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{'item': 'W111 2187473-1'}

Obsah (12)§ 3§ 28Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW111 2187473-1 SpruchW111 2187473-1/2E W111 2187468-1/2E W111 2187476-1/2E W111 2187471-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. werden

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VIII. der angefochtenen Bescheide wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Spruchpunkte VIII. ersatzlos behoben.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch acht. der angefochtenen Bescheide wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch acht. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesenen Drittbeschwerdeführers sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Sie stellten infolge gemeinsamer illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.01.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am Folgetag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Die beschwerdeführenden Parteien legten jeweils georgische Personalausweise im Original vor. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, er gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Georgier (Kaukasus) an, in seinem Herkunftsstaat würden sich nach wie vor seine Eltern, eine Schwester und seine volljährige Tochter aufhalten. Er sei drei Jahre zuvor aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich fortan in der Türkei aufgehalten, bevor er am 18.01.2016 auf dem Luftweg nach Österreich gereist wäre. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, große Probleme bekommen zu haben, nachdem der Georgische Traum an die Macht gekommen wäre; er sei verfolgt worden, die Hälfte ihrer Partei sei in Haft genommen worden, der Erstbeschwerdeführer habe dadurch seine Arbeit verloren und sich sogar in Haft befunden. Um sich freizukaufen, habe er dem Georgischen Traum sein Auto, sein Geschäft und seine Wohnung für die symbolische Summe von 1 Lari überlassen. Trotzdem sei er nicht in Ruhe gelassen worden, er sei unterdrückt worden und schließlich in die Türkei geflüchtet. Er sei sogar in der Türkei gefunden worden, dort arbeite die georgische Polizei in Zivil, weshalb er auch die Türkei habe verlassen müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen zu Protokoll, ebenfalls dem christlich-orthodoxen Glauben und der georgischen Volksgruppe anzugehören, im Herkunftsstaat hielten sich noch ihre Mutter sowie eine volljährige Tochter auf, ihr Bruder befinde sich in Österreich; sie habe ihren Herkunftsstaat ein Jahr zuvor verlassen und sei zu ihrem in der Türkei aufhältigen Mann gereist. Zu ihrem Fluchtgrund führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Nationalen Bewegung Probleme in Georgien bekommen, er sei in die Türkei geflüchtet, wo er insgesamt drei Jahre verbracht hätte, das letzte Jahr über seien sie gemeinsam dort aufhältig gewesen. Es habe Drohanrufe gegeben und sie seien unter Druck gestanden, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin ihr Land gemeinsam mit ihren Kindern verlassen hätte. Der damals minderjährige Drittbeschwerdeführer führte im Zuge seiner Erstbefragung im Wesentlichen aus, er sei gemeinsam mit seinen Eltern ausgereist, welche den Entschluss zur Ausreise gefasst und die Reise organisiert hätten. Am 04.07.2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an (im Detail, vgl. die Seiten 127 bis 151 des seine Person betreffenden Verwaltungsakts), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei wegen des Verdachts auf Hepatitis C untersucht worden, doch habe man ihm gesagt, es sei nichts Schlimmes. In Georgien sei fünf Jahre zuvor Hepatitis C diagnostiziert worden, seit März 2016 befinde er sich in einem Substitutionsprogramm, darüber hinaus befinde er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Im Falle einer Rückkehr sei ausgeschlossen, dass er in ein Substitutionsprogramm kommen würde, da man ihn sofort verhaften würde. Bezüglich Hepatitis C sei das Problem, dass es in Georgien sehr viele Patienten geben würde und die Behandlung weniger effektiv wäre. In Georgien habe er im ersten Tsxinvali-Krieg 1992 bis 1993 sowie im Konflikt von 2008 an militärischen Kampfhandlungen teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus XXXX , habe eine Handelsschule absolviert und anschließend in verschiedenen Firmen gearbeitet. Er sei im April 2013 aus seinem Herkunftsstaat in die Türkei ausgereist, In der Türkei sei er zunächst drei Monate auf Grundlage eines Visums und in weiterer Folge illegal aufhältig gewesen; die Türkei habe er letztlich verlassen, nachdem er dort georgische Polizisten getroffen hätte, mit welchen er bereits in Georgien Probleme gehabt hätte. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an (im Detail, vergleiche die Seiten 127 bis 151 des seine Person betreffenden Verwaltungsakts), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei wegen des Verdachts auf Hepatitis C untersucht worden, doch habe man ihm gesagt, es sei nichts Schlimmes. In Georgien sei fünf Jahre zuvor Hepatitis C diagnostiziert worden, seit März 2016 befinde er sich in einem Substitutionsprogramm, darüber hinaus befinde er sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Im Falle einer Rückkehr sei ausgeschlossen, dass er in ein Substitutionsprogramm kommen würde, da man ihn sofort verhaften würde. Bezüglich Hepatitis C sei das Problem, dass es in Georgien sehr viele Patienten geben würde und die Behandlung weniger effektiv wäre. In Georgien habe er im ersten Tsxinvali-Krieg 1992 bis 1993 sowie im Konflikt von 2008 an militärischen Kampfhandlungen teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus römisch 40 , habe eine Handelsschule absolviert und anschließend in verschiedenen Firmen gearbeitet. Er sei im April 2013 aus seinem Herkunftsstaat in die Türkei ausgereist, In der Türkei sei er zunächst drei Monate auf Grundlage eines Visums und in weiterer Folge illegal aufhältig gewesen; die Türkei habe er letztlich verlassen, nachdem er dort georgische Polizisten getroffen hätte, mit welchen er bereits in Georgien Probleme gehabt hätte. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: "(...) A: Die Probleme haben im Jahr 2012, Anfang Oktober begonnen. Es waren die ersten Tage des Monats und es gab damals auch Wahlen. Es war die Zeit als die Wahlen schon fast zu Ende waren. Am
  2. Oktober waren die Ergebnisse bereits bekannt. Am 02 oder 03, in der Nacht, wurde das Geschäft welches meine Frau betrieben hat verbrannt. Es betrifft mich persönlich weil sie natürlich wussten, dass die Mitglied der nationalen Bewegung war. Sie wussten natürlich auch, dass das Geschäft meiner Familie und mir gehört. Wir hatten an der Hinterwand des Geschäftes auch Plakate der nationalen Bewegung gehabt. In dieser Nacht haben sie auch andere Dinge gegen die nationale Bewegung getan. Überall wo sie Informationen hatten oder Dinge gesehen haben, habe diese verbrannt und zerstört. Danach kam die Zeit wo sie zu uns ins Büro der nationalen Bewegung in XXXX , gekommen sind und sie haben alles durchsucht, aber ich weiß nicht was sie gesucht haben. Vermutlich aber Listen gesucht mit Kontaktpersonen, Aktivisten und Mitarbeitern. Ich war stellvertretender Vorsitzender dieses Büros. Wenn sie genau gesucht haben, haben sie mir nicht gesagt.Danach kam die Zeit wo sie zu uns ins Büro der nationalen Bewegung in römisch 40 , gekommen sind und sie haben alles durchsucht, aber ich weiß nicht was sie gesucht haben. Vermutlich aber Listen gesucht mit Kontaktpersonen, Aktivisten und Mitarbeitern. Ich war stellvertretender Vorsitzender dieses Büros. Wenn sie genau gesucht haben, haben sie mir nicht gesagt. Regelmäßig, einmal im Monat, kamen sie selbst zu uns, manchmal haben sie mich zu sich bestellt. Sie hatten den Fokus auf mich weil ich engen Kontakt zu XXXX hatte. Er war der Vizegouverneur.Regelmäßig, einmal im Monat, kamen sie selbst zu uns, manchmal haben sie mich zu sich bestellt. Sie hatten den Fokus auf mich weil ich engen Kontakt zu römisch 40 hatte. Er war der Vizegouverneur. Wie gesagt haben sie mich einige Mal befragt und sie haben mich gezwungen eine Aussage über XXXX zu machen. Sie haben mich dabei unter Druck gesetzt eine falsche Aussage zu machen. Sie haben mich auch beschuldigt dass ich mit dem Machenschaften der Firma XXXX zu tun hätte, die ja im Ölgewerbe tätig ist. Sie wollten XXXX wahrscheinlich verhaften und wollten daher meine Aussage.Wie gesagt haben sie mich einige Mal befragt und sie haben mich gezwungen eine Aussage über römisch 40 zu machen. Sie haben mich dabei unter Druck gesetzt eine falsche Aussage zu machen. Sie haben mich auch beschuldigt dass ich mit dem Machenschaften der Firma römisch 40 zu tun hätte, die ja im Ölgewerbe tätig ist. Sie wollten römisch 40 wahrscheinlich verhaften und wollten daher meine Aussage. Natürlich habe ich alles verneint. Ich konnte keine Aussage über Dinge machen die ich nicht gewusst habe und an einem Tag kamen Sie zu mir nach Hause und haben mich einfach mitgenommen. Dies war am
  3. März
  4. Es war Abend. Sie haben unser Haus durchsucht. Natürlich haben Sie bei mir zu Hause auch etwas gesucht, es gab aber nichts, daher haben sie auch nichts gefunden. Sie haben meine persönliche Waffe und mich auch mitgenommen. Drei Tage war ich dort und ich wurde 3 Tage verhört, geschlagen und befragt. Mit meiner eigenen Waffe habe sie mir ins Bein geschossen. Sie haben offiziell in den Dokumenten vermerkt, dass ich auf mich selbst geschossen hätte. Es wäre Zufall gewesen. Sie sagten zu mir es würde reichen, unsere Zeit wäre vorbei und jetzt wären sie an der Macht. Alles was ich mein ganzes Leben geschaffen hätte, mein Haus, meine Familie, mein Auto. Es war eine Wohnung wo ich auch mein Geschäft gebaut hatte. Die Wohnung war sehr groß circa 100 Quadratmeter. Sie haben mich gezwungen diese Dinge freiwillig an sie zu übergeben. Sowohl das Geschäft, ebenso wie die Wohnung habe ich ihnen offiziell gegeben. Es gab einen Kaufvertrag wo symbolisch 1 Lari als Preis vermerkt wurde. Ich habe praktisch freiwillig meine ganzen Eigentümer an die Regierung weiter gegeben. Natürlich war ich dazu gezwungen worden, aber es sollte freiwillig aussehen, damit ich mich nicht dagegen beschweren hätte können. Ich hatte ja keine andere Wahl. Entweder würden sie mich inhaftieren oder etwas gegen mich tun. Als sie es nicht geschafft haben mich zu Falschaussagen zu bringen und keine anderen Gründe hatten mich zu beschuldigen, haben Sie bei der Bank eingetragen, dass ich 300 000 Lari bei der Bank an Schulden hätte. Ich war 3 Nächte dort und danach wurde ich raus gelassen. Ich war ja verletzt, sie haben mich kurz zu der Rettung die in der Nähe des Gebäudes war, behandelt und dann haben sie eingetragen, dass es Zufall war und ich selbst auf mich geschossen gehabt hätte. Natürlich mussten sie die stecken gebliebene Kugel entfernen. Es war eine Pistole der Marke Makarov. Sie haben die besondere Eigenschaft, dass wenn man aus der Nähe feuert, die Kugeln stecken bleiben. Sie haben dies natürlich gewusst. Dies liegt bei dieser Waffe daran, dass Sie aus der Nähe nicht genug Kraft sammeln kann, dass die Kugel durchdringt. Sie haben mich dann raus gelassen und mich gewarnt, dass ich kurze Zeit hätte zu überlegen. Sie gaben mir 10 Tage Frist für die Räumung der Wohnung gegeben, weil ich nicht wollte dass ich die Möbel und persönlichen Dinge drin lasse. Die Patentante meines Kindes hatte eine unbenutzte Wohnung und dort haben wir unsere Sachen gelagert und durften dort auch solange bleiben wie wir wollten. Dort waren wir sicher. Sie hatten die Vorstellung dass ich dieses Geld hätte und haben mich ständig angerufen und unter Druck gesetzt darüber, wann ich diese Schulden abbezahlen würde. Sie haben auch meinen Freund verhaftet der in XXXX gearbeitet hat. Sie haben mich rausgelassen, aber mein Freund, XXXX , musste für 3 Monate in Untersuchungshaft dort bleiben. Er war auch Patenonkel meines jüngsten Kindes, Freund und ein Kollege von mir. Sie wollten ihm auch bestimmte Dinge unterjubeln, die mit dem ehemaligen Flüchtlings- und Asylminister XXXX zu tun hatten. Er war ein Minister der nationalen Bewegung und es gab natürlich Amtswechsel. Mein Freund wurde aus der Haft mit Verletzungen entlassen und ist kurz darauf gestorben, ich war damals schon in der Türkei. Er hatte Kopfverletzungen wodurch er Blutergrüße erlitten hat.Sie gaben mir 10 Tage Frist für die Räumung der Wohnung gegeben, weil ich nicht wollte dass ich die Möbel und persönlichen Dinge drin lasse. Die Patentante meines Kindes hatte eine unbenutzte Wohnung und dort haben wir unsere Sachen gelagert und durften dort auch solange bleiben wie wir wollten. Dort waren wir sicher. Sie hatten die Vorstellung dass ich dieses Geld hätte und haben mich ständig angerufen und unter Druck gesetzt darüber, wann ich diese Schulden abbezahlen würde. Sie haben auch meinen Freund verhaftet der in römisch 40 gearbeitet hat. Sie haben mich rausgelassen, aber mein Freund, römisch 40 , musste für 3 Monate in Untersuchungshaft dort bleiben. Er war auch Patenonkel meines jüngsten Kindes, Freund und ein Kollege von mir. Sie wollten ihm auch bestimmte Dinge unterjubeln, die mit dem ehemaligen Flüchtlings- und Asylminister römisch 40 zu tun hatten. Er war ein Minister der nationalen Bewegung und es gab natürlich Amtswechsel. Mein Freund wurde aus der Haft mit Verletzungen entlassen und ist kurz darauf gestorben, ich war damals schon in der Türkei. Er hatte Kopfverletzungen wodurch er Blutergrüße erlitten hat. Damals konnte ich nicht normal laufen und einmal in der Woche musste ich zum Arzt wegen einem Verbandswechsel. In dieser Zeit wurde ich die ganze Zeit angerufen. Als ich wieder besser laufen konnte bin ich Mitte April 2013 in die Türkei gefahren und war der Meinung es wirklich geschafft zu haben das Land zu verlassen. In der Wohnung der Patentante lebte ich praktisch nur einen Monat. XXXX wurde im Mai verhaftet. Er war der Innenminister und war zuletzt auch Premierminister auch Zentralvorsitzender. XXXX wurde auch verhaftet. XXXX und XXXX ebenso. Sie wollten natürlich auch andere Verhaften, wie auch den erwähnten XXXX , mit meiner Hilfe.römisch 40 wurde im Mai verhaftet. Er war der Innenminister und war zuletzt auch Premierminister auch Zentralvorsitzender. römisch 40 wurde auch verhaftet. römisch 40 und römisch 40 ebenso. Sie wollten natürlich auch andere Verhaften, wie auch den erwähnten römisch 40 , mit meiner Hilfe. Was mich selbst betrifft habe ich alles gesagt. Ich wurde ja praktisch mit dem Tod bedroht, wollte nicht umgebracht werden und bin deshalb gefahren. Ich konnte auch nicht die 300 000 Lari abbezahlen. Wieso sollte ich auch? Sie haben ja schon viel mitgenommen. Anordnung 15 Minuten Pause Beginn: 12:36 Ende: 12:51 F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Wie ich gesagt habe, habe ich meine kurzfristige Freiheit nur dadurch bekommen, dass ich sie mir frei gekauft habe dadurch dass ich meine Wohnung, meine Geschäfte und alles her gab. Ich vermute dass es nur kurzfristig war und durch diese 300 000 Lari, habe die Freiheit abgezahlt. Wie gesagt sie wollten auch XXXX verhaften, durch meine Aussagen. Sie haben mich beschuldigt dass ich XXXX regelmäßig Schmiergeld gegeben hätte. Mein gestorbener Freund XXXX hatte eine ähnliche Situation und er hatte nichts Wertvolles und deshalb war er in Untersuchungshaft. Er hatte nur ein Auto und dieses wurde ihm weggenommen.A: Wie ich gesagt habe, habe ich meine kurzfristige Freiheit nur dadurch bekommen, dass ich sie mir frei gekauft habe dadurch dass ich meine Wohnung, meine Geschäfte und alles her gab. Ich vermute dass es nur kurzfristig war und durch diese 300 000 Lari, habe die Freiheit abgezahlt. Wie gesagt sie wollten auch römisch 40 verhaften, durch meine Aussagen. Sie haben mich beschuldigt dass ich römisch 40 regelmäßig Schmiergeld gegeben hätte. Mein gestorbener Freund römisch 40 hatte eine ähnliche Situation und er hatte nichts Wertvolles und deshalb war er in Untersuchungshaft. Er hatte nur ein Auto und dieses wurde ihm weggenommen. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Wie ich gesagt habe wurde ich mehrmals befragt und hauptsächlich ging es um die erwähnte Sache. Wie erwähnt habe ich die Zeit genutzt um weg zu fahren weil sie bemerkt haben, dass ich diese 300 000 Lari nicht bezahlen könnte. Ich vermute dass sie mich dann zwingen würden ein Dokument zu unterschreiben um mich zu inhaftieren. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Ich habe einen georgischen Parteiausweis und auch noch einen Ausweis von der Assoziation der Deutschen Georgiens. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Die Mitglieder meiner Partei haben davon gewusst. Auch XXXX wusste Bescheid. Am Anfang hat er mir Hoffnungen gemacht, dass die Sache regeln würde. Am Ende sagte er selbst es würde nicht mehr so gut aussehen und dies hat sich bestätigt, als XXXX verhaftet wurde. Keiner konnte mir helfen, weil Ihre eigene Situation auch schlecht aussah.A: Die Mitglieder meiner Partei haben davon gewusst. Auch römisch 40 wusste Bescheid. Am Anfang hat er mir Hoffnungen gemacht, dass die Sache regeln würde. Am Ende sagte er selbst es würde nicht mehr so gut aussehen und dies hat sich bestätigt, als römisch 40 verhaftet wurde. Keiner konnte mir helfen, weil Ihre eigene Situation auch schlecht aussah. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich würde in Haft gehen. Was dann mit mir passiert weiß nur Gott. Innerhalb der 3 Tage haben sie mich angeschossen und verletzt, was werden sie erst tun wenn ich länger dort bin. Sie sind wütend über mich weil ich nicht geholfen habe und keine Aussagen gemacht habe und natürlich auch wegen den 300 000 Lari. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja, natürlich. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Ich habe schon gesagt, dass ich ein Haus hatte, diese wurde aber okkupiert. Ich konnte nirgendwo hin gehen. Außerdem ist Georgien sehr klein und man würde jeden finden, wenn man dies möchte. Sie haben mich ja auch in XXXX gefunden und in Georgien wäre es noch leichter.A: Ich habe schon gesagt, dass ich ein Haus hatte, diese wurde aber okkupiert. Ich konnte nirgendwo hin gehen. Außerdem ist Georgien sehr klein und man würde jeden finden, wenn man dies möchte. Sie haben mich ja auch in römisch 40 gefunden und in Georgien wäre es noch leichter. F: Wann ist Ihre Familie in die Türkei nachgereist? A: Meine Familie ist eine Jahr vor unserer Ausreise nach Österreich in die Türkei gekommen. Ein Jahr lang waren wir zusammen in Istanbul. F: Warum haben Sie Ihre Familie damals in Georgien zurückgelassen? A: Ich habe alles sehr schnell organsiert und es ist einfacher als Einzelperson das Land zu verlassen, als die Familie. Außerdem waren die Kinder noch jünger und haben die Schule besucht. Ich dachte auch nicht, dass sie meiner Familie etwas tun würden und sie auch mit meinen Problemen belästigen würden. F: Warum ist Ihre Tochter in Georgien geblieben? A: In der Zeit wo meine Familie entschieden hat in die Türkei zu fahren war meine Tochter schon verheiratet und lebte schon bei ihrem Mann. F: Haben Sie den vereinbarten "Kaufvertrag" noch? A: Ich habe gar nichts. Sie haben nichts bei mir gelassen ich musste einfach unterschreiben. Sie wissen genau wie sie handeln. Sie kennen sich aus. Sie meinten ich würde es für nichts brauchen und ich musste einfach unterschreiben. F: Wer war der eigentrage Empfänger im Kaufvertrag? A:.Den konkreten Namen kenne ich nicht, es war schon eine Person beteiligt. Ich habe aber gar nicht versucht seinen Namen zu merken, weil es keinen Sinn hatte. Es war so oder so alles nur eine Lüge. Ich habe ihn nicht gesehen. Es stand irgendein Vor- und Nachname auf dem Dokument. Ich habe nur mitbekommen, dass es eine Art Geschenk der Regierung Georgiens wäre. F: Haben Sie ärztliche Unterlagen bezüglich Ihrer Verletzung in Georgien? A: Wahrscheinlich ist alles in Georgien. Sie werden alles selbst haben. F: Bei welchem Arzt waren Sie? A: Weiß ich leider nicht mehr. Es war die Chirurgische Abteilung. Den Namen weiß ich nicht mehr. Sie haben mich zur Rettung in der Nähe gebracht. Es hat mich der Dienstarzt behandelt. Danach haben sie mich nach Hause gefahren und in der Nähe meiner Wohnung raus gelassen. F: Und bei den erwähnten weiteren Kontrollterminen auf Grund Ihrer Verletzung? A: Die Krankenschwester die gerade die gerade dienst hatte. Ich musste nur den Verband wechseln. Ich habe niemanden persönlich gekannt. Es war nur ein paar Mal. F: Was war Ihre Aufgabe bei der nationalen Bewegung? A: Meine Aufgaben war Wahlwerbung und Propaganda. Kontakte mit der Bevölkerung zu knüpfen. Wir haben auch Versammlungen gehabt. Meine Aufgabe war es einfach Gesamtinformationen zu sammeln und außerdem hatten manche Leute noch Beschwerden und ich habe mich darum gekümmert. Ähnliche Arbeiten habe ich auch noch gemacht. Pause 5 Minuten Beginn: 13:23 Ende: 13:28 F: Hatten Sie noch andere Aufgaben innerhalb der Partei selbst? A: Dies waren meine konkreten Aufgaben und während Wahlzeiten hatte ich mehr Stress und hatte mehr zu tun. F: Wann wurde die Nationalbewegung gegründet? A: Die "Nationalbewegung um Georgien zu retten" wurde 1999 gegründet. XXXX war der Gründer. Er sitzt heute im Gefängnis. Offiziell ist es so, dass keine Politiker im Gefängnis sitzen. Allen Nationalen sitzen im Gefängnis, aber offiziell niemand der Politiker ist. Alle haben nur einen falschen Grund warum sie in Haft wären. Deswegen ist es in Europa verbreitet, dass keine Politiker in Haft sitzen und wir ein sicheres Land hätten. 2001 wurde die Nationalbewegung um Georgien zu retten mit der der einheitlichen Partei der Nationalen Bewegung zusammengeführt.A: Die "Nationalbewegung um Georgien zu retten" wurde 1999 gegründet. römisch 40 war der Gründer. Er sitzt heute im Gefängnis. Offiziell ist es so, dass keine Politiker im Gefängnis sitzen. Allen Nationalen sitzen im Gefängnis, aber offiziell niemand der Politiker ist. Alle haben nur einen falschen Grund warum sie in Haft wären. Deswegen ist es in Europa verbreitet, dass keine Politiker in Haft sitzen und wir ein sicheres Land hätten. 2001 wurde die Nationalbewegung um Georgien zu retten mit der der einheitlichen Partei der Nationalen Bewegung zusammengeführt. F: Wie wurden Sie Mitglied? A: Wir haben die politischen Ideen und patriotischen Ziele gefallen und ich habe fest geglaubt, dass es sich zu etwas Gutem wenden wird. Um Mitglied zu werden habe ich ein Formular ausgefüllt. Ich bin durch Empfehlung dazu gekommen. Die Leute aus meiner Bekanntschaft waren Mitglieder. F: Warum sind Sie im Subutex Programm? A: Durch die ganzen Probleme die ich hatte. Durch meine Nervositäten und physischen Probleme habe ich immer mehr Alkohol konsumiert. Ich habe auch starke psychotropische Tabletten zu mir genommen. Ich habe auch zu den Tabletten getrunken. Dies hatte schlechte Auswirkungen auf meinen Körper. Es ging mir sehr schlecht als ich nach Österreich gekommen bin. Verursacht wurde dies durch die Probleme die ich hatte. F: Wann haben Sie begonnen die psychotropische Tabletten zu nehmen? A: Zuerst in Georgien vor ich in die Türkei bin. Als sie mich inhaftiert haben und als ich die ganzen Probleme haben. F: Wie haben Sie diese Tabletten bekommen? A: Ich habe sie ganz normal in die Apotheke gekauft. V: Die Vereinte Nationale Bewegung ist nach wie vor die zweitstärke Partei in Georgien und hatte bei den letzten Wahlen fast eine halbe Million Stimmen. Wie erklären Sie sich diesen Erfolg und diese Position in Anbetracht der von Ihnen vorgebrachten Probleme der Partei? A: Das kann ich damit erklären, dass die nationale Bewegung immer noch populär ist in Georgien, aber der georgische Traum schafft es immer wieder durch unterschiedliche Machenschaften die Wahlen zu gewinnen. Die stärksten und mächtigsten Personen sind entweder geflüchtet oder wurden inhaftiert. Was noch übrig ist, ist die zweite Generation. Nur einige Personen versuchen die Verfassung zu ändern ohne die Opposition zu fragen oder zu berücksichtigen, damit sie einfach länger an der Macht bleiben können. Der Präsident hat nichts mehr zu sagen, er ist nur wie eine Puppe. Der Premierminister kann alles entscheiden. Er ist ein Mann von Iwanischwili. Er entscheidet wer Premierminister wird oder auch andere Ministerposten, aber auch wer Staatsanwalt ist. Sie wollen auch das ganze Wahlsystem ändern. Jetzt wollen sie dass die Bevölkerung keine rechte hat dabei bei der Präsidentschaftswahl mitzuwirken und nur das Parlament darüber abstimmt. Mehr als die Hälfte des Parlamentes sind Mitglieder des georgischen Traumes. Man kann den Schluss ziehen dass auch Iwanischwili darüber entscheidet. Aufforderung: Schilderern Sie Ihr Zusammentreffen mit georgischen Polizisten in der Türkei. A: Wir haben versucht die Ware ins Lager zu bringen und das Auto hat draußen auf uns gewartet. Als ich aus dem Lager kam, habe ich die beiden vor mir gesehen. Ich hatte sie ja im Auto zuvor schon bemerkt und sie waren erstaunt und haben nicht sofort reagiert. Ich habe den Moment genutzt und bin schnell weggelaufen. Sie haben natürlich versucht mich zu fangen und sind mir nachgelaufen, aber dort vermischen sich die Leute und es gibt dort auch einen Basar und einen Busbahnhof. Ich habe es geschafft mich schnell ins Auto zu setzen und bin dann weg gefahren. Es waren verschiedene Reisebusse dort. F: Trugen diese Polizisten Uniformen? A: Nein, natürlich nicht. Auch in Georgien tragen sie keine Uniformen. Die Ausführer arbeiten ohne Uniformen. F: War für Kontakte hatten Sie zu Herrn XXXX ?F: War für Kontakte hatten Sie zu Herrn römisch 40 ? A: Er war ein guter Bekannter des Vaters meiner Frau und durch die Mitgliedschaft in der Partei habe ich ihn noch näher kennen gelernt. Außerdem ist XXXX eine kleine Stadt, wo man einfach jeden kennt.A: Er war ein guter Bekannter des Vaters meiner Frau und durch die Mitgliedschaft in der Partei habe ich ihn noch näher kennen gelernt. Außerdem ist römisch 40 eine kleine Stadt, wo man einfach jeden kennt. F: Bei welcher Bank wurden diese 300 000 Lari Schulden eingetragen? A: Es ist die XXXX Bank, diese gehört Iwanischwili. Es war eine bestimmte Filiale dieser Bank. Die Dokumente haben sie aber ohne mich erledigt, ich war nicht dabei. Ich war in Haft als sie alle Dokumente vorberietet haben. Ich musste nur unterschreiben.A: Es ist die römisch 40 Bank, diese gehört Iwanischwili. Es war eine bestimmte Filiale dieser Bank. Die Dokumente haben sie aber ohne mich erledigt, ich war nicht dabei. Ich war in Haft als sie alle Dokumente vorberietet haben. Ich musste nur unterschreiben. F: Was wurde den als Begründung für diese 300 000 Lari Schulden vermerkt? A: Wenn ich mich nicht täusche, war persönlicher Gebrauch der Grund. F: Sie haben erwähnt Sie wurden unter Druck gesetzt und sollten falsche Aussagen machen. Was für Aussagen sollten Sie tätigen und wie wurden Sie unter Druck gesetzt? A: Mit Falschaussage meinte ich, ich sollte sagen dass ich regelmäßig Schmiergeld gebracht hätte. Da sie wussten dass wir guten Kontakt haben, wollten sie, dass ich bei der Arbeit und zu Hause sagen, dass ich regelmäßig Geld bringen würde. Einige Male wurde ich als Druckmittel geschlagen und hauptsächlich haben sie mich mit nassen Handtüchern geschlagen, dass es keine Spuren gibt. Es ist üblich bei ihnen. Angeschossen wurde ich auch. Was sollten sie sonst machen? F: Gab es andere Drohungen? A: Sie haben mich auch mit der Untersuchungshaft bedroht, weil ich auch das Dokument über die 300 000 Lari nicht unterschreiben wollte und auch meine Wohnung nicht hergeben wollte. F: Für was sollten diese Geldübergaben sein? A: Das dieses Geld für die illegale Benzinmafia wäre. F: Was haben Sie Ihrer Familie erzählt warum die Wohnung aufgegeben werde musste? A: Es war schrecklich für meine Familie, als ich ihnen sagte, dass wir nichts mehr besitzen und dass wir auch die Wohnung räumen müssten. Sie konnten aber natürlich nichts unternehmen. Anmerkung: Die Frage wird wiederholt. A: Das Iwanischwili und seine Bande alles weggenommen hatten. F: Sie sprechen öfters von "Sie" wenn Sie von Ihren Antagonisten sprechen. Wenn meinen Sie genau damit? A: Wenn ich von "Sie" spreche meine ich den gesamten georgischen Traum. Als ich in Haft war sind immer unterschiedliche Personen rein gekommen. Sobald einer Müde wurde kam der nächste. F: Wo wurden Sie festgehalten? A: In einer Polizeistation. F: Von wem wurden Sie damals aus Ihrer Wohnung mitgenommen? A: Ich hatte nie Kontakt mit Polizisten. Die Patrouille trägt Uniformen und die Kriminalpolizei trägt hauptsächlich Zivil. Ich hatte Kontakt mit Polizisten in Zivil. F: Haben sich diese Personen Ihnen gegenüber jemals ausgewiesen? A: Ich weiß es nicht mehr genau. Es könnte sein, dass sie sich ausgewiesen haben, ich wusste aber schon zuvor wer sie sind. Sie haben mich ja schon öfters befragt und das Büro durchsucht. F: Was passierte nach dem Vorfall mit Ihrer XXXX ?F: Was passierte nach dem Vorfall mit Ihrer römisch 40 ? A: Die wurde konfisziert. (...)" Zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer aus, er besuche einen Deutschkurs und verrichte Hilfsarbeiten in seinem Wohnumfeld, sie würden von der Grundversorgung leben und bei der Gemeinde arbeiten. Seine Kinder hätten bislang die Schule besucht und seien zudem sportlich und musikalisch aktiv, diese hätten die deutsche Sprache bereits gut erlernt und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Seine Frau arbeite bei der Gemeinde und sie häkle Theeka. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an (im Detail, vgl. die Seiten 119 bis 138 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), sie sei gesund und benötige keine Medikamente; sie sei jedoch in psychologischer Betreuung. Sie sei in XXXX geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt hätte, nach Abschluss der Schule habe sie eine Kunstakademie absolviert. Von 2005 bis 2012 habe sie selbständig gearbeitet und Strickwaren verkauft. Im Jänner 2015 sei sie in die Türkei gefahren, wo sie sich folglich illegal aufgehalten hätte. Zu ihren Fluchtgründen führte sie Folgendes aus:Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an (im Detail, vergleiche die Seiten 119 bis 138 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes), sie sei gesund und benötige keine Medikamente; sie sei jedoch in psychologischer Betreuung. Sie sei in römisch 40 geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt hätte, nach Abschluss der Schule habe sie eine Kunstakademie absolviert. Von 2005 bis 2012 habe sie selbständig gearbeitet und Strickwaren verkauft. Im Jänner 2015 sei sie in die Türkei gefahren, wo sie sich folglich illegal aufgehalten hätte. Zu ihren Fluchtgründen führte sie Folgendes aus: "(...) A: Bis zu den Wahlen 2012 haben wir ein normales ruhiges Leben geführt. Am 03.10.2012 wurde meine Bäckerei in Flammen gesetzt. In dieser Nacht war es nicht der erste Vorfall, es wurden zuvor schon Geschäfte der Anhänger der nationalen Bewegung überfallen oder in Flammen gesetzt wurde. Diese Leute haben anscheinend gewusst, dass diese Bäckerei meinem Mann gehört. Am 05.10.2012 waren die Wahlergebnisse bekannt. Die Nationale Bewegung hat die Wahlen verloren. Es kam zu einem Machtwechsel. Mein Mann wurde ein paar Mal befragt, aber immer wieder nach Hause zurück geschickt. Am 08.03.2013 wurden wir in unserer Wohnung aufgesucht. Unsere Wohnung wurde durchsucht. Es waren 3 Personen, aber ich glaube eine weitere Person hat draußen im Auto gewartet. Nach der Durchsuchung wurde mein Mann von diesen Männern zu einer Befragung mitgenommen. Er wurde erst nach 3 weiteren Tagen wieder nach Hause gebracht. Er wurde brutal geschlagen und hat auch eine Schusswunde am Bein gehabt. Er hatte am ganzen Körper rote Flecken und hatte Schmerzen. An der Oberlippe und an der rechten Augenbraue hatte er Prellwunden. Als er nach Hause kam erzählt er mir, dass er gezwungen wurde Unterlagen zu unterschreiben und das wir alles was wir besitzen verloren haben. Er wurde geschlagen und gezwungen diese Dokumente zu unterschreiben. Angeblich hat er ein Dokument unterschrieben wo er angeblich der Bank etwas schulden würde. Nach der Unterzeichnung schuldete er eine hohe Summe. Ca. eine Woche später haben wir unsere Wohnung verlassen und sind zur Patentante meines jüngeren Sohnes XXXX gezogen. Sie hatte eine leerstehende Wohnung. Wir wurden aber nicht in Ruhe gelassen. Es gab Telefonanrufe. Wir wurden auch dort aufgesucht und mein Mann war dann gezwungen am
  5. April 2013 zu fliehen. Eine Zeit lang wurde es ruhig, aber wir hatten immer Angst. Die Nachbarn haben mir oft erzählt, dass sie von fremden Menschen nach meinem Mann gefragt wurden. Sie kamen auch zu uns nach Hause und haben sehr aggressiv und grob nach meinem Mann gefragt. Am 02.01.2015 war mein Sohn XXXX bei seinem Freund, als er nachmittags nach Hause unterwegs war wurde er in der Nähe unserer Wohnung von Personen in Zivil auf die Polizeistation gebracht. Ich wusste das nicht, ich habe auf ihn gewartet. Am Abend gegen 21.00 Uhr kam er endlich nach Hause. Er hatte Angst und war aufgeregt, er sagte mir, dass er beschimpft und geschlagen wurde. Bis heute hat er Schmerzen. Er hatte keine blauen Flecken aber Rötungen. Er stand unter Schock. Man hat ihm eine Droge gezeigt und gesagt, wenn dein Vater nicht kommt werden wir dir diese unterschieben und dich in Haft nehmen. Am nächsten Tag in der Früh sind wir zu meinen Schwiegereltern nach XXXX gefahren und dort geblieben. Ich habe meinen Mann angerufen und ihm alles erzählt. Er hat mir dann gesagt wir sollen Georgien verlassen und zu ihm in die Türkei kommen. Am 10.01.2015 sind wir mit dem Bus in die Türkei gereist."(...) A: Bis zu den Wahlen 2012 haben wir ein normales ruhiges Leben geführt. Am 03.10.2012 wurde meine Bäckerei in Flammen gesetzt. In dieser Nacht war es nicht der erste Vorfall, es wurden zuvor schon Geschäfte der Anhänger der nationalen Bewegung überfallen oder in Flammen gesetzt wurde. Diese Leute haben anscheinend gewusst, dass diese Bäckerei meinem Mann gehört. Am 05.10.2012 waren die Wahlergebnisse bekannt. Die Nationale Bewegung hat die Wahlen verloren. Es kam zu einem Machtwechsel. Mein Mann wurde ein paar Mal befragt, aber immer wieder nach Hause zurück geschickt. Am 08.03.2013 wurden wir in unserer Wohnung aufgesucht. Unsere Wohnung wurde durchsucht. Es waren 3 Personen, aber ich glaube eine weitere Person hat draußen im Auto gewartet. Nach der Durchsuchung wurde mein Mann von diesen Männern zu einer Befragung mitgenommen. Er wurde erst nach 3 weiteren Tagen wieder nach Hause gebracht. Er wurde brutal geschlagen und hat auch eine Schusswunde am Bein gehabt. Er hatte am ganzen Körper rote Flecken und hatte Schmerzen. An der Oberlippe und an der rechten Augenbraue hatte er Prellwunden. Als er nach Hause kam erzählt er mir, dass er gezwungen wurde Unterlagen zu unterschreiben und das wir alles was wir besitzen verloren haben. Er wurde geschlagen und gezwungen diese Dokumente zu unterschreiben. Angeblich hat er ein Dokument unterschrieben wo er angeblich der Bank etwas schulden würde. Nach der Unterzeichnung schuldete er eine hohe Summe. Ca. eine Woche später haben wir unsere Wohnung verlassen und sind zur Patentante meines jüngeren Sohnes römisch 40 gezogen. Sie hatte eine leerstehende Wohnung. Wir wurden aber nicht in Ruhe gelassen. Es gab Telefonanrufe. Wir wurden auch dort aufgesucht und mein Mann war dann gezwungen am
  6. April 2013 zu fliehen. Eine Zeit lang wurde es ruhig, aber wir hatten immer Angst. Die Nachbarn haben mir oft erzählt, dass sie von fremden Menschen nach meinem Mann gefragt wurden. Sie kamen auch zu uns nach Hause und haben sehr aggressiv und grob nach meinem Mann gefragt. Am 02.01.2015 war mein Sohn römisch 40 bei seinem Freund, als er nachmittags nach Hause unterwegs war wurde er in der Nähe unserer Wohnung von Personen in Zivil auf die Polizeistation gebracht. Ich wusste das nicht, ich habe auf ihn gewartet. Am Abend gegen 21.00 Uhr kam er endlich nach Hause. Er hatte Angst und war aufgeregt, er sagte mir, dass er beschimpft und geschlagen wurde. Bis heute hat er Schmerzen. Er hatte keine blauen Flecken aber Rötungen. Er stand unter Schock. Man hat ihm eine Droge gezeigt und gesagt, wenn dein Vater nicht kommt werden wir dir diese unterschieben und dich in Haft nehmen. Am nächsten Tag in der Früh sind wir zu meinen Schwiegereltern nach römisch 40 gefahren und dort geblieben. Ich habe meinen Mann angerufen und ihm alles erzählt. Er hat mir dann gesagt wir sollen Georgien verlassen und zu ihm in die Türkei kommen. Am 10.01.2015 sind wir mit dem Bus in die Türkei gereist. ... F: Welche Probleme hatte Ihr Mann genau? A: Man wollte, dass mein Mann seine Parteimitglieder fälschlich beschuldigt. Sie wollten, dass er sagt sie hätten an Korruption teilgenommen. Man wollte falsche Angaben von ihm, um diese Personen leichter zu inhaftieren können. Er war auch bei einer Firma namens XXXX , das war eine aserbaidschanische/georgische Firma in dem Bezirk. Er hat dort als Chef der Aufwachbrigarde gearbeitet. Er hat mir nicht immer alles erzählt, deswegen kann ich nicht alles genau schildern, aber er hatte auch in der Firma Probleme. Man wollte ihn beschuldigen an Machenschaften teilgenommen zu haben.A: Man wollte, dass mein Mann seine Parteimitglieder fälschlich beschuldigt. Sie wollten, dass er sagt sie hätten an Korruption teilgenommen. Man wollte falsche Angaben von ihm, um diese Personen leichter zu inhaftieren können. Er war auch bei einer Firma namens römisch 40 , das war eine aserbaidschanische/georgische Firma in dem Bezirk. Er hat dort als Chef der Aufwachbrigarde gearbeitet. Er hat mir nicht immer alles erzählt, deswegen kann ich nicht alles genau schildern, aber er hatte auch in der Firma Probleme. Man wollte ihn beschuldigen an Machenschaften teilgenommen zu haben. F: Wer wollte, dass Ihr Mann die Parteimitglieder fälschlich beschuldigt? A: Die Polizei. F: War davon nur Ihr Mann betroffen? A: Nein, sehr viele andere auch. F: Was ist dann passiert? A: Er wollte keine falsche Aussage tätigen, darum ist er in die Türkei geflüchtet. F: Wie viel Zeit verging zwischen dieser gegebenen Aufgabe und der Ausreise? A: Am 08.03.2013 wurde er mitgenommen und am 17.04.2013 hat er Georgien schon verlassen. F: Wann traten diese Männer das erste Mal mit Ihren Mann in Kontakt? A: Ich glaube, dass begann im November 2012 als er das erste Mal befragt wurde. F: Wie oft wurde Ihr Mann befragt? A: Insgesamt 4 Mal. F: In welchen Abständen? A: Ca. 1 Mal im Monat. F: Weswegen genau wurde Ihr Mann befragt? A: Genau weiß ich das nicht, aber ich glaube sie haben Listen gesucht. Was für Listen weiß ich nicht und haben probiert Leute der Korruption zu beschuldigen. Vorhalt: Wenn die Partei "Georgischer Traum" bereits gewonnen hat und an der Macht war, wie erklären Sie sich, dass Ihr Mann immer noch befragt, beschuldigt und dazu aufgefordert wurde andere zu verraten? A: Diese Partei hat eigene Interessen gehabt, die ich nicht weiß. Es gab viele Anhänger der nationalen Bewegung, die inhaftiert wurden oder geflüchtet sind. F: Aus welchem Grund? A: Das wundert mich auch, aber das ist eine Tatsache. Heutzutage kämpfen sie immer noch, der Kampf ist noch nicht zu Ende. Politik interessiert mich nicht besonders. Mein Mann kennt sich besser damit aus. F: Was hielten Sie davon, dass Ihr Mann Mitglied in einer Partei war? A: Das war seine Entscheidung. Ich habe damit nichts zu tun gehabt. F: Waren Sie sich darüber bewusst, dass es zu eventuellen Problemen führen könnte? A: Ja, das war mir bewusst. Georgien ist ein Land wo man keine Sicherheit hat und nie weiß was am nächsten Tag passieren wird. Jede neue Partei bringt neue Probleme. F: Seit wann war Ihr Mann Mitglied in dieser Partei? A: Er war seit 2003 Mitglied in dieser Partei, aber damals war er keine führende Kraft. 2004 als wir nach XXXX gezogen sind war er dann stellvertretender Parteivorsitzender.A: Er war seit 2003 Mitglied in dieser Partei, aber damals war er keine führende Kraft. 2004 als wir nach römisch 40 gezogen sind war er dann stellvertretender Parteivorsitzender. F: Von wem genau wurde Ihr Mann befragt? A: Ich glaube das war die Polizeidirektion XXXX .A: Ich glaube das war die Polizeidirektion römisch 40 . F: Was genau hat die Polizei mit den Problemen der beiden Parteien zu tun? A: Die Polizei und alle Behörden unterliegen der amtierenden Partei. Egal welche Partei an der Macht ist. Sie sind denen unterstellt. F: Von wem wurde Ihre Bäckerei in Flammen gesetzt? A: Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet, aber ermittelt wurde es nicht ganz. Die Brandstifter wurden auch nicht gefunden. F: Wie kommen Sie darauf, dass es Gegner der nationalen Bewegung sind? A: Das war keine Seltenheit, Geschäfte in verschiedenen Städten der Anhänger der nationalen Bewegung wurden in Flammen gesetzt. Sie konnten ja nicht gegen sich selbst ermitteln. F: Wer konnte nicht gegen wen ermitteln? A: Die Leute des georgischen Traumes. F: Wenn die Polizei dieser Partei unterstellt ist, wieso leitet Sie überhaupt ein Strafverfahren ein? A: Sie haben das einfach gemacht, das ist üblich so. F: Von wem wurden Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht? A: Das waren für mich unbekannte Personen. F: Was wollten diese Männer? A: Sie wollten die Mitarbeiter meines Mannes an der Korruption beschuldigen und sie wollten von meinem Mann eine falsche Aussage. F: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt anwesend und haben Sie gehört wie die Männer das sagten? A: Ja. Sie kamen durchsuchten die Zimmer, ich wusste nicht nach was sie suchten. Dann haben Sie ihn mitgenommen. Anmerkung: Teil der Frage wird wiederholt, weil Antragstellerin nicht darauf antwortet. F: Haben Sie gehört wie die Männer das sagten? A: Nein, das habe ich nicht gehört. F: Wie oft wurden Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht? A: Viermal. Sie sind gekommen um ihn zu vernehmen. Vorhalt: Sie gaben zuvor an, dass Sie bereits als Ihr Mann das Land verlassen hat, erneut aufgesucht wurden, jetzt sagen Sie nur die viermal als er zur Befragung mitgenommen wurde. Wie erklären Sie sich das? A: Ich habe die Zeit in Georgien gemeint, als mein Mann noch hier war. Nach seiner Ausreise wurden wir auch oft besucht, aber wie oft weiß ich nicht mehr. Vorhalt: Es ist unschlüssig, dass Sie genau im Detail wissen wie oft Sie besucht worden sind als Ihr Mann noch in Georgien war, aber als er ausgereist wurde nicht mehr, wie erklären Sie sich das? A: Das kann ich nicht so wirklich erklären. Kann sein, dass sie nach der Ausreise meines Mannes sehr oft gekommen sind, aber ich nicht gezählt habe wie oft. Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben, dass es nach der Ausreise Ihres Mannes ruhiger wurde jetzt geben Sie an, dass Sie oft besucht wurden, wie erklären Sie sich das? A: Ich habe damit gemeint, dass die ersten paar Wochen, ca. 2 Monate ruhiger waren. F: Wurde Ihr Mann medizinisch behandelt? A: Als er verletzt wurde mit der Waffe wurde er mit der Rettung wohin gebracht. Er ist dann selbst zur Kontrolle und zum Verbandwechsel zum Arzt gegangen. F: Zu welchem Arzt ging er zur Kontrolle? A: Das Krankenhaus heißt Stadtkrankenhaus, in XXXX .A: Das Krankenhaus heißt Stadtkrankenhaus, in römisch 40 . F: Wie hoh war die Summe, die er plötzlich der Bank schuldete? A: 300.000 Lari. F:Wieso schuldete er das ausgerechnet der Bank? A: Er musste es der Bank zurückzahlen, so konnten sie Geld von ihm bekommen. F: Hat er diese Schulden bezahlt? A: Nein, woher hätte er so viel Geld gehabt. ... F: Wie oft bekamen Sie Telefonanrufe in der neuen Wohnung? A: So ein bis zwei Mal in der Woche. F: Wer war das und was wollten die von Ihnen? A: Jedes Mal wenn ich antwortete waren sie aggressiv und haben nach meinem Mann gefragt. F: Weshalb war Ihr Mann schlussendlich explizit gezwungen zu fliehen? A: Es gibt 2 Gründe. Er wollte keine falsche Aussage machen und auch wegen der hohen Schulden die er hatte. F: Aus welchem Grund wurde Ihr Sohn zu einer Polizeistation gebracht? A: Sie haben ihn befragt um ihm und unserer Familie Angst einzujagen, sie wussten auch dass mein Mann das erfahren wurde. F: Wann genau war des? A: Am 02.01.2015 ... F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Nein. Das einzige, das ich habe ist die Bestätigung der Brandstiftung. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Alle Organe werden von dem Staat kontrolliert. Das hätte uns sowieso nichts gebracht. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst, dass sich alles wiederholt. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ich glaube wir hätten dieselben Probleme, die wir vor unserer Ausreise hatten.(...)" Zu ihren Lebensumständen in Österreich führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie lebe gemeinsam mit ihrer Familie in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe Grundversorgung, darüber hinaus leiste sie gemeinnützige Arbeit. Sie sei kreativ tätig, einen Deutschkurs habe sie bislang noch nicht abgeschlossen, ihre Kinder würden die Schule besuchen und bereits gut Deutsch sprechen, sie habe Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft. Der Drittbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus (im Detail vgl. die Seiten 115 bis 125 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), an Knieschmerzen zu leiden, darüber hinaus sei er gesund. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie in Georgien gelebt und sei Schüler gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte er wie folgt aus:Der Drittbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus (im Detail vergleiche die Seiten 115 bis 125 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), an Knieschmerzen zu leiden, darüber hinaus sei er gesund. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie in Georgien gelebt und sei Schüler gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte er wie folgt aus: "(...) A: Wir sind wegen meines Vaters geflüchtet und wegen ihm haben wir dann alle Schwierigkeiten bekommen. Mein Vater hat bei der nationalen Bewegung gearbeitet und nach dem Machtwechsel geriet er in Schwierigkeiten. Er wurde mehrmals von zu Hause abgeholt und befragt. Einmal wurde er mitgenommen und erst nach ein paar Tagen wieder nach Hause gebracht. Er war verletzt am Bein und hatte auch Prellwunden im Gesicht. Als er nach Hause kam hat er erzählt, dass wir alles verloren haben und wo anders hinziehen sollten. Wir sind dann umgezogen in eine Wohnung der Patentante meines Bruders und in beiden Wohnungen wurden wir immer wieder durchsucht, aber ich weiß nicht was sie gesucht haben. Mein Vater ist nach einem Monat in die Türkei geflüchtet. Ca. 1 1/2 Jahre haben wir in der Wohnung gelebt. Einmal war ich von meinem Freund unterwegs nach Hause, ich wurde angehalten, in ein Auto gesetzt und zur Polizei gebracht. Sie haben mich nach dem Aufenthaltsort meines Vaters gefragt. Sie haben mich geschlagen, hauptsächlich auf die Knie. Sie haben mich auch beschimpft. Dann haben sie eine Droge genommen und gesagt, wenn mein Vater nicht auftaucht würden sie mir diese Droge unterschieben und mich festnehmen. Ich wurde dann freigelassen. Wir haben uns dann entschieden auch in die Türkei zu reisen. Mein Vater hat in der Türkei in einer Fabrik, in der Nähe unserer Unterkunft gearbeitet. Eines Tages kam mein Vater zu uns nach Hause und sagte uns dass wir auch in der Türkei gefunden wurden, aus diesem Grund haben wir die Türkei verlassen. ... F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: In welche Schwierigkeiten geriet Ihr Vater? A: Das weiß ich nicht. F: Von wem genau wurden Sie festgenommen? A: Diese Leute kenne ich nicht. Ich habe sie zum ersten Mal gesehen. F: Um wie viel Uhr passierte der Vorfall? A: Zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr. F: Wie lange waren Sie auf der Polizeistation? A: Das weiß ich nicht mehr. Es hat mehrere Stunden gedauert. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich vermute, dass sich alles wiederholt. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ich glaube ja. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Sie hätten uns überall gefunden, wir wurden verfolgt. (...)" Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Drittbeschwerdeführer aus, er lebe von der Grundversorgung in einem Flüchtlingsheim, trainiere mit Gewichten und lerne. Er besuche die Schule, lerne Deutsch und habe viele Freunde hier gefunden. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll (im Detail, vgl. die Seiten 99 bis 108 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er sei gesund und benötige keine Medikamente. Auf Vorhalt, dass der Personalausweis des Viertbeschwerdeführers im Jänner 2016 ausgestellt worden wäre, die beschwerdeführenden Parteien jedoch von einer Ausreise im Jahr 2015 gesprochen hätten, erklärte seine gesetzliche Vertreterin, ihr Sohn habe seinen Ausweis während ihres Aufenthalts in der Türkei verloren, woraufhin sie mit ihrem Sohn heimlich für zwei Tage zurück nach Georgien gereist wäre, um einen neuen zu beantragen. Zu seinem Fluchtgrund führte der minderjährige Viertbeschwerdeführer Folgendes aus:Der minderjährige Viertbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll (im Detail, vergleiche die Seiten 99 bis 108 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), er sei gesund und benötige keine Medikamente. Auf Vorhalt, dass der Personalausweis des Viertbeschwerdeführers im Jänner 2016 ausgestellt worden wäre, die beschwerdeführenden Parteien jedoch von einer Ausreise im Jahr 2015 gesprochen hätten, erklärte seine gesetzliche Vertreterin, ihr Sohn habe seinen Ausweis während ihres Aufenthalts in der Türkei verloren, woraufhin sie mit ihrem Sohn heimlich für zwei Tage zurück nach Georgien gereist wäre, um einen neuen zu beantragen. Zu seinem Fluchtgrund führte der minderjährige Viertbeschwerdeführer Folgendes aus: "(...) Wir haben in XXXX gelebt und mein Vater hatte Probleme gehabt, die gewisse Leute, ich glaube Polizisten sind immer zu uns nach Hause gekommen. Sie haben etwas gesucht in unserer Wohnung. Mein Vater wurde auch einmal mitgenommen und er ist ein paar Tage nicht mehr aufgetaucht. Ich wusste nicht wo er war und was passiert ist. Ich kann mich nur daran erinnern, dass er eine Wunde auf der Lippe hatte und hat uns gesagt, dass wir weder eine Wohnung noch ein Auto besitzen. Dann sind wir in die Wohnung meiner Patentante gezogen, die Wohnung stand leer und wir durften dort wohnen. Nach ca. einem Monat ist mein Vater in die Türkei geflüchtet. Es sind immer wieder Polizisten gekommen und haben nach meinem Vater gefragt. Einmal wurde mein Bruder festgenommen, als er von seinem Freund nach Hause unterwegs war. Er hat sich verspätet und meine Mutter war in Sorge und hat ihn gesucht. Als er endlich nach Hause kam hat er uns erzählt, dass er bei der Polizei war und dort geschlagen und bedroht wurde. Am nächsten Tag sind wir dann zu meiner Großmutter nach XXXX gefahren. Ein paar Tage blieben wir dort, dann sind wir in die Türkei."(...) Wir haben in römisch 40 gelebt und mein Vater hatte Probleme gehabt, die gewisse Leute, ich glaube Polizisten sind immer zu uns nach Hause gekommen. Sie haben etwas gesucht in unserer Wohnung. Mein Vater wurde auch einmal mitgenommen und er ist ein paar Tage nicht mehr aufgetaucht. Ich wusste nicht wo er war und was passiert ist. Ich kann mich nur daran erinnern, dass er eine Wunde auf der Lippe hatte und hat uns gesagt, dass wir weder eine Wohnung noch ein Auto besitzen. Dann sind wir in die Wohnung meiner Patentante gezogen, die Wohnung stand leer und wir durften dort wohnen. Nach ca. einem Monat ist mein Vater in die Türkei geflüchtet. Es sind immer wieder Polizisten gekommen und haben nach meinem Vater gefragt. Einmal wurde mein Bruder festgenommen, als er von seinem Freund nach Hause unterwegs war. Er hat sich verspätet und meine Mutter war in Sorge und hat ihn gesucht. Als er endlich nach Hause kam hat er uns erzählt, dass er bei der Polizei war und dort geschlagen und bedroht wurde. Am nächsten Tag sind wir dann zu meiner Großmutter nach römisch 40 gefahren. Ein paar Tage blieben wir dort, dann sind wir in die Türkei. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was für Probleme hatte Ihr Vater? A: Das weiß ich nicht. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich möchte nicht, dass die Polizei uns ständig sucht. (...)" Vorgelegt wurden zwei Unterstützungsschreiben für die beschwerdeführenden Parteien vom 20.06.2017, eine Bestätigung eines Marktgemeindeamts über die gemeinnützige Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in einem Schwimmbad vom 14.06.2017 sowie eine Dienstzeitbestätigung vom 29.06.2017, eine Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 23.06.2017, Unterlagen über den Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, Unterstützungsschreiben für die Zweitbeschwerdeführerin (undatiert sowie vom 28.06.2017), Bestätigung einer Stadtgemeinde über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylwerber vom 22.06.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Bestätigung über den Musikschulbesuch des Viertbeschwerdeführers, georgisches Dokument vom 27.12.2012 über eine Brandstiftung unbekannter Person an einem Verkaufskiosk, Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, sowie Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs A1/A2 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden medizinische Unterlagen betreffend den Erstbeschwerdeführer angefordert (vgl. AS 209 ff).Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden medizinische Unterlagen betreffend den Erstbeschwerdeführer angefordert vergleiche AS 209 ff).
  7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 29.01.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 19.01.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde

§ 52Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Innen nach Georgien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkte VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.).2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 29.01.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 19.01.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkte römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch acht.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären oder dass diese mit den Behörden ihres Herkunftsstaates Probleme gehabt hätten. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, in eine Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Im Herkunftsstaat seien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden, welche den beschwerdeführenden Parteien auch zugänglich wären. Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Wesentlichen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "(...) Bei der Erstbefragung durch die Polizei in XXXX gaben Sie zusammengefasst an Sie hätten große Probleme bekommen nachdem der georgische Traum an die Macht gekommen wäre. Sie wären verfolgt worden und die Hälfte der Partei in Haft gekommen. Sie hätten Ihre Arbeit verloren und wären auch in Haft gekommen. Um sich freizukaufen hätten Sie Ihr Auto, Ihr Geschäft und Ihre Wohnung für die Summe von einem 1 Lari dem Georgischen Traum überlassen müssen. Da Sie trotzdem nicht in Ruhe gelassen worden wären, sein Sie in die Türkei geflüchtet. Ebenso führten Sie an dass die georgische Polizei in Zivil auch in der Türkei agieren würde und Sie dort gefunden hätte. Ebenso sein Sie gewarnt worden, dass Sie bei einer Rückkehr inhaftiert würden."(...) Bei der Erstbefragung durch die Polizei in römisch 40 gaben Sie zusammengefasst an Sie hätten große Probleme bekommen nachdem der georgische Traum an die Macht gekommen wäre. Sie wären verfolgt worden und die Hälfte der Partei in Haft gekommen. Sie hätten Ihre Arbeit verloren und wären auch in Haft gekommen. Um sich freizukaufen hätten Sie Ihr Auto, Ihr Geschäft und Ihre Wohnung für die Summe von einem 1 Lari dem Georgischen Traum überlassen müssen. Da Sie trotzdem nicht in Ruhe gelassen worden wären, sein Sie in die Türkei geflüchtet. Ebenso führten Sie an dass die georgische Polizei in Zivil auch in der Türkei agieren würde und Sie dort gefunden hätte. Ebenso sein Sie gewarnt worden, dass Sie bei einer Rückkehr inhaftiert würden. Bei der Einvernahme wiederholten Sie dieses Vorbringen grundsätzlich und dort sprachen Sie zusammengefasst davon, Ihre Probleme hätten im Oktober 2012 begonnen. Das Geschäft Ihrer Frau wäre verbrannt worden. Dies wäre passiert weil Sie bei der Nationalen Bewegungen gewesen sein. Ebenso wäre das Büro der nationalen Bewegungen XXXX durchsucht worden. Sie wären öfters zu den Behörden bestellt worden und hätten Aussagen gegen XXXX tätigen sollen. Ebenso wäre Ihnen vorgeworfen worden mit den Machenschaften der Ölfirma XXXX zu tun gehabt zu haben. Sie hätten aber nichts dazu sagen können weil Sie nichts damit zu tun hatten. Am

  1. März 2013 wären am Abend Ihr Haus durchsucht worden und wären mitgenommen worden. Ebenso wäre Ihre persönliche Waffe mitgenommen worden. Sie wären 3 Tage dort verhört und auch geschlagen worden. Mit Ihrer eigenen Waffe wäre Ihnen ins Bein geschossen worden. Vermerkt wäre worden Sie hätten sich selbst in den Fuß geschossen. Danach wären Sie gezwungen worden Ihre Wohnung, Auto und Geschäft offiziell abzugeben. Im Kauvertrag wäre 1 Lari vermerkt worden. Sie hätten keine Wahl gehabt, da Sie ansonsten inhaftiert werden würden und etwas gegen Sie getan werden würde. Da Ihnen nichts gelungen wäre um Sie zu Falschaussage zu zwingen wären bei der Bank Schulden von 300 000 Lari vermerkt worden. Sie wären danach ins Krankenhaus gebracht worden und dort behandelt worden. Sie hätten Ihnen 10 Tage Frist für die Räumung der Wohnung gelassen und Sie wären in die freie Wohnung einer Verwandten gezogen. Dort wären Sie dann immer wieder angerufen worden um von Ihnen das geschuldete Geld zu verlangen. Ebenso wäre ein Freund von Ihnen verhaftet worden. Mitte April 2013 wären Sie dann in die Türkei gefahren. Ebenso erwähnten Sie weitere Verhaftungen von Parteimitgliedern. Bei einer Rückkehr würden Sie die Haft befürchten.Bei der Einvernahme wiederholten Sie dieses Vorbringen grundsätzlich und dort sprachen Sie zusammengefasst davon, Ihre Probleme hätten im Oktober 2012 begonnen. Das Geschäft Ihrer Frau wäre verbrannt worden. Dies wäre passiert weil Sie bei der Nationalen Bewegungen gewesen sein. Ebenso wäre das Büro der nationalen Bewegungen römisch 40 durchsucht worden. Sie wären öfters zu den Behörden bestellt worden und hätten Aussagen gegen römisch 40 tätigen sollen. Ebenso wäre Ihnen vorgeworfen worden mit den Machenschaften der Ölfirma römisch 40 zu tun gehabt zu haben. Sie hätten aber nichts dazu sagen können weil Sie nichts damit zu tun hatten. Am
  2. März 2013 wären am Abend Ihr Haus durchsucht worden und wären mitgenommen worden. Ebenso wäre Ihre persönliche Waffe mitgenommen worden. Sie wären 3 Tage dort verhört und auch geschlagen worden. Mit Ihrer eigenen Waffe wäre Ihnen ins Bein geschossen worden. Vermerkt wäre worden Sie hätten sich selbst in den Fuß geschossen. Danach wären Sie gezwungen worden Ihre Wohnung, Auto und Geschäft offiziell abzugeben. Im Kauvertrag wäre 1 Lari vermerkt worden. Sie hätten keine Wahl gehabt, da Sie ansonsten inhaftiert werden würden und etwas gegen Sie getan werden würde. Da Ihnen nichts gelungen wäre um Sie zu Falschaussage zu zwingen wären bei der Bank Schulden von 300 000 Lari vermerkt worden. Sie wären danach ins Krankenhaus gebracht worden und dort behandelt worden. Sie hätten Ihnen 10 Tage Frist für die Räumung der Wohnung gelassen und Sie wären in die freie Wohnung einer Verwandten gezogen. Dort wären Sie dann immer wieder angerufen worden um von Ihnen das geschuldete Geld zu verlangen. Ebenso wäre ein Freund von Ihnen verhaftet worden. Mitte April 2013 wären Sie dann in die Türkei gefahren. Ebenso erwähnten Sie weitere Verhaftungen von Parteimitgliedern. Bei einer Rückkehr würden Sie die Haft befürchten. Zunächst ist einmal zu sagen, dass Sie die erkennende Behörde Ihrem Vorbringen keinen Glauben schenkt. Hätten sich die Behörden Ihres Heimatlandes gegenüber wirklich so vollkommen eigenmächtig und gewaltsam Verhalten bzw. könnten diese wirklich so vollkommen willkürlich agieren wie von Ihnen Behauptet gäbe es keinen Grund warum Sie sich überhaupt die Mühe machen würden Ihre Verletzung behandeln zu lassen oder Ihnen gar eine Frist zur Räumung Ihrer Wohnung einzuräumen. Wäre es wirklich rein um eine unrechtmäßige Enteignung gegangen gäbe es keinen Grund Ihnen überhaupt eine Frist zu geben und nicht einfach Ihre ganze Wohnung, samt Inhalt, zu übernehmen. Weiters ist hierzu zu sagen, dass wenn Amtspersonen von Georgien Ihnen wirklich die von Ihnen geschilderten Dinge angetan hätten, Ihre Familie mit Sicherheit nicht einfach für längere Zeit alleine in Georgien zurückgelassen hätten. Ihr Verhalten in diesem Kontext entbehrt für die erkennende Behörde vollkommen der Nachvollziehbarkeit. Ihre Angreifer hatten ja scheinbar nicht davor zurückgeschreckt Sie vermeintlich zu foltern, anzuschießen und laut Ihren Angaben immer wieder zu terrorisieren. Laut Ihren Angaben hatten Sie zu diesem Zeitpunkt auch kein Vertrauen mehr in das Funktionieren der Behörden Ihres Heimatlandes und wären ja angeblich sogar weiterhin bedroht worden. Dennoch ließen Sie Ihre Familie einfach in Georgien zurück, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt, sofern man Ihren Schilderungen Glauben schenken mag, fast schon davon ausgehen hätten müssen, dass diesen ähnliche schreckliche Dinge widerfahren könnten. Keine Person die wirklich das was Ihnen vermeintlich wiederfahren ist erlebt hat, würde so handeln. Ihr Einwand darauf Ihre Familie nicht mitgenommen zu haben weil es einfacher gewesen als Einzelperson zu reisen ist nicht nachvollziehbar. So führten Sie selbst an problemlos legal ausgereist zu sein und dabei sogar von staatlichen Organen bei der Ausreise kontrolliert worden zu sein. Warum Sie Ihre Familie also nicht mitgenommen haben ist hier nicht ersichtlich. Alleine der von Ihnen vorgebrachte Umstand, dass Ihre Kinder noch jung waren und zur Schule gingen erscheint wie eine reine Ausflucht, wenn man bedeckt was Ihnen angeblich passiert ist und Sie keinen Grund hatten anzunehmen, dass Ihren Kindern nicht Ähnliches oder sogar Schlimmeres wiederfahren würde. Weiters ist hierzu zu sagen, dass Sie selbst sagten Ihr Heimatland legal verlassen zu haben. Sie hatten also offensichtlich keine Probleme damit sich den amtlichen Grenzkontrollen zu unterziehen als Sie Georgien verlassen haben. Ebenso verweilt Ihre Tochter nach wie vor, scheinbar ohne Probleme in Georgien. Eine systematische staatliche Verfolgung liegt also ausdrücklich weder betreffend Ihre Person, noch gegen Ihre Familie vor. Dies wird weiter dadurch unterstrichen, dass Sie selbst anführten auch bei den georgischen Vertretungsbehörden in der Türkei ein Visum erhalten zu haben. Diesbezüglich ist auch zu sagen, dass Sie laut den CVIS Informationen am XXXX in XXXX einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen haben und mit diesem Pass am 16.11.2015 bei der niederländischen Botschaft in XXXX ein Visum beantrag, welches am 25.11.2015 abgelehnt wurde. Mit dem selben Pass haben Sie am 24.12.2015 beim griechischen Konsulat in XXXX ebenso um ein Visum angesucht haben, was Sie dann auch erhalten haben. Sie haben zwar in der Erstbefragung behauptet diese Pässe durch einen Schlepper bekommen zu haben, aber vor allem in Verbindung mit dem Ansuchen um gleich zwei Visa, wo bei Beiden eine persönliche Anwesenheit notwendig ist und bei dem besagtes Dokument auch geprüft wird, erscheint dies wie eine reine Schutzbehauptung. Viel mehr wollten Sie offensichtlich nur verheimlichen dass Sie problemlos nach Georgien zurückkehrt waren, einen georgischen Reisepass erhalten haben, ebenso wie persönlich gleich um zwei Visas angesucht haben. Dies erscheint eindeutig weit wahrscheinlicher als, wie von Ihnen impliziert, es Ihnen möglich war in der Türkei einen gefälschten georgischen Reisepass zu erhalten, der gut genug gewesen wäre gleich zwei separate Vertretungsbehörden, ebenso wie die Passkontrollen bei der Einreise nach Österreich, zu täuschen und dabei auch noch irgendwie die Notwendigkeit umgangen haben wollen persönlich für ein Visum bei den holländischen und griechischen Behörden vorsprechen zu müssen. Sie waren in diesem Kontext also offensichtlich nicht einmal im Ansatz bemüht den Behörden der Republik Österreich die Wahrheit zu erzählen und solches Verhalten untergräbt Ihre Glaubwürdigkeit als Person nur noch weiter.Diesbezüglich ist auch zu sagen, dass Sie laut den CVIS Informationen am römisch 40 in römisch 40 einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen haben und mit diesem Pass am 16.11.2015 bei der niederländischen Botschaft in römisch 40 ein Visum beantrag, welches am 25.11.2015 abgelehnt wurde. Mit dem selben Pass haben Sie am 24.12.2015 beim griechischen Konsulat in römisch 40 ebenso um ein Visum angesucht haben, was Sie dann auch erhalten haben. Sie haben zwar in der Erstbefragung behauptet diese Pässe durch einen Schlepper bekommen zu haben, aber vor allem in Verbindung mit dem Ansuchen um gleich zwei Visa, wo bei Beiden eine persönliche Anwesenheit notwendig ist und bei dem besagtes Dokument auch geprüft wird, erscheint dies wie eine reine Schutzbehauptung. Viel mehr wollten Sie offensichtlich nur verheimlichen dass Sie problemlos nach Georgien zurückkehrt waren, einen georgischen Reisepass erhalten haben, ebenso wie persönlich gleich um zwei Visas angesucht haben. Dies erscheint eindeutig weit wahrscheinlicher als, wie von Ihnen impliziert, es Ihnen möglich war in der Türkei einen gefälschten georgischen Reisepass zu erhalten, der gut genug gewesen wäre gleich zwei separate Vertretungsbehörden, ebenso wie die Passkontrollen bei der Einreise nach Österreich, zu täuschen und dabei auch noch irgendwie die Notwendigkeit umgangen haben wollen persönlich für ein Visum bei den holländischen und griechischen Behörden vorsprechen zu müssen. Sie waren in diesem Kontext also offensichtlich nicht einmal im Ansatz bemüht den Behörden der Republik Österreich die Wahrheit zu erzählen und solches Verhalten untergräbt Ihre Glaubwürdigkeit als Person nur noch weiter. Ebenso ist zu sagen, dass Sie gerade von den georgischen Polizisten mit denen die Kontakt hatten, zufälligerweise in einer Großmetropole wie XXXX , mit fast 15 Millionen Einwohnern, angetroffen werden sollten ein solch unwahrscheinlichen Zufall darstellt, dass Ihnen diesbezüglich eindeutig kein Glauben geschenkt werden kann. Wobei hier zu sagen ist, dass die Behörde auch das von Ihnen geschilderte Verhalten in diesem Kontext nicht nachvollziehen kann. Sie wären von der georgischen Polizei tyrannisiert, verprügelt und angeschossen worden und dann wollen Sie per Zufall genau Polizisten in XXXX gesehen haben die damit zu tun hatten, hätten dies anfänglich aber einfach ignoriert um weiter dorthin zu gehen wo Sie diese Polizisten gesehen haben. Keine Person der, dass was Sie behauptet haben passiert wäre, würde nicht sofort Schritte setzen um genau diesen Personen ausdrücklich aus dem Weg zu gehen.Ebenso ist zu sagen, dass Sie gerade von den georgischen Polizisten mit denen die Kontakt hatten, zufälligerweise in einer Großmetropole wie römisch 40 , mit fast 15 Millionen Einwohnern, angetroffen werden sollten ein solch unwahrscheinlichen Zufall darstellt, dass Ihnen diesbezüglich eindeutig kein Glauben geschenkt werden kann. Wobei hier zu sagen ist, dass die Behörde auch das von Ihnen geschilderte Verhalten in diesem Kontext nicht nachvollziehen kann. Sie wären von der georgischen Polizei tyrannisiert, verprügelt und angeschossen worden und dann wollen Sie per Zufall genau Polizisten in römisch 40 gesehen haben die damit zu tun hatten, hätten dies anfänglich aber einfach ignoriert um weiter dorthin zu gehen wo Sie diese Polizisten gesehen haben. Keine Person der, dass was Sie behauptet haben passiert wäre, würde nicht sofort Schritte setzen um genau diesen Personen ausdrücklich aus dem Weg zu gehen. Zu den von Ihnen behaupteten Narben und Verletzungen ist anzuführen, dass auch diese keinen tauglichen Beweis für Ihr Fluchtvorbringen darstellt. So kann anhand der Narben oder Verletzungen im Nachhinein weder der Vorfall selbst, der Täter, noch der Tathergang festgestellt werden. Es kann somit genauso gut möglich sein, dass Sie sich diese Verletzungen im Zuge eines Unfalls oder eines gänzlich anderem Vorfalls zugezogen haben, als von Ihnen im Zuge des Asylverfahrens behauptet wurde. Es war Ihnen somit nicht möglich mit den Verletzungen alleine, die aufgezeigte Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu widerlegen bzw. zu entkräften, insbesondere da Sie anführten als Kombattant an gleich zwei Kriegen beteiligt gewesen zu sein. Es mag außerdem zwar durchaus sein, dass Sie einmal Mitglied der nationalen Bewegung gewesen sind oder zumindest sich darüber genug informiert haben um Angaben über diese Partei machen zu können, aber es ist hierzu zu sagen, dass die "Nationale Bewegung" mit aktuell 27 Parlamentssitzen vertreten ist und demnach die "zweitmächtigste" politische Partei Ihres Heimatlandes darstellt und auch wenn es gewisse politische Spannung gibt, ist es nicht ersichtlich warum gerade Sie als ehemaliges Mitglied, in einer noch dazu solch geringen Position wie Sie behaupten inne gehabt zu haben, überhaupt für die aktuelle oder damalige Regierung interessant sein sollten. Alleine schon weil Ihnen auf Grund Ihrer vielfältigen anderen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde musste war es für die erkennende Behörde auch nicht glaubhafter, dass Sie gerade deswegen verfolgt wurden oder wären. Eine Prüfung des von Ihnen vorgelegten "Parteiausweises" ist in diesem Zusammenhang auch nicht möglich, da kein polizeiliches Vergleichsmaterial vorliegt. Auch ist auszuführen sollten Sie in Georgien, entgegen Ihrer Angaben diesbezüglich, legitimer Strafverfolgung unterliegen, es ausdrücklich nicht Aufgabe des Asylsystems ist Sie vor einer solchen zu bewahren. Die Ihnen vorgeworfene Verwicklung in Korruptionsfälle wäre ein Umstand welcher auch hier in Österreich zu polizeilichen Ermittlungen führen würde. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt aufgefordert worden sind Ihren georgischen Führerschein vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie innerhalb der gewährten Frist und bis zur Bescheiderlassung nicht nachgekommen. Ferner langte auch kein Fristverlängerungsantrag ho. ein. Kein ernsthafter schutzsuchender Asylwerber würde ein solches Verhalten an den Tag legen und noch dazu haben Sie mit dieser Handlung Ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt. Ebenso haben Sie es unterlassen eine schriftliche Stellungnahme, betreffend die Länderinformationen, abzugeben wohl Sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch Angaben davon Gebrauch machen zu wollen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbringen in sich unschlüssig ist, da Sie sich in Aussagen widersprachen bzw. Ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen bzw. Sie öfters offensichtlich einfach falsche Angaben machten. Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant bzw. nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig, im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass Ihrem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit zu versagen war, waren auch Ihre Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubwürdig zu klassifizieren. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat sicherlich nicht mit der in Europa zu vergleichen ist, so vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Es kann Ihnen zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr erneut in Ihr bisheriges Berufsleben einzusteigen und - wie auch zuvor - eigens für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist nicht ersichtlich, wieso Sie in Georgien nicht in der Lage sein sollten, sich ein neues Leben aufzubauen. Betreffend die medizinische Versorgung in Georgien sind die Länderinformationsblätter unstrittig. Die medizinische Versorgung in Georgien ist grundsätzlich und weitgehend gesichert. Zudem gibt es Programme zur Behandlung von Hepatitis C und auch Drogensubstitutionsprogramme. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. ... Die Feststellung zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland wurde anhand der Länderfeststellungen getroffen. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben. Es ist in Zusammenhang mit der Rückkehr ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat definiert ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass für Sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention besteht oder Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge gewillkürter Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Es ist in Zusammenhang mit der Rückkehr ausdrücklich darauf zu verweisen, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat definiert ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass für Sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention besteht oder Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge gewillkürter Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Der vollständigkeitshalber wird wieder angeführt, dass die staatlichen Strukturen in Georgien dergestalt sind, dass sowohl eine Schutzwilligkeit als auch eine Schutzfähigkeit des Staates, bei privater Verfolgung, gegeben sind und jederzeit in einem für Sie zugänglichen Landesteil von Georgien niederlassen könnten. Die diesbezüglichen Länderinformationen sind unbestreitbar. (...)" Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde darüber hinaus Folgendes erwogen: "(...) Bei der Erstbefragung durch die Polizei in XXXX gaben Sie zusammengefasst an Ihr Mann wäre Mitglied der nationalen Bewegung gewesen und hatte deswegen Probleme bekommen, daher wäre er in die Türkei geflohen und hätte insgesamt 3 Jahre dort verbracht. Im letzten Jahr wären Sie gemeinsam in der Türkei gewesen. Die Probleme hätten Sie dazu gebracht zu fliehen und nicht mehr zurückzukehren. Es hätte Drohanrufe gegeben und Sie wären unter Druck gewesen. Daher haben Sie gemeinsam mit Ihren Kindern das Land verlassen. Bei einer Rückkehr fürchten Sie dieselben Probleme."(...) Bei der Erstbefragung durch die Polizei in römisch 40 gaben Sie zusammengefasst an Ihr Mann wäre Mitglied der nationalen Bewegung gewesen und hatte deswegen Probleme bekommen, daher wäre er in die Türkei geflohen und hätte insgesamt 3 Jahre dort verbracht. Im letzten Jahr wären Sie gemeinsam in der Türkei gewesen. Die Probleme hätten Sie dazu gebracht zu fliehen und nicht mehr zurückzukehren. Es hätte Drohanrufe gegeben und Sie wären unter Druck gewesen. Daher haben Sie gemeinsam mit Ihren Kindern das Land verlassen. Bei einer Rückkehr fürchten Sie dieselben Probleme. Bei der Einvernahme wiederholten Sie dieses Vorbringen grundsätzlich, erweiterten es allerdings und dort sprachen Sie zusammengefasst davon, dass Sie bis 2012 ein ruhiges Leben geführt hätten. Am 03.10.2012 wäre aber Ihre Bäckerei in Brand gesetzt worden. Es wäre nicht der erste Vorfall gewesen und es habe davor schon Überfälle auf Geschäfte von Anhängern der nationalen Bewegung gegeben, ebenso wären solche Geschäfte auch schon zuvor angezündet worden. Am 05.10.2012 wäre das Wahlergebnis verkündet worden und es hätte einen Machtwechsel gegeben. Danach hätte Ihr Mann Probleme bekommen, wäre öfters mitgenommen und befragt worden, zuletzt auch für 3 Tage mitgenommen worden. Danach wäre er mit Verletzungen zurückgekommen. Er wäre gezwungen geworden seinen Besitz aufzugeben und Ihm wären auch massive Schulden angelastet worden. Er wurde danach nicht in Ruhe gelassen und er wäre daher gezwungen gewesen am
  3. April 2013 das Land zu verlassen. Eine Zeitlang wäre Ruhe gewesen aber dann hätten Nachbarn gesagt das Fremde Menschen nach Ihrem Mann gefragt hätten. Diese wären auch zu Ihnen gekommen und waren sehr aggressiv und grob. Am 02.01.2015 wäre Ihr Sohn XXXX zur Polizei gebracht worden und wurde erst am Abend wieder gehen gelassen. Er hatte Angst und er sagte man habe Ihn geschlagen und beschimpft. Man haben Ihn damit bedroht ihm Drogen unterzuschieben, wenn sein Vater nicht auftauchen würde. Sie wären daher nach XXXX zu Ihren Schwiegereltern gefahren und haben am 20.01.2015 mit einem Bus das Land in Richtung der Türkei verlassen.Bei der Einvernahme wiederholten Sie dieses Vorbringen grundsätzlich, erweiterten es allerdings und dort sprachen Sie zusammengefasst davon, dass Sie bis 2012 ein ruhiges Leben geführt hätten. Am 03.10.2012 wäre aber Ihre Bäckerei in Brand gesetzt worden. Es wäre nicht der erste Vorfall gewesen und es habe davor schon Überfälle auf Geschäfte von Anhängern der nationalen Bewegung gegeben, ebenso wären solche Geschäfte auch schon zuvor angezündet worden. Am 05.10.2012 wäre das Wahlergebnis verkündet worden und es hätte einen Machtwechsel gegeben. Danach hätte Ihr Mann Probleme bekommen, wäre öfters mitgenommen und befragt worden, zuletzt auch für 3 Tage mitgenommen worden. Danach wäre er mit Verletzungen zurückgekommen. Er wäre gezwungen geworden seinen Besitz aufzugeben und Ihm wären auch massive Schulden angelastet worden. Er wurde danach nicht in Ruhe gelassen und er wäre daher gezwungen gewesen am
  4. April 2013 das Land zu verlassen. Eine Zeitlang wäre Ruhe gewesen aber dann hätten Nachbarn gesagt das Fremde Menschen nach Ihrem Mann gefragt hätten. Diese wären auch zu Ihnen gekommen und waren sehr aggressiv und grob. Am 02.01.2015 wäre Ihr Sohn römisch 40 zur Polizei gebracht worden und wurde erst am Abend wieder gehen gelassen. Er hatte Angst und er sagte man habe Ihn geschlagen und beschimpft. Man haben Ihn damit bedroht ihm Drogen unterzuschieben, wenn sein Vater nicht auftauchen würde. Sie wären daher nach römisch 40 zu Ihren Schwiegereltern gefahren und haben am 20.01.2015 mit einem Bus das Land in Richtung der Türkei verlassen. Zunächst ist einmal zu sagen, dass bereits dem Vorbringen Ihres Ehemannes kein Glauben geschenkt wurde, diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung in dessen Bescheid verwiesen, daher konnte Ihnen schon rein deswegen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Ebenso ist es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar warum Sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt haben, dass Ihre eigene Bäckerei scheinbar von politisch motivierten Brandstiftern angezündet worden ist. Ebenso erwähnten Sie in der Erstbefragung nur Drohanrufe gegen Ihre Person, nicht wie nun vor dem Bundesamt ausgeführt persönliche Bedrohungen Ihrer Person und sogar eine angebliche Verhaftung Ihres Sohnes. Welche er selbst übrigens in seiner Erstbefragung auch nicht erwähnt hat. In Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihren verschiedenen Vorbringen "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen. Zudem geht auch der VwGH in seinem Beschluss davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000). Ebenso antworten Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt noch dass es keine Probleme bei der Erstbefragung gegeben hätte und Ihre Fluchtgründe damals vollständig gewesen wären. Auch wenn die Erstbefragungen durch die Polizei oft nur kurz gehalten sind, ist es nicht ersichtlich warum Sie solche wichtige Vorkommnisse dort überhaupt nicht erwähnen sollten. Dem von Ihnen vorgelegten Schreiben ist ebenso keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Rein der Umstand, dass bei einem Brand gewisse Ihrer Besitztümer beschädigt worden wären und Ermittlungen gegen unbekannte Personen geführt wird, die nicht die von Ihnen erhofften Ergebnisse hatten, deutet keinesfalls daraufhin dass die Behörden in diesem Kontext nicht willens gewesen wären Ihnen zu helfen. So würde es auch der österreichischen Polizei überaus schwer fallen bei der von Ihnen geschilderten Konstellation irgendwelche Täter ausfindig zu machen. Weiters ist hierzu zu sagen, dass wenn Amtspersonen von Georgien Ihrem Mann wirklich die von Ihnen geschilderten Dinge angetan hätten, Sie Ihre Familie mit Sicherheit nicht einfach für längere Zeit in Georgien verblieben wären. Sie musst zu diesem Zeitpunkt schon fast davon ausgehen, sofern man Ihren Schilderungen Glauben schenken mag, dass Ihnen oder Ihren Kindern ähnliche schreckliche Dinge widerfahren könnten bzw. würden wie Ihrem Ehemann. Keine Person die wirklich das was Ihnen vermeintlich wiederfahren ist erlebt hat, würde so handeln. Weiters ist hierzu zu sagen, dass Sie selbst sagten Ihr Heimatland legal verlassen zu haben. Sie hatten also offensichtlich keine Probleme damit sich den amtlichen Grenzkontrollen zu unterziehen als Sie Georgien verlassen haben. Ebenso verweilt Ihre Tochter nach wie vor, scheinbar ohne Probleme in Georgien. Eine systematische staatliche Verfolgung liegt also ausdrücklich weder betreffend Ihre Person, noch gegen Ihre Familie vor. Diesbezüglich ist auch zu sagen, dass Sie laut den CVIS Informationen am XXXX in XXXX einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen haben und mit diesem Pass am 16.11.2015 bei der niederländischen Botschaft in XXXX ein Visum beantrag, welches am 25.11.2015 abgelehnt wurde. Mit dem selben Pass haben Sie am 24.12.2015 beim griechischen Konsulat ebenso um ein Visum angesucht haben, was Sie dann auch erhalten haben. Sie haben zwar behauptet diese Pässe durch einen Schlepper bekommen zu haben, aber vor allem in Verbindung mit dem Ansuchen um gleich zwei Visa, wo bei Beiden eine persönliche Anwesenheit notwendig ist und bei dem besagtes Dokument auch geprüft wird, erscheint dies wie eine reine Schutzbehauptung. Viel mehr wollten Sie offensichtlich nur verheimlichen dass Sie problemlos nach Georgien zurückkehrt waren, einen georgischen Reisepass erhalten haben, ebenso wie persönlich gleich um zwei Visas angesucht haben. Dies erscheint eindeutig weit wahrscheinlicher als, wie von Ihnen impliziert, es Ihnen möglich war in der Türkei einen gefälschten georgischen Reisepass zu erhalten, der gut genug gewesen wäre gleich zwei separate Vertretungsbehörden, ebenso wie die Passkontrollen bei der Einreise nach Österreich, zu täuschen und dabei auch noch irgendwie die Notwendigkeit umgangen haben wollen persönlich für ein Visum bei den holländischen und griechischen Behörden vorsprechen zu müssen. Sie waren in diesem Kontext also offensichtlich nicht einmal im Ansatz bemüht den Behörden der Republik Österreich die Wahrheit zu erzählen und solches Verhalten untergräbt Ihre Glaubwürdigkeit als Person nur noch weiter. Wobei Sie sich selbst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und der Erstbefragung durch die Polizei scheinbar nicht sicher waren ob es nun echte originale Pässe waren oder nicht mit denen Sie gereist sind.Diesbezüglich ist auch zu sagen, dass Sie laut den CVIS Informationen am römisch 40 in römisch 40 einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen haben und mit diesem Pass am 16.11.2015 bei der niederländischen Botschaft in römisch 40 ein Visum beantrag, welches am 25.11.2015 abgelehnt wurde. Mit dem selben Pass haben Sie am 24.12.2015 beim griechischen Konsulat ebenso um ein Visum angesucht haben, was Sie dann auch erhalten haben. Sie haben zwar behauptet diese Pässe durch einen Schlepper bekommen zu haben, aber vor allem in Verbindung mit dem Ansuchen um gleich zwei Visa, wo bei Beiden eine persönliche Anwesenheit notwendig ist und bei dem besagtes Dokument auch geprüft wird, erscheint dies wie eine reine Schutzbehauptung. Viel mehr wollten Sie offensichtlich nur verheimlichen dass Sie problemlos nach Georgien zurückkehrt waren, einen georgischen Reisepass erhalten haben, ebenso wie persönlich gleich um zwei Visas angesucht haben. Dies erscheint eindeutig weit wahrscheinlicher als, wie von Ihnen impliziert, es Ihnen möglich war in der Türkei einen gefälschten georgischen Reisepass zu erhalten, der gut genug gewesen wäre gleich zwei separate Vertretungsbehörden, ebenso wie die Passkontrollen bei der Einreise nach Österreich, zu täuschen und dabei auch noch irgendwie die Notwendigkeit umgangen haben wollen persönlich für ein Visum bei den holländischen und griechischen Behörden vorsprechen zu müssen. Sie waren in diesem Kontext also offensichtlich nicht einmal im Ansatz bemüht den Behörden der Republik Österreich die Wahrheit zu erzählen und solches Verhalten untergräbt Ihre Glaubwürdigkeit als Person nur noch weiter. Wobei Sie sich selbst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und der Erstbefragung durch die Polizei scheinbar nicht sicher waren ob es nun echte originale Pässe waren oder nicht mit denen Sie gereist sind. Auch will es sich die erkennende Behörde in diesem Zusammenhang nicht nehmen lassen anzumerken, dass Sie bei der Einvernahme Ihres Sohnes XXXX am 04.07.2017, wo Sie als gesetzliche Vertreterin anwesend waren, folgendes wiedergaben:Auch will es sich die erkennende Behörde in diesem Zusammenhang nicht nehmen lassen anzumerken, dass Sie bei der Einvernahme Ihres Sohnes römisch 40 am 04.07.2017, wo Sie als gesetzliche Vertreterin anwesend waren, folgendes wiedergaben: "... Vorhalt an gesetzliche Vertreterin (Mutter): Wenn Sie bereits 2015 ausgereist sind wie kommt es, dass der Personalausweis Ihres Sohnes am XXXX ausgestellt wurde?Wenn Sie bereits 2015 ausgereist sind wie kommt es, dass der Personalausweis Ihres Sohnes am römisch 40 ausgestellt wurde? A: Während unseres Aufenthaltes in der Türkei hat mein Sohn seinen Ausweis verloren, ich und mein Sohn sind heimlich zurück gereist nach Georgien und waren 2 Tage dort um einen neuen zu beantragen, dann sind wir wieder in die Türkei gefahren ..." Es war Ihnen also offensichtlich problemlos möglich sogar georgische Behörden, wohlgemerkt sogar das Innenministerium, aufzusuchen, um sich einen Ausweis für Ihren Sohn ausstellen zu lassen. Dieses Verhalten unterstreicht nur noch weiter wie wenig Sie offensichtlich überhaupt eine Verfolgung durch die Behörden von Georgien fürchten und wie problemlos Sie an Dokumente kommen können. Die Glaubwürdigkeit Ihres ganzen Vorbringens wird dadurch nur noch weiter in Mitleidenschaft gezogen. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt Angaben von der Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die Länderinformationen Gebrauch machen zu wollen. Dies haben Sie aber bis zum Bescheiddatum unterlassen ohne der erkennenden Behörde zu erklären wieso. Sie haben somit Ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt. (...)" Im Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurden unter anderem die folgenden Erwägungen getroffen: "(...) Bei der Erstbefragung durch die Polizei in XXXX gaben Sie zusammengefasst an Sie sein mit Ihren Eltern ausgereist und wären mit Ihnen geflohen und hätten dies auch gewollt. Dies wäre alles. Was Sie bei einer Rückkehr befürchten würden wussten Sie nicht."(...) Bei der Erstbefragung durch die Polizei in römisch 40 gaben Sie zusammengefasst an Sie sein mit Ihren Eltern ausgereist und wären mit Ihnen geflohen und hätten dies auch gewollt. Dies wäre alles. Was Sie bei einer Rückkehr befürchten würden wussten Sie nicht. Bei der Einvernahme erweiterten und modifizierten Sie Ihr Vorbringen beachtlich und brachten dort erneut die Probleme Ihres Vaters vor, dieser wäre auf Grund von politischen Tätigkeiten mehrmals abgeholt und befragt worden. Einmal wäre er erst nach einigen Tagen zurückgebracht worden und habe danach Verletzungen gehabt. Er habe davon gesprochen, dass die Familie alles verloren hätte und daher wären Sie umgezogen. Ihr Vater wäre einen Monat später dann in die Türkei. Einmal wären Sie später mit einem Freund unterwegs gewesen und wären dort angehalten worden und anschließend zur Polizei gebracht worden. Dort wären Sie nach dem Aufenthaltsort Ihres Vaters gefragt worden und geschlagen und beschimpft worden. Dann hätte man Ihnen gedroht Ihnen Drogen unterzuschieben wenn Ihr Vater nicht auftauchen würde. Daher haben Sie Georgien kurz darauf verlassen. Bei einer Rückkehr würden Sie fürchten, dass sich diese Sachen wiederholen würden. Zunächst ist einmal zu sagen, dass bereits dem Vorbringen Ihres Vaters kein Glauben geschenkt wurde, diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung in dessen Bescheid verwiesen, daher konnte Ihnen schon rein deswegen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Ebenso ist es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar warum Sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt haben, dass die Polizei Sie entführt, bedroht und geschlagen hatte. Es mag zwar sein, dass Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei erst 16 waren, aber so etwas Einschneiendes vollkommen unerwähnt zu lassen ist nicht nachvollziehbar. ... Ebenso antworten Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt noch dass es keine Probleme bei der Erstbefragung gegeben hätte und Ihre Fluchtgründe damals vollständig gewesen wären. Auch wenn die Erstbefragungen durch die Polizei oft nur kurz gehalten sind, ist es nicht ersichtlich warum Sie solche wichtige Vorkommnisse dort überhaupt nicht erwähnen sollten. Weiters ist hierzu zu sagen, dass Sie laut Ihrer Mutter Ihr Heimatland legal verlassen haben. Sie hatten also offensichtlich keine Probleme damit sich den amtlichen Grenzkontrollen zu unterziehen als Sie Georgien verlassen haben. Ebenso verweilt Ihre Schwester nach wie vor, scheinbar ohne Probleme in Georgien. Eine systematische staatliche Verfolgung liegt also ausdrücklich weder betreffend Ihre Person, noch gegen Ihre Familie vor. Diesbezüglich ist auch zu sagen, dass Sie laut den CVIS Informationen am XXXX in XXXX einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen haben und mit diesem Pass am 16.11.2015 bei der niederländischen Botschaft in XXXX ein Visum beantrag wurde, welches am 25.11.2015 abgelehnt wurde. Mit dem selben Pass wurde am 29.12.2015 beim griechischen Konsulat ebenso um ein Visum angesucht, was dann ausgestellt wurde. Ihre Elternhaben zwar behauptet diese Pässe durch einen Schlepper bekommen zu haben, aber vor allem in Verbindung mit dem Ansuchen um gleich zwei Visa und bei dem besagtes Dokument auch geprüft wird, erscheint dies wie eine reine Schutzbehauptung. Viel mehr wollten Ihre Eltern offensichtlich nur verheimlichen dass Sie problemlos nach Georgien zurückkehrt waren und einen georgischen Reisepass erhalten haben. Dies erscheint eindeutig weit wahrscheinlicher als, wie von Ihren Eltern impliziert, es Ihnen möglich war in der Türkei einen gefälschten georgischen Reisepass zu erhalten, der gut genug gewesen wäre gleich zwei separate Vertretungsbehörden, ebenso wie die Passkontrollen bei der Einreise nach Österreich, zu täuschen. (...)"Diesbezüglich ist auch zu sagen, dass Sie laut den CVIS Informationen am römisch 40 in römisch 40 einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen haben und mit diesem Pass am 16.11.2015 bei der niederländischen Botschaft in römisch 40 ein Visum beantrag wurde, welches am 25.11.2015 abgelehnt wurde. Mit dem selben Pass wurde am 29.12.2015 beim griechischen Konsulat ebenso um ein Visum angesucht, was dann ausgestellt wurde. Ihre Elternhaben zwar behauptet diese Pässe durch einen Schlepper bekommen zu haben, aber vor allem in Verbindung mit dem Ansuchen um gleich zwei Visa und bei dem besagtes Dokument auch geprüft wird, erscheint dies wie eine reine Schutzbehauptung. Viel mehr wollten Ihre Eltern offensichtlich nur verheimlichen dass Sie problemlos nach Georgien zurückkehrt waren und einen georgischen Reisepass erhalten haben. Dies erscheint eindeutig weit wahrscheinlicher als, wie von Ihren Eltern impliziert, es Ihnen möglich war in der Türkei einen gefälschten georgischen Reisepass zu erhalten, der gut genug gewesen wäre gleich zwei separate Vertretungsbehörden, ebenso wie die Passkontrollen bei der Einreise nach Österreich, zu täuschen. (...)" Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die belangte Behörde damit begründet, dass Georgien mit 16.02.2016 durch die zuletzt geänderte VO BGBl II, 47/2016, als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden wäre. Das bedeute, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde sowie Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die belangte Behörde damit begründet, dass Georgien mit 16.02.2016 durch die zuletzt geänderte VO Bundesgesetzblatt römisch zwei, 47 aus 2016,, als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden wäre. Das bedeute, dass in diesen Staaten in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde sowie Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde auch keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt hätten, diese hätten ausschließlich nur dazu gedient, um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Dass die beschwerdeführenden Parteien über keine Barmittel verfügen würden, ginge aus deren Angaben im Zuge der Einvernahmen und aus dem Auszug aus dem GVS hervor. Dass diese auch aktuell keine Möglichkeit hätten, legal ein Einkommen zu erhalten, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen und ausschließlich von der Grundversorgung leben würden. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.01.2018 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  5. Mit Eingabe vom 23.02.2018 wurde fristgerecht der für alle Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeschriftsatz eingebracht. Begründend wurde auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien verwiesen, demzufolge der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat von staatlicher Seite aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde. Die inhaltlichen Ausführungen der verwaltungsbehördlichen Bescheide ließen einen nur oberflächlichen Umgang mit den Fluchtgründen der BeschwerdeführerInnen erkennen. Zum Vorhalt, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer seine Familie zunächst in Georgien zurückgelassen hätte, sei auszuführen, das die Kinder damals noch sehr jung gewesen wären und die Schule besucht hätten. Die ältere Tochter der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sei am 30.03.2016 mit ihrem minderjährigen Sohn von den Gegnern ihres Vaters die Treppe ihres Wohngebäudes hinuntergestoßen worden und halte sich nunmehr mit ihrer Familie in der Türkei auf. Der Erstbeschwerdeführer habe bei den georgischen Vertretungsbehörden in der Türkei nie ein Visum erhalten und ein solches auch nie beantragt. Die Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Parteien würden vor dem Hintergrund der Länderberichte durchaus glaubhaft erscheinen. Die beschwerdeführenden Parteien seien bereits seit Jänner 2016 in Österreich aufhältig, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten Deutschkurse besucht und im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten geleistet und an Projekten teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin besitze hervorragende künstlerische und handwerkliche Fähigkeiten, nehme an diversen Ausstellungen bzw. Vernissagen teil und es sei ihr gelungen, zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet zu knüpfen. Gesamtbetrachtend würden die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden eine Übergangsklasse einer HLW bzw. eine NMS besuchen, der Viertbeschwerdeführer spiele zudem Fußball und besuche eine Musikschule. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren erscheine nicht gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung desselben beantragt werde. Beantragt werde zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beiliegend wurden eine Bescheinigung des Krankenhauses der Stadt XXXX vom 25.04.2016 betreffend die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Unterstützungsschreiben für die Zweitbeschwerdeführerin vom 14.02.2018 und vom 16.02.2018, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Viertbeschwerdeführers in einem Sportverein, eine Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung des Erstbeschwerdeführers vom 19.02.2018, ein Schreiben betreffend den Schulbesuch des Viertbeschwerdeführers vom 07.02.2018 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 08.11.2017 übermittelt.
  6. Mit Eingabe vom 23.02.2018 wurde fristgerecht der für alle Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeschriftsatz eingebracht. Begründend wurde auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien verwiesen, demzufolge der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat von staatlicher Seite aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde. Die inhaltlichen Ausführungen der verwaltungsbehördlichen Bescheide ließen einen nur oberflächlichen Umgang mit den Fluchtgründen der BeschwerdeführerInnen erkennen. Zum Vorhalt, wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Erstbeschwerdeführer seine Familie zunächst in Georgien zurückgelassen hätte, sei auszuführen, das die Kinder damals noch sehr jung gewesen wären und die Schule besucht hätten. Die ältere Tochter der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sei am 30.03.2016 mit ihrem minderjährigen Sohn von den Gegnern ihres Vaters die Treppe ihres Wohngebäudes hinuntergestoßen worden und halte sich nunmehr mit ihrer Familie in der Türkei auf. Der Erstbeschwerdeführer habe bei den georgischen Vertretungsbehörden in der Türkei nie ein Visum erhalten und ein solches auch nie beantragt. Die Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Parteien würden vor dem Hintergrund der Länderberichte durchaus glaubhaft erscheinen. Die beschwerdeführenden Parteien seien bereits seit Jänner 2016 in Österreich aufhältig, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten Deutschkurse besucht und im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten geleistet und an Projekten teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin besitze hervorragende künstlerische und handwerkliche Fähigkeiten, nehme an diversen Ausstellungen bzw. Vernissagen teil und es sei ihr gelungen, zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet zu knüpfen. Gesamtbetrachtend würden die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden eine Übergangsklasse einer HLW bzw. eine NMS besuchen, der Viertbeschwerdeführer spiele zudem Fußball und besuche eine Musikschule. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren erscheine nicht gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung desselben beantragt werde. Beantragt werde zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Beiliegend wurden eine Bescheinigung des Krankenhauses der Stadt römisch 40 vom 25.04.2016 betreffend die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Unterstützungsschreiben für die Zweitbeschwerdeführerin vom 14.02.2018 und vom 16.02.2018, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Viertbeschwerdeführers in einem Sportverein, eine Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung des Erstbeschwerdeführers vom 19.02.2018, ein Schreiben betreffend den Schulbesuch des Viertbeschwerdeführers vom 07.02.2018 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 08.11.2017 übermittelt.
  7. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 28.02.2018 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, sie gehören der georgischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des (zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesenen) Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.01.2016 infolge illegaler Einreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor enge Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf. 1.
  10. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in Georgien festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In Georgien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Hepatitis C und befindet sich in einem Substitutionsprogramm, der Drittbeschwerdeführer gab an, an Knieschmerzen zu leiden, die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. In Österreich lebt ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin mit dessen Familie (W111 2154748-1, W111 1433945-1, W111 2160933-1 und W111 2137977-1), ein besonderes Naheverhältnis zu diesen Verwandten wurde jedoch nicht aufgezeigt. Die beschwerdeführenden Parteien leben aktuell gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichketen durch die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen und sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie verfügen über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin zeigte sich um eine soziale Integration bemüht und knüpfte Bekanntschaften im Bundesgebiet. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer besuchen die Schule, wo sie altersgemäß gut in das Schulleben integriert sind. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer trainiert darüber hinaus in einem Sportverein und besucht eine Musikschule. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Art. 8

EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. In Österreich lebt ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin mit dessen Familie (W111 2154748-1, W111 1433945-1, W111 2160933-1 und W111 2137977-1), ein besonderes Naheverhältnis zu diesen Verwandten wurde jedoch nicht aufgezeigt. Die beschwerdeführenden Parteien leben aktuell gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichketen durch die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen und sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie verfügen über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin zeigte sich um eine soziale Integration bemüht und knüpfte Bekanntschaften im Bundesgebiet. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer besuchen die Schule, wo sie altersgemäß gut in das Schulleben integriert sind. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer trainiert darüber hinaus in einem Sportverein und besucht eine Musikschule. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.

  1. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgung und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: (...) KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage) Am 21.
  2. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 15.11.2017 -Strichaufzählung Georgien Aktuelle (23.10.2017): Regierungsbündnis "Georgischer Traum" setzt sich bei Regionalwahlen durch, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13321-regionalwahlen, Zugriff 15.11.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 15.11.2017 -Strichaufzählung Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 15.11.2017 KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage) Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.
  3. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.
  4. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.7.2017 KI vom 30.3.2017,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.