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{'item': 'W111 2167601-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW111 2167601-2 SpruchW111 2167604-2/2E W111 2167601-2/2E W111 2167603-2/2E W111 2167599-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zln. 1.) 1090038008-171408501, 2.) 1090036406-180126882, 3.) 1090038204-180127056 und 4.) 1090037806, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX , geb. XXXX ; 4.) XXXX , geb. XXXX ; alle Staatsangehörigkeit Ukraine und vertreten durch den Verein XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zln. 1.) 1090038008-171408501, 2.) 1090036406-180126882, 3.) 1090038204-180127056 und 4.) 1090037806, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; alle Staatsangehörigkeit Ukraine und vertreten durch den Verein römisch 40 , beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden auch: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4). Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe und dem evangelischen Glauben an und reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie am 21.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2015 erklärte BF1, dass die Reise von der Ukraine nach Österreich mit einem PKW erfolgt sei. Er sei mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern mit Reisepässen samt gültigem Visum für Spanien gereist. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, im Juni 2014 mit seiner Familie wegen der Kampfhandlungen von seinem Wohnort XXXX nach XXXX übersiedelt zu sein. Als es dort im Sommer 2015 auch zu Schießereien gekommen sei - auch Granaten seien zum Einsatz gekommen -, hätten sie sich zur Flucht nach Österreich entschlossen, da ihre Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Sie hätten in Österreich Freunde, die sich bereit erklärt hätten, die beschwerdeführenden Parteien bei sich aufzunehmen. Die Reisepässe samt Visa der beschwerdeführenden Parteien wurden ebenso sichergestellt.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2015 erklärte BF1, dass die Reise von der Ukraine nach Österreich mit einem PKW erfolgt sei. Er sei mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern mit Reisepässen samt gültigem Visum für Spanien gereist. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, im Juni 2014 mit seiner Familie wegen der Kampfhandlungen von seinem Wohnort römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt zu sein. Als es dort im Sommer 2015 auch zu Schießereien gekommen sei - auch Granaten seien zum Einsatz gekommen -, hätten sie sich zur Flucht nach Österreich entschlossen, da ihre Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Sie hätten in Österreich Freunde, die sich bereit erklärt hätten, die beschwerdeführenden Parteien bei sich aufzunehmen. Die Reisepässe samt Visa der beschwerdeführenden Parteien wurden ebenso sichergestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag ebenso, dass sie legal mittels Reisepässen und gültigen Visa gereist seien. Auch sie führte zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates das unsichere Leben im Herkunftsstaat an. Sie hätten sich Sorgen um ihre Kinder und deren Zukunft gemacht. Sie hätten vor eineinhalb Jahren nach XXXX übersiedeln müssen, da es an ihrem Wohnort bewaffnete Konflikte gegeben habe. In XXXX seien sie von den Bewohnern abgelehnt worden, da diese Leute aus dem Osten hassen würden. Sie hätten von ihnen erwartet, dass sie auch kämpfen gehen würden. Sie würden den Kampf aus Glaubensgründen jedoch ablehnen. Da es in XXXX immer wieder zu Konflikten gekommen sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie fürchte sich vor eine Rückkehr dorthin, da dort das Leben der beschwerdeführenden Parteien in Gefahr wäre. Sie hätte Angst um ihre Kinder.Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag ebenso, dass sie legal mittels Reisepässen und gültigen Visa gereist seien. Auch sie führte zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates das unsichere Leben im Herkunftsstaat an. Sie hätten sich Sorgen um ihre Kinder und deren Zukunft gemacht. Sie hätten vor eineinhalb Jahren nach römisch 40 übersiedeln müssen, da es an ihrem Wohnort bewaffnete Konflikte gegeben habe. In römisch 40 seien sie von den Bewohnern abgelehnt worden, da diese Leute aus dem Osten hassen würden. Sie hätten von ihnen erwartet, dass sie auch kämpfen gehen würden. Sie würden den Kampf aus Glaubensgründen jedoch ablehnen. Da es in römisch 40 immer wieder zu Konflikten gekommen sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie fürchte sich vor eine Rückkehr dorthin, da dort das Leben der beschwerdeführenden Parteien in Gefahr wäre. Sie hätte Angst um ihre Kinder. Nach Zulassung zum Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 11.04.2017 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte dabei, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, nehme aber Augentropfen. Er wiederholte, in der Ukraine verfolgt worden zu sein und verwies auf die von BF2 vorgelegten Beweismittel, die bereits vor ihm am selben Tag befragt worden ist. Im Konvolut an vorgelegten Unterlagen befinden sich Dokumente aus der Ukraine zu Haus- und Wohnungskäufen, Schulzeugnisse bzw. Schulunterlagen von BF3 und BF4 sowie eine Bestätigung vom 09.01.2015 (samt beglaubigter Übersetzung aus XXXX vom 16.01.2017), wonach die BF in XXXX an einer näher genannten Adresse gewohnt hätten. Weiters finden sich unter den Unterlagen ein Konvolut an Fotos, die Heiratsurkunde, Geburtskurkunden, ein Diplom des XXXX über eine theologische Ausbildung (Lehrerausbildung), ausgestellt am 22.06.1996 sowie ein Referenzschreiben des XXXX vom 24.09.
  2. Schließlich wurden Schulunterlagen der Kinder aus Österreich, eine Prüfungsbestätigung Deutsch A2 für den BF1 sowie ein Schreiben der XXXX vom 05.04.2017 über das Engagement von BF1 und BF2 vorgelegt.Im Konvolut an vorgelegten Unterlagen befinden sich Dokumente aus der Ukraine zu Haus- und Wohnungskäufen, Schulzeugnisse bzw. Schulunterlagen von BF3 und BF4 sowie eine Bestätigung vom 09.01.2015 (samt beglaubigter Übersetzung aus römisch 40 vom 16.01.2017), wonach die BF in römisch 40 an einer näher genannten Adresse gewohnt hätten. Weiters finden sich unter den Unterlagen ein Konvolut an Fotos, die Heiratsurkunde, Geburtskurkunden, ein Diplom des römisch 40 über eine theologische Ausbildung (Lehrerausbildung), ausgestellt am 22.06.1996 sowie ein Referenzschreiben des römisch 40 vom 24.09.
  3. Schließlich wurden Schulunterlagen der Kinder aus Österreich, eine Prüfungsbestätigung Deutsch A2 für den BF1 sowie ein Schreiben der römisch 40 vom 05.04.2017 über das Engagement von BF1 und BF2 vorgelegt. Zuletzt sei er in der Ukraine in XXXX an einer näher bezeichneten Adresse aufhältig gewesen. Davor habe er in XXXX gelebt. Bis zum Jahr 2007 sei er in XXXX wohnhaft gewesen. Die Eltern von BF1 würden in XXXX leben. Mit BF2 sei er standesamtlich und kirchlich verheiratet. Er habe in XXXX und zuvor schon in XXXX als Dolmetscher (Englisch-Russisch) gearbeitet. In XXXX habe er von Zeit zu Zeit als Dolmetscher gearbeitet. Er habe in der Kirche gedolmetscht und bei der Messe mitgeholfen, speziell bei Messen für Menschen, die aus dem Osten der Ukraine nach XXXX gekommen seien. Er habe die Ukraine am 15.09.2015 legal verlassen und sei legal nach Österreich eingereist. Er habe ein spanisches Visum erhalten und sei mit einem Auto eingereist. Er habe hier einen Antrag gestellt, da in Österreich Bekannte und Freunde leben würden. Er spreche Russisch, Ukrainisch und Englisch und lerne nunmehr Deutsch.Zuletzt sei er in der Ukraine in römisch 40 an einer näher bezeichneten Adresse aufhältig gewesen. Davor habe er in römisch 40 gelebt. Bis zum Jahr 2007 sei er in römisch 40 wohnhaft gewesen. Die Eltern von BF1 würden in römisch 40 leben. Mit BF2 sei er standesamtlich und kirchlich verheiratet. Er habe in römisch 40 und zuvor schon in römisch 40 als Dolmetscher (Englisch-Russisch) gearbeitet. In römisch 40 habe er von Zeit zu Zeit als Dolmetscher gearbeitet. Er habe in der Kirche gedolmetscht und bei der Messe mitgeholfen, speziell bei Messen für Menschen, die aus dem Osten der Ukraine nach römisch 40 gekommen seien. Er habe die Ukraine am 15.09.2015 legal verlassen und sei legal nach Österreich eingereist. Er habe ein spanisches Visum erhalten und sei mit einem Auto eingereist. Er habe hier einen Antrag gestellt, da in Österreich Bekannte und Freunde leben würden. Er spreche Russisch, Ukrainisch und Englisch und lerne nunmehr Deutsch. Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, dass es zuerst nur in XXXX Unruhen gegeben habe. Nach einiger Zeit seien bei städtischen Gebäuden in XXXX Menschen mit Waffen aufgetaucht. Es seien administrative Regierungsgebäude besetzt worden und seien um die Stadt herum Kontrollposten installiert worden. Auch in der Stadt seien nach einiger Zeit Autos herumgefahren, die Gewehre installiert gehabt hätten. Schließlich sei auch der Militärposten von pro-russisch orientierten Personen aus XXXX und dem XXXX -Gebiet besetzt worden. Später seien noch Personen aus dem XXXX Gebiet (Grenzgebiet Ukraine und Russland, gehört zu Russland) dazugekommen. Militärtätigkeiten in der Umgebung von XXXX , in XXXX und am Flughafen seien ausgebrochen, was sie alles mitbekommen hätten. Es habe dann Anfang Juni eine ungeklärte Explosion gegen, bei der 15 Zivilisten getötet worden seien. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, zu dem der Konflikt mehr zivile Opfer gefordert habe. Die Situation habe sich zusehends verschärft und seien immer mehr Soldaten mit schweren Waffen aufgetaucht, bis sich die Bevölkerung kaum mehr in der Stadt frei bewegen habe können. Sie hätten schließlich keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als XXXX zu verlassen.Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, dass es zuerst nur in römisch 40 Unruhen gegeben habe. Nach einiger Zeit seien bei städtischen Gebäuden in römisch 40 Menschen mit Waffen aufgetaucht. Es seien administrative Regierungsgebäude besetzt worden und seien um die Stadt herum Kontrollposten installiert worden. Auch in der Stadt seien nach einiger Zeit Autos herumgefahren, die Gewehre installiert gehabt hätten. Schließlich sei auch der Militärposten von pro-russisch orientierten Personen aus römisch 40 und dem römisch 40 -Gebiet besetzt worden. Später seien noch Personen aus dem römisch 40 Gebiet (Grenzgebiet Ukraine und Russland, gehört zu Russland) dazugekommen. Militärtätigkeiten in der Umgebung von römisch 40 , in römisch 40 und am Flughafen seien ausgebrochen, was sie alles mitbekommen hätten. Es habe dann Anfang Juni eine ungeklärte Explosion gegen, bei der 15 Zivilisten getötet worden seien. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, zu dem der Konflikt mehr zivile Opfer gefordert habe. Die Situation habe sich zusehends verschärft und seien immer mehr Soldaten mit schweren Waffen aufgetaucht, bis sich die Bevölkerung kaum mehr in der Stadt frei bewegen habe können. Sie hätten schließlich keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als römisch 40 zu verlassen. Sie seien nach XXXX gefahren, wo sie sich fast eineinhalb Jahre aufgehalten hätten. Eines Tages sei die Stadt plötzlich leer geworden. An verschiedenen Stellen in der Stadt habe man auf einmal Schüsse gehört. An dem Tag sei er mit Kindern von der Kirche auf einem Feld gewesen und sie hätten Baseball gespielt. Sie hätten die Kinder langsam in Sicherheit gebracht und er habe sich zurückerinnert, dass es in XXXX ähnlich begonnen habe, weshalb er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen habe. Sie hätten sich Visa besorgt, mit denen sie dann sofort ausgereist seien. Die Menschen aus der gleichen Kirche in XXXX seien auch alle weggefahren.Sie seien nach römisch 40 gefahren, wo sie sich fast eineinhalb Jahre aufgehalten hätten. Eines Tages sei die Stadt plötzlich leer geworden. An verschiedenen Stellen in der Stadt habe man auf einmal Schüsse gehört. An dem Tag sei er mit Kindern von der Kirche auf einem Feld gewesen und sie hätten Baseball gespielt. Sie hätten die Kinder langsam in Sicherheit gebracht und er habe sich zurückerinnert, dass es in römisch 40 ähnlich begonnen habe, weshalb er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen habe. Sie hätten sich Visa besorgt, mit denen sie dann sofort ausgereist seien. Die Menschen aus der gleichen Kirche in römisch 40 seien auch alle weggefahren. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, erklärte er, dass es in XXXX und auch in XXXX (in der Nähe von XXXX ) Menschen gegeben habe, die Nicht-Orthodoxe gehasst hätten. In einer ähnlichen Kirche, in der er und seine Familie gewesen seien, seien vier Brüder während eines Gottesgebetes abgeholt worden. Einer dieser Männer sei der Ehemann einer guten Bekannten gewesen. Sie seien einige Zeit nicht aufgefunden und in dieser Zeit gefoltert, erschossen und ihre Leichname verbrannt worden. Dies habe eine "orthodoxe Armee-Einheit" gemacht. Sie hätten begonnen, Gebäude von Kirchen wegzunehmen und die Menschen, die der Kirche gedient hätten, zu verfolgen.Nach weiteren Fluchtgründen befragt, erklärte er, dass es in römisch 40 und auch in römisch 40 (in der Nähe von römisch 40 ) Menschen gegeben habe, die Nicht-Orthodoxe gehasst hätten. In einer ähnlichen Kirche, in der er und seine Familie gewesen seien, seien vier Brüder während eines Gottesgebetes abgeholt worden. Einer dieser Männer sei der Ehemann einer guten Bekannten gewesen. Sie seien einige Zeit nicht aufgefunden und in dieser Zeit gefoltert, erschossen und ihre Leichname verbrannt worden. Dies habe eine "orthodoxe Armee-Einheit" gemacht. Sie hätten begonnen, Gebäude von Kirchen wegzunehmen und die Menschen, die der Kirche gedient hätten, zu verfolgen. Zu den vorgelegten Fotos erklärte er, dass die Fotos von einem Bekannten (der Bekannte sei Helfer des Priesters in der Kirche gewesen) der Familie übermittelt worden seien, wobei er nicht wisse, ob der Bekannte die Fotos selbst gemacht habe. Er denke jedoch nicht, dass jemand von der Kirche diese Fotos machen würde. Nachdem die Kirche besetzt worden sei, seien diese Fotos in sozialen Netzwerken verbreitet worden. Der Bekannte habe sie dort gefunden, soweit ihm dies in Erinnerung sei. Dies sei der zweite Grund gewesen, weshalb sie weggefahren seien. Befragt, ob er weitere Fluchtgründe habe, verneinte er dies. Auf die weitere Frage, ob er zum Militärdienst einberufen worden sei, bejahte er dies und gab an, dass dies gewesen sei, nachdem er hierher gekommen sei. Seine Eltern hätten die Ladung bekommen, er wisse aber nicht, wer ihn einberufen wollen habe. Es sei das normale Bundesheer, das Menschen zum Militärdienst einberufe. Der Einberufungsbefehl sei ungefähr im Winter des Jahres 2016 gekommen. Er wolle den Militärdienst nicht leisten. Soweit er wisse, habe er nur eine Einberufung erhalten. Einige seiner Freunde, die einberufen worden seien, würden nicht mehr leben. Die Einberufung habe er schriftlich erhalten. Danach befragt, meinte er, diese nachreichen zu können, wenn seine Eltern diese aufbewahrt hätten. Er könne seine Eltern ersuchen, den Einberufungsbefehl zu übermitteln. Befragt, was letztlich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, meinte er, dass es der erwähnte Vorfall in XXXX gewesen sei, da es ähnlich wie zuvor in XXXX gewesen sei. Der Vorfall habe sich irgendwann im Juli 2015 ereignet. Für die Visaanträge hätten sie eineinhalb bis zwei Monate benötigt. Sie seien bis zur Ausreise in XXXX geblieben. Nach dem Vorfall im Juli 2015 sei es in XXXX zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen.Befragt, was letztlich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, meinte er, dass es der erwähnte Vorfall in römisch 40 gewesen sei, da es ähnlich wie zuvor in römisch 40 gewesen sei. Der Vorfall habe sich irgendwann im Juli 2015 ereignet. Für die Visaanträge hätten sie eineinhalb bis zwei Monate benötigt. Sie seien bis zur Ausreise in römisch 40 geblieben. Nach dem Vorfall im Juli 2015 sei es in römisch 40 zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Auf Nachfrage meinte er, dass in XXXX seine Familie auch persönlich verfolgt worden sei. Dies deshalb, da er gebürtig aus XXXX komme. Er sei eines Tages zu Fuß auf dem Nachhauseweg gewesen, als aus einem Auto eine Waffe rausgehalten worden sei. Er habe gesehen, dass das Auto langsamer geworden sei. Die Insassen hätten auf seine Reaktion gewartet. Da er wie vorher weitergegangen sei, sei das Auto wieder schneller weitergefahren. Wenn er anders reagiert hätte und sie seine Papiere kontrolliert hätten, dann hätte es sein letzter Tag sein können. Zu diesem Vorfall näher befragt, meinte er, es sei kurz vor dem Verlassen von XXXX Anfang Juni 2014 gewesen. Befragt, welche Gruppierung mit dem Auto gefahren sei, meinte er, dass es keine anderen außer die Menschen gegeben habe, die pro-russische Gruppen unterstützt hätten. Diese seien mit Gewehren herumgefahren.Auf Nachfrage meinte er, dass in römisch 40 seine Familie auch persönlich verfolgt worden sei. Dies deshalb, da er gebürtig aus römisch 40 komme. Er sei eines Tages zu Fuß auf dem Nachhauseweg gewesen, als aus einem Auto eine Waffe rausgehalten worden sei. Er habe gesehen, dass das Auto langsamer geworden sei. Die Insassen hätten auf seine Reaktion gewartet. Da er wie vorher weitergegangen sei, sei das Auto wieder schneller weitergefahren. Wenn er anders reagiert hätte und sie seine Papiere kontrolliert hätten, dann hätte es sein letzter Tag sein können. Zu diesem Vorfall näher befragt, meinte er, es sei kurz vor dem Verlassen von römisch 40 Anfang Juni 2014 gewesen. Befragt, welche Gruppierung mit dem Auto gefahren sei, meinte er, dass es keine anderen außer die Menschen gegeben habe, die pro-russische Gruppen unterstützt hätten. Diese seien mit Gewehren herumgefahren. Auf Nachfrage, ob jemals jemand persönlich direkt an ihn herangetreten sei, gab er an, dass der Nachbar, der ihm gegenüber gewohnt habe, mit diesen Menschen städtische Gebäude besetzt habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass es sein Ende wäre, wenn er nicht verschwinde. Der Nachbar habe der pro-russischen Gruppierung angehört und sei dies im Juni 2014 in XXXX geschehen. Befragt, ob bei dem Vorfall in XXXX damals auch Häuser besetzt worden seien, meinte er, er habe gehört, dass das Haus eines Regierungschefs besetzt worden sei. Es sei aber nicht ein städtisches Gebäude sondern ein Privathaus gewesen. Es sei ein Polizist oder so gewesen, wobei er es nicht genau wisse. Es sei unklar geblieben, wer für den Vorfall verantwortlich gewesen sei.Auf Nachfrage, ob jemals jemand persönlich direkt an ihn herangetreten sei, gab er an, dass der Nachbar, der ihm gegenüber gewohnt habe, mit diesen Menschen städtische Gebäude besetzt habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass es sein Ende wäre, wenn er nicht verschwinde. Der Nachbar habe der pro-russischen Gruppierung angehört und sei dies im Juni 2014 in römisch 40 geschehen. Befragt, ob bei dem Vorfall in römisch 40 damals auch Häuser besetzt worden seien, meinte er, er habe gehört, dass das Haus eines Regierungschefs besetzt worden sei. Es sei aber nicht ein städtisches Gebäude sondern ein Privathaus gewesen. Es sei ein Polizist oder so gewesen, wobei er es nicht genau wisse. Es sei unklar geblieben, wer für den Vorfall verantwortlich gewesen sei. Er habe in der Ukraine nie mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst um sein Leben und jenes seiner Familie. Er befürchte, dass sie umgebracht werden könnten. Er fürchte sich auch vor einer Einberufung im Fall einer Rückkehr. Er wolle keine Menschen töten. Er sei unbescholten. In der Ukraine habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei religiös gewesen und sei Helfer eines Priesters in XXXX gewesen. Seine Familienangehörigen hätten sich in der Ukraine weder politisch noch religiös betätigt. Seine Eltern seien Pensionisten, denen es infolge der Unruhen in XXXX nicht gut gehe. Da sie alt seien, könnten sie nicht von dort wegfahren. Sie seien nicht in einen anderen Landesteil gezogen, da sie ohnehin schon von XXXX nach XXXX gezogen seien. Sie hätte nie vorgehabt, aus der Ukraine wegzuziehen. Wenn der Krieg in einem Teil der Ukraine sei, könne dieser auch in einem anderen Teil der Ukraine stattfinden.Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst um sein Leben und jenes seiner Familie. Er befürchte, dass sie umgebracht werden könnten. Er fürchte sich auch vor einer Einberufung im Fall einer Rückkehr. Er wolle keine Menschen töten. Er sei unbescholten. In der Ukraine habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei religiös gewesen und sei Helfer eines Priesters in römisch 40 gewesen. Seine Familienangehörigen hätten sich in der Ukraine weder politisch noch religiös betätigt. Seine Eltern seien Pensionisten, denen es infolge der Unruhen in römisch 40 nicht gut gehe. Da sie alt seien, könnten sie nicht von dort wegfahren. Sie seien nicht in einen anderen Landesteil gezogen, da sie ohnehin schon von römisch 40 nach römisch 40 gezogen seien. Sie hätte nie vorgehabt, aus der Ukraine wegzuziehen. Wenn der Krieg in einem Teil der Ukraine sei, könne dieser auch in einem anderen Teil der Ukraine stattfinden. In Österreich sei er bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie würden durch die Unterstützung der XXXX leben. Am Anfang hätten sie von ihrem eigenen Geld und durch die Unterstützung von Freunden gelebt. Die Mietkosten für ihre Unterkunft würden sie von der XXXX erhalten. BF1 habe Deutschkurse besucht, sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er hier nicht absolviert. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er lerne die Sprache und habe Freunde in Österreich. Er und seine Familie würden an einem Nachbarschaftsprojekt teilnehmen. Weiters seien sie in einer Gruppe engagiert, in der Personen aus verschiedenen Ländern seien, die sich gegenseitig helfen. Sie würden auch zusammen beten und Bibelgespräche führen. Er selbst betreue diese Gruppe. Er habe hier - abgesehen von seiner Kernfamilie - keine Verwandten oder Familienangehörige. Sein Leben in Österreich verbringe er mit Deutschlernen, den Kindern und Freunden. Einmal in der Woche (seit 03.04.2017) gehe er zu XXXX , wo er Freiwilligenarbeit verrichte.In Österreich sei er bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie würden durch die Unterstützung der römisch 40 leben. Am Anfang hätten sie von ihrem eigenen Geld und durch die Unterstützung von Freunden gelebt. Die Mietkosten für ihre Unterkunft würden sie von der römisch 40 erhalten. BF1 habe Deutschkurse besucht, sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er hier nicht absolviert. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er lerne die Sprache und habe Freunde in Österreich. Er und seine Familie würden an einem Nachbarschaftsprojekt teilnehmen. Weiters seien sie in einer Gruppe engagiert, in der Personen aus verschiedenen Ländern seien, die sich gegenseitig helfen. Sie würden auch zusammen beten und Bibelgespräche führen. Er selbst betreue diese Gruppe. Er habe hier - abgesehen von seiner Kernfamilie - keine Verwandten oder Familienangehörige. Sein Leben in Österreich verbringe er mit Deutschlernen, den Kindern und Freunden. Einmal in der Woche (seit 03.04.2017) gehe er zu römisch 40 , wo er Freiwilligenarbeit verrichte. Abschließend wurden BF1 Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie nehme lediglich Vitamine, stehe aber zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung. Abgesehen von den bereits zuvor angeführten Unterlagen legte BF2 Unterlagen aus der Ukraine über ihre Ausbildung und ihre berufliche Tätigkeit vor. Sie schilderte - wie auch BF1 - zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen zu sein, wobei sie zuvor in XXXX gelebt habe. Ihr gesamtes Leben bis zum Jahr 2007 habe sie in XXXX verbracht. Ihre Eltern würden in XXXX leben, wobei ihr Vater Krebs habe. Sie habe keine Geschwister. Mit ihren Eltern stehe sie in Kontakt. Sie habe in XXXX als Musiklehrerin und vorher als Sekretärin in der Kirche in XXXX gearbeitet, wobei sie zwischenzeitig in Karenz gewesen sei und auch ein Jahr als Werbeagentin für eine Zeitung gearbeitet habe. In XXXX habe sie bei der Kirche Sozialarbeit (Freiwilligenarbeit) geleistet. Sie habe die Ukraine am 15.09.2015 legal mittels Reisedokument samt gültigem Visum verlassen. Sie erklärte auch, dass ihr Mann als Privatdolmetscher gut verdient habe. Sie seien nach Österreich gereist, da hier eine gute Bekannte lebe. Sie Spreche Russisch und Ukrainisch und verfüge über Grundkenntnisse in Englisch und Deutsch.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie nehme lediglich Vitamine, stehe aber zur Zeit nicht in ärztlicher Behandlung. Abgesehen von den bereits zuvor angeführten Unterlagen legte BF2 Unterlagen aus der Ukraine über ihre Ausbildung und ihre berufliche Tätigkeit vor. Sie schilderte - wie auch BF1 - zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein, wobei sie zuvor in römisch 40 gelebt habe. Ihr gesamtes Leben bis zum Jahr 2007 habe sie in römisch 40 verbracht. Ihre Eltern würden in römisch 40 leben, wobei ihr Vater Krebs habe. Sie habe keine Geschwister. Mit ihren Eltern stehe sie in Kontakt. Sie habe in römisch 40 als Musiklehrerin und vorher als Sekretärin in der Kirche in römisch 40 gearbeitet, wobei sie zwischenzeitig in Karenz gewesen sei und auch ein Jahr als Werbeagentin für eine Zeitung gearbeitet habe. In römisch 40 habe sie bei der Kirche Sozialarbeit (Freiwilligenarbeit) geleistet. Sie habe die Ukraine am 15.09.2015 legal mittels Reisedokument samt gültigem Visum verlassen. Sie erklärte auch, dass ihr Mann als Privatdolmetscher gut verdient habe. Sie seien nach Österreich gereist, da hier eine gute Bekannte lebe. Sie Spreche Russisch und Ukrainisch und verfüge über Grundkenntnisse in Englisch und Deutsch. Ihre beiden Kinder (BF3 und BF4) hätten keine eigenen Fluchtgründe und erklärte sie, für ihre Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zu stellen.Ihre beiden Kinder (BF3 und BF4) hätten keine eigenen Fluchtgründe und erklärte sie, für ihre Kinder Anträge auf ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zu stellen. Nach dem Grund für die Antragstellung befragt, verwies sie auf die vorgelegten Fotos. Sie habe Angst in der Ukraine zu bleiben. Es sei aufgrund der schrecklichen Lage in XXXX unmöglich gewesen, dort weiterhin zu leben. Sie schilderte in der Folge von den Zuständen in XXXX - ähnlich wie BF1 - und erklärte, dass sie sich endgültig dazu entschlossen hätten XXXX zu verlassen, nachdem gläubige Menschen umgebracht worden oder verschwunden seien. Speziell der Vorfall im XXXX , als der gläubige Mann einer Frau (die Familie habe BF1 gekannt) umgebracht worden sei und die Frau mit acht Kindern zurück geblieben sei. Sie schilderte die Umstände der Entführung und Ermordung dieses Mannes, wobei insgesamt vier Menschen entführt, gefoltert und verbrannt worden seien. Sie erklärte, dass sich das bisher geschilderte in XXXX abgespielt habe und sie den letzten Zug erwischt hätten und von dort weggefahren seien. Nach ihrer Ankunft in XXXX seien sie in die Kirche "lebendiger Gott" gegangen. Sie hätten gedacht, in XXXX könnten sie ein ruhiges Leben führen, bis sie Ende Juli oder August 2015 Schüsse gehört hätten. In der Nähe ihres Hauses sei geschossen worden. Jemand habe angefangen zu schießen, sie hätten versucht, Häuser zu besetzen, Autos zu beschießen, es seien einige Menschen der Miliz umgebracht worden. Über den Vorfall gebe es Videos im Internet. Es sei ähnlich wie im Anfang in XXXX gewesen und habe sie eine ähnliche Entwicklung wie in XXXX befürchtet. Sie hätten sich dann wie viele andere Menschen dazu entschlossen, das Land zu verlassen.Nach dem Grund für die Antragstellung befragt, verwies sie auf die vorgelegten Fotos. Sie habe Angst in der Ukraine zu bleiben. Es sei aufgrund der schrecklichen Lage in römisch 40 unmöglich gewesen, dort weiterhin zu leben. Sie schilderte in der Folge von den Zuständen in römisch 40 - ähnlich wie BF1 - und erklärte, dass sie sich endgültig dazu entschlossen hätten römisch 40 zu verlassen, nachdem gläubige Menschen umgebracht worden oder verschwunden seien. Speziell der Vorfall im römisch 40 , als der gläubige Mann einer Frau (die Familie habe BF1 gekannt) umgebracht worden sei und die Frau mit acht Kindern zurück geblieben sei. Sie schilderte die Umstände der Entführung und Ermordung dieses Mannes, wobei insgesamt vier Menschen entführt, gefoltert und verbrannt worden seien. Sie erklärte, dass sich das bisher geschilderte in römisch 40 abgespielt habe und sie den letzten Zug erwischt hätten und von dort weggefahren seien. Nach ihrer Ankunft in römisch 40 seien sie in die Kirche "lebendiger Gott" gegangen. Sie hätten gedacht, in römisch 40 könnten sie ein ruhiges Leben führen, bis sie Ende Juli oder August 2015 Schüsse gehört hätten. In der Nähe ihres Hauses sei geschossen worden. Jemand habe angefangen zu schießen, sie hätten versucht, Häuser zu besetzen, Autos zu beschießen, es seien einige Menschen der Miliz umgebracht worden. Über den Vorfall gebe es Videos im Internet. Es sei ähnlich wie im Anfang in römisch 40 gewesen und habe sie eine ähnliche Entwicklung wie in römisch 40 befürchtet. Sie hätten sich dann wie viele andere Menschen dazu entschlossen, das Land zu verlassen. BF1 habe eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, wobei sie nicht wisse von wem. Nach Details dazu befragt, erklärte sie, BF1 wisse dies besser. Die Einberufung sei zu den Eltern nach XXXX geschickt worden. Es sei vielleicht ein halbes Jahr - vielleicht auch schon früher - gewesen, bevor sie weggefahren seien. Die Information habe er von seinen Eltern erhalten. Sie wisse nicht, wie oft er eine Einberufung erhalten habe, denke sie aber, dass er im Jahr 2015 die erste Einberufung zum Kriegsdienst erhalten habe.BF1 habe eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, wobei sie nicht wisse von wem. Nach Details dazu befragt, erklärte sie, BF1 wisse dies besser. Die Einberufung sei zu den Eltern nach römisch 40 geschickt worden. Es sei vielleicht ein halbes Jahr - vielleicht auch schon früher - gewesen, bevor sie weggefahren seien. Die Information habe er von seinen Eltern erhalten. Sie wisse nicht, wie oft er eine Einberufung erhalten habe, denke sie aber, dass er im Jahr 2015 die erste Einberufung zum Kriegsdienst erhalten habe. Befragt, wie oft es zu Vorfällen in XXXX gekommen sei, meinte sie, dass vor dem erwähnten Vorfall nichts gewesen sei. Der Vorfall sei im Juli oder im August gewesen. Sie wisse nicht, wer für den Vorfall verantwortlich gemacht worden sei. Sie sei persönlich in der Ukraine nicht verfolgt worden. Befragt, ob es nach dem erwähnten Vorfall in XXXX im Sommer 2015 zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei, meinte sie, nichts mehr davon gehört zu haben. Sie habe in der Ukraine niemals mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. Das Haus in XXXX sei nicht zerstört worden, es seien jedoch Bombensplitter eingedrungen. Das Haus sei damals noch gestanden, über den aktuellen Zustand wisse sie jedoch nichts. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte sie um das Leben der Mitglieder ihrer Familie. Sie sei unbescholten und habe sich in der Ukraine nicht politisch betätigt. Sie sei religiös gewesen und habe die musikalische Leitung einer Kirche innegehabt. Es hätten sich auch keine anderen Familienmitglieder politisch betätigt. Religiös sei die Familie schon. BF1 sei ein Helfer des Priesters in XXXX gewesen. In XXXX habe ihr Mann zwei Gruppen geführt und psychologische und geistliche Unterstützung geleistet. Sie seien nicht auf einen anderen Ort in der Ukraine ausgewichen, da sie dies ohnehin schon nach XXXX versucht hätten und es auch in XXXX nicht ruhig geblieben sei.Befragt, wie oft es zu Vorfällen in römisch 40 gekommen sei, meinte sie, dass vor dem erwähnten Vorfall nichts gewesen sei. Der Vorfall sei im Juli oder im August gewesen. Sie wisse nicht, wer für den Vorfall verantwortlich gemacht worden sei. Sie sei persönlich in der Ukraine nicht verfolgt worden. Befragt, ob es nach dem erwähnten Vorfall in römisch 40 im Sommer 2015 zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei, meinte sie, nichts mehr davon gehört zu haben. Sie habe in der Ukraine niemals mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. Das Haus in römisch 40 sei nicht zerstört worden, es seien jedoch Bombensplitter eingedrungen. Das Haus sei damals noch gestanden, über den aktuellen Zustand wisse sie jedoch nichts. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte sie um das Leben der Mitglieder ihrer Familie. Sie sei unbescholten und habe sich in der Ukraine nicht politisch betätigt. Sie sei religiös gewesen und habe die musikalische Leitung einer Kirche innegehabt. Es hätten sich auch keine anderen Familienmitglieder politisch betätigt. Religiös sei die Familie schon. BF1 sei ein Helfer des Priesters in römisch 40 gewesen. In römisch 40 habe ihr Mann zwei Gruppen geführt und psychologische und geistliche Unterstützung geleistet. Sie seien nicht auf einen anderen Ort in der Ukraine ausgewichen, da sie dies ohnehin schon nach römisch 40 versucht hätten und es auch in römisch 40 nicht ruhig geblieben sei. In Österreich sei sie bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und würden sie und ihre Familie Unterstützung von der XXXX erhalten, die auch für die Mietkosten aufkomme. Sie habe Deutschkurse besucht, worüber sie Bestätigungen vorlegte. Sie habe sonst keine Schule, Kurse oder eine sonstige Ausbildung absolviert. Sie sei auch in keinem Verein oder in einer Organisation tätig. Abgesehen von ihren Bemühungen Deutsch zu lernen, versuche sie Menschen geistlich zu unterstützen. Sie habe hier viele Bekannte. Abgesehen von den Angehörigen ihrer Kernfamilie würden sich in Österreich keine weiteren Angehörigen aufhalten. Sie versorge und erziehe in Österreich ihre Kinder, führe den Haushalt und sei in einer Bibelgruppe. BF2 wurden Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.In Österreich sei sie bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und würden sie und ihre Familie Unterstützung von der römisch 40 erhalten, die auch für die Mietkosten aufkomme. Sie habe Deutschkurse besucht, worüber sie Bestätigungen vorlegte. Sie habe sonst keine Schule, Kurse oder eine sonstige Ausbildung absolviert. Sie sei auch in keinem Verein oder in einer Organisation tätig. Abgesehen von ihren Bemühungen Deutsch zu lernen, versuche sie Menschen geistlich zu unterstützen. Sie habe hier viele Bekannte. Abgesehen von den Angehörigen ihrer Kernfamilie würden sich in Österreich keine weiteren Angehörigen aufhalten. Sie versorge und erziehe in Österreich ihre Kinder, führe den Haushalt und sei in einer Bibelgruppe. BF2 wurden Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. BF2 merkte nach Rückübersetzung an, dass sie nicht verfolgt werde, jedoch Angst um ihr Leben und jenes ihrer Familie habe. Als Fluchtgrund sei auch die Einberufung ihres Mannes zu verstehen. Dieser könne keine Waffe in die Hand nehmen, da dieser ein gläubiger Mensch sei. Zur Frage nach weiteren Vorfällen in XXXX nach Sommer 2015 ergänzte sie, dass sie nichts gehört habe und es nicht wisse. Bis September sei nichts mehr vorgefallen. Sie hätten gehört, dass die Menschen in Militäruniformen sich im Wald versteckt hätten. Sie hätten immer diese Warnung bekommen.BF2 merkte nach Rückübersetzung an, dass sie nicht verfolgt werde, jedoch Angst um ihr Leben und jenes ihrer Familie habe. Als Fluchtgrund sei auch die Einberufung ihres Mannes zu verstehen. Dieser könne keine Waffe in die Hand nehmen, da dieser ein gläubiger Mensch sei. Zur Frage nach weiteren Vorfällen in römisch 40 nach Sommer 2015 ergänzte sie, dass sie nichts gehört habe und es nicht wisse. Bis September sei nichts mehr vorgefallen. Sie hätten gehört, dass die Menschen in Militäruniformen sich im Wald versteckt hätten. Sie hätten immer diese Warnung bekommen. BF1 übermittelte am 19.04.2017 sein Deutschzertifikat A2, sowie eine Bestätigung über eine Freiwilligentätigkeit bei XXXX seit 03.04.
  4. Dort erklärte er auch, dass seine Eltern die militärische Einladung, die seine Eltern im Winter 2015/2016 für ihn erhalten hätten, nicht behalten hätten. Schließlich führte er aus, dass er den vorgehaltenen Länderinformationen grundsätzlich zustimme, wobei er vereinzelte persönliche Ergänzungen hinzufügte.BF1 übermittelte am 19.04.2017 sein Deutschzertifikat A2, sowie eine Bestätigung über eine Freiwilligentätigkeit bei römisch 40 seit 03.04.
  5. Dort erklärte er auch, dass seine Eltern die militärische Einladung, die seine Eltern im Winter 2015 aus 2016, für ihn erhalten hätten, nicht behalten hätten. Schließlich führte er aus, dass er den vorgehaltenen Länderinformationen grundsätzlich zustimme, wobei er vereinzelte persönliche Ergänzungen hinzufügte. 1.
  6. Mit Bescheiden des BFA vom 06.07.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
  7. Mit Bescheiden des BFA vom 06.07.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität der BF wurde dabei festgestellt. Das Vorbringen bezüglich der Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates wurde als nicht glaubwürdig beurteilt. Weiters führte das BFA aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt gewesen seien oder aktuell seien. Den BF sei eine Rückkehr in die Ukraine - konkret nach XXXX oder XXXX - möglich, ohne dass sie in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würden.Die Identität der BF wurde dabei festgestellt. Das Vorbringen bezüglich der Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates wurde als nicht glaubwürdig beurteilt. Weiters führte das BFA aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt gewesen seien oder aktuell seien. Den BF sei eine Rückkehr in die Ukraine - konkret nach römisch 40 oder römisch 40 - möglich, ohne dass sie in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würden. Das Vorbringen hinsichtlich der Lage in XXXX wurde als glaubwürdig erachtet, auch das Vorbringen rund um eine Schießerei in XXXX , doch könne daraus keine asylrelevante Bedrohung für die BF abgeleitet werden. Sie hätten sich nach besagtem Vorfall auch nicht gleich in Sicherheit gebracht, sondern erfolgreich Visa beantragt und den Herkunftsstaat erst im September 2015 verlassen. Hätten sie tatsächlich Angst vor einer asylrelevanten Gefährdung in XXXX gehabt, hätten sie sich dort nicht bis zur Ausreise aufgehalten. Bis zur Ausreise sei es in XXXX auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.Das Vorbringen hinsichtlich der Lage in römisch 40 wurde als glaubwürdig erachtet, auch das Vorbringen rund um eine Schießerei in römisch 40 , doch könne daraus keine asylrelevante Bedrohung für die BF abgeleitet werden. Sie hätten sich nach besagtem Vorfall auch nicht gleich in Sicherheit gebracht, sondern erfolgreich Visa beantragt und den Herkunftsstaat erst im September 2015 verlassen. Hätten sie tatsächlich Angst vor einer asylrelevanten Gefährdung in römisch 40 gehabt, hätten sie sich dort nicht bis zur Ausreise aufgehalten. Bis zur Ausreise sei es in römisch 40 auch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Das Vorbringen rund um eine Einberufung zum Militärdienst sei nicht glaubhaft, zumal BF1 dieses Vorbringen von sich aus gar nicht erwähnt habe. Dabei handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er ein derartig wichtiges Schriftstück nicht in Vorlage gebracht habe. Zumal BF1 in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern stehe, sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Eltern, die die Einberufung für BF1 erhalten hätten, diese nicht aufbewahrt hätten. Im Übrigen habe BF2 im Widerspruch zu BF1 erklärt, die Einberufung sei bereits ein halbes Jahr vor der Ausreise aus der Ukraine gekommen. Das Vorbringen, wonach BF1 zum Militärdienst einberufen werden solle, wurde demnach als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Was eine in Zukunft allenfalls eintretende Einberufung zum Militärdienst betreffe, sei im gesamten Verfahren nichts dargelegt worden, was auf eine Schlechterstellung zu anderen männlichen Staatsbürgern in der Ukraine hinweisen würde. Eine allfällige theoretisch drohende Strafe wegen einer erst theoretisch eintretenden Wehrdienstverweigerung wäre nach dem Inhalt der Länderfeststellungen nicht unverhältnismäßig, würden doch auch Rechtsordnungen in anderen demokratischen Ländern vergleichbare Strafbestimmungen vorsehen. Zumal sich auch BF2 für sich und BF3 und BF4 auf dieselben Gründe bezogen habe, wurde auch im Fall von BF2 bis BF4 in den beweiswürdigenden Überlegungen eine Verfolgungsgefahr für BF2 bis BF4 verneint. BF2 habe für sich sowie BF3 und BF4 auch klar verneint, dass sie in der Ukraine jemals persönlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass eine asylrelevante individuelle Gefährdung der BF nicht vorliege. Spruchpunkt II. wurde dahingehend begründet, dass in der gesamten Ukraine derzeit keine extreme Gefährdungslage herrsche, durch die praktisch jeder Bewohner im Falle einer Rückkehr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. BF1 und BF2 seien gesund und arbeitsfähig und hätten die BF in der Ukraine familiäre und soziale Beziehungen. Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Verwandten in Österreich hätten, somit sei kein Eingriff in das Familienleben gegeben. Sie seien erst kurze Zeit im Bundesgebiet, seien zwar mit Schengenvisa eingereist, sei der darüber hinausgehende Aufenthalt jedoch ausschließlich durch die Stellung der gegenständlichen Asylanträge legitimiert. Soweit die BF im Bundesgebiet ein Privatleben entfalten würden, sei dieses zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen seien. Alle BF hätten den Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht, wohin auch unverändert familiäre Bindungen bestehen würden. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass der Eingriff in das Privatleben der BF gerechtfertigt sei.In rechtlicher Hinsicht vermeinte die belangte Behörde, dass eine asylrelevante individuelle Gefährdung der BF nicht vorliege. Spruchpunkt römisch zwei. wurde dahingehend begründet, dass in der gesamten Ukraine derzeit keine extreme Gefährdungslage herrsche, durch die praktisch jeder Bewohner im Falle einer Rückkehr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. BF1 und BF2 seien gesund und arbeitsfähig und hätten die BF in der Ukraine familiäre und soziale Beziehungen. Zu Spruchteil römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Verwandten in Österreich hätten, somit sei kein Eingriff in das Familienleben gegeben. Sie seien erst kurze Zeit im Bundesgebiet, seien zwar mit Schengenvisa eingereist, sei der darüber hinausgehende Aufenthalt jedoch ausschließlich durch die Stellung der gegenständlichen Asylanträge legitimiert. Soweit die BF im Bundesgebiet ein Privatleben entfalten würden, sei dieses zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen seien. Alle BF hätten den Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht, wohin auch unverändert familiäre Bindungen bestehen würden. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass der Eingriff in das Privatleben der BF gerechtfertigt sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
  8. Gegen diese Bescheide haben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Geltend gemacht wurde jeweils unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln. Vordergründig wurde in den Beschwerden auf BF1 Bezug genommen und eingangs dessen Vorbringen gerafft wiedergegeben. Es wurde auf die dargelegte Situation in XXXX und XXXX verwiesen. BF1 habe darüber hinaus verschiedene markante Ereignisse zur Sprache gebracht, beispielsweise die Entführung der vier orthodoxen Brüder. BF1 habe auch eine Ladung zum Militär nach der Flucht nach Österreich erhalten. Dies sei im Dezember 2016 gewesen und würde er versuchen, diese Ladung ergänzend vorzuweisen. BF1 sei auch von einem Nachbarn mit prorussischer Einstellung bedroht worden. Schließlich weise BF1 eine bemerkenswerte Integration auf. Er besuche auch ein Nachbarschaftszentrum. Es wurde bemängelt, dass das BFA nur einen Teil des Vorbringens geglaubt habe. Trotz der Beantragung von Visa und der nicht sofort erfolgten Ausreise sei von einer asylrelevanten Bedrohung auszugehen gewesen. Auch wenn es zwischen Juli und 15.09.2015 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, spreche dies nicht für eine Verfolgungssicherheit, sei insgesamt nämlich davon auszugehen, dass es dort keinen Frieden gebe. Der bloße Umstand, dass BF1 nicht umgehend davon berichtet habe, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Auch die Nichtvorlage dieses Einberufungsbefehls sei BF1 nicht vorzuwerfen, hätten seine Eltern offensichtlich Angst gehabt und aufgrund dieser Angst das Schriftstück beseitigt, um nicht verantwortlich gemacht zu werden, falls man neuerlich nach dem Aufenthaltsort von BF1 frage. Schließlich schade auch das widersprüchliche Vorbringen von BF2 nicht, die erklärt habe, die Einberufung zum Militär sei bereits Anfang 2015 zugestellt worden. BF2 sei nicht zuzumuten, alle Daten und Ereignisse synchron parat zu haben. Die widersprüchliche Angabe von BF2 sei kein Beweis dafür, dass BF1 gelogen habe. Betreffend die Rückkehrentscheidung wurde darauf verwiesen, dass die Behörden, was die Gewichtung der Aufenthaltsdauer betreffe, länderabhängig beliebig agiere, ohne hier auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen. Die belangte Behörde hätte die aktuelle Ländersituation in der Ukraine besonders genau prüfen müssen, um die die Rückkehrsituation der BF im Hinblick auf Art. 3 EMRK einer Beurteilung unterziehen zu können. Die belangte Behörde habe demnach die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt, insbesondere dass das Fluchtvorbringen asylrelevant sei und für den Fall einer Rückkehr im Bereich der Wahrscheinlichkeit liege, dass die BF in eine existenzbedrohende Krise geraten könnten.1.
  9. Gegen diese Bescheide haben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Geltend gemacht wurde jeweils unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln. Vordergründig wurde in den Beschwerden auf BF1 Bezug genommen und eingangs dessen Vorbringen gerafft wiedergegeben. Es wurde auf die dargelegte Situation in römisch 40 und römisch 40 verwiesen. BF1 habe darüber hinaus verschiedene markante Ereignisse zur Sprache gebracht, beispielsweise die Entführung der vier orthodoxen Brüder. BF1 habe auch eine Ladung zum Militär nach der Flucht nach Österreich erhalten. Dies sei im Dezember 2016 gewesen und würde er versuchen, diese Ladung ergänzend vorzuweisen. BF1 sei auch von einem Nachbarn mit prorussischer Einstellung bedroht worden. Schließlich weise BF1 eine bemerkenswerte Integration auf. Er besuche auch ein Nachbarschaftszentrum. Es wurde bemängelt, dass das BFA nur einen Teil des Vorbringens geglaubt habe. Trotz der Beantragung von Visa und der nicht sofort erfolgten Ausreise sei von einer asylrelevanten Bedrohung auszugehen gewesen. Auch wenn es zwischen Juli und 15.09.2015 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, spreche dies nicht für eine Verfolgungssicherheit, sei insgesamt nämlich davon auszugehen, dass es dort keinen Frieden gebe. Der bloße Umstand, dass BF1 nicht umgehend davon berichtet habe, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Auch die Nichtvorlage dieses Einberufungsbefehls sei BF1 nicht vorzuwerfen, hätten seine Eltern offensichtlich Angst gehabt und aufgrund dieser Angst das Schriftstück beseitigt, um nicht verantwortlich gemacht zu werden, falls man neuerlich nach dem Aufenthaltsort von BF1 frage. Schließlich schade auch das widersprüchliche Vorbringen von BF2 nicht, die erklärt habe, die Einberufung zum Militär sei bereits Anfang 2015 zugestellt worden. BF2 sei nicht zuzumuten, alle Daten und Ereignisse synchron parat zu haben. Die widersprüchliche Angabe von BF2 sei kein Beweis dafür, dass BF1 gelogen habe. Betreffend die Rückkehrentscheidung wurde darauf verwiesen, dass die Behörden, was die Gewichtung der Aufenthaltsdauer betreffe, länderabhängig beliebig agiere, ohne hier auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen. Die belangte Behörde hätte die aktuelle Ländersituation in der Ukraine besonders genau prüfen müssen, um die die Rückkehrsituation der BF im Hinblick auf Artikel 3, EMRK einer Beurteilung unterziehen zu können. Die belangte Behörde habe demnach die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt, insbesondere dass das Fluchtvorbringen asylrelevant sei und für den Fall einer Rückkehr im Bereich der Wahrscheinlichkeit liege, dass die BF in eine existenzbedrohende Krise geraten könnten. 1.
  10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 08.09.2017, Zln. W226 2167604-1/2E, W226 2167601-1/2E, W226 2167603-1/2E und W226 2167599-1/2E, wurden die Beschwerden in den Spruchteilen A) jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. In den Spruchteilen B) wurde die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.
  11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 08.09.2017, Zln. W226 2167604-1/2E, W226 2167601-1/2E, W226 2167603-1/2E und W226 2167599-1/2E, wurden die Beschwerden in den Spruchteilen A) jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. In den Spruchteilen B) wurde die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Erkenntnissen neben ausführlichen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere zur Thematik der Wehrdienstverweigerung (vgl. die Seiten 15 bis 46 der angeführten Erkenntnisse), die folgenden Feststellungen zu Grunde:Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Erkenntnissen neben ausführlichen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere zur Thematik der Wehrdienstverweigerung vergleiche die Seiten 15 bis 46 der angeführten Erkenntnisse), die folgenden Feststellungen zu Grunde: "Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie sind Angehörige der ukrainischen Volksgruppe. Ihre Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Individuelle Verfolgungsgründe machten die BF nicht geltend. Es ist nicht glaubhaft, dass BF1 einen Einberufungsbefehl erhalten hat und ist im Lichte der Länderberichte aus dem bloßen Umstand, einberufen zu werden bzw. einer Einberufung zum Militär nicht Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr sind die BF gesund.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr sind die BF gesund. Die BF haben sich im Herkunftsstaat ein Schengenvisum ausstellen lassen, sind legal nach Österreich gereist, wo sie sich seit 15.09.2015 durchgehend aufhalten. Sie beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einer Mietwohnung einer Bekannten, wobei sie für die Mietkosten nicht selbst aufkommen können. BF1 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbestätigung nachgewiesen. BF1 und BF2 engagieren sich innerhalb ihrer Kirchengemeinschaft und geht BF1 seit April 2017 einer Freiwilligentätigkeit nach. BF3 und BF4 besuchen im Bundesgebiet die Schule. Im Herkunftsstaat verfügen die BF über familiären Anschluss. Dort konnten sie bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden und sind BF1 und BF2 jeweils einer Beschäftigung nachgegangen. In XXXX leben sowohl die Eltern von BF1 als auch von BF2."BF1 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbestätigung nachgewiesen. BF1 und BF2 engagieren sich innerhalb ihrer Kirchengemeinschaft und geht BF1 seit April 2017 einer Freiwilligentätigkeit nach. BF3 und BF4 besuchen im Bundesgebiet die Schule. Im Herkunftsstaat verfügen die BF über familiären Anschluss. Dort konnten sie bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden und sind BF1 und BF2 jeweils einer Beschäftigung nachgegangen. In römisch 40 leben sowohl die Eltern von BF1 als auch von BF2." Dieser Sachverhalt wurde auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt: "Betreffend sämtliche BF wurden im Verfahren unbedenkliche Dokumente zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb diese festzustellen war. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen bzw. wurde derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zum Fluchtvorbringen war auszuführen, dass die BF bereit im Jahr 2014 XXXX verlassen haben und sich in XXXX niedergelassen haben, wo sie bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt haben.Zum Fluchtvorbringen war auszuführen, dass die BF bereit im Jahr 2014 römisch 40 verlassen haben und sich in römisch 40 niedergelassen haben, wo sie bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt haben. Soweit BF1 und BF2 die Lage in XXXX darlegen, war daraus für die BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal sie XXXX bereits im Jahr 2014 verlasen haben.Soweit BF1 und BF2 die Lage in römisch 40 darlegen, war daraus für die BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal sie römisch 40 bereits im Jahr 2014 verlasen haben. In XXXX soll es zu keinen persönlichen Übergriffen auf die BF gekommen sein. BF1 und BF2 haben von einem sicherheitsrelevanten Vorfall im Sommer 2015 berichtet, von dem die BF jedoch nicht persönlich betroffen gewesen sind.In römisch 40 soll es zu keinen persönlichen Übergriffen auf die BF gekommen sein. BF1 und BF2 haben von einem sicherheitsrelevanten Vorfall im Sommer 2015 berichtet, von dem die BF jedoch nicht persönlich betroffen gewesen sind. BF1 und BF2 wurden auch konkret dazu befragt, ob sie jemals persönlich verfolgt worden sind. BF2 verneinte dies und BF1 schilderte lediglich von einem Vorfall in XXXX , dem wie bereits ausgeführt, ein aktueller Bezug fehlt. Im Übrigen beschränkt sich dieser Vorfall darauf, dass BF1 zu Fuß nachhause gegangen sei, ein Auto vorbeigefahren sei und jemand eine Waffe aus dem Auto gehalten habe. Inwieweit in diesem Vorbringen überhaupt eine zielgerichtete Verfolgung aufgrund eines der in der GFK genannten Gründe liegt, erschließt sich nicht für den erkennenden Richter. Auch das Vorbringen rund um einen pro-russichen Nachbarn, der ihn zum Verlassen von XXXX aufgefordert habe, ist nicht aktuell.BF1 und BF2 wurden auch konkret dazu befragt, ob sie jemals persönlich verfolgt worden sind. BF2 verneinte dies und BF1 schilderte lediglich von einem Vorfall in römisch 40 , dem wie bereits ausgeführt, ein aktueller Bezug fehlt. Im Übrigen beschränkt sich dieser Vorfall darauf, dass BF1 zu Fuß nachhause gegangen sei, ein Auto vorbeigefahren sei und jemand eine Waffe aus dem Auto gehalten habe. Inwieweit in diesem Vorbringen überhaupt eine zielgerichtete Verfolgung aufgrund eines der in der GFK genannten Gründe liegt, erschließt sich nicht für den erkennenden Richter. Auch das Vorbringen rund um einen pro-russichen Nachbarn, der ihn zum Verlassen von römisch 40 aufgefordert habe, ist nicht aktuell. Auch die vorgelegten Fotos sowie die dazu geschilderten tragischen Vorfälle, die jedoch nicht mit den BF in Zusammenhang stehen, beziehen sich auf XXXX bzw. den von Separatisten besetzten östlichen Teilen der Ukraine.Auch die vorgelegten Fotos sowie die dazu geschilderten tragischen Vorfälle, die jedoch nicht mit den BF in Zusammenhang stehen, beziehen sich auf römisch 40 bzw. den von Separatisten besetzten östlichen Teilen der Ukraine. Das BFA ist demnach vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass die BF nicht aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen haben. So meinten BF1 und BF2 nämlich, dass es nach dem sicherheitsrelevanten Vorfall in XXXX im Juli 2015 zu keinen weiteren Vorfällen bis zur Ausreise im September 2015 gekommen ist und wollen sie sich einzig zur Ausreise entschlossen haben, da sie gedacht hätten, dass sich die Situation in XXXX - wie zuvor in XXXX - verschlechtern würde.So meinten BF1 und BF2 nämlich, dass es nach dem sicherheitsrelevanten Vorfall in römisch 40 im Juli 2015 zu keinen weiteren Vorfällen bis zur Ausreise im September 2015 gekommen ist und wollen sie sich einzig zur Ausreise entschlossen haben, da sie gedacht hätten, dass sich die Situation in römisch 40 - wie zuvor in römisch 40 - verschlechtern würde. XXXX , das im äußersten Westen der Ukraine liegt, wurde nicht von pro-russichen Separatisten besetzt und ist dies bei Betrachtung des Verlaufs des Ukraine-Konflikts nicht in Frage gestanden. BF1 und BF2 haben auch nie behauptet, dass es abgesehen von dem einen Vorfall zu weiteren sicherheitsrelevanten gravierenden Vorfällen in XXXX gekommen ist. Auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen darüber, dass in XXXX ein Konflikt zwischen pro-russischen Separatisten und Ukrainern ausgetragen wird.römisch 40 , das im äußersten Westen der Ukraine liegt, wurde nicht von pro-russichen Separatisten besetzt und ist dies bei Betrachtung des Verlaufs des Ukraine-Konflikts nicht in Frage gestanden. BF1 und BF2 haben auch nie behauptet, dass es abgesehen von dem einen Vorfall zu weiteren sicherheitsrelevanten gravierenden Vorfällen in römisch 40 gekommen ist. Auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen darüber, dass in römisch 40 ein Konflikt zwischen pro-russischen Separatisten und Ukrainern ausgetragen wird. Das BFA hat demzufolge vollkommen zu Recht dem Umstand, dass die BF erst Monate nach dem sicherheitsrelevanten Vorfall in XXXX ausgereist sind, Bedeutung beigemessen. Auch für den erkennenden Richter spricht dieses Verhalten gegen eine unmittelbar drohende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Hinzu kommt, dass die BF Visaanträge gestellt haben, diese bewilligt wurden und sie legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über Ungarn legal in das Bundesgebiet eingereist sind.Das BFA hat demzufolge vollkommen zu Recht dem Umstand, dass die BF erst Monate nach dem sicherheitsrelevanten Vorfall in römisch 40 ausgereist sind, Bedeutung beigemessen. Auch für den erkennenden Richter spricht dieses Verhalten gegen eine unmittelbar drohende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Hinzu kommt, dass die BF Visaanträge gestellt haben, diese bewilligt wurden und sie legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über Ungarn legal in das Bundesgebiet eingereist sind. Auch haben die BF bereits zuvor Kontakte zu Österreich geknüpft, bewusst Österreich gewählt und sind umgehend nach der Einreise privat zu Bekannten verzogen. Die BF hegen demnach den Wunsch in Österreich zu leben und versuchen, im Wege eines Asylverfahrens Aufenthaltstitel zu erhalten, erfüllen jedoch die Voraussetzungen für solche nicht, zumal sie in der Ukraine keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Die BF gehören auch keiner Minderheit an, sondern stammen vielmehr aus XXXX und sind ukrainische Volksgruppenzugehörige. Auch ihre Religionsgemeinschaft wird im Herkunftsstaat - zumindest in der Westukraine - nicht verfolgt und hat BF1 sich bis zur Ausreise innerhalb seiner Religionsgemeinschaft bewegt, die ihm nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch ein Referenzschreiben verfasst hat.Die BF gehören auch keiner Minderheit an, sondern stammen vielmehr aus römisch 40 und sind ukrainische Volksgruppenzugehörige. Auch ihre Religionsgemeinschaft wird im Herkunftsstaat - zumindest in der Westukraine - nicht verfolgt und hat BF1 sich bis zur Ausreise innerhalb seiner Religionsgemeinschaft bewegt, die ihm nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch ein Referenzschreiben verfasst hat. Die BF haben demnach ganz ohne Zweifel den Herkunftsstaat nicht aufgrund von Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen. Das BFA hat auch vollkommen zurecht das Vorbringen rund um den Einberufungsbefehl, den BF1 erhalten haben will, als nicht glaubhaft beurteilt. Das BFA hat hier zutreffend festgehalten, dass BF1 ein derartiges Vorbringen im Zuge seiner ausführlichen Schilderungen zu den Beweggründen für die Ausreise überhaupt nicht vorgetragen hat. Erst nachdem er seitens des einvernehmenden Referenten konkret befragt wurde, ob er zum Militärdienst einberufen worden sei, bejahte er dies. Weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits in der Erstbefragung oder im Zuge der Darlegung seiner Fluchtgründe angeführt hat, erscheint nicht nachvollziehbar, sollte BF1 tatsächlich eine Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Ableistung eines Militärdienstes in der Ukraine hegen bzw. Angst vor den Folge eines Nichtfolgeleistens eines Einberufungsbefehls haben. Die BF haben im Übrigen ein Konvolut an Unterlagen aus dem Herkunftsstaat mitgenommen und ist es ihnen offensichtlich auch nach der Ausreise möglich gewesen, sich Unterlagen aus dem Herkunftsstaat übermitteln zu lassen. Auch in diesem Lichte mutet es wenig überzeugend an, dass der Einberufungsbefehl nicht vorgelegt wurde. Diesen sollen die Eltern des BF1 erhalten haben, mit denen BF1 in ständigem Kontakt steht. In der Einvernahme am 11.04.2017 erklärte er, die Einberufung ungefähr letztes Jahr 2016 im Winter erhalten zu haben. Er habe die Einberufung schriftlich erhalten und werde versuchen sie nachzureichen, falls die Eltern diese aufbewahrt hätten. Zumal die Einvernahme erst im April 2017 stattgefunden hat und laut BF1 zum Zeitpunkt des Erhalts des Einberufungsbefehls die Anträge auf internationalen Schutz bereits anhängig gewesen sind, erscheint nicht nachvollziehbar, dass BF1 seine Eltern nicht gebeten haben will, den Einberufungsbefehl zu übermitteln, zumal ihm im Lichte der voregelegten Unterlagen und der im Asylverfahren durchgeführten Belehrungen die Bedeutung von Beweismitteln bewusst sein hat müssen. In der Stellungnahme vom 19.04.2017 erklärte er hiezu, dass seine Eltern den Einberufungsbefehl, den diese im Winter 2015-2016 erhalten hätten, nicht behalten hätten. In der Beschwerde meinte er dann überhaupt, dass seine Eltern Angst gehabt hätten und deshalb das Schriftstück beseitigt hätten, damit diese nicht verantwortlich gemacht werden könnten, wenn man abermals nach dem Aufenthaltsort von BF1 frage. Dieses Vorbringen erscheint vollkommen abwegig und ist nicht nachvollziehbar, weshalb BF1 dies nicht schon in der Einvernahme am 11.04.2017 dargelegt hat. Inwieweit sich irgendeine Gefahr im Zusammenhang mit dem Besitz des Einberufungsbefehls des Sohnes für die alten Eltern ergeben soll, erschließt sich für den erkennenden Richter nicht. Das Vorbringen ist auch deshalb völlig lebensfremd, da nach dem Vorbringen von BF1 ein Einberufungsbefehl zu seinen Eltern gekommen sein soll, den er nicht befolgt hat. Dass in der Folge kein weiteres Schreiben mehr gekommen ist bzw. nach BF1 nicht bei seinen Eltern gesucht worden sein soll, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dass es offensichtlich kein Interesse am BF1 gegeben hat und unverändert nicht gibt, liegt demnach auf der Hand, hat er ein solches auch in der Einvernahme im April 2017 und auch in der Beschwerde nicht behauptet. Abgesehen davon erscheint bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern einen Einberufungsbefehl für BF1 erhalten haben, wo doch BF1 in XXXX und XXXX gelebt hat.Abgesehen davon erscheint bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern einen Einberufungsbefehl für BF1 erhalten haben, wo doch BF1 in römisch 40 und römisch 40 gelebt hat. Die vollkommene Beliebigkeit des Vorbringens wird im Übrigen deutlich, wenn BF2 im Gegensatz zu BF1 behauptet, sie hätten bereits vor der Ausreise einen Einberufungsbefehl für BF1 erhalten. Sie erklärte die Einberufung sei an die Eltern nach XXXX geschickt worden. Dies sei vielleicht ein halbes Jahr - vielleicht auch schon früher - gewesen, bevor sie weggefahren seien. Sie wisse nicht, wie oft BF1 eine Einberufung erhalten habe, denke sie aber, er habe im Jahr 2015 die erste Einberufung zum Kriegsdienst erhalten.Die vollkommene Beliebigkeit des Vorbringens wird im Übrigen deutlich, wenn BF2 im Gegensatz zu BF1 behauptet, sie hätten bereits vor der Ausreise einen Einberufungsbefehl für BF1 erhalten. Sie erklärte die Einberufung sei an die Eltern nach römisch 40 geschickt worden. Dies sei vielleicht ein halbes Jahr - vielleicht auch schon früher - gewesen, bevor sie weggefahren seien. Sie wisse nicht, wie oft BF1 eine Einberufung erhalten habe, denke sie aber, er habe im Jahr 2015 die erste Einberufung zum Kriegsdienst erhalten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dieser Irrtum sei irrelevant, da BF2 nicht alle Ereignisse und Daten synchron parat habe, zielt diese Ausführung vollkommen ins Leere. Die Einvernahme von BF2 fand im April 2017 - also lange nach der Einreise - statt. Selbst wenn man ihr zugestehen würde, dass ihr das genaue Datum der Einberufung nicht mehr erinnerlich sei, ist es doch ein krasser Unterschied, ob eine Einberufung von BF1 zum Militär vor der Ausreise aus der Ukraine oder nach der Einreise in das Bundesgebiet erfolgt ist. Aufgrund all dieser Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und dem letztlich eklatanten Widerspruch in den Ausführungen zwischen BF1 und BF2 ist das BFA vollkommen zu Recht von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils ausgegangen. In eventu hat die belangte Behörde jedoch auch nachvollziehbar dargelegt, dass BF2 selbst für den Fall der Einberufung zum Militärdienst bzw. der Verweigerung des Militärdienstes mit keiner asylrelevanten Verfolgung bzw. mit keiner unmenschlichen Behandlung, die Art. 3 EMRK tangiert, zu rechnen hat.In eventu hat die belangte Behörde jedoch auch nachvollziehbar dargelegt, dass BF2 selbst für den Fall der Einberufung zum Militärdienst bzw. der Verweigerung des Militärdienstes mit keiner asylrelevanten Verfolgung bzw. mit keiner unmenschlichen Behandlung, die Artikel 3, EMRK tangiert, zu rechnen hat. Im Lichte der Länderinformationen zur Ukraine kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich BF1 im Falle der Einberufung zum Militär an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste, wobei bloß am Rande darauf verwiesen wird, dass BF1 bereits über 40 Jahre alt ist und er selbst nach seinem Umzug nach XXXX und der Beantragung eines Schengenvisums nicht von Interesse der Militärbehörden war und - wie bereits dargelegt - keinen Einberufungsbefehl erhalten hat. Warum er nunmehr nach einer Rückkehr in die Ukraine zum Militärdienst eingezogen werden sollte, erschließt sich für den erkennenden Richter nicht.Im Lichte der Länderinformationen zur Ukraine kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich BF1 im Falle der Einberufung zum Militär an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste, wobei bloß am Rande darauf verwiesen wird, dass BF1 bereits über 40 Jahre alt ist und er selbst nach seinem Umzug nach römisch 40 und der Beantragung eines Schengenvisums nicht von Interesse der Militärbehörden war und - wie bereits dargelegt - keinen Einberufungsbefehl erhalten hat. Warum er nunmehr nach einer Rückkehr in die Ukraine zum Militärdienst eingezogen werden sollte, erschließt sich für den erkennenden Richter nicht. Es kann im Lichte der Länderinformationen auch nicht erkannt werden, dass BF1 für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Es kann im Lichte der Länderinformationen auch nicht erkannt werden, dass BF1 für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Er hat insbesondere überhaupt nicht dargelegt und im Verfahrensverlauf auch keinerlei substantiierten Hinweis dafür liefern können, dass er im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten. Für BF1, welcher der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung angehört, kann keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem hypothetisch drohenden allfälligen Militärdienst erkannt werden. Es wird im Übrigen auch festgehalten, dass trotz mittlerweile strengerer Handhabe von Wehrdienstverweigerern nicht davon auszgugehen ist, dass die Strafen bei Verweigerung des Militärdienstes bzw. eine damit verbundene Haftstrafe mit einer asylrelevanten Gefährdung bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung einhergehen.Es wird im Übrigen auch festgehalten, dass trotz mittlerweile strengerer Handhabe von Wehrdienstverweigerern nicht davon auszgugehen ist, dass die Strafen bei Verweigerung des Militärdienstes bzw. eine damit verbundene Haftstrafe mit einer asylrelevanten Gefährdung bzw. einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung einhergehen. Auch das vorgesehene Strafausmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreicht laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Zudem wird im vorliegenden Berichtsmaterial auch hervorgehoben, dass bislang lediglich in wenigen Fällen eine tatsächliche Freiheitsstrafe (im Ausmaß von ein bis zwei Jahren) verhängt worden sei. Der Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft und die verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Im Berichtsmaterial wird weiters ausgeführt, dass kein Verurteilter seine Strafe vollständig absitzen hat müssen. Er haben sich nach dem Gesagten keine Anhaltpunkte ergeben, dass BF1 im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten. Bei BF1, der der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung angehört, war keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft (hypothetisch) drohenden allfälligen Wehrdienst zu erkennen. BF1 hat sich nach eigenen Angaben niemals politisch betätigt und hatte keine Probleme mit Polizei oder Behörden seines Herkunftsstaats gehabt. Die in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. In seiner Stellungnahme vom 19.04.2017 hat BF1 diesen auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt, sondern werden diese dort im Wesentlichen bestätigt. Auch in der Beschwerde wurde den Länderinformationen nichts Substantiiertes entgegengehalten. Dort finden sich keine anderslautende Länderberichte. Bloß zur Veranschaulichung, dass sich an der Lage in der Ukraine nichts entscheidungswesentlich verändert hat, werden in der gegenständlichen Entscheidung die aktuellen Länderinformationen des Auswärtigen Amtes Berlin zitiert, aus denen, wie auch in den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen unverändert hervorgeht, dass unpolitische Personen - wie die BF - im Westen der Ukraine keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben und im Falle eine Rückkehr dort hin keiner lebensbedrohlichen oder existenzbedrohenden Gefahrenlage ausgesetzt sind. Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden ist. Auch in Teilen der Ostukraine gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Generell ist als notorisch anzusehen, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine bereits vor Monaten beendet wurden und der Waffenstillstand im Wesentlichen eingehalten wird. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF, einem Ehepaar mit zwei kleinen Kindern, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF im Westen der Ukraine gelebt haben, wo unverändert eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern besteht. So halten sich sowohl die Eltern von BF1 als auch von BF2 jeweils in XXXX auf. BF1 und BF2 haben im Herkunftsstaat auch ihr finanzielles Auslangen durch Arbeit gefunden. Sie haben dort wirtschaftlich unabhängig gelebt und haben auch durch ihr Engagement innerhalb ihrer Kirchengemeinschaft viele soziale Kontakte gepflegt.Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF, einem Ehepaar mit zwei kleinen Kindern, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF im Westen der Ukraine gelebt haben, wo unverändert eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern besteht. So halten sich sowohl die Eltern von BF1 als auch von BF2 jeweils in römisch 40 auf. BF1 und BF2 haben im Herkunftsstaat auch ihr finanzielles Auslangen durch Arbeit gefunden. Sie haben dort wirtschaftlich unabhängig gelebt und haben auch durch ihr Engagement innerhalb ihrer Kirchengemeinschaft viele soziale Kontakte gepflegt. Wie bereits erwähnt, haben die BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten und auch nicht in der Vergangenheit zu befürchten gehabt, wobei BF2 für sich sowie BF3 und BF4 keine individuellen Verfolgungsgründe behauptet hat. (...)" 1.
  12. Die dargestellten Erkenntnisse erwuchsen infolge Zustellung an die beschwerdeführenden Parteien in Rechtskraft. 2.
  13. Am 06.02.2018 brachten die beschwerdeführenden Parteien die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein, zu welchen der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich jener Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, Österreich seit September 2015 nicht wieder verlassen zu haben. Seine neuerliche Antragstellung begründete der Erstbeschwerdeführer mit einer einen Monat zuvor erhaltenen Ladung für den 26.10.2017 betreffend eine Einberufung zum Militärdienst. Diese Ladung sei in seiner Heimat bereits Ende letzten Jahres zugestellt worden, ein Freund habe diese übersetzt und dem Erstbeschwerdeführer das nunmehr vorgelegte deutschsprachige Dokument (vgl. AS 17) einen Monat zuvor gesendet. Der Erstbeschwerdeführer hätte infolge seiner Einberufung an Kampfhandlungen teilnehmen müssen, er wolle jedoch niemanden töten. Auch Freunde von ihm seien einberufen und getötet worden. Da er seine Familie nicht verlassen wolle, werde er der Einberufung nicht folgen; weitere Gründe habe er nicht.Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich jener Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, Österreich seit September 2015 nicht wieder verlassen zu haben. Seine neuerliche Antragstellung begründete der Erstbeschwerdeführer mit einer einen Monat zuvor erhaltenen Ladung für den 26.10.2017 betreffend eine Einberufung zum Militärdienst. Diese Ladung sei in seiner Heimat bereits Ende letzten Jahres zugestellt worden, ein Freund habe diese übersetzt und dem Erstbeschwerdeführer das nunmehr vorgelegte deutschsprachige Dokument vergleiche AS 17) einen Monat zuvor gesendet. Der Erstbeschwerdeführer hätte infolge seiner Einberufung an Kampfhandlungen teilnehmen müssen, er wolle jedoch niemanden töten. Auch Freunde von ihm seien einberufen und getötet worden. Da er seine Familie nicht verlassen wolle, werde er der Einberufung nicht folgen; weitere Gründe habe er nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihre neuerliche Antragstellung anlässlich ihrer Erstbefragung ebenfalls mit der von ihrem Mann erhaltenen Ladung der Militärbehörde. Sie hätten Angst um das Leben des Erstbeschwerdeführers; zwei seiner Freunde seien im selben Zeitraum einberufen und in weiterer Folge getötet worden. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen müssen; weitere Gründe habe sie nicht. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab zum Grund seines neuerlichen Antrages an, sein Vater hätte eine Ladung erhalten, seine Schwester und er hätten Angst bekommen, dass sie wieder zurück in die Ukraine und den dortigen Krieg erleben müssten. Sein Vater müsste die Familie verlassen und zum Militär gehen, der Drittbeschwerdeführer wolle jedoch, dass die Familie zusammenbleibe und sein Vater nicht in Gefahr gerate. Am 28.02.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin, eines Rechtsberaters sowie ihres gewillkürten Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte eingangs (im Detail vgl. den seine Person betreffenden Verwaltungsakt, Seiten 209 ff), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe Medikamente aufgrund eines Harnwegsinfekts einnehmen müssen, sei ansonsten aber gesund. Sämtliche relevante Unterlagen habe er bereits im Erstverfahren vorgelegt, eine zwischenzeitlich erhaltene Ladung habe er anlässlich der Erstbefragung in Vorlage gebracht. Seit seiner Einreise im September 2015 halte er sich durchgängig im Bundesgebiet auf.Der Erstbeschwerdeführer erklärte eingangs (im Detail vergleiche den seine Person betreffenden Verwaltungsakt, Seiten 209 ff), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er habe Medikamente aufgrund eines Harnwegsinfekts einnehmen müssen, sei ansonsten aber gesund. Sämtliche relevante Unterlagen habe er bereits im Erstverfahren vorgelegt, eine zwischenzeitlich erhaltene Ladung habe er anlässlich der Erstbefragung in Vorlage gebracht. Seit seiner Einreise im September 2015 halte er sich durchgängig im Bundesgebiet auf. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien nicht mehr aufrecht, seine nunmehrige Antragstellung erfolge, da er es aus Gewissensgründen nicht verantworten könne, eine Waffe zu tragen und jemanden töten zu müssen. Auch könne er es nicht riskieren, selbst getötet zu werden, zumal er Verantwortung für seine Familie trage. Er vermute, im Falle einer Rückkehr den Militärdienst leisten zu müssen. Befragt weshalb er - unter Berücksichtigung seines Alters von 44 Jahren - erst jetzt zum Militärdienst eingezogen werden sollte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass in der Ukraine nicht nur junge Männer im wehrpflichtigen Alter zum Militärdienst eingezogen werden könnten; es fände eine allgemeine Mobilisierung statt, dabei würden Männer bis zum Alter von 60 Jahren einberufen und in die Zone der Kampfhandlungen geschickt werden. Diese Mobilisierung fände überall im Land statt, es komme sogar vor, dass Leute von ihrem Arbeitsplatz abgeholt würden. Er befürchte eine strafrechtliche Verfolgung gemäß Artikel 336 des Strafgesetzbuches der Ukraine, sollte er sich dieser Mobilisierung entziehen. Befragt, seit wann er davon in Kenntnis sei, nunmehr den Militärdienst leisten zu müssen, verwies der Erstbeschwerdeführer auf die vorgelegte Ladung; dies sei bereits der zweite Brief, den er bekommen hätte. Er habe die Ladung Anfang Jänner 2018 erhalten, die erste Ladung habe er bereits während des Erstverfahrens bekommen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer der Behörde in Österreich auch gemeldet, er habe die Ladung jedoch nicht im Original vorgelegt, da seine Eltern Angst gehabt hätten, ihm diese im Original nachzuschicken. Er habe Freunde, welche ebenfalls solche Vorladungen erhalten hätten und nunmehr nicht mehr am Leben wären. Auch seine Kinder hätten Angst, in die Ukraine zurückzukehren, da sie dort den Krieg direkt miterlebt hätten. Auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz erklärte der Erstbeschwerdeführer, aufgrund der dargestellten Gründe nicht in die Ukraine zurückkehren zu können und deshalb zu einer neuerlichen Antragstellung gezwungen gewesen zu sein. Mit Ausnahme der Mitglieder seiner Kernfamilie habe er keine Verwandten in Österreich, er habe Deutschkurse besucht, am morgigen Tag habe er die B1-Prüfung. Er ginge mangels gesetzlicher Möglichkeit keiner Arbeit nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Ersparnisse aus der Ukraine und Unterstützung der Caritas. Er besuche Veranstaltungen des Hilfswerks, helfe beim Nachbarschaftszentrum mit und verrichte Freiwilligenarbeit. Zu den ihm im Vorfeld übermittelten Länderberichten zur Ukraine führte der Erstbeschwerdeführer aus, nicht mit allem einverstanden zu sein, was in den Feststellungen stünde. Die dort vertretene Meinung, dass in der Ukraine kein Krieg herrsche, sei unrichtig, dort würden jeden Tag Menschen, darunter auch Freunde des Erstbeschwerdeführers, sterben. Durch den Rechtsberater wurde die Zulassung der Verfahren aufgrund der neu vorgelegten Beweismittel, welche eine aktuell drohende Verfolgung asylrelevanter Intensität vermuten ließen, sowie aufgrund der vorbildlichen Integration und Aspekten des Kindeswohls beantragt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme im Wesentlichen zu Protokoll (im Detail vgl. den ihre Person betreffenden Verwaltungsakt, Seiten 209 ff), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sie stünde im XXXX in ärztlicher Behandlung und solle im April 2018 aufgrund eines Myoms operiert werden; das Myom sei erstmals vor zwei Jahren durch einen Arzt in Österreich festgestellt worden, es habe zunächst kein Handlungsbedarf bestanden, zuletzt sei ihr jedoch zu einer Entfernung geraten worden. Ärztliche Befunde werde sie nachreichen. Ihre beiden minderjährigen Kinder würden über keine eigenen Fluchtgründe verfügen, die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin würden gleichermaßen für diese gelten. Vorgelegt wurden Unterlagen über erfolgte Integrationsbemühungen sowie den Schulbesuch ihrer Kinder in Österreich. Seit ihrer Einreise im September 2015 halte sich die Zweitbeschwerdeführerin durchgehend in Österreich auf.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme im Wesentlichen zu Protokoll (im Detail vergleiche den ihre Person betreffenden Verwaltungsakt, Seiten 209 ff), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sie stünde im römisch 40 in ärztlicher Behandlung und solle im April 2018 aufgrund eines Myoms operiert werden; das Myom sei erstmals vor zwei Jahren durch einen Arzt in Österreich festgestellt worden, es habe zunächst kein Handlungsbedarf bestanden, zuletzt sei ihr jedoch zu einer Entfernung geraten worden. Ärztliche Befunde werde sie nachreichen. Ihre beiden minderjährigen Kinder würden über keine eigenen Fluchtgründe verfügen, die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin würden gleichermaßen für diese gelten. Vorgelegt wurden Unterlagen über erfolgte Integrationsbemühungen sowie den Schulbesuch ihrer Kinder in Österreich. Seit ihrer Einreise im September 2015 halte sich die Zweitbeschwerdeführerin durchgehend in Österreich auf. Die Fluchtgründe aus ihrem Erstverfahren seien nicht mehr aufrecht, sie hätten einen neuen Grund. Ihr Mann habe eine Vorladung für den 26.10.2017 erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst um das Leben ihres Mannes. Sie hätten befreundete Familien, in denen die Väter nunmehr tot wären. Sie seien zunächst aus einem Kriegsgebiet in einen anderen Landesteil geflohen, wo die Lage anfänglich ruhig gewesen wäre. Als auch dort geschossen worden wäre, hätten sie sich in ihre Zeit in XXXX zurückversetzt gefühlt und Angst gehabt. Danach sei die Vorladung gekommen. Die Vorladung hätten sie im Jänner 2018 bekommen, erfahren hätten sie von dieser Ende letzten Jahres, ihre Schwiegermutter hätte ihnen über Skype von dieser berichtet. Auf Vorhalt ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung, verwies die Zweitbeschwerdeführerin auf die nunmehr erhaltene Ladung. Es habe schon früher Vorladungen gegeben, welche ihr Schwiegervater aus Angst zerrissen und weggeworfen hätte.Die Fluchtgründe aus ihrem Erstverfahren seien nicht mehr aufrecht, sie hätten einen neuen Grund. Ihr Mann habe eine Vorladung für den 26.10.2017 erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst um das Leben ihres Mannes. Sie hätten befreundete Familien, in denen die Väter nunmehr tot wären. Sie seien zunächst aus einem Kriegsgebiet in einen anderen Landesteil geflohen, wo die Lage anfänglich ruhig gewesen wäre. Als auch dort geschossen worden wäre, hätten sie sich in ihre Zeit in römisch 40 zurückversetzt gefühlt und Angst gehabt. Danach sei die Vorladung gekommen. Die Vorladung hätten sie im Jänner 2018 bekommen, erfahren hätten sie von dieser Ende letzten Jahres, ihre Schwiegermutter hätte ihnen über Skype von dieser berichtet. Auf Vorhalt ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung, verwies die Zweitbeschwerdeführerin auf die nunmehr erhaltene Ladung. Es habe schon früher Vorladungen gegeben, welche ihr Schwiegervater aus Angst zerrissen und weggeworfen hätte. Mit Ausnahme ihres Mannes und ihrer beiden Kinder habe sie keine Familienangehörigen in Österreich, sie habe Deutschkurse absolviert, ginge jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus Mitteln der Caritas sowie aus Ersparnissen. Sie sei in vielen Organisationen aktiv, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Befragt nach einer Stellungnahme zu den ihr im Vorfeld ausgefolgten Länderfeststellungen zur Ukraine, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass im Land immer noch Krieg herrsche. Auf die Frage, ob sie eigene Angaben für ihre Kinder tätigen wolle, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, ihre Kinder seien von dem in der Ukraine Erlebten verängstigt. Sie hätten Angst, ihre Eltern zu verlieren. Erst in Österreich seien diese zur Ruhe gekommen. Durch den Rechtsberater wurde ergänzt, dass sich die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aufgrund der bevorstehenden notwendigen Operation der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig erweise. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme zusammengefasst aus (im Detail vgl. die Seiten 201 bis 209 des seine Person betreffenden Verwaltungsakts), gesund zu sein; seine Familie sei aufgrund des Krieges nach Österreich gekommen, seine Schwester und er hätten den Krieg direkt miterlebt und gesehen, wie Menschen getötet worden wären. Zwei Freunde ihrer Familie seien umgekommen. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung, führte der minderjährige Drittbeschwerdeführer aus, sein Vater habe einen Brief vom Militär bekommen, er habe Angst, dass seinem Vater etwas passieren könnte; zudem hätten seine Schwester und er Angst vor dem Krieg in der Ukraine; infolge Erhalts der negativen Entscheidung hätten sie nicht schlafen können und Stress bekommen. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche aktuell die vierte Klasse der Neuen Mittelschule und lebe von der Grundversorgung. Er wolle nicht in die Ukraine zurück, er habe hier schon viele Freunde kennengelernt und sich für eine HTL beworben. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich nunmehr in Österreich. Vermerkt wurde, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer alle Antworten auf Deutsch gegeben hätte und die Sprache bereits sehr gut beherrsche.Der minderjährige Drittbeschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme zusammengefasst aus (im Detail vergleiche die Seiten 201 bis 209 des seine Person betreffenden Verwaltungsakts), gesund zu sein; seine Familie sei aufgrund des Krieges nach Österreich gekommen, seine Schwester und er hätten den Krieg direkt miterlebt und gesehen, wie Menschen getötet worden wären. Zwei Freunde ihrer Familie seien umgekommen. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung, führte der minderjährige Drittbeschwerdeführer aus, sein Vater habe einen Brief vom Militär bekommen, er habe Angst, dass seinem Vater etwas passieren könnte; zudem hätten seine Schwester und er Angst vor dem Krieg in der Ukraine; infolge Erhalts der negativen Entscheidung hätten sie nicht schlafen können und Stress bekommen. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche aktuell die vierte Klasse der Neuen Mittelschule und lebe von der Grundversorgung. Er wolle nicht in die Ukraine zurück, er habe hier schon viele Freunde kennengelernt und sich für eine HTL beworben. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich nunmehr in Österreich. Vermerkt wurde, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer alle Antworten auf Deutsch gegeben hätte und die Sprache bereits sehr gut beherrsche. 2.
  14. Mit den mündlich verkündeten Bescheiden vom 28.02.2018 wurde den Beschwerdeführern gem. § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Die Beschwerdeführer hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes des Asylverfahrens verfügt. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG und begründete die Entscheidung damit, dass die nunmehrigen Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, da sich die Beschwerdeführer auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätten. Dieses Vorbringen habe jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt und weise auch im Falle einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz auf. Bezüglich der durch den Erstbeschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Furcht vor Ableistung des Militärdienstes sei insofern auf die Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2017 zu verweisen. Seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft desselben seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Das nunmehrige Vorbringen beziehe sich auf einen Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen wäre, ein neuer asylrelevanter Sachverhalt sei nicht vorgebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ihm im Falle einer Rückkehr und Ableistung des Wehrdienstes eine Schlechterstellung gegenüber anderen zum Wehrdienst einberufenen Staatsbürgern drohen würde oder dass dessen Einberufung aus asylrelevanten Gründen erfolgen würde. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht hätte, aufgrund eines Myoms in ärztlicher Behandlung zu stehen, sei festzuhalten, dass sich diese in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde und medizinische Versorgung auch in der Ukraine gewährleistet wäre. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien seien ebenfalls keine Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten.2.
  15. Mit den mündlich verkündeten Bescheiden vom 28.02.2018 wurde den Beschwerdeführern gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Die Beschwerdeführer hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes des Asylverfahrens verfügt. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und begründete die Entscheidung damit, dass die nunmehrigen Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, da sich die Beschwerdeführer auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätten. Dieses Vorbringen habe jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt und weise auch im Falle einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz auf. Bezüglich der durch den Erstbeschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Furcht vor Ableistung des Militärdienstes sei insofern auf die Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2017 zu verweisen. Seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft desselben seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Das nunmehrige Vorbringen beziehe sich auf einen Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen wäre, ein neuer asylrelevanter Sachverhalt sei nicht vorgebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ihm im Falle einer Rückkehr und Ableistung des Wehrdienstes eine Schlechterstellung gegenüber anderen zum Wehrdienst einberufenen Staatsbürgern drohen würde oder dass dessen Einberufung aus asylrelevanten Gründen erfolgen würde. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht hätte, aufgrund eines Myoms in ärztlicher Behandlung zu stehen, sei festzuhalten, dass sich diese in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde und medizinische Versorgung auch in der Ukraine gewährleistet wäre. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien seien ebenfalls keine Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten. 2.
  16. Die Verwaltungsakten langten am 05.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Sachverhalt: Die von den BeschwerdeführerInnen am 21.09.2015 initiierten Asylverfahren wurden mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gewährt und es wurde den BeschwerdeführerInnen - siehe die Erkenntnisse vom 08.09.2017 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gewährt und es wurde den BeschwerdeführerInnen - siehe die Erkenntnisse vom 08.09.2017 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen. Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die beschwerdeführenden Parteien unzweifelhaft auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses der ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahren bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind und auch im Falle einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz aufweisen. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine eine unzulässige Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine eine unzulässige Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Die jeweiligen Folgeanträge werden voraussichtlich zurückzuweisen sein.
  18. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien und zur Situation in der Ukraine ergeben sich aus der Aktenlage. Die die BeschwerdeführerInnen betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - zuletzt in den Erkenntnissen vom 08.09.2017 - erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben. Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 08.09.2017 das individuelle Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien - insbesondere auch eine dem Erstbeschwerdeführer drohende Einberufung zum Militärdienst - als unglaubwürdig sowie, selbst im Falle einer Wahrunterstellung, als nicht asylrelevant gewertet (vgl. die oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen bzw. die Seiten 48 bis 52 sowie 57f der Erkenntnisse vom 08.09.2017).Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 08.09.2017 das individuelle Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien - insbesondere auch eine dem Erstbeschwerdeführer drohende Einberufung zum Militärdienst - als unglaubwürdig sowie, selbst im Falle einer Wahrunterstellung, als nicht asylrelevant gewertet vergleiche die oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen bzw. die Seiten 48 bis 52 sowie 57f der Erkenntnisse vom 08.09.2017). Im nunmehrigen Verfahren berief sich der Erstbeschwerdeführer unter Verweis auf eine (angebliche) weitere Ladung vor die Militärbehörde, wie bereits im Rahmen seines vorangegangenen Verfahrens, auf eine Furcht vor Ableistung des Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat. Dazu ist zunächst anzumerken, dass im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers [AS 17] lediglich ein (nicht beglaubigtes) deutschsprachiges Schreiben, nicht jedoch eine Original-Ladung, einliegt, sodass bereits insofern von keinem tauglichen Beweismittel für eine tatsächliche Einberufung ausgegangen werden kann. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte sowohl bezüglich ihrer eigenen Person als auch bezüglich ihrer beiden minderjährigen Kinder, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren, keine darüber hinausgehenden individuellen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vor, sondern berief sich ebenfalls auf die befürchtete Einziehung des Erstbeschwerdeführers zum Militärdienst. Wenn auch die beschwerdeführenden Parteien im nunmehrigen Verfahren erklärten, ihre im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe wären nicht länger aufrecht, so beriefen sie sich mit ihrem nunmehrigen Vorbringen ungeachtet dessen auf einen bereits im ersten Verfahren behandelten Sachverhalt. Der Erstbeschwerdeführer sprach bereits im vorangegangen Verfahren von einer erhaltenen Einberufung zum Militärdienst, welche er jedoch nicht vorzulegen vermochte. Das Bundesverwaltungsgericht zog dieses Vorbringen folglich bereits im Rahmen der vorangegangenen Verfahren der beschwerdeführenden Parteien einer umfassenden Würdigung zu und gelangte zum Ergebnis, dass sich eine dem Erstbeschwerdeführer drohende Einberufung zum Militärdienst als nicht glaubhaft erweise. Sofern der Erstbeschwerdeführer nunmehr unter Vorlage eines Schriftstücks, bei welchem es sich um die deutsche Übersetzung einer angeblich nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens erhaltenen Ladung zum Militärdienst handeln würde, erneut die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes äußerte, so steht dieses Vorbringen mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren im untrennbaren Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mangels Darlegung eines Sachverhaltes, welcher sich nach dem Zeitpunkt der inhaltlichen Entscheidung im Vorverfahren ereignet hätte, kann sohin bereits aus diesem Grund nicht vom Vorliegen eines neu entstandenen Sachverhaltes ausgegangen werden, welcher eine (neuerliche) inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe der Beschwerdeführer als geboten erscheinen ließe. Darüber hinaus zeigte bereits das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Erkenntnisse vom 08.09.2017 auf, dass selbst im Falle einer tatsächlichen Einberufung des Erstbeschwerdeführers zum Militärdienst kein asylrelevanter Sachverhalt zu erblicken wäre, zumal einerseits kein Hinweis darauf vorliege, dass dessen Einberufung aufgrund asylrelevanter Motive erfolgen würde respektive dass diesem im Falle einer Ableistung des Militärdienstes eine Schlechterbehandlung verglichen mit anderen wehrpflichtigen Staatsangehörigen der Ukraine drohen würde. Weiters wurde festgehalten, dass auch die für die Verweigerung des Militärdienstes in der Ukraine vorgesehenen Strafen kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen würden und es zudem bislang lediglich in wenigen Fällen zur tatsächlichen Verhängung von Freiheitsstrafen gekommen wäre. Im nunmehrigen Verfahren wurde in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern sich an dieser Beurteilung seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens etwas geändert hätte, sodass unverändert - selbst im Falle einer tatsächlichen Einberufung des Erstbeschwerdeführers - kein asylrelevanter Sachverhalt respektive ein reales Risiko einer Verletzung seiner in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte erkannt werden könnte. Wie dargelegt, wurden in den Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien keine darüberhinausgehenden Rückkehrhindernisse geäußert. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin angab, ihre minderjährigen Kinder hätten aufgrund der dort miterlebten Kriegshandlungen Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine, so wurde dieses Vorbringen ebenfalls bereits im vorangegangenen Verfahren gewürdigt, in welchem insbesondere aufgezeigt wurde, dass sich die Kampfhandlungen nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die Lage in der Zentral- und Westukraine unverändert als sicher zu bezeichnen sei und den beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehr dorthin, insbesondere nach XXXX oder nach XXXX , aufgrund ihrer individuellen Umstände jedenfalls zumutbar sei.Wie dargelegt, wurden in den Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien keine darüberhinausgehenden Rückkehrhindernisse geäußert. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin angab, ihre minderjährigen Kinder hätten aufgrund der dort miterlebten Kriegshandlungen Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine, so wurde dieses Vorbringen ebenfalls bereits im vorangegangenen Verfahren gewürdigt, in welchem insbesondere aufgezeigt wurde, dass sich die Kampfhandlungen nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die Lage in der Zentral- und Westukraine unverändert als sicher zu bezeichnen sei und den beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehr dorthin, insbesondere nach römisch 40 oder nach römisch 40 , aufgrund ihrer individuellen Umstände jedenfalls zumutbar sei. Zu bemängeln ist, dass der Bescheid der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin keine auf ihre Person bezogene Begründung enthält, sondern in diesem ausschließlich der Inhalt des ihre gesetzliche Vertreterin betreffenden Bescheides wiedergegeben wird, ohne auf die konkrete Situation der Minderjährigen Bezug zu nehmen. Allerdings war der gesetzlichen Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde durch konkrete Befragung Gelegenheit gegeben worden, allfällige auf ihre minderjährigen Kinder bezogene Rückkehrhindernisse bekannt zu geben, sodass fallgegenständlich im Ergebnis eine ausreichende Beurteilungsgrundlage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes, auch im Verfahren der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, in welchem keine individuelle Rückkehrgefährdung geäußert wurde, vorhanden ist. Auch bezüglich der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien haben sich keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ergeben, insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte für akute oder lebensbedrohliche Erkrankungen der BeschwerdeführerInnen hervorgekommen. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, ebensowenig wurde durch deren gesetzliche Vertreter in Bezug auf die minderjährigen Dritt- und ViertbeschwerdeführerInnen das Vorhandensein einer Erkrankung geäußert. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren eine für April 2018 geplante Operation aufgrund eines Myoms angesprochen hat, bleibt festzuhalten, dass die entsprechende Diagnose den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge bereits vor rund zwei Jahren erfolgt ist und es sich jedenfalls um keinen schwerwiegenden Krankheitszustand handelt. Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich auch nicht ableiten, dass ein akuter Operationsbedarf besteht, zumal sie, wie dargelegt, bereits seit Längerem in Kenntnis des Myoms ist und eine für November 2017 geplante Operation zuletzt auf April 2018 verschoben wurde. Auch wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, welche einen aktuell schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheitszustand indizieren würden. Aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich zudem eine ausreichende medizinische Grundversorgung in der Ukraine, sodass der Zweitbeschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme der benötigten Behandlung möglich sein wird. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der belangten Behörde zutreffend, dass die BeschwerdeführerInnen im neuerlichen Antrag kein substantiiertes neues zusätzliches Vorbringen vorgetragen haben. In Summe werden somit die Folgeanträge, welche wie dargestellt als Begründung nur ein leicht modifiziertes Vorbringen zu den vorangehenden Asylverfahren beinhalten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Näheres wird im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen sein. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde anlässlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Erkenntnis des BVwG vom 08.09.2017) eingehend erörtert und als nicht schützenswert festgestellt. In der Zwischenzeit sind keine maßgeblichen zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die innerhalb dieser kurzen Zeit insgesamt zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: 3.
  20. §12a

(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22
(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen die BeschwerdeführerInnen bestehen nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2017 aufrechte Rückkehrentscheidungen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die gesundheitliche Situation ist seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 08.09.2017 im Wesentlichen gleich geblieben und sind auch aus den bereits im Erstverfahren vorgelegenen Erkrankungen keine akuten oder lebensbedrohlichen Veränderungen aufgetreten. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die BeschwerdeführerInnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die BeschwerdeführerInnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützen

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