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{'item': 'L526 2170289-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 135§ 7§ 58§ 17§ 27§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlL526 2170289-1 SpruchL526 2170281-1/7E L526 2170273-1/7E L526 2170291-1/7E L526 2170285-1/7E L526 2170277-1/7E L526 2170289-1/7E BESC

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. XXXX , beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. XXXX , beschlossen:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. XXXX , beschlossen:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.8.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" oder

ihrer Reihung im Spruch "BF1" bis "BF6" genannt) sind irakische Staatsangehörige. BF 1 bis BF5 stellten am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für BF6 wurde am 22.11.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

  1. Am 27.10.2015 erfolgte eine asylgesetzliche Erstbefragung durch einen Beamten der Landespolizeidirektion Kärnten. Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Kärnten des BFA weitergeführt. Am 4.8.2017 wurden BF1 und BF2 dort niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 17.8.2017 wurden die Asylanträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge der BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§§ 57

nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).3. Mit Bescheid des BFA vom 17.8.2017 wurden die Asylanträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge der BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraphen 57, nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Gegen den dem BF am 22.8.2017 zugestellten Bescheid erhoben die BF am 1.9.2017 fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 11.9.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
  3. Am 17.1.2018 langten beim BVwG ein Bestätigungsschreiben von IOM über die am 11.1.2018 erfolgten freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe ein. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

§ 7Abs. 1 Z 4 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 idgF ist ein Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.1.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF ist ein Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. 2. Im Hinblick auf die feststehende Tatsache der freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 11.1.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.2. Im Hinblick auf die feststehende Tatsache der freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet am 11.1.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L526.2170289.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.