPG jedenfalls ein Einreiseverbot mit mindestens 18-monatiger Dauer festzusetzen sein. Nach den ErläutRV wurde diese Mindestgrenze in Ausschöpfung der Vorgaben der Rückführungs-RL eingezogen, um in sachgerechter Weise den Unrechtsgehalt eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten deutlich zu machen sowie um gewähren zu können, dass eine sofortige Wiedereinreise und damit Unterwanderung der Zielsetzungen der Rückführungs-RL hintangehalten wird. Dazu ist indes festzuhalten, dass Art. 11 Abs. 1 der Rückführungs-RL zunächst nur dann die Anordnung eines Einreiseverbotes vorsieht, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder wenn der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen wurde (lit. b). Ersteres ist nach Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-RL insbesondere dann möglich, wenn der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In anderen Fällen - also v.a. dann, wenn von ihm keine derartige Gefahr ausgeht - ist die Anordnung eines Einreiseverbotes nach dem letzten Satz des Art. 11 Abs. 1 der Rückführungs-RL bloß fakultativ. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 der Rückführungs-RL keine Mindestfrist vorsieht und in Abs. 2 ohne Einschränkung angeordnet ist, dass die Dauer des Einreiseverbots "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festgesetzt wird. In diesem Sinn heißt es schon allgemein in der Präambel zur Rückführungs-RL unter Erwägungsgrund 6., dass "Entscheidungen

dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten."Auch wenn das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt ist, soll nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG jedenfalls ein Einreiseverbot mit mindestens 18-monatiger Dauer festzusetzen sein. Nach den ErläutRV wurde diese Mindestgrenze in Ausschöpfung der Vorgaben der Rückführungs-RL eingezogen, um in sachgerechter Weise den Unrechtsgehalt eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten deutlich zu machen sowie um gewähren zu können, dass eine sofortige Wiedereinreise und damit Unterwanderung der Zielsetzungen der Rückführungs-RL hintangehalten wird. Dazu ist indes festzuhalten, dass Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungs-RL zunächst nur dann die Anordnung eines Einreiseverbotes vorsieht, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder wenn der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen wurde (Litera b,). Ersteres ist nach Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL insbesondere dann möglich, wenn der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In anderen Fällen - also v.a. dann, wenn von ihm keine derartige Gefahr ausgeht - ist die Anordnung eines Einreiseverbotes nach dem letzten Satz des Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungs-RL bloß fakultativ. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 11, der Rückführungs-RL keine Mindestfrist vorsieht und in Absatz 2, ohne Einschränkung angeordnet ist, dass die Dauer des Einreiseverbots "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festgesetzt wird. In diesem Sinn heißt es schon allgemein in der Präambel zur Rückführungs-RL unter Erwägungsgrund 6., dass "Entscheidungen

dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten." Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt.Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus Paragraph 53, Absatz 4, FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. 2.3. Wird eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist

§ 55Abs. 1 FPG von Amts wegen - lt. den Erläut

RV im Rahmen eines zweiten Spruchpunktes des Bescheides - eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG im Regelfall 14 Tage ab Erlassung des Bescheides.

§ 55Abs.

4 FPG hat die Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung

§ 57aberkannt wurde.

Das hat nach § 57 Abs. 1 Z 1 FPG u.a. dann stattzufinden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.2.3. Wird eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist

Paragraph 55, Absatz eins, FPG von Amts wegen - lt. den ErläutRV im Rahmen eines zweiten Spruchpunktes des Bescheides - eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG im Regelfall 14 Tage ab Erlassung des Bescheides.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung

Paragraph 57, aberkannt wurde. Das hat nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG u.a. dann stattzufinden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die Regelung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung im Einzelnen mit § 52 Abs. 1 zweiter Satz FPG - demnach wird die Rückkehrentscheidung (erst) "mit Eintritt der Rechtskraft" durchsetzbar, wenn (zu ergänzen: wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde - harmonisiert werden kann, braucht hier nicht geklärt zu werden. Darauf hinzuweisen ist nur, dass eine dem § 67 Abs. 2 FPG alt entsprechende Regelung (Eintritt der Durchsetzbarkeit ausnahmsweise bereits mit dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) bezüglich der Rückkehrentscheidung nunmehr im Gesetz nicht mehr enthalten ist.Wie die Regelung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung im Einzelnen mit Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz FPG - demnach wird die Rückkehrentscheidung (erst) "mit Eintritt der Rechtskraft" durchsetzbar, wenn (zu ergänzen: wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde - harmonisiert werden kann, braucht hier nicht geklärt zu werden. Darauf hinzuweisen ist nur, dass eine dem Paragraph 67, Absatz 2, FPG alt entsprechende Regelung (Eintritt der Durchsetzbarkeit ausnahmsweise bereits mit dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) bezüglich der Rückkehrentscheidung nunmehr im Gesetz nicht mehr enthalten ist. Vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in § 55 FPG erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde. Andererseits muss auch in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen, (ausnahmsweise) von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Da dies im Gesetz lediglich indirekt durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorgesehen ist, wird man § 57 Abs. 1 Z 1 FPG im Fall von Strafhaft so zu lesen haben, dass (auch) bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinn einer Prognose) abgestellt werden muss.Vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 4, FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Artikel 7, Absatz eins, der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in Paragraph 55, FPG erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde. Andererseits muss auch in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen, (ausnahmsweise) von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Da dies im Gesetz lediglich indirekt durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorgesehen ist, wird man Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG im Fall von Strafhaft so zu lesen haben, dass (auch) bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinn einer Prognose) abgestellt werden muss.

  1. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht, wie schon erwähnt, unter dem Vorbehalt des den
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes des FPG bildenden § 61 FPG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach - zu ergänzen: nur - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
  4. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht, wie schon erwähnt, unter dem Vorbehalt des den
  5. Abschnitt des
  6. Hauptstückes des FPG bildenden Paragraph 61, FPG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach - zu ergänzen: nur - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 61 FPG entspricht in weiten Bereichen - und jedenfalls soweit fallbezogen relevant - dem bisher geltenden § 66 FPG alt, weshalb sinngemäß auf die dazu ergangene Judikatur verwiesen werden kann (vgl. zusammenfassend etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, Punkt 2.3.
  8. der Entscheidungsgründe). Es ist daher nach wie vor unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im (nunmehr) § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus (nunmehr) § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Paragraph 61, FPG entspricht in weiten Bereichen - und jedenfalls soweit fallbezogen relevant - dem bisher geltenden Paragraph 66, FPG alt, weshalb sinngemäß auf die dazu ergangene Judikatur verwiesen werden kann vergleiche zusammenfassend etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, Punkt 2.3.
  10. der Entscheidungsgründe). Es ist daher nach wie vor unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im (nunmehr) Paragraph 61, Absatz 2, FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus (nunmehr) Paragraph 61, Absatz 3, FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Anzumerken ist aber, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen.
  11. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus alledem Folgendes: Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG begegnet daher keinen Bedenken.Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG begegnet daher keinen Bedenken. Gegen die Dauer des mit der Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbotes und gegen den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der

§ 55Abs.

4 FPG zur Folge hatte, dass von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen war, wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Es genügt daher einerseits festzuhalten, dass angesichts seiner unbestrittenen Verurteilung zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe eine bestimmte Tatsache nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, die die Festsetzung einer zehnjährigen Frist zulässt. Der belangten Behörde kann aber andererseits auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von dem ausgeprägten strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine derartige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erblickte, dass das Einreiseverbot tatsächlich in dieser Dauer zu bemessen und dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung (siehe oben 2.3.) - geboten sei.Gegen die Dauer des mit der Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbotes und gegen den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Folge hatte, dass von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen war, wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Es genügt daher einerseits festzuhalten, dass angesichts seiner unbestrittenen Verurteilung zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, die die Festsetzung einer zehnjährigen Frist zulässt. Der belangten Behörde kann aber andererseits auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von dem ausgeprägten strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine derartige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erblickte, dass das Einreiseverbot tatsächlich in dieser Dauer zu bemessen und dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung (siehe oben 2.3.) - geboten sei. Unter dem Blickwinkel des § 61 FPG führt der Beschwerdeführer nur ins Treffen, dass er auf Grund der Rückkehrentscheidung an einer Einreise ins gesamte Schengengebiet gehindert sein werde. Maßgebliches Wohlverhalten kann dem Beschwerdeführer indes jedoch nicht zugebilligt werden.Unter dem Blickwinkel des Paragraph 61, FPG führt der Beschwerdeführer nur ins Treffen, dass er auf Grund der Rückkehrentscheidung an einer Einreise ins gesamte Schengengebiet gehindert sein werde. Maßgebliches Wohlverhalten kann dem Beschwerdeführer indes jedoch nicht zugebilligt werden. 5. Da der BF zum Zeitpunkt seiner (voraussichtlichen) Haftentlassung weder über einen Aufenthaltstitel für einen EU-Mitgliedstaat verfügt noch von einem relevanten Privat- oder Familienleben in einem solchen auszugehen war, prüfte die belangte Behörde daher zu Recht die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot allein anhand der Beziehungen des BF in bzw. zu Österreich. Zum Beschwerdevorbringen, der BF hätte sich nicht ordnungsgemäß zum Parteiengehör äußern können, da er nur schlecht Deutsch könne und außerdem in Haft wäre, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass gerade dieser Umstand dafür spricht, dass es dem BF möglich gewesen wäre, unter Zuhilfenahme der in der JA gebotenen Möglichkeiten, eine Stellungnahme abzugeben. 5.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Österreich: § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der rteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der rteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. § 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet:

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt.
(2a)Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(2a)Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. 5.
  1. Die Einreise des BF, eines türkischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt.5.
  2. Die Einreise des BF, eines türkischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Es kamen im erstinstanzlichen Verfahren keine Gründe dafür vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es kamen im erstinstanzlichen Verfahren keine Gründe dafür vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

§ 10Abs. 2 Asyl

G war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu prüfen.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zu prüfen. 5.

  1. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.5.
  2. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: 5.
  3. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen:5.
  4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen: Der BF hält sich seit seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich im Bundesgebiet auf, wo er sich seit 18.05.2017 in Haft befindet. Er hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Angehörigen oder Verwandten. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurden nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Das Gewicht des ohnehin schon sehr kurzen und zudem überwiegend in Haft verbrachten faktischen Aufenthalts des BF in Österreich war aufgrund der vom BF begangenen strafbaren Handlungen, welche zu einer strafgerichtlichen Verurteilung und einem unbedingten Freiheitsentzug von vier Jahren führten, noch weiter eingeschränkt. Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Seine Angehörigen sowie weitere Verwandte leben in der Türkei und verfügt der BF damit dort über eine soziale Anbindung. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Hinsichtlich der besonderen Verwerflichkeit der vom BF verübten Straftaten und den daraus resultierenden besonderen öffentlichen Interessen wird auf die Ausführungen unten zum Einreiseverbot verwiesen. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens bzw. der Haftentlassung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens bzw. der Haftentlassung und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die ohnehin nur schwachen individuellen Interessen des BF iSd Artikel 8, EMRK weitaus überwiegen. 5.
  5. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gegeben war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, rechtfertigen würden.5.
  6. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht gegeben war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, rechtfertigen würden. 5.
  7. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers daher auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.5.6. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers daher auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. 6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG). Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, eine Abschiebung in die Türkei wäre schon deshalb nicht möglich, da er Kurde wäre, ist darauf hinzuweisen, dass notorisch bekannt sei, dass die Kurden in der Türkei mit keinen Verfolgungshandlungen bedroht seien. Es ist auch darauf zu verweisen, dass auch die Eltern des BF ohne Schwierigkeiten weiterhin in der Türkei leben. Es wäre dem BF aber auch nicht verwehrt, sich in einer der Großstädte niederzulassen, die ihm eine gewisse Anonymität zugestehen würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, eine Abschiebung in die Türkei wäre schon deshalb nicht möglich, da er Kurde wäre, ist darauf hinzuweisen, dass notorisch bekannt sei, dass die Kurden in der Türkei mit keinen Verfolgungshandlungen bedroht seien. Es ist auch darauf zu verweisen, dass auch die Eltern des BF ohne Schwierigkeiten weiterhin in der Türkei leben. Es wäre dem BF aber auch nicht verwehrt, sich in einer der Großstädte niederzulassen, die ihm eine gewisse Anonymität zugestehen würde. 7. Da sohin alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 8. Zu Spruchpunkt Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots gegen den BF: 8.1. Der § 53 FPG lautet wie folgt:8.1. Der Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangeh

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